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Fälligkeit Werklohnanspruch bei fehlenden Wasseranschlüssen im Gäste-WC

LG Limburg – Az.: 1 O 353/16 – Urteil vom 11.06.2018

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag.

Die Klägerin stellt Fertighäuser her. Sie schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Errichtung eines sog. -Fertighauses gegen Zahlung eines pauschalen Werklohns von 166.221,00 € brutto (vgl. Anlage K1, Bl. 35 d. A.). Es handelte sich um ein Haus mit zwei Wohnungen, die jeweils über einen eigenen Eingang verfügten. Die Einliegerwohnung war für die Mutter der Beklagten bestimmt. Teil des Vertrags war das sog. Technik-Paket, wonach Elektro-, Sanitär, Gas-Heizung und Be- und Entlüftungsanlage sowie Heizung umfasst waren (vgl. Anlage K1, Bl. 35 d. A.). Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit weiteren Zusatzleistungen, die zum Teil streitig sind. Vom ursprünglichen Werkvertrag mit umfasst war die Durchführung eines sog. Blower-Door-Tests für 1.000,00 € brutto. Die rechte Wohnung sollte laut Planung im Erdgeschoss nicht über ein Bad verfügen, sondern über ein Gäste-WC unterhalb der Stockwerkstreppe. ZU- und Entwässerungsanschlüsse (Bodeneinlauf) und die Strangentlüftung für das Gäste-WC sind beim Bau nicht hergestellt worden. Am 13.04.2015 fand die Übergabe des Hauses ab. Im Übergabeprotokoll vermerkte der Mitarbeiter der Klägerin unter „Beanstandung“ u.a. „Abfluß EG WC wurde nicht angeordnet“. Die Beklagte unterzeichnete das Protokoll mit dem Zusatz „unter Vorbehalt Prüfung des Gutachters“ (vgl. Anlage K15, Bl. 61 d. A.). Die Beklagte leistete auf die abschlagsweise erfolgten Abrechnungen der Klägerin bis zur Beantragung des Mahnbescheides Zahlungen bis auf einen restlichen Betrag von 42.794,36 €. Am 14.11.2016 leistete sie eine Zahlung in Höhe von 2.794,36 €.

Fälligkeit Werklohnanspruch bei fehlenden Wasseranschlüssen im Gäste-WC
(Symbolfoto: Mr.1/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, die Beklagte verweigere unberechtigt die Abnahme. Das Gebäude befinde sich in abnahmereifem Zustand. Sie habe der Beklagten angeboten, die fehlerhafte Planung bzgl. des Gäste-WC fachgerecht zu korrigieren und die erforderlichen Leitungen zu verlegen. Dies habe die Beklagte aber abgelehnt (vgl. K18, Bl. 162 d. A.). Eine Verlegung der Leitung durch die Nachbarwohnung habe sie nicht vorgeschlagen, das sei aber jedenfalls eine taugliche Nachbesserung. Daraufhin habe sie der Beklagten eine Gutschrift für ihre ersparten Aufwendungen in Höhe von 940,00 € (K19, Bl. 166 d. A.) angeboten, die die Beklagte jedoch ebenso abgelehnt habe. Die Sanitärinstallationsleistungen habe die Beklagte außerdem am 28.01.2016 abgenommen (K24, Bl. 434 d. A.).

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 42.794,36 € seit Zustelldatum des Mahnbescheides bis zum 13.11.2016 und aus 40.000,00 € seit dem 14.11.2016 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2017, eingegangen am 18.01.2017, hat die Klägerin die Klage nach Durchführung des Blower-Door-Tests um 1.000,00 € samt Zinsen erweitert.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2017 hat sie den Rechtsstreit in Höhe von 1.000,00 € nach Zahlung des Betrages für den Blower-Door-Test für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung zugestimmt.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 42.794,36 € seit Zustelldatum des Mahnbescheides bis zum 13.11.2016 und aus 40.000,00 € seit dem 14.11.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen aus einem Betrag von 1.000,00 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klageforderung sei nicht fällig, da die Klägerin ihre Leistung nicht vollständig und nicht mangelfrei erbracht habe. Das Gäste-WC habe mit Kalt- und Warmwasseranschlüssen und Abflussrohren samt Strangentlüftung ausgestattet sein sollen, was es nicht sei. Der Kostenaufwand für diese Arbeiten betrage mindestens 7.450,00 €. Die Klägerin habe lediglich angeboten, das vergessene Abflussrohr durch die Wohnungstrennwand in die Küche der Nachbarwohnung zu legen, was den anerkannten Regeln der Technik bzw. des Schallschutzes widerspreche. Das gelte auch für eine nachträgliche Verlegung der Strangentlüftung durch die Nachbarwohnung. Weiter behauptet sie eine Vielzahl anderer Mängel, die zwischen den Parteien streitig sind. Sie macht ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den restlichen Werklohn aufgrund der Mängel geltend. Insoweit wird auf die Klageerwiderung, S. 5 ff. (Bl. 102 d. A.), den Schriftsatz vom 05.05.2017, S. 6 ff. (Bl. 189 d. A.) und den Schriftsatz vom 18.08.2017, S. 3 ff. (Bl. 270 d. A.) verwiesen. Ferner macht sie einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Auskünfte mit Blick auf die Errichtung einer Trennwand zwischen den Wohneinheiten geltend (vgl. S. 13 f. der Klageerwiderung, Bl. 110 d. A.). Mit diesem Schadensersatzanspruch rechnet sie hilfsweise auf. Sie behauptet außerdem, sie habe die Abnahme im Übergabeprotokoll lediglich unter dem Vorbehalt einer technischen Prüfung durch einen Gutachter erteilt, da ihr selbst diese Kenntnisse fehlen würden. Aufgrund der zahlreichen Mängel, die auch der von ihr schließlich beauftragte Gutachter festgestellt habe, habe sie letztlich nie eine Abnahme erklärt und sei die Leistung der Klägerin auch nicht abnahmefähig.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 19.01.2018 (Bl. 468 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen und . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018 (Bl. 493 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber derzeit unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer 40.000,00 € aus dem Werkvertrag mit der Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB derzeit nicht zu. Der Anspruch ist nicht fällig.

Eine Abnahme des Bauwerks ist nicht erfolgt. Eine solche setzt voraus, dass der Besteller das Werk ausdrücklich oder konkludent als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 640 Rn. 3), was hier nie der Fall war. Die Beklagte unterzeichnete das Schlussabnahmeprotokoll vom 13.04.2015, das die fehlenden Anschlüsse des Gäste-WC ausdrücklich als Beanstandung erwähnt, mit dem Zusatz „unter Vorbehalt Prüfung des Gutachters“ (K15, Bl. 61 d. A.). Sie stellte damit ihre Erklärung, das Gebäude als – mit Ausnahme der Beanstandungen – im Wesentlichen vertragsgemäß zu akzeptieren, unter eine aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 BGB, nämlich die, dass ein von ihr zu beauftragender Sachverständiger die Leistung als technisch einwandfrei beurteilt. Das war aber nie der Fall, vielmehr stellte der von ihr beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. zahlreiche Mängel am Gebäude fest. Eine fiktive Abnahme liegt ebenfalls nicht vor. Aus der tatsächlichen Ingebrauchnahme des Hauses durch die Beklagte konnte die Klägerin nie den Eindruck gewinnen, ihr Werk werde als vertragsgemäß akzeptiert. Die Beklagte hat im Anschluss an die Hausübergabe im April 2015 fortlaufend in Verhandlungen mit der Klägerin hinsichtlich der Mängel, insb. des fehlenden WC gestanden. Aus diesem Grund konnte die Klägerin aus der als Anlage K24 vorgelegten „Abnahmebescheinigung“ vom 28.01.2016 auch nicht den Schluss ziehen, die Beklagte wolle nunmehr dennoch die Abnahme der Gesamtleistung oder auch nur der Sanitärleistung als Ganzes erklären, denn gleichzeitig liefen Verhandlungen zum Vorgehen betreffend die fehlenden Leitungen, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 24.02.2016 (K18, Bl. 162 d. A.) ergibt. Wer darüber verhandelt, ob und wie die fehlenden Leitungen zu verlegen sind, will diesbezüglich keine Abnahme erklären. Die Erklärung bezieht sich damit ersichtlich allenfalls i.S.e. Teilabnahme auf die im Übrigen tatsächlich verlegten Leitungen, hat aber keine Bedeutung für die Abnahme des Werks als Ganzes.

Die Abnahme ist, da die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, auch nicht entbehrlich. Ein sog. Abrechnungsverhältnis, das die Notwendigkeit einer Abnahme entfallen lässt, entsteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Erfüllungsanspruch des Bestellers untergeht, insb. wenn er Schadensersatzansprüche geltend macht. Das ist hier nicht der Fall. Allerdings kann der Unternehmer dann seinen Werklohn ohne Abnahme geltend machen, wenn die Abnahme durch den Besteller zu Unrecht verweigert wird, da sich die Leistung in vertragsgemäßem Zustand befindet (vgl. Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil, D., Rn. 211 a. E.). Hier hat zwar die Klägerin schließlich vorgetragen, die Leistung sei insgesamt fertig gestellt und befinde sich in vertragsgemäßem, einwandfreiem Zustand, so dass die Weigerung der Beklagten, die Abnahme zu erklären, zu Unrecht erfolge. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin erbrachte ihre Leistung nicht vollständig. Vielmehr fehlt es an einem wesentlichen restlichen Teil der Werkleistung, der Herstellung der Zu- und Abflussleitungen samt Steigleitung im Gäste-WC der rechten Wohneinheit.

Teil der Vertragsleistung war das sog. Technikpaket, das das Sanitärpaket umfasste und damit Zu- und Abflussleitungen für Waschbecken und WC in der Gästetoilette samt erforderlicher Steigleitung. Dass das Technikpaket zum Vertragsumfang gehörte, ist zunächst zwischen den Parteien unstreitig. Im Vertrag heißt es insoweit: „Technikpaket – Bodenplatte, […], Elektro, Sanitär, Gas-Heizung, kontrollierte Be- und Entlüftungsanlage, Solar 4,8 qm, Heizkörper – alles inkl. Montage […]“ (K1, Bl. 35 d. A.). Es kann im Folgenden dahinstehen, ob die Bau- und Leistungsbeschreibung 12/2013 Teil des Vertrags wurde oder nicht. Wenn sie, wie von Klägerseite behauptet, Vertragsbestandteil wurde, so sieht das im Technikpaket enthaltene Sanitärpaket (vgl. Ziffer 11 der Bau- und Leistungsbeschreibung, S. 23, Bl. 362 d. A., und Ziffer 6.5, S. 12, Bl. 341 d. A.) je WC die Anschlüsse für Waschbecken und WC mit Einbau-Spülkasten vor. Der Grundriss (Anlage A1, Bl. 115 d. A.) sieht ebenfalls Handwaschbecken und WC vor. Völlig unabhängig von der Einbeziehung der Bau- und Leistungsbeschreibung ist damit für den objektiven Erklärungsempfänger, der einen solchen Vertrag unterzeichnet, selbstverständlich, dass Waschbecken und WC die entsprechenden Leitungsanschlüsse (Zu- und Abfluss) voraussetzen, die dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Ein Zusatzangebot hätte für die Wasserleitung nicht unterbreitet werden müssen, denn nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen waren die Leitungen alle vom Sanitärpaket umfasst. Diese Anschlüsse sind unstreitig nach wie vor nicht vorhanden, was auch der private Sachverständige in seinem Gutachten, das auf einem Ortstermin im Februar 2017 beruht, noch einmal festgehalten hat (Anlage A10, Bl. 210 d. A., dort S. 2 unten und Bild 2 im Anhang).

Die Klägerin hat der Beklagten für diese fehlenden Anschlüsse keine zumutbare Lösung oder eine vertretbare Entschädigung angeboten, die ihren Leistungsanspruch gegenüber der Klägerin entfallen lassen würde. Ihre Behauptung, sie habe der Beklagten angeboten, die fehlerhafte Planung zu korrigieren, indem die Bodenplatte an der betreffenden Stelle aufgestemmt und Rohre einschließlich der Strangentlüftung verlegt würden, was die Beklagte abgelehnt habe, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Hierfür war die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Den ihr obliegenden Beweis hat sie nicht zur Überzeugung der Kammer geführt. Für die Überzeugung des Gerichts erforderlich und ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung der Kammer fest, dass Mitarbeiter der Klägerin der Beklagten einen Vorschlag unterbreitet haben, nämlich (was die Klägerin abgestritten hat), die Abflussleitung für WC und Waschbecken innerhalb der Bodenplatte zu verlegen, aber durch die Trennwand zur Nachbarwohnung hindurch, wo sie schließlich mit dem Abfluss der Küche in der anderen Wohneinheit hätte verbunden werden sollen. Die Steigleitung wiederum hätte ebenfalls durch die Trennwand zur Nachbarwohnung gelegt werden sollen und dort in der Küche an der Trennwand entlang nach oben als Aufputzleitung verlegt werden sollen. Der von der Klägerin benannte Zeuge hatte im Grunde kaum eigene Kenntnis von diesem angebotenen Lösungsvorschlag. Er konnte sich lediglich an das von ihm selbst abgeschickte Schreiben mit dem Entschädigungsangebot erinnern, nicht an das Schreiben mit dem Lösungsvorschlag für die Leitungen. Ein solches ist nie vorgelegt worden. Der Zeuge hat seine Kenntnis von diesem Lösungsvorschlag im Wesentlichen aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.02.2016 (K18, Bl. 162 d. A.) und den dortigen Ausführungen der Beklagten entnommen. Ob die Verbindung von Abflussleitung des Gäste-WC der einen Wohneinheit mit dem Küchenabfluss der anderen Wohneinheit dem Stand der Technik entspricht, kann dahinstehen. Ein solcher Lösungsvorschlag ist aus Sicht der Kammer bereits deshalb nicht zumutbar, als damit das Risiko von Abflussverstopfungen und deren Folgen auf beide Wohneinheiten verteilt wird. Sollte die Leitung einmal verstopft sein und es gar zu Wasseraustritt kommen, so würde dies automatisch den Küchenabfluss mitbetreffen. Umgekehrt würde eine Verstopfung, die auf unsachgemäße Handhabe in der Küche zurückzuführen wäre, auch das Gäste-WC der Nebenwohnung betreffen. Zudem müsste der Bewohner der anderen Wohneinheit im Fall von Verstopfungen Zutritt zur Wohnung gewähren und Arbeiten am Küchenabfluss dulden, für die die Küche dann unter Umständen teilweise abgebaut werden müsste, da nach den Ausführungen des Zeugen die Verbindung beider Leitungen innerhalb der Bodenplatte hätte erfolgen sollen. Die zweite, linke Wohneinheit wird zwar im Moment von der Mutter der Beklagten bewohnt, in Zukunft könnte sie jedoch auch vermietet werden, was dann zu umso größeren Schwierigkeiten in der praktischen Handhabe führen würde. Die Steigleitung hätte als Aufputzleitung verlegt werden sollen, was die benachbarte Wohneinheit optisch beeinträchtigt hätte. Der Lösungsvorschlag ist unabhängig hiervon zudem deshalb unzumutbar, als er die Zuleitungen zu Waschbecken und WC nicht umfasste. Wie diese verlegt werden sollten, bleibt unklar. Hierzu bekundete der Zeuge nicht.

Die Zeugin hat bestätigt, dass sämtliche Zu- und Abwasserleitungen fehlten und mit der Klägerin hierüber mehrfach verhandelt worden sei, die Beklagte aber auf der Ausführung der Leistung bestanden habe. Hinsichtlich des nachträglichen Einbaus schilderte die Zeugin in Übereinstimmung mit dem Zeugen das Aufstemmen der Bodenplatte und die Zusammenführung der Abwasserleitungen sowie die Verlegung der Steigleitung an der Zwischenwand.

Der Entschädigungsvorschlag umfasste nach Angaben des Zeugen nur die angeblichen ersparten Kosten für die Entwässerungsleitung, aber ebenso nicht die Kosten für Entlüftung und Zuwasserleitungen. Annehmbar wäre das Angebot allenfalls dann gewesen, wenn es diese Kosten mitumfasst hätte, was nicht der Fall ist. Die Beklagte durfte damit sowohl den Lösungsvorschlag betreffend den nachträglichen Einbau, als auch den Entschädigungsvorschlag berechtigterweise ablehnen. Damit ist der gesamte restliche Werklohn nicht fällig.

Hinsichtlich des für zusätzliche 1.000,00 € in Auftrag gegebenen Blower-Door-Tests haben die Parteien den Rechtsstreit nur in der Hauptsache, also bezogen auf die 1.000,00 €, für erledigt erklärt, nicht aber hinsichtlich der Zinsen. Ein Zinsanspruch besteht jedoch nicht. Der Blower-Door-Test war Teil des Gesamtauftrags der Beklagten an die Klägerin, so dass der diesbezügliche Vergütungsanspruch mangels Abnahme und Abnahmefähigkeit der Gesamtleistung ebenfalls nicht fällig ist. Auch nach § 291 Satz 1 und 2 BGB besteht ein Zinsanspruch allerdings erst ab Fälligkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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