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Vertrag über Fertighauserrichtung – geschuldeter Schallschutz

Interpretation des Urteils: Schallschutzverpflichtungen bei Verträgen über die Errichtung von Fertighäusern

Im Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 11/14), verkündet am 30. Juli 2020, wurde die Anforderung an den Schallschutz bei der Errichtung eines Fertighauses untersucht. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, inwiefern der Bauunternehmer verpflichtet ist, bei der schlüsselfertigen Herstellung eines Fertighauses besondere Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei wurde das Hauptaugenmerk auf die Interpretation von bauphysikalischen Fachplanungen und die Anwendung des anerkannten Regelsatzes „C-traffic“ gelegt.

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Interpretation der Bauunternehmerpflichten

Die Beklagten argumentierten, dass im Rahmen des Pauschalpreisvertrags die vollständige Planung und Errichtung des Gebäudes, einschließlich des Schutzes gegen Außenlärm, geschuldet sei. Sie bestritten die Ansicht des Landgerichts, dass keine besonderen Schallschutzmaßnahmen einfordern könnten, und stellten die Anwendung des Wertes C-traffic infrage.

Bezugnahme auf den Sachverständigen

Als zentraler Beweis wurde das Gutachten eines Sachverständigen herangezogen. Dieser stellte in nicht zu beanstandender Weise dar, warum im streitgegenständlichen Fall ein ausreichender Schallschutz gegeben sei. Er behandelte die Argumente der Beklagten umfassend und hielt an seinem Ergebnis fest, trotz der technischen Einwände der Beklagten.

Beweisführung und die Rolle des Bauträgers

Es wurde argumentiert, dass der vorliegende Fall nicht unter den Begriff des Bauträgervertrags fällt. Die Klägerin habe sich nicht zur Übereignung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung sowie zur Herstellung des Objekts entsprechend der vom Bauträger bereits entwickelten Planung und Baubeschreibung verpflichtet.

Sachverständige Bewertung des Schallschutzes

Im Rahmen des Sachverständigengutachtens wurde argumentiert, dass eine Auseinandersetzung mit den Fragen des geschuldeten Schallschutzes in der Planungsphase nicht stattgefunden hat. Der Sachverständige hat zudem den Außenlärmpegel des streitgegenständlichen Anwesens festgestellt und gerechtfertigt, warum er im Ursprungsgutachten zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Das abschließende Urteil

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das streitgegenständliche Anwesen bereits gemäß § 633 Abs. einen ausreichenden Schallschutz bietet. Die Forderungen der Beklagten hinsichtlich zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen wurden zurückgewiesen. Die Frage, ob sich der Schalldämmungswert der Fenster in Folge mangelhafter Wartung oder durch nicht näher bezeichnete sonstige Umstände verändert haben könnte, wurde als nicht relevant angesehen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 11/14 – Urteil vom 30.07.2020

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (3 O 26/12) teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

„1.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird

a)

die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 40.745,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.11.2012 zu zahlen,

b)

festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtliche Schäden einschließlich des merkantilen Minderwerts zu ersetzen, die durch den mangelhaften Schallschutz der Außenfassade (Außenwand, Fenster, Rollläden) des Wohnhauses der Beklagten B.straße, Nr., in PLZ M., entstehen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.“

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

III.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche der Klägerin wegen Herstellung und Lieferung eines Fertighauses bzw. um Kostenvorschussansprüche der Beklagten wegen Mängeln dieses Objekts, insbesondere im Bereich des Schallschutzes.

Die Beklagten hatten bei der Klägerin im November 2009 ein Fertighaus zu einem Pauschalpreis bestellt (Anlage K 1 – Bl. 1 des Anlagenbands Kläger).

Vereinbart war die Errichtung eines Fertighauses des Typs „Vio 211“ in Holz-Ständer- Fertigbauweise.

Der ursprüngliche Pauschalpreis hatte sich auf Grund von Mehr- und Minderleistungen etwas vermindert und nach der technischen Bemusterung leicht erhöht.

Das Baugrundstück grenzt an die einzige Ortsdurchgangsstraße. An der Rückseite des Grundstücks verläuft eine viel befahrene Landstraße.

Das Objekt wurde am 02.12.2010 abgenommen (Anlage K 4 – Bl. 7 des Anlagenbands Kläger). Im Abnahmeprotokoll waren noch Mängel bzw. Restarbeiten vorbehalten.

Es fanden weitere Termine zur Ausführung von Restarbeiten bzw. Mangelbeseitigungsarbeiten am 13.01.2011 (Anlage B 10 – Bl. 44 des Anlagenbands Beklagte) und am 02.02.2011 (Anlage K 6 – Bl. 14 des Anlagenbands Kläger) statt. Über die Arbeiten wurden Protokolle erstellt, die von den Beklagten unterzeichnet wurden.

Die Beklagten zogen am 12.02.2011 in das Objekt ein.

Der Türrahmen der Haustür hat einen umlaufenden, deutlich sichtbaren Einschnitt.

Die Außenwände des Objekts weisen einen Schallschutzwert von mindestens 44 dB, die Fenster einen Wert von mindestens 32 dB auf.

Die angeblich mangelhafte Schalldämmung der Außenwand und der Fenster wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2011 gerügt. Diese verneinte etwaige Mängel (Anlage B 14 – Bl. 66 des Anlagenbands Beklagte).

Nach Abzug von Zahlungen und Gutschriften steht aus der Schlussrechnung der Klägerin ein Restbetrag von 14.610,– € offen.

Die Klägerin hat behauptet, sämtliche Restarbeiten und Mangelbeseitigungsarbeiten gemäß Abnahmeprotokoll fachgerecht ausgeführt zu haben, was in einem weiteren Abnahmeprotokoll vom 02.02.2011 bestätigt worden sei (Anlage K 6 – Bl. 14 des Anlagenbands Kläger).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für ein Einfamilienhaus gebe es grundsätzlich keine Vorschriften hinsichtlich der Schallschutzmindestwerte. Die ausgewiesenen Schallschutzwerte seien erreicht. Die Rollladenkästen hätten einen Wert von 35 dB. Trotz ausdrücklichen Hinweises, dass eine Schallschutzverglasung wünschenswert sei, hätten die Beklagten in der Bemusterung im Juni 2010 eine solche Verglasung nicht gewünscht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 14.610,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend haben die Beklagten beantragt,

1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 48.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2012 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten sämtliche Schäden einschließlich des merkantilen Minderwerts zu ersetzen, die durch den mangelhaften Schallschutz der Außenfassade des Wohnhauses der Beklagten B.straße, Nr. …, PLZ M. entstehen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, das Fertighaus sei mangelhaft, insbesondere weise die Außenfassade einen gravierenden konstruktiven Schallschutzmangel auf. Maßnahmen zur Sanierung würden Kosten von rund 53.000,– € verursachen.

Mängel seien zum einen die mangelhafte Schalldämmung der Außenfassade einschließlich Fenster und Rollladenkästen, zum anderen Kratzer in der Füllung der Haustür.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, nach dem Vertrag sei eine Errichtung des Hauses nach den anerkannten Regeln der Technik geschuldet gewesen, ebenso eine Besichtigung des Baugrundstücks. Die Klägerin werbe mit der hohen Qualität ihrer Arbeit, garantiere also höchste Qualitätsstandards.

Sie, die Beklagten, hätten während des Planungsgesprächs und auch fortlaufend während der gesamten Planung auf die besondere Lage ihres Grundstücks hingewiesen. Sie hätten auch mehrfach nachgefragt, ob das Fertighaus einen ausreichenden Schallschutz für die örtliche Situation des Grundstücks erbringe.

Es sei keine Beratung der Beklagten bezüglich des Außenschallschutzes des Gebäudes erfolgt.

Die Planung hätte bei der Lage des Grundstücks eine Konstruktion der Außenwand mit wesentlich höheren Schalldämmeigenschaften sowie Schallschutzfenster vorsehen müssen. Zudem seien die Rollladenkästen mangelhaft, weil nicht ausreichend schalldicht.

Am 02.02.2011 (Anlage K 6 – Bl. 14 des Anlagenbands Kläger) sei keine Abnahme der Gesamtleistung erfolgt. Es sei nur die Ausführung von bestimmten Restarbeiten bestätigt worden.

Zu diesem Zeitpunkt sei immer noch der Außenputz des Wintergartens mangelhaft gewesen, der allerdings zwischenzeitlich nachgebessert sei. Es hätten auch die beschriebenen Mängel an der Haustür vorgelegen.

Die Beklagten haben mit ihrem Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB gegen die Klageforderung aufgerechnet. Hierbei haben die Beklagten für den Austausch des Haustürrahmens Kosten von 2.000,– € zu Grunde gelegt.

Mit dem am 20.12.2013 verkündeten Urteil (Bl. 206 d. A.) hat das Landgericht – nach persönlicher Anhörung der Beklagten (Bl. 116 d. A.) sowie Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen I. v. K. (Bl. 117 d. A.), B. H. (Bl. 118 d. A.), E. W. (Bl. 119 d. A.) sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. E. vom 17.07.2013 (Bl. 174 d. A.) sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 07.11.2013 (Bl. 255 d. A.) und mündlicher Erläuterung am 20.11.2013 (Bl. 273 d. A.) – die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.610,– € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage im Übrigen sowie die Widerklage insgesamt abgewiesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung auf die Klage wenden und die Widerklage in vollem Umfang weiterverfolgen (Bl. 368 d. A.).

Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Pauschalpreisvertrags die schlüsselfertige Herstellung eines Fertighauses nach den anerkannten Regeln der Technik schulde. Das Landgericht habe jedoch die hiermit verbundene Verpflichtung der Klägerin zur vollständigen Planung und Errichtung des Gebäudes verkannt, wozu auch die bauphysikalische Fachplanung, nämlich der Schutz gegen Außenlärm gehöre. Eine solche Planung habe die Klägerin jedoch nicht vorgenommen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Falle des Erwerbs eines Fertighauses etwas Anderes gelte (im Einzelnen Bl. 369 f d. A.). Das Landgericht sei insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und habe dem eingeschalteten Sachverständigen daher nicht die richtigen Vorgaben gemacht (Bl. 370 d. A.).

Ein nach den anerkannten Regeln der Technik ausreichender Schallschutz gegen Außenlärm richte sich nach den privatrechtlichen, also nach den vertraglichen Vereinbarungen, und üblichen Qualitäts- und Komfortstandards. Die vom Landgericht angewandte DIN 4109 (1989) (Text Bl. 394 d. A.) betreffe hingegen nur einen Mindestschallschutz und erreiche dieses Qualitätsniveau nicht. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Einzelnen Bl. 370 f und Bl. 432 d. A.). Die DIN 4109 (1989) betreffe nur den öffentlich-rechtlichen Mindestschallschutz, stelle aber für den privatrechtlich üblichen Qualitäts- und Komfortstandard keine anerkannte Regel der Technik dar. Das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 2007 und auch den Inhalt der DIN 4109 (1989), die keinen Unterschied zwischen unzumutbaren Belästigungen im Innern und von außen mache, missverstanden (im Einzelnen Bl. 371 d. A.).

Die Klägerin hätte die Beklagten darauf hinweisen müssen, dass sie nur den Mindestschallschutz eingehalten habe, sowie die Beklagten über den Schallschutz im Hinblick auf zu erwartende Lärmbelästigungen aufklären müssen. Sie sei ihren Planungs- und Hinweispflichten nicht nachgekommen (Bl. 432 f d. A.).

Im Einzelnen sei das Landgericht von verschiedenen falschen Rechtsauffassungen ausgegangen, insbesondere soweit das Landgericht auf einen Entwurf der DIN 4109 aus dem Jahr 2000 abstelle und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachte (im Einzelnen Bl. 372 f d. A.).

Der Sachverständige E. habe sich nicht mehr auf der Höhe der ständig fortschreitenden Technik und der dazu ergangenen Rechtsprechung bewegt und sich daher unzulässigerweise auf die überholte DIN 4109 (1989) gestützt (Bl. 373 d. A.). Das Landgericht hätte den Sachverständigen entsprechend anleiten und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweisen müssen. Der Sachverständige sei dagegen als Nicht-Jurist nicht zur Auslegung der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen und damit zur Bestimmung der geschuldeten Leistung in der Lage. Das Landgericht hätte den Sachverständigen von seiner „DIN-Gläubigkeit“ abbringen müssen (Bl. 374 d. A.).

Bezüglich des Schutzes gegen Außenlärm sei über die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen der DIN 4109 (1989) auch die VDI 2719 heranzuziehen, weshalb die Fensterqualität beim Schutz gegen Außenlärm von entscheidender Bedeutung sei. Die Klägerin habe jedoch die zweitschlechteste Fensterqualität eingebaut. Die DIN 4109 (1989) betreffe nur das aus Außenwand, Fenster und Rollladenkasten zusammengesetzte Bauteil, erlaube aber keine Aussagen zur mangelfreien Ausführung der einzelnen Bauteile wie Außenwand und Fenster oder der Rollladenkästen. Der Sachverständige habe sich daher nicht mit der mangelhaften Ausführung bzw. unzureichenden Dimensionierung von Außenwand, Fenstern und Rollladenkästen als maßgebliche Bauteile zum Schutz gegen Außenlärm auseinandergesetzt und deren Mangelhaftigkeit als solche untersucht, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen wäre (im Einzelnen Bl. 375 f d. A.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine deutlich wahrnehmbare Erhöhung der öffentlich-rechtlichen Mindestschallschutzwerte nach DIN 4109 (1989) erforderlich, nämlich eine solche um 3 bis 5 dB. Der Sachverständige sei von dem Mindestschallschutz ausgegangen, habe aber gleichzeitig bestätigt, dass eine deutlich wahrnehmbare Verbesserung der Schalldämmung eine Erhöhung um 3 dB unausweichlich erforderlich mache. Dies sei nach den Messungen des Sachverständigen nicht eingehalten worden (im Einzelnen Bl. 377 f d. A.).

Heranzuziehen sei nach der weiterentwickelten Rechtsprechung ferner die VDI 4100 mit ihren verschiedenen Schallschutzklassen, insbesondere der Schallschutzklasse II der VDI 4100. Auch nach der VDI 4100 sei eine Verbesserung des Schallschutzes von mindestens 3 dB bezogen auf die geforderten Schalldämmwerte erforderlich (Bl. 378 d. A.). Insoweit stimmten DIN 4109 (1989) und VDI 4100 überein (Bl. 378 f d. A.). Der Sachverständige und das Landgericht hätten dies ignoriert. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Schallschutz dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspreche. Der Sachverständige sei auch nicht auf die gesundheitsgefährdenden Besonderheiten des Verkehrslärms eingegangen, der auf Grund seiner tieffrequenten Anteile einen weiteren Aufschlag von 6 dB erforderlich mache. Auf Grund der VDI 4100 dürften die Schallschutzanforderungen nicht einheitlich ohne Bezugnahme auf den abzuhaltenden Lärm beurteilt werden. Dies gelte insbesondere für Verkehrslärm (Bl. 379 f d. A.).

Ferner sei bezüglich des Schallschutzes gegen Außenlärm die VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ anzuwenden. Daraus ergäben sich die privatrechtlich zu berücksichtigenden anerkannten Regeln der Technik, die über die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen hinausgingen. Nach den Vorgaben der VDI 2719 seien die streitgegenständlichen Fenster in die zweitschlechteste Kategorie einzuordnen, was eine Diskrepanz zu der vom Sachverständigen angewandten DIN 4109 (1989) darstelle (Bl. 380 f d. A.). Die VDI 4100 verweise beim Schutz gegen Außenlärm auf die VDI 2719 (Bl. 381 d. A.).

Bezüglich des maximalen Innenpegels sei danach zwischen den Anforderungen am Tage und in der Nacht zu unterscheiden, was der Sachverständige ebenfalls fehlerhaft nicht getan habe. Der Sachverständige habe die sich hieraus ergebenden maximalen Schallinnenpegelwerte nicht berücksichtigt (im Einzelnen Bl. 381 d. A.). Nach der maßgeblichen Berechnungsformel ergebe sich ein Innenraumpegel von 36 dB(A) (im Einzelnen Bl. 382 d. A.). Zu berücksichtigen sei auch, dass besonders laute Schallereignisse (Vorbeifahren eines lauten Busses oder Lkw’s) an dem Grundstück der Beklagten sehr häufig aufträten, da das Grundstück an der örtlichen Hauptdurchgangsstraße (Autobahnzubringer) liege. Auch hierauf sei der Sachverständige auf Grund fehlerhafter Formulierung der Beweisfragen nicht eingegangen (Bl. 382 f d. A.).

Auf Grund der Besonderheiten des besonders in tiefen Frequenzen auftretenden Verkehrslärms seien seit dem Jahr 1997 Korrekturfaktoren eingeführt worden, insbesondere der sog. C-traffic, den der Sachverständige ermittelt, jedoch bei der Beurteilung der Einhaltung von Anforderungen nicht angewandt habe, und dies, obwohl das Büro des Sachverständigen 2009 auf seiner Homepage einen Aufsatz, der die Anwendung des Korrekturfaktors C-traffic empfehle, veröffentlicht habe (Bl. 383 d. A. – zum Inhalt Bl. 384 d. A.).

Daher sei der Sachverständige E. nicht erneut zur Begutachtung heranzuziehen, weshalb die Beauftragung eines anderen Sachverständigen für schalltechnische Beurteilungen beantragt werde (Bl. 384 d. A.).

Unter Anwendung des Korrekturwertes C-traffic ergebe sich schon bezüglich der zusammengesetzten Außenfassade ein unzureichender Schallschutzwert. Dieser unterschreite nach der anzustellenden Berechnung den Mindestschallschutzwert nach DIN 4109 (1989) bereits um bis zu 3 dB und dies sei daher nicht als mangelfrei einzustufen (Bl. 384 f d. A.).

Erst Recht ergebe sich dies nach der VDI 4100 in der im Oktober 2012 herausgegebenen neuen Fassung. Dies ergebe sich auch aus der den Schallschutz betreffenden Literatur (im Einzelnen Bl. 385 ff d. A.).

Das Landgericht habe betreffend die Anwendung des Wertes C-traffic das Landgericht Berlin falsch zitiert, da sich aus dessen Entscheidung nicht ergebe, dass der Spektrumsanpassungswert keine Anwendung finde, sondern dass in dem dort entschiedenen Fall bei dessen Anwendung keine Verbesserung eintrete. Dies sei vorliegend gerade umgekehrt (im Einzelnen Bl. 387 f d. A.).

Das Landgericht sei ferner zu Unrecht von überzogenen Pflichten der Beklagten und von geringeren Pflichten der Klägerin ausgegangen, weil es sich um Außenlärm handle (Bl. 388 f d. A.). Der Außenlärm stelle keine Beschaffenheit des Gebäudes dar. Im Rahmen ihrer Planung sei die Klägerin auch verpflichtet gewesen, sich mit der Außenlärmsituation auseinanderzusetzen und die entsprechenden Verkehrszahlen bei den zuständigen Umweltbehörden abzurufen. Dagegen seien die Beklagten als Privatleute nicht verpflichtet gewesen, für die Bebaubarkeit ihres Grundstücks und für einen ausreichenden Schutz gegen Außenlärm Sorge zu tragen. Die Herstellung des Gebäudes sei ausschließlich die Planungspflicht der Klägerin gewesen (Bl. 389 d. A.).

Die Klägerin habe ausreichende Kenntnis über die Lage des Grundstücks gehabt. Sowohl die Kenntnis über die Lage des Grundstücks als auch die schallschutztechnischen Planungen seien Bestandteil der Planungsverpflichtung der Klägerin. Aus dem entsprechend anwendbaren Architektenrecht ergebe sich, dass Teil der Ausführungsplanung die Einbeziehung von Fachleuten bezüglich des Schallschutzes sei (Bl. 389 d. A.). Die schlüsselfertige Herstellung umfasse auch die Planung des gesamten Gebäudes. Zu dieser gehöre auch der Schallschutz gegen Außenlärm (Bl. 390 d. A.).

Das Landgericht habe ferner den von den Beklagten geltend gemachten Mangel an der Hauseingangstüre übergangen, indem es rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Abnahme durch die Beklagten gemacht habe. Die Beklagten hätten jedoch den Mangel an der Haustür gleich nach deren Auspacken durch die Klägerin gerügt. Eine Mangelbeseitigung sei nicht erfolgt. Auch sei der Mangel nicht nachträglich durch die Beklagten verursacht worden, da die Haustür auf einem wegen der Auffüllung von außen nicht zugänglichen Geländeniveau liege. Die Beklagten hätten auch entgegen der Auffassung des Landgerichts den Mangel zu keinem Zeitpunkt für erledigt erklärt. Daher könne aus dem Arbeitsauftrag vom 02.02.2011 nicht geschlossen werden, die Beklagten hätten auch bezüglich des Mangels an der Haustür die Abnahme nach Mangelbeseitigung erklärt. In dem Arbeitsauftrag sei die Beseitigung des zuvor gerügten Mangels nicht einmal erwähnt. Die Erklärung der Beklagten zu den beseitigten Mängeln beziehe sich nur auf die vorangehend genannten Mängel. Am 02.02.2011 seien bezüglich ganz anderer Gewerke am Gebäude der Beklagten Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt worden (Bl. 390 d. A.).

Daher hätte das Landgericht die Klage abweisen und der Widerklage in vollem Umfang stattgeben müssen. Für die noch vorhandenen Mängel hätten die Beklagten den geltend gemachten Kostenvorschussanspruch (Bl. 391 f d. A.).

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Klage vollumfänglich abzuweisen,

2. auf die Widerklage

a) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 48.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus

p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

b) festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten den Schaden einschließlich des merkantilen Minderwerts zu ersetzen, der durch den mangelhaften Schallschutz der Außenfassade (Außenwand, Fenster, Rollläden) des Wohnhauses der Beklagten B.straße, Nr., in PLZ M., entsteht.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Sachverständige E. habe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet und die Klägerin habe auch eine Schallschutzplanung gegen Außenlärm vorgenommen. Daran ändere sich nichts auf Grund des Umstands, dass es sich um ein Fertighaus handle (Bl. 419 d. A.).

Der Sachverständige habe sich sowohl mit den Vorschriften der DIN als auch der VDI auseinandergesetzt. Es gebe zwar für Einfamilienhäuser bis heute keine verbindlichen Schallschutzvorschriften. Daraus folge aber nicht, dass keine Schallschutzplanung vorgenommen worden sei. Aus den Ausführungen des Sachverständigen E. ergebe sich, dass das streitgegenständliche Gebäude über hinreichenden Lärmschutz verfüge. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien nicht die technischen Regelwerke maßgeblich, sondern das, was aus dem Werkvertrag betreffend das Fertighaus abzuleiten sei. Dies werde in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei dargelegt. Zutreffend würden vertragliche oder nebenvertragliche Abreden bezüglich eines erhöhten Schallschutzes verneint (Bl. 420 d. A.).

Auch habe sich das Landgericht zutreffend mit Hinweis- und Beratungspflichten befasst. Die ortskundigen, das Baugrundstück jahrelang selbst bewohnenden Beklagten hätten keine Notwendigkeit gesehen, die Abschlussvertreterin oder den planenden Architekten auf Verkehrslärm und besondere Schallschutzmaßnahmen hinzuweisen. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugin K. und des Zeugen W.. Auch bei der Bemusterung am Sitz der Klägerin hätten die Beklagten zusätzliche Schallschutzmaßnahmen für ihre Fenster ausdrücklich nicht gewünscht (Bl. 420 d. A.).

Daher könnten sie weder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen noch auf Grund vertraglicher Nebenpflichten noch nach dem allgemeinen Stand der Technik besondere Schallschutzmaßnahmen einfordern. Der Sachverständige habe in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum im streitgegenständlichen Fall ein ausreichender Schallschutz gegeben sei. Die technischen Ausführungen der Beklagten führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Sachverständige habe sich im schriftlichen Gutachten und mündlich umfassend mit den Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt und an seinem Ergebnis festgehalten (Bl. 420 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen 2. Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. E. vom 11.01.2016 (Bl. 478 d. A.), einer schriftlichen Auskunft der Gemeinde M. vom 16.08.2016 (Bl. 598 d. A.), eines schriftlichen schallschutztechnischen Gutachtens des Sachverständigen Univ.- Prof. Dr. Ing. habil. W. W2 vom 31.03.2018 (Bl. 675 d. A.) und dessen ergänzende schriftliche Erläuterungen vom 23.12.2018 (Bl. 768 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. E. vom 17.07.2013 (Bl. 174 d. A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 07.11.2013 (Bl. 255 d. A.) und dessen schriftliches 2. Ergänzungsgutachtens vom 11.01.2016 (Bl. 478 d. A.), die schriftliche Auskunft der Gemeinde M. vom 16.08.2016 (Bl. 598 d. A.), das schriftliche schallschutztechnische Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Ing. habil. W. W2 vom 31.03.2018 (Bl. 675 d. A.) und dessen ergänzenden schriftlichen Erläuterungen vom 23.12.2018 (Bl. 768 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10.10.2012 (Bl. 115 d. A.), vom 20.11.2013 (Bl. 272 d. A.) und des Senats vom 09.04.2015 (Bl. 448 d. A.), vom 04.08.2016 (Bl. 593 d. A.) und vom 02.07.2020 (Bl. 864 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 08.01.2014 (Bl. 287 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, den Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 14.610,– € gemäß § 631 BGB.

a)

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag bezüglich der Errichtung eines Fertighauses zu Stande gekommen.

Zutreffend und insoweit mit der Berufung nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche, auf Errichtung eines Fertighauses gerichtete Vertrag einen Werkvertrag i. S. d. § 631 BGB darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1983 – VII ZR 302/82, NJW 1983, 1489 – 1491, juris Rdn. 19 ff; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.2005, 23 U 223/04, BauR 2005, 1636, juris Rdn. 37).

Dagegen ist vorliegend nicht der Fall eines Bauträgervertrags gegeben, da sich die Klägerin nicht zur Übereignung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Eigentumswohnung sowie zur Herstellung des Objekts entsprechend der vom Bauträger bereits entwickelten Planung und Baubeschreibung verpflichtet hat (vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage, Rdn. 63). Daher sind insbesondere die für einen Bauträgervertrag geltenden Fälligkeitsregelungen nicht auf den vorliegenden Vertrag anwendbar (vgl. hierzu Pause, aaO., Rdn. 308).

b)

Als Werklohn wurde ein Pauschalpreis in Höhe von 228.091,– € vereinbart (Anlage B 1 – Bl. 1 d. Anlagenbandes Beklagte). Die Höhe des noch offenstehenden Betrages des vereinbarten Werklohns in Höhe von 14.610,– € ist zwischen den Parteien unstreitig:

2.

Dieser Restwerklohnanspruch ist ferner gemäß der Fälligkeitsregelung in § 6 Abs. 1 des Werkvertrags (Bl. 1 d. Anlagenbandes Beklagte) fällig.

a)

Unstreitig ist, dass das Objekt fertig gestellt wurde und damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) vorliegen.

b)

Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Buchstabe d) des Vertrages (Bl. 1 d. Anlagenbandes Beklagte) bezüglich der Fälligkeit der Abschlussrate in Höhe von 10 % des Pauschalpreises nach vollständiger Fertigstellung, Hausübergabe und Vorlage der Schlussrechnung gegeben.

Die Hausübergabe und die Vorlage der Schlussrechnung liegen ebenfalls unstreitig vor. Die Beklagten rügen nicht, dass noch Fertigstellungsarbeiten erforderlich wären, sondern rügen Mängel der erbrachten Leistung.

c)

Darüber hinaus ist die Vergütung auch gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 5 des Vertrages (Bl. 2 d. Anlagenbandes Beklagte) fällig geworden, da die Voraussetzungen einer Abnahme der Leistungen der Klägerin vorliegen.

aa)

Gemäß § 11 Abs. 1 des Vertrages (Bl. 2 d. Anlagenbandes Beklagte) ist eine Abnahme erforderlich, für die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 des Vertrages die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, also auch § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Vergütung mit der Abnahme fällig wird.

bb)

Das Landgericht ist auf nicht zu beanstandende Weise davon ausgegangen, dass im streitgegenständlichen Fall eine Abnahme der die Schlussrechnung und damit auch die noch offenstehende letzte Rate betreffenden Leistungen der Klägerin erfolgt ist:

aaa)

Zunächst fand am 02.12.2010 eine Abnahme unter zahlreichen Vorbehalten statt (Anlage K 4 – Bl. 7 d. Anlagenbandes Klägerin). Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere die Haustüre noch nicht installiert.

bbb)

Sodann fanden Restarbeiten am 13.01.2011 statt (Anlage B 10 – Bl. 44 d. Anlagenbandes Beklagte).

ccc)

Diese Restarbeiten wurden durchgeführt und bezüglich derselben am 02.02.2011 ein weiteres Abnahmeprotokoll unterzeichnet (Bl. 14 d. Anlagenbandes Klägerin).

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich – trotz der entsprechenden Überschrift über dem Protokoll – nicht um einen bloßen Arbeitsauftrag handelt, sondern um ein Abnahmeprotokoll, durch das die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Werkvertrags förmliche Abnahme erklärt wurde. Wie bereits in dem erwähnten Protokoll vom 13.01.2011 (Bl. 44 d. Anlagenbandes Beklagte) werden in dem Protokoll vom 02.02.2011 (Bl. 14 d. Anlagenbandes Klägerin) die Arbeiten in der Überschrift ausdrücklich als „Nach- und Restarbeiten“ bezeichnet und es wird vor der Auflistung der einzelnen Punkte ausdrücklich ausgeführt, dass es sich um Restarbeiten „laut Abnahmeprotokoll vom 02.12.2010 handelt.

Auf Seite 2 des Protokolls ist folgende Aussage ausdrücklich angekreuzt: „Es bestehen keine weiteren Mängel, alle Restarbeiten wurden erledigt.“ (Bl. 15 d. Anlagenbandes Klägerin). Dies wurde sowohl von einem Vertreter der Klägerin als auch von der Beklagten zu 1) unterzeichnet.

Die Bezugnahme auf weitere Mängel zeigt, dass ein Zusammenhang mit der Abnahme vom 02.12.2010 bestand und mit der Unterzeichnung des Protokolls vom 02.02.2011 bestätigt wurde, dass alle nach dem ersten Protokoll noch offenstehenden Mängel und erforderlichen Restarbeiten ordnungsgemäß erbracht waren.

Dies stellt gemäß §§ 640 Abs. 1 Satz 1, 641 Abs. 1 BGB eine Abnahme des Objekts im Ganzen dar.

ddd)

Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die nunmehr streitgegenständlichen Mängel des Schallschutzes von den Beklagten erst frühestens am 06.09.2011 gerügt wurden (Bl. 77 d. Anlagenbandes Beklagte), also rund 7 Monate nach Einzug am 12.02.2011.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit jedenfalls gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages (Bl. 2 d. Anlagenbandes Beklagte) auch von einer konkludenten Abnahme binnen 6 Tagen nach Beginn der Benutzung auszugehen wäre, wenn nicht – wie oben dargelegt – schon eine ausdrückliche Abnahme am 02.02.2011 anzunehmen wäre (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.09.1984 – VII ZR 377/83, NJW 1985, 731 – 732, juris Rdn. 9 ff; OLG Hamm, Urt. v. 10.05.2001 – 21 U 101/00, BauR 2001, 1914 – 1915, juris, Rdn. 64).

eee)

Das Landgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Abnahme auch nicht gemäß § 640 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 2 des Vertrags ausdrücklich verweigert wurde, so dass eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme des Werks nicht ausscheidet.

Hierzu zählen die Kratzer an der Haustür. Bezüglich dieser Mängel wurde die Abnahme im Protokoll vom 02.02.2011 nicht verweigert und diese Mängel waren auch nicht vorbehalten worden. Die Beklagten können sich daher nicht darauf berufen, dass in dem Arbeitsauftrag der zuvor gerügte Mangel nicht einmal erwähnt worden sei und dass sich die Erklärung der Beklagten zu den beseitigten Mängeln nur auf die vorangehend genannten Mängel bezogen habe. Die Kratzer an der Haustür waren nämlich auch im Abnahmeprotokoll vom 02.12.2010 (Bl. 7 d. Anlagenbandes Klägerin) nicht vorbehalten worden. Vielmehr wurde in dem von den Beklagten unterzeichneten Protokoll „Arbeitsauftrag Nach- und Restarbeiten“ am 13.01.2011 (Anlage B 10 – Bl. 44 d. Anlagenbandes Beklagte) bestätigt, dass die Haustür ausgepackt, überprüft und eingestellt wurde. Daher können die beiden Abnahmen bei der erforderlichen Betrachtung im Zusammenhang nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagten einschränkungslos die Abnahme des gesamten Werks erklärt haben.

3.

Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ist indes gemäß §§ 387, 389 BGB insgesamt und nicht, wovon das Landgericht ausgegangen ist, lediglich in Höhe von 2.000,– € erloschen.

a)

Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Beklagten mit einem Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB in Höhe von 2.000,– € wegen des beschädigten Haustürrahmens gemäß §§ 387, 389 BGB die Aufrechnung erklärt haben, so dass der Anspruch in dieser Höhe erloschen ist, ist dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil lediglich die Beklagten, nicht aber die Klägerin Berufung eingelegt haben.

b)

Darüber hinaus haben die Beklagten gegen die Klägerin aber auch einen Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB in Höhe weiterer 53.355,95 €.

aa)

Zutreffend ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass die Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin gemäß § 637 Abs. 3 BGB auf Grund von Kratzern in der Haustürfüllung haben. Diesen Mangel hat das Landgericht nicht übergangen, sondern sich ausdrücklich mit ihm befasst:

aaa)

In dem von den Beklagten unterzeichneten Protokoll vom 13.01.2011 (Anlage B 10 – Bl. 44 d. Anlagenbandes Beklagte) wird insoweit ausgeführt, dass die Haustür ausgepackt, überprüft und eingestellt wurde.

bbb)

Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie den Mangel an der Haustür gleich nach deren Auspacken durch die Klägerin gerügt hätten, dass eine Mangelbeseitigung nicht erfolgt sei und dass sie den Mangel auch nicht nachträglich verursacht hätten, da die Haustür auf einem wegen der Auffüllung von außen nicht zugänglichen Geländeniveau liege.

Wie bereits ausgeführt, haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt bezüglich der Haustür Mängel gerügt. Auch sind betreffend die Haustür in den diversen Protokollen, auch in demjenigen vom 13.01.2011 keinerlei Vermerke ersichtlich, obgleich bezüglich anderer Bereiche des Gebäudes fehlende Teile, Mängel oder sonstige Bemerkungen handschriftlich vermerkt wurden, etwa bezüglich der Treppe unter Ziffer 4.23 (Bl. 45 d. Anlagenbandes Beklagte).

Darüber hinaus rügen die Beklagten in einer E-Mail vom 13.01.2011 lediglich, dass ihnen, nachdem die Monteure das Haus bereits verlassen hätten, aufgefallen sei, dass die Haustür nicht richtig eingestellt worden sei, nicht aber dass die Haustürfüllung Kratzer aufweise. Die Haustür wurde jedoch gemäß Ziffer 4.26 des Protokolls vom 02.02.2011 (Anlage K 6 – Bl. 14 d. Anlagenbandes Klägerin) als eingestellt abgehakt und die Beklagten haben bestätigt, dass keine weiteren Mängel mehr bestehen.

ccc)

Daher ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bereits gemäß § 640 Abs. 2 BGB ein Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB bezüglich der Haustür mangels Vorbehalts bei der Abnahme ausgeschlossen ist.

Jedenfalls aber ist mit dem Landgericht auch davon auszugehen, dass die Beklagten bezüglich der Beschädigungen der Haustür und deren Verursachung durch die Klägerin bzw. ihre Subunternehmer nichts weiter dargelegt und auch keinen Beweis angetreten haben. Dies haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt.

bb)

Jedoch ist das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten gegen die Klägerin auch keinen Anspruch wegen des unzureichenden Schallschutzes haben.

Bezüglich des Schallschutzes ist vielmehr vom Vorliegen eines Mangels auszugehen:

aaa)

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Grund derartiger Mängel nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB auf Grund der Abnahme am 02.02.2011 ausgeschlossen sind. Es ist zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass – anders als bezüglich der Kratzer an der Haustür – die Probleme mit dem Schallschutz erst nach dem Einzug in das Objekt im Februar 2011 erkennbar waren.

bbb)

Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrags vom 26.11.2009 (Anlage B 1 – Bl. 1 d. Anlagenbandes Beklagte) hat sich die Klägerin verpflichtet, das streitgegenständliche Anwesen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, soweit in dem Werkvertrag oder durch schriftliche Zusatzvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist.

Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich des geschuldeten Schallschutzes existieren nicht. In dem Werkvertrag werden hierzu keine Angaben gemacht. Lediglich sind in § 8 Abs. 2 des Werkvertrags Regelungen bezüglich der Bebaubarkeit des Grundstücks und in § 5 Abs. 2 Buchstabe b) des Vertrags solche bezüglich der Mehrkosten auf Grund von Leistungsänderungen und Sonderwünschen des Bauherrn gemacht.

ccc)

Auch in der Baubeschreibung (Anlage B 2 – Bl. 3 ff d. Anlagenbandes Beklagte) sind keine entsprechenden Vorgaben gemacht. Darin sind nur ganz allgemeine Angaben bezüglich der Art der Schall- und Wärmedämmung sowie die Vorgabe enthalten, dass die Wärmedämmung – nicht also die Schalldämmung – durch Fenster und Türen mit einer 3-fachen Verglasung zu erfolgen hat (Bl. 9 d. Anlagenbandes Beklagte).

ddd)

Das Landgericht ist des Weiteren auch – entgegen der im Rahmen der Berufung von den Beklagten wiederholt vorgetragenen Auffassung – zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch aus den Angaben in dem zur Akte gereichten Werbematerial der Klägerin (Anlage B 3 – Bl. 19 ff d. Anlagenbandes Beklagte) sowie den Angaben auf deren Internetseite (Anlage B 4 – Bl. 36 ff d. Anlagenbandes Beklagte) nichts Gegenteiliges ergibt.

Insbesondere folgt dies nicht aus der Anpreisung in den Werbeunterlagen, dass von einem hohen Komfort, höchsten Fertigungsstandards und Qualität bzw. Hochwertigkeit auszugehen sei. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich hieraus keine konkrete vertragliche Vereinbarung bezüglich des Schallschutzes ergibt. Die Angaben sind völlig vage und nicht hinreichend präzise, um aus diesen konkrete Leistungspflichten abzuleiten.

Soweit auf der Internetseite mit verschiedenen Gütesiegeln geworben wird, betrifft dies ebenfalls nur die Wärme- und nicht die Schalldämmung, da von der „THERMO- Außenwand“ die Rede ist und auf einen Wandtest bezüglich Witterungsbeständigkeit Bezug genommen wird (Bl. 37 d. Anlagenbandes Beklagte).

Das Landgericht hat weiter zutreffend darauf abgestellt, dass es sich nicht erschließt, worauf genau sich die „Qualität“ der Leistungen der Klägerin beziehen soll. Anders als bezüglich der Wärmedämmung fehlen insoweit konkrete Angaben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb von einer überdurchschnittlichen Qualität auszugehen sein soll. Die Werbeaussagen können daher nicht als konkretisierende und präzisierende Erklärungen der Vertragsparteien oder als sonstige vertragsbegleitende Umstände, die bestimmte Pflichten der Klägerin begründen könnten, angesehen werden (vgl. hierzu: OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2010 – 21 U 148/09, NJW-RR 2011, 14 – 17, juris Rdn. 14).

eee)

Die Beklagten haben auch mündliche Zusagen eines bestimmten Schallschutzmaßes nicht bewiesen. Ein Nachweis ergibt sich nicht aus der Aussage der vom Landgericht vernommenen Verkaufsberaterin von K..

Die Zeugin v. K. hat ausgesagt, dass sie bei den Gesprächen mit den Beklagten bezüglich der Frage, ob besondere Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien oder ob die bestehenden Schalldämmwerte ausreichen würden, keine Aussage gemacht habe, da es hierfür keinen Anlass gegeben habe. Der Beklagte zu 2) habe schon auf dem – von seinen Eltern erhaltenen – Gelände gewohnt und habe die Gesamtbelastung gekannt. Daher habe man die Nebenräume eher zur Vorderseite gelegt und die Wohn- und Schlafräume nach hinten (Bl. 117 d. A.).

Es habe einmal eine Nachfrage gegeben, wie die Fenster ausgestaltet seien, und da habe sie, die Zeugin, gemeint, dass diese dreifach verglast seien (Bl. 117 d. A.). Es habe aber keine Nachfrage gegeben, ob das bzgl. der Schalldämmung ausreichen würde o. ä. Dazu habe sie, die Zeugin, daher keine Einschätzung abgegeben. Ihr, der Zeugin, sei die Lage des Grundstücks der Beklagten an einer Hauptstraße bekannt. Sie wohne selbst an einer Hauptstraße. Sie habe das nicht weiter problematisiert, da noch ein weiterer Termin zusammen mit dem Architekten stattgefunden habe, bei dem noch Änderungswünsche hätten geäußert werden können (Bl. 118 d. A.).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Zeugin gefolgt ist, weil es diese trotz des Umstands, dass sie bei der Klägerin beschäftigt ist, als glaubwürdig eingestuft hat. Das Landgericht hat dies an Hand mehrerer Details der Aussage der Zeugin v. K. erläutert. Für den Senat bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der diesbezüglichen Feststellung des Landgerichts begründen würden. Es ist insbesondere in keiner Weise erkennbar, dass die Zeugin auf Grund eines Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits einseitig zu Gunsten der Klägerin ausgesagt hätte.

Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich jedenfalls nachvollziehbar und überzeugend, dass die Fenster des streitgegenständlichen Anwesens – wie in der Baubeschreibung vorgesehen – dreifach verglast sind und dass darüber hinausgehende Schallschutzeigenschaften von den Beklagten nicht gewünscht und auch von der Zeugin namens der Klägerin nicht zugesagt wurden.

fff)

Daher ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Schallschutz nach § 4 Abs. 1 des Werkvertrags ausschließlich nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ richtet.

ggg)

Unter „anerkannten Regeln der Technik“, von denen neben dem hier streitgegenständlichen Vertrag auch § 13 Abs. 1 VOB/B ausgeht, sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen zu verstehen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und auf Grund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 6. Teil, Rdn. 32).

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt also vor, wenn der Auftragnehmer solche technischen Regeln nicht beachtet, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (vgl. Kniffka/Koeble, aaO., 6. Teil, Rdn. 32).

Die anerkannten Regeln der Technik werden insbesondere durch überbetriebliche Regelwerke wie DIN-Normen und VDI-Richtlinien konkretisiert. Es besteht eine Vermutung dafür, dass solche kodifizierten Regelwerke die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Die Vermutung ist jedoch widerlegbar (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2013 – V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 – 2273, juris Rdn. 25 f; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 – 360, juris Rdn. 25; Kniffka/Koeble, aaO., 6. Teil, Rdn. 32).

Die Regelwerke bedürfen der Prüfung, ob sie noch die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Hierzu sind die Sachverständigen des entsprechenden Fachgebiets berufen. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Schallschutzes (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2013 – V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 -.2273, juris Rdn. 26; Kniffka/Koeble, aaO., 6. Teil, Rdn. 34).

II.

Auf Grund der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Ing. habil. W. W2 vom 29.03.2018 (Bl. 675 d. A.) (Abschlusserklärung vom 31.03.2018 – Bl. 724 d. A.) sowie der ergänzenden Erläuterungen vom 23.12.2018 (Bl. 768 d. A.) haben die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten bewiesen, dass der durch das streitgegenständliche Bauwerk gewährleistete Schallschutz nicht in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weise verwirklicht ist.

1.

Betreffend den Schallschutz ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen.

Danach existiert bezüglich des Schallschutzes keine verbindliche Regelung in einer DIN. Die DIN 4109 ist veraltet (vgl. Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323). Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, welcher Luftschallschutz geschuldet ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 – 360, juris Rdn. 25; BGH, Urt. v. 05.06.2009 – VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233, juris Rdn. 12; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323). Soweit – wie hier – keine konkreten Gesichtspunkte für ein bestimmtes Schalldämmmaß vorhanden sind, ist ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 – 360, juris Rdn. 25 ff;; BGH, Urt. v. 05.06.2009 – VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233, juris Rdn. 15; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

Dabei sind die Mindestwerte der DIN 4109 nicht (allein) heranzuziehen, da diese lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können sich dagegen aus den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahr 1994 oder aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346 – 360, juris Rdn. 25; BGH; Urt. v. 05.09.2009 – VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233, juris Rdn. 14 f; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323). Will der Unternehmer von einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard abweichen, dann muss er darauf hinweisen und über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären, wofür der Verweis auf „Schalldämmung nach DIN 4109“ nicht genügt (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2009 – VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 – 233, juris Rdn. 15; Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323).

Was ein für das konkrete Objekt üblicher Qualitäts- und Komfortstandard ist, ist durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären (vgl. Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323 u. w. N.). Insbesondere betrifft dies die Frage, ob bestimmte Mindestwerte strengere Regeln als die in der DIN 4109 niedergelegten nahelegen (vgl. Kniffka/Koeble, aaO., 11. Teil, Rdn. 323 m. w. N.).

2.

Nachdem in erster Instanz das Landgericht und in zweiter Instanz zunächst auch der Senat den Sachverständigen Dipl.-Ing. G. E. mit der sachverständigen Beurteilung dieser Frage beauftragt hatten (vgl. Gutachten vom 17.07.2013 (Bl. 174 d. A.), Ergänzungsgutachten vom 07.11.2013 (Bl. 255 d. A.) und 2. Ergänzungsgutachten vom 11.01.2016 (Bl. 478 d. A.), hat der Senat sodann auf Grund der erkannten Mängel dieser Gutachten einen weiteren Gutachter, nämlich Univ. Prof. Dr. Ing. habil. W. W2 beauftragt, der ein schriftliches Gutachten vom 29.03.2018 (Bl. 675 d. A.) (Abschlusserklärung vom 31.03.2018 – Bl. 724 d. A.) sowie ergänzende schriftliche Erläuterungen vom 23.12.2018 (Bl. 768 d. A.) zur Akte gereicht hat.

Dagegen folgt der Senat nicht den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E., denn dieser hat nicht, wie dies erforderlich wäre, die Schalldämmmaße für die einzelnen Bauteile gesondert ermittelt, sondern darauf hingewiesen, dass dies sehr aufwändig sei und dass entscheidend nicht die Schalldämmung durch die einzelnen Bauteile sei, sondern die Schalldämmung für den Raum insgesamt, die durch die Messungen erfasst worden sei (Seite 3 des Ergänzungsgutachtens – Bl. 258 d. A.). Dies ist eine vergröbernde Methode, die dazu führt, dass sich der Senat auf Grund derselben nicht die erforderliche Überzeugung bilden kann.

Dagegen hat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Ing. habil. W. W2, wie noch darzustellen sein wird, auf differenzierte Weise die einzelnen Bauteile des streitgegenständlichen Gebäudes gesondert auf ihre Schalldämmeigenschaften untersucht und überdies auch differenzierte Messungen für die Zeiträume des Tages und der Nacht angestellt sowie hieraus die erforderlichen Schlussfolgerungen gezogen. Darüber hinaus hat der Sachverständige W2 auch im Vergleich zum Sachverständigen E. wesentlich umfangreichere und differenziertere Feststellungen zu den – neben der DIN 4109 in Betracht kommenden – zahlreichen Schallschutzregelwerken getroffen und hieraus Schlussfolgerungen gezogen.

Diesen letztgenannten sachverständigen Feststellungen des Prof. Dr. Ing. W. W2 in seinem Gutachten und in seinen ergänzenden schriftlichen Erläuterungen folgt der Senat daher.

3.

Der Sachverständige Prof. Dr. W2 hat in seinem Ursprungsgutachten vom 29.03.2018 festgestellt, dass das streitgegenständliche Anwesen den anerkannten Regeln nicht entspricht (Bl. 689 d. A.).

Dabei hat sich der Sachverständige mit allen durch den Beweisbeschluss des Senats aufgeworfenen Beweisfragen auseinandergesetzt und auch zu den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Grund eigener Sachkunde vorgetragenen sowie zu den sich aus den mit Schriftsatz vom 18.03.2016 (Bl. 525 d. A.) vorgelegten Stellungnahmen von insgesamt 4 Privatgutachtern (Bl. 570 – 583 d. A.) umfassend und erschöpfend auseinandergesetzt (Bl. 709 – 721 d. A.).

Dies folgt zum einen daraus, dass das Anwesen bereits die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht einhält (Bl. 689 d. A.) und zum anderen daraus, dass die Klägerin bezüglich des Anwesens keine ordnungsgemäße Schallschutzplanung in Zusammenarbeit mit den Beklagten als Bauherren vorgenommen hat (Bl. 722 f d. A.).

a)

Zunächst hat der Sachverständige die seit dem Jahr 2009 (Abschluss des streitgegenständlichen Werkvertrags) gültigen, den Schallschutz betreffenden Regelwerke zusammengestellt und deren Anwendungsbereich umschrieben (Bl. 680 – 683 d. A.).

b)

Sodann hat er die Bedeutung und den Anwendungsbereich der DIN 4109 von November 1989 im Einzelnen dargestellt (Bl. 684 d. A.).

Hierbei ist er – im Einklang mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – zu dem Ergebnis gelangt, dass die DIN auf Grund der öffentlich- rechtlichen Vorgaben der Landesbauordnungen, wonach für Gebäude ein ihrer Lage und Nutzung entsprechender Schallschutz vorgeschrieben ist, erlassen worden sei. Das Regelwerk erhebe daher im Rahmen des bauaufsichtlichen Nachweises Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen in Abhängigkeit der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen. Dabei werde nicht zwischen Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern oder Einfamilienhäusern unterschieden, sondern die Anforderungen würden unterschiedslos immer erhoben (Bl. 684 d. A.).

Bestünden die Außenbauteile dabei aus Teilflächen unterschiedlicher Schalldämmung, wo würden von der DIN 4109 Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß (im Folgenden vereinfacht „R“ bezeichnet) erhoben und nach bestimmten Kriterien, insbesondere dem Verhältnis von Außenflächen eines Raumes zur Grundfläche berechnet. Hierbei sei auf Außenbauteile, die unterschiedlich zur maßgeblichen Lärmquelle orientiert seien, die Anforderungen grundsätzlich jeweils separat anzuwenden (Bl. 684 d. A.).

Die DIN 4109 erhebe ihre Anforderungen aber – im Gegensatz zu einigen zivilrechtlichen Regelwerken (z. B. VDI 2719) – unabhängig von der Gebietseinstufung bzw. der immissionstechnischen Lage und fordere somit für alle Aufenthaltsräume eine gleiche schallschutztechnische Qualität (Bl. 684 d. A.). Dabei handele es sich um baurechtlich erhobene Mindestanforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen (Bl. 689 d. A.).

c)

Ausgehend hiervon hat der Sachverständige dargestellt, dass die DIN 4109 zunächst Vorgaben für die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels mache, und die Ermittlungsgrundlagen im Einzelnen dargestellt (Bl. 685 d. A.).

Sodann hat der Sachverständige die nach DIN 4109 vorgeschriebenen Schalldämmmaße R bei verschieden hohem Außenlärm (gemessen in dB(A) und zugeordnet zu Lärmpegelbereichen I. – VII.) für verschiedene Raumarten in Tabelle 4.2.2 dargestellt, nämlich für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien, Aufenthaltsräume in Wohnungen und Büroräume o. ä. (Bl. 686 d. A.).

d)

In einem weiteren Schritt hat der Sachverständige die Situation des streitgegenständlichen Anwesens auf der Grundlage seiner Feststellungen bei einem Ortstermin dargestellt und dabei den maßgeblichen Außenlärmpegel festgestellt, der an Hand von Messungen rechnerisch 70 dB(A) betrage, was zu dem zuvor dargestellten Lärmpegelbereich IV gehöre (Bl. 687 d. A.).

Hieraus ergebe sich für die Außenbauteile das erforderliche bewertete Luftschalldämm-Maß (ohne noch zu ermittelte Korrekturwerte) von 40 dB. Die Prüfung hat er beispielhaft für den Raum „Kind 2“ im Obergeschoss vorgenommen, der immissionstechnisch zwei unterschiedlich ausgerichtete Fassadenbereiche (Nordwest und Südwest) aufweise, bei denen jedoch gleiche Außenlärmpegel anliegen würden (Bl. 687 d. A.).

Weiter hat der Sachverständige zwei unterschiedliche Korrekturwerte für die Außenwand mit Fenster (Fall 1) und für das Dach mit Außenwand und Fenster (Fall 2) ermittelt, weshalb sich hieraus erforderliche Schalldämmmaße von 39 dB (Fall 1) und 43 DB (Fall 2) ergäben. Diese hat er in Beziehung gesetzt zu den tatsächlich erzielten Schalldämmmaßen laut Baubeschreibung und eigenen Messungen, die er getrennt ermittelt hat für die einzelnen Bauteile (Fenster, Rollladen, Wand und Dach), die lediglich 36 dB (Fall 1) und 40 dB (Fall 2) betragen würden, die also unterhalb der geforderten Schalldämmmaße lägen (Bl. 688 d. A.).

In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Schwachpunkt in der schallübertragenden Außenfläche des Raumes in beiden Fällen das Fenster sei, bezüglich dessen im Fall 1 ein Schalldämmmaß von mindestens 35 dB und im Fall 2 ein solches von mindestens 36 dB erforderlich sei, das aber nach der Baubeschreibung und den eigenen Messungen nur 31 dB betrage. Des Weiteren hat er erklärt, dass er den Rollladenkasten wegen des insoweit nicht vertretbaren messtechnischen Aufwands nur auf Grund der DIN 4109 geschätzt habe, was aber das Gesamtergebnis nicht verändere (Bl. 688 d. A.).

e)

Als Fazit hat der Sachverständige ausgehend von diesen Berechnungen und Ermittlungen festgestellt, dass durch das streitgegenständliche Objekt bereits die Mindestanforderungen nach DIN 4109 nicht eingehalten würden. Dies bedeute, dass auf Grund der Unterschreitung der Zielwerte (der DIN) doppelt so viel Schallenergie durch die Fassade übertragen werde, wie zulässig sei, und dass der Nutzer diesen Unterschied auch wahrnehmen werde, was insbesondere auf dem Fenster beruhe, dessen erforderliches Schalldämmmaß von 36 dB nicht erreicht werde (Bl. 689 d. A.).

f)

In einem weiteren Schritt hat der Sachverständige sodann untersucht, welche Folgerungen sich – jenseits des bauaufsichtlich geschuldeten Mindestschallschutzes – aus den weiteren, zu Beginn des Gutachtens aufgelisteten Regelwerken im Hinblick auf den zivilrechtlich geschuldeten Schallschutz und damit die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes ergeben (Bl. 690 ff d. A.).

Der Sachverständige hat insoweit zunächst darauf hingewiesen, dass neben den Mindestanforderungen der DIN 4109 im Planungsvorfeld eine fachliche Auseinandersetzung mit der geschuldeten akustischen Wohnqualität erwartet werden könne, wobei das Angebot an entsprechend unterstützenden Richtlinien, Memoranden und Empfehlungen vielseitig sei (Bl. 690 d. A.).

Aus dem DEGA-Memorandum BR 0101 lasse sich ein Prüfungsschema ableiten, nach dem auf Stufe 1 der Schallschutz geschuldet sei, der sich aus den vertraglichen Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung) ergebe, auf Stufe 2 das Schallschutzniveau, das sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck eigne, und auf Stufe 3 der Schallschutz, der den Erwartungen des Bestellers entspreche und der bei gleichartigen Bauwerken üblich sei und das Bauwerk zur gewöhnlichen Verwendung geeignet mache. Hierbei seien grundsätzlich die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, die sich entweder auf ein Anforderungsniveau in Dezibel oder aber auf eine bestimmte Baukonstruktion, die den anerkannten Regeln der Technik entspreche, beziehen könne (Bl. 690 d. A.).

Dabei seien allerdings die anerkannten Regeln der Technik nicht durchgehend konsequent definiert und lediglich in Teilbereichen, etwa der doppelschaligen Gebäudetrennwand, unstrittig. Daher müsse der Schallschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß den – über die Mindestanforderungen der DIN 4109 hinausgehenden – Regelwerken konsequenterweise im Planungsstadium durch eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Bauherrn definiert werden. Als Beleg hierfür nennt der Sachverständige den Umstand, dass die große Mehrzahl der Bauherren – auch nach einer ausführlichen Beratung – lediglich den Mindestschallschutz nach DIN 4109 umsetzen lasse (Bl. 691 d. A.).

Da der baukonstruktive und finanzielle Aufwand für den baulichen Schallschutz direkt vom erreichbaren Schallschutzniveau abhänge, sei diese Zielgröße zu definieren, wozu die in den Tabellen 5.2.1 und 5.2.2 (Bl. 692 – 693 d. A.) zusammengefassten Regelwerke mit weiteren Differenzierungen zur Verfügung stünden (Bl. 691 d. A.). In diesen Regelwerken der VDI sowie der DEGAQ fänden sich anschauliche orientierende Beschreibungen der subjektiven Wahrnehmbarkeit von üblichen Geräuschen aus benachbarten Wohneinheiten (im Einzelnen Tabellen 5.2.3 und 5.2.4 – Bl. 694 f d. A.). Der erforderliche Aufwand steige dabei mit jeder höheren Stufe logarithmisch an (Bl. 695 d. A. und Diagramm Bl. 696 d. A.).

g)

Ausgehend hiervon hat der Sachverständige die zivilrechtlichen Anforderungen nach den einzelnen Regelwerken in Tabelle 5.2.5 (Bl. 697 d. A.) im Einzelnen bewertet und ist dabei zu unterschiedlich hohen Zuschlägen bei verschiedenen Schallschutzstufen gelangt (Bl. 696 f d. A.). Dabei sei offensichtlich, dass eine Erhöhung der entsprechenden Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile – individuelle Vereinbarungen ausgenommen – nicht bzw. nur dann vorgesehen sei, wenn für das Gebäude ein insgesamt deutlich verbesserter Schallschutz angestrebt werde, der nach den Regelwerken unterschiedlich hoch ausfalle, jedoch absolut nicht die Regel darstelle (Bl. 697 d. A.).

Daher werde in der VDI-Richtlinie 2719 ein Verfahren vorgestellt, das erlaube, das erforderliche resultierende Luftschalldämm-Maß (R) und damit auch alle Schalldämmmaße der Einzelkomponenten des schallübertragenden Außenbauteils (Fassade, Dach) unter individuellen Randbedingungen zu ermitteln. Dieses Verfahren sei in die VDI-Richtlinie 4100 (Stand August 2007) übernommen worden, in der aktuellen Version der VDI 4100 (Stand Oktober 2012) jedoch nicht mehr enthalten (Bl. 697 d. A.).

Danach errechnen sich ausgehend von einer mathematischen Formel (Bl. 698 d. A.) und unter Zugrundelegung des maßgeblichen Außenlärmpegels für verschiedene Räume (Schlafräume und Wohnräume) in Wohngebieten und Gebieten mit anderem bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter (etwa in Mischgebieten) sowohl für den Tag als auch für die Nacht unterschiedlich hohe Mittelungspegel und mittlere Maximalpegel (im Einzelnen Tabelle 5.3.1 – Bl. 698 d. A.). Darüber hinaus ist nach VDI 2719 ein Korrekturwert (K) für übliche Verkehrssituationen zu berücksichtigen, der im Fall von innerstädtischen Straßen die durch niedrigere Kfz-Geschwindigkeiten verursachte tieffrequente Ausprägung des Luftschalls berücksichtigt (Bl. 699 d. A.).

Es habe sich jedoch herausgestellt, dass sich die beanstandeten Lärmbelästigungen aus Straßenverkehr grundsätzlich nicht auf die Nacht, sondern nur auf den Tag (also 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) mit Fokus auf den morgendlichen und nachmittäglichen Berufsverkehr konzentrierten. Messungen während der Nacht seien daher im Rahmen des Gutachtens nicht durchgeführt worden (Bl. 699 d. A.).

Daher ergebe sich – wiederum am Beispiel des Raums „Kind 2“ im Obergeschoss, dass, sofern man nicht – wie vom Senat ausgehend von der Mitteilung der Gemeinde M. (Bl. 598 d. A.) vorgegeben (Bl. 621 d. A.) – von einem Mischgebiet ausgehe, sondern von einem allgemeinen Wohngebiet, der zulässige Innenraum- Schalldruckpegel für Räume, die nicht reine Schlafräume, sondern Wohnräume seien, 35 – 40 dB betrage. Beim als reiner Schlafraum zu qualifizierenden Elternschlafzimmer ergebe sich ein um 5 dB geringerer zulässiger Innenraum-Schalldruckpegel, also 30 – 35 dB (Bl. 699 d. A.).

Daher ergebe sich im streitgegenständlichen Fall für die schallübertragende Außenfläche ein Wert von 39 dB – 44 dB und für das Fenster ein solcher von 30 dB – 37 dB (Bl. 700 d. A.).

h)

Jedoch sei, da die VDI-Richtlinie nicht einen festen Wert, sondern einen Wertebereich vorgebe, der tatsächlich zu erreichende Wert in Abhängigkeit vom individuell angestrebten Schutz im Vorfeld zwischen Bauherrn und Fachplaner abzustimmen (Bl. 700 d. A.).

Die DEGA-Empfehlung 103 (von März 2009) sowie das DEGA-Memorandum BR 104 (vom März 2011) enthielten Empfehlungen und Anhaltswerte für Wände und Decken sowohl für Mehrfamilienhäuser als auch für Einfamilienhäuser (Bl. 700 d. A. und Tabelle 5.4.1 – Bl. 701 d. A.)). Die Spannweite dieser Empfehlungen sei in Abhängigkeit zum angestrebten Schutzziel recht breit. Die Verbesserungsfaktoren zwischen Basis- und Maximalausstattung lägen beim Luftschall zwischen 3 und 5 und beim Trittschall bei 10 bis sogar 20 nach der DEGA-Empfehlung 104 (Bl. 701 d. A.). Es komme also, wie bereits ausgeführt, darauf an, ob für das Gebäude ein insgesamt deutlich verbesserter Schallschutz angestrebt werde (Bl. 701 d. A.). Die Vereinbarung oder Umsetzung eines insgesamt deutlich erhöhten Schallschutzes des Gebäudes sei hier nicht zu sehen, daher könnten auch keine entsprechend erhöhten Anforderungen gegenüber Außenlärm erwartet werden (Bl. 702 d. A.). Bei einem Tages-Innenpegel von 40 dB und einem Nachtinnenpegel von 35 dB ergäben sich nach VDI 2719 unter dieser Voraussetzung Anforderungen, die in ihrer Größenordnung und akustischen Wirkung wahrnehmbar unter denen der DIN 54109 lägen (Bl. 703 d. A.).

i)

Des Weiteren hat der Sachverständige dann – nach zwischenzeitlich umgesetzten Sanierungsmaßnahmen im Wohnhaus der Beklagten – Messungen vorgenommen, die ergeben hätten, dass sich der Innenschalldruckpegel signifikant geändert habe. Dies ergebe sich aus einer Kombination von Messungen und Berechnungen auf der Grundlage der von den Beklagten zur Verfügung gestellten schallschutztechnisch relevanten Informationen zu Gebäudeentwurf und Bauteilaufbauten (Bl. 704 d. A.).

Er, der Sachverständige, habe daher donnerstags zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr mit besonderer Berücksichtigung des Berufsverkehrs Messungen zur Bestimmung der vorhandenen Innen-und Außenschalldruckpegel durchgeführt bzw. durchführen lassen, jedoch auf Messungen während der Nacht verzichtet (im Einzelnen Bl. 704 d. A.).

Diese hätten bezüglich der Fassade rechnerisch einen maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A) ergeben und damit für die Nacht einen solchen von 64 dB(A). Nach DIN 4109 (1989) ergebe sich damit ein Lärmpegelbereich IV. Die Messungen hätten weiterhin gezeigt, dass keine besonders ausgeprägte Belastung im tieffrequenten Bereich vorliege, so dass entsprechende Schutzmaßnahmen nicht zu ergreifen seien (Bl. 705 d. A.).

Die Tages-Innenschalldruckpegel seien in allen Räumen bestimmt worden. Auf Grund der bereits vorgenommenen Ertüchtigungen in den maßgebenden schutzbedürftigen Räumen im Obergeschoss zur B.straße hin hätten allerdings keine Messungen erfolgen können, um die bauakustische Qualität der Ausführungen im ursprünglichen Bauzustand zu beurteilen. Es seien daher ersatzweise Messungen im nach Norden orientierten Gästezimmer im Erdgeschoss durchgeführt worden, da hier keine Ertüchtigungen vorgenommen worden seien. Die dort ermittelten Messwerten hätten im Anschluss dann mit Hilfe von Umrechnungen und den bekannten Bauteilkennwerten näherungsweise an die räumliche Situation der maßgeblichen Räume im Obergeschoss (Kind 2) zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes angepasst und nach der Umrechnung zur Beurteilung dieser herangezogen werden können (Bl. 705 d. A.).

Hierbei hätten sich in den unterschiedlichen Räumen verschiedene Innenschalldruckpegel ergeben (Bl. 705 und in den Skizzen Bl. 706 und 707 d. A. eingetragene rote Werte sowie Tabelle 6.3.1 – Bl. 708 d. A.). Für die Nacht seien um 5 dB geringere Schalldruckpegel zu erwarten (Bl. 708 d. A.).

j)

Somit sei festzuhalten, dass es bezüglich des Schallschutzes keine allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen an Einfamilienhäuser gebe (Bl. 710 d. A.). Das streitgegenständliche Gebäude entspreche jedoch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Anforderungen der DIN 4109 seien als Mindestanforderungen formuliert. Bezüglich darüber hinausgehender Anforderungen zeige sich in den langjährigen Diskussionen kein homogenes Bild. Konsens bestehe im Wesentlichen in der Forderung, dass der ggf. darauf aufbauend geschuldete Schallschutz zu diskutieren sei. Daher sei als allgemein anerkannte Regel der Technik im baulichen Schallschutz im Jahr 2009 angesehen worden, sich mit diesen Regelwerken im Planungsstadium gemeinsam mit dem Bauherrn auseinanderzusetzen (Bl. 718 d. A.).

Abschließend sei festzustellen, dass der bauaufsichtlich geforderte Nachweis des Mindestschallschutzes nicht geführt worden sei (Bl. 721 d. A.). Durch die hier gewählte Fassadenkonstruktion (insbesondere durch die Wahl des Fensters) seien die Mindestanforderungen nach DIN 4109 nicht eingehalten. Die Unterschreitung der Zielwerte um rund 3 dB bedeute, dass doppelt so viel Schallenergie durch die Fassade übertragen werde, wie zulässig sei, und dass der Nutzer diesen Unterschied auch wahrnehmen werde. Der Schwerpunkt in der schallübertragenden Außenfläche des Raumes sei das Fenster. Zur Erfüllung der Anforderungen werde hier ein Fenster mit einem bewerteten Luftschalldämm-Maß von 36 dB erforderlich (Bl. 722 d. A.).

Darüber hinaus sei zu konstatieren, dass im streitgegenständlichen Fall keinerlei Auseinandersetzung mit den Fragen des geschuldeten Schallschutzes in der Planungsphase festzustellen sei, obwohl die individuelle Betreuung des Bauherren bei Einfamilienhäusern unschwer möglich sei (Bl. 723 d. A.).

4.

In seinen ergänzenden gutachterlichen Erläuterungen vom 23.12.2018 hat sich der Sachverständige mit den seitens der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen sein Ursprungsgutachten und den von der Klägerin gestellten Ergänzungsfragen (Bl. 770 f d. A.) befasst und dabei Folgendes festgestellt:

a)

Bei den nachträglich durch die Beklagten im Fassadenbereich ausgeführten Arbeiten (im Einzelnen Bl. 772 d. A.) handele es sich um Abweichungen gegenüber der ursprünglichen Bauweise (Vorgehensweise), die darin lägen, dass Fenster und Rollladenkästen nun höher bewertete Luftschalldämm-Maße R aufwiesen und dass die Außenwand in ein komplexeres mehrschaliges Feder-Masse-System überführt worden sei, was bei einer ausreichend niedrigen Resonanzfrequenz ein erhöht bewertetes Luftschalldämm-Maß erwarten lasse. Die aktuellen Konstruktionen wichen daher von der ursprünglichen Konstruktion (Vorgehensweise) ab (Bl. 772 d. A.).

Daher seien die vom Senat aufgegebenen Schallmessungen in den meisten Räumen nicht mehr direkt durchführbar, sondern die fraglichen, bewerteten Luftschalldämm-Maße und Innenpegel für den nicht mehr vorhandenen Ursprungszustand hätten nun auf der Basis einer kombinierten Betrachtung von Messungen in noch im Originalzustand sich befindenden Räumen und entsprechenden Umrechnungen dieser Werte erfolgen müssen (Bl. 773 d. A.).

Grundlage hierfür sei, dass direkte Messungen von Kennwerten zur Schalldämmung und zu Schalldruckpegeln in den ertüchtigten Räumen (Wohnzimmer, Schlafzimmer und beide Kinderzimmer) im Hinblick auf eine Aussage zum Ausgangszustand nicht mehr möglich seien. Die Fragen nach den Innenpegeln und nach der Erfüllung bzw. Nichterfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen könnten daher nur noch durch eine Kombination von Messungen und Berechnungen beantwortet werden (Bl. 773 d. A.).

Hierzu hat der Sachverständige die Schritte der Vorgehensweise, nämlich Festlegung des Messraums, messtechnische Bestimmung des bewerteten Luftschalldämm-Maßes der Fassade im Messraum, rechnerische Bestimmung des bewerteten Luftschalldämm-Maßes der Fassade im Messraum, detailliert dargelegt (Bl. 773 – 778 d. A.). Insbesondere hat er die Übertragung der validierten Rechenwerte auf das Kinderzimmer 2 näher begründet und verschiedene in Betracht kommende Varianten dargestellt (Bl. 777 . 778 d. A.).

Hierdurch hat er überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass und warum nach dem Ergebnis seines Ursprungsgutachtens der so ermittelte Wert auch in der für die Klägerin günstigsten Variante sowohl den Mindestvorgaben der DIN 4109 nicht entspricht, da danach der tatsächlich auf Grund der kombinierten Methode ermittelte Schalldämmwert von 40,5 dB unter dem von der DIN 4109 geforderten Wert von 43 dB liegt (vgl. Bl. 777 unten d. A.), als auch unterhalb der nach den übrigen Regelwerken unter Zugrundelegung verschiedener baulicher Szenarien vorgeschriebenen zulässigen Schalldruckpegel liegt (Bl. 778 d. A.).

b)

Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar Stellung genommen zu dem „näherungsweisen“ Charakter der Messungen sowie zu den insoweit verbleibenden Ungenauigkeiten und den zu Grunde gelegten Eingangsdaten (Bl. 779 d. A.).

c)

Des Weiteren hat es der Sachverständige detailliert begründet, warum er im Rahmen des Ursprungsgutachtens davon ausgegangen ist, dass eine Auseinandersetzung mit den Fragen des geschuldeten Schallschutzes in der Planungsphase nicht erfolgt ist (Bl. 780 f d. A.).

Der Sachverständige hat hierzu zunächst seine Feststellung aus dem Ursprungsgutachten wiederholt, dass nur dann von der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im baulichen Schallschutz ausgegangen werden könne, wenn im Planungsstadium gemeinsam mit dem Bauherrn eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Konsequenzen der verschiedenen, über DIN 4109 hinausgehenden Regelwerke erfolgt. Hierzu seien die in den einzelnen Regelwerken enthaltenen, für den Dialog zwischen Fachplaner und fachfremdem Bauherren vorgesehenen Arbeitsmittel vorhanden (Bl. 780 d. A.).

Eine komplette Auseinandersetzung mit der Frage des geschuldeten Schallschutzes (gegen Außenlärm) durch die Klägerin als Fachplaner sei jedoch nicht erfolgt. In dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.08.2018 (Bl. 754 d. A.) vorgelegten Protokoll vom 01.06.2010 (Bl. 757 d. A.) sei betreffend den Schallschutz nur ausgeführt:

„Schallschutzverglasung nicht gewünscht.“

Dies sei keine ausreichende Antwort des fachfremden Bauherren auf eine entsprechende Frage des Fachplaners. Daher habe er, der Sachverständige, in dem Ursprungsgutachten ausgeführt, dass keinerlei Auseinandersetzung mit den Fragen des geschuldeten Schallschutzes festzustellen sei. Die einfache Frage eines Fachplaners an einen Laien, ob man eine Schallschutzverglasung wünsche, lasse sich

– insbesondere unter bautechnischen Gesichtspunkten – nicht als Auseinandersetzung mit einer fachlich etwa komplexeren Materie bezeichnen (Bl. 781 d. A.).

d)

Diese Einschätzung des Sachverständigen wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin von K..

Diese hat ausgesagt, dass sie bei den Gesprächen mit den Beklagten bezüglich der Frage, ob besondere Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien oder ob die bestehenden Schalldämmwerte ausreichen würden, keine Aussage gemacht habe, da es hierfür keinen Anlass gegeben habe. Der Beklagte zu 2) habe schon auf dem – von seinen Eltern erhaltenen – Gelände gewohnt und habe die Gesamtbelastung gekannt. Daher habe man die Nebenräume eher zur Vorderseite gelegt und die Wohn- und Schlafräume nach hinten (Bl. 117 d. A.).

Es habe einmal eine Nachfrage gegeben, wie die Fenster ausgestaltet seien, und da habe sie, die Zeugin, gemeint, dass diese dreifach verglast seien (Bl. 117 d. A.). Es habe aber keine Nachfrage gegeben, ob das bzgl. der Schalldämmung ausreichen würde o. ä.. Dazu habe sie, die Zeugin, daher keine Einschätzung abgegeben. Ihr, der Zeugin, sei die Lage des Grundstücks der Beklagten an einer Hauptstraße bekannt. Sie wohne selbst an einer Hauptstraße. Sie habe das nicht weiter problematisiert, da noch ein weiterer Termin zusammen mit dem Architekten stattgefunden habe, bei dem noch Änderungswünsche hätten geäußert werden können (Bl. 118 d. A.).

Mithin steht auch auf Grund dieser Aussage, die das Landgericht, wie bereits im Ursprungsvotum dargelegt, auf nicht zu beanstandende Weise als glaubhaft eingestuft hat, fest, dass keine eingehende Beratung der Beklagten durch die Zeugin als Vertreterin der Klägerin über den gewünschten Schallschutz stattgefunden hat.

e)

Gegen die Feststellungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hat die Klägerin zunächst keine weiteren Einwände mehr erhoben.

Sie beschränkt sich im Schriftsatz vom 18.06.2019 darauf, ihre früheren Argumente kurz zu wiederholen, und macht einen Vergleichsvorschlag. Darüber hinaus bittet sie darum, den Sachverständigen – vor dem Hintergrund ihrer zu Unrecht aufrecht erhaltenen Meinung, es sei ausweislich des Bemusterungsprotokolls kein besonderer Schallschutz vereinbart gewesen – zu bitten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob durch den Austausch der Fensterscheiben an der Giebelseite im Erdgeschoss und im Dachgeschoss durch Scheiben einer bestimmten Produktbezeichnung die Anforderungen erfüllt würden oder welche sonstigen Maßnahmen erforderlich wären (Bl. 810 – 817 d. A.).

Hierzu haben die Beklagten zutreffend ausgeführt, dass eine Befassung des (gerichtlichen) Sachverständigen mit dieser Frage unzulässig ist, weil dieser nicht schallschutztechnischer Berater der Klägerin ist (Bl. 818 d. A.).

Hinzu kommt, dass es bereits nach den bisherigen gutachterlichen Feststellungen feststeht, dass das Gebäude deshalb mangelhaft ist, weil es noch nicht einmal den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht, so dass es auf die Geltung eines erhöhten Schutzniveaus und auf die Frage, ob dieses durch den von der Klägerin vorgeschlagenen Austausch der Fensterscheiben gewährleistet werden würde, im Ergebnis nicht ankommt.

Jedenfalls ist es den Beklagten nicht zumutbar, dass der derzeitige Zustand so fortbesteht.

f)

Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020 erklärt hat, dass die Frage, ob ein Unterbleiben regelmäßiger Wartung bzw. nachträgliche bauliche bzw. statische Veränderungen im Bereich der Fenster Einfluss auf das Nichterreichen der Mindestvoraussetzungen gemäß DIN 4109 gehabt hätten, noch nicht geklärt sei (Bl. 865 d. A.), führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung.

Diesen Einwand hat die Klägerin ohne jegliche Substantiierung ins Blaue hinein erhoben und dieser ist daher der Sache nach nicht geeignet, einen beachtlichen Einwand gegen die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen W2 zu begründen. Dass sich der Schalldämmungswert der Fenster in Folge mangelhafter Wartung oder durch nicht näher bezeichnete sonstige Umstände zwischen deren Einbau und der Begutachtung durch den Sachverständigen verändert haben könnte, stellt eine reine Spekulation der Klägerin dar, die durch nichts tatsächlich untermauert ist.

Der diesbezügliche Einwand der Klägerin gegen die gutachterlichen Feststellungen ist daher – unabhängig von der sich stellenden Frage der Präklusion – jedenfalls unsubstantiiert, so dass ihm nicht weiter nachzugehen ist.

5.

Der Senat folgt den Feststellungen des Sachverständigen Prof Dr. W2 im Ursprungsgutachten sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme.

a)

Die Feststellungen sind – anders als diejenigen des in erster Instanz und zu Beginn der Berufungsinstanz beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. E. – überzeugend und nachvollziehbar.

Der Sachverständige Prof. Dr. W2 hat zum einen auf sowohl von der Methode als auch von der Berechnung her nachvollziehbare Weise begründet, welche Folgerungen einerseits für die aus der DIN 4109 abzuleitenden bauaufsichtlichen Mindestanforderungen und andererseits für die sich aus den übrigen einschlägigen Regelwerken ergebenden höheren Anforderungen zu ziehen sind.

Er hat zum anderen ebenfalls auf nachvollziehbare Weise begründet, warum die von ihm durchgeführten Messungen ergeben haben, dass sowohl die Mindestvorgaben der DIN 4109 als auch die in Betracht kommenden weitergehenden Vorgaben der anderen Regelwerke nicht erfüllt sind. Hierbei hat er sowohl in seinem Ursprungsgutachten als auch in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme überzeugend begründet, auf welchem Weg er trotz der zwischenzeitlich seitens der Beklagten durchgeführten ertüchtigenden Baumaßnahmen – unter Zugrundelegung der in Betracht kommenden privatrechtlich relevanten Regelwerke – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nach allen in Betracht kommenden Varianten die geforderten Schallschutzwerte durch das streitgegenständliche Anwesen nicht erfüllt werden. Die Methode, entsprechende Messungen nur in den nicht baulich veränderten, also im Ursprungszustand befindlichen Räumen durchzuführen und diese nach allgemeinen Erfahrungswerten auf die veränderten Räume rechnerisch zu übertragen, überzeugt den Senat.

Soweit die Klägerin hiergegen in ihrem Schriftsatz vom 15.08.2018 (Bl. 754 d. A.) Einwendungen erhoben und Ergänzungsfragen gestellt hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. W2 diese im Rahmen seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zur vollen Überzeugung des Senats ausgeräumt bzw. beantwortet. Danach sind sowohl hinsichtlich der gewählten Methode der Ermittlung der maßgeblichen Feststellungen als auch bezüglich der Modalitäten der Berechnung als auch bezüglich der in die Berechnung eingestellten Werte alle Bedenken der Klägerin ausgeräumt und auch der Senat hat keine solchen Bedenken.

b)

Mithin ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Anwesen bereits deshalb gemäß § 633 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB mangelhaft ist, weil es sogar die sich aus der DIN 4109 ergebenden Mindestanforderungen an den Schallschutz nicht erfüllt und daher weder die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit (Eignung zu Wohnzwecken) noch die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Hierauf haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 14.05.2018 zutreffend hingewiesen (Bl. 738 d. A.).

Somit könnte es bereits auf Grund dieses Umstandes dahinstehen, ob darüber hinaus auch deshalb ein Mangel vorliegt, weil auch die höheren Anforderungen der übrigen einschlägigen Regelwerke, insbesondere der verschiedenen VDI-Richtlinien, nicht eingehalten sind. Jedenfalls wäre auch unabhängig hiervon ein Mangel zu bejahen, weil das Gebäude auf Grund der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen der DIN 4109 selbst nach bauaufsichtsrechtlichen Kriterien nicht ordnungsgemäß ist, was auch im Rahmen der Benutzbarkeit als Wohngebäude gemäß § 633 BGB Grundvoraussetzung für die Mangelfreiheit ist.

Hinzu kommt aber noch, dass auch ein Verstoß gegen die weitergehenden technischen Regelwerke bereits deshalb vorliegt, weil – wie der Sachverständige Prof. Dr. W2 zutreffend dargestellt hat – mangels der geschuldeten ausführlichen Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten angestrebten Schallschutzniveau im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Frage gar nicht abschließend beantwortet werden kann, welche konkreten Anforderungen im Einzelnen auf Grund welcher konkreten Regelung an die schallschutztechnische Gestaltung des Bauwerks zu stellen sind. Insoweit liegt ein gravierender Planungsfehler der Klägerin vor. Auch dies führen die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.05.2018 zutreffend aus (Bl. 739 d. A.).

III.

1.

Rechtsfolge hiervon ist dem Grunde nach, dass die Beklagten gegen die Klägerin einen Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB haben. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im streitgegenständlichen Fall gegeben:

a)

Zunächst hatten die Beklagten gegen die Klägerin auf Grund der Mangelhaftigkeit des Werks im Hinblick auf den Schallschutz einen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 635 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, 8. Auflage, § 637 BGB, Rdn. 3).

b)

Darüber hinaus hat die Klägerin die weitere Mängelbeseitigung bezüglich des Schallschutzes mit der Begründung abgelehnt, es sei insoweit kein Mangel gegeben (Anlage B 14 – Bl. 66 des Anlagenbandes Beklagter). Somit liegt gemäß § 637 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens der Klägerin vor, auf Grund deren die ansonsten gegebene Erforderlichkeit der Setzung der angemessenen Frist gemäß § 637 Abs. 1 BGB entfällt (vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 3). Die Beklagten als Besteller sind daher zur sofortigen Selbstvornahme berechtigt (vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 4).

c)

Die Beklagten sind daher gemäß § 637 Abs. 1 BGB zur Selbstvornahme berechtigt. Sie können die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten dabei nicht nur selbst vornehmen, sondern auch durch einen Dritten, insbesondere einen anderen Unternehmer, durchführen lassen und von der Klägerin insoweit Aufwendungsersatz bzw. einen Vorschuss für die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 6).

d)

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten das Werk noch nicht abgenommen hätten (vgl. hierzu: BGHZ 213, 319, juris Rdn. 45; BGHZ 213, 349, juris Rdn. 44; BGH, ZfBR 2017, 340, juris Rdn. 38; hierzu vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 6), denn nach den obigen Ausführungen haben sie das Werk abgenommen.

e)

Somit können die Beklagten gegen die Klägerin aber gemäß § 637 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Vorschuss für die mutmaßlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten geltend machen (vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 19). Hierdurch soll der Besteller davor bewahrt werden, für die Mängelbeseitigung durch Dritte eigene Geldmittel einsetzen zu müssen, wenn der Unternehmer seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht nachkommt. Er soll nicht schlechter gestellt werden, als er stünde, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen wäre (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2018, 1229; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 19).

Der Vorschussanspruch ist an das Recht zur Selbstvornahme gemäß § 637 Abs. 1 BGB gekoppelt, so dass der Besteller den Vorschuss nur verlangen kann, wenn er die Absicht hat, die vorhandenen Mängel tatsächlich im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen (vgl. BGHZ 183, 366, juris Rdn. 13; OLG Celle, NJW 2013, 475; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 20).

f)

Die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach den – aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers – für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen (vgl. BGHZ 54, 82 (83 und 85); BGHZ 47, 272 (274); BGH, NJW 1999, 2036; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 21 m. w. N.). Der Besteller kann die Kosten aber auch laienhaft schätzen (vgl. BGH, BeckRS 2010, 26186; OLG Düsseldorf, NZBau 2017, 280, juris Rdn. 62; OLG Hamburg, NJW-RR 2019, 336, juris Rdn. 104; OLG München, BeckRS 2018, 23495, juris Rdn. 284; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 21).

Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes dienen (vgl. BGH, NJW 2014, 620, juris Rdn. 15; BGH, NJW-RR 2010, 1604, juris Rdn. 20; OLG Hamburg, NJW 2016, 412, juris Rdn. 75; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 21).

g)

Zu erstatten sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen des Bestellers. Hierzu zählen alle finanziellen Einsätze, die sich im Rahmen der Betrachtung ex ante als notwendig erweisen, um die Mängelbeseitigung überhaupt zu ermöglichen und deren Spuren zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 2010, 2571, juris Rdn. 19; BGHZ 59, 328 (330); MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 9 und § 634 BGB, Rdn. 47). Hierzu gehören auch die Kosten für die Einschaltung eines Drittunternehmers (vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 9 und 11 f).

Das Prognoserisiko trägt der Unternehmer (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1021 (1022); OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 602 f; OLG Hamm, NJW-RR 2015, 919, juris Rdn. 48; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248 (249); MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 634 BGB, Rdn. 47).

Erforderlich sind die Aufwendungen für solche Maßnahmen, die ein wirtschaftlich und vernünftig handelnder Besteller auf Grund sachkundiger Beratung für geeignet halten durfte, um den Erfolg der Mängelbeseitigung herbeizuführen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1021 (1022); BGH, NJW-RR 1991, 789; OLG Düsseldorf, BauR 2011, 960 (963); MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 9 m. w. N.).

Es liegt in der Natur der Vorschusszahlung, dass sie nichts Endgültiges darstellt. Nach durchgeführter Mängelbeseitigung hat der Besteller daher die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachzuweisen und abzurechnen (vgl. BGHZ 110, 205 (209); MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 22). Zu diesem Zweck steht dem Unternehmer entsprechend §§ 666, 259 BGB ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, der mit Abschluss der Arbeiten fällig wird (vgl. MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 22 m. w. N.).

h)

Zu kürzen sind die Aufwendungen um die sog. Sowieso-Kosten (vgl. KG, NJW-RR 2009, 1180 (1182); OLG Düsseldorf, NJW 2016, 721, juris Rdn. 118; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 15).

Von solchen ist auszugehen, wenn sich herausstellt, dass die Mangelfreiheit des Werkes nur dann hätte herbeigeführt werden können, wenn bestimmte mit Kosten verbundene Maßnahmen durchgeführt worden wären, die auf seine Kosten zu erbringen der Unternehmer nach dem Vertrag nicht verpflichtet war, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, auch diese Kosten dem Unternehmer aufzuerlegen. Dieser Aufwand wäre bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung dem Besteller sowieso entstanden. Der Unternehmer kann daher diese Sowieso-Kosten auch dann abziehen, wenn sie erst im Rahmen der Nachbesserung bekannt werden oder entstehen (vgl. BGH, BauR 1988, 468; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 15).

i)

Im streitgegenständlichen Fall haben die Beklagten als Besteller das Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung, da sich, nachdem sie das Werk (Fertighaus) abgenommen haben, herausgestellt hat, dass Mängel bezüglich des Schallschutzes vorliegen und die Klägerin, wie bereits ausgeführt, die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

Die Beklagten haben daher das Recht, die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen durch einen Drittunternehmer vornehmen zu lassen und von der Klägerin gemäß § 637 Abs. 3 BGB einen Kostenvorschuss in Höhe der insoweit voraussichtlich anfallenden Kosten zu verlangen. Auch soweit hinsichtlich einiger Räumlichkeiten – wie oben ausgeführt – bereits Ertüchtigungsarbeiten vorgenommen wurden, haben die Beklagten gegen die Klägerin einen Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der insgesamt für die Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen. Dabei kommt es im Rahmen des streitgegenständlichen Vorschussanspruchs nicht darauf an, ob die tatsächlichen Aufwendungen für die bereits durchgeführten Teilmaßnahmen gegebenenfalls niedriger waren, als dies der im Rahmen des § 637 Abs. 3 BGB zu treffenden Prognose entspricht. Diese Frage betrifft nicht die Höhe der ex ante zu bemessenden notwendigen Kosten, sondern ist erst im Rahmen der vorstehend erwähnten Abrechnung nach Abschluss aller Arbeiten zu entscheiden. Da vorliegend bis zum heutigen Tag unstreitig lediglich Teilarbeiten ausgeführt sind, ist eine solche Gesamtabrechnung derzeit noch nicht möglich.

Mithin können die Beklagten von der Klägerin im Wege des Kostenvorschusses bzw. des Aufwendungsersatzes die insgesamt für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen.

Dagegen haben die Beklagten keinen Anspruch auf Kostenvorschuss bzw. Erstattung hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit den Kratzern in der Haustürfüllung, da, wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, insoweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Diese Kosten haben die Beklagten mit 4.000,– € geltend gemacht (Bl. 46 d. A. und Anlage B 14 – Bl. 66 des Anlagenbandes Beklagter). Diese Kosten haben daher bei der Berechnung unberücksichtigt zu bleiben.

Soweit der Haustürrahmen mit 2.000,– € betroffen ist (Bl. 46 d. A.), wurde dieser Betrag bereits vom Landgericht – auf mit der Berufung nicht angegriffene Weise – im Wege der Aufrechnung von der mit der Klage verfolgten Werklohnforderung in Abzug gebracht. Daher ist dieser Betrag nicht erneut zu berücksichtigen.

j)

Die Höhe der erforderlichen Aufwendungen bezüglich der Schallschutzmängel haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten mit der durch Schriftsatz vom 06.11.2012 (Bl. 136 (137) d. A.) zur Akte gereichten Kostenberechnung der D. B. Beratung, M. D., R., hinsichtlich der schalltechnischen Sanierung des Hauses vom 25.11.2012 (Anlage B 24 – Bl. 76 des Anlagenbandes Beklagter) im Einzelnen aufgeschlüsselt und die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen begründet (Bl. 137 d. A.). Die Kosten belaufen sich insgesamt auf 53.355,95 €.

Die Klägerin hat weder die Höhe der Kosten noch deren Erforderlichkeit bestritten, sondern sich darauf beschränkt, den Ausführungen der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach pauschal entgegenzutreten und geltend zu machen, dass die Kosten für den Austausch der Fenster Sowiesokosten darstellten (Bl. 152 d. A.). Ansonsten hat die Klägerin nur geltend gemacht, dass das Gebäude den geschuldeten Schallschutz erfüllen würde.

Dieser pauschale Vortrag der Klägerin stellt kein substantiiertes Bestreiten der seitens der im Einzelnen aufgeschlüsselten Behauptungen der Beklagten dar, so dass diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sowohl hinsichtlich der Höhe der voraussichtlichen Kosten als auch hinsichtlich deren Erforderlichkeit zur Erreichung des geschuldeten Schallschutzes, also mindestens den Schallschutz, der den Mindestanforderungen der DIN 4109 entspricht, als zugestanden gelten.

Daher legt der Senat analog § 287 ZPO den sich aus der vorgelegten Kostenberechnung ergebenden Betrag von 53.355,95 € zu Grunde und weist insoweit ergänzend darauf hin, dass es insoweit im Hinblick auf das im Rahmen der Berechnung des voraussichtlich erforderlichen Betrags eröffnete Schätzungsermessen nicht auf eine exakte Berechnung bis auf den letzten Cent ankommt, sondern dass diese ebenfalls erst im Rahmen der Abrechnung nach Abschluss aller Arbeiten zu erfolgen hat.

k)

Von Sowiesokosten ist, anders als die Klägerin meint, hinsichtlich keiner der Positionen auszugehen. Dies folgt aus dem zutreffenden Hinweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin den Beklagten die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses geschuldet hat, welches mindestens den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, so dass dieses nach den anerkannten Regeln der Technik auf dem Grundstück der Beklagten zu errichten und hierzu die vollständige Planung zu erbringen war. Hierfür hatten die Beklagten einen Pauschalfestpreis in Höhe von 228.724,10 € zu zahlen (Bl. 2 und 139 d. A.). Somit war die Klägerin dazu verpflichtet, alle geschuldeten Arbeiten, also auch die Schallschutzmaßnahmen, für diesen Festpreis vorzunehmen, ohne dass ein Aufpreis angefallen wäre. Mithin kann die Klägerin eventuelle, von Anfang an im Falle der vertragsgemäßen Errichtung angefallene Mehrkosten nicht im Wege eines Abzugs von dem gemäß § 637 Abs. 3 BGB zu zahlenden Betrag geltend machen (Bl. 139 f d. A.).

Die hinsichtlich des Vorliegens von Sowiesokosten darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat auch nicht dargelegt und bewiesen, dass die von den Beklagten geltend gemachten Kosten zwar ggf. zur Erreichung eines über den Mindestanforderungen der DIN 4109 liegenden Schallschutzniveaus erforderlich wären, nicht jedoch zur Erreichung allein des (allein geschuldeten) öffentlich-rechtlichen Mindestniveaus. Die Klägerin kann rechtlich auch nicht damit argumentieren, da sie durch ihre mangelhafte Beratung im Rahmen der Bauplanung den Umstand, dass nicht feststeht, welches Schallschutzniveau die Beklagten bei korrekter Aufklärung gewünscht hätten, selbst und allein zu vertreten hat.

Soweit schließlich die Klägerin geltend macht, die Beklagten hätten nichts dazu vorgetragen, inwieweit die Außendämmung und der Austausch von Fenstern zu einer maßgeblichen Verlust an Wohnfläche führe (Bl. 152 d. A.), ist dies im Rahmen des Vorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB nicht relevant, da die Beklagten ausweislich der zur Akte gereichten Kostenberechnung für eine Reduzierung der Wohnfläche keine Kostenpositionen geltend gemacht haben (Anlage B 24 – Bl. 76 des Anlagenbands Beklagter). Dies spielt allenfalls im Rahmen des Feststellungsantrags eine Rolle.

l)

Der Höhe nach haben daher die Beklagten gegen die Klägerin einen Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB in Höhe von 53.355,95 €.

Die Beklagten können dagegen die von ihnen veranschlagten Kosten für den Austausch der mit Kratzern versehenen Haustür nicht mit Erfolg geltend machen. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Ursprungsvotum. Danach ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bereits gemäß § 640 Abs. 2 BGB ein Kostenvorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB bezüglich der Haustür mangels Vorbehalts bei der Abnahme ausgeschlossen ist, jedenfalls aber mit dem Landgericht auch davon auszugehen, dass die Beklagten bezüglich der Beschädigungen der Haustür und deren Verursachung durch die Klägerin bzw. ihre Subunternehmer nichts weiter dargelegt und auch keinen Beweis angetreten haben. Dies haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt.

Somit sind die seitens der Beklagten betreffend die Haustür geltend gemachten Selbstvornahmekosten in Höhe von 4.000,– € (Bl. 46 d. A. und Anlage B 14 – Bl. 66 d. Anlagenbandes Beklagte) nicht durch die Klägerin zu erstatten.

3.

Mit diesem Anspruch können sie zum einen gemäß §§ 387, 389 BGB gegen den unstreitig in Höhe von 14.610,– € bestehenden Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 631 BGB aufrechnen (vgl. BGHZ 15, 244 (247); BGH, NJW-RR 1989, 405 (406); MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 9 und 24 m. w. N.).

a)

Diese Aufrechnung umfasst nicht nur den seitens des Landgerichts festgestellten Betrag in Höhe von 2.000,– € wegen der Haustürrahmen, der deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, weil allein die Beklagten Berufung eingelegt haben, sondern auch den auf die Klage vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 12.610,– €.

Auch insoweit können nämlich die Beklagten mit Erfolg gegen die Werklohnforderung der Klägerin aufrechnen.

b)

Hinsichtlich der Klage gilt also Folgendes:

Von den unstreitigen 14.610,– € sind 2.000,– € in Abzug zu bringen, so dass noch 12.610,– € verbleiben. Da der Kostenvorschussanspruch der Beklagten mit 53.355,95 € höher ist als die Restwerklohnforderung der Klägerin, ist diese daher auf Grund der Aufrechnung vollständig erloschen. Die Klage ist daher auf die Berufung der Beklagten vollständig abzuweisen.

Hinsichtlich der Widerklage folgt hieraus des Weiteren Folgendes:

Den verbleibenden Restbetrag der Kostenvorschussforderung in Höhe von 40.745,95 € (53.355,95 € – 12.610,– €) können die Beklagten mit ihrem Zahlungsantrag im Rahmen der Widerklage mit Erfolg geltend machen, nicht hingegen 48.000,– €. Wegen des überschießenden Betrages ist daher die Widerklage und somit auch die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

4.

Andererseits können die Beklagten mit Erfolg den im Rahmen der Widerklage weiterverfolgten Feststellungsantrag geltend machen.

a)

Dies folgt der Sache nach daraus, dass der Besteller neben dem Vorschussanspruch bzw. Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 637 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB die für die Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer entstehenden Kosten auch unter den Voraussetzungen des § 634 Nr. 4 BGB als (kleinen) Schadensersatz geltend machen kann (vgl. BGHZ 218, 1, juris Rdn. 46; MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 18).

Da es sich bei den Ansprüchen auf Kostenvorschusszahlung gemäß § 637 Abs. 3 BGB wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen beider Ansprüche auch dann, wenn sie korrespondieren und betragsmäßig auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, ist ein Übergang von dem einen auf das andere Klageziel erforderlich, der jedoch in der Regel sachdienlich ist (vgl. OLG Celle, NJW 2013, 475; OLG Köln, BauR 1996, 548 (549 f); MünchKomm(BGB)-Busche, aaO., § 637 BGB, Rdn. 25).

b)

Im vorliegenden Fall ist ein prozessualer Übergang auf das Klageziel des Schadensersatzes nicht erforderlich, da dieses bereits in erster Instanz seitens der Beklagten im Rahmen ihrer Widerklage neben dem Vorschussanspruch als Feststellungsantrag geltend gemacht und damit begründet wurde, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihnen, den Beklagten, auf Grund der Schallschutzmängel neben den bereits jetzt absehbaren voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten weitere Schäden (merkantiler Minderwert oder Verlust an Wohnfläche) entstehen werden (Bl. 137 d. A.).

Die insoweit gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie die Mängel nicht durch ihr Verschulden verursacht hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin sowohl die Unterschreitung der Mindestanforderungen der DIN 4109 zu vertreten hat als auch den Umstand, dass die geschuldete Aufklärung der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen unterblieben ist.

Da diese eventuellen Schäden noch nicht beziffert werden können, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese in der Zukunft entstehen werden, haben die Beklagten daher gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche.

IV.

Schließlich kann die Klägerin auf ihre Klage von den Beklagten nicht die Zahlung von Zinsen und die Erstattung außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Dies folgt daraus, dass der Klägerin mangels Hauptforderung (Werklohnforderung) gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 288, 280 BGB hat.

Daher ist das landgerichtliche Urteil auch insoweit abzuändern, als in ihm der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € zugesprochen werden. Dies folgt daraus, dass die vom Landgericht auf die Klage zugesprochene Hauptsacheforderung (Werklohnforderung), wie oben ausgeführt, auf Grund der auch insoweit greifenden Aufrechnung mit dem Vorschussanspruch der Beklagten erloschen ist, so dass für deren Geltendmachung auch nicht die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt werden kann.

Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Widerklage ihrerseits nicht die Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt und tun dies auch in der Berufungsinstanz nicht.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren mehr als 20.000,– € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

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