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Werkvertrag – Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung

LG Marburg – Az.: 2 O 13/12 – Urteil vom 13.06.2012

Das Versäumnisurteil vom 02.03.2012 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 3. hat die Beklagte zu tragen.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 02.03.2012 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Mangelbeseitigungskosten aus einem Werkvertrag. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Durchführung von Fliesenarbeiten an den Bädern der Liegenschaft „A-Haus, Stadt1“.

Der Kläger schloss mit der Fa. B GmbH & Co. KG einen Vertrag über Fliesenarbeiten im Gebäude des Klägers „X-Haus, Stadt1“. Die B GmbH & Co. KG beauftragte die Beklagte mit der Erbringung der Leistungen.

Am 09.05.2003 verhandelte die Fa. B GmbH & Co. KG mit dem Kläger über die Abnahme des ersten Bauabschnittes am X-Haus. Dies betraf Arbeiten an sechs Bädern. Das von Vertretern des Klägers und der Firma B GmbH & Co. KG unterzeichnete Abnahmeprotokoll weist den Beginn der Gewährleistung für den 09.05.2003 und das Ende der Gewährleistungsfrist am 08.05.2008 aus. (Bl. 124 d. A.) Am 15.10.2003 verhandelte der Kläger mit der Beklagten über die Abnahme eines zweiten Bauabschnittes der Arbeiten am X-Haus. (Bl. 157 d. A.) Dies betraf zwölf Bäder. Das von den Parteien unterzeichnete Abnahmeprotokoll sah einen Gewährleistungsbeginn am 15.10.2003 und ein Gewährleistungsende am 14.10.2008 vor.

Am 14.10.2003 verhandelte der Kläger mit der Beklagten über die Abnahme der Werkleistung im A-Haus. Als Ende der Gewährleistungsfrist wurde der 13.10.2008 bestimmt (Bl. 125 d. A.).

Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der Kläger fest, dass die Fugen nicht die erforderliche Konsistenz aufwiesen. Es kam zu ersten Feuchteschäden insbesondere im Bereich der Nasszellen. Dort brachen Fugen teilweise in Gänze heraus.

Mit Vereinbarung vom 27.05.2008 trat die Fa. B GmbH & Co. KG sämtliche gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an den Kläger ab.

Mit Schreiben vom 29.11.2006 wies die Beklagte gegenüber dem Kläger jedwede Gewährleistungsansprüche zurück. (Bl. 15 d. A.) Mit Schreiben vom 12.03.2007 setzte der Kläger eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 13.04.2007. (Bl. 17 d. A.)

Am 05.11.2007 unternahm die Beklagte den Versuch, Mängel zu beseitigen.

Mit Schreiben vom 08.03.2008 setzte der Kläger erneut eine Frist zur Nachbesserung bis zum 18.04.2008 (Bl. 18 d. A.) Die Beklagte lehnte eine Nacherfüllung ab.

Mit Schreiben vom 18.06.2008 beantragte der Kläger die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Die Antragsschrift ist der Beklagten am 27.06.2008 zugestellt worden (Bl. 9 der Beiakte 1OH 10/08)

Im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens erging am 07.08.2008 einen Beweisbeschluss. (Bl. 24 der Beiakte). Am 06.07.2009 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten. Wegen weiterer Fragen der Parteien wurde gemäß Beschluss vom 01.09.2009 (Bl. 83 der Beiakte) ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Ergänzungsgutachten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.02.2010 beantragte die Beklagte, dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a ZPO aufzugeben. (Bl. 89 der Beiakte)

Mit Schreiben vom 05.02.2010 unterbreitete der Kläger einen Einigungsvorschlag. (Bl. 66 d. A.) Hierauf reagierte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 05.03.2010, indem er den angebotenen Vergleichsvorschlag zurückwies. (Bl. 69 d. A.) Hierauf setzte der Klägervertreter mit Schreiben vom 16.03.2010 eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 16.04.2010 (Bl. 70 der Akten)

Mit Schreiben vom 24.03.2010 beantragte die Beklagte im selbständigen Beweisverfahren eine ergänzende Beweiserhebung sowie eine Anhörung des Sachverständigen. (Bl. 101 der Beiakte). Der Sachverständige SV1 erläuterte im Termin vom 03.05.2010 das von ihm erstattete Gutachten. (Bl. 111ff. der Beiakte)

Mit Schreiben vom 12.05.2010 bot die Beklagte die Vornahme weiterer Fliesenarbeiten in Gestalt eines Überfliesens der schadhaften Flächen an. (Bl. 72 d. A.) Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 10.06.2010 ab (Bl. 74 d. A.) und unterbreitete ein weitergehendes Vergleichsangebot.

Mit Schreiben vom 19.05.2010 stellte die Beklagte in dem selbstständigen Beweisverfahren ergänzende Fragen.

Mit Schreiben vom 31.06.2010 wies der Beklagtenvertreter das Vergleichsangebot aus dem Schriftsatz vom 10.06.2010 zurück. (Bl. 76 d. A.)

Unter dem 28.09.2010 beschloss das Landgericht Marburg eine Ergänzung des ursprünglichen Beweisbeschlusses. (Bl. 145 der Beiakte) Zu einer Einzahlung des Vorschusses durch die Beklagte kam es in der Folge nicht. Die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens korrespondierten in der Folge über die noch vorzunehmenden Untersuchungen. Mit Beschluss vom 01.08.2011 setzte das Landgericht den Gegenstandswert auf 30.000 € fest. (Bl. 181 der Beiakte)

Mit Klageschrift vom 20.01.2012 – bei Gericht eingegangen am 20.01.2012 – erhob der Kläger Klage gegen die Beklagte. Diese Klage ist der Beklagten am 09.02.2012 zugestellt worden.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung

Für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung macht der Klägervertreter gegenüber dem Kläger eine 2,0fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 79.953,04 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer mithin 2.879,80 € geltend.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Fugen mangelhaft hergestellt.

Zur Beseitigung der mangelhaften Verfugungen sei es erforderlich, die Boden- und Wandflächen im Bereich der Duschen zu überfließen. Hierzu sei es erforderlich, zunächst die an den betroffenen Bädern montierten Sanitärgegenstände zu demontieren. Sodann müsse ein neuer Fliesenbelag aufgebracht werden um anschließend die Sanitärgegenstände wieder zu montieren.

Für die Vornahme der De- und Remontagearbeiten im A-Haus sei ein Betrag von 14.120,31 € erforderlich. Für die Fliesenarbeiten inklusive Vor-, Nach-, und Nebenarbeiten sei ein Betrag von 29.458,72 € erforderlich.

Für die Vornahme der De- und Remontagearbeiten im X-Haus sei ein Betrag von 11.363,74 € erforderlich. Für die Fliesenarbeiten inklusive Vor-, Nach- und Nebenarbeiten sei ein Betrag von 23.915,93 € erforderlich.

Der Kläger beantragte ursprünglich, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79.953,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2012 zu zahlen. Hinsichtlich dieses Zahlungsantrages hat der Kläger die Klage im Umfang von 298,34 € zurückgenommen. (Bl. 97a d. A.) Überdies beantragte der Kläger, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Kosten, die über den im Klageantrag zu 1. genannten Betrag zur Mängelbeseitigung hinausgehen, als auch sämtliche Kosten und sonstige Schäden, die als Folge der Mängel und insbesondere aufgrund der Mängelbeseitigungsarbeiten noch entstehen werden, zu erstatten hat. Schließlich beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.879,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2012 zu zahlen.

Die Streithelferin zu 3. bestreitet eine fehlerhafte Verwendung salzsäurehaltigen Fliesenreinigers.

Am 02.03.2012 erging ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil, (Bl. 98 d. A.) welches der Beklagten am 08.03.2012 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 16.03.2012 – bei Gericht eingegangen am 16.03.2012 – legte die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 02.03.2012 aufrechtzuerhalten.

Die Streithelferin beantragt, das Versäumnisurteil vom 02.03.2012 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 02.03.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Zerstörungen der Fugen sei durch ein säurehaltiges Reinigungsmittel bzw. dessen unsachgemäßer Anwendung verursacht worden.

Der Kläger sei gehalten gewesen, zur Schadensmeldungsminderung die verfliesten Flächen mit einem wasserdichten Anstrich zu versehen.

Das Gericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 10/08 beigezogen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 06.07.2009, das Ergänzungsgutachten vom 18.01.2010 und das Protokoll der Gutachtenerörterung vom 03.05.2010 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, ausgenommen den Schriftsatz der Kläger vom 4.6.2012.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen Einspruch war das Versäumnisurteil vom 02.03.2012 aufrechtzuerhalten.

Der Einspruch ist zulässig.

Das Versäumnisurteil vom 02.03.2012 war aufrechtzuerhalten. Der Klägerin steht der im Versäumnisurteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten zu. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 633, 634, 637 Abs. 1 BGB bzw. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B in Verbindung mit § 398 BGB.

Hinsichtlich der Ansprüche wegen der Werkleistungen am X-Haus ist eine Zession gegeben.

Ein Werkmangel ist in den unzureichend festen bzw. undichten Fugen begründet. Dass die Fugen eine unzureichende Beschaffenheit aufweisen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Mangelursache hat der Sachverständige SV2 in dem Gutachten vom 06.07.2009 unter Bezug auf das eingeholte Materialgutachten im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass die Mangelerscheinungen ihren Grund in einer unzureichenden Herstellung durch die Beklagte hatten. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass die unzureichende Festigkeit der Fugenmasse ihre Ursache in einem erhöhten Kapillarporenanteil hatte. (S. 14 des Gutachtens vom 06.07.2009) der Sachverständige SV2 bezieht sich dabei auf die Angaben des Materialprüfers SV1. Dieser hat die Entstehung der mangelursächlichen Porenräume auf eine erhöhte Wasserzugabe zurückgeführt. (Bl. 4 des Prüfberichtes vom 05.06.2009)

Die von der Beklagten vertretene These einer nachträglichen Beschädigung der Fugen durch eine unsachgemäße Reinigung hat der Sachverständige SV1 überzeugend widerlegt.

Der Sachverständige hat insofern überzeugend ausgeführt, dass im Falle einer Beschädigung durch säurehaltige Reinigungsmittel ein typisches Oberflächenbild zu erwarten gewesen wäre. Derartige Ätzgruben konnte der Sachverständige SV1 nicht feststellen. Den mit Schriftsatz vom 28.08.2009 erhobenen Einwand der Beklagtenseite, ein säurehaltiges Reinigungsmittel habe das Fugenmaterial in der Tiefe aufgelöst hat der Sachverständige überzeugend widerlegt, indem er ausführte, dass Erosionserscheinungen an der Oberfläche immer ersichtlich seien. (Protokoll der Anhörung vom 03.05.2010, Bl. 113 der Beiakte)

Eine erfolglose Mangelbeseitigungsaufforderung ist in dem Schreiben des Klägers vom 12.03.2007 gegeben. Eine wirksame Nachfristsetzung steht der erst später erfolgten Abtretung nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei der Nachfristsetzung um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung auf die die §§ 164ff. BGB entsprechend Anwendung finden. Eine Vereinbarung zur direkten Geltendmachung von Mängelrügen im Verhältnis der Parteien und der Fa. B hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Es kann sogar dahinstehen, ob eine solche Abrede bestand, da sich die Beklage vollumfänglich auf Verhandlungen mit dem Kläger einließ. Die Beklagte hat jedenfalls bislang keine erfolgreichen Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt.

Die Beklagte schuldet die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten. Zur Mangelbeseitigung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen SV2 die Herstellung eines neuen Fliesenbelags erforderlich. Dass es sich bei der Herstellung eines neuen Fliesenbelags oberhalb der mangelhaft verfugten Fliesen um eine gegenüber dem Vorschlag des Sachverständigen weitergehende Mangelbeseitigung handelt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die von der Klägerseite geplanten Maßnahmen sind daher taugliche Grundlage eines Vorschussanspruchs gemäß § 637 BGB

Die Höhe dieser Kosten kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Die vom Kläger beigebrachten Kostenvoranschläge sind taugliche Schätzungsgrundlage. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen sind pauschal. Jedenfalls hinsichtlich der Fliesenarbeiten war die Beklagte in der Lage, den handwerklichen und kostenmäßigen Aufwand selbst zu schätzen. Da überdies über die Mangelbeseitigungskosten abzurechnen ist, bedarf es keiner Beweiserhebung zur exakten Höhe.

Hinsichtlich des X-Hauses ist von De- und Remontagekosten in Höhe von 11.363,74 € und von Kosten der Fliesenarbeiten in Höhe von 23.915,93 € auszugehen.

Hinsichtlich der Arbeiten im A-Haus ist von Beträgen von 14.120,31 € und 29.458,72 € auszugehen.

Anknüpfungspunkte für ein Mitverschulden des Klägers sind nicht ersichtlich. Der vorliegende Werkmangel hat seine Ursache in der unzureichenden Herstellung durch die Beklagte. Da Gegenstand der begehrten Arbeiten lediglich eine Beseitigung des Mangels und nicht der Ersatz eines Schadens ist, kann es auf die Unterlassung von Schadensabwendungsmaßnahmen – etwa der Vorname eines Deckanstrichs – nicht ankommen.

Dem Anspruch steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

Bezüglich des X-Hauses kann dahinstehen, ob schon die erste Abnahme (09.05.2003, Bl. 124 d. A.) oder die zweite Abnahme (30.10.2003, Bl. 157 d. A.) die Verjährungsfrist auslöste, da auch unter Zugrundelegung des früheren Abnahmezeitpunkte keine Verjährung eingetreten ist. Mangels abweichenden Vortrags ist von den in den Abnahmeprotokollen vereinbarten fünfjährigen Verjährungsfristen auszugehen.

Die Verjährung ist gem. § 203 BGB durch Verhandlung der Parteien gehemmt worden. Unter einer Verhandlung ist ein Meinungsaustausch der Parteien zu verstehen, es sei denn der Schuldner lehnt sofort erkennbar jedwede Verhandlung ab. (Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. 2012 § 203 Rz. 2)

Wenngleich in dem Schreiben der Beklagten vom 29.11.2006 noch eine Ablehnung eines Meinungsaustausches zu erblicken sein dürfte, ist jedenfalls durch das Klägerschreiben vom 12.03.2007 eine Verhandlung der Parteien in Gang gesetzt worden. Infolge des Schreibens vom 12.03.2007 traten die Parteien in einer Erörterung der Mangelbeseitigung ein. Ausweislich des Schreibens vom 28.03.2008 unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2007 dem Vorschlag, die Mangelbeseitigungskosten zwischen den Parteien des Rechtsstreits und der Firma C zu teilen. (B. 18 d. A.). Insofern traten die Parteien in einen Austausch tatsächlicher und rechtlicher Auffassungen ein. Jedenfalls mit der Übersendung des Schreibens vom 12.03.2007 war damit eine Verhandlung i. S. v. § 203 BGB zu bejahen.

Am 12.03.2007 bestand hinsichtlich des X-Hauses noch eine Verjährungsfrist von 1 Jahr 1 Monat und 26 Tagen (12.03.2007 bis 08.05.2008)

Die Hemmung gemäß § 203 BGB endete mit der Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Ein solches Ende der Verhandlung kann vorliegend in der Mitteilung des Klägervertreters vom 25.06.2010 erblickt werden, nunmehr das Klageverfahren zu betreiben. (Bl. 78 d. A.)

Zu diesem Zeitpunkt bestand zugleich eine Hemmung durch das selbständige Beweisverfahren 1 OH 10/08. Mit der Zustellung des Antrags auf Durchführung eines Beweisverfahrens war auch die Hemmungsvorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ausgefüllt. Die Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB endet mit dem Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens. Diese ist grundsätzlich mit dem Abschluss der Beweisaufnahme gegeben. (Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. 2012 § 204 Rz. 39) Hierbei ist auf den Erörterungstermin abzustellen. Setzt das Gericht nach dem Beweistermin eine Stellungnahmefrist oder nehmen die Verfahrensbeteiligten in angemessener Frist Stellung, so verschiebt sich die Beendigung entsprechend. (BGH NJW 02, 852) Durch die Aufstellung weiterer ergänzender Fragen hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme erbeten. Dies erfolgte mit Schriftsatz vom 19.05.2010 (Bl. 114 der Beiakte) und lag damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Gutachtenerörterung vom 03.05.2010. Mit Schreiben vom 30.06.2010 hat die Beklagte noch weitergehende Ergänzungsfragen aufgestellt. (Bl. 120 der Beiakte) Dass das Gericht das Beweisverfahren nicht als erledigt betrachtete ergibt sich aus der Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 28.09.2010 (Bl. 154 der Beiakte)

Das Verfahren fand vielmehr erst sein Ende, nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 29.03.2011 aufgefordert war, die Art der von ihr geforderten chemischen Untersuchung zu erläutern und sie dieser Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nachkam. Unter Berücksichtigung einer vom Beklagtenvertreter bis zum 07.07.2011 angekündigten Stellungnahme (Bl. 179 der Beiakte) war für den Ablauf einer angemessenen Frist hier auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Verfahrenswertes am 01.08.2011 abzustellen.

An die Beendigung schloss sich die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB an. Ausgehend von einer Beendigung mit der Streitwertfestsetzung ist die Verjährung ausgeschlossen. Selbst unter Rückgriff auf eine Verfahrensbeendigung am 07.07.2011 war die Anhängigkeit am 02.01.2012 fristwahrend.

Unter Berücksichtigung einer noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist war die Klagezustellung am 09.02.2012 rechtzeitig, zumal gem. § 167 ZPO eine Rückwirkung des Zeitpunkts der Klageerhebung (02.01.2012) erfolgt.

Schließlich ist auch darauf abzustellen, dass die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten am 05.11.2007 einen Neubeginn der Verjährung gem. § 212 BGB ausgelöst haben.

Die Vornahme von Mangelbeseitigungsarbeiten stellt grundsätzlich eine Anerkennungshandlung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Hierdurch ist eine neuerliche 5-jährige Verjährungsfrist ausgelöst worden sein, die eine Verjährung frühestens am 04.11.2012 ermöglichte.

Die Frage, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde und damit § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. VOB/B anzuwenden ist, kann dahinstehen. Die dort geregelte Verjährung binnen 2 Jahren nach Rüge der Mängel kann ausweislich des 2. Hs. nicht zu einer Verkürzung der vereinbarten Verjährungsfrist führen. Der Anspruch ist auch betreffend die Arbeiten am A-Haus nicht verjährt. Ausgehend von einer vereinbarten Verjährungsfrist bis zum 13.10.2008 bestand zum Zeitpunkt der Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch am 12.03.2007 noch eine Verjährungsfrist von 1 Jahr 7 Monaten und 1 Tag. Die Hemmung durch das selbständige Beweisverfahren endete mit Festsetzung des Streitwertes am 01.08.2011. Bereits unter Berücksichtigung der 6-Monatsfrist und der Außerachtlassung der noch zur Verfügung stehenden Verjährungsfrist war die Klageerhebung rechtzeitig. Mit Blick auf einen Neubeginn der Verjährung am 05.11.2007 ist ein Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen.

Die Beklagte schuldet die Verzinsung der Hauptforderung gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte schuldet Schadenersatz aus den Gesichtspunkt des werkvertraglichen Schadenersatzes statt der Leistung.

Die Beklagte schuldet auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Schuldnerverzugs, §§ 280, 286 BGB. Da die Beklagte zunächst Mangelbeseitigungsarbeiten verweigerte, befand sie sich im Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens bereits in Verzug.

Die anwaltliche Vergütung ist zutreffend berechnet. Der Höhe nach konnte der Kläger Anwaltskosten auf der Grundlage einer 2,0-fache Gebühr aus der geschuldeten Summe nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die anwaltliche Tätigkeit in besonderem Maße aufwendig war. Dies rechtfertigt eine 2,0fache Gebühr. Diese betrug 2.879,80 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S.3 ZPO.

Der Beklagten war auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.06.2012 kein Schriftsatzrecht zu gewähren. Die Voraussetzungen von § 283 ZPO lagen nicht vor. Der Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2012 enthielt kein erhebliches neues Vorbringen, das dieser Entscheidung zugrunde liegt.

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