Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO möglich?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer prüft die Denkmaleigenschaft?
- Wie wird die Denkmaleigenschaft einer Wohnanlage begründet?
- Wann greift die Aufklärungsrüge wegen eines Verfahrensmangels?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor?
- Muss ich jeden tragenden Grund des Urteils einzeln angreifen, um Berufung zuzulassen?
- Kann ich ein Gutachten der Denkmalbehörde im Zulassungsverfahren noch wirksam angreifen?
- Verliere ich die Aufklärungsrüge, wenn ich keinen Beweisantrag gestellt habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 A 2328/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt die Berufung ab. Die Denkmalliste bleibt, weil die Kläger nicht überzeugten.
- Der Zulassungsantrag scheitert. Das erstinstanzliche Urteil bleibt damit bestehen.
- Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Denkmal-Eintragung.
- Die Kläger greifen die Begründung nur pauschal und ohne klare Gegenargumente an.
- Auch ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, weil kein Beweisantrag gestellt wurde.
- Die Kläger zahlen die Kosten. Der Streitwert beträgt 5.000 Euro.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
- Datum: 20.05.2026
- Aktenzeichen: 10 A 2328/25
- Verfahren: Beschluss über einen Zulassungsantrag
- Rechtsbereiche: Denkmalrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Streitwert: 5.000 Euro
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Eigentümer, Denkmalschutzbehörden, Verwaltungsgerichte
Wann ist die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO möglich?
Ein Antrag auf die Zulassung der Berufung kann erfolgreich gestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils bestehen, was in § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt ist. Um dieses Rechtsmittel durchzusetzen, muss sich die anfechtende Partei detailliert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese schlüssig infrage stellen. Zudem öffnet der Gesetzgeber den Weg für eine Berufung, wenn ein wesentlicher Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt und entsprechend nachgewiesen wird.
Entscheidungstragende Annahmen sind die zentralen Gründe, auf denen das Urteil des Verwaltungsgerichts basiert – etwa warum ein Gebäude als Denkmal eingestuft wurde. Wer diese infrage stellen will, muss konkret erklären, warum sie falsch sind, nicht nur allgemeine Kritik üben.
§ 124 VwGO regelt die Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess: Das bedeutet konkret, dass nicht jedes erstinstanzliche Urteil automatisch mit einer Berufung angefochten werden kann, sondern nur wenn bestimmte Gründe – wie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Verfahrensmängel – vorliegen und diese detailliert begründet werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das zentrale Gesetz für Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden vor Verwaltungsgerichten.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befasste sich in einem Beschluss vom 20.05.2026 (Az.: 10 A 2328/25) mit den strengen Anforderungen an diese Begründungspflicht. Die Eigentümer eines Wohnhauses zogen vor das Gericht, um die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts zu erreichen. Die Vorinstanz hatte zuvor entschieden, dass die behördliche Eintragung ihres Gebäudes in die Denkmalliste rechtmäßig erfolgt war. Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, wonach das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Behörde rechtskräftig bestehen blieb. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts stellten fest, dass das Vorbringen der Hauseigentümer den hohen gesetzlichen Darlegungsanforderungen schlichtweg nicht genügte.
Rechtskräftig bedeutet, dass das Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision angefochten werden kann und damit endgültig gilt. Das Gericht wird in diesem Fall als Oberverwaltungsgericht (OVG) bezeichnet, das über Berufungen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte entscheidet.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils setzt voraus, dass die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz konkret benannt und schlüssig entkräftet werden; pauschale Kritik an der Entscheidung oder den Umständen genügt hierfür nicht.
- Fachliche Stellungnahmen von Denkmalfachämtern entfalten im Gerichtsverfahren zwar keine rechtliche Bindungswirkung, sind jedoch aufgrund des gesetzlichen Auftrags als verlässliche Gutachten von unparteilichen Sachverständigen zu behandeln.
- Die verfahrensrechtliche Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung kann im Rechtsmittelverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn es zuvor in der Tatsacheninstanz versäumt wurde, einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag zu stellen.

Wer prüft die Denkmaleigenschaft?
Die Entscheidung über die formelle und materielle Eintragung von historischen Objekten als Baudenkmal fällt in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Denkmalbehörden. Im behördlichen Ablauf und in gerichtlichen Verfahren dienen die zuständigen Denkmalfachämter der Beratung und Unterstützung, was § 22 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) festschreibt. Zwar entfalten die Stellungnahmen dieser spezialisierten Fachbehörden keine direkte rechtliche Bindungswirkung für die Gerichte, sie werden jedoch rechtlich als fachkundige und unparteiliche Gutachten behandelt.
Formelle Eintragung meint das behördliche Verfahren, mit dem ein Gebäude offiziell in die Denkmalliste aufgenommen wird, während die materielle Eintragung prüft, ob das Gebäude tatsächlich die gesetzlichen Kriterien für Denkmalschutz erfüllt. Die Denkmalfachämter sind spezialisierte Behörden, die die Denkmalbehörden fachlich beraten, etwa zur historischen Bedeutung eines Gebäudes.
Im juristischen Streit um das Gebäude an der D.-straße 28, welches als fester Bestandteil des übergreifenden Baudenkmals „Wohnanlage D.-straße 17, 28 – 54“ geschützt werden sollte, rüttelten die Hausbesitzer an dieser behördlichen Autorität. Das zuständige Denkmalfachamt war in dem rechtlichen Verfahren als dritte Partei beigeladen worden und hatte eine fachliche Stellungnahme zum architektonischen Denkmalwert der Anlage abgegeben. Die Hauseigentümer griffen diese Expertise an, indem sie den Zeitpunkt der Erstellung heftig kritisierten und die persönliche Kompetenz des Erstellers infrage stellten. Das Gericht verwarf diese Einwände als bedeutungslos, weil die Eigentümer keinerlei Erklärungen lieferten, warum die gutachterlichen Annahmen fachlich falsch sein sollten, und überdies auch eine bemängelte Aktenführung der Denkmalschutzbehörde keinen nachvollziehbaren Einfluss auf den Denkmalwert erkennen ließ.
Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalfachämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Denkmälern erwartet werden können. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Beigeladen bedeutet, dass das Denkmalfachamt als dritte Partei am Verfahren teilnimmt, obwohl es nicht selbst Kläger oder Beklagter ist. Das Gericht kann seine Stellungnahme als Gutachten werten, muss ihr aber nicht folgen.
Praxis-Hinweis:
Stellungnahmen der Denkmalfachämter haben faktisch ein hohes Gewicht und werden als unparteiisches Gutachten behandelt. Wer sie erschüttern will, muss konkret benennen, welche fachlichen Annahmen falsch sind – pauschale Kritik an der Person des Erstellers oder am Zeitpunkt der Stellungnahme reicht nicht.
Wie wird die Denkmaleigenschaft einer Wohnanlage begründet?
Die materielle Rechtmäßigkeit für einen Denkmalschutz setzt voraus, dass zwingende Kriterien der Unterschutzstellung erfüllt sind, die einem Objekt eine besondere rechtliche Stellung verleihen. Die Denkmaleigenschaft einer Gebäudestruktur kann sich maßgeblich aus ihrer herausgehobenen Bedeutung als besonderes Zeitdokument der Architekturgeschichte ergeben. Bauliche Veränderungen oder isolierte Eingriffe einzelner Eigentümer heben den Denkmalwert einer Gesamtanlage nicht zwangsläufig auf, sofern sich diese nachträglichen Änderungen in den historischen Gebäudekörper einfügen.
Unterschutzstellung bedeutet, dass ein Gebäude oder eine Anlage durch behördliche Entscheidung den besonderen Schutz des Denkmalschutzgesetzes erhält. Das gibt der Behörde weitreichende Befugnisse, etwa bei geplanten Umbauten oder Abrissvorhaben.
Architektonische Besonderheiten und Historie
Die Richter am Verwaltungsgericht untermauerten den gesetzlichen Schutz der Anlage vor allem mit der intensiven Abstimmung zwischen dem Architekten und dem damaligen Bauherrn während der Entstehungsphase, was dem Ensemble einen einzigartigen Charakter verlieh. Die klagenden Eigentümer versuchten dieses Argument zu entkräften, indem sie die architektonische Kooperation als reine Selbstverständlichkeit abtaten. Stattdessen forderten sie eine tiefgreifende gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Architekturstil des sogenannten Brutalismus. Das Oberverwaltungsgericht lehnte dies ab und stützte die Vorinstanz: Die Anlage profitiere gerade von ihren Entstehungsbesonderheiten und sei kein gewöhnliches Massenprodukt, weshalb ein abstrakter Diskurs über den Brutalismus für den konkreten Denkmalwert nicht erforderlich war.
Umbauten und Argumentationslücken
Im Zuge ihres Antrags erklärten die Eigentümer zudem, der staatliche Denkmalschutz sei völlig ausgeufert, und monierten abstrakte Begrifflichkeiten. Sie sahen beispielsweise keinen Anlass, ein „südliches Flair“ als Argument für die bauliche Bewahrung heranzuziehen, und beriefen sich darauf, dass ursprüngliche Bepflanzungen bereits aus dem Schutzumfang herausgenommen worden waren. Zudem warfen sie der Vorinstanz vor, die illegale Nutzungsänderung in einem ehemaligen Gemeinschaftsschwimmbad komplett ignoriert zu haben. Das Gericht stellte klar, dass sich das Verwaltungsgericht dezidiert mit diesen baulichen Eingriffen befasst hatte; es kam zum korrekten Schluss, dass das Schwimmbad für den Komplex keine herausragende Funktion aufwies und die vorgenommenen Umbauten eine untergeordnete Rolle für die Form und Gestaltung der Anlage spielten. Auch das Argument der Hausbesitzer, eine vom Gericht angenommene „Spielstraße“ existiere in der Realität gar nicht, lief ins Leere. Das Verwaltungsgericht hatte sich in seiner Urteilsbegründung lediglich auf den verkehrsberuhigten, vom Restverkehr abgekoppelten Charakter der Wege bezogen.
Eine untergeordnete Rolle spielt ein baulicher Eingriff, wenn er den Gesamteindruck oder die historische Substanz des Denkmals nicht wesentlich verändert – etwa wenn ein Schwimmbad umgenutzt wird, das für die architektonische Bedeutung der Anlage nicht entscheidend ist.
Wann greift die Aufklärungsrüge wegen eines Verfahrensmangels?
Mit einer formalen Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann geltend gemacht werden, dass ein Gericht den Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat. Dieser prozessuale Schritt erfordert eine detaillierte und substantiierte Darlegung, welche konkreten Tatsachen zwingend hätten aufgeklärt werden müssen und welche gerichtlichen Maßnahmen hierfür in Betracht kamen. Der Beschwerdeführer muss präzise aufzeigen, warum die unterlassenen Feststellungen zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätten. Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, verlangt der Gesetzgeber, dass er bereits in der Tatsacheninstanz durch förmliche Beweisanträge auf eine vollständige Sachaufklärung hinwirkt.
Tatsacheninstanz bezeichnet das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem der Sachverhalt umfassend geprüft wird. Im Gegensatz dazu prüft das Berufungsgericht (hier das OVG) nur noch, ob das Urteil rechtlich richtig ist oder Verfahrensfehler vorliegen.
Die Aufklärungsrüge ist ein prozessuales Mittel, mit dem eine Partei geltend machen kann, dass das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat – etwa weil es ein wichtiges Gutachten nicht eingeholt hat. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, aber die Parteien müssen aktiv mitwirken, etwa durch Beweisanträge.
Die Eigentümer argumentierten in ihrem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe einen erheblichen Verfahrensfehler begangen, indem es kein aktualisiertes Gutachten in Auftrag gab, welches den durch die Schwimmbad-Umnutzung entstandenen Schwarzbau genauer beleuchtet hätte. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Aufklärungsrüge als wirkungslos. Die Richter merkten an, dass sich dem erstinstanzlichen Gericht eine weitergehende Sachaufklärung anhand der Aktenlage nicht aufdrängen musste. Als entscheidend wertete der Senat jedoch, dass die rechtskundig vertretenen Hausbesitzer vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag zur Gutachtenerstellung eingereicht hatten. Die Richter stellten mit Nachdruck klar, dass das Instrument der Aufklärungsrüge nicht dazu dient, eigene prozessuale Versäumnisse der ersten Instanz auszugleichen. Aufgrund der vollständigen Ablehnung des Antrags tragen die Hausbesitzer als Gesamtschuldner die gerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Fachbehörde muss diese selbst übernehmen. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. – so das OVG Nordrhein-Westfalen
Gesamtschuldner bedeutet, dass alle Beteiligten (hier die Hauseigentümer) gemeinsam für die Kosten des Verfahrens haften – das Gericht kann die Kosten also von jedem Einzelnen in voller Höhe verlangen. Der Streitwert ist der Betrag, nach dem sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richten, hier 5.000 Euro.
Ein förmlicher Beweisantrag ist ein schriftlicher Antrag an das Gericht, bestimmte Beweise zu erheben – etwa ein Gutachten einzuholen. Ohne einen solchen Antrag in der ersten Instanz kann eine Aufklärungsrüge später nicht mehr erfolgreich erhoben werden.
Was folgt aus dem OVG-Beschluss?
Das OVG hat klargestellt: Ein Zulassungsantrag scheitert, wenn Sie sich nicht gezielt mit jeder entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Pauschale Kritik an Behörden oder architektonische Grundsatzdiskussionen reichen nicht. Die Denkmalfachämter genießen faktisch hohe Glaubwürdigkeit – wollen Sie deren Gutachten erschüttern, müssen Sie deren konkrete fachliche Fehler benennen. Zudem verlangt eine Aufklärungsrüge einen förmlichen Beweisantrag bereits in der ersten Instanz; ohne diesen ist die Rüge ausgeschlossen.
Da es sich um eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts handelt, bindet sie die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen und setzt Maßstäbe, an denen sich auch andere Obergerichte orientieren. Wenn Sie gegen eine Denkmaleintragung oder einen ähnlichen Bescheid vorgehen wollen, prüfen Sie mit Ihrem Anwalt sofort, ob Sie die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllen und die Kostenfolgen tragen können. Ohne konkrete Angriffspunkte und die erforderlichen Verfahrensrügen droht ein teures Scheitern.
Achtung Falle:
Eine Aufklärungsrüge wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung setzt voraus, dass in der Vorinstanz ein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde. Wer – auch bei anwaltlicher Vertretung – in der Tatsacheninstanz darauf verzichtet, kann das Versäumnis im Berufungszulassungsverfahren nicht mehr heilen.
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Experten Kommentar
Viele prozessieren in der ersten Instanz mit angezogener Handbremse, weil sie fälschlicherweise auf die Berufung hoffen. Das ist im Verwaltungsrecht ein fataler Trugschluss, da die Obergerichte die allermeisten Zulassungsanträge routinemäßig abschmettern. Wer dort punkten will, muss das erstinstanzliche Verfahren bereits wie das absolute Endspiel führen und jeden Beweis formal wasserdicht einbringen.
Betroffene sollten daher von Anfang an mit eigenen Gegengutachten auf Augenhöhe agieren, anstatt auf spätere Korrekturen zu hoffen. Investitionen in private Experten gehören zwingend in die erste Instanz, um das Gericht zum Handeln zu zwingen. Nur so baut man im Protokoll die nötigen Hürden auf, an denen das OVG später nicht mehr vorbeikommt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor?
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn Sie die tragenden Gründe der Entscheidung konkret und schlüssig angreifen. Bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis oder der Hinweis, das Verwaltungsgericht habe „Unrecht“ gehabt, genügt nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung soll keine neue Vollprüfung eröffnen, sondern nur dann weiterhelfen, wenn die Begründung des Urteils ernsthaft erschüttert wird. Dafür müssen Sie genau benennen, welche entscheidungstragende Annahme fehlerhaft sein soll, und nachvollziehbar zeigen, warum sie rechtlich oder tatsächlich nicht trägt. Das Gericht prüft also nicht allgemeine Kritik, sondern ob ein zentraler Pfeiler der Entscheidung wackelt. Wer nur eine abweichende Meinung oder eine andere Bewertung präsentiert, erfüllt diese Hürde regelmäßig nicht.
Praktisch bedeutet das: Lesen Sie die Urteilsgründe Satz für Satz und greifen Sie nur die Punkte an, auf denen die Entscheidung wirklich beruht. Wenn das Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben hat, muss jede tragende Begründung ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Pauschale Einwände gegen Behördenpraxis, Sachverständige oder die „Härte“ des Ergebnisses reichen dagegen nicht aus, solange sie den Kern der gerichtlichen Argumentation unberührt lassen.
Muss ich jeden tragenden Grund des Urteils einzeln angreifen, um Berufung zuzulassen?
Ja, Sie müssen jeden selbstständig tragenden Grund des Urteils mit einer eigenen, konkreten Rüge angreifen. Bleibt auch nur eine entscheidungstragende Erwägung unerschüttert, fehlt es regelmäßig an ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Grund dafür ist einfach: Ein Urteil hält bereits dann, wenn nur einer seiner tragenden Gründe rechtlich oder tatsächlich Bestand hat. Das Berufungszulassungsverfahren prüft nicht, ob irgendein Argument gegen das Urteil gut klingt, sondern ob die tragenden Erwägungen der Vorinstanz insgesamt erschüttert sind. Deshalb genügt es nicht, nur den schwächsten oder auffälligsten Punkt anzugreifen. Sie müssen vielmehr zeigen, warum jeder einzelne tragende Grund falsch sein soll.
Ausnahmefälle gibt es nur scheinbar, nicht wirklich: Wenn ein angeblich tragender Grund in Wahrheit nicht selbstständig tragend war, muss er nicht gesondert entkräftet werden. Solange das Gericht aber mehrere eigenständige Begründungen angeführt hat, reicht ein erfolgreicher Angriff auf nur eine davon nicht aus.
Kann ich ein Gutachten der Denkmalbehörde im Zulassungsverfahren noch wirksam angreifen?
Ja, ein Gutachten der Denkmalbehörde kann im Zulassungsverfahren angegriffen werden, aber nur mit konkreten fachlichen Gegenargumenten. Bloße Kritik an der Person des Gutachters, am Zeitpunkt der Stellungnahme oder an der Aktenführung reicht dafür nicht aus.
Der Grund ist, dass Denkmalfachämter zwar keine rechtlich bindenden Entscheidungen treffen, ihre Stellungnahmen aber als fachkundige und unparteiliche Gutachten behandelt werden. Wer die Zulassung der Berufung erreichen will, muss deshalb die entscheidungstragenden Annahmen des Gutachtens gezielt angreifen und nachvollziehbar zeigen, warum sie fachlich falsch sind. Es genügt nicht, die Behörde pauschal für voreingenommen zu halten; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den historischen, baugeschichtlichen oder denkmalfachlichen Tatsachen, auf die sich das Gutachten stützt. Genau an dieser Stelle scheitern viele Anträge, weil sie nur Zweifel an der Kompetenz der Person äußern, ohne die Aussagekraft der fachlichen Bewertung zu erschüttern.
Besonders wichtig ist, dass das Gericht nur dann neu prüft, wenn Ihr Vorbringen über allgemeine Zweifel hinausgeht und einen konkreten Fehler im Gutachten aufzeigt, etwa bei Datierung, Befundlage oder Denkmalwert. Pauschale Angriffe auf die Fachbehörde oder bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis reichen in der Regel nicht für ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Verliere ich die Aufklärungsrüge, wenn ich keinen Beweisantrag gestellt habe?
Ja, ohne förmlichen Beweisantrag in der ersten Instanz ist die Aufklärungsrüge meist verloren. Das Zulassungsverfahren dient nicht dazu, ein eigenes Versäumnis nachträglich zu reparieren.
Die Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass das Gericht den Sachverhalt tatsächlich unzureichend ermittelt hat und dass der Mangel ordnungsgemäß gerügt wird. Wer anwaltlich vertreten ist, muss in der Tatsacheninstanz regelmäßig durch einen förmlichen Beweisantrag deutlich machen, dass die Beweiserhebung aus seiner Sicht erforderlich war. Fehlt ein solcher Antrag, wird später meist angenommen, dass der Beteiligte die Aufklärung selbst nicht eingefordert hat. Dann scheitert die Rüge daran, dass sie nicht als Ersatz für eigene Prozessversäumnisse gedacht ist.
Nur ausnahmsweise kann eine Rüge trotz fehlenden Antrags in Betracht kommen, etwa wenn sich die Beweiserhebung dem Gericht geradezu aufdrängen musste und der Beteiligte keinen Anlass hatte, den Mangel früher zu erkennen. Solche Fälle sind jedoch eng begrenzt und müssen besonders genau begründet werden.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-… – Az.: 10 A 2328/25 – Beschluss vom 20.05.2026
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