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Mangelhafte Vertragserfüllung bei Abbrucharbeiten und Entsorgung des Abbruchmaterials

LG Wiesbaden – Az.: 2 O 200/08 – Urteil vom 16.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Arbeiten durchzuführen bzw. ausführen zu lassen:

a) Abbruch der Gebäude- und Bauwerkssubstanz auf dem Gelände des Porzellanwerkes, …, …, bis Unterkante Bodenplatte,

b) Freilegen der Keller und sonstigen Vertiefungen,

c) Für jeweils 2.000 t der unsortiert auf dem Gelände abgelegten Abbruchmaterialien ist eine Mischprobe von einem öffentlich zugelassenen Institut eine Mischprobe zu entnehmen,

d) Analyse der Mischproben durch ein öffentlich zugelassenes Institut gemäß den „vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial“ des … für Umwelt und Landwirtschaft,

e) Vorlage des Berichts mit den Untersuchungsergebnissen und eines Entsorgungskonzepts entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen, den allgemeinen Regeln der Technik und den Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

f) Separierung der unsortierten Abbruchmasse entsprechend den Untersuchungsergebnissen im Rahmen des Entsorgungskonzepts,

g) Verfüllung der Keller und sonstigen Vertiefungen mit zum Wiedereinbau zugelassenen Materialien mit durchschnittlicher Bodentragfähigkeit nach den allgemeinen Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

h) Nivellierung des gesamte Geländes mit zum Wiedereinbau zugelassenen Materialien mit durchschnittlicher Bodentragfähigkeit nach den allgemeinen Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

i) Entsorgung der verbleibenden Abbruchmassen entsprechend dem vorzulegenden Entsorgungskonzept, ohne zum offenen Einbau zugelassene Abbruchmaterialien,

j) Brechen der zum offenen Einbau zugelassenen Abbruchmaterialien, welche nicht zur Verfüllung oder Nivellierung des Geländes eingesetzt wurden, und Lagerung, getrennt nach Einbauklassen, auf engem Raum nach Weisung der Klägerin auf dem in lit a) bezeichneten Gelände.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.1.2008 zu zahlen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 23.800,- € nebst 8 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.März 2009 zu zahlen.

4. Die Klägerin wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 1.1023,16 € nebst 8 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2009 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.985.000,- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.500,- €.

Tatbestand

Mangelhafte Vertragserfüllung bei Abbrucharbeiten und Entsorgung des Abbruchmaterials
Symbolfoto: Von Gorlov-KV/Shutterstock.com

Die Parteien schlossen am 11./23.11.2005 einen Bauvertrag über den vollständigen Abbruch der vorhandenen Gebäude- und Bauwerkssubstanz auf dem Gelände des ehemaligen Porzellanwerkes in …. Nach dem Vertrag hat der Abbruch bis Unterkante Bodenplatte zu erfolgen. Hinsichtlich der abzubrechenden Gebäude wird verwiesen auf den Plan, Blatt 531 d.A.. Weiterhin ist festgelegt, dass der Abbruch des Werks sachgerecht nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen hat. Beim Abbruch anfallende Abfälle einschließlich Dachpappen sind entsprechend des KrW-/AbfG zu behandeln und zu entsorgen. Bauschutt kann im Rahmen des Zulässigen auf dem Gelände gebrochen und zum Wiedereinbau verwendet werden. Ziegel und Betonbruch kann im Übrigen getrennt nach Abfallkategorien zwischengelagert werden. Das Grundstück soll auf das natürliche Geländeniveau nivelliert werden. Insbesondere Keller und andere Vertiefungen sind so zu verfüllen, dass eine uneingeschränkte Bebauung des Grundes wieder möglich und zulässig ist. Die Vergütung betrug 0,00 €, wobei der Altmetallschrott in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen sollte. Weiter sieht der Vertrag folgende Regelungen vor: Sämtlicher beweglicher Sondermüll wird durch den Auftraggeber entsorgt. Diese Entsorgung ist nicht Gegenstand des Auftrages. Die Entsorgung verunreinigter Abbruchmassen sollte durch den Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Nicht zum Wiedereinbau oder Nivellierung benötigte Abbruchmassen, die zum offenen Einbau zugelassen sind, werden vom Aufragnehmer nicht entsorgt. Diese Abbruchmassen können im gebrochenen Zustand, getrennt nach Einbauklassen, auf möglichst engem Raum gelagert werden. Mit dem Vertrag gibt der Auftragnehmer ferner eine Versicherung dahingehend ab, dass er das Gelände kennt und besichtigt hat. Vor Abgabe des Angebotes habe, so die Versicherung, die Möglichkeit bestanden, das Gelände zusammen mit einem Mitarbeiter des Auftraggebers eingehend zu begehen und zu untersuchen. Die Kalkulationsgrundlagen, heißt es unter dem Punkt Versicherung weiter, wurden vom Auftragnehmer selbst ermittelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag, Blätter 8 ff der Akte, verwiesen.

Die Beklagte begann Januar/Anfang Februar 2006 (der genaue Termin ist zwischen den Parteien streitig) mit dem Abbruch der Gebäudesubstanz. Mit Schreiben vom 09.07.2007 und 09.10.2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Arbeiten zu beenden. Es folgten weitere Schreiben der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Aufforderung, die Arbeiten vertragsgerecht zu beenden.

Mit Schreiben vom 08.02.2006 teilte das Landratsamt B der Klägerin mit, dass das Porzellanwerk als Altlast erfasst ist und das im Bereich konkret benannter Verdachtsflächen abrissbegleitende Untersuchungen notwendig sind. Es wurde dabei auch darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Arbeiten ein Entsorgungskonzept zum Verbleib aller Abfälle zu erstellen ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 08.02.2006, Blätter 64 ff d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro A GmbH mit der umweltfachlichen Baubegleitung, Probenentnahme und Dokumentation gemäß dem Bescheid des Landratsamtes. Es fanden Gespräche und Abstimmungen zwischen dem Bauleiter der Beklagten, dem Zeugen 1, und Herrn Dr. A vom Sachverständigenbüro statt. Gemäß einer Besprechungsnotiz vom 24.03.2006, Blatt 150 d.A., wies Herr Dr. A den Zeugen 1 „ausdrücklich“ darauf hin, dass die bisherige Vorgehensweise beim Abbruch der Gebäude nicht ordnungsgemäß ist. „Offensichtlich schadstoffbelastete Bauteile … sowie Holz, Mineralwolle und andere Fremdbestandteile sind im Verlauf des Abrisses auszusondern und getrennt vom mineralischen Bauschutt zwischenzulagern bzw. zu entsorgen.“

Mit Bescheid vom 06.12.2007 machte das Landratsamt B der Klägerin Auflagen für illegale Abfalllagerung, bestehend aus ca. 35.000 m³ nicht aufbereiteten Bauschutt und gemischten Bau- und Abbruchabfällen, die zum Teil gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anordnung des Landratsamtes, Blätter 17 ff d.A., Bezug genommen. Dem Schreiben vorangegangen war eine Unterredung bei dem Landratsamt, an der auch die Beklagte, vertreten durch Herrn 3, beteiligt war. Die gegen die Anordnung gerichtete Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht … ist mit Urteil vom 29.09.2010 abgewiesen worden. Zu den Einzelheiten wird auf das Urteil, Blätter 510 ff d.A. Bezug genommen.

Nach einer Aktennotiz einer Baustellenbesprechung vom 21.02.2006, Blatt 185 d.A., die der Zeuge 1 unterschrieben hat und an der laut der Notiz auch der Zeuge 3 und der Zeuge 1 für die Beklagte teilnahmen, lag das Schreiben vom 08.02.2006 den soeben Genannten vor.

Mit Schreiben vom 11.11.2005 fragte die Beklagte bei der Klägerin an, ob das Erdreich Z0, von der Klägerin gestellt wird oder ob trotz fehlenden Erdreiches die Kellerdecke abgerissen werden soll und die Räume dann unverfüllt bleiben. Das Erdreich Z0 stellte die Klägerin nicht.

Die Klägerin berechnete der Beklagten außergerichtliche Kosten in Höhe von 651,80 €, vgl. Blatt 6 d.A..

Die Klägerin behauptet, dass bereits im Februar 2006 die Beklagte auf Drängen der Klägerin Kontakt aufgenommen habe mit dem Landratsamt und dort sei die Beklagte auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen worden. Das Schreiben des Landratsamtes vom 08.02.2006, das bei der Klägerin am 13.02.2006 einging, sei am 15.02.2006 an den Zeugen 4 gefaxt worden, der eine Kopie des Bescheides am folgenden Tag auf der Baustelle der Beklagten übergeben habe.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte erhebliche Flächen im nördlichen und südlichen Werksgelände noch unbearbeitet habe. Dazu wird im Einzelnen auf den Schriftsatz vom 29.04.2009, Blätter 182 f d.A., und die Anlagen, Blätter 240 ff d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte in die Keller und sonstigen Vertiefungen Abbruchmassen in unbehandeltem Zustand und unsortiert eingebracht habe. Auf einer Halde von 35.000 m³ habe die Beklagte die Abbruchmassen unsortiert und ungebrochen gelagert. Die Beklagte habe sämtliche Abbruchmassen vermischt. Die Klägerin trägt dazu im Einzelnen gemäß Schriftsatz vom 31.03.2009 vor, Blätter 140 ff  d.A.. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Durch die unkontrollierte Vermischung der Abbruchmaterialien und deren Zerkleinerung während des Abbruchs und danach seien unbelastete oder schwächer belastete Abbruchmaterialien verunreinigt worden. Die Beklagte habe den unsortierten und vermischten Bauschutt, teilweise mit schädlichen Anhaftungen in die Keller verfüllt. Mit der Verfüllung der Keller und sonstigen Vertiefungen mit den gar nicht oder unregelmäßig zerkleinerten Materialien seien erhebliche Hohlräume entstanden.

Die Beklagte erstellte keine Abbruch – und Entsorgungskonzeption, die allerdings für die fachgerechte Ausführung erforderlich gewesen wäre.

Die Klägerin behauptet weiter, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Werksgelände um ein Gebiet, welches im Altlastenkataster geführt wird, gehandelt habe. Es seien mehrere Ortsbegehungen für die Anbieter durchgeführt worden. Der zuständige Mitarbeiter der Klägerin, Herr 5, habe die Anbieter, so auch die Beklagte, ausdrücklich auf die Gegebenheiten hingewiesen.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Arbeiten durchzuführen bzw. ausführen zu lassen:

a) Abbruch der Gebäude- und Bauwerkssubstanz auf dem Gelände des Porzellanwerkes, …, …, bis Unterkante Bodenplatte,

b) Freilegen der Keller und sonstigen Vertiefungen,

c) Für jeweils 2.000 t der unsortiert auf dem Gelände abgelegten Abbruchmaterialien ist eine Mischprobe von einem öffentlich zugelassenen Institut eine Mischprobe zu entnehmen,

d) Analyse der Mischproben durch ein öffentlich zugelassenes Institut gemäß den „vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial“ des … für Umwelt und Landwirtschaft,

e) Vorlage des Berichts mit den Untersuchungsergebnissen und eines Entsorgungskonzepts entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen, den allgemeinen Regeln der Technik und den Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

f) Separierung der unsortierten Abbruchmasse entsprechend den Untersuchungsergebnissen im Rahmen des Entsorgungskonzepts,

g) Verfüllung der Keller und sonstigen Vertiefungen mit zum Wiedereinbau zugelassenen Materialien mit durchschnittlicher Bodentragfähigkeit nach den allgemeinen Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

h) Nivellierung des gesamte Geländes mit zum Wiedereinbau zugelassenen Materialien mit durchschnittlicher Bodentragfähigkeit nach den allgemeinen Regeln der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Richtlinien des Deutschen Abbruchverbandes,

i) Entsorgung der verbleibenden Abbruchmassen entsprechend dem vorzulegenden Entsorgungskonzept, ohne zum offenen Einbau zugelassene Abbruchmaterialien,

j) Brechen der zum offenen Einbau zugelassenen Abbruchmaterialien, welche nicht zur Verfüllung oder Nivellierung des Geländes eingesetzt wurden, und Lagerung, getrennt nach Einbauklassen, auf engem Raum nach Weisung der Klägerin auf dem in lit a) bezeichneten Gelände.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise werden die Klageanträge zu 1g) und 1 h) im Wege der Stufenklage verfolgt, die Beklagte zu verurteilen, nach der Beprobung (Nr. 1c) und Untersuchung (Nr.1d) entsprechend den Untersuchungsergebnissen und dem Entsorgungskonzept (Nr. 1e) und der Separierung der Abbruchmassen (Nr. 1 f)  die Klageanträge zu 1g) und 1h) zu erfüllen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Und stellt widerklagend den Antrag,

1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 23.800,- € nebst 8 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.März 2009 zu zahlen;

2. die Klägerin zu verurteilen die vorgerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 1.1023,16 € nebst 8 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin weder während der Auftragserteilung noch bei der Begehung am 21.07.2007 darauf hingewiesen habe, dass das Porzellanwerk …  als Altlast erfasst ist. Dass, was die Parteien unter dem Auftragsinhalt verstanden hätten, ergäbe sich aus dem Abnahmeprotokoll vom 21.07.2007, Blatt 19 d.A., in dem auf die mit der Altlast verbundenen Besonderheiten kein Bezug genommen wird. Die Bestimmungen aus dem Schreiben vom 08.02.2006 seien der Beklagten nicht bekannt gegeben worden. Auch sei der vor Ort tätige Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge 4, nicht in dieser Hinsicht tätig geworden. Die Klägerin habe selbst ihrer Verpflichtung nicht genügt, die Abfälle entsprechend ihrer Art getrennt zu halten und zu lagern.

Die Beklagte behauptet, es seien alle Gebäude einschließlich Bodenplatten abgerissen worden. Mit dem vom Beklagten verwendeten Verfahren, dazu im Einzelnen, Blätter 372 ff d.A., seien die allgemeinen Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden. Die Beklagte habe nicht gegen das Vermischungs- und Verarbeitungsverbot verstoßen. Auf dem Grundstück befinde sich auch kein nicht aufbereiteter Bauschutt.

Die Beklagte behauptet, dass das Vorgehen zum Abbruch mit der Klägerin jeweils abgesprochen worden sei. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrages wird auf die Blätter 188 ff., 539f d.A. Bezug genommen.

Der Beklagten sei vom Umweltamt des Landrates B untersagt worden, die aufzufüllenden Flächen mit Recyclingmaterial auszustatten. Man bestehe seitens des Umweltamtes auf einer Verfüllung mit Erdstoff ZO.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nach dem erteilten Auftrag lediglich verpflichtet sei, die verunreinigten Abbruchmassen auf Kosten der Klägerin abzutransportieren. Wohin dies geschehen solle, müsse die Klägerin festlegen. Insofern müsse es auch ihr obliegen, ein Entsorgungskonzept zu erstellen.

Bodenproben seien am 04.09.2008 entnommen worden. Analyseberichte vom 15.09.2008, Blätter 88 ff d. A., seien beigefügt worden.

Zur Widerklageforderung behauptet die Beklagte, dass die anfallenden Bauschutthalden auf Geheiß der Klägerin abgelegt worden seien. Die Klägerin habe dann wegen des Verkaufs eines Grundstückteils die unentgeltliche Verschiebung des dort gelagerten Bauschuttes begehrt und ansonsten mit Kostenerstattungsansprüchen von 25.000,- € gedroht, Blatt 214 d.A. Die Beklagte habe daraufhin der Klägerin angeboten, die gewünschte Verschiebung der Massen umgehend gegen eine Kostenpauschale von 20.000,- €  durchzuführen, Blatt 215 d.A.. Dies habe die Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2008, Blätter 217, 219 d.A., beauftragt. Die Umräumung erfolgte unstreitig. Die Beklagte stellte den festgelegten Betrag, einschließlich Mehrwertsteuer, in Rechnung.

Die Klägerin behauptet, dass die Arbeiten vom Ursprungsauftrag umfasst seien und widersprach demzufolge der Rechnungsstellung mit Schreiben vom 09.03.2009. Höchstvorsorglich erhebt die Klägerin den dolo agit Einwand, § 242 BGB, Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 29.10.2008 zugestellt. Der Widerklageschriftsatz  ist der Klägerin in der Sitzung am 04.06.2009 zum Zwecke der Zustellung übergeben worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 07.04.2009, 24.08.2009 und 05.11.2009 durch Vernehmung der Zeugen 5, 4, Dr. 6, 3, 1 und 7. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2009, Blätter 228 ff d.A., vom 10.09.2009, Blätter 278 ff d.A. und vom 05.11.2099, Blätter 317 ff d.A.. Mit Beschluss vom 06.10.2010 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Landratsamtes B. Bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Auskunft, Blätter 352 f d.A.. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 31.03.2010. Bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sachverständigengutachten vom 19.10.2010, Blätter 448 ff d.A. und die mündliche Anhörung der Sachverständigen Dipl. Ing. C vom 26.05.2011, Blätter 590 ff d.A..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abbruch der nach dem Vertrag geschuldeten und noch nicht abgebrochenen Bauteile (Antrag 1a)), § 631 BGB. Der Auftragsumfang ergibt sich aus dem Vertrag vom 11.11.2006. Danach war die Beklagte mit dem vollständigen Abriss des Porzellanwerkes … beauftragt. Die auf dem Grundstück vorhandene Gebäude- und Bauwerkssubstanz, inklusive der Schornsteine und der Förderbrücke, ist vollständig abzubrechen. Der Auftragsumfang ergibt sich dabei aus der mit dem Vertragstext fest verbundenen Skizze, in der gelb markiert die abzubrechenden Gebäude eingezeichnet sind, vgl. Anlage 1, Blatt 531 d.A. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, die nachvollziehbar und schlüssig sind, hat die Beklagte Bauteile, Bodenplatten, die Kläranlage, das Öltanklager nicht oder nicht vollständig abgebrochen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Sachverständigen C, Blätter 456 d.A., einschließlich der verwiesenen Bilder Bezug genommen.

Mit den Anträgen zu 1 g) bis j) verlangt die Klägerin ebenfalls Vertragserfüllung. Diese Ansprüche sind begründet.

Die Vertiefungen und Keller sind mit zum Wiedereinbau zugelassenen Materialien und dem Vertrag entsprechender Bodentragfähigkeit zu verfüllen. Nach dem Vertragstext gingen die Parteien davon aus, dass sich auf dem Grundstück zum Einbau verwendbares Material befindet. Lediglich dann, wenn sich auf dem Gelände auch ursprünglich kein Material befunden hat, das zum Wiedereinbau verwendet hätte werden dürfen, hätte der Vertrag angepasst werden müssen, bspw. dadurch dass die Klägerin die Kosten der Verfüllung zu tragen hat. Aber auch wenn sich auf dem Gelände vor Beginn der Abbrucharbeiten Material befunden hätte, das zum Wiedereinbau geeignet, aber nicht ausreichend gewesen wäre, um alle Vertiefungen zu verfüllen, wäre zu überlegen, ob der Differenzbetrag gegebenenfalls von der Klägerin zu tragen wäre. Dies kann jedoch dahinstehen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hätten ca. 10.000 m³ Verfüllmaterial bei ordnungsgemäßer Sortierung eingebaut werden können. Ob dies ausgereicht hätte, um die Vertiefungen zu verfüllen, konnte die Sachverständige zwar nicht vortragen, da sie keine Angaben zu den Tiefen hatte. Die Beklagte, die, weil es sich um eine Einwendung ihrerseits gegen ihre vertragliche Erfüllungspflicht handelt, die Beweislast trifft, hat unter Berücksichtigung der Angaben der Sachverständigen nicht substantiiert vortragen und beweisen können, dass nicht genügend Material vorhanden gewesen war, um alle Vertiefungen zu verfüllen. Nach der Auskunft des Landratsamtes kann ferner derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass nur der Werkstoff Z0 zur Anwendung kommen kann.

Die Geländeoberfläche ist zu nivellieren. Die nicht zum Wiedereinbau verwendeten Materialien sind zunächst zu entsorgen. Die zum offenen Einbau zugelassenen Materialien sind getrennt auf möglichst engem Raum abzulegen.

Die Klägerin steht ein Anspruch auf Erfüllung der Klageanträge 1b) bis 1f) gem. § 280 I BGB zu, weil die Beklagte die Abbrucharbeiten, die sie vorgenommen hat, entgegen der vertraglichen Vereinbarung mangelhaft vorgenommen hat.

Nach dem Wortlaut des Vertrages unter dem Punkt „Auftragsumfang“ waren die allgemeinen Regeln der Technik einzuhalten. „Beim Abbruch anfallende Abfälle einschließlich  Dachpappen sind entsprechend den Vorgaben des KrW-/AbfG zu behandeln und zu entsorgen. Abbruchmaterialien sind möglichst rein und ohne Vermischung zu verarbeiten“. Unabhängig davon, ob der Beklagten bekannt gewesen ist, dass es sich um ein Grundstück handelt, das im Altlastenkataster geführt wird, waren die Abfälle danach gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu trennen. Sämtliche anfallenden Abfälle, – um solche handelt es sich bei den angefallenen Abbruchmaterialien im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) – sind gem. § 5 II KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) entsprechend ihrer Art getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen. Kontaminierte sind von unkontaminierten Abfällen zu separieren (Vermischungs- und Verdünnungsverbot).

Ferner stellt der Bescheid vom 08.02.2006 des Landratsamtes B eine Konkretisierung der Bestimmungen des Vertrages da, die zu beachten waren. Zwar konnte nicht bewiesen werden, dass der Beklagten vor dem Vertragsabschluss und bei dem Vertragsabschluss bekannt war, dass es sich um eine Objekt handelt, welches im Altlastenkataster geführt wird, weshalb sich Besonderheiten beim Abbruch ergaben. Der Zeuge 5 erklärte insofern, dass sich der Vertreter der Beklagten, Herr 3, bei dem ersten Rundgang vor Vertragsschluss bereits nach ca. einem abgelaufenen Drittel verabschiedet habe. Auch danach seien jeweils nur kurze Besichtigungen erfolgt ohne Bezug zu den Besonderheiten des Objektes als Altlast. Explizit habe er Herrn 3 nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein im Altlastenkataster verzeichnetes Grundstück handelt. Dies entspricht auch der Aussage des Zeugen 7.

Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest, dass das Schreiben vom 08.02.2006 der Beklagten spätestens ab Ende Februar 2006 bekannt war.

Die Aussage des Zeugen Dr. 6 ist zwar insoweit unergiebig gewesen, allerdings hat der Zeuge 4 sachlich und ruhig berichtet, dass er das Schreiben vom 08.02.2006 der Beklagten, namentlich dem Herrn 3 oder 1 am 16.02.2006 übergeben habe. Die Übergabe ergäbe sich dabei auch aus einer von ihm auf dem Schreiben gefertigter Notiz. Der Zeuge der Beklagten, der Zeuge 1, der für die Beklagte als Bauleiter tätig war, bestätigt nach Vorlage der Aktennotiz der Baustellenbesprechung vom 21.02.2006, Blatt 185 d.A., dass das Schreiben des Landratsamtes B ihm vorgelegen hat. Er erklärt ferner, dass sich auf der Baustelle im Container eine Karte befunden hat, auf der die Altlastenflächen gekennzeichnet waren. Der Zeuge 3 hat immerhin angegeben, Ende Februar 2006 das Schreiben vom 08.02.2006 zufällig auf der Baustelle im Container gesehen zu haben und es sofort an Herrn 4 weitergegeben zu haben. Auch er erinnert sich an den vom Zeugen 4 geschilderten Plan, weiß allerdings nicht mehr, wann dieser aufgehängt wurde. Er hält es aber für möglich, dass der Plan im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 08.02.2006 angebracht wurde. Aus den Aussagen der Zeugen 4, 1 und 3 ergibt sich, dass das Schreiben vom 08.02.2006 Mitte Februar 2006, spätestens Ende Februar 2006 der Beklagten zur Kenntnis gelangt ist.

Durch Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens war der Auftragsumfang im Sinne des Schreibens konkretisiert. Wenn sich, wie die Beklagte behauptet, Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vertrages zum Inhalt und Umfang der beim Abriss, Lagerung und Entsorgung des Abfalls des Porzellanwerkes bestehenden öffentlichen Pflichten sodann als wesentlich umfangreicher dargestellt haben, hätte der Beklagten ein Recht auf Anpassung des Vertrages zugestanden. Die Beklagte hat jedoch weder Vertragsanpassung verlangt, noch Bedenken an der ihr möglichen Vertragsdurchführung angezeigt. Sollte die Beklagte von vornherein außerstande gewesen sein, Abfälle von dieser Qualität und Menge in fachrechtlich zulässiger Weise zu entsorgen, hätte sie den Auftrag nicht annehmen dürfen oder im Laufe des Vertrages Vertragsanpassung verlangen müssen, gegebenenfalls den Vertrag kündigen oder anfechten. Da sie dies alles nicht getan hat, vielmehr am Auftrag festgehalten und weiter gearbeitet hat, ist sie zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung verpflichtet. Ende Februar standen nach den Angaben des Zeugen 3 noch eine erhebliche Anzahl an Bauteilen, die im weiteren Verlauf teilweise abgebrochen worden sind.

Fest steht zur Überzeugung des Gerichts, dass auf dem Grundstück nicht aufbereiteter Bauschutt und gemischte Bau- und Abbruchabfälle abgelagert wurden, die zum Teil gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen C. Die Beklagte hat die von der Sachverständigen als erforderlich angesehene Technik der Demontage und Angreiftechnik nicht angewandt – und damit mangelhaft gearbeitet -, so dass es zur Durchmischung der Abfälle gekommen ist. Der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte sämtliche Abbruchmassen vermischte, wird ferner bestätigt durch den Inhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 06.12.2007.

Die Beauftragung des Sachverständigenbüros A GmbH mit der umweltfachlichen Baubegleitung, Probenentnahme und Dokumentation gemäß dem Bescheid hinderte nicht, dass die Beklagte zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet war. Anderes kann sich allenfalls daraus ergeben, dass eine Aufgabenteilung zwischen dem Sachverständigenbüro und der Beklagten bestand. Dazu haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr haben die Kläger insoweit vorgetragen, dass das Sachverständigenbüro A GmbH mit der umweltfachlichen Baubegleitung, Probenentnahme und Dokumentation gemäß dem Bescheid des Landratsamtes nur soweit die Auflagen nicht von dem Auftrag an die Beklagte abgedeckt waren, beauftragt war. Die baubegleitende Altlastenuntersuchung einschließlich Dokumentation war ursprünglich vom Sachverständigenbüro umzusetzen; gehörte daher nicht originär zum Auftragsumfang der Beklagten. Das ändert aber nichts daran, dass jedenfalls zum Auftragsumfang der Beklagten die ordnungsgemäße Trennung und Verarbeitung des Bauschuttes und der Abfälle gehörte.

Soweit die Beklagte behauptet, dass das Vorgehen mit der Klägerin jeweils abgesprochen worden sei, hat die Klägerin dies bestritten. Substantiierte Ausführungen unter Beweisantritt erfolgten sodann nicht, worauf die Beklagte mit Verfügung des Gerichts vom 18.01.2011 hingewiesen wurde.

Die Beklagte kann sich bei den von ihr vorgenommenen vertragswidrigen Arbeiten auch nicht darauf berufen, dass der Klägerin laut Vertrag ein Weisungsrecht eingeräumt wurde. Ein solches hat nicht den Sinn der jeweiligen Kontrolle vertragsgerechter Durchführung, sondern schafft nur die Möglichkeit eines Eingreifens, wie überdies dem Bauherrn im Rahmen des Werkvertrages auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung ein Weisungsrecht zustünde.

Soweit die Beklagte behauptet, sie sei kein Fachunternehmen für den Abbruch eines derart kontaminierten Grundstückes und die Klägerin habe dies erkennen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Mithaftung der Klägerin ergibt sich nicht. Wenn die Beklagte sich für die entsprechende Aufgabe als nicht kompetent angesehen hat, hätte sie dies spätestens nach Vorlage des Schreiben des Landratsamtes vom 08.02.2006 der Klägerin bekannt gegen müssen und rechtliche Konsequenzen daraus ziehen müssen. Gegebenfalls hätte sie sich einer weiteren Fachfirma bedienen müssen, wenn sie den Auftrag trotzdem durchführen wollte. Woraus die Klägerin im Übrigen zu Vertragsbeginn die Kenntnis haben sollte, dass die Beklagte ungeeignet wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Allein die Tatsache, dass die Beklagte unter „… GmbH“ firmierte, reicht nicht aus, um eine mögliche Kenntnis der Klägerin von der fehlenden Kompetenz der Beklagten zu begründen.

Die durch die unsachgemäßen Abbrucharbeiten notwendig gewordenen Folgearbeiten sind der Beklagten aufzuerlegen.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Freilegen der Keller und sonstigen Vertiefungen geltend macht, ist dieser daraus begründet, dass die Beklagte vermischten Bauschutt, teilweise mit schädlichen Anhaftungen in die Keller verfüllt. Die von der Beklagten gewählten Abbruchmaterialien sind jedoch nicht geeignet, den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Verfüllung gerecht zu werden. Vertraglich war die Beklagte verpflichtet, die Keller zu verfüllen. Eine Verfüllung setzt jedoch eine solche mit dafür zugelassenen Materialien voraus. Mit unsortierten und vermischten Materialien ist eine Verfüllung unzulässig, weshalb eine Freilegung der Keller und Vertiefungen notwendig ist. Desweiteren hat die Klägerin vorgetragen, dass mit der Verfüllung der Keller und sonstigen Vertiefungen mit den gar nicht oder unregelmäßig zerkleinerten Materialien erhebliche Hohlräume entstanden sind. Auch dies ist von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Die Verfüllung hatte jedoch nach dem Vertrag so zu erfolgen, dass zumindest eine normale Bodentragfähigkeit erreicht wird. Durch die Hohlräume ist eine solche nicht gewährleistet. Bevor die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht zur vertragsgerechten Verfüllung mit entsprechender Bodentragfähigkeit und zulässigen Materialien nachkommen kann, hat sie die Keller und anderen Vertiefungen wieder frei zu legen.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Entnahme von Mischproben und Analyse derselben verlangt, begründet sich auch dieser Anspruch daraus, dass die Beklagte gegen ihre vertragliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Trennung der Abbruchmaterialien verstoßen hat. Daher ist der Bescheid des Landratsamtes vom 06.12.2007 ergangen, der die mit der Klage verfolgten Mischproben und deren Analyse verlangt. Dieses Vorgehen ist geeignet und erforderlich, um den gesetzes- und vertragswidrigen Zustand wieder zu beseitigen.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Vorlage eines Entsorgungskonzeptes geltend macht, ist zwar fraglich, ob sich ein solcher Anspruch bereits deshalb ergibt, weil bereits die ordnungsgemäße Vertragserfüllung die Erstellung eines Abbruch- und Entsorgungskonzeptes erforderlich machte, wie die Klägerin behauptet. Dies kann jedoch dahinstehen, da ein solcher Anspruch sich wiederum daraus begründet, dass infolge der mangelhaften Werkleistung der Beklagten diese Maßnahme zumindest nunmehr geeignet und erforderlich ist, um den vertrags– und gesetzeswidrigen Zustand wieder zu beseitigen, wie sich auch aus dem Schreiben des Landratsamtes vom 06.12.2007 ergibt. Zur Beseitigung des gesetzes- und vertragswidrigen Zustandes steht der Klägerin ein Anspruch auf Separierung des unsortierten und vermischten Bauschuttes gemäß einem Entsorgungskonzept zu. Die Klägerin hat auch nicht nach den Technischen Vorschriften Abbrucharbeiten (TVA), dort 2.1.2, ein Leistungsverzeichnis zum Umfang und den Kriterien der Separierung der Entsorgung der anfallenden Materialien vor Beginn der Arbeiten geschuldet. Dafür wäre Voraussetzung, das die Entsorgung der anfallenden Stoffe ganz oder teilweise durch den Auftrageber, hier die Klägerin, erfolgen soll(te). Die Parteien sind sich jedoch einig darin, dass die Entsorgung von der Beklagten vorzunehmen war. Insoweit haben die Parteien lediglich die Regelung getroffen, dass die dafür aufgewendeten Kosten der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt werden sollten. Entsprechend hat auch die Beklagte  mit Schriftsatz vom 24.11.2008, Blatt 52 d.A., vortragen lassen, dass die Entsorgung verunreinigter Abbruchmassen dem Auftragnehmer, d.h. der Beklagten, auferlegt werden allerdings gegen Rechnungsstellung.

Die Anwaltskosten stehen der Klägerin gem. § 280 BGB zu.

Die Widerklageforderung ist begründet. Die Parteien haben diesbezüglich ein Vertragsverhältnis begründet mit dem Inhalt, dass die von der Klägerin gewünschte Verschiebung der Massen gegen eine Kostenpauschale von 20.000,- € durchgeführt wird. Das entsprechende Angebot der Beklagten vom 04.12.2008 hat die Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2008 angenommen, ohne Einwände gegen die Kostenpauschale zu erheben. Die dolo agit Einrede greift nicht. Denn auch wenn die Beklagte den Betrag in einer isolierten Klage gegen die Klägerin geltend gemacht hätte, könnte die Klägerin weder Rechtsmissbrauch einwenden, noch ein Zurückbehaltungsrecht oder einen Aufrechungseinwand geltend machen. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten eine vertretbare Handlung; die Beklagte einen Geldbetrag. Die Beklagte hat daher einen Anspruch gem. § 241 I BGB auf Zahlung von 23.800,- € (20.000,- € plus Mehrwertsteuer).

Die Klägerin widersprach am 09.03.2009 dem Ausgleich der Rechnung. Sie befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Verzug. Einer weiteren Mahnung bedurfte es wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht, § 286 II Nr. 3 BGB. Der Beklagten stehen daher unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 I, 280 II BGB die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und die Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz  -bezüglich der Rechtsanwaltskosten seit Rechtshängigkeit – gem. § 288 II BGB zu. Einen früheren Verzugseintritt hat die Beklagte bezüglich der Anwaltskosten nicht geltend gemacht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 S.1, 2 ZPO. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten orientiert sich die Höhe der Sicherheitsleistung am möglichen Vollstreckungsschaden. Das Gericht hat sich bei der Sicherheitsleistung in Höhe der 2.985.000,- € an den Angaben aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts … vom 29.09.2010 orientiert, wonach die Kosten für die Entsorgung für den Fall, dass der Bauschutt belastet sei, auf 2.975.000,- € und die Kosten für die Untersuchung auf 10.000,- € geschätzt wurden, Blatt 514 d.A..

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