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Wochenendhaus: Untersagung der dauerhaften Wohn-Nutzung

OVG Berlin-Brandenburg, Az: OVG 10 S 26.13

Beschluss vom 27.12.2013

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Wochenendhaus - Wohnnutzungsrecht
Symbolfoto: MShades under CC BY License

By MShades under CC BY License

Die Antragstellerin nutzt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter deren Wochenendhaus im bauplanungsrechtlich festgelegten Wochenend- und Ferienhausgebiet „G…“ zu Wohnzwecken und ist dort seit dem Jahr 2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Verfügung vom 27. März 2013 wurde ihr diese Nutzung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Nutzungsuntersagung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung der formell und materiell illegalen Dauerwohnnutzung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner ausgesprochene Nutzungsuntersagung frei von Ermessensfehlern ist.

a) Die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses folgt zunächst nicht aus dem von der Beschwerde gerügten Umstand, dass das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Gebietes durch Ferienhäuser nicht ausdrücklich angesprochen hat. Die Antragstellerin hat bereits nicht deutlich gemacht, inwiefern dies der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung entgegenstehen könnte. Jedenfalls aber ist eine Ferienhausnutzung durch die Antragstellerin selbst nach ihrem eigenen Vortrag nicht gegeben, da eine solche gemäß § 10 Abs. 4 BauNVO ein Bewohnen durch einen wechselnden Personenkreis zu Erholungszwecken voraussetzt. Das streitgegenständliche Gebäude dient der Antragstellerin und ihrer Familie vielmehr unstreitig als Hauptwohnsitz.

b) Ein Ermessensfehlgebrauch folgt zudem nicht aus dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin, das Amt P… habe die Bewohner im Jahr 2002 dazu aufgefordert, sich mit dem Hauptwohnsitz im streitgegenständlichen Gebiet anzumelden. Soweit eine solche Aufforderung erfolgt sein sollte, dürfte diese auf die Vorgaben des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG) in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236), geändert durch Gesetz vom 11. Februar 1999 (GVBl. I S. 10), zurückzuführen sein. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes hatte sich derjenige, der eine Wohnung bezog, innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dabei war nach § 16 die vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzugeben. Mit der behaupteten Aufforderung zur Anmeldung wies das Amt lebensnah lediglich auf die bestehenden melderechtlichen Verpflichtungen hin. Eine Aufforderung, seinen Wohnsitz in der Wochenend- und Ferienhaussiedlung – entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften – überhaupt erst zu begründen, konnte und durfte hierin nicht erblickt werden. Mithin war der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung auch nicht gehalten, diesen Umstand in seine Überlegungen einzubeziehen.

c) Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung die vom Antragsgegner getroffene Stichtagsregelung in Zweifel zu ziehen sucht, rechtfertigt auch dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurden die Nutzungsuntersagungen durch den Antragsgegner unterschiedslos gegenüber all denjenigen ausgesprochen, die ihr Wochenendhaus zu Dauerwohnzwecken nutzen. Differenzierungen zwischen den Betroffenen im Hinblick auf eine aus persönlichen Gründen ggf. gebotene Duldung in der Gestalt der von der Antragstellerin gerügten Stichtagsregelung hat er – losgelöst von den einheitlich erlassenen Nutzungsuntersagungen – ausschließlich auf die Vollstreckungsebene verlagert, indem er mit den jeweiligen Bewohnern öffentlich-rechtliche Verträge des Inhalts geschlossen hat, dass er personenbezogen keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen werde, wenn diese im Gegenzug auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Nutzungsuntersagung verzichten. Diesbezügliche Überlegungen waren nicht Gegenstand der Ermessenserwägungen im Rahmen der hier allein streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung.

Dies ist – wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angedeutet hat – nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keinen Ermessensausfall dar. Die Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zur dauerhaften Wohnnutzung verfolgt im Hinblick auf die Durchsetzung des Bauplanungsrechts auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten das Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Vor diesem Hintergrund müssen die persönlichen Umstände der Pflichtigen nicht notwendig in die Entscheidung über die Nutzungsuntersagung selbst einbezogen werden. Es erscheint vielmehr als sachgerecht, den Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Rechnung zu tragen (so auch Beschluss des Senats vom 12. Juni 2013 – OVG 10 M 41.13 -, NVwZ-RR 2013, 873, juris Rn. 8).

Auf die Frage, ob der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum im Hinblick auf die vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Duldung betroffener Bewohner der Wochenendhaussiedlung in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 3 C 17/08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 11, juris Rn. 23), was die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde in Zweifel zu ziehen sucht, kommt es mithin bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der allein streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung nicht an.

2. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Nutzungsuntersagung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts unterliegen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Zweifeln.

a) Dies gilt zunächst unter dem zeitlichen Aspekt. Die Antragstellerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsgegner die seit dem Jahr 2000 bzw. 2002 im streitgegenständlichen Gebiet vorliegende Wohnnutzung nicht in die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen einbezogen habe. Aufgrund dieser langjährigen formell illegalen Nutzung fehle es an einem besonderen Vollziehungsinteresse, denn die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts sei bereits entwertet. Dies überzeugt nicht. Die Antragstellerin hat insoweit bereits nicht dargetan, dass dem Antragsgegner, der nicht mit dem Amt P… identisch ist, das dauerhafte Wohnen im streitgegenständlichen Wochenend- und Ferienhausgebiet von Beginn an bekannt gewesen ist und dieses von ihm zunächst bewusst langjährig geduldet worden wäre. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners erst in den Jahren 2010/2011 auf die Problematik der in der Siedlung begründeten Hauptwohnsitze aufmerksam geworden ist. Ein Vertrauen der Antragstellerin darauf, dass gegen die durch sie ausgeübte illegale Nutzung auch in der Zukunft nicht vorgegangen werde, konnte daher nicht schutzwürdig entstehen.

Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner die Dauer des Verwaltungsverfahrens in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einbezogen, insoweit indes das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände als schwerwiegender erachtet. Dies ist, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, da der Vorteil, der der Antragstellerin bei einer weiteren – offenkundig illegalen – Nutzung des Wochenendhauses bis zum Eintritt der Bestandskraft der Nutzungsuntersagung erwachsen würde, zeitnah zu unterbinden war. Anderenfalls würde nicht allein die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet; es käme auch zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung der – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig handelnden Bürger gegenüber denjenigen, die in gesetzestreuer Weise vor der Nutzungsaufnahme das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren durchführen. Dem steht die bereits langjährige Wohnnutzung nicht entgegen, denn es gilt nunmehr, diese nicht weiter in die Zukunft zu erstrecken und die rechtswidrige Nutzung zu Lasten der rechtstreuen Bürger damit nicht auch künftig noch fortzusetzen.

b) Auch der von der Antragstellerin erhobene Einwand, aus der Duldung der Wohnnutzung von immerhin 30 Personen gegenüber nur 16 Personen, bei denen die Nutzungsuntersagung tatsächlich vollstreckt werden solle, folge, dass auch in Bezug auf ihre Person der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, überzeugt nicht. Anzumerken ist insoweit zunächst, dass der Eindruck, den die Antragstellerin mit dem Hinweis auf dieses Zahlenverhältnis zu erwecken sucht, trügt. Sie lässt außer Acht, dass sich in der gesamten Wochen-end- und Ferienhaussiedlung insgesamt 174 Gebäude befinden, von denen der Antragsgegner im Hinblick auf besondere persönliche Härtefälle lediglich in 17 Häusern ein Dauerwohnen duldet; in den verbleibenden 157 Häuser ist er – soweit erforderlich – auf dem Wege, die bestimmungsgemäße Nutzung sicherzustellen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht auf die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagungen die ohnehin schon sehr großzügig getroffene Regelung zur Aussetzung der Vollstreckung in Härtefällen weiter unterlaufen würde. Es könne auf die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die präventive Funktion der bauaufsichtlichen Maßnahme, mit der eine Vorbildwirkung für künftige Dauerwohnnutzungen verhindert werden solle, nicht verzichtet werden. Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, dass jede nicht durch eine Genehmigung oder Duldung gedeckte Nutzung geeignet ist, eine Nachahmung durch andere Personen zu provozieren, weshalb sie grundsätzlich zeitnah zu unterbinden ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht allein darauf an, ob sich die Nutzungsart bei einem bloßen Blick auf das Gebäude für Außenstehende ohne Weiteres erschließt, was bei der Nutzung eines Wochenendhauses im Zweifel schwierig erscheint. Denn insoweit ist nicht allein das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Vielmehr muss lebensnah davon ausgegangen werden, dass die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Nutzung beruht, bekannt werden. Wenn aber Dritte den Eindruck erhalten, dass eine – illegale – Wohnnutzung im Hinblick auf langjährige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren über einen längeren Zeitraum hinweg möglich ist, würde dies den unerwünschten Anreiz bieten, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen. Dies gilt es durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verhindern.

c) Ein das Vollziehungsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse folgt schließlich auch nicht aus der von der Antragstellerin – wenn auch in anderem Zusammenhang – erhobene Rüge der Rechtswidrigkeit der durch den Antragsgegner getroffenen Stichtagsregelung. Nach dieser sollen die Nutzungsuntersagungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge gegenüber denjenigen Bewohnern nicht vollstreckt werden, die ihren Hauptwohnsitz im G… vor dem 1. Januar 2004 angemeldet oder die am 1. Januar 2013 das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine solche Regelung im Falle ihrer Rechtswidrigkeit bereits einer sofortigen Vollziehung entgegenstünde oder ob es sich insoweit ausschließlich um eine Frage der – hier mit der Beschwerde nicht angegriffenen – Vollstreckung der Nutzungsuntersagung handelt. Denn aus einer rechtlich fehlerhaften Duldung anderer Bewohner der Siedlung kann die Antragstellerin kein eigenes Recht auf Duldung herleiten; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Abgesehen hiervon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Stichtagsregelung, deren Voraussetzungen die Antragstellerin nicht erfüllt, rechtswidrig ist. Die mit der Beschwerde gerügte Festlegung der Stichtage beruhte ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen niedergelegten ausführlichen Erwägungen auf einer hinreichenden Würdigung der für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren und erscheint als sachgerecht. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Antragsgegner sich auch, wie die Antragstellerin meint, auf einen anderen Zeitpunkt hätte festlegen können, denn den ihm insoweit zustehenden Ermessensspielraum hat er sachgerecht genutzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O.). Zudem ist die gerügte Duldungsentscheidung nicht wegen einer Diskriminierung jüngerer Bewohner gleichheitswidrig. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist insoweit nicht auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), dessen Anwendungsbereich sich im Wesentlichen auf Beschäftigungsverhältnisse beschränkt, abzustellen. Aber auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Zwar verbietet sich ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorbehalten bleibt, ohne dass sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonst einleuchtende Gründe für die Differenzierung finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR 367/02 -, NZA 2003, 376, juris Rn. 6). Indes hat der Antragsgegner sowohl im Hinblick auf die Dauer der Wohnnutzung als auch den Eintritt des Rentenalters nachvollziehbare Differenzierungen getroffen, die im Ergebnis nicht als sachwidrig erscheinen. Darauf, ob bei der Abgrenzung der Personenkreise tatsächlich die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde, kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002, a.a.O.) Einen Anspruch auf Ausweitung der bereits großzügig gewährten Aussetzung der Vollstreckung auch auf sie hat die Antragstellerin daher nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € fest, sofern der Sach- und Streitstand – wie hier – keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des aus der Nutzungsuntersagung drohenden Schadens (vgl. Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges) bietet (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2013 – OVG 10 L 17.13 -, RVG professionell 2013, 111, juris Rn. 2). Das angedrohte Zwangsgeld bleibt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges außer Betracht. Der Betrag von 5.000,00 € war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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