Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine Sicherheitseinrichtung für den Grundofen Pflicht?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer muss die Sicherheitseinrichtung für den Grundofen zahlen?
- Wie wird eine raumluftabhängige Feuerstätte definiert?
- Wann greift die Amtsermittlungspflicht bei Bauauflagen?
- Ist die Ermächtigung für die FeuVO verfassungsgemäß?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Reicht ein Zuluftkanal von außen aus, um meinen gemauerten Grundofen raumluftunabhängig zu machen?
- Habe ich Bestandsschutz, wenn mein Ofen bereits vor Jahren ohne zusätzliche Sicherheitseinrichtung abgenommen wurde?
- Kann ich die Nachrüstung umgehen, wenn ich meine Dunstabzugshaube einfach auf Umluftbetrieb umstelle?
- Muss ich den Einbau nachweisen, wenn der Schornsteinfeger den Mangel bereits der Bauaufsicht gemeldet hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 LA 34/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht hält die Sicherheitseinrichtung für rechtmäßig und lässt die Berufung nicht zu.
- Die Kläger verlieren. Das Verwaltungsgericht bleibt mit der Klageabweisung stehen.
- Der Ofen gilt als raumluftabhängig. Fachleute bestätigten das mehrfach.
- Ohne Sicherheitseinrichtung droht Gefahr. Der Ofen darf nicht parallel mit der Haube laufen.
- Neue Einwände überzeugten nicht. Das Gericht sah keinen weiteren Aufklärungsbedarf.
- Die Kläger zahlen die Kosten. Der Streitwert bleibt bei 500 Euro im Zulassungsverfahren.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
- Datum: 29.06.2026
- Aktenzeichen: 1 LA 34/26
- Verfahren: Berufungszulassung
- Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht, Brandschutzrecht
- Streitwert: 500 EUR
- Relevant für: Hauseigentümer, Schornsteinfeger, Bauaufsicht
Wann ist eine Sicherheitseinrichtung für den Grundofen Pflicht?
Wer eine raumluftabhängige Feuerstätte betreibt, muss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeuVO sicherstellen, dass beim gleichzeitigen Betrieb einer Raumluft absaugenden Anlage kein gefährlicher Unterdruck entsteht. Das bedeutet konkret: Saugt etwa eine Dunstabzugshaube Luft aus dem Raum ab, während der Ofen ebenfalls Raumluft für die Verbrennung nutzt, entsteht ein Sog, der giftige Abgase – statt durch den Schornstein – zurück in den Wohnraum ziehen kann. Als raumluftunabhängig gilt eine Feuerstätte nach § 2 Nr. 3 FeuVO nur, wenn die Verbrennungsluft ausschließlich direkt von außen zuströmt und Feuerstätte sowie Leitungen eine besondere Dichtigkeit gegen Abgasaustritt aufweisen. Auf dieser Grundlage kann die Bauaufsicht, gestützt auf § 95 NBauO in Verbindung mit § 40 NBauO a.F. – also der alten Fassung der Niedersächsischen Bauordnung –, Maßnahmen anordnen, um Betriebssicherheit und Brandschutz zu gewährleisten.
Ein Ehepaar aus dem Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Lüneburg betrieb seit 2023 in seinem Einfamilienhaus einen selbst gemauerten Grundofen, aufgestellt in einem rund 70 Quadratmeter großen, offenen Raum, der ohne bauliche Trennung als Küche, Ess- und Wohnzimmer dient und in dem sich auch eine Dunstabzugshaube befindet. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnte mit Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az. 1 LA 34/26) den Antrag der beiden auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das bedeutet: In der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Berufung nicht automatisch möglich – das Oberverwaltungsgericht muss sie erst zulassen, etwa wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Da das OVG dies verneinte, blieb die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. Februar 2026 bestehen.
Bei der Abnahme hatte der zuständige Bezirksschornsteinfeger beanstandet, dass der gleichzeitige Betrieb von Ofen und Dunstabzugshaube nicht ausgeschlossen sei – ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 FeuVO. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde verpflichtete das Paar daraufhin mit Bescheid vom 23. April 2024, binnen eines Monats nach Bestandskraft eine Sicherheitseinrichtung einzubauen, die den Parallelbetrieb der beiden Anlagen verhindert, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 500 Euro an. Bestandskraft bedeutet: Der Bescheid wird rechtsverbindlich und kann nicht mehr angefochten werden – etwa weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder alle Rechtsbehelfe erfolglos blieben. Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Einmonatsfrist für den Einbau.
Besitzen Sie einen selbst gemauerten Grundofen und eine Dunstabzugshaube im selben offenen Raum without Sicherheitseinrichtung? Dann handeln Sie, bevor die Bauaufsicht aktiv wird: Kontaktieren Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger und klären Sie, ob Ihre Anlage als raumluftabhängig eingestuft wird. Eine freiwillige Nachrüstung vermeidet Zwangsgeldandrohungen und zusätzliche Verwaltungsgebühren, die im vorliegenden Fall die eigentlichen Einbaukosten überstiegen.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine raumluftabhängige Feuerstätte darf nicht ohne Sicherheitseinrichtung betrieben werden, wenn sich im selben Raumvolumen eine Raumluft absaugende Anlage befindet; die Bauaufsichtsbehörde darf den Einbau einer solchen Einrichtung durch Bescheid anordnen und mit Zwangsgeld bewehren.
- Als raumluftunabhängig gilt eine Feuerstätte nur, wenn sowohl die ausschließliche Verbrennungsluftzufuhr von außen als auch eine besondere Dichtigkeit des Gesamtsystems nachgewiesen sind; stimmen mehrere unabhängige Fachleute darin überein, dass dieser Nachweis fehlt, sind Gerichte nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Sachaufklärung zu betreiben, solange die Gegenseite lediglich unsubstantiierte Behauptungen vorbringt.
- Eine Verordnungsermächtigung im Bauordnungsrecht genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelungsbefugnis aus den in Bezug genommenen Vorschriften ergeben; in technisch komplexen und aktualisierungsbedürftigen Bereichen sind die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht zu überspannen.

Wer muss die Sicherheitseinrichtung für den Grundofen zahlen?
Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen zur Herstellung rechtmäßiger Zustände gehen regelmäßig mit eigenen Kostenentscheidungen und Gebührenfestsetzungen einher. Ob eine solche Maßnahme verhältnismäßig ist, prüfen Gerichte anhand einer Abwägung zwischen den Kosten der geforderten Maßnahme und der Gefahr für Leben und Gesundheit, die durch den ungesicherten Betrieb droht.
Die Kosten für den Einbau der geforderten Sicherheitseinrichtung bezifferten die beiden Eigentümer selbst auf einmalig rund 300 Euro. Hinzu kam ein separater Kostenbescheid über 445,11 Euro, den die Behörde nach der Zurückweisung des Widerspruchs erließ. Das Oberverwaltungsgericht bewertete diese Summe als verhältnismäßig, weil sie den Schutz vor einem lebensgefährlichen Austritt von Kohlenmonoxid sicherstelle – eine Gefahr, die die geringe finanzielle Belastung deutlich überwiege.
Wer eine behördliche Anordnung zum Einbau einer Sicherheitseinrichtung erhält, sollte genau rechnen: Die Einbaukosten lagen hier bei rund 300 Euro, die Verwaltungsgebühren nach verlorenem Widerspruch bei 445 Euro. Ein anschließender Gerichtsprozess addiert weitere Verfahrenskosten. Wer die Sicherheitseinrichtung sofort einbaut, zahlt am Ende deutlich weniger als über den Rechtsweg – zumal die Gerichte den Schutz vor Kohlenmonoxid konsequent höher gewichten als die finanziellen Belastungen.
Für das Berufungszulassungsverfahren blieben die beiden als Gesamtschuldner kostenpflichtig – das heißt, die Behörde kann die vollständige Summe von jedem der beiden Eheleute fordern, unabhängig davon, wer das Verfahren ursprünglich betrieben hat. Der Senat setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 945,11 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 500 Euro fest und änderte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend ab. Der Streitwert ist der rechnerische Wert des Rechtsstreits, nach dem sich Gerichts- und Anwaltskosten bemessen – hier also vergleichsweise niedrig, weil es um Einbaukosten und Gebühren ging, nicht um hohe Sachwerte.
Wie wird eine raumluftabhängige Feuerstätte definiert?
Eine Feuerstätte gilt als raumluftabhängig, wenn sie die Voraussetzungen der Raumluftunabhängigkeit nach § 2 Nr. 3 FeuVO nicht vollständig erfüllt. Entscheidend sind zwei Kriterien: Die Verbrennungsluft muss ausschließlich direkt aus dem Freien zuströmen, und es muss eine besondere Dichtigkeit nachgewiesen sein, die einen Abgasaustritt in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum verhindert. Eine fehlende Zertifizierung etwa durch das Deutsche Institut für Bautechnik belegt für sich allein keine Raumluftabhängigkeit, wenn es sich – wie bei einem individuell gemauerten Ofen – nicht um ein Bauprodukt im Sinne der Bauordnung handelt. Ein Bauprodukt ist ein standardisiert hergestelltes Bauelement mit prüfbaren Eigenschaften – bei einem individuell vor Ort gemauerten Ofen gibt es hingegen keine solche serienmäßige Zertifizierung, was den Dichtigkeitsnachweis deutlich erschwert.
Die Eheleute argumentierten, die bereits vorhandene Zuleitung aus dem Freien reiche aus, um die Raumluftunabhängigkeit ihres Ofens zu belegen. Eine weitere Verbrennungsluftzufuhr oder eine undichte Leitung sei nicht festgestellt worden, ein Abgasaustritt in gefahrdrohender Menge sei angesichts der konkreten Bauweise „sehr unwahrscheinlich“.
Einen lebensgefährlichen Austritt von Kohlenmonoxid kennzeichnet aber gerade, dass er unbemerkt bleibt, weil das Gas farb-, geruchs- und geschmacklos ist. – so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Vier Fachäußerungen sprachen gegen die Eigentümer
Dem widersprachen mehrere unabhängige Fachleute. Der Bezirksschornsteinfeger hatte bereits am 26. April 2023 bescheinigt, dass die Anlage nicht raumluftunabhängig betrieben werden könne. Der Hersteller warnte am 2. März 2023 ausdrücklich davor, Ofen und Dunstabzug gleichzeitig zu betreiben. Die Fachunternehmererklärung vom 1. Juni 2023 bestätigte schließlich explizit eine raumluftabhängige Anlage mit fest angeschlossener Verbrennungsluftleitung, und der Technische Innungswart bezifferte die erforderliche Dichtigkeit mit einem Unterdruck von 8 Pascal – einen Wert, den der Ofen nach den vorliegenden Feststellungen nicht erreichte.
Viele Hausbesitzer glauben, ein separater Zuluftkanal von außen mache ihren Ofen automatisch raumluftunabhängig. Das Urteil zeigt: Das ist ein Trugschluss. Rechtlich entscheidend ist die nachgewiesene Dichtigkeit des gesamten Systems aus Ofen und Leitungen. Fehlt dieser Nachweis – etwa bei individuell gemauerten Grundöfen –, stuft die Behörde die Anlage als raumluftabhängig ein. Die Folge: Befindet sich im selben Raumvolumen eine Abluftanlage wie eine Dunstabzugshaube, ist eine Sicherheitseinrichtung Pflicht, die das gleichzeitige Betreiben verhindert.
Wann greift die Amtsermittlungspflicht bei Bauauflagen?
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss ein Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären, wenn sich weitere Ermittlungen aufdrängen. Das ist ein zentraler Unterschied zum Zivilprozess: Das Verwaltungsgericht muss grundsätzlich selbst ermitteln und darf sich nicht nur auf das verlassen, was die Parteien vortragen. Eine zusätzliche Sachaufklärung ist jedoch nicht geboten, wenn der Sachverhalt bereits durch übereinstimmende Fachäußerungen geklärt ist und die Einwände der Beteiligten unsubstantiiert bleiben – also nur pauschale, unbelegte Behauptungen ohne konkrete Tatsachen oder Beweismittel.
Die Eigentümer rügten im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, von Amts wegen zu klären, ob tatsächlich Abgas in gefahrdrohender Menge austrete. Das Oberverwaltungsgericht lehnte weitere Ermittlungen ab, weil die Raumluftabhängigkeit bereits durch die Aussagen von Bezirksschornsteinfeger, Hersteller und Technischem Innungswart hinreichend belegt war und die beiden dem lediglich die pauschale Behauptung einer „sehr unwahrscheinlichen“ Gefahr entgegensetzten. Dass Kohlenmonoxid typischerweise unbemerkt austritt, machte nach Auffassung des Senats deutlich, dass allein die fehlende eigene Wahrnehmung keine ernsthaften Zweifel an der festgestellten Gefahrenlage begründen konnte.
Wenn Schornsteinfeger, Hersteller und Handwerker übereinstimmend die fehlende Dichtigkeit der Anlage bestätigen, reicht vor Gericht das pauschale Argument, ein Gasaustritt sei sehr unwahrscheinlich, nicht aus. Wer hier gegensteuern will, muss substantiierten Gegenbeweis antreten – etwa durch ein unabhängiges Gutachten oder einen dokumentierten Unterdrucktest. Ohne konkrete Fakten müssen Gerichte in solchen Fällen nicht von Amts wegen weiterermitteln.
Ist die Ermächtigung für die FeuVO verfassungsgemäß?
Verordnungsermächtigungen müssen dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 43 der Niedersächsischen Verfassung und Art. 80 Grundgesetz genügen. Das Prinzip: Das Parlament erlässt nicht jede technische Einzelheit selbst als Gesetz, sondern ermächtigt die Exekutive, per Verordnung zu regeln – muss dabei aber Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigung klar umreißen, damit der Bürger erkennen kann, welche Regelungen auf ihn zukommen können. Diese Vorgaben müssen sich aus der gesetzlichen Grundlage – hier § 95 NBauO in Verbindung mit § 40 NBauO a.F. – für die Bürger erkennbar ergeben. In technisch komplexen und häufig aktualisierungsbedürftigen Regelungsbereichen dürfen die Anforderungen an diese Bestimmtheit jedoch nicht überspannt werden.
Ist dies nicht der Fall, so kann es geboten sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber. – so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Das Ehepaar hielt § 95 NBauO für zu unbestimmt und sah zugleich einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil sich aus der Vorschrift nicht habe ergeben können, dass am Ende eine rund 300 Euro teure Sicherheitseinrichtung verlangt werde. Hierbei ist für das Verständnis wichtig: Art. 14 GG unterscheidet zwischen einer bloßen Inhaltsbestimmung – also einer Regelung, die die Grenzen der Eigentumsnutzung absteckt – und einer Enteignung, bei der der Staat Eigentum konkret entzieht. Eine Sicherheitsauflage gilt als Inhaltsbestimmung, kein Eingriff in die Eigentumssubstanz. Das Oberverwaltungsgericht verneinte eine grundsätzliche Bedeutung dieser Frage: Die Bestimmtheit der Ermächtigung ergebe sich hinreichend aus den in Bezug genommenen Vorschriften, insbesondere § 40 NBauO a.F., sodass die Frage bereits auf Grundlage vorhandener Rechtsprechung beantwortbar sei. Auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeuVO sei von der Ermächtigung gedeckt, weil die Vorschrift lediglich § 40 Abs. 3 NBauO a.F. konkretisiere und sicherstelle, dass raumluftabhängige Feuerstätten nicht gleichzeitig mit einer Raumluft absaugenden Anlage betrieben werden können.
Verlassen Sie sich in einem Verwaltungsverfahren nicht darauf, die FeuVO oder deren Ermächtigungsgrundlage als verfassungswidrig anzugreifen. Das OVG Lüneburg hat diese Argumentation ausdrücklich zurückgewiesen und sieht die Rechtsgrundlage als hinreichend bestimmt an. Konzentrieren Sie Ihre Verteidigung stattdessen auf konkrete technische Nachweise zur Dichtigkeit Ihrer Anlage – das ist der einzige Punkt, an dem sich ein Verfahren entscheiden lässt.
Die Frage der Verhältnismäßigkeit betreffe ohnehin nicht die Ermächtigungsgrundlage selbst, sondern die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – und diese sah der Senat angesichts der Lebensgefahr durch Kohlenmonoxid und der von den Eigentümern selbst mit 300 Euro bezifferten, einmaligen Kosten als unproblematisch an.
Warum OVG Lüneburg die Auflage bestätigte
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juni 2026 (Az. 1 LA 34/26) die Berufung zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg bestätigt. Als oberstes Landesverwaltungsgericht setzt das OVG damit die maßgebliche Auslegung der FeuVO für Niedersachsen: Der gleichzeitige Betrieb einer raumluftabhängigen Feuerstätte mit einer Abluftanlage ohne Sicherheitseinrichtung ist eine Lebensgefahr, die Behörden mit sofortigen Anordnungen beseitigen dürfen. Die Übertragbarkeit ist hoch, da die Entscheidung auf grundsätzlichen Anforderungen an die Dichtigkeit basiert und nicht auf Besonderheiten des Einzelfalls – jeder individuell gemauerte Grundofen ohne zertifizierten Dichtigkeitsnachweis ist betroffen.
Für Sie konkret: Steht in Ihrem Haus ein Grundofen im selben Luftverbund mit einer Dunstabzugshaube, Lüftungsanlage oder einem Wäschetrockner? Lassen Sie unverzüglich Ihren Bezirksschornsteinfeger prüfen, ob die Raumluftunabhängigkeit mit dokumentierter Dichtigkeit nachgewiesen ist. Bei individuell gemauerten Öfen wird dieser Nachweis in aller Regel nicht zu führen sein – dann ist eine Sicherheitseinrichtung Pflicht, die den Parallelbetrieb verhindert. Die einmaligen Einbaukosten von rund 300 Euro sind verhältnismäßig und deutlich günstiger als ein Verwaltungsverfahren mit Gebühren, Zwangsgeld und Prozesskosten.
Was jetzt? Betreiben Sie einen Grundofen und eine Abluftanlage im selben Raumvolumen, prüfen Sie sofort Ihren aktuellen Status: Liegt ein aktueller Abnahmebescheid Ihres Schornsteinfegers vor, der die Raumluftunabhängigkeit mit nachgewiesener Dichtigkeit bestätigt? Falls nicht – und das ist bei individuell gemauerten Öfen die Regel – installieren Sie eine Sicherheitseinrichtung, die den Parallelbetrieb unterbindet. Warten Sie nicht auf eine behördliche Anordnung: Diese bringt zusätzliche Gebühren von mehreren hundert Euro und eine Zwangsgeldandrohung mit sich.
Behördliche Auflage für Ihren Grundofen erhalten?
Eine Anordnung zum Einbau einer Sicherheitseinrichtung kann mit empfindlichen Verwaltungsgebühren und Zwangsgeldandrohungen verbunden sein. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen der Feuerungsverordnung in Ihrem konkreten Fall tatsächlich vorliegen und ob die behördliche Maßnahme verhältnismäßig ist. Wir entwickeln eine Strategie, um weitere Kosten zu vermeiden und Ihre Rechte im Verwaltungsverfahren zu wahren.
Experten-Kommentar
Was viele völlig unterschätzen: Der Bezirksschornsteinfeger ist kein reiner Dienstleister, sondern der verlängerte Arm der Baubehörde. Sobald ein Mangel im Prüfbericht vermerkt ist, tickt die Uhr, da der Prüfer gesetzlich zur Meldung verpflichtet ist. Wer hier auf Zeit spielt, provoziert direkt ein teures behördliches Verfahren.
Ich rate dazu, den Schornsteinfeger schon vor dem Ofenbau aktiv einzubeziehen und Beanstandungen sofort abzustellen. Eine schnelle Nachrüstung auf dem kurzen Dienstweg spart im Vergleich zum Rechtsweg bares Geld und Nerven. Vor Gericht gegen solche Sicherheitsauflagen zu klagen, ist wegen der Kohlenmonoxid-Gefahr ohnehin von vornherein aussichtslos.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht ein Zuluftkanal von außen aus, um meinen gemauerten Grundofen raumluftunabhängig zu machen?
NEIN, ein Zuluftkanal allein reicht nicht aus. Rechtlich wird ein gemauerter Grundofen erst dann als raumluftunabhängig behandelt, wenn zusätzlich die Dichtigkeit des gesamten Systems nachgewiesen ist.
§ 2 Nr. 3 FeuVO verlangt nicht nur, dass Verbrennungsluft von außen zugeführt wird, sondern auch, dass Feuerstätte und Leitungen so dicht sind, dass kein Abgas in gefahrdrohender Menge austreten kann. Bei individuell gemauerten Öfen fehlt regelmäßig ein serienmäßiger Dichtigkeitsnachweis, wie ihn zertifizierte Bauprodukte etwa über eine DIBt-Zulassung haben. Ohne diesen Nachweis bleibt die Anlage rechtlich raumluftabhängig, auch wenn ein Ofenbauer ein Zuluftrohr verlegt hat. Die Folge ist, dass bei einer Abluftanlage im selben Raum weiterhin eine Sicherheitseinrichtung erforderlich sein kann.
Praktisch sollten Sie daher nicht auf das Rohr, sondern auf einen belastbaren Nachweis achten. Findet sich weder ein DIBt-Zulassungsschild noch eine Zertifizierungsurkunde für den konkreten Ofen, spricht das gerade gegen Raumluftunabhängigkeit. Für selbst gemauerte Grundöfen ist dieser Nachweis meist nicht zu führen, weshalb Behörden die Anlage trotz Außenluftzufuhr regelmäßig als raumluftabhängig einstufen.
Habe ich Bestandsschutz, wenn mein Ofen bereits vor Jahren ohne zusätzliche Sicherheitseinrichtung abgenommen wurde?
Nein, ein alter Abnahmebescheid schützt Sie nicht vor einer späteren Anordnung zur Nachrüstung, wenn von Ihrem Ofen heute eine konkrete Kohlenmonoxid-Gefahr ausgeht. Bestandsschutz endet dort, wo die Bauaufsicht zur Gefahrenabwehr eingreifen darf.
Der alte Bescheid bestätigt nur den damaligen Zustand, er sperrt aber nicht jede spätere behördliche Maßnahme aus. Nach § 95 NBauO kann die Bauaufsicht Anordnungen treffen, wenn Betriebssicherheit oder Brandschutz gefährdet sind, und eine lebensgefährliche CO-Belastung zählt gerade zu solchen Gefahren. Rechtlich steht der Schutz von Leben und Gesundheit über dem Vertrauen darauf, dass früher nichts beanstandet wurde. Deshalb ist nicht entscheidend, ob der Ofen damals abgenommen wurde, sondern ob der aktuelle Betrieb mit offener Raumluft, Dunstabzug oder ähnlicher Abluftanlage gefährlich ist.
Wichtig ist außerdem: Eine nachträgliche Pflicht entsteht oft nicht wegen einer Änderung des Ofens, sondern wegen des Zusammenspiels mit der heutigen Raumnutzung. Wurde etwa eine Dunstabzugshaube später eingebaut oder der Ofen in einen offenen Wohn-Koch-Bereich integriert, kann die Behörde gerade dann einschreiten, obwohl die Feuerstätte selbst unverändert blieb.
Kann ich die Nachrüstung umgehen, wenn ich meine Dunstabzugshaube einfach auf Umluftbetrieb umstelle?
Ja, wenn Sie die Haube wirklich auf Umluft umrüsten und den Abluftweg ins Freie dauerhaft stilllegen, entfällt regelmäßig die Pflicht zur Sicherheitseinrichtung. Eine Umlufthaube saugt keine Raumluft nach außen ab, sondern führt die Luft nur durch Filter zurück in den Raum.
Die Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeuVO knüpft gerade an eine „Raumluft absaugende Anlage“ an, weil nur dann ein Unterdruck im Aufstellraum entstehen kann. Fehlt diese Absaugung, fehlt auch die technische Ursache für den gefährlichen Sog, der Abgase zurückziehen könnte. Entscheidend ist deshalb nicht, ob die Haube vorhanden ist, sondern wie sie betrieben wird und ob tatsächlich ein Abluftkanal nach draußen offen bleibt.
Bloßes Nicht-Einschalten reicht nicht, weil eine sicherheitsrechtliche Pflicht nicht vom Verhalten einzelner Personen abhängen darf. Die Umrüstung muss technisch dauerhaft sein, also etwa durch Aktivkohlefilter und den endgültigen Verschluss oder Ausbau des Abluftrohrs. Wenn neben dem Ofen noch andere Anlagen Luft aus dem Raum nach außen fördern, kann die Pflicht im Einzelfall trotzdem bestehen.
Muss ich den Einbau nachweisen, wenn der Schornsteinfeger den Mangel bereits der Bauaufsicht gemeldet hat?
Ja, Sie müssen den fristgerechten Einbau gegenüber der Bauaufsicht nachweisen, auch wenn der Schornsteinfeger den Mangel bereits gemeldet hat. Die Meldung löst das behördliche Einschreiten aus, ersetzt aber nicht Ihre Pflicht, die Anordnung zu erfüllen und die Umsetzung zu belegen.
Der Schornsteinfeger stellt den Mangel fest und informiert die zuständige Behörde, weil bei einer möglichen Gefährdung von Leben und Gesundheit kein Abwarten erlaubt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann die Bauaufsicht einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen und den Einbau innerhalb einer Frist verlangen. Wer dann nichts unternimmt, riskiert zusätzlich Gebühren und ein Zwangsgeld. Deshalb ist es rechtlich und wirtschaftlich besser, die Nachrüstung sofort zu veranlassen und den Einbau anschließend dokumentiert mitzuteilen.
Ein Nachweis ist besonders wichtig, wenn der Bescheid schon zugestellt wurde, denn dann läuft die Frist unabhängig davon weiter, ob Sie die Meldung für „intern“ halten. Nur in seltenen Fällen, etwa bei erfolgreichem Widerspruch oder wenn der Mangel fachlich doch nicht besteht, entfällt die Pflicht zur Umsetzung.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Lüneburg – Az.: 1 LA 34/26 – Beschluss vom 29.06.2026
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