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VOB-Vertrag – Auslegung einer Vereinbarung zur Nachlassgewährung

Bauunternehmen siegt im Rechtsstreit um Restwerklohn für Lärmschutzwände: OLG Dresden weist Berufung des Auftraggebers zurück und spricht Firma vollen Betrag zu. Nachlass gilt nicht pauschal, sondern nur für bestimmte Leistungspositionen, urteilt das Gericht. Präzise Vertragsgestaltung ist entscheidend, betont das Gericht im wegweisenden Urteil für die Baupraxis.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger fordert Restwerklohn von der Beklagten aufgrund eines Bauvertrags, der die Errichtung von Lärmschutzwänden umfasst.
  • Der Vertrag beinhaltete die VOB/B, eine spezifische Regelung zur Abwicklung von Bauleistungen in Deutschland.
  • Die Beklagte lehnt die Zahlung ab und beruft sich auf die Auslegung einer Vereinbarung zur Nachlassgewährung aufgrund unvorhergesehener Umstände während der Bauphase.
  • Das Landgericht Dresden urteilte zugunsten des Klägers, was die Beklagte zur Zahlung verpflichtete.
  • In der Berufung bestätigte das OLG Dresden die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück.
  • Das Gericht stellte klar, dass die Bedingungen für einen Nachtragsanspruch vorlagen und somit der Kläger Anspruch auf Restwerklohn hat.
  • Die Entscheidung beruht auf der korrekten Auslegung der Vertragsklauseln und der Rechtsprechung zur VOB/B.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Für die Praxis bedeutet dies, dass Auftragnehmer bei unvorhergesehenen Umständen, die zu zusätzlichen Leistungen führen, unter bestimmten Bedingungen einen Nachtragsanspruch geltend machen können.

Bauunternehmen gewinnt Rechtsstreit um Werklohn für Lärmschutzwände

Verträge im Bauwesen sind oft komplex und voller juristischer Fallstricke. Die VOB, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, dient als Leitfaden für die Ausgestaltung von Bauverträgen und soll Rechtssicherheit für beide Seiten schaffen. Ein wichtiger Bestandteil der VOB ist die Regelung der Nachtragsgewährung. Diese Regelungen regeln, unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen vom Auftraggeber verlangen kann, wenn während der Bauphase unvorhergesehene Umstände eintreten. Dabei spielt die Auslegung von Vereinbarungen zur Nachlassgewährung eine zentrale Rolle.

Welche konkreten Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Auftragnehmer einen Nachtragsanspruch geltend machen kann? Ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Nachtrag zu gewähren, wenn der Auftragnehmer aufgrund von unvorhergesehenen Umständen zusätzliche Leistungen erbringt? Diese Fragen werden in der Praxis immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Um diese Fragen zu klären, ist eine genaue Analyse der jeweiligen Vertragsklausel und der einschlägigen Rechtsprechung notwendig. Ein aktuelles Gerichtsurteil beschäftigt sich mit einem besonders interessanten Fall, der aufzeigt, welche Besonderheiten bei der Auslegung von Vereinbarungen zur Nachlassgewährung zu beachten sind.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Nachlass bei Bauvertrag für Lärmschutzwände

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Bauunternehmen und einem Auftraggeber über die Auslegung einer Vereinbarung zur Nachlassgewährung bei einem Bauvorhaben entschieden. Der Fall drehte sich um die Errichtung von Lärmschutzwänden im Rahmen eines größeren Straßenbauprojekts.

Hintergrund des Rechtsstreits über Restwerklohn

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, wurde von der Beklagten mit der Errichtung von Lärmschutzwänden bei einem Straßenbauprojekt beauftragt. Grundlage war ein VOB-Vertrag, dem das Angebot der Klägerin vom 25.08.2016 sowie weitere Unterlagen wie Baubeschreibung und Besondere Vertragsbedingungen zugrunde lagen.

Im Verlauf des Projekts kam es zu Unstimmigkeiten über die Höhe des zu zahlenden Werklohns. Die Klägerin forderte einen Restbetrag von 108.493,97 Euro, den die Beklagte nicht zahlen wollte. Der Streit entzündete sich an der Auslegung einer Vereinbarung zur Gewährung eines Nachlasses auf den Gesamtpreis.

Kernfrage der gerichtlichen Auseinandersetzung

Die zentrale Frage, die das Gericht zu klären hatte, war die Auslegung der Nachlassvereinbarung zwischen den Parteien. Dabei ging es im Kern darum, ob der vereinbarte Nachlass von 3,1% auf den Gesamtpreis oder nur auf bestimmte Teile der Leistung zu gewähren war.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Nachlass sei auf den Gesamtpreis zu beziehen. Die Klägerin hingegen argumentierte, der Nachlass beziehe sich nur auf bestimmte Leistungspositionen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Klägerin Recht und wies die Berufung der Beklagten zurück. In seiner Begründung führte das Gericht aus:

  1. Die Auslegung des Vertrages ergab, dass der vereinbarte Nachlass von 3,1% nicht auf den Gesamtpreis zu beziehen war.
  2. Stattdessen bezog sich der Nachlass nur auf bestimmte Leistungspositionen, die im Leistungsverzeichnis entsprechend gekennzeichnet waren.
  3. Das Gericht stützte sich bei seiner Auslegung auf den Wortlaut der Vereinbarung sowie die Umstände des Vertragsschlusses.
  4. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass im Leistungsverzeichnis bei einigen Positionen explizit ein Nachlass ausgewiesen war, bei anderen hingegen nicht.
  5. Diese differenzierte Kennzeichnung sprach nach Ansicht des Gerichts dafür, dass der Nachlass nicht pauschal auf alle Leistungen gewährt werden sollte.

Das Oberlandesgericht bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geforderten Restwerklohns in Höhe von 108.493,97 Euro.

Bedeutung der Entscheidung für die Baupraxis

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht die Wichtigkeit präziser Vertragsgestaltung im Baurecht. Insbesondere bei Vereinbarungen zu Preisnachlässen ist auf eine klare und eindeutige Formulierung zu achten.

Für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen ergibt sich daraus die Lehre, dass Nachlassvereinbarungen möglichst detailliert ausgestaltet werden sollten. Es empfiehlt sich, genau festzulegen, auf welche Leistungspositionen sich ein Nachlass bezieht und in welcher Höhe er gewährt wird.

Zudem zeigt der Fall, dass Gerichte bei der Auslegung von Bauverträgen nicht nur den reinen Wortlaut, sondern auch die Gesamtumstände des Vertragsschlusses berücksichtigen. Dazu gehören etwa die Gestaltung des Leistungsverzeichnisses und die Kennzeichnung einzelner Positionen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Vertragsverhandlungen und -gestaltung besondere Sorgfalt geboten ist. Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten können im Streitfall zu erheblichen finanziellen Folgen führen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Dresden hat entschieden, dass bei der Auslegung von Nachlassvereinbarungen in Bauverträgen die differenzierte Kennzeichnung im Leistungsverzeichnis maßgeblich ist. Ein pauschaler Nachlass auf den Gesamtpreis kann nicht angenommen werden, wenn nur bestimmte Positionen mit Nachlass gekennzeichnet sind. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung präziser Vertragsgestaltung im Baurecht und die Notwendigkeit, Nachlassvereinbarungen detailliert und eindeutig zu formulieren, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden stellt klar, dass Auftragnehmer bei Bauprojekten nach der VOB/B einen Anspruch auf vollständige Bezahlung ihrer Leistungen haben, auch wenn im Vertrag eine Nachlassgewährung vereinbart wurde. Konkret bedeutet dies für Sie als Bauherr oder Auftraggeber, dass Sie vertraglich zugesagte Nachlässe nur dann geltend machen können, wenn sie klar und eindeutig im Vertrag festgelegt sind. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten kann der Auftragnehmer seinen vollen Werklohn einklagen, wie es in diesem Fall geschehen ist. Für Sie als Bauunternehmer zeigt das Urteil, dass eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich ist, um Missverständnisse und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Achten Sie darauf, dass alle Vereinbarungen präzise und verständlich im Vertrag dokumentiert werden.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen ein Bauprojekt und stehen vor der Frage, wie Sie sich im Falle von Änderungen oder unerwarteten Schwierigkeiten am besten absichern? Nachlassvereinbarungen in VOB-Verträgen sind ein wichtiges Instrument, um die finanziellen Risiken zu minimieren und für eine transparente Zusammenarbeit mit Ihrem Bauunternehmen zu sorgen. In unseren FAQs finden Sie verständliche Antworten auf Ihre Fragen rund um dieses Thema.


Was ist eine Nachlassvereinbarung in einem VOB-Vertrag?

Eine Nachlassvereinbarung in einem VOB-Vertrag ist eine vertragliche Abmachung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, bei der der Auftragnehmer einen Preisnachlass auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung gewährt. Diese Vereinbarung führt zu einer Reduzierung des Werklohns für die zu erbringenden Bauleistungen. Der Nachlass wird üblicherweise als Prozentsatz oder als fester Betrag festgelegt und gilt für die gesamte Auftragssumme.

Bei der Anwendung einer Nachlassvereinbarung ist zu beachten, dass der vereinbarte Nachlass nicht erst bei der Schlussrechnung, sondern bereits bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt werden muss. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 VOB/B, wonach Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu gewähren sind. Der um den Nachlass reduzierte Preis stellt dabei den tatsächlichen Vertragspreis dar.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Nachlass nicht nur auf die ursprünglich vereinbarten Leistungen, sondern auch auf etwaige Nachtragsleistungen anzuwenden ist. Dies gilt sowohl für geänderte Leistungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B als auch für zusätzliche Leistungen nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Die Preisermittlung für diese Nachtragsleistungen basiert auf den Grundlagen der Hauptvertragspreise, welche bereits den vereinbarten Nachlass beinhalten.

In der Praxis wird der Nachlass häufig nicht bei jedem einzelnen Einheitspreis abgezogen, sondern von der Gesamtabrechnungssumme der jeweiligen Rechnung subtrahiert. Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Tatsache, dass nur der um den Nachlass reduzierte Einheitspreis die tatsächlich geschuldete Vergütung darstellt.

Für die korrekte Anwendung einer Nachlassvereinbarung ist es unerlässlich, dass alle preisbestimmenden Unterlagen bei der Rechnungsprüfung berücksichtigt werden. Wird der vereinbarte Nachlass übersehen, kann es zu Überzahlungen kommen, die im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers möglicherweise nicht mehr ausgeglichen werden können.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 29.12.2021 (Az.: 14 U 859/21) die Bedeutung und Auslegung von Nachlassvereinbarungen in VOB-Verträgen bekräftigt. Es betonte, dass der vereinbarte Nachlass als integraler Bestandteil der Preisvereinbarung zu betrachten ist und somit auch bei Nachtragsleistungen und Abschlagszahlungen konsequent anzuwenden ist.

Bauunternehmen und Auftraggeber sollten bei der Vereinbarung und Anwendung von Nachlässen besondere Sorgfalt walten lassen. Eine klare und eindeutige Formulierung der Nachlassvereinbarung im Vertrag kann spätere Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden. Zudem ist eine genaue Dokumentation und Berücksichtigung des Nachlasses in allen Abrechnungsphasen des Projekts unerlässlich, um eine korrekte Vergütung sicherzustellen.

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Wie wird eine Nachlassvereinbarung in einem VOB-Vertrag richtig ausgelegt?

Bei der Auslegung einer Nachlassvereinbarung in einem VOB-Vertrag sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Der genaue Wortlaut der Vereinbarung spielt eine zentrale Rolle. Es ist zu prüfen, ob der Nachlass ausdrücklich auf bestimmte Leistungen beschränkt wurde oder ob eine allgemeine Formulierung verwendet wurde.

Die Umstände des Vertragsschlusses fließen ebenfalls in die Auslegung ein. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich, also wie ein durchschnittlicher Bieter die Vereinbarung verstehen durfte. Subjektive Vorstellungen des Auftraggebers sind hingegen unerheblich.

Grundsätzlich gilt ein vereinbarter Preisnachlass auch für Nachtragsleistungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der um den Nachlass gekürzte Preis als Vertragspreis anzusehen ist. Für die Preisfortschreibung bei Nachträgen sind demnach die um den Nachlass reduzierten Preise heranzuziehen.

Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich. Der Auftragnehmer kann den Nachlass auf die ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen beschränken. Eine solche Einschränkung muss allerdings klar aus der Erklärung des Auftragnehmers hervorgehen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, in der Regel also des Auftragnehmers.

Bei der Auslegung ist der Vertrag als Ganzes zu betrachten. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer eine widerspruchsfreie Leistung anbieten wollte. Bestehen Unklarheiten zwischen verschiedenen Vertragsteilen, orientiert sich die Auslegung vorrangig an den konkreten Leistungsbeschreibungen.

Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass Klauseln in Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die eine Geltung des Nachlasses auch für Nachträge vorsehen, grundsätzlich zulässig sind. Sie verstoßen nicht gegen das AGB-Recht, da das Bestimmungsrecht beim Auftragnehmer verbleibt.

Für die Praxis empfiehlt es sich, Nachlassvereinbarungen möglichst präzise zu formulieren. Der Geltungsbereich des Nachlasses sollte klar definiert werden, um spätere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden. Auftraggeber sollten bei unklaren Formulierungen nachfragen und auf eine Klarstellung drängen.

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Welche Rolle spielt das Leistungsverzeichnis bei der Nachlassvereinbarung in einem VOB-Vertrag?

Das Leistungsverzeichnis nimmt eine zentrale Rolle bei der Nachlassvereinbarung in einem VOB-Vertrag ein. Es bildet die Grundlage für die Preisermittlung und damit auch für etwaige Preisnachlässe. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einheitspreise stellen jedoch nicht automatisch die endgültigen Vertragspreise dar. Vielmehr müssen zur Bestimmung der tatsächlich geschuldeten Vergütung eventuelle Nachlässe berücksichtigt werden.

Bei der Gewährung eines Nachlasses reduzieren sich die im Leistungsverzeichnis angegebenen Preise entsprechend. Der vereinbarte Nachlass wirkt sich somit auf alle Positionen des Leistungsverzeichnisses aus. Dies gilt nicht nur für die ursprünglich beauftragten Leistungen, sondern auch für etwaige Nachtragsleistungen. Die Preisermittlung für geänderte oder zusätzliche Leistungen basiert gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B auf den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung. Folglich muss der Nachlass auch bei der Vergütung von Nachträgen berücksichtigt werden.

Für die korrekte Abrechnung ist es unerlässlich, dass sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber neben dem Leistungsverzeichnis auch die Nachlassvereinbarung zur Hand haben. Andernfalls besteht die Gefahr von Abrechnungsfehlern und Überzahlungen. Der Nachlass darf nicht erst bei der Schlussrechnung, sondern muss bereits bei Abschlagszahlungen einbezogen werden. Nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B sind Abschläge in Höhe des Wertes der vertragsgemäßen Leistungen zu gewähren. Dieser Wert entspricht dem um den Nachlass gekürzten Preis.

Bei der Rechnungsprüfung müssen alle preisbestimmenden Unterlagen herangezogen werden. Dazu gehört neben dem Leistungsverzeichnis zwingend auch die Nachlassvereinbarung. Eine Nichtberücksichtigung des Nachlasses kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Auftraggeber führen. Besonders problematisch wird es, wenn Überzahlungen aufgrund eines nicht berücksichtigten Nachlasses nicht mehr mit anderen fälligen Ansprüchen verrechnet werden können, etwa im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers.

Für die praktische Handhabung empfiehlt es sich, den Nachlass nicht bei jeder einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses abzuziehen, sondern ihn von der Gesamtabrechnungssumme in Abzug zu bringen. Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung, dass nur der um den Nachlass reduzierte Einheitspreis die tatsächlich geschuldete Vergütung darstellt.

Bei der Auslegung von Nachlassvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Leistungsverzeichnis können sich komplexe rechtliche Fragestellungen ergeben. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 29.12.2021 (Az.: 14 U 859/21) die Auslegung einer Vereinbarung zur Nachlassgewährung behandelt. Solche Entscheidungen verdeutlichen die Bedeutung einer präzisen und eindeutigen Formulierung von Nachlassvereinbarungen im Kontext des Leistungsverzeichnisses.

Auftraggeber und Auftragnehmer sollten dem Zusammenspiel von Leistungsverzeichnis und Nachlassvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmen. Eine sorgfältige Dokumentation und Berücksichtigung aller preisrelevanten Vereinbarungen hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden und eine faire Vergütung sicherzustellen. Die korrekte Handhabung dieser Aspekte trägt wesentlich zur Rechtssicherheit und zum wirtschaftlichen Erfolg eines Bauprojekts bei.

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Was sind die häufigsten Fallstricke bei Nachlassvereinbarungen in Bauverträgen?

Bei Nachlassvereinbarungen in Bauverträgen lauern einige Fallstricke, die zu Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten führen können. Ein häufiges Problem ist die unklare Formulierung des Geltungsbereichs des Nachlasses. Wird nicht eindeutig festgelegt, ob sich der Nachlass nur auf den Hauptauftrag oder auch auf spätere Nachträge bezieht, kann dies zu Auseinandersetzungen führen. Um dies zu vermeiden, sollten Vertragsparteien explizit regeln, ob und in welchem Umfang Nachlässe auch für Nachtragsleistungen gelten sollen.

Ein weiterer Fallstrick betrifft die Art des gewährten Nachlasses. Hier ist zwischen einem allgemeinen Preisnachlass und einem positionsweisen Sonderrabatt zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 29.12.2021 (Az.: 14 U 859/21) klargestellt, dass ein auf einzelne Leistungsverzeichnis-Positionen gewährter Sonderrabatt nicht als allgemeiner akquisitorischer Nachlass zu verstehen ist. Dies bedeutet, dass ein solcher Sonderrabatt auch nur für die spezifisch benannten Positionen gilt und nicht automatisch auf andere Leistungen oder Nachträge übertragen werden kann.

Problematisch kann auch die nachträgliche Änderung von Leistungen sein, wenn nicht klar geregelt ist, wie sich dies auf bereits vereinbarte Nachlässe auswirkt. Bauunternehmer sollten daher bei Vertragsabschluss darauf achten, dass Regelungen für den Fall von Leistungsänderungen oder Mehrmengen getroffen werden. Dabei ist zu beachten, dass nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B die Berechnung der Nachtragsvergütung grundsätzlich auf Basis der Ursprungskalkulation erfolgt.

Ein weiterer Fallstrick kann entstehen, wenn Nachlässe nicht schriftlich fixiert oder nur mündlich vereinbart werden. Um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, Nachlässe immer schriftlich festzuhalten und dabei den genauen Prozentsatz sowie den Anwendungsbereich klar zu definieren.

Bauunternehmer sollten zudem vorsichtig sein bei sogenannten Komplettheitsklauseln, die oft in Verträgen zu finden sind. Diese Klauseln, die den Auftragnehmer verpflichten, alle für die Fertigstellung des Bauwerks erforderlichen Leistungen zu erbringen, auch wenn sie nicht explizit im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, können in Verbindung mit Nachlassvereinbarungen zu unvorhergesehenen finanziellen Belastungen führen. Solche Klauseln sind häufig unwirksam, können aber dennoch zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Um diese Fallstricke zu vermeiden, ist es empfehlenswert, bei der Vertragsgestaltung auf präzise Formulierungen zu achten und alle Vereinbarungen bezüglich Nachlässen detailliert und schriftlich festzuhalten. Dabei sollten sowohl der Umfang als auch die Bedingungen für die Anwendung des Nachlasses klar definiert werden. Es kann sinnvoll sein, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen rechtssicher und eindeutig formuliert sind.

Bauunternehmer sollten bei der Kalkulation von Angeboten und der Gewährung von Nachlässen stets die möglichen Auswirkungen auf spätere Nachträge oder Leistungsänderungen berücksichtigen. Eine sorgfältige Dokumentation der Kalkulation und der Gründe für gewährte Nachlässe kann in späteren Streitfällen von großem Nutzen sein.

Auftraggeber hingegen sollten darauf achten, dass Nachlassvereinbarungen so gestaltet sind, dass sie auch bei Leistungsänderungen oder Nachträgen Gültigkeit behalten. Eine klare Regelung zur Anwendung von Nachlässen auf Nachtragsleistungen kann spätere Konflikte vermeiden.

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Welche rechtlichen Schritte können unternommen werden, wenn es zu Streitigkeiten über eine Nachlassvereinbarung kommt?

Bei Streitigkeiten über eine Nachlassvereinbarung stehen verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung. Zunächst sollten die Beteiligten versuchen, die Unstimmigkeiten durch Gespräche oder Mediation außergerichtlich beizulegen. Ein neutraler Mediator kann dabei helfen, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Führt dies nicht zum Erfolg, kann eine Klage vor dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Das Gericht wird dann die strittigen Punkte der Nachlassvereinbarung prüfen und auslegen. Hierbei kommt es entscheidend auf den genauen Wortlaut und den erkennbaren Willen des Erblassers an. Relevante Beweise sind neben der Vereinbarung selbst auch Zeugenaussagen oder weitere Dokumente, die Aufschluss über die Absichten des Verstorbenen geben können.

In komplexeren Fällen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines spezialisierten Fachanwalts für Erbrecht. Dieser kann die rechtliche Situation einschätzen, bei Verhandlungen unterstützen und gegebenenfalls die gerichtliche Vertretung übernehmen. Die Kosten für einen Anwalt richten sich nach dem Streitwert und können erheblich sein. Eine Rechtsschutzversicherung kann hier sinnvoll sein.

Besteht Uneinigkeit über die Auslegung einzelner Klauseln, kann auch ein Antrag auf gerichtliche Auslegung gestellt werden. Das Gericht legt dann verbindlich fest, wie die strittigen Passagen zu verstehen sind. Dies kann helfen, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Bei Verdacht auf Manipulation oder Fälschung der Nachlassvereinbarung ist eine Anfechtungsklage möglich. Hierfür gelten allerdings strenge Fristen und Beweisanforderungen. Der Kläger muss konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Täuschung darlegen können.

Erben, die sich durch eine Nachlassvereinbarung in ihren Rechten verletzt sehen, können unter Umständen Pflichtteilsansprüche geltend machen. Diese sind allerdings auf einen bestimmten Anteil am Nachlass begrenzt.

In Fällen, in denen die Nachlassvereinbarung unklar oder widersprüchlich ist, kann eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht erfolgen. Dabei wird versucht, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln und Regelungslücken zu schließen.

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU gilt seit 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese regelt, welches nationale Recht auf den Erbfall anzuwenden ist. In solchen Fällen ist besondere Vorsicht geboten, da unterschiedliche Rechtssysteme aufeinandertreffen können.

Für die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer Nachlassvereinbarung gelten bestimmte Verjährungsfristen. Reguläre erbrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Es ist daher ratsam, bei Streitigkeiten zeitnah rechtliche Schritte einzuleiten.

In manchen Fällen kann auch eine Teilungsversteigerung von Nachlassgegenständen, insbesondere Immobilien, notwendig werden. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Erben nicht über die Aufteilung oder Verwertung einigen können.

Bei der rechtlichen Auseinandersetzung über Nachlassvereinbarungen ist stets zu bedenken, dass langwierige Prozesse den Nachlass erheblich schmälern können. Eine gütliche Einigung ist daher oft im Interesse aller Beteiligten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Nachlassvereinbarung: Eine Nachlassvereinbarung im Baurecht ist eine vertragliche Abmachung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, bei der ein Preisnachlass auf bestimmte oder alle Leistungen gewährt wird. Sie dient oft als Anreiz für den Auftraggeber oder als Kompromiss bei Preisverhandlungen. Die genaue Ausgestaltung, insbesondere auf welche Leistungen sich der Nachlass bezieht, ist entscheidend für die spätere Auslegung. Im vorliegenden Fall des OLG Dresden war strittig, ob der Nachlass von 3,1% auf den Gesamtpreis oder nur auf bestimmte Positionen zu gewähren war. Eine präzise Formulierung kann kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeiden.
  • Leistungsverzeichnis: Das Leistungsverzeichnis ist ein zentrales Dokument in Bauverträgen, das detailliert alle zu erbringenden Leistungen, deren Umfang und oft auch die entsprechenden Preise auflistet. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und später für die Abrechnung. Im Fall des OLG Dresden spielte das Leistungsverzeichnis eine entscheidende Rolle bei der Auslegung der Nachlassvereinbarung, da nur bestimmte Positionen mit einem Nachlass gekennzeichnet waren. Diese differenzierte Kennzeichnung war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, dass der Nachlass nicht pauschal auf den Gesamtpreis anzuwenden war.
  • Restwerklohn: Der Restwerklohn bezeichnet den noch ausstehenden Teil der Vergütung, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werkes schuldet. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Gesamtpreis und bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Im vorliegenden Fall forderte das Bauunternehmen einen Restwerklohn von 108.493,97 Euro, den der Auftraggeber aufgrund der strittigen Nachlassvereinbarung nicht zahlen wollte. Die Höhe des Restwerklohns kann bei Unstimmigkeiten über Nachlässe oder zusätzliche Leistungen zum Streitpunkt werden.
  • Vertragsauslegung: Die Vertragsauslegung im Baurecht folgt den allgemeinen Grundsätzen des BGB (§§ 133, 157). Ziel ist es, den wahren Willen der Vertragsparteien zu ermitteln. Dabei werden neben dem Wortlaut auch die Umstände des Vertragsschlusses und der Zweck des Vertrages berücksichtigt. Im Fall des OLG Dresden war die Auslegung der Nachlassvereinbarung entscheidend. Das Gericht berücksichtigte dabei nicht nur den Wortlaut, sondern auch die Gestaltung des Leistungsverzeichnisses und die differenzierte Kennzeichnung der Nachlasspositionen. Diese ganzheitliche Betrachtung führte zur Entscheidung zugunsten des Bauunternehmens.
  • VOB/B: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie wird häufig in Bauverträge einbezogen und regelt wichtige Aspekte wie Vergütung, Abnahme und Mängelansprüche. Im vorliegenden Fall lag ein VOB-Vertrag zugrunde, was bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B Anwendung fanden. Die VOB/B kann bei der Auslegung von Vertragsklauseln, wie der strittigen Nachlassvereinbarung, eine wichtige Rolle spielen und gibt einen Rahmen für die Interpretation vor.
  • Differenzierte Kennzeichnung: Die differenzierte Kennzeichnung bezieht sich im Baurecht auf die unterschiedliche Markierung oder Beschreibung von Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis. Im Fall des OLG Dresden war diese Kennzeichnung entscheidend für die Auslegung der Nachlassvereinbarung. Einige Positionen waren explizit mit einem Nachlass gekennzeichnet, andere nicht. Das Gericht sah darin ein starkes Indiz dafür, dass der Nachlass nicht pauschal auf alle Leistungen anzuwenden war. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und differenzierten Gestaltung von Leistungsverzeichnissen und Nachlässen in Bauverträgen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertrag): Definiert den Werkvertrag als einen Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im vorliegenden Fall wurde ein Werkvertrag über die Errichtung von Lärmschutzwänden geschlossen.
  • § 2 VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B): Legt fest, dass die VOB/B Vertragsbestandteil wird, wenn sie bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall wurde die VOB/B in den Vertrag einbezogen und ist daher anzuwenden.
  • § 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Bestimmen, wie Verträge auszulegen sind. Es kommt auf den wirklichen Willen der Parteien an, nicht nur auf den Wortlaut. Im vorliegenden Fall musste das Gericht den Willen der Parteien bezüglich der Nachlassgewährung ermitteln.
  • § 632 BGB (Vergütung): Regelt die Vergütung des Unternehmers. Im vorliegenden Fall ging es um die Höhe des Restwerklohns, den der Auftraggeber zahlen musste.
  • § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund): Erlaubt die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung nicht thematisiert, aber sie könnte relevant sein, wenn eine Partei den Vertrag vorzeitig beenden möchte.

Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 14 U 859/21 – Beschluss vom 29.12.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.04.2021, Az. 4 O 907/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.493,97 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 108.493,97 EUR in Anspruch.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B mit der Errichtung von Lärmschutzwänden beim Bauvorhaben B …, Los 6.2 zwischen den Knoten A … AS xxx und dem Anschluss an die yyy. Dem zugrunde lag das Angebot der Klägerin vom 25.08.2016 nebst Leistungsverzeichnis (Anlage A 2), die Baubeschreibung und die Besonderen Vertragsbedingungen sowie das Auftragsschreiben der Beklagten vom 20.09.2016 (Anlage A 1).

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Im Oktober 2017 erfolgte die Fertigstellung und Abnahme der Leistungen der Klägerin. Diese legte unter dem 21.12.2017 eine Teilschlussrechnung, die von der Beklagten auch geprüft wurde. Auf die Teilschlussrechnung der Klägerin leistete die Beklagte noch eine Schlusszahlung in Höhe von 40.789,70 EUR, woraufhin die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B einen Vorbehalt geltend machte und zur Zahlung noch offenen Restwerklohns in Höhe von 326.680,96 EUR aufforderte.

Nach weiteren Zahlungen durch die Beklagte ist streitgegenständlich nur noch eine Restwerklohnforderung in Höhe von 91.171,40 EUR netto/108.493,97 brutto, die nach obigen Ausführungen auch unstreitig fällig wäre. Dieser Betrag in Höhe der Klageforderung beruht vollumfänglich auf einem Abzug, welchen die Beklagte unter Zugrundelegung einer „Unterdeckungsberechnung“ (Anlage A 10) als „Korrektur Sondernachlass für Akquise“ von der Gesamtforderung der Teilschlussrechnung vorgenommen hat.

Das Landgericht Dresden, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte zur Zahlung des begehrten Restwerklohnes verurteilt.

Die Entscheidung wurde der Beklagten am 19.04.2021 zugestellt. Sie hat am 18.05.2021 Berufung eingelegt und diese am 17.06.2021 begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches, auf Klageabweisung gerichtetes Begehren fort. Sie macht insbesondere geltend, bei den Sondernachlässen handele es sich um bedingungslos gewährte Abzüge, die nicht positionsbezogen seien. Sie hätten keinen Bezug zu der Position selber, unter der sie gewährt wurden, sondern es handele sich um generell von der Gesamtforderung abzuziehende Nachlässe, die die Beklagte zum Abzug des von ihr im Rahmen der Unterdeckungsberechnung (Anlage A 10) ermittelten Betrages berechtigen würden.

Die Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 14.04.2021, Az. 4 O 907/20, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 21.09.2021 Bezug genommen, durch den die Parteien auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen worden sind (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend sind folgende Anmerkungen veranlasst:

1.) Soweit die Beklagte nochmals ausführt, die Klägerin habe die Planung mit der entsprechenden Ausführung selber vorgenommen und habe so in gewisser Weise entscheiden können, welche Positionen zur Ausführung gelangten und welche nicht, wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Dieser Einwand vermag nicht zu einem anderen Ergebnis in der Sache zu führen. Nach wie vor trägt die Beklagte hierzu nichts Konkretes vor. Es ist unstreitig, dass es zu Bauverzögerungen kam, die die Klägerin allerdings ebenso unstreitig nicht zu vertreten hatte. Zudem findet sich in Position 5.1.40 die größte Mengenabweichung innerhalb der rabattierten Positionen, wobei es sich um die Schottertragschicht für die Baustellenzufahrten handelt. Diese Position steht aber gerade nicht im Zusammenhang mit der von der Klägerin auszuführenden Errichtung von Lärmschutzwänden, die diese in gewisser Weise beeinflussen konnte. Überdies ließe auch die theoretische Einflussnahmemöglichkeit der Klägerin auf die Ausführung einzelner Rabattpositionen nicht den von der Beklagten gewünschten Schluss zu, die angebotenen Sondernachlässe seien in jedem Fall von der Gesamtabrechnung abzuziehen, auch dann, wenn die dafür vorgesehenen Positionen nicht oder nicht in der ausgeschriebenen Menge zur Ausführung kommen.

2.) Der Einwand, der Senat verkenne die vergaberechtliche Situation, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Das vergaberechtliche Verfahren entzieht sich der Bewertung oder Überprüfung im hiesigen Rechtsstreit. Das Vergabeverfahren ist als solches abgeschlossen und es kommt vorliegend nicht maßgeblich darauf an, ob dieses – insbesondere aus Sicht der Mitbieter – auch beanstandungsfrei durchgeführt wurde. Maßgeblich ist vielmehr das daraus unstreitig hervorgegangene Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Gerade mit Blick auf dieses zwischen den beiden Parteien entstandene Vertragsverhältnis kann der Senat aber der Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe Sondernachlässe nicht an der formal richtigen Stelle eingesetzt, sondern in Positionen „versteckt“, nicht folgen. Für die Beklagte waren sie offenbar gerade nicht versteckt. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe unstreitig Nachlässe gewährt, die in keiner Beziehung und unter keiner Bedingung in Bezug zu den einzelnen Positionen stehen, in denen diese Nachlässe gewährt worden sind. Die Klägerin hat vielmehr stets vorgetragen, dass sie ausschließlich für einzelne der ausgeschriebenen Positionen einen Sondernachlass gewährt hat und gerade keinen pauschalen Nachlass auf den Gesamtpreis.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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