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Voraussetzung der Vergütung von Stundenlohnarbeiten – Anforderungen an die Stundenlohnzettel

LG Mannheim – Az.: 8 O 271/13 – Urteil vom 18.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über Ansprüche aus einem Werkvertrag.

Der Kläger wurde gem. Beschluss des Amtsgerichts Mannheims vom 12.04.2012 als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn R. … im Folgenden Schuldner, bestellt.

Der Schuldner und die Beklagte schlossen am 03.11.2010 einen VOB/B-Vertrag über Umbauarbeiten (Anlage AG1). Dem lag das Angebot vom 16.10.2010 (AG2) zu Grunde. Nach Ziff. 3.9 war als Baunebenkosten ein Abzug in Höhe von 5 Tausendstel vereinbart. Nach Ziff. 5 wurde sodann ein Nachlass von 4 % gewährt. Gemäß Ziff. 6 wurde eine förmliche Abnahme vereinbart. Eine solche wurde nicht durchgeführt.

Mit Rechnung vom 17.07.2011 rechnete der Schuldner ab (Anlage K 5). Aus dieser Rechnung sind 7.725,01 Euro noch nicht bezahlt.

Im März 2012 zeigte sich ein Mangel an der Solaranlage, der der Klägerin unter Fristsetzung zur Beseitigung zum 20.03.2013 angezeigt wurde (Anlage AG 6). Darüber hinaus gab es weitere Mängel (vgl. Anlage AG 9), deren Beseitigung der Schuldner ablehnte (As. 17) und die eine Drittfirma nachbesserte. Hierdurch sind Mehrkosten entstanden.

Gegenstand der Beauftragung war auch die Erstellung eines Schornsteins, der unstreitig mangelhaft ist. Der Kläger behauptet, der Schornstein weise nur einen geringen Mangel auf. Die Kosten der Nachbesserung beliefen sich auf 100 Euro, die er von der Gesamtrechnung abziehe. Die Beklagte habe die Werke abgenommen und zwar mündlich durch den Architekten.

Der Kläger beantragt nach Abzug der Baunebenkosten und des Nachlasses, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.748,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte verweist darauf, dass die behaupteten Leistungen in großem Umfang nicht erbracht worden seien. Verschiedene Positionen seien niemals beauftragt worden. Die Vorlage von Aufmaßblättern fehle. Eine förmliche Abnahme habe es nicht gegeben. Der Schornstein sei zu hoch, das Werk im Übrigen wegen der Mängel nicht abnahmefähig. Allein für die Reparatur des Schornsteins sei mit Kosten in Höhe von 12.000 Euro zu rechnen.

Der Kläger erklärte im Schriftsatz vom 21.11.2013 die Nichterfüllung des Vertrages nach § 103 InsO (As. 22).

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf restliche Werklohnvergütung nach § 631 BGB.

Der Kläger hat die Nichterfüllung des Vertrags nach § 103 InsO gewählt. Durch die Ablehnung der Erfüllung durch den Verwalter wird der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt (vgl. Beck’scher VOB-Kommentar, Ganten/Jansen/Voit/VOB/B, Teil B, 3. Aufl., 2013, § 8 Rdn. 118). Entscheidend ist, welche Leistungen der Schuldner aufgrund welchen Vertrags/Auftrags erbracht hat, mithin für welche Leistungen der Bauunternehmer gem. § 631 BGB iVm. VOB/B eine Vergütung verlangen kann.

I.

1.

Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, welche Leistungen der Schuldner aufgrund welchen Auftrags erbracht hat. Dies wäre jedoch erforderlich, da die Schlussrechnung (Anlage K2) eine Vielzahl von Positionen aufweist, die von dem ursprünglichen schriftlichen Bauvertrag abweichen, so dass unklar ist, wer welchen Auftrag /ggf. Nachtrag an den Schuldner erteilt hat.

Angesichts der substantiiert bestrittenen Positionen der Schlussrechnung gem. Anlage AG3 genügt es nicht, wenn der Kläger pauschal behauptet, dass diese abgerechneten Leistungen dennoch erbracht worden seien. Eine Vernehmung des Zeugen …, des Schuldners, ist nicht angezeigt, da dies zu einer Ausforschung führen würde, die nicht zulässig ist.

Der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die in der Schlussrechnung aufgeführten Arbeiten sämtliche durch die Beklagte beauftragt waren geschweige denn tatsächlich (wann?, durch wen?) ausgeführt wurden.

Ausweislich des Bauvertrags waren nur die sich aus dem Angebot vom 16.10.2010 ergebenden Arbeiten beauftragt. In der vorgelegten Rechnung wurde jedoch eine Vielzahl von weiteren Positionen abgerechnet, für die jeder Vortrag im Hinblick auf die Beauftragung fehlt. So finden sich in dem Angebot vom 16.10.2010 bei der Position 1 nur Positionen von 1001 bis 1.031. Abgerechnet wurden hingegen Positionen 1.003 – 1.094. Zumindest ab Position 1.077 hat die Beklagte bestritten diese beauftragt/geliefert bekommen zu haben. Dies gilt auch für einige Position des Abrechnung unter Ziffer 2, Rohrleitungen und Zubehör sowie Ziff. 4 Gasleitungen und Zubehör. Dort finden sich die abgerechneten Positionen 4.005-4.008 nicht im Vertrag. Dagegen finden sich die im Vertrag beschriebenen Positionen 5.001 – 5.0013 gar nicht in der Abrechnung, dafür aber die Position 5.0014, die von der Beklagten nicht akzeptiert wird, zumal sie auch nicht im Vertrag steht.

2.

Auf welcher Grundlage die Stundenlohnarbeiten- unter Ziff. 7 abgerechnet wurden, ergibt sich überhaupt nicht. Der von der Beklagten mit dem Schuldner geschlossene Vertrag ist ausweislich Anlage AG1 ein Einheitspreisvertrag. Eine spezielle Regelung, ob und in welcher Weise ggf. nach Stunden abgerechnet werden kann, fehlt. In § 2 Abs. 10 VOB/B ist bestimmt, das Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Stundenlohnarbeiten können demnach nur dann abgerechnet werden, wenn eine entsprechende Einigung der Vertragsparteien gemäß der §§ 145ff BGB vorliegt.

a. Vortrag ob und mit wem eine solche Einigung zustande kam, fehlt vollkommen. Der Auftragnehmer, mithin der Schuldner trägt allerdings die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Stundenlohnabrede und Anzahl der von ihm aufgewendeten Stunden.

b. Auch Vortrag zu der Anzahl der abgerechneten Stunden fehlt. Geht es um die Anzahl der abrechenbaren Stunden, ist es Sache des Auftragnehmers, nachzuweisen, dass er die Leistungen im abgerechneten Umfang auch tatsächlich erbracht hat. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B hat er über den geleisteten Arbeitsaufwand und den dabei erforderlichen „besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen … je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen.“ Aus den Stundenzetteln müssen sich die jeweils geleisteten Arbeitsstunden, die eingesetzten Personen (auch hinsichtlich ihrer Funktion), die Art ihres Einsatzes und schließlich Ausführungen ergeben, welche konkreten Arbeiten in der angegebenen Zeit ausgeführt worden sind. Auch diesbezüglich fehlt jeder substantiierter Vortrag.

3.

Der Kläger hat des Weiteren keinen ausreichend substantiierten Vortrag dazu geleistet, aufgrund welcher Begebenheit welche Maße abgerechnet wurden. Mengenberechnungen oder andere Belege fehlen vollkommen, diese sind aber gem. § 14 Ziff. 1 VOB/B erforderlich. Die Tatsache, dass der Kläger die Nichterfüllung nach § 103 InsO wählt, entbindet ihn nicht von den allgemeinen Pflichten vertragsgemäß abzurechnen.

Auch hierzu ist der Kläger vortrags- und beweisbelastet, worauf hingewiesen wurde (As. 61).

II.

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur für einen schlüssigen Klagevortrag hinsichtlich des Klageanspruchs verpflichtet ist, sondern darüber hinaus auch Mangelfreiheit der Leistungen des Schuldners vortragen und beweisen muss. {BGH, Urteil vom 24.06.1999, Az. VII ZR 196/98 Rdn. 39). Dies ist ebenfalls nicht geschehen.

1.

Auch nach der Erklärung der Nichterfüllung kann der Kläger jedoch nur für solche Werkleistungen Vergütung verlangen, die zumindest soweit sie geleistet wurden mangelfrei geleistet wurden. Auch diesbezüglich muss somit eine abnahmefähige Leistung vorliegen, wenngleich die Beklagte nunmehr keinen Erfüllungsanspruch mehr hat.

2.

Unstreitig ist der Kamin nicht mangelfrei, was auch der Kläger bestätigt. Das Kaminrohr ist zumindest zu lang- eine Absicherung des Kaminkopfes ist erforderlich (Anlage AG12), die übrigen Mängel sind zumindest strittig. Auch die anderen von der Beklagten geltend gemachten Mängel wurde trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht von dem Schuldner behoben, so dass auch diesbezüglich keine Mangelfreiheit vorlag (Solaranlage zeigt „Error“, keine Entleerung am Warmwasserspeicher möglich, Kein Sicherheitsventil in der Kaltwasserleitung, Fehlendes KFR-Ventil in der Kaltwasserleitung, Sicherheitsventil in der Warmwasserleitung nicht durchströmt, Tropfwasserleitung nicht nach DIN dimensioniert, Zirkulationspumpe defekt, vgl. AG 9). Das bloße Bestreiten dieser aufgeführten Mängel als unsubstantiiert durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine mangelfreie Arbeit darzulegen, zumal sich aus der Anlage AG9 im Einzelnen ergibt, welche konkreten Mängel vorliegen und der Kläger die Beweislast für die Mangelfreiheit trägt.

Die Klage ist daher auch in diesem Punkt unschlüssig und die Klage damit unbegründet.

III.

Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Schlussrechnung überhaupt prüffähig gem. § 14 Abs. 1 VOB/B ist. Denn auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags ist die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Das wäre dann der Fall, wenn die Schlussrechnung einen Nachweis über Art und Umfang der erbrachten Leistung enthält, insbesondere durch Vorlage eines Aufmaßes, von Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderer geeigneter Belege. Der Auftraggeber muss dadurch in die Lage versetzt werden, die Forderung des Unternehmers am Maßstab der vertraglichen Vereinbarung zu überprüfen.

Es kann daher auch dahinstehen, ob die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B durch eine ggf. konkludente Vereinbarung – konkludent aufgehoben wurde.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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