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Verjährung von (Bau-)Hauptleistung verbundenen Zusatzaufträgen

LG Koblenz, Az.: 4 O 283/15, Urteil vom 25.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn und Schadensersatz.

Die Klägerin ist ein Betrieb, der Flachdachsanierungen und Flachdachabdichtungen ausführt. Die Beklagte betreibt das Freizeitbad in … . Die Klägerin erhielt im Jahre 2010 den Zuschlag für die von der Beklagten im Offenen Verfahren ausgeschriebenen Dachabdichtungsarbeiten. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B (2009).

Die in der Ausschreibung vorgegebene Ausführungsfrist vom 05.08.2010 bis 15.09.2010 wurde erheblich überschritten. Der tatsächliche Ausführungsbeginn war am 4.10.2010. Die Leistungen wurden am 8.9.2011 fertiggestellt und am 8.9.2011 abgenommen. Die Klägerin erstellte am 27.09.2011 eine Schlussrechnung. Der Schlussrechnung waren Aufmaßunterlagen und Aufmaßpläne beigefügt. Die Beklagte erhielt diese Schlussrechnung am 28.09.2011.

Mit Rechnung vom 30.9.2011 machte die Klägerin Mehrkosten in Höhe von 54.785,45 € brutto geltend. Die Beklagte schickte die Mehrkostenrechnung und die Schlussrechnung vom 27.9.2011 mit Schreiben vom 24.10.2011 an die Klägerin zurück mit der Aufforderung, eine einheitliche Schlussrechnung aufzustellen. Die Klägerin stornierte die Schlussrechnung vom 27.09.2011 und fasste diese mit der Mehrkostenrechnung zu einer Schlussrechnung zusammen. Diese Rechnung ging samt der beigefügten Aufmaßunterlagen vom 04.11.2011 bei der Beklagten am 10.11.2011 ein.

Mit Schreiben vom 18.1.2012 stellte die Klägerin der Beklagten eine Zulage für Farbbeschichtung in Höhe von 1.785,00 € brutto in Rechnung, die sie versehentlich in der Schlussrechnung nicht erfasst hatte. Mit Rechnung vom 29.3.2012 machte die Klägerin Mehrkosten für erhöhten Bauleiteraufwand wegen verlängerter Ausführungszeit in Höhe von 82.325,55 € brutto geltend:

Die Beklagte nahm Kürzungen der Schlussrechnung vor. Nach Abzug einer Mängelbürgschaft blieben noch 107.557,88 € offen.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18.12.2014 an die Verbandsgemeindeverwaltung … die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B wegen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen. Der Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung … lehnte mit Schreiben vom 8.1.2015 die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 VOB/B ab, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die restliche Schlussrechnungsforderung in Höhe von 107.557,88 €, Kosten für Farbbeschichtung in Höhe von 1.785,00 €, sowie einen Drittel des in Rechnung gestellten Bauleitungsmehraufwandes in Höhe von 27.167,43 € geltend.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die zweite, der Beklagten am 10.11.2011 zugegangene Schlussrechnung sei für den Verjährungsbeginn entscheidend. Die Verjährung sei im Übrigen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gehemmt worden.

Die Klägerin hat am 27.03.2015 den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der am 1.4.2015 der Beklagten zugestellt worden ist.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 136.510,31 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 107.577,88 ab dem 16.10.2011, aus 27.167,43 € ab dem 17.4.2012 und aus 1.785,00 € ab dem 6.2.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 136.510,88 € gegen die Beklagte.

Die geltend gemachten Forderungen sind verjährt.

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf restlichen Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB und Bauleitungsmehraufwand als Schadensersatz wegen Behinderung der Ausführung gemäß § 6 VOB/B verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB.

1. Für den Verjährungsbeginn ist die Fälligkeit der Forderungen von entscheidender Bedeutung. Die Fälligkeit aller mit der Klage geltend gemachter Forderungen ist am 28.11.2011 eingetreten. Dazu im Einzelnen:

Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 VOB/B a.F. wird der Anspruch auf Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach deren Zugang. Darüber hinaus sind für die Fälligkeit die Abnahme der Werkleistung und eine prüfbare Abrechnung erforderlich. Die an eine prüfbare Abrechnung zu stellenden Erfordernisse ergeben sich aus § 14 Abs. 1 VOB/B. Der Unternehmer hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Er hat die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen (§ 14 Abs. 1 VOB/B).

Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 27.9.2011 die Schlussrechnung an die Beklagte. Die Schlussrechnung ist ausweislich des Eingangsstempels (Anlage B2) am 28.9.2011 der Beklagten zugegangen. Sie enthielt eine Aufmaßliste, welche auf den 24.9.2011 datiert (Anlage B2). Die Schlussrechnung erfüllte alle Voraussetzungen, die gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B an eine prüfbare Abrechnung zu stellen sind. Die Beklagte hat die Prüffähigkeit zu keinem Zeitpunkt bemängelt. Das Schreiben der Beklagten vom 24.10.2011 enthält eine Aufforderung, die gesonderten Mehrkosten gemäß Rechnung vom 30.9.2011 mit der bereits zugegangenen Schlussrechnung vom 27.9.2011 zu einer einheitlichen Schlussrechnung zusammen zu fassen. Eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 27.9.2011 wurde mit diesem Schreiben nicht gerügt.

Die Fälligkeit ist am 28.11.2011, nach Ablauf der 2-Monats-Frist des § 16 Abs. 3 VOB/B, eingetreten. Sie konnte weder durch Stornierung, noch durch die Erstellung der zusammengesetzten zweiten Schlussrechnung rückwirkend wieder beseitigt werden.

Die mit der Hauptleistung verbundenen Zusatzaufträge und sonstige Forderungen, die in der Schlussrechnung nicht berechnet wurden, aber hätten berechnet werden können werden mit der Schlussrechnung einheitlich fällig (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 2839). Sie verjähren mit der berechneten Hauptforderung (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2008, 714 m.w.N.)

Es war der Klägerin möglich, die Kosten für die Farbbeschichtung in Höhe von 1.785,00 €, und den Bauleitungsmehraufwand bereits mit der ersten Schlussrechnung vom 27.9.2011 geltend zu machen. Diese nachträglich fakturierten Kosten verjähren somit in derselben Zeit wie diejenigen, die mit der Schlussrechnung vom 27.09.2011 geltend gemacht wurden.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Fälligkeitszeitpunkt liegt (vgl. BGH, NJW 1984,1757). Verjährungsbeginn für alle streitgegenständlichen Ansprüche war daher der 31.12.2011.

2. Die Verjährung endete gemäß §§ 195, 199 BGB am 31.12.2014.

a) Die Verjährung wurde nicht gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B gehemmt. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar Vorgesetzte Stelle anrufen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Nr.1 VOB/B wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs gehemmt.

Das Schlichtungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B und seine Folgen sind aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Es liegt kein Vertrag mit einer Behörde vor. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift werden ausschließlich Verträge mit Behörden erfasst, nicht etwa auch Verträge mit sonstigen öffentlichen Auftraggebern. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist überdies beschränkt auf Verträge mit Behörden, die in einen mehrstufigen hierarchisch gegliederten Verwaltungsaufbau integriert sind (Beck’scher Online-Kommentar VOB/B, Preussner/Kandel/Jansen, § 18 Abs. 2 Rn. 1). Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Die Ausschreibung im Offenen Verfahren unter Verwendung der für öffentliche Auftraggeber vorbereiteter Vergabeunterlagen ändert nichts an der Tatsache, dass der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist.

b) Die Verjährung wurde auch nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt.

Die Hemmung gemäß § 203 BGB setzt voraus, dass ein Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen stattfindet und der Schuldner nicht sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt (BGH, MDR 2015, 418-419; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – IX ZR 120/11 -, juris).

Die Parteien haben keine Verhandlungen geführt. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 18.12.2014 die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragt. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde … hat den Antrag mit Schreiben vom 08.01.2015 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, zurückgewiesen. Es ist bereits zu bezweifeln, ob der Bürgermeister der Verbandsgemeinde wirksam Erklärungen für die Beklagte abgeben konnte, da er nicht Geschäftsführer der Beklagten ist. Er hat jedenfalls die Forderungen der Klägerin überhaupt nicht angesprochen, sondern die Verhandlungen sofort und strikt abgelehnt.

c) Die Klägerin hat den Erlass eines Mahnbescheids erst am 27.03.2015 und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist beantragt. Es konnten somit weder der am 01.04.2015 zugestellte Mahnbescheid noch die in der Folgezeit erhobene Klage die Verjährung gemäß § 204 BGB hemmen.

3. Mangels Hauptanspruchs scheiden Zinsansprüche aus.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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