Unter einer Nutzungsänderung versteht das öffentliche Baurecht regelmäßig eine Änderung der ursprünglich genehmigten Nutzungsart einer baulichen Anlage. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Wohnhaus als Bürogebäude umfunktioniert wird.
Grundsätzliche Genehmigungspflicht einer Nutzungsänderung
Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung sowie die Änderung der Nutzungsart einer baulichen Anlage genehmigungspflichtig. Dies ist so ausdrücklich geregelt in den Bauordnungen der Länder. Im Übrigen setzt eine Änderung der Nutzungsart nicht zwingend eine bauliche Veränderung voraus. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen, die an die konkrete Nutzungsart einer baulichen Anlage gestellt werden. Insoweit gilt hier die sogenannte Baunutzungsverordnung, die die rechtlichen Anforderungen der Nutzung einer baulichen Anlage zu einem bestimmten Zweck regelt. Dies bedeutet: Im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung hat die zuständige Genehmigungsbehörde auch zu prüfen, ob die angedachte Nutzung der zu genehmigenden baulichen Anlage in einem bestimmten Baugebiet rechtlich überhaupt zulässig ist. Wenn nicht, wird selbstverständlich die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt. Wenn also beispielsweise das Bauplanungsrecht die Nutzung eines Gebäudes zu einem bestimmten Zweck nicht zulässt, ist die Baugenehmigung zu versagen.
Wohnung vs. Ferienwohnung
Die Frage ist nun, ob die obigen Ausführungen auch gelten, wenn eine ursprünglich als normale Wohnung gedachte Wohneinheit zu einer Ferienwohnung umfunktioniert wird. In diesem Zusammenhang könnte die Auffassung vertreten werden, dass eine Ferienwohnung wie eine herkömmliche Wohnung dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient und somit rein tatbestandlich keine Änderung der Nutzungsart ist. Hierfür spricht, dass natürlich auch ein Mieterwechsel keine Änderung der Nutzungsart darstellt. Die Gegenmeinung stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Ferienwohnung im Gegensatz zu einer herkömmlichen Wohnung gerade einem stetig wechselnden Personenkreis dient. Dient eine Wohnung einem stetig wechselnden Personenkreis, so könnte die regelmäßige Nutzung eine Wohneinheit als Ferienwohnung planungsrechtlich einer anderen Beurteilung unterliegen.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Genau in diesem Sinne hat kürzlich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem 30.5.2016 entschieden. Hintergrund dieser unter dem Aktenzeichen OVG 10 S 34.15 ergangenen Entscheidung war eine Nutzungsuntersagung einer herkömmlichen Mietwohnung zu einer Ferienwohnung. Gegen diese Nutzungsuntersagung des Bezirksamtes Pankow reichte die Wohnungseigentümerin ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht in Berlin Beschwerde ein. Auch in der nächsten Instanz, das heißt vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, blieb der Beschwerde der Klägerin der Erfolg versagt. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung planungsrechtlich wesentlich anders zu beurteilen ist als eine Nutzung zu einer herkömmlichen Mietwohnung. Folglich stellt die Änderung der Nutzung von einer ursprünglich genehmigten Nutzung als Mietwohnung zu einer Ferienwohnung eine genehmigungspflichtige Änderung der Nutzungsart dar. Ohne eine dementsprechende Genehmigung darf also keine Änderung der Nutzung einer Mietwohnung erfolgen. Ob es in einem solchen Fall gleich zu einer Nutzungsuntersagung kommt, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Beantwortung dieser Frage wird regelmäßig daran zu messen sein, ob die nicht genehmigte Nutzung im baurechtlichen Sinne überhaupt genehmigungsfähig ist.
Fazit: Die Frage, ob eine Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung baugenehmigungspflichtig ist, ist also grundsätzlich mit einem Ja zu beantworten. Hiervon unabhängig ist natürlich die Beantwortung der Frage, ob die Genehmigung der Nutzung einer Mietwohnung als eine Ferienwohnung überhaupt genehmigt werden darf.
Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kotz in Kreuztal bin ich, Hans Jürgen Kotz, stolz darauf, meinen Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht und Baurecht zur Seite zu stehen. Seit der Gründung der Kanzlei Kotz am 15. November 1983 habe ich mir einen herausragenden Ruf erarbeitet, indem ich meine tiefe Leidenschaft für das Recht und mein umfassendes Fachwissen unter anderem im Baurecht mit einem unermüdlichen Einsatz für meine Mandanten verbinde. Vertrauen Sie auf meine Expertise und mein Engagement, um Ihre rechtlichen Belange bestmöglich zu vertreten und gemeinsam erfolgreiche Lösungen zu finden […] mehr über Rechtsanwalt und Fachanwalt Hans Jürgen Kotz.
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