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Nachbarklage gegen heranrückende Wohnbebauung – Gebot der Rücksichtnahme

VG München – Az.: M 1 K 13.4872 – Urteil vom 18.02.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Mit Antrag vom 25. Oktober 2012 begehrten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 1463/13 Gemarkung …. Die Kläger, Eigentümer des östlich daran angrenzenden Grundstücks FlNr. 1461 hatten die Bauvorlagen nicht unterschrieben. Die Gemeinde … erteilte am 15. November 2012 das Einvernehmen.

Im Lauf des Baugenehmigungsverfahrens legten die Beigeladenen ein Immissionsgutachten des Büros … (im Folgenden Sachverständige) vor; das Gutachten hat das Datum 13. Mai 2013. In dem Gutachten untersuchten die Sachverständigen die Auswirkungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger auf das Baugrundstück ausgehen. Ihren Berechnungen legten sie die im Jahr 1967 erteilte Baugenehmigung für das Nachbaranwesen zugrunde. Die Grundfläche der beiden Ställe wurde dabei mit 53,5 m² und ca. 61 m² angegeben. Aufgerundet wurde eine Gesamtfläche von 115 m² angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Fläche errechneten die Sachverständigen die maximal mögliche Stallbelegung für Rinder. Sie kamen dabei auf insgesamt 20 Tiere, umgerechnet 17,4 Großvieheinheiten (GV). Dem wurden die Angaben der Kläger aus einem im Jahr 2010 geführten Rechtsstreit zugrunde gelegt. Die dort angegebene Tierzahl wurde in 13,2 GV umgerechnet. Um sich auf der sicheren Seite zu bewegen, setzten die Sachverständigen 20 GV an. Weiterhin ermittelten sie, dass bei einer Schafhaltung, die von den Klägern auch einmal betrieben wurde, eine geringere Geruchsbelastung ausgehen würde. Bei Rinderhaltung errechneten sich 238 Geruchsimmissionen pro Sekunde (GE/s), bei Schafhaltungen 192 GE/s. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in den „Gelben Heften“ Nr. 52 und Nr. 63 der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik sowie der „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft kamen sie zum Ergebnis, dass es zu keiner erheblichen Belästigung i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes kommen werde.

Aufgrund von Einwendungen der Kläger ergänzten die Sachverständigen ihr Gutachten mit Schreiben vom 20. August 2013. Auch unter Zugrundlegung von 23 GV Rindern ändere sich das Ergebnis der Begutachtung nicht. Bei Beurteilung der Geruchssituation über die „Gelben Hefte“ ergäben sich auch für einen Tierbestand in dieser Größe keine anderen Abstände oder Geruchshäufigkeiten. Bei der Beurteilung über die Abstandsregelung für Rinderhaltungen zeigten sich äußerst geringfügige Abweichungen. Die Geruchssituation verschlechtere sich nicht in signifikanter Weise.

Auf den Inhalt der Sachverständigenäußerungen im Einzelnen wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 17. September 2013 genehmigte das Landratsamt … (Landratsamt) den Bauantrag. Eine Ausfertigung der Genehmigung für die Kläger wurde am 19. September 2013 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 21. Oktober 2013 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts … vom 17. September 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf ihrem Grundstück werde seit dem Jahr 2003 Rinderhaltung betrieben. Der derzeitige Bestand solle auf mindestens 23 GV aufgestockt werden. Eine weitere Aufstockung um 10 GV durch Ausbau eines bestehenden Stallgebäudes stehe an. Es sei beabsichtigt, eine Teilfläche von 85 m² südlich des bestehenden Stalls entsprechend umzubauen. Eine Erweiterung nach Süden sei bereits einmal geplant gewesen, aber nicht genehmigt worden. Sollte die Fläche nicht ausreichen, würde ein neuerliches Genehmigungsverfahren in Angriff genommen werden. Der Abstand des Stallgebäudes zum geplanten Bauvorhaben betrage in der kürzesten Entfernung 18 m und der Abstand zur Mistlege 5 m. In einem unmittelbar an der Grundstücksgrenze gebauten Stadel werde mittels einer Kreissäge Holz geschnitten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die geplante Erweiterung auf 33 GV sei nicht zu berücksichtigen. Das Gebäude nahe der Grundstücksgrenze sei im Jahr 1955 als Stadel mit Traktorengarage genehmigt worden. Die Angaben der Kläger zur Entfernung des Bauvorhabens zum Stall und zur Mistlege seien nicht nachvollziehbar. Eine Vermessung habe ergeben, dass der kürzeste Abstand zur Dunglege 18,13 m betrage. Der Stallteil des Wirtschaftsgebäudes ende 1 m südlich der letzten Fensterkante.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Sie verweisen im Wesentlichen auf das vorgelegte Sachverständigengutachten. Daus ergebe sich, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB –) liegen. Siedenberg stellt sich nach Aktenlage als zusammenhängend bebauter Ortsteil dar. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine Gemengelage i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB handelt, oder ein Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Denn in jedem Fall richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen über das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Geht man von einer Gemengelage aus, würde sich das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ohne weiteres einfügen. Denn in der Nachbarschaft befinden sich weitere Wohnbauvorhaben. Fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, kann es ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn es auf die benachbarte Bebauung nicht die gebotene Rücksichtnahme nimmt (BVerwG U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928). Das wäre dann der Fall, wenn es Immissionen ausgesetzt wäre, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) überschreiten. Nimmt man ein Dorfgebiet an, wäre das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Eine ausnahmsweise Unzulässigkeit könnte sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben, also dann, wenn das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung stellt eine Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar (BVerwG U.v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BauR 1983, 543; U.v. 5.8.1983 – 4 C 53.81 – BauR 1983, 547).

Würde man das Baugrundstück dem Außenbereich zurechnen, würde sich Drittschutz ebenfalls nur über das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ergeben. Das Rücksichtnahmegebot wäre sich bei dieser Konstellation aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu entnehmen (BVerwG U.v. 21.1.1983 – 4 C 59.79 – BauR 1983, 143).

Bei jeder der vorstehend beschriebenen Konstellationen könnten die Kläger das Vorhaben der Beigeladenen somit nur dann verhindern, wenn durch die von ihnen betriebene Landwirtschaft Auswirkungen auf das Baugrundstück ausgehen, die den Grad der Unzumutbarkeit überschreiten, weil sie dann befürchten müssten, betriebsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Das ist vorliegend ausweislich des bei den Akten befindlichen Sachverständigengutachtens nicht der Fall. Dieses ist ordnungsgemäß erstellt, ohne erkennbare Mängel und insgesamt nachvollziehbar.

Weder das Baugesetzbuch noch das Bundes-Immissionsschutzgesetz legen fest, welche Gerüche von einem landwirtschaftlichen Anwesen auf benachbarte Wohngrundstücke in zulässiger Weise ausgehen dürfen. Auch die Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) verhält sich zu Geruchsemissionen aus der Rinderhaltung nicht. Es ist deshalb auf Regelwerke zurück zu greifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt BayVGH B.v. 11.3.2013 – 14 ZB 12.2073 – BauR 2013, 1816) bilden die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft“ 52) und „Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft“ 63) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Das Gleiche gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom September 2003 (BayVGH B.v. 18.4.2011 – 15 ZB 09.1763 – juris). Dass die Sachverständigen bei der Beurteilung der Geruchsbeeinträchtigung durch die Landwirtschaft der Kläger die vorgenannten Regelwerke herangezogen haben, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Es gibt auch keine Hinweise, dass die Sachverständigen bei ihrer Bewertung der Situation von unrichtigen Vorgaben ausgegangen wären. Zutreffend wurde der zu berücksichtigende Tierbestand mit 20 bzw. 23 GV angenommen. Das ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben der Kläger in einem vorangegangenen Rechtsstreit. Legt man diese zugrunde, kommt man – wie die Sachverständigen zutreffend ermittelt haben – auf 17,3 GV. Berücksichtigt man die den Klägern für die Rinderhaltung derzeit aktuell zur Verfügung stehende Fläche in den 1967 genehmigten Ställen, kommt man auf einen maximalen Besatz von 20 GV. Selbst wenn man, wie in der Ergänzung des Gutachtens vom 20. August 2013 ausgeführt, von 23 GV ausgeht, ändert sich die Geruchssituation nicht im nennenswerten Umfang. Das folgt aus den Erhebungen, die in den „Gelben Heften“ Nr. 52 und 63 näher beschrieben sind. Diese zeigen, dass die Grenze der deutlichen Wahrnehmbarkeit von Gerüchen, die von Rinderställen ausgehen, weitgehend unabhängig von der Zahl der dort gehaltenen Tiere ist (vgl. „Gelbes Heft“ Nr. 52, S. 12, Abbildungen 4 und 5; „Gelbes Heft“ Nr. 63, S. 32, Abbildungen 16 und 17).

Die – soweit erkennbar – letzte Baugenehmigung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger datiert aus dem Jahr 1967. Darin ist die Stallnutzung nur für zwei Räume genehmigt, deren Größe die Sachverständigen aus den Planvorlagen zutreffend ermittelt haben. Dass sie ausgehend von dieser Fläche den möglichen Tierbesatz dadurch errechnet haben, dass die für eine artgerechte Tierhaltung erforderliche Fläche mit der vorhandenen in Beziehung gesetzt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen haben die Sachverständigen durch einen Aufschlag sowohl auf die Quadratmeterzahl als auch auf die Zahl der Großvieheinheiten Vorsorge dafür getroffen, dass die Flächenberechnung möglicherweise wegen tatsächlicher Abweichungen von den genehmigten Plänen (Durchgang zwischen den beiden Ställen) nicht exakt sein sollte. Ein Tierbesatz, der über den von den Sachverständigen ermittelten hinausgeht, wäre nicht artgerecht und könnte deshalb nicht in die Berechnung eingestellt werden.

Soweit die Kläger geltend machen, es müssten mindestens 33 GV berücksichtigt werden, verkennen sie die Rechtslage. Rücksichtnahmebegünstigt sind unzulässige, ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzungen ebenso wenig wie Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürfen (BVerwG B. v. 11.7.1994 – 4 B 134.94 – BRS 56 Nr. 164; U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184). Geschützt ist vom Rücksichtnahmegebot also nur der genehmigte Bestand; Erweiterungen sind nur insoweit begünstigt, als sie in der bisherigen Baugenehmigung schon angelegt und hinreichend konkret absehbar sind. Auf Erweiterungsinteressen ist jedenfalls dann keine Rücksicht zu nehmen, wenn sie vage und unrealistisch sind (BVerwG B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82). Die von den Klägern geltend gemachte Absicht, den Tierbestand erhöhen und dazu die bislang anders genutzten Teile des Wirtschaftsgebäudes entsprechend umbauen zu wollen, muss bei der rechtliche Betrachtung außen vor bleiben. Denn, wie dargelegt, sind rücksichtnahmebegünstigt nur die tatsächlich ausgeübten Nutzungen, nicht aber solche, deren Realisierbarkeit noch nicht feststeht. Die Kläger haben keinen Zeitplan vorlegen können, nach dem die Ausweitung der Rinderhaltung erfolgen soll. Eine Baugenehmigung für die Umnutzung der derzeit nicht als Stall genutzten Teile des Wirtschaftsgebäudes ist nicht vorhanden und nach eigenem Vortrag auch noch nicht beantragt. Dass die nach Angaben der Kläger gerade volljährig gewordene Tochter der Kläger nach einer Hofübernahme eine weitere Vergrößerung des Tierbestands beabsichtigt, ist nur eine vage Absichtserklärung; denn es wurde noch nicht einmal vorgetragen, bis wann die Hofübergabe erfolgen, geschweige denn, bis zu welchem Zeitpunkt die sicherlich mit nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen verbundene Betriebserweiterung stattfinden soll.

Zutreffend haben die Sachverständigen auch die von der Mistlege ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen ermittelt. Sie haben hierzu auf die Erkenntnisse in den „Gelben Heften“ abgestellt. Daraus ergibt sich, dass bei einem Abstand zwischen Festmistlager und benachbarter Wohnbebauung von mehr als 10 m – wiederum weitgehend unabhängig von der Zahl der gehaltenen Tiere – der Geruch nicht mehr wahrnehmbar ist; die Grenze der deutlichen Wahrnehmbarkeit liegt im Bereich weniger Meter („Gelbes Heft Nr. 52 S. 38 mit Abbildung 31). Die Behauptung der Kläger, die Dunglege liege in einem Abstand von 5 m zum geplanten Neubau, geht an der Realität vorbei. Das zeigt schon ein Blick in den den Bauunterlagen beigefügten Lageplan sowie die bei den Akten befindlichen Luftaufnahmen. Im Übrigen hat das Landratsamt den Abstand von der Dunglege (und mittelbar auch des Stallgebäudes) im gerichtlichen Verfahren nochmals nachgemessen und ist zu einem deutlich größeren Abstand gekommen, nämlich zu mehr als 18 m.

Der Vortrag der Kläger, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege deshalb vor, weil das Bauvorhaben nicht auf eine von ihnen geplante Güllegrube Rücksicht nehmen würde, ist unbeachtlich. Außer einer Rechnung, die die Leistungen eines Handwerkers für die Errichtung einer Güllegrube betrifft, gibt es keine planerischen Festlegungen, wo diese gebaut werden soll. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen im „Gelben Heft“ Nr. 52 die durchschnittliche Geruchsschwellenentfernung für die Klassierung „Güllegeruch schwach“ unter 10 m Entfernung von der Güllelagerstätte und für die Klassierung „Güllegeruch deutlich“ noch um einige Meter niedriger liegt (S. 37 mit Abbildung 30a). Berücksichtigt man den Abstand des Vorhabens der Beigeladenen von der Grundstücksgrenze gibt es kaum einen Standort für die – geplante – Güllegrube, der im kritischen Bereich liegen würde.

Soweit das bei den Akten befindliche Gutachten auf die „Abstandsregelungen für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Bezug nimmt, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden; vielmehr bestätigen die insoweit angestellten Überlegungen, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausscheidet. Aufgrund des Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnbebauung ist das Gutachten zutreffend von der Abstandsregel in Bild 2 des Kapitels 3.3.1 ausgegangen. Ausgehend von einem Abstand von 20 m für den unkritischen (grünen) Bereich liegt das Vorhaben der Beigeladenen nach den zutreffend ermittelten Abständen zwischen dem Wohnhaus und der nächstgelegenen Stallaußenwand nur zu einem ganz geringen Teil (es handelt sich um die nordöstliche Ecke) in einer Zone, für die eine Einzelfallprüfung vorgesehen ist (grauer Bereich). Unter Verwendung der in der Abstandsregelung genannten Kriterien, insbesondere der Windverteilung, haben die Sachverständigen unter Einrechnung erheblicher Sicherheitszuschläge belegen können, dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt. Die Kläger haben das Gutachten insoweit nicht substantiiert angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Unbeachtlich ist der klägerische Vortrag, das Bauvorhaben sei Lärmeinwirkungen ausgesetzt, weil in dem dem Wohngebäude benachbarten Schuppen Holzarbeiten durchgeführt würden. Denn diese Nutzung ist ausweislich der vorgelegten Baugenehmigung aus dem Jahr 1955 nicht genehmigt. Sollten die Kläger in dem Stadel für den Eigenbedarf gelegentlich Holz machen, läge das möglicherweise innerhalb der Variationsbreite der in der Baugenehmigung gestatteten Nutzung. Davon ausgehende Geräusche müssten die Beigeladenen hinnehmen. Anders wäre es, wenn die Kläger den Stadel für darüber hinausgehende Holzarbeiten nutzen, etwa Holz für die Weiterveräußerung herstellen würden. Denn dann würde eine Nutzung vorliegen, die nicht rücksichtnahmebegünstigt wäre.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen keinen vom Betrieb der Kläger ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Kläger liegt somit nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. mit § 100 Zivilprozessordnung (ZPO). Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013).

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