OLG Rostock – Az.: 4 U 32/19 – Beschluss vom 08.11.2019
1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.01.2019, Aktenzeichen 2 O 383/18 (1), wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Rostock und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu … € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 24.09.2015 zu der UR-Nr. … des Notars Dr. … in … das Hausgrundstück unter der Anschrift … straße , … . An dem Objekt waren von den Beklagten zu 1) bis 3) zuvor in unterschiedlichem Umfang und mit verschiedenen Gegenständen Arbeiten im Dachbereich im Auftrag der Veräußerer durchgeführt worden. Der notarielle Kaufvertrag enthielt eine Klausel, nach welcher die Grundstücksverkäufer unter Verweis auf ein Gutachten zu Mängeln an der Horizontalsperre Gewährleistungsansprüche unter anderem gegen den Beklagten zu 1) an die Kläger abtraten. In einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten Schreiben vom 04.07.2016 erklärten die Veräußerer des Grundstücks weiterhin, dass sie „alle Gewährleistungsansprüche, die das Haus in der …, betreffen“, an die Kläger abträten; das Schreiben werde „Herrn … “ zugesandt, damit er die Chance habe sich zu melden und Schäden zu beseitigen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.08.2016 forderten die Kläger den Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis zum 12.08.2016 erfolglos auf, Mängel seiner Arbeiten an dem streitgegenständlichen Objekt unter anderem im Bereich des Daches zu beseitigen.
Die Kläger haben nach der Durchführung eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens Ansprüche gegen die Beklagten gerichtlich geltend gemacht. Sie haben behauptet, die von den Beklagten durchgeführten Dacharbeiten seien gemäß den Feststellungen des in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens mangelhaft; die Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich auf ca. … €. Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger … € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, das die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern den über … € hinausgehenden Schaden für einen vollständigen Austausch des Daches am Objekt …, in einem fachgerechten und gebrauchstauglichen Zustand zu ersetzen, und
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von … € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klage wurde den Beklagten jeweils am 03.07.2018 zugestellt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben eine Aktivlegitimation der Kläger bestritten. Der Beklagte zu 1) hat behauptet, er habe ursprünglich ein so genanntes Warmdach ohne Lüftungsöffnungen ausgeführt; der jetzt vorhandene Dachaufbau sei nachträglich durch einen Dritten vorgenommen worden. Im Falle der Mangelhaftigkeit seines Werkes sei es ansonsten ausreichend, die Lüftungsöffnungen wieder zu verschließen, was Kosten lediglich in Höhe von etwa … € verursache. Die Beklagten zu 2) und 3) haben behauptet, die sich aus dem Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren ergebenden Mängel stünden nicht im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Leistungen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) vollumfänglich stattgegeben. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, die Kläger seien aufgrund der an sie abgetretenen Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) ergebe sich aus dem im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten allerdings nicht, dass deren Arbeiten Bereiche betroffen hätten, in denen handwerkliche Ausführungsmängel festgestellt worden seien; hinzukomme, dass die Beklagten zu 2) und 3) für die mangelhafte Dachkonstruktion als solche, welche die von den Klägern angestrebte Neuherstellung des Daches bedinge, nicht einzustehen hätten. Dagegen habe der Beklagte zu 1) insoweit eine notwendige Unterspannbahn nicht eingezogen und keine ausreichenden Lüftungsöffnungen geschaffen. Sein Einwand, beides sei bei dem ursprünglich von ihm ausgeführten einschaligen Warmdach nicht erforderlich, sei nicht plausibel; denn der Gutachter habe statt dessen ein zweischaliges Dach vorgefunden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass im Zuge nachträglicher Arbeiten eines Dritten eine derartige Umgestaltung der gesamten Dachkonstruktion vorgenommen worden sein solle. Nach einer dem Beklagten zu 1) fruchtlos gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung belaufe sich der Kostenvorschussanspruch der Kläger unter Einschluss der Mehrwertsteuer nach den Feststellungen des Sachverständigen auf ca. … €. Sowiesokosten der Kläger seien mangels ausreichenden Vortrages des Beklagten zu 1) hierzu nicht ersichtlich. Der Feststellungsantrag, welcher neben der Vorschussklage angebracht werden könne, sei im Hinblick auf den Beklagten zu 1) ebenfalls begründet; es bestehe die Möglichkeit, dass die tatsächliche Höhe des Kostenvorschusses den von dem Gutachter lediglich grob geschätzten Betrag übersteige. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zuzusprechen, weil unklar bleibe, wie die Geschäftsgebühr der Höhe nach berechnet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 28.01.2019 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich der Beklagte zu 1) mit seiner am 28.02.2019 erhobenen und nach Fristverlängerung bis zu diesem Datum mit Eingang am 11.04.2019 begründeten Berufung. Er macht geltend, eine Abtretung von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1) an die Kläger sei nicht erkennbar. Die betreffende Klausel in dem Notarvertrag vom 24.09.2015 beziehe sich nur auf Mängel an der Horizontalsperre, wie sie sich aus dem dort beigefügten Sachverständigengutachten ergäben. Die Erklärung in dem Schreiben vom 04.07.2016, dass alle Gewährleistungsansprüche an die Kläger abgetreten würden, sei wiederum zu unbestimmt; zudem fehle es an einer darauf bezogenen Annahmeerklärung der Kläger. Im Hinblick auf eine Mangelfreiheit seiner Arbeiten wiederholt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ergänzt diesen dahingehend, dass die Annahme des Gutachters, es könne bei ungewöhnlichen Witterungsbedingungen wie Treibregen oder Flugschnee zu einem Feuchtigkeitseintritt kommen, dadurch widerlegt sei, dass der Sachverständige keine Feuchtigkeit im Dachinnenraum festgestellt habe, obwohl davon auszugehen sei, dass es seit der Fertigstellung der Leistungen des Beklagten zu 1) im Jahr 2012 und der Begutachtung im Jahr 2017 Wetterereignisse der genannten Art gegeben habe. Das Landgericht habe Ausführungen zum Aufbau eines Warmdaches gemacht, ohne die eigene Sachkunde darzulegen, und sei den Beweisantritten des Beklagten zu 1) verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Zu seinem Vortrag, dass sich eine Mangelhaftigkeit der Dachkonstruktion mit geringeren Kosten als von dem Sachverständigen veranschlagt beheben lasse, habe sich das Landgericht nicht geäußert. Der Beklagte zu 1) habe jedenfalls auch nicht für die von dem Gutachter monierten Dachklempnerarbeiten einzustehen, welche dem Beklagten zu 2) oblegen hätten. Da die Kläger zwischenzeitlich etwa 85 km von dem streitgegenständlichen Objekt entfernt wohnten, sei zu vermuten, dass sie nicht mehr dessen Eigentümer seien und einen Kostenvorschussbetrag nicht mehr zu einer Mängelbeseitigung verwendeten. Der Beklagte zu 1) beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 22.01.2019 (Az. 2 O 383/18 [1]) die Klage gegenüber dem Berufungskläger und Beklagten zu 1) abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats auch in seiner jetzt zur Entscheidung berufenen Besetzung das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die Hinweisbeschlüsse vom 03.07.2019 und vom 16.09.2019 Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) hatte auf den ersten Beschluss noch ergänzend vorgetragen. Nachdem in dem zweiten Beschluss erläutert wurde, dass eine Erfolgsaussicht der Berufung (dennoch) weiterhin nicht bestehe, hat sich der Beklagte nicht mehr weiter geäußert.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu … € festzusetzen. Maßgeblich war insoweit, dass der Beklagte mit seinem Rechtsmittel die Abweisung der Klage im Umfang seiner erstinstanzlich erfolgten Verurteilung erstrebte. Diese betraf zum einen den bezifferten Leistungsantrag der Kläger mit einem Hauptforderungsbetrag in Höhe von … €. Hinzukam der ergänzende Feststellungsantrag, welcher dahingehend zu bewerten war, dass die nächste darüber liegende Gebührenstufe zwar erreicht, jedenfalls aber auch nicht überschritten wird.