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Werkvertrag – Welche Mängelansprüche sind Abgeltungsklausel umfasst?

OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 51/16 – Beschluss vom 08.03.2016

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.03.2016.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1.a. Das LG hat es im Hinblick auf die Abgeltungsklausel zu Ziff. 6 des Prozessvergleichs

„Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien – ausgenommen die Gewährleistung für die in diesem Vergleich geregelten Leistungen – abgegolten und erledigt.“

zutreffend dahinstehen lassen, ob die Werkleistungen des Beklagten weitere Mängel aufweisen.

Ob eine Abgeltungsklausel, nach der – wie hier – „sämtliche wechselseitigen Ansprüche“ abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999, 13 U 28/99, MDR 2000, 140; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 397, Rn 6 mwN; jurisPK-BGB/Bork, 7.Auflage 2014, § 397, Rn 36).

Neben der hier von den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigten selbst entworfenen bzw. erarbeiteten Formulierung spricht im vorliegenden Fall auch die beiderseitige Interessenlage im damaligen Vergleichszeitpunkt dafür, dass die Abgeltungsklausel hier sämtliche wechselseitigen Ansprüche erfasst, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie im Vergleichszeitpunkt bekannt oder unbekannt waren.

Das LG hat den damaligen beiderseitigen Willen zur endgültigen Regelung der Angelegenheit zutreffend insbesondere daraus gefolgert, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien – insoweit unstreitig – seinerzeit derart gestört war, dass im Vergleich die Mängelbeseitigung nicht mehr durch die Beklagte selbst, sondern vielmehr durch ein Drittunternehmen (auf Kosten des Beklagten) vereinbart worden ist.

Das LG hat dabei einerseits zutreffend berücksichtigt, dass grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen sind, die zum Verlust einer Rechtsposition führt (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 397, Rn 6 mwN; BGH, Urteil vom 07.03.2006, VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511), sich indes andererseits zutreffend darauf gestützt, dass hier eine in der Rechtspraxis allgemein übliche Formulierung zu einem vollständigen wechselseitigen Forderungsverzicht gewählt worden ist, obgleich es – unter Berücksichtigung aller insoweit unstreitigen Umstände des Einzelfalles – nahegelegen hätte, etwaige (sonstige) Gewährleistungsrechte ausdrücklich von der Regelung auszunehmen.

Insoweit hat sich das LG dabei – ebenfalls entsprechend der allgemein anerkannten Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) – zutreffend gestützt, dass die Tatsache, dass in Ziff. 6 die Gewährleistung für die in dem Vergleich geregelten Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, im Umkehrschluss deutlich dafür spricht, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche (sei es für bekannte, sei es für unbekannte Mängel) von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.

b. Ergänzend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das erste selbständige Beweisverfahren (LG MG 11 OH 20/09) auf vier Beweisfragenkomplexe mit immerhin insgesamt 40 Beweisfragen bezog (Fassadendämmung: 20 Beweisfragen; Dacharbeiten: 8 Beweisfragen, Fenster: 3 Beweisfragen, Dachabdichtungsarbeiten: 9 Beweisfragen). Deswegen ist davon auszugehen ist, dass die Klägerin das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. – ggf. bereits fachmännisch – hatte prüfen lassen. Auch im Hinblick darauf muss sich die Klägerin an ihrer (zudem unter anwaltlicher Beratung getroffenen) Entscheidung festzuhalten lassen, die Abgeltungs-/Erledigungsklausel mit der o.a. inhaltlich zweifelsfreien Formulierung vereinbart zu haben, obgleich es ihr freigestanden hätte, die Wirkung der Klausel – über die Gewährleistung für die Drittleistungen hinaus – weitergehend zu begrenzen bzw. zu beschränken (z.B. auf die im Vorprozess streitgegenständlichen Mängel, auf seinerzeit bekannte Mängel o.ä.).

c. Die vorstehenden Feststellungen gelten um so mehr, als der Vergleich nicht – wie in anderen Fällen – recht spontan in einem Gerichtstermin protokolliert worden ist, sondern der Klägervertreter selbst den Vergleichstext schriftlich entworfen hat (vgl. dessen E-Mail vom 09.10.2013, 198 ff. BA) und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen der bereits damals tätigen heutigen Prozessbevollmächtigten beider Parteien (vgl. 203 ff. GA) vom OLG gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist (vgl. 238 ff. GA).

d. Die Berufungseinwände der Klägerin haben nach alledem insgesamt keinen Erfolg.

aa. Der Berufungseinwand der Klägerin, die vom LG vorgenommene Auslegung widerspreche dem Grundsatz, dass an einen Rechtsverzicht strenge Anforderungen zu stellen seien (BGH, Urteil vom 15.10.2014, XII ZR 111/12, MDR 2015, 141), wobei zu berücksichtigen sei, dass den Parteien die nunmehr streitgegenständlichen Mängel zum Zeitpunkt des Vergleichs vom 14.07.2009 gar nicht bekannt gewesen seien, ist nicht berechtigt. Die Klägerin berücksichtigt dabei bereits nicht hinreichend, dass das LG diesen Grundsatz ausdrücklich im Rahmen seiner Auslegung berücksichtigt hat. Dieser Grundsatz ändert zudem nichts daran, dass von der – im Rechtsalltag gebräuchlichen – Formulierung der Abgeltungs- bzw. Erledigungswirkung der Ziff. 6 unter ergänzender Berücksichtigung aller unstreitigen Umstände – mit Ausnahme der Gewährleistung für die im Vergleich vereinbarten Drittleistungen – „sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien“ umfasst waren (Hervorhebung durch den Senat).

Im Hinblick auf die im Vergleichszeitpunkt unstreitig noch nicht abgelaufene fünfjährige Gewährleistungsfrist waren von diesen sämtlichen wechselseitigen Ansprüchen – über die Ausnahme „Drittleistungen“ hinaus – alle sonstigen etwaig bestehenden (Gewährleistungs-)Ansprüche abgegolten bzw. erledigt und zwar nicht lediglich beschränkt auf bereits im Vorprozess in Rede stehenden Mangelsymptome bzw. -ursachen, sondern vielmehr – entsprechend der Formulierung „… sämtliche …“ – umfassend, d.h. bezogen auf jegliche schon bekannten oder auch noch unbekannten Mangelsymptome bzw. -erscheinungen.

bb. Die Klägerin macht aus gleichen Gründen ebenso ohne Erfolg geltend, dass der Vergleich zur Beendigung eines mehrjährigen Rechtsstreits über ganz konkrete Mängel geschlossen worden sei, insoweit ausschließlich Regelungen zu diesen Mängeln bzw. der diesbezüglichen Gewährleistung des Beklagten enthalte und es hier an einer insoweit notwendigen Formulierung, dass auch unbekannte Ansprüche von der Abgeltungsklausel umfasst seien, fehle. Auch dieses Berufungsvorbringen berücksichtigt nicht in der notwendigen Weise die o.a. Grundsätze zur Reichweite einer Abgeltungs-/Ausgleichsklausel sowie die Umstände des Einzelfalles.

cc. Die Klägerin wendet ebenso ohne Erfolg ein, die Annahme des LG, aus der im Vergleich vereinbarten Mängelbeseitigung durch Drittunternehmer den Schluss ziehen zu wollen, die Klägerin habe deshalb auch auf weitere mögliche Gewährleistungsansprüche verzichten wollen, sei fernliegend. Das LG hat sich vielmehr – nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) – im Wege systematischer Auslegung zutreffend auf den Umkehrschluss gestützt, dass aus den „sämtlichen“ wechselseitigen abgegoltenen bzw. erledigten Ansprüchen gemäß Ziff. 6 ausschließlich im Sinne einer klar begrenzten Ausnahme die Gewährleistung für die Drittleistungen ausgenommen worden ist, so dass im Übrigen die Abgeltungs- bzw. Erledigungswirkung für alle sonstigen (bekannten bzw. unbekannten) Ansprüche greifen sollte.

2. Dass sich die Abgeltungs-/Erledigungsklausel im Vergleich – entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats – auch auf der Klägerin im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erstreckt, kann bzw. könnte die Klägerin auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 397, Rn 6; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 119, Rn 16 mwN). Dies folgt daraus, dass ein etwaiger eigener Irrtum über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel jedenfalls vermeidbar bzw. eines etwaiger diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist bzw. wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1996, BlW 16/96, NJW 1997, 653; Urteil vom 02.11.1989, IX ZR 197/88, NJW 1990, 454, OLG München, Urteil vom 24.09.1992, 19 U 6888/91, WM 1994, 21; OLG Celle, Urteil vom 29.11.1968, 2 U 18/68, NJW 1971, 145; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 397, Rn 6; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 119, Rn 16; § 133, Rn 11 mwN) und ein diesbezüglicher Motivirrtum unbeachtlich ist bzw. wäre (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 119, Rn 29).

3. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf § 779 BGB stützen, da von dieser Regelung (als Sonderfalls zur § 313 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1993, IX ZR 34/93, NJW-RR 1994, 434; Palandt-Sprau, a.a.O., § 779, Rn 13) nicht solche Sachverhalte erfasst werden, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und – wie hier im Rahmen der o.a. Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel – Gegenstand der Streitbeilegung waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011, I-23 U 67/10, BauR 2012, 106/14; Palandt-Sprau, a.a.O., § 779, Rn 11/15/26 mwN).

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Aus Kostengründen wird der Klägerin die Rücknahme der Berufung anheimgestellt. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu kommt eine weitere Ersparnis, wenn keine Termingebühren gemäß VV Nr. 3202 RVG anfallen.

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der 2009 Werkleistungen an einem Objekt der Klägerin in V. ausgeführt hat – nach einem in einem früheren Rechtsstreit gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich über diesbezügliche Gewährleistungspflichten des Beklagten mit Ausgleichs-/Abgeltungsklausel – weitere Gewährleistungsansprüche für die Beseitigung von angeblich inzwischen entdeckten weiteren Werkmängeln in Höhe von insgesamt 13.429,51 EUR (davon 12.134,51 EUR als Kostenvorschuss und 1.295,00 EUR als Schadensersatz, vgl. 10 GA unten) nebst vorgerichtlichen Kosten und Prozesszinsen geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Es könne im Hinblick auf die Abgeltungsklausel zu Ziff. 6 des Prozessvergleichs, die auch ohne ausdrückliche Formulierung (OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999, 13 U 28/99) und im Hinblick auf die beiderseitige Interessenlage im Vergleichszeitpunkt auch unbekannte Ansprüche umfasse, dahinstehen, ob die Werkleistungen des Beklagten weitere Mängel aufwiesen. Der damalige beiderseitige Wille zur endgültigen Regelung der Angelegenheit folge hier insbesondere daraus, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört gewesen sei, dass die Mängelbeseitigung durch ein Drittunternehmen vereinbart worden sei.

Auch wenn grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen sei, die zum Verlust einer Rechtsposition führe, sei hier eine allgemein übliche Formulierung zu einem vollständigen wechselseitigen Forderungsverzicht gewählt worden, obgleich es nahegelegen hätte, die (sonstigen) Gewährleistungsrechte ausdrücklich von der Reglung auszunehmen. Da indes in Ziff. 6 die Gewährleistung für die in diesem Vergleich geregelten (Dritt-)Leistungen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sei, spreche im Umkehrschluss deutlich dafür, dass die übrigen Gewährleistungsansprüche von der Vereinbarung hätten erfasst sein sollen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin Beklagten, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:

Die vom LG vorgenommene Auslegung widerspreche dem Grundsatz, dass an einen Rechtsverzicht strenge Anforderungen zu stellen seien (BGH, Urteil vom 15.10.2014, XII ZR 111/12), wobei zu berücksichtigen seien, dass den Parteien die nunmehr streitgegenständlichen Mängel zum Zeitpunkt des Vergleichs vom 14.07.2009 gar nicht bekannt gewesen seien. Zudem sei der Vergleich zur Beendigung eines mehrjährigen Rechtsstreits über ganz konkrete Mängel geschlossen worden und enthalte insoweit ausschließlich Regelungen zu diesen Mängeln bzw. der diesbezüglichen Gewährleistung des Beklagten. An einer insoweit notwendigen Formulierung, dass auch unbekannte Ansprüche von der Abgeltungsklausel umfasst seien, fehle es hier. Die Annahme des LG, aus der im Vergleich vereinbarten Mängelbeseitigung durch Drittunternehmer den Schluss ziehen zu wollen, die Klägerin habe deshalb auch auf weitere mögliche Gewährleistungsansprüche verzichten wollen, sei fernliegend.

Die  Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und den Beklagten entsprechend ihres erstinstanzlichen Antrages zu verurteilen.

Der  Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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