Skip to content
Menü

Werklohnansprüche bei Umbau und Haussanierung

Nach jahrelangem Streit um Sanierungskosten muss eine Eigentümergemeinschaft in Bayreuth tief in die Tasche greifen. Das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von über 82.000 Euro an ein Bauunternehmen, da ein zuvor geschlossener Vergleich über die strittige Summe bindend war. Trotz anfänglicher Zweifel an den hohen Kosten und dem Umfang der Arbeiten, hatte die Eigentümergemeinschaft einer Zahlung von über 400.000 Euro zugestimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bayreuth
  • Datum: 27.03.2018
  • Aktenzeichen: 32 O 283/17
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Bauunternehmen, beantragt Zahlung des Werklohns aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Argumentiert, dass geänderte Bauleistungen von der Beklagten beauftragt wurden und daher höhere Kosten gerechtfertigt sind.
  • Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft, bestreitet sowohl den Umfang als auch die Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Behauptet, die Vereinbarung sei eine unverbindliche Absichtserklärung gewesen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Abbruch-, Rohbau-, Erdbau-, Entwässerungs- und Abdichtungsarbeiten durch. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte die Klägerin eine Schlussrechnung aus, die von der Beklagten bestritten wurde. Es kam zu einer Vereinbarung über die Zahlung der Schlussrechnung, die nun im Streit ist.
  • Kern des Rechtsstreits: Bestand zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung zur Zahlung der Schlussrechnung, oder handelte es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 82.083,51 € plus Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung vom 22.04.2014 eine verbindliche und für beide Seiten bindende Regelung darstellt. Die Beklagte konnte sich nicht von dieser Vereinbarung lösen, da sie eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erteilt hatte.
  • Folgen: Die Beklagte muss den zugesprochenen Betrag plus Zinsen zahlen. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Auslegung von Bauverträgen und zivilrechtlichen Vereinbarungen. Die Klägerin trägt einen kleinen Teil der Gerichtskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gerichtsurteil zu Werklohnansprüchen: Rechtliche Einblicke für Handwerker und Auftraggeber

Werklohnansprüche sind ein zentrales Thema im Handwerkerrecht, insbesondere bei komplexen Bauprojekten wie Umbau und Haussanierung. Wenn Auftraggeber und Handwerker einen Bauvertrag abschließen, erwarten beide Seiten, dass die vereinbarten Bauleistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Häufig entstehen jedoch Fragen zu Zahlungsansprüchen, Nachträgen und der Rechnungsstellung, die beim Bauablauf beachtet werden müssen. Ein klarer Kostenvoranschlag und eine detaillierte Leistungsbeschreibung sind essenziell, um spätere Mängelansprüche und Streitigkeiten zu vermeiden.

Im Rahmen der Bauabnahme wird schließlich geprüft, ob die erbrachten Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, ist oft ein Baurechtsanwalt gefragt, um die rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Ein aktuelles Gerichtsurteil zu Werklohnansprüchen bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Herausforderungen und Lösungen, die im Zusammenhang mit Umbauprojekten treten können.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Werklohnanspruch aus Vergleichsvereinbarung bei Bausanierung

Bauleiter erklärt Eigentümern Sanierungsarbeiten anhand von Bauplänen vor Mehrfamilienhaus
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein langjähriger Streit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Bauunternehmen über die Abrechnung von Sanierungs- und Umbauarbeiten wurde durch das Landgericht Bayreuth entschieden. Die Richter sprachen dem Bauunternehmen einen Betrag von 82.083,51 Euro nebst Zinsen zu und stützten sich dabei auf eine zwischen den Parteien geschlossene Vergleichsvereinbarung.

Umfangreiche Sanierungsarbeiten führten zu Abrechnungsstreit

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte das Bauunternehmen im August 2012 mit Abbruch-, Rohbau-, Erdbau-, Entwässerungs- und Abdichtungsarbeiten im Rahmen einer Gebäudesanierung beauftragt. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 280.016,12 Euro. Nach Abschluss der Arbeiten Mitte 2013 stellte das Bauunternehmen eine Schlussrechnung, die deutlich über dem ursprünglichen Angebotspreis lag. Die Eigentümergemeinschaft zweifelte sowohl den Umfang der berechneten Leistungen als auch deren Beauftragung an.

Verbindliche Einigung durch Vergleichsvereinbarung

Nach sieben Monaten erfolgloser Gespräche trafen sich die Parteien am 22. April 2014 zu einer klärenden Besprechung. In dieser Zusammenkunft wurde eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB darstellte. Das Bauunternehmen verpflichtete sich zur kostenlosen Herstellung eines Regenrohr-Fallleitungsanschlusses und akzeptierte eine Minderung von 10.000 Euro. Die Eigentümergemeinschaft stimmte im Gegenzug einer Abrechnungssumme von 403.899,29 Euro zu.

Gericht bestätigt Bindungswirkung der Vereinbarung

Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der getroffenen Vereinbarung um einen rechtlich bindenden Vergleich handelte, nicht um eine bloße Absichtserklärung. Die spätere Vertragsreue der Eigentümergemeinschaft änderte daran nichts. Der Verwalter war nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht befugt, die Vereinbarung für die Eigentümergemeinschaft abzuschließen. Eine arglistige Täuschung, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung hätte führen können, lag nach Überzeugung des Gerichts nicht vor.

Zahlungsanspruch und Zinsen bestätigt

Nach Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 398.485,24 Euro errechnete das Gericht einen verbleibenden Anspruch von 82.083,51 Euro. Zusätzlich muss die Eigentümergemeinschaft Verzugszinsen seit dem 2. September 2014 zahlen, da sie sich nach einer Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 1. September 2014 in Verzug befand.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass auch eine nachträgliche Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten über Bauleistungen und deren Abrechnung rechtlich bindend ist, wenn sie die Merkmale eines Vergleichsvertrags erfüllt – selbst wenn einzelne Eigentümer einer WEG im Nachhinein nicht einverstanden sind. Ein von einem WEG-Verwalter unterzeichneter Vergleich ist wirksam, wenn dieser regelmäßig als Vertreter der WEG aufgetreten ist. Die spätere Vertragsreue oder nachträgliche Zweifel an der Angemessenheit der vereinbarten Summe berechtigen nicht zum Ausstieg aus der Vereinbarung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauherr oder WEG müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie Vergleichsvereinbarungen über strittige Werklohnforderungen abschließen. Solche Vereinbarungen sind in der Regel endgültig und können später kaum noch angefochten werden – auch nicht, wenn sich einzelne Eigentümer übergangen fühlen. Achten Sie darauf, dass alle wichtigen Punkte wie Mängelbeseitigung, Zahlungsmodalitäten und finale Abrechnungssumme schriftlich fixiert werden. Lassen Sie sich vor Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung rechtlich beraten, denn nachträgliche Einwände gegen die vereinbarte Summe oder den Leistungsumfang haben meist keinen Erfolg. Besonders wichtig: Klären Sie vorab intern in der WEG die Vertretungsbefugnis des Verwalters und die Zustimmung der Eigentümer.


Benötigen Sie Hilfe?

Stehen Sie als WEG oder Bauherr vor Verhandlungen über strittige Werklohnforderungen? Die rechtlichen Folgen einer Vergleichsvereinbarung sind weitreichend und für alle Beteiligten dauerhaft bindend. Unsere erfahrenen Experten im Bau- und WEG-Recht unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen rechtssicher zu wahren und kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden. Profitieren Sie von unserer langjährigen Expertise bei der Prüfung und Gestaltung von Vergleichsverträgen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der endgültige Werklohn bei zusätzlichen oder geänderten Bauleistungen rechtssicher vereinbart?

Bei BGB-Bauverträgen seit dem 01.01.2018 regelt § 650c BGB die Vergütungsanpassung für geänderte und zusätzliche Leistungen. Die Parteien können die Vergütung vorab oder nach Ausführung der Leistungen einvernehmlich festlegen.

Berechnung ohne Einigung

Kommt keine Einigung zustande, hat der Bauunternehmer ein Wahlrecht für die Berechnung der Mehrvergütung:

  • Berechnung auf Basis der tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten
  • Berechnung anhand der hinterlegten Urkalkulation, sofern diese ausreichend detailliert ist

Vorläufige Vergütung

Der Bauunternehmer kann 80% seiner angebotenen Nachtragssumme als Abschlagszahlung verlangen und diese auch gerichtlich durchsetzen. Diese Regelung soll die Liquidität des Unternehmers während der Bauausführung sichern.

Rückforderungsrecht

Stellt sich später heraus, dass die Nachtragsforderung zu hoch angesetzt war, muss der Unternehmer überzahlte Beträge verzinst zurückzahlen. Bei gewerblichen Verträgen beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Dokumentationspflichten

Für eine rechtssichere Vereinbarung sind folgende Punkte zwingend zu dokumentieren:

  • Art und Umfang der geänderten/zusätzlichen Leistungen
  • Kalkulation der Mehrkosten mit nachvollziehbarer Berechnung
  • Schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber

Die Beweislast für die Vereinbarung zusätzlicher Vergütungen liegt beim ausführenden Unternehmen. Ohne eindeutige Dokumentation und Vereinbarung besteht das Risiko, dass Mehrvergütungsansprüche gerichtlich nicht durchsetzbar sind.


zurück

Welche rechtliche Bindungswirkung hat eine Vergleichsvereinbarung bei Streitigkeiten über den Werklohn?

Eine Vergleichsvereinbarung über Werklohnstreitigkeiten entfaltet eine unmittelbare und verbindliche Rechtswirkung zwischen den Vertragsparteien. Wenn Sie einen Vergleich über strittige Werklohnansprüche abschließen, ersetzt dieser die ursprünglichen Forderungen vollständig.

Voraussetzungen für die Bindungswirkung

Der Vergleich muss durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande kommen und darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Bei einem gerichtlichen Vergleich wird die Einigung direkt vor Gericht protokolliert und beendet damit das laufende Gerichtsverfahren.

Grenzen der Bindungswirkung

Die Bindungswirkung eines Vergleichs kann in bestimmten Fällen entfallen. Ein Vergleich ist anfechtbar bei:

  • Wesentlichem Irrtum über die Vergleichsgrundlage nach § 779 BGB
  • Täuschung oder Drohung bei Vertragsschluss
  • Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie einen wirksamen Vergleich über Werklohnstreitigkeiten geschlossen haben, können Sie die ursprünglichen Forderungen nicht mehr geltend machen. Der Vergleich schafft eine neue Rechtsgrundlage für die vereinbarten Leistungen. Bei einem gerichtlichen Vergleich können Sie die Vereinbarung wie ein rechtskräftiges Urteil vollstrecken lassen.

Die vereinbarten Leistungen müssen entsprechend dem Vergleich erbracht werden. Dabei gilt der Vergleich grundsätzlich unbefristet, sofern keine andere zeitliche Begrenzung vereinbart wurde. Bei Nichteinhaltung der Vergleichsvereinbarung durch eine Partei kann die andere Partei die vereinbarten Ansprüche gerichtlich durchsetzen.


zurück

Ab wann entstehen Verzugszinsen bei nicht gezahltem Werklohn und wie hoch sind diese?

Eintritt des Verzugs

Der Zahlungsverzug tritt automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Wenn Sie als Auftraggeber bereits vorher eine Mahnung erhalten, beginnt der Verzug ab dem Zugang der Mahnung.

Höhe der Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, der halbjährlich angepasst wird. Seit dem 01.07.2023 beträgt der Basiszinssatz 3,12%. Daraus ergeben sich folgende Verzugszinssätze:

  • Bei Verbrauchern als Auftraggeber: 8,12% pro Jahr (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte)
  • Bei gewerblichen Auftraggebern: 12,12% pro Jahr (Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte)

Berechnung der Verzugszinsen

Die Verzugszinsen werden tagesgenau berechnet. Wenn Sie beispielsweise eine Rechnung am 26. März erhalten und erst am 28. März zahlen, fallen für drei volle Verzugstage Zinsen an. Die Berechnung erfolgt auf den Bruttobetrag der ausstehenden Werklohnforderung.

Wenn Sie als Auftragnehmer aufgrund der ausbleibenden Zahlung einen höheren Schaden nachweisen können – etwa durch die Aufnahme eines teureren Kredits – können Sie auch höhere Zinsen geltend machen.


zurück

Welche Anforderungen muss eine prüffähige Schlussrechnung bei Bauarbeiten erfüllen?

Eine prüffähige Schlussrechnung muss übersichtlich aufgestellt sein und dem Auftraggeber ermöglichen, die Berechnung der Vergütung nachzuvollziehen.

Formale Anforderungen

Die Schlussrechnung muss die gleiche Reihenfolge und Bezeichnungen wie im Bauvertrag bzw. Leistungsverzeichnis verwenden. Sie benötigt einen eindeutigen Titel als „Schlussrechnung“, eine Rechnungsnummer sowie die vollständigen Namen und Anschriften beider Vertragsparteien.

Inhaltliche Erfordernisse

Der Rechnungsinhalt muss alle erbrachten Leistungen umfassen und folgende Elemente enthalten:

  • Die Gesamtleistung des Bauunternehmens
  • Sämtliche Nachträge und Änderungen
  • Bereits geleistete Abschlagszahlungen
  • Den noch offenen Restbetrag

Erforderliche Nachweise

Zur Prüffähigkeit gehören auch aussagekräftige Belege für Art und Umfang der Leistungen:

Bei einem Einheitspreisvertrag sind detaillierte Aufmaße und Mengenberechnungen beizufügen. Bei einem Pauschalpreisvertrag genügt die Angabe des vereinbarten Pauschalpreises sowie etwaiger Änderungen.

Die Abrechnung muss für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein, der das Bauvorhaben bisher nicht kennt. Bei verdeckten Leistungen sind entsprechende Dokumentationen vor dem Verdecken der Leistungen erforderlich.

Zeitliche Vorgaben

Nach der VOB/B muss die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Leistungen eingereicht werden. Bei längerer Bauzeit verlängert sich diese Frist alle 3 Monate um 6 Werktage. Nach der ÖNORM B 2110 beträgt die Frist 2 Monate nach Leistungserbringung.

Eine nicht prüffähige Schlussrechnung wird nicht fällig und muss grundsätzlich nicht bezahlt werden. Der Auftraggeber muss Einwände gegen die Prüffähigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung erheben und konkret begründen.


zurück

Welche Vollmachten benötigt ein Verwalter für den rechtswirksamen Abschluss von Vergleichsvereinbarungen?

Ein WEG-Verwalter benötigt für den Abschluss von Vergleichsvereinbarungen eine ausdrückliche Vollmacht der Eigentümergemeinschaft. Diese muss in Textform vorliegen und durch einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer erteilt werden.

Umfang der Vollmacht

Die Verwaltervollmacht kann nicht pauschal für alle Arten von Vergleichen erteilt werden. Stattdessen muss sie konkret definierte Verwaltungsaufgaben umfassen. Bei Vergleichen über Mängel am Gemeinschaftseigentum ist besondere Vorsicht geboten, da ein Vergleich die Rechte einzelner Eigentümer erheblich beeinflussen kann.

Grenzen der Vollmacht

Wenn die Eigentümergemeinschaft einen Vergleich zur Abgeltung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum abschließt, bleiben die bereits entstandenen individuellen Ansprüche der einzelnen Eigentümer davon unberührt. Ein Verwalter kann durch seine Vollmacht nicht in diese individuellen Rechte eingreifen.

Widerruf der Vollmacht

Die Eigentümergemeinschaft kann die erteilte Vollmacht durch einen entsprechenden Beschluss jederzeit entziehen. Ein solcher Entzug macht den Willen der WEG deutlich, keine weiteren Handlungen des Verwalters zu wünschen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werklohnanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch des Handwerkers oder Bauunternehmers auf Bezahlung seiner erbrachten Leistungen. Dieser Anspruch entsteht, wenn die vereinbarten Arbeiten vertragsgemäß ausgeführt wurden. Geregelt ist dies in § 631 BGB im Werkvertragsrecht. Der Werklohnanspruch wird mit der Abnahme des Werkes fällig. Beispiel: Ein Dachdecker repariert ein Dach wie vereinbart und hat danach Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Bei Streit über die Höhe des Werklohns muss der Unternehmer die vereinbarten Leistungen und deren ordnungsgemäße Ausführung nachweisen.


Zurück

Bauabnahme

Die förmliche Überprüfung und Entgegennahme der fertigen Bauleistung durch den Auftraggeber nach § 640 BGB. Bei der Abnahme wird festgestellt, ob die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, der Werklohn wird fällig und die Beweislast für eventuelle Mängel geht auf den Auftraggeber über. Beispiel: Nach Fertigstellung einer Wohnungsrenovierung begutachtet der Eigentümer zusammen mit dem Handwerker die ausgeführten Arbeiten und erklärt bei Vertragserfüllung die Abnahme.


Zurück

Vergleich (§ 779 BGB)

Ein gegenseitiger Vertrag zur Beilegung eines Rechtsstreits durch beiderseitiges Nachgeben. Beide Parteien verzichten teilweise auf ihre ursprünglichen Forderungen, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Der Vergleich ist nach § 779 BGB bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden. Beispiel: Bei einer strittigen Handwerkerrechnung über 10.000 € einigen sich die Parteien auf eine Zahlung von 8.500 €, womit der Streit endgültig beigelegt ist.


Zurück

Anscheins- und Duldungsvollmacht

Rechtliche Konstruktionen, bei denen eine Vertretungsmacht aufgrund des äußeren Anscheins oder durch Duldung des Vertretenen angenommen wird. Die Anscheinsvollmacht entsteht, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters kennt und duldet. Die Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene vom Handeln des Vertreters weiß und nicht widerspricht. Dies ist in §§ 164 ff. BGB geregelt. Beispiel: Ein Hausverwalter schließt regelmäßig Verträge für die Eigentümergemeinschaft ab, ohne dass diese widerspricht.


Zurück

Verzugszinsen

Zusätzliche Zinsen, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er sich mit einer Geldzahlung in Verzug befindet. Die Höhe ist in § 288 BGB geregelt und beträgt bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Verzug tritt nach Mahnung oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Beispiel: Bei verspäteter Zahlung einer Handwerkerrechnung können ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung Verzugszinsen berechnet werden.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • BGB § 631 – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag: Dieser Paragraph regelt die grundlegenden Pflichten bei einem Werkvertrag, wonach der Auftragnehmer (hier die Klägerin) verpflichtet ist, das Werk ordnungsgemäß zu erstellen und der Auftraggeber (die Beklagte) zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Höhe des Werklohns und die erbrachten Leistungen, was direkt auf diese Regelung verweist.
  • VOB/B § 1 – Anwendungsbereich: Die VOB/B regelt die allgemeinen Bestimmungen über Verträge über Bauleistungen. Die Parteien hatten beim Vertragsabschluss die Geltung der VOB/B vereinbart, was die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Streit über die Werklohnansprüche der Klägerin sowie mögliche Mängelansprüche der Beklagten festlegt. Diese Vereinbarung ist entscheidend für die Beurteilung der vertragsgemäßen Erfüllung der Leistung.
  • VOB/B § 2 – Vergütung: Diese Norm behandelt die Vergütung des Werkunternehmers und legt fest, unter welchen Bedingungen Änderungen, Mängel oder Abweichungen zu einer Anpassung der Vergütung führen können. Die Klägerin argumentiert, dass aufgrund erweiterter Leistungen und Änderungen während der Durchführung der Bauarbeiten zusätzliche Ansprüche auf Vergütung bestehen, was in diesem Paragraphen geregelt ist.
  • BGB § 641 – Fälligkeit der Vergütung: Laut diesem Paragraphen wird die Vergütung des Werkunternehmers mit der Abnahme des Werkes fällig. Da im streitgegenständlichen Fall keine förmliche Abnahme erfolgt ist, stellt sich die Frage der Fälligkeit der Zahlungen und der Auswirkungen dieser Situation auf die Ansprüche der Klägerin. Dies ist zentral für die rechtliche Bewertung des Anspruchs auf Auszahlung des Werklohns.
  • BGB § 126 – Schriftform: Dieser Paragraph behandelt die Anforderungen an die Schriftform von Verträgen und deren Änderungen. Die Vereinbarung aus dem Treffen am 22.04.2014, die seitens der Klägerin als rechtsverbindlich angesehen wird, muss die Formvoraussetzungen beachten, um wirksam zu sein. Die rechtliche Bewertung, ob die Vereinbarung den Anforderungen genügt, ist entscheidend für die Durchsetzbarkeit der Werklohnansprüche.

Das vorliegende Urteil

LG Bayreuth – Az.: 32 O 283/17 – Endurteil vom 27.03.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!