Skip to content
Menü

Abstandsflächenverletzung durch Aufschüttung mit Stützmauer

Baurechtsstreit: Abstandsflächenverletzung bei Stützmauer-Aufschüttung

Das Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin befasst sich mit der rechtswidrigen Aufschüttung und Errichtung von baulichen Anlagen auf einem Grundstück, die zu einem Verstoß gegen Abstandsflächenregelungen führten. Die Klage gegen die Rückbauverfügungen des Beklagten wurde abgewiesen. Die Kläger und der Beigeladene zu 1) wurden zur Tragung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wobei die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) erstattungsfähig sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 A 2681/15 SN  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Gericht entschied zugunsten der Rückbauverfügungen und wies die Klage der Eigentümer ab.
  2. Kostenverteilung: Kläger und Beigeladener zu 1) müssen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 2) tragen.
  3. Abstandsflächenverletzung: Kern des Streits war die rechtswidrige Aufschüttung im Grenzbereich des Grundstücks, die zu einem Verstoß gegen die Abstandsflächenregelung führte.
  4. Bauliche Anlagen: Die Errichtung einer Stützmauer, Terrasse, Schwimmbecken und eines Poolhäuschens auf der Aufschüttung wurde als unzulässig erachtet.
  5. Natürliche Geländeoberfläche als Maßstab: Das Gericht legte fest, dass für die Bewertung der Abstandsflächen die natürliche Geländeoberfläche vor den Baumaßnahmen relevant ist.
  6. Keine Privilegierung der Stützmauer: Die Stützmauer, die Teil der Gesamtanlage war, genießt keine abstandsflächenrechtliche Privilegierung.
  7. Zeitlicher Zusammenhang der Anlagen: Alle baulichen Anlagen (Aufschüttung, Stützmauer, Schwimmbecken, Poolhäuschen, Zufahrtsfläche) wurden als in einem zeitlichen und funktionalen Zusammenhang stehend angesehen.
  8. Verpflichtung zum Rückbau: Die Kläger sind verpflichtet, die unzulässigen Anlagen zurückzubauen, um rechtmäßige Zustände herzustellen.

Abstandsflächen im Baurecht: Eine rechtliche Betrachtung

Das Baurecht, ein wesentliches Element der städtebaulichen Ordnung, befasst sich mit der regelkonformen Nutzung und Bebauung von Grundstücken. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Einhaltung von Abstandsflächen, die für eine angemessene Lichtzufuhr, Belüftung und den Schutz der Privatsphäre unerlässlich sind. Diese Abstandsflächen werden häufig durch bauliche Maßnahmen wie Aufschüttungen oder Errichtung von Stützmauern tangiert, was rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen kann.

Die rechtliche Relevanz solcher Maßnahmen manifestiert sich in Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, in denen es um die Konformität mit baurechtlichen Vorschriften geht. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann zu Klagen und gerichtlichen Urteilen führen, die oft weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Parteien haben. Die Komplexität solcher Fälle erfordert ein tiefes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der jeweiligen örtlichen Bauvorschriften.

Der vorliegende Fall beleuchtet die Problematik einer Abstandsflächenverletzung, die durch die Aufschüttung mit einer Stützmauer entstanden ist. Dieser Fall bietet aufschlussreiche Einblicke in die Anwendung und Auslegung baurechtlicher Normen und veranschaulicht die Konsequenzen von Bauvorhaben, die ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben realisiert werden.

Die Details dieses spezifischen Falls, behandelt vor dem VG Schwerin, veranschaulichen die komplexen Herausforderungen und die Bedeutung einer fachgerechten rechtlichen Beratung im Baurecht. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das Gericht in diesem speziellen Fall geurteilt hat und welche Lehren daraus für zukünftige Bauvorhaben gezogen werden können.

Ursachen und Hintergründe der rechtlichen Auseinandersetzung

Die Streitigkeiten im Baurecht Siegen-Kreuztal haben ihren Ursprung in umfangreichen Bauaktivitäten der Kläger auf ihrem Wohngrundstück, insbesondere in der Aufschüttung mit Stützmauer, der Errichtung einer Terrasse sowie eines Schwimmbeckens mit Poolhäuschen. Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, standen im Konflikt mit dem Beklagten sowie dem Beigeladenen zu 2), dem Eigentümer des südlich angrenzenden Wohngrundstücks. Die Kernfrage drehte sich um die Legalität der Aufschüttungen im Grenzbereich und deren Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften.

Rechtliche Bewertung der Baumaßnahmen

Im Zentrum der rechtlichen Bewertung stand die Frage, ob die von den Klägern vorgenommenen Aufschüttungen und Baumaßnahmen, insbesondere das Schwimmbecken mit Poolhäuschen und die Stützmauer, im Einklang mit den baurechtlichen Bestimmungen stehen. Dabei waren insbesondere das Abstandsflächenrecht und die Vorgaben des lokalen Bebauungsplans relevant. Von besonderer Bedeutung war die Höhe der Aufschüttungen im Verhältnis zum ursprünglichen Geländeniveau sowie die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken.

Detailanalyse der Bauarbeiten und Geländeveränderungen

Eine detaillierte Analyse der durchgeführten Bauarbeiten und der resultierenden Geländeveränderungen bildete die Grundlage für die rechtliche Bewertung. Hierbei spielten insbesondere Vermessungsdaten und historische Luftbilder eine wichtige Rolle, um die Veränderungen des Geländeniveaus nachvollziehbar zu machen. Die Auseinandersetzung umfasste auch die Frage, inwieweit die Kläger als Rechtsnachfolger für die Handlungen des früheren Eigentümers haften.

Entscheidung des VG Schwerin und deren Begründung

Das Verwaltungsgericht Schwerin wies die Klage der Kläger mit dem Urteil vom 22. Dezember 2022 ab. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die vorgenommenen Aufschüttungen und die Errichtung der Bauteile nicht den baurechtlichen Anforderungen entsprachen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten wurden und die Maßnahmen somit eine Abstandsflächenverletzung darstellten. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Kläger als Rechtsnachfolger für die Beseitigung der rechtswidrigen Baumaßnahmen verantwortlich sind.

Folgen und Bedeutung des Urteils

Das Urteil des VG Schwerin hat weitreichende Folgen für die Kläger, da es die Rückbauverpflichtung der rechtswidrig errichteten Bauteile bekräftigt. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften und der Abstandsflächenregelungen. Für die Kläger bedeutet dies, dass sie die Aufschüttungen und die darauf errichteten Bauteile entfernen müssen, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Verbindung zum nachfolgenden Urteil

Das vorliegende Urteil bildet eine wichtige Grundlage für das Verständnis baurechtlicher Regelungen und deren Durchsetzung. Es zeigt auf, wie entscheidend die genaue Beachtung von Abstandsflächen und Bebauungsplänen im Baurecht ist. Das nachfolgende Urteil wird voraussichtlich auf dieser Entscheidung aufbauen und weitere Aspekte des Baurechts in ähnlichen Konstellationen beleuchten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was genau ist eine Abstandsflächenverletzung im Baurecht?

Eine Abstandsflächenverletzung im Baurecht tritt auf, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen einem Bauwerk und den Grundstücksgrenzen oder anderen Bauwerken nicht eingehalten werden. Diese Regelungen finden sich in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer und dienen verschiedenen Schutzzwecken. Sie sollen insbesondere das Nachbargrundstück vor Verschattung schützen und die Zufuhr von Licht und Luft sicherstellen. Darüber hinaus dienen sie dem Brandschutz, indem sie das Übergreifen von Feuer auf benachbarte Gebäude erschweren sollen.

Die Abstandsflächenregelungen entfalten eine drittschützende Wirkung, was bedeutet, dass Nachbarn die Einhaltung dieser Abstände verlangen können, selbst wenn keine tatsächliche Beeinträchtigung, wie beispielsweise eine Verschattung ihres Grundstücks, vorliegt. Die genauen Maße der Abstandsflächen können je nach Landesbauordnung variieren und sind unter anderem abhängig von der Höhe des Gebäudes und der Art der Bebauung.

Eine Verletzung der Abstandsflächen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie beispielsweise die Notwendigkeit, das Bauwerk zu ändern oder im schlimmsten Fall sogar abzureißen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. In manchen Fällen kann eine geringfügige Überschreitung der Abstandsflächen als nicht erheblich angesehen werden und führt nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.


Das vorliegende Urteil

VG Schwerin – Az.: 2 A 2681/15 SN – Urteil vom 22.12.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger und der Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 2), die erstattungsfähig sind, je zu ½. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger und der Beigeladene zu 1) jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten können die Kläger und der Beigeladenen zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1. Die Kläger wehren sich gegen zwei Rückbauverfügungen des Beklagten, mit denen

– der Rückbau einer Aufschüttung mit Stützmauer, darauf liegender Terrasse und eines Schwimmbeckens einschließlich Poolhäuschen (ursprünglicher Streitgegenstand) sowie

– der Rückbau einer Aufschüttung mit Stützmauer einschließlich der darauf befindlichen Zufahrtsfläche (durch Verbindung des Verwaltungsstreitverfahrens 2 A 4546/17 SN zum Streitgegenstand geworden)

angeordnet worden ist. Im Streit steht im Kern, ob eine von dem Beklagten angenommene Aufschüttung im Grenzbereich des Wohngrundstücks der Kläger zum südlich benachbarten Wohngrundstück des Beigeladenen zu 2) vorgenommen worden ist.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt, einem Ortsteil der Stadt D… Das Grundstück hat die (heutige) katasteramtliche Bezeichnung Flurstück 10 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt. Es befindet sich von der (von Süd nach Nord verlaufenden) Straße S… aus gesehen auf dessen westlicher Seite in zweiter Reihe. Die Kläger sind des weiteren Miteigentümer – neben der Eigentümerin des nördlich an das Klägergrundstück anschließenden Einfamilienhausgrundstücks S… (= Klägerin des durch Klagerücknahme erledigten Verfahrens 2 A 4547/17 SN) – des beide Wohngrundstücke erschließenden, nur wenige Meter breiten Zufahrtsgrundstücks Flurstück 11 der Flur 3, das von der Straße S… links nach Westen abzweigt und auf Höhe der südöstlichen Grundstücksecke des klägerischen Flurstücks 10 nach Norden abknickt und sodann entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 10 zur südöstlichen Ecke des Grundstücks S… führt, das die heutige katasteramtliche Bezeichnung Flurstück 7 der Flur 3 hat.

Südlich an das Flurstück 10 der Kläger sowie an die Südwestecke des östlich gelegenen Zufahrtsflurstücks 11, hier auf einer Länge von ca. 2,5 m im Abknickbereich nach Norden, grenzt das (heutige) Flurstück 13 mit der postalischen Anschrift B…, dessen Eigentümer der Beigeladene zu 2) und seine Ehefrau sind. Die B…, von der das Flurstück 13 erschlossen ist, führt von West nach Ost; von ihr zweigt die Straße S… im Anschluss an das dem Flurstück 13 östlich benachbarte Flurstück 15/2 nach Norden ab. Dem klägerischen Flurstück 10 westlich unmittelbar benachbart befindet sich das (heutige) Flurstück 9 der Flur 3, das ebenfalls im Eigentum der Kläger steht. Östlich angrenzend an das Zufahrtsflurstück 11 und an die Verlängerung der Zufahrt auf dem nördlich anschließenden Flurstück 7 befinden sich die – unmittelbar am S… gelegenen und deshalb die erste Reihe bildenden – von Süd nach Nord aufeinander folgenden Flurstücke 12, 176 und 8, die heute ebenfalls mit je einem Einfamilienhaus bebaut sind.

Das heutige Flurstück 10 der Kläger ist als Flurstück 110/10 der Flur 1 durch Teilung des früheren Flurstücks 110/3 der Flur 1 von A-Stadt entstanden, dessen Eigentümerin die W… war. Der Beigeladene zu 1) war deren (Mit)Geschäftsführer. Das Flurstück 110/3 wiederum entstand aus dem Flurstück 110/1 der Flur 1. Tabellarisch stellen sich die heutigen und die (unmittelbar) davor geltenden Flurstücksbezeichnungen wie folgt dar:

Heute (Flur 3):

…………..

Der Bereich der heutigen Einfamilienhausgrundstücke Flurstücke 10, 7, 12, 176 und 8 sowie des Zufahrtsflurstücks 11 wurde zu DDR-Zeiten zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt; ein zugehöriges, in West-Ost-Richtung aufstehendes Stallgebäude befand sich überwiegend auf den heutigen Flurstücken 176 und 12. Auf den westlich davon gelegenen (heutigen) Flurstücken 10 und 7 befanden sich zugehörige Nebenanlagen, unter anderem eine Jauchegrube und wohl auch ein Fahrsilo. Nach der politischen Wende in der DDR wurde das ehemalige Stallgebäude für gewerbliche Zwecke unter dem Namen „C…“ genutzt. Die Grundstücke entlang der B…, so auch das heutige Flurstück 13 des Beigeladenen zu 2), waren bereits zu DDR-Zeiten zu Wohnzwecken genutzt und sind heute (weiterhin) überwiegend mit Wohngebäuden bebaut.

Der im Jahre 1997 als vorzeitiger Bebauungsplan im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 2 „S…“ der (früher selbstständigen) Gemeinde A-Stadt setzte für den Bereich nördlich der (heutigen) Flurstücke 7 und 8 ein Sondergebiet „SOF4“ fest, das nach den textlichen Festsetzungen im Teil B des Plans unter Ziffer I. (Planungsrechtliche Festsetzungen) zur Art der baulichen Nutzung in Ziffer 1.3 Satz 2 ausschließlich für die Errichtung einer Tennishalle und der zugehörigen Nebenanlagen vorgesehen war. Südlich des SOF4 war zunächst eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen (Baumreihe) und sodann anschließend bis zur B…, also unter Einschluss der hier relevanten Flurstücke 7, 8, 176, 12, 11 und 10 sowie 13, ein Mischgebiet (MI 1) festgesetzt. Eine mit dem Entwurf einer 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 der Stadt D… (nach Eingemeindung der ehemals selbstständigen Gemeinde A-Stadt) zum (Abwägungsbeschluss)Stand vom 13. Oktober 2010 beabsichtigte Änderung dahin, dass anstelle des bisherigen MI 1 ein allgemeines Wohngebiet WA 2 (für die Grundstücke entlang der nördlichen Seite der B…) und ein allgemeines Wohngebiet WA 1 für die (heutigen) Flurstücke 10, 7, 8, 176, 12 und 11 festgesetzt werden sollte (insgesamt „Änderungsbereich 2“), wurde letztlich nicht in Kraft gesetzt.

Die am Ende nicht wirksam gewordene 2. Änderung des Bebauungsplans sah im Entwurf zum Stand des Abwägungsbeschlusses vom 13. Oktober 2010 im Teil B in den textlichen Festsetzungen unter 4.0 zur „Höhe und Höhenlage baulicher Anlagen“ unter 4.1 zu „Bezugspunkte“ in 4.1.1 vor, dass Bezugspunkt für die Höhenlage baulicher Anlagen im Sondergebiet Ferienhäuser und im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 der jeweils nächstgelegene in der Planzeichnung festgesetzte Höhenpunkt über HN (Gebiet WA 1) bzw. NN (SO-Gebiet) im Bereich der Mitte des Erdgeschossfußbodens ist. Ziffer 4.2 über die Höhenlage sah vor:

„Bauliche Anlagen dürfen mit der Oberkante des Erdgeschossfußbodens nicht höher als 0,60 m über dem Bezugspunkt und nicht tiefer als der Bezugspunkt liegen.“

Ziffer 5.0 zu „Abgrabungen und Aufschüttungen“ sah vor:

„In den Baugebieten sind Abgrabungen und Aufschüttungen zum Ausgleich des natürlichen Geländeniveaus bis maximal 0,60 m zulässig. Es gelten hierfür die nach 4.1 festgesetzten Bezugspunkte. Böschungen sind mit einer Neigung von 1:3 oder flacher auszubilden.“

2. Mit Bescheid vom 16. September 2008 gab der Beklagte der W… als Handlungs- und Zustandsstörer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sämtliche Bauarbeiten auf dem Flurstück 110/3 der Flur 1 zur Errichtung einer Aufschüttung sofort einzustellen. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass er bei einer Ortsbesichtigung vom 12. September 2008 festgestellt habe, dass begonnen worden sei, den westlichen Bereich des Grundstücks – konkret 43 m an der westlichen, 50 m an der nördlichen und 36 m an der südlichen Grundstücksgrenze – ohne Genehmigung mit einer 2 m hohen L-Profilwand zu umranden und aufzuschütten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2009 zurück. Ein nachfolgendes Klageverfahren (2 A 1077/09) wurde in der vor Ort in A-Stadt durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 16. November 2012 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte Bescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben hatte. Im Protokoll über die Verhandlung ist ausgeführt, dass diskutiert worden sei, ob tatsächliche Erledigung durch Beendigung der Verfüllungsarbeiten eingetreten sei.

In den Akten des Beklagten befinden sich mit dem Datum „18.09.08“ beschriebene Aktenblätter mit Fotos (92477-09-22 = Beiakte 3 Bl. 129 ff.); die beiden Fotos auf Bl. 134 zeigen den hier in Rede stehenden südlichen Grenzbereich der heutigen Flurstücke 10 und 11 vom S… aus gesehen. Nach einem Vermerk in den Akten des Beklagten (92285-09-11 = Beiakte 4 Bl. 19) wurde bei einer Ortsbesichtigung am 12. August 2009 in Anwesenheit des Beigeladenen zu 1) festgestellt, dass auf dem Flurstück 110/10 am Schwimmbecken und am angebauten Pumpenhaus (auch Poolhaus bzw. Poolhäuschen bezeichnet) Bauarbeiten durchgeführt wurden. Weiter wird in dem Vermerk ausgeführt, dass ein „Baustop ausgesprochen“ und dem Beigeladenen zu 1) „der Rückbau des Schwimmbeckens mit Pumpenhaus und der Aufschüttung an der Nachbargrenze angekündigt“ wurde.

In der bereits erwähnten Akte des Beklagten (92477-09-22 = Beiakte 3) befinden sich auf Bl. 135 ff. mit dem Datum „2.9.09“ versehene Aktenblätter mit Fotos, auf denen aus verschiedenen Perspektiven ein im Bau befindlicher Swimmingpool mit zugehörigem Poolhaus zu erkennen ist. Das Foto 1 auf Bl. 135 zeigt im Vordergrund den im Bau befindlichen Pool aus Richtung Osten; im Mittelgrund ist das im Bau befindliche Poolhaus zu sehen; links neben dem Pool ist Erdreich und sodann eine Betonstützmauer und links davon das zum Nachbargrundstück gehörende Gartenland zu sehen.

Mit Ordnungsverfügung vom 3. September 2009 gab der Beklagte dem Beigeladenen zu 1), der nach käuflichem Erwerb im Jahre 2009 mittlerweile Eigentümer (unter anderem) des (aus dem früheren Flurstück 110/3 durch Teilung hervorgegangenen) Flurstücks 110/10 der Flur 1 (heute Flurstück 10 der Flur 3) geworden war, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sämtliche Bauarbeiten auf dem Grundstück einzustellen. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass er am 2. September 2009 festgestellt habe, dass der Beigeladene zu 1) begonnen habe, auf dem Flurstück 110/10 einen Pool (Schwimmbecken) und ein Gebäude (Poolhaus) ohne Baugenehmigung im Grenzabstand unter Verstoß gegen Abstandsflächenrecht zu errichten.

Ein gegen die Sofortvollzugsanordnung der Baueinstellungsverfügung vom 3. September 2009 gerichtetes vorläufiges Rechtschutzverfahren des Beigeladenen zu 1) blieb erfolglos. Im dem diesbezüglichen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Februar 2010 (2 B 1178/09) wurde ausgeführt, dass Schwimmbecken und zugehöriges Poolhäuschen eine funktionale Einheit bildeten und als solche, weil ohne zugehörige Hauptanlage nicht verfahrensfrei, formell illegal, sowie, dass sie auch materiell illegal seien wegen Verstoßes gegen Abstandsflächenrecht und gegen die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung.

3. a) Mit (dem hier streitgegenständlichen) Bescheid vom 14. September 2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1) unter Verweis auf die am 12. August 2009 getroffene Feststellung, dass der Beigeladene zu 1) auf dem Flurstück 110/10 eine Aufschüttung vorgenommen und mit der Errichtung eines Schwimmbeckens mit angebautem Pumpenhaus begonnen habe, an, die Aufschüttung entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 108 in einer Breite von mindestens 3 m zurückzubauen (Ziffer 1 der Verfügung) sowie das errichtete Schwimmbecken einschließlich des dazu errichteten Pumpenhauses zu beseitigen (Ziffer 2 der Verfügung). Zur Begründung stellte der Beklagte auf planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit ab: Auf dem Grundstück sei keine Hauptnutzung vorhanden, ein seinerzeit nicht genehmigungsfähiger Bauantrag für die Errichtung eines Wohngebäudes sei zurückgenommen worden; das Schwimmbecken löse aufgrund der Höhe des Beckenrandes von ca. 1,60 m über die ehemals vorhandene Geländeoberfläche eine Wirkung wie von einem Gebäude aus und erfordere damit eine Abstandfläche von 3 m. Diese werde durch den Abstand von ca. 0,80 m bis zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten, was auch auf die vorgenommene Aufschüttung von ca. 1,60 m bis zu 2 m Höhe zutreffe; die Errichtung der Aufschüttung und des Schwimmbeckens mit angebautem Pumpenhaus verstoße zudem gegen das Rücksichtnahmegebot.

b) Der Beigeladene zu 1) erhob gegen die Rückbauverfügung vom 14. September 2009 Widerspruch. Er begründete diesen mit der in der Folgezeit im Einzelnen näher erläuterten Behauptung, die vom Beklagten unterstellte Bodenaufschüttung in Ost-West-Richtung ansteigend von 1,60 m auf 2,00 m nicht vorgenommen zu haben. Falsch sei vor allem die Aussage, dass der Beckenrand eine Höhe von 160 cm über der vor der Aufschüttung des Geländes vorhanden gewesenen Geländeoberfläche haben würde. Von Schwimmbecken und Poolhaus gehe auch nicht die gleiche Wirkung wie von Gebäuden aus.

c) Ein von dem Beigeladenen zu 1) wegen der in dem Bescheid vom 14. September 2009 angeordneten sofortigen Vollziehung angestrengtes, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30. September 2009 gerichtetes Verfahren (2 B 1177/09) hatte Erfolg. In dem Beschluss vom 15. Februar 2010 stellte das erkennende Gericht darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich nicht in Betracht komme, sowie, dass eine der Ausnahmefallgruppen nicht vorliege; auch andere besondere Gründe seien nicht ersichtlich, wobei zu berücksichtigen sei, dass von der Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel betrieben werde, auch für das Flurstück 110/10 ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen, so dass die Errichtung eines Wohnhauses als Hauptnutzung planungsrechtlich mit der Folge möglich wäre, dass jedenfalls Poolhäuschen und Schwimmbecken als untergeordnete Nebenanlagen planungsrechtlich zulässig werden könnten; mit welchen weiteren Festsetzungen, etwa zur Höhe von Einfriedungen oder zum Umfang von Aufschüttungen, der Bebauungsplan in Kraft treten werde, stehe noch nicht fest; soweit eine Abstandsflächenverletzung durch das Schwimmbecken und das Poolhäuschen in Rede stehe, sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine solche – so sie gegeben sei – durch Übernahme von Baulasten beseitigt werden könne.

d) Über das Ergebnis eines im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 28. November 2009 stattgefundenen behördlichen Ortstermins verhält sich ein in den Akten des Beklagten (92477-09-22 = Beiakte 3 Bl. 17) befindlicher Vermerk. Danach war der Beigeladene zu 1) zugegen. Inhaltlich ist unter anderem ausgeführt, dass auf dem Flurstück 110/10 festgestellt worden sei, dass eine Schicht des Schwimmbades ca. 30 cm entfernt und auch der Bereich zwischen Schwimmbad und Mauer abgesenkt und die ehemals vorhandene Kirschlorbeerbepflanzung entfernt worden sei. Weiter östlich entlang der Grundstücksgrenze zum (ehemaligen) Flurstück 108 (= heutiges Flurstück 13 der Flur 3 des Beigeladenen zu 2)) sei die Aufschüttung ebenfalls um ca. 50 cm abgesenkt und die Kirschlorbeerhecke tiefer gesetzt worden. Der für die Entwässerung vorgesehene Abwasserschacht sei für die Oberflächenentwässerung funktionslos geworden, da er aufgrund seiner Herausragung aus dem Erdreich kein Wasser aufnehmen könne; dazu wird auf ein Foto Bezug genommen, womit dasjenige auf Bl. 27 der Beiakte 3 gemeint sein dürfte.

4. a) In der Folgezeit erhielt der Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 28. Januar 2011 auf der Grundlage von § 33 BauGB die von ihm beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garage“ auf dem (früheren) Flurstück 110/10 der Flur 1 (= heutiges Flurstück 10 der Flur 3). Nicht Bestandteil der Bauvorlagen waren die hier streitgegenständliche Aufschüttung nebst Stützmauer, Schwimmbecken, Poolhäuschen und Terrasse. Das Gebäude wurde errichtet. Die mit Zugehörigkeitsstempel versehenen Ansichten „Sued-Ansicht“ sowie „West-Ansicht“ sahen für die OKFF (Oberkante Fertigfußboden) des Erdgeschossfußbodens eine Höhe von 13,09 m vor. In der „Sued-Ansicht“ ist die „gepl. OKT“ (Oberkante Terrain) mit 12,91 m und die „mittlere vorh. OKT“ mit 12,485 m angegeben. Im Ergänzungslageplan vom 16. Januar 2010 (Gerichtsakte Bl. 316), in dem sich der Hinweis befindet „Hoehenangaben bezogen auf Hoehenbezugssystem HN 76“, war für die Südwestecke des (heutigen) Flurstücks 10 eine Höhe von 12,40 m und für die Südostecke eine Höhe von 12,68 m angegeben.

b) Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. November 2012 verkaufte der Beigeladene zu 1) das Flurstück 110/10 zur Größe von 845 m2 nebst dem westlich davon befindlichen (früheren) Flurstück 110/19 der Flur 1 (heute Flurstück 9 der Flur 3) und einem 1/2 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 110/16 der Flur 1 (heute Flurstück 11 der Flur 3) an die Kläger.

5. a) Der Beklagte erließ auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 1) gegen die das (heutige) Flurstück 10 der Flur 3 (früher Flurstück 110/10 der Flur 1) betreffende Rückbauverfügung vom 14. September 2009 drei gleichlautende, dem Widerspruch lediglich hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder stattgebende und unter Zurückweisung im Übrigen die Rückbauverfügung ändernde und diese ergänzende Widerspruchsbescheide. Der Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2015 ist adressiert an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1). Die weiteren zwei Widerspruchsbescheide datieren vom 23. Juni 2015; der eine ist an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 2), der andere an den Prozessbevollmächtigten der Kläger adressiert.

Inhaltlich änderte der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden die Rückbauverfügung vom 14. September 2009 „gegenüber den nun als Widerspruchsführer auftretenden“ Klägern wie folgt ab:

„1.1 (Punkt 1 der Ordnungsverfügung) Die Aufschüttung an der Grundstücksgrenze mit ihrer Stützmauer und der darauf liegenden Terrasse ist auf eine Höhe von 12,00 m HN in einer Breite von mindestens drei Meter entlang der Grundstücksgrenze innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Ausgangsbescheides in der Fassung dieses Widerspruchsbescheides zurückzubauen. Bei Ausbildung einer Böschung oder Errichtung einer Stützmauer muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 m einhalten. Auf die dem Ausgangsbescheid beigefügte Flurkarte wird verwiesen. Die Erfüllung ist durch eine entsprechende Vermessung eines ÖbVI nachzuweisen.

1.2 (Punkt 2 der Ordnungsverfügung) Die Frist für den Rückbau des Schwimmbeckens einschließlich des dazu gehörenden Pumpenhauses wird auf ein Monat nach Bestandskraft des Ausgangsbescheides in der Fassung dieses Widerspruchsbescheides verlängert.

1.3 Anstelle der Punkt 3 angedrohten Zwangsgelder drohe ich Ihnen nun gemäß §§ 79, 80, 82, 86, 87 und 88 des SOG M-V in der jeweils gültigen Fassung zugleich

1.3.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in der Ordnungsverfügung vom 14.09.2009 unter Punkt 1 genannte Maßnahme (Aufschüttung und Terrasse)

1.3.2 bei Zuwiderhandlungen gegen die unter 2. genannte Maßnahme

1.3.2.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € für das Schwimmbecken

1.3.2.2 ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € für das Pumpenhaus an.

1.4 Den Widerspruchsführern ist es unbenommen, mir innerhalb der Beseitigungsfrist die Weiterverwendung von Teilen der baulichen Anlagen für eine verfahrensfreie bzw. dem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende bauliche Anlage anzuzeigen bzw. dies für eine genehmigungspflichtige Anlage zu beantragen.“

Zudem wurde der zur Rückbauverfügung gesondert gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ergangene Gebührenbescheid vom 14. September 2009 unter Ziffer 1.5 des Widerspruchsbescheids gegenüber den Klägern (ohne Änderung der bisherigen Gesamthöhe von 700,00 €) dahin geändert, dass anstelle der bisher festgesetzten 300,00 € für die Verfügung zur Beseitigung der Aufschüttung und 400,00 € für die Verfügung zur Beseitigung von Schwimmbecken und Pumpenhaus festgesetzt wurden 350,00 € bezüglich der Beseitigung der Aufschüttung, „nunmehr inklusive der Stützmauer und des Terrassenanteils“ und 350,00 € für die Beseitigung des Pumpenhauses. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden den Klägern zu 9/10 auferlegt.

b) Zur Begründung der Widerspruchsbescheide führte der Beklagte – neben ausführlichen rechtlichen Erwägungen – in tatsächlicher Hinsicht unter anderem aus: Das Altflurstück 110/1 der Flur 1 habe in der Mitte des nachfolgend gebildeten Flurstücks mit der Altbezeichnung 110/3 (jetzt Flurstück 7 der Flur 3) ausweislich des katasterlichen Höhenplans von 1996 eine Höhe von 12,1 m NN aufgewiesen. In dem für die Bebauung (durch die W…) vom Vermessungsbüro H… erstellten Lageplan vom 16. Juli 2008 betrage die Höhe ca. 4 m weiter nördlich ca. 12,21 m HN und im Bereich der strittigen Anlagen in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze ca. 12,00 m HN. Nach dem gleichen Lageplan belaufe sich die Höhe des nachbarlichen Flurstücks 13 (der Flur 3) des Beigeladenen zu 2), Altbezeichnung 108 (der Flur 1), in einem Abstand von ca. 12,5 m ursprünglich auf 12,35 m HN und neu auf 12,14 m HN. Zwar behaupteten die Kläger, dass diese Höhenangaben irrtümlich mit HN statt richtigerweise NN bezeichnet seien. Aber bereits der gemeindliche Ursprungsplan wie auch die 1. Änderung des B-Planes bezögen sich auf HN-Höhen. Dies setze auch der Entwurf zur 2. Änderung des B-Plans Nr. 2 zum Stand vom Juli 2010 fort. Dieser weise im hier relevanten Wohngebiet WA 1 ebenfalls an der Grenze zum nachbarlichen Flurstück eine Höhe von 12,00 m HN aus und bestimme nach Teil B der textlichen Festsetzungen unter 4.1.2, dass „Bezugspunkt für die Höhenanlagen baulicher Anlagen im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 … der jeweils nächstgelegene in der Planzeichnung festgesetzte Höhenpunkt über HN (Gebiet WA 1) … im Bereich der Mitte des Erdgeschossfußbodens …“ sei. Seine – des Beklagten – katasterliche Höhenmessung von Mai 2009 auf NN habe hier wenige Meter weiter südlich auf dem jetzigen Flurstück 9 eine Höhe von 11,90 m NN ergeben. Ausweislich eines Luftbildes von 2005 aus dem kommunalen Geoinformationssystem (KGIS) sei das Flurstück in seiner Südwestecke mit Nebengebäuden – vermutlich aber mit Containern – „bebaut“, wie auch ein Vergleich mit den vom Nachbarn eingereichten Altfotos belege. Weiter sei in einem Abstand von ca. 6 m entlang der Grundstücksgrenze zum nachbarlichen Flurstück eine Betonpiste verlaufen. Nachbarliche Fotos belegten weiter, dass das Baugrundstück im Grenzbereich zum Nachbarn annähernd das gleiche Höhenniveau aufgewiesen habe wie das nachbarliche Flurstück 13 (Altbezeichnung 108). Entsprechend sei fotografisch belegt im Grenzbereich das Gelände nach Abriss der dortigen Nebenanlagen, aber noch vorhandener Betonpiste, auf einem annähernd gleichen Höhenniveau verlaufen. Das werde auch durch die zwischen Stützmauer und Grenzzaun auf dem Baugrundstück zu sehenden Baumstümpfe auf seinem – des Beklagten – Foto vom 28. November 2009 gestützt; der Wurzelanlauf liege fast auf gleicher Höhe wie der auf dem Foto erkennbar alte Baumbestand auf dem Nachbargrundstück. Weiter sei im grenznahen Bereich des Flurstücks der Kläger zum südlichen Flurstück 13 ein weitgehend unberührter, höchstens dezent zu der noch vorhandenen Betonpiste ansteigender Grünstreifen erkennbar.

c) Wegen der in den Widerspruchsbescheiden von ihm – dem Beklagten – gesehenen Verböserung im Blick auf die Einbeziehung der im Bescheid vom 14. September 2009 nicht erfassten Stützmauer sowie der Terrasse gab der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 10. Juli 2017, dem Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 2) jeweils mit Schreiben vom 11. Juli 2017, vorsorglich nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme (71855-17-22 = Beiakte 5). Mit jeweiligen Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte der Beklagte „auf seine vorsorgliche Nachholung der Anhörung“ zur Verböserung der Rückbauverfügung im Rahmen des Widerspruchsbescheides „informell“ mit, dass er den Widerspruchsbescheid vollumfänglich aufrechterhalte.

6. a) Bezogen auf das (heutige) Zufahrtsflurstück 11 der Flur 3 (früher Flurstück 110/16 der Flur 1), das je zu ½ im Miteigentum der Kläger und der Eigentümerin des Grundstücks S… (Flurstück 7 der Flur 3) steht, erließ der Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 13. Februar 2017 gegenüber den Klägern und gegenüber der Miteigentümerin eine Rückbauverfügung des – im Detail noch weiter präzisierten – Inhalts, dass die Aufschüttung mit der darauf errichteten Zufahrtsfläche entlang der Grundstücksgrenze in einem Bereich, der in einem als Anlage beigefügten Luftbild schraffiert gekennzeichnet ist, auf eine Höhe von 12,32 m HN in einer Breite von mindestens drei Meter entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 13 (Altbezeichnung 108) zurückzubauen ist (94587-09-11 = Beiakte 2, 3 und 4 zu 2 A 4546/17 SN) (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an (Ziffer 2 des Bescheids).

b) Auf den Widerspruch der Kläger (70704-17-22) und der Miteigentümerin (70747-17-22 = Beiakte 6 zu 2 A 4546/17 SN) sowie des – nicht Bescheidadressat gewesenen – Beigeladenen zu 1) (70766-17-22 = Beiakte 1 zu 2 A 4546/17 SN) änderte der Beklagte – nach Anhörung – mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2017 Ziffer 1 des Bescheids vom 13. Februar 2017 gegenüber sämtlichen Widerspruchsführern, also gegenüber den Klägern, gegenüber der Miteigentümerin am Flurstück 11 und gegenüber dem Beigeladenen zu 1) wie folgt:

„Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer an der Grundstücksgrenze – in dem als Anlage beiliegenden Luftbild schraffiert markiert – mit der darauf errichteten Zufahrtsfläche ist auf eine Höhe von 12,32 m HN in einer Breite von mindestens drei Meter entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 13 (Altbezeichnung 108) zurückzubauen. Bei Ausbildung einer Böschung oder Errichtung einer Stützmauer muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 m einhalten. Lediglich in der Nordostecke der so gebildeten Abstandsfläche vermindert sich die Rückbaufläche so, dass hier parallel zur nordöstlichen Flurstücksgrenze zum Flurstück 12 ein Kurvenradius von 5 m erhalten bleibt entsprechend der Roteintragung im beiliegenden Luftbild, zzgl. einer vorgelagerten Anböschung von 45° in die verbliebene Abstandsfläche hinein – in dem als Anlage beiliegenden Luftbild grün markiert.

Der Rückbau hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die erstinstanzliche Abweisung der Anfechtungsklage gegebenen Rechtsmittel zu erfolgen. Die Erfüllung ist durch eine entsprechende Vermessung eines ÖbVI nachzuweisen.“

Zur Begründung stellte der Beklagte darauf ab, dass am Grenzpunkt des Flurstücks 11 zum westlich angrenzenden Flurstück 10 und dem südlich angrenzenden Flurstück 13 die Höhe der Stützmauer von 1,65 m auf 1,28 m über der zwischen dem Drahtzaun und der Winkelstützmauer vorgelagerten Aufschüttung (ohne Berücksichtigung derselben) abgesenkt worden sei, dann weiter auf dieser Höhe zumindest bis zur gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 11, 13 und 14/2 verlaufe; in diesem Bereich des Flurstücks 11 liege die gepflasterte Zufahrtsfläche 6 cm unter der Bordsteinkante, die ihrerseits ca. 2 cm niedriger sei als die Stützmauer (mit einer Höhe von 1,28 m über der vorgelagerten Aufschüttung). Die in der Südwestecke des Flurstücks 11 gemessene Höhe der Stützmauer von 1,28 m ergäbe unter Zugrundelegung der Höhenangabe von 12,35 m über HN aus der Vermessung vom 16. Juli 2008 eine Höhe der Stützmauer von 13,60 m über HN (= 1,28 m + 12,32 m HN). Berücksichtige man hingegen die katasterliche Höheneinmessung der Stützmauer in der Südostecke des Flurstücks 11 vom 7. April 2009 in der Karte vom 28. Mai 2009 mit 13,49 m NN, so würde sich die Höhe der Stützmauer auf NN gerechnet abzüglich ihres Höhenversatzes von 0,37 m bei 13,12 m NN im hier fraglichen Bereich bewegen, was dann abzüglich des Zuschlags von 15 cm auf HN gerechnet eine Höhe von 12,97 m HN für die Stützmauer entlang der Grenze des Flurstücks 11 zum Flurstück 13 ergäbe und mithin auch dann eine Überschreitung des ehemaligen Geländes von 0,67 m. Die Baumaßnahmen seien durch nichts formell legitimiert. Weder erfassten eine von der W… für das (frühere) Flurstück 110/11 der Flur 1 übernommene Baulast (90449-09-20 = Beiakte 5 zu 2 A 4546717 SN) noch die Baugenehmigungen für die Neubauten der Häuser die Zufahrt. Die Baumaßnahmen seien materiell illegal, da sie die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände nicht einhielten, was im Einzelnen näher ausgeführt wird.

7. Der Beigeladene zu 2), neben seiner Ehefrau Eigentümer des heutigen Flurstücks 13 der Flur 3 (früher Flurstück 108 der Flur 1), hatte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 16. April 2009 bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der Stützmauer und der Aufschüttung auf dem Flurstück 110/10 der Flur 1 (Gerichtsakte 2 A 1245/14 Bl. 6) und mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 bezogen auf das Flurstück 110/16 der Flur 1 (heute Flurstück 11 der Flur 3) beantragt (94587-09-11 = Beiakte 3 und 4, jeweils Bl. 1, zu 2 A 4546/17 SN). Eine in der Folge erhobene Untätigkeitsklage (2 A 1265/14) nahm der Beigeladene zu 2) bezogen auf das (heutige) Flurstück 10 in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2016 zurück. Das auf den Einschreitantrag bezüglich des (heutigen) Flurstücks 11 durch Abtrennung aus dem Verfahren 2 A 1265/14 entstandene Klageverfahren zum Aktenzeichen 2 A 3941/16 SN wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2019 nach vorangegangenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Eine von dem Beigeladenen zu 2) und seiner Ehefrau gegen die Kläger angestrengte zivilrechtliche Klage, deren Ziel die Verurteilung der Kläger zur Beseitigung von Aufschüttung und Bebauung einschließlich der Stützmauer war, wies das Landgericht Schwerin mit Urteil vom 28. November 2014 (4 A 223/14) aus dem Gesichtspunkt der Verjährung ab. Im Berufungsrechtszug erging ein Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Februar 2015 (3 U 133/14), mit dem das Berufungsgericht auf seine Absicht, die Berufung zurückzuweisen, hinwies und – neben der Verjährung – auf die seiner Ansicht nach nicht gegebene Abstandsflächenverletzung abstellte.

8. a) Der Beigeladene zu 1) nahm die von ihm erhobene Klage (2 A 2638/15 SN) gegen die das Flurstück 10 betreffende Rückbauverfügung vom 14. September 2009 in der Gestalt des (an ihn gerichteten) Widerspruchsbescheids mit Datum vom 22. Juni 2015 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2019 zurück. Die von ihm ebenfalls erhobene Klage (2 A 4598/17 SN) gegen die das Flurstück 11 betreffende Rückbauverfügung vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017 nahm er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2019 zurück; die Kosten dieses Verfahrens wurden dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt.

b) Die Eigentümerin des Flurstücks 7 und zugleich Miteigentümerin des Flurstücks 11 nahm die von ihr erhobene Klage (2 A 4547/17 SN) gegen die das Flurstück 11 betreffende Rückbauverfügung vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017 im Dezember 2020 schriftsätzlich zurück.

9. Die Kläger haben gegen die das Flurstück 10 betreffende Rückbauverfügung vom 14. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit dem Datum 23. Juni 2015, zugestellt am 7. Juli 2015 (92477-09-22 Bl. 266/267) am 15. Juli 2015 Klage erhoben (2 A 2681/15 SN). Gegen die das Flurstück 11 betreffende Rückbauverfügung vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017, nach eigenen Angaben zugestellt am 13. November 2017, haben sie am 8. Dezember 2017 Klage erhoben (2 A 4546/17 SN). Beide Klageverfahren sind mit Beschluss vom

4. Februar 2021 unter dem Aktenzeichen 2 A 2681/15 SN miteinander verbunden worden.

Die Kläger erachten die Rückbauverfügungen für rechtswidrig und behaupten, eine Aufschüttung sei nicht vorgenommen worden, wozu sie im Einzelnen ausführlich vortragen. Unter anderen wird ausgeführt, es sei nicht richtig, dass im September 2009 vom Beklagten auf eine entsprechende Anzeige (wohl des Beigeladenen zu 2)) umfangreiche Aufschüttungen auf dem Flurstück 110/10 (jetzt 10) und den Nachbarflurstücken 110/9 (jetzt 7), 110/8 (jetzt 8) und 110/17 (jetzt 176) festgestellt worden seien. Es werde auch bestritten, dass es solche Aufschüttungen gegeben habe und dass die Bodensituation im September 2009 anders gewesen sei, insbesondere, dass etwaige Aufschüttungen an die Grundstücksgrenze zum Flurstück 108 (jetzt 13) herangereicht hätten. Es habe lediglich Verfüllungen der nach Abfuhr der abgebrochenen Betonpiste auf dem Gelände verbliebenen Vertiefungen gegeben. Im hinteren Bereich des Grundstücks, auch dort, wo nunmehr ihr – der Kläger – streitbefangenes Haus stehe, hätten sich Betonfahrbahnen befunden, die rund um eine alte Güllegrube geführt hätten, diese Betonfahrbahnen seien seinerzeit zu entfernen gewesen. Die hierdurch entstehenden erheblichen Betonaussparungen seien zu verfüllen gewesen. Die Betonfahrbahnen seien waagerecht vom S… nach hinten verlaufen. Die Einfahrt zu dem Grundstück vom S… aus befinde sich bei 13,03 m NN. Der Punkt, auf dem sich das alte Stallgebäude „C…“ befunden habe, sei der höchste Punkt des fraglichen Areals, liege also deutlich höher als der Standort des Fotografen des als Anlage 6 beigefügten Fotos. Die Fahrbahn um die Güllegrube habe vor ihrem Abbruch die Höhe der Unterkante des früheren Stallgebäudes gehabt und sei zum Grundstück des Beigeladenen zu 2) abgeböscht gewesen. Aus Luftaufnahmen aus dem Jahre 2008 werde deutlich, dass das Grundstück von „C…“ vollständig auf das Niveau des S… ausgeglichen und die späteren Flurstücke 10 und 11 schon zu diesem Zeitpunkt nach Süden durch eine Stütz- und Grenzmauer gegen das Flurstück 13 abgegrenzt gewesen seien.

Die im Widerspruchsbescheid aufgeführten Daten, wie Wandhöhe, Aufschüttungshöhe, Beckenrandhöhe bzw. Höhe der Außenkante und des Pumpenhauses würden ausdrücklich bestritten. Es sei auch nicht ausgemacht, dass sie – die Kläger – als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Errichters des Gebäudes und damit auch des Schwimmbads mit Stützwand und Pumpenhäuschen für Beanstandungen im Bereich der Erstellung des Objektes haften würden. Die bereits 2008 vorhandene und feststellbare Konstruktion, also Schwimmbad/Stützmauer/Pumpenhaus, sei jahrelang nicht angegriffen und angezweifelt worden. Der Rückbau der gesamten Anlage sei unzumutbar und unverhältnismäßig. Die Baulichkeiten unterlägen nicht der Abstandsflächenregelung, weil von ihnen keinerlei gebäudeähnliche Wirkung ausgehe. Es treffe nicht zu, dass die Bauwerke Auffahrt, Terrasse, Pool und das genehmigungsfreie Gebäude Pumpenhäuschen nicht Gegenstand des Bauantrags für das Hausgebäude gewesen; es müsse von einer Genehmigung der Gesamtanlage ausgegangen werden. Nach dem in Aufstellung befindlich gewesenen Bebauungsplan habe das Grundstück in allen Bereichen um bis zu 0,60 m aufgeschüttet werden dürfen, also bis zu einer Höhe von 13,10 m NN. Die Pooloberkante habe eine Höhe von 13,03 m NN. Bei Erwerb des Grundstücks sei ihnen – den Klägern – die Tatsache verschwiegen worden, dass die Rückbauverfügung vom 14. September 2009 ergangen und dagegen Widerspruch eingelegt worden sei.

Die Kläger beantragen, die Rückbauverfügung des Beklagten vom 14. September 2009 (92285-09-11) in der Form des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 aufzuheben, den Rückbaubescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 zu dessen Aktenzeichen 94587-09-11 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 (70704-17-22) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält unter ausführlichem Vortrag an seiner Auffassung fest.

Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Rückbauverfügungen des Beklagten vom 14. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 und vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 aufzuheben.

Er macht die „Einrede der Verwirkung“ geltend, erachtet Schwimmbecken und Pumpenhäuschen für nicht genehmigungspflichtig und den Vorschriften des Abstandsflächenrechts genügend. Die von dem Beklagten angenommene Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte sei fragwürdig; zu berücksichtigen sei, dass von den Nachbarn Abgrabungen vorgenommen worden seien, denn auf dem Flurstück 108 sei die Ursprungshöhe von 12,35 m HN auf 12,14 m HN reduziert worden. Dem Bauamt sei der bereits zwei Jahre vor der erteilten Baugenehmigung schon damals im Rohbau vorhandene Pool bekannt gewesen. Er sei im Bauantrag für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses explizit als Pool mit ca. 30,07 m2 Grundfläche aufgeführt. Das auf einer Grundfläche von weniger als 6 m2 errichtete Pumpenhaus sei im Liegenschaftskataster erfasst.

Die von dem Beklagten unterstellte Bodenaufschüttung in Ost-West-Richtung ansteigend von 116 cm auf 200 cm sei tatsächlich nicht vorgenommen worden. Es habe allenfalls Anschüttungen bis zur zulässigen Höhe gegeben. Angesichts der unterschiedlichen Urgeländehöhen ergebe sich – wie im Widerspruchsbescheid selbst angemerkt – ein Aufschüttungsvolumen von 40 m3; das seien lediglich Nivellierungen gewesen. Das gesamte heutige Flurstück 10 habe eine Höhe zwischen 12,35 m und 12,46 m HN gehabt. Lediglich die südwestliche Ecke sei abgeböscht gewesen auf 12,00 m HN. Von hier sei das Grundstück dann sehr schnell innerhalb von 2 Metern auf eine Höhe von 12,35 m HN angestiegen. Bereits zu früheren Zeiten sei nach einer schriftlichen Bestätigung des ehemaligen Bürgermeisters eine Abböschung zum Flurstück 108 vorhanden gewesen und eine landwirtschaftliche Zufahrt angesichts des Höhenunterschiedes zum Flurstück 110/14 nicht möglich gewesen. Deshalb sei seit der landwirtschaftlichen Nutzung zu DDR-Zeiten eine Erhöhung des Geländes bereits vorhanden gewesen. Nach Abbruch der Betonfahrbahn sei dann im Jahre 2009 das Urgelände durch eine Stütz- und Einfriedungsmauer abgefangen worden.

Das Gelände hätte verfahrensfrei um 60 cm aufgeschüttet werden dürfen, nach Berechnungen des Beklagten also bis auf 12,95 m HN. Die Oberkante des Pools habe aber nur eine Höhe von 12,90 m. Die seinerzeit vorgenommene Messung durch das Büro H… sei auf der Basis NN statt HN erfolgt. Bei der Beschriftung sei dann aber die Höhe irrtümlich als HN bezeichnet worden. Gemessen worden sei eine Höhe von 13,3 m NN, falsch beschriftet mit HN. Abzüglich 15 cm Differenz zu HN ergebe dies eine Höhe von 12,88 m HN. Rechne man den damals zum Zeitpunkt der Messung noch fehlenden Poolrand von 2 cm hinzu, ergäbe sich eine exakte Höhe von 12,90 m HN. Die im Widerspruchsbescheid angenommene Beckenoberkante von 13,18 m HN sei definitiv falsch. Die Poolrandhöhe liege 5 cm unterhalb der zulässigen Höhe von 12,95 m HN. Die um den Pool herum erfolgte gärtnerische Gestaltung liege bei 12,85 m HN. Die Stützmauer, deren Höhe 13,35 m HN (also 13,50 m NN) betrage, sei von der W… errichtet worden zum Zwecke des Abfangens des Höhenunterschieds im Zusammenhang mit den damals sehr umfangreichen Abbrucharbeiten der alten Jauchegrube und der Baulichkeiten der damals auf dem Grundstück befindlichen „C…“. Sie habe nicht das Ziel gehabt, später einen Pool an dieser Stelle zu ermöglichen. Von daher sei die Winkelstützmauer eine selbstständige Einfriedung mit Abstützungsfunktion, was auch der Beklagte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 2. Änderung des B-Plans Nr. 2 erklärt habe. Auf dem Flurstück 11 sei ebenfalls eine Betonfahrbahn nebst Seuchenschleuse entfernt worden. Da die neue (nun gepflasterte) Fahrbahn habe statisch abgesichert werden müssen, sei diese mit einer Randbefestigung aus Winkelelementen abgegrenzt worden. Dies sei erforderlich gewesen, weil nun das Flurstück 11 gleichzeitig eine Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge habe bilden müssen.

Der Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Er weist auf einen alten Baum auf seinem Grundstück an der unmittelbaren Grundstücksgrenze hin, der dort schon vor jeglichen Baumaßnahmen gestanden habe.

10. Mit Beschlüssen vom 11. November 2019 (2 A 2681/15 SN Bl. 222 sowie 2 A 4546/17 SN Bl. 137) ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

11. Nach Anhörung und ausführlicher Stellungnahme der Beteiligten zu den in Aussicht genommenen Beweisfragen ist mit Beweisbeschluss vom 4. Februar 2021 (Gerichtsakte Bl. 353) die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl. Ing. (FH) J. aus J-Stadt zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines vermessungstechnischen Gutachtens beauftragt worden. Nach dem Beweisbeschluss sollte Beweis erhoben werden dazu, „ob vor oder im Zuge der Errichtung der vorhandenen Bebauung und Zuwegung auf den heutigen Flurstücken 10 und 11 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt (früher Flurstück 110/10 und 110/16 der Flur 1) entlang der Grundstücksgrenze zum südlich benachbarten Grundstück Flurstück 13 der Flur 3 (früher Flurstück 108 der Flur 1), das Geländeniveau der Flurstücke 10 und 11 höher und wenn ja um wieviel höher lag als das Geländeniveau des Grundstücks Flurstück 13 der Flur 3 (Behauptung der Kläger und des Beigeladenen F.) oder ob das Geländeniveau, insbesondere im Grenzbereich zum Flurstück 13 der Flur 3, annähernd gleich hoch gewesen ist (Behauptung der Beklagten).

Insbesondere sollen dazu die nachfolgenden Fragen beantwortet werden:

1a) Ist vor September 2009 eine Aufschüttung auf dem (heutigen) Flurstück 10 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt (früher Flurstück 110/10 der Flur 1), postalische Anschrift: S…, A-Stadt, entlang der Grundstücksgrenze zum südlich benachbarten Grundstück Flurstück 13 der Flur 3 (früher Flurstück 108 der Flur 1), postalische Anschrift: B…, A-Stadt, nach oder im Zuge des Abbruchs der ursprünglich vorhandenen baulichen Anlagen (altes Stallgebäude, zuletzt genutzt als „C…“, Betonfahrbahnen, ehemalige Jauchegrube) und der Errichtung einer Stützmauer, eines Swimmingpools sowie eines Poolhauses vorgenommen worden? Reichte eine etwaige Aufschüttung gem. Satz 1 bis an die nördliche Grundstücksgrenze des (heutigen) Flurstücks 13?

b) Ist und gegebenenfalls in welcher Höhe auch auf dem (heutigen) Flurstück 11 eine Aufschüttung in dessen südlichen Grenzbereich vorgenommen worden?

2. Verläuft eine etwaige Aufschüttung gemäß Frage 1 im Grenzbereich zwischen den heutigen Flurstücken 10 und 11 auf der einen Seite sowie 13 auf der anderen Seite in Ost-West-Richtung aufsteigend?

3. In welcher Höhe verläuft eine etwaige Aufschüttung gemäß Frage 1? Beträgt die Höhe einer etwaigen Aufschüttung von Ost nach West zwischen 1,60 m bis ca. 2,00 m?

4a) Welche Höhe wies das (heutige) Flurstück 10 bis zum Abbruch der vor der heutigen Bebauung darauf befindlichen Anlagen oder sonstigen Anlagen (altes Stallgebäude, zuletzt genutzt als „C…“, Betonfahrbahnen, ehemalige Jauchegrube), insbesondere in dessen südlichem Grenzbereich, auf? Betrug die Höhe in der südwestlichen Ecke 12,00 m HN? Stieg diese nach Norden auf 12,35 m HN an? Oder betrug die Urgeländehöhe im südwestlichen Grenzbereich 12,35 m HN bzw. 12,50 m NN?

b) Wie verhält es sich beim (heutigen) Flurstück 11 in dessen südlichen Grenzbereich? Betrug dessen Höhe vor der heute vorfindlichen Situation 12,32 m HN entlang der Grenze zum (heutigen) Flurstück 13?

5. Welche Höhe weist das heutige Flurstück 10 aktuell auf? Beträgt diese 12,90 m HN? Entspricht das der Höhe des S…?

6. Welche Höhe weist das heutige Flurstück 11 aktuell auf?

7. Welche Höhe hat die südliche Außenkante des Pumpenhauses auf dem (heutigen) Flurstück 10?

8. Welche Höhe hat der obere Beckenrand des Swimmingpools auf dem (heutigen) Flurstück 10? Liegt die Höhe der Beckenoberkante bei 13,03 m NN? Ist die Oberkante des Pools 12,90 m HN oder 13,18 m HN? Welche Höhe, gerechnet auf HN, hat die Stützmauer? Beträgt diese 13,50 bis 13,65 m HN?

9. Sind auf dem (heutigen) Flurstück 10 und dem (heutigen) Flurstück 11 nach Abriss der ehemals vorhanden baulichen und sonstigen Anlagen lediglich Verfüllungen von Vertiefungen erfolgt, die nach Abfuhr der abgebrochenen Betonpisten verblieben waren?

10a) Wies das (heutige) Flurstück 10 vor der heute aufstehenden Bebauung eine höhere Lage gegenüber den nördlich, westlich und südlich gelegenen Grundstücken auf? Wenn ja, um jeweils wieviel höher lag das Flurstück 10 vor dem Abbruch der ehemals vorhandenen baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen (altes Stallgebäude, zuletzt genutzt als „C…“, Betonfahrbahnen, ehemalige Jauchegrube)? Verliefen die aufgebrochenen früheren Betonfahrbahnen ohne Höhenneigung, also waagerecht vom S… nach hinten?

b) Wie verhält es sich beim Flurstück 11?

11. Befindet sich die Einfahrt zum (heutigen) Flurstück 10 vom S… aus auf einer Höhe von 13,03 m HN?

12. Welche Höhe wies der Fußboden des abgebrochenen Stallgebäudes auf? Betrug diese 13,11 m HN?

13. Ist auf dem (heutigen) Flurstück 10 eine über die Fahrbahnhöhe der Betonfahrbahn um die vormals vorhandene Güllegrube hinausgehende Aufschüttung vorgenommen worden?

14. Entsprach die Fahrbahn um die ehemalige Güllegrube höhenmäßig der Höhe der Unterkante des ehemaligen Stallgebäudes? Befand sich auf dem (heutigen) Flurstück 10 nach Süden zum heutigen Flurstück 13 eine Abböschung? Bejahendenfalls: Wie war deren höhenmäßiger Verlauf?

15. Welche Höhe weist der S… im Bereich der Mitte des Erdgeschossfußbodens des Hauses S… auf?

16. Betrug die Urgeländehöhe des (heutigen) Flurstücks 10 vor der Errichtung der heute aufstehenden baulichen Anlagen 12,35 m HN bzw. 12,50 m NN?

17. Wurden auf dem (heutigen) Flurstück 13 in dessen nördlichen Grenzbereich Abgrabungen vorgenommen? Wurde dort eine Ursprungshöhe von 12,35 m HN auf 12,14 m HN reduziert?“

Das Gutachten der Sachverständigen vom 19. Oktober 2021 ist am 22. Oktober 2021 bei Gericht eingegangen und als Beiakte 6 registriert worden. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf dasselbe Bezug genommen. Die Beteiligten erhielten je ein Exemplar und nahmen dazu schriftsätzlich in unterschiedlichem Umfang ausführlich Stellung. Auf die diesbezüglichen Schriftsätze der Kläger vom 24. Januar 2022 und vom 25. April 2022, des Beklagten vom 23. Februar 2022 (mit Anlagen B 4 bis B 9 = Beiakte 7), vom 25. August 2022 und vom 2. November 2022, des Beigeladenen zu 1) vom 26. Januar 2022 und vom 14. Juni 2022, sowie des Beigeladenen zu 2) vom 28. Januar 2022 und 21. Juni 2022 wird Bezug genommen. Der Sachverständigen sind die vorgenannten Schriftsätze nebst Anlagen übermittelt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2022 hat die Sachverständige ihr Gutachten mündlich erläutert und Fragen beantwortet. Wegen des Inhalts der Erläuterung und der Antworten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten erhielten anschließend Gelegenheit, abschließend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der Gerichtsakten zu den Verfahren 2 A 1265/14 mit 2 A 3941/16 SN, 2 A 2638/15 SN, 2 A 4546/17 SN, 2 A 4547/17 SN und 2 A 4598/17 SN sowie auf die von dem Beklagten dem Gericht übermittelten jeweils zugehörigen Verwaltungsvorgänge (= Beiakten), die sämtlichst in der letzten mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2022 vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Rückbauverfügung des Beklagten vom 14. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 sowie die Rückbauverfügung des Beklagten vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Bescheide und die Widerspruchsbescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 die das Flurstück 10 der Flur 3 betreffende Rückbauverpflichtung um die Stützmauer und die Terrasse erweitert worden ist und darin – wie vom Beklagten angenommen – eine Verböserung (reformatio in peius) gegenüber dem Ausgangsbescheid gesehen werden muss, hat der Beklagte einem etwaigen Anhörungserfordernis aus § 28 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) oder § 71 VwGO nachträglich mit dem Schreiben vom 10. Juli 2017 genügt.

II. Der Beklagte hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 betreffend das Flurstück 10 auch zu Recht einen Wechsel des Widerspruchsführers angenommen und die Regelungen des Widerspruchsbescheids daher richtigerweise an die Kläger als Rechtsnachfolger im Eigentum an dem in Rede stehenden Grundstück gerichtet. Da die Regelungen der §§ 265, 266 ZPO auf Verfahrenslagen vor Rechtshängigkeit grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Auflage 2019, S. 323), kommt deren entsprechende Anwendung über § 173 VwGO bereits nach allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Auch führte der Eigentumswechsel nicht zur Erledigung der Beseitigungsverfügung. Der Wegfall des Adressaten lässt Erledigung nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen für den Rechtsnachfolger hat, also höchstpersönlich ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 3 M 340/15 – NordÖR 2016, 263).

So ist es hier aber gerade nicht, weil es sich bei der Rückbauverfügung vom 14. September 2009 um einen grundstücksbezogenen Verwaltungsakt handelt. Dementsprechend bestimmt § 58 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ausdrücklich, dass – neben bauaufsichtlichen Genehmigungen – auch sonstige Maßnahmen für und gegen den Rechtsnachfolger gelten. Eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung, wie sie hier in Rede steht, stellt eine sonstige Maßnahme im Sinne von § 58 Abs. 2 LBauO M-V dar. Der mithin gesetzlich angeordnete Übergang der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung setzt nicht deren Bestandkraft voraus (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Mai 2001 – 2 Q 7/01 – BRS 64 Nr. 199). Für den Übergang der Verpflichtung kommt es auch nicht darauf an, ob der (ursprüngliche) Eigentümer als Handlungs- oder Zustandsstörer in Anspruch genommen worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 2006 – 3 M 92/06 – NordÖR 2007, 171 – juris Rn. 11). Die Verpflichtungen aus der ursprünglich gegen den Beigeladenen zu 1) gerichteten Beseitigungsverfügung vom 14. September 2009 trafen daher nach dem Eigentumswechsel an dem Flurstück 10 (allein) die Kläger. Mit dem Eigentumswechsel hatte der Beigeladene zu 1) als ursprünglich Widersprechender mangels bei ihm fortbestehender Belastung seine Widerspruchsbefugnis verloren (vgl. auch – hinsichtlich des Verlustes der Klagebefugnis – OVG Greifswald, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 L 86/09 – amtlicher Umdruck S. 6). Die Kläger waren mithin im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (vgl. dazu allgemein z. B. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 69 Rn. 43 ff., 49) in die Stellung als Widerspruchführer eingetreten.

III. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind sowohl für die von der Rückbauverfügung vom 14. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 erfassten baulichen Anlagen (Stützmauer, Erdreich hinter der Stützmauer, Poolhäuschen, Schwimmbecken und Terrasse) als auch für die von der Rückbauverfügung vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017 erfasste Zufahrtsfläche erfüllt. Die Stützmauer, das hinter ihr befindliche Erdreich, das Poolhaus, das Schwimmbecken und die Terrasse auf dem Flurstück 10 der Flur 3 verstoßen (mindestens) im Umfang der auf sie bezogenen Rückbauanordnung gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 LBauO M-V. Dasselbe gilt für die Zufahrt auf dem Flurstück 11, soweit sie von der Rückbauanordnung erfasst ist (dazu nachfolgend unter 1.). Rechtmäßige Zustände können auch nicht anders als durch den angeordneten Rückbau erreicht werden (nachfolgend unter 2.). Die Rückbauverfügungen sind auch sonst rechtmäßig (3.). Der Beklagte hat das ihm nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V zustehende Ermessen gemäß § 40 VwVfG M-V entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, Ermessensfehler liegen nicht vor, § 114 Satz 1 VwGO nachfolgend unter 4.). Schließlich sind auch die Zwangsgeldandrohungen nicht zu beanstanden (5.).

1. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung eines vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens und der Erläuterung desselben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2022 sowie aufgrund der weiteren Erkenntnisse, die aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den Gerichtsakten zu den Verfahren 2 A 1265/14 mit 2 A 3941/16 SN, 2 A 2638/15 SN, 2 A 4546/17 SN, 2 A 4547/17 SN und 2 A 4598/17 SN sowie durch den Vortrag der Beteiligten in diesem gerichtlichen Verfahren gewonnen werden konnten, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Zuge der Bebauung des ehemaligen Flurstücks 110/3 der Flur 1 mit den heute aufstehenden baulichen Anlagen jedenfalls im Grenzbereich der heutigen Flurstücke 10 und 11 der Flur 3 zum Grundstück des Beigeladenen zu 2), dem heutigen Flurstück 13 der Flur 3, eine ungenehmigte Aufschüttung geschaffen wurde, die zu einem Abstandsflächenverstoß sowohl der sich auf dem Flurstück 10 befindlichen Aufschüttung mit Stützmauer einschließlich Terrasse, Schwimmbecken und Poolhäuschen als auch der auf dem Flurstück 11 gelegenen Zufahrt führt.

a) Für die Beantwortung der Frage, ob im fraglichen Bereich eine Aufschüttung vorgenommen worden ist, ist mangels einer durch Bebauungsplan oder durch Baugenehmigung (vgl. § 2 Abs. 5 LBauO M-V a. F.) festgesetzten Geländeoberfläche auf die „natürliche Geländeoberfläche“ abzustellen. Maßgeblich ist dabei die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks, nicht des Nachbargrundstücks, was auch bei Höhenunterschieden zwischen Bau- und Nachbargrundstück gilt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 L 243/03 – juris Rn. 33). Deshalb kommt dem Vorbringen, auf dem (heutigen) Flurstück 13 sei eine Abgrabung vorgenommen worden, keine Relevanz zu (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 – amtlicher Umdruck S. 20).

Mit dem Begriff der natürlichen Geländeoberfläche ist gemeint, dass nicht die Geländeoberfläche, wie sie nach Errichtung des Bauvorhabens sich dem Betrachter darstellen wird (zum Beispiel durch Aufschüttungen oder Abgrabungen), sondern die Geländeoberfläche, wie sie vor der Bebauung vorgefunden wird, maßgebend ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Dezember 2007 – 3 M 174/07 – NordÖR 2008, 122, juris Rn. 5). Veränderungen, die im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Baumaßnahme durchgeführt worden sind, können die maßgebende Geländeoberfläche nicht verändern. Diese Auslegung gebietet der Schutz der Nachbarn vor einer ihre Belange in einzelnen Schritten verschlechternden baulichen Ausnutzung eines Nachbargrundstücks. In dieser Hinsicht stellen Veränderungen der Geländeoberfläche, die mit dem Ziel vorgenommen werden, eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen zu erreichen, eine Konstellation dar, bei der es nicht auf die zum Zeitpunkt der streitbefangenen Baumaßnahme tatsächlich vorgefundene Geländeoberfläche ankommt. Andererseits sind Veränderung der Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind, ebenso als maßgebend anzusehen wie Veränderungen durch Anschüttungen, wenn diese in einem Gebiet in Rede stehen, in dem gebaut wird und das Gelände immer wieder verändert worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Dezember 2007 – 3 M 174/07 – NordÖR 2008, 122, juris Rn. 4-5; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 11. April 2019 – 2 A 324/10 – amtlicher Umdruck S. 51 f.).

Der Bauherr ist nicht berechtigt, auf einem unebenen Baugrundstück „den höchsten Punkt“ als maßgebliche Geländeoberfläche zu definieren und – zu Lasten des Nachbarn, zu dessen Grundstück hin das Gelände abfällt – entsprechende Aufschüttungen vorzunehmen. Für die Abstandsflächen und damit den Schutz des Nachbarn maßgeblich ist vielmehr die natürliche Geländeoberfläche an der jeweiligen, dem Nachbargrundstück zugewandten Außenkante des Vorhabens. Schöpft ein Gebäude bereits den Rahmen des abstandsflächenrechtlich Zulässigen aus, so bleibt dem Bauherrn nichts Anderes übrig, als „in den Hang hinein“ zu bauen. Lässt das Abstandsflächenrecht Spielraum für eine Aufschüttung, so muss diese zusammen mit dem Gebäude und einer etwaigen Stützmauer den rechtlichen Vorgaben entsprechen, wozu insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 3 m von der Grundstücksgrenze gehört (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 – amtlicher Umdruck S. 26). Das bedeutet, dass der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen muss (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 – juris Rn. 13).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass im Grenzbereich der heutigen Flurstücke 10 und 11 der Flur 3 zum südlich benachbarten Flurstück 13 der Flur 3 die vor Beginn der Arbeiten zur Errichtung der heutigen baulichen Anlagen auf dem ehemaligen Flurstück 110/3 der Flur 1 befindliche natürliche Geländeoberfläche rechtswidrig verändert worden ist.

aa) Ausgangspunkt ist dabei zunächst die Erkenntnis, dass zur Bestimmung der natürlichen Geländeoberfläche für den hier in Rede stehenden Grenzbereich nicht auf die Beschaffenheit des Geländes im oder unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses A-Straße abzustellen ist. Denn das Wohnhaus ist erst im Jahre 2011 entstanden, nachdem das seinerzeitige Flurstück 110/3 der Flur 1 bereits zuvor, nämlich im Jahre 2008 auf einer Länge von 43 m im Westen, 50 m im Norden und 36 m im – hier relevanten – südlichen Bereich zunächst mit einer 2 m hohen L-Profilwand umrandet und das Gelände dahinter verfüllt worden war. Diese Maßnahmen waren Gegenstand der Baueinstellungsverfügung des Beklagten vom 16. September 2008. An sie schlossen sich die nach den Akten des Beklagten (92285-09-11 = Beiakte 4) am 12. August 2009 festgestellten Bauarbeiten zur Errichtung eines Schwimmbeckens und des Poolhäuschens an, die Gegenstand der Baueinstellungsverfügung vom 3. September 2009 gewesen sind.

Da die Errichtung der L-Profilwand, die Verfüllung des dahinterliegenden Geländes und die Errichtung des darin eingelassenen Schwimmbeckens mit dem Bau des Pumpenhauses (Poolhäuschen) gerade diejenigen baulichen Maßnahmen sind, die – neben der Zufahrtsfläche im Grenzbereich zwischen dem heutigen Flurstück 11 und dem Flurstück 13 der Flur 3 – Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist auf diejenige Geländeoberfläche als maßgebliche natürliche Geländeoberfläche abzustellen, die vor Durchführung der genannten baulichen Maßnahmen vorfindlich war.

bb) Diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch diese Maßnahmen herbeigeführte Veränderung der Geländeoberfläche von den Beteiligten hingenommen worden wäre. Vielmehr ist der Beklagte bereits mit den bauordnungsrechtlichen Verfügungen vom 16. September 2008 und 3. September 2009 gegen sie vorgegangen. Auch hat der Beigeladene zu 2) die Veränderungen nicht hingenommen, sondern sich mit Schreiben vom 16. April 2009 bezogen auf das heutige Flurstück 10 der Flur 3 und mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 bezogen auf das heutige Flurstück 11 der Flur 3 an den Beklagten mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten gewandt.

cc) Ebenso spielt keine Rolle, dass der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 in den textlichen Festsetzungen zu Ziffer 5.0 Aufschüttungen bis maximal 0,60 m für zulässig erklärt hat. Zwar hatte dieser Entwurf das Stadium der formellen und materiellen Planreife nach § 33 BauGB erreicht. Gleichwohl suspendiert eine derartige Festsetzung nicht von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße und Tiefen der Abstandsflächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) sah der Entwurf nicht vor.

dd) Auch trifft nicht zu, dass die Errichtung von Stützwand, Schwimmbecken mit Poolhäuschen und Terrasse durch die dem Beigeladenen zu 1) im Jahre 2011 auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung für sein Vorhaben „Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garage“ genehmigt worden ist. Die zeitlich dem Wohnhausbau deutlich vorgelagerten Maßnahmen der Aufschüttung einschließlich der Errichtung der Stützmauer mit Poolhäuschen und Schwimmbecken waren dem Beklagten zwar bekannt und sind ja gerade Gegenstand der hier streitgegenständlichen Verfügungen, insbesondere derjenigen vom 14. September 2009. Allein weil sie dem Beklagten im Zeitpunkt der Genehmigung des Wohnhauses bekannt waren, nehmen sie jedoch nicht an der Genehmigungswirkung der für das Wohnhaus erteilten Baugenehmigung Teil. Vielmehr setzt deren Genehmigung voraus, dass sie vom Bauherrn zum Gegenstand des Bauantrags gemacht worden sind. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Dafür reicht nicht die Einzeichnung von Schwimmbecken und Pumpenhaus in einen Lageplan. Denn damit wird lediglich der in der Bauvorlagenverordnung enthaltenen Vorgabe (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V) nachgekommen, wonach im Lageplan die auf dem Baugrundstück (bereits) vorhandenen baulichen Anlagen nachgewiesen sein müssen.

ee) Zur Bestimmung der maßgeblichen natürlichen Geländeoberfläche kann auf sämtliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden, die Auskunft über den Geländeverlauf und die Höhe des Geländes vor Beginn der Baumaßnahmen in dem streitigen Grenzbereich geben. Das sind im vorliegenden Fall insbesondere der im Jahre 1997 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 2 „S…“ mit den in ihm enthaltenen Höhenlinien, der Entwurf der (nicht in Kraft gesetzten) 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, die in den Akten befindlichen Luftaufnahmen und Fotos, das Vorbringen der Beteiligten einschließlich der beklagtenseitig vorgelegten verschiedenen Lage- und Höhenpläne sowie – maßgeblich – das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin Dipl. Ing. (FH) J. vom 19. Oktober 2021 nebst den Erläuterungen dazu in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2022, wie sie sich aus dem Protokoll ergeben.

Die Auswertung dieser Quellen und des sonstigen Akteninhalts führt das Gericht zu der Überzeugung, dass die maßgebliche natürliche Geländeoberfläche in der Südwestecke des (heutigen) Flurstücks 10, mithin im hier relevanten Grenzbereich zum (heutigen) Flurstück 13 der Flur 3 eine Höhe von 11,5 m HN (HN 76 = Staatliches Nivellementnetz der DDR, bezogen auf den Pegel Kronstadt) aufwies, was nach DHHN 2016 (= Deutsches Haupthöhennetz 2016, bezogen auf den Amsterdamer Pegel, angegeben in m über Normalhöhen-Null – NHN – dessen Vorläufer das DHHN 92 war – NN –, das in Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2005 eingeführt worden war, vgl. zum Verhältnis der Höhensysteme Sachverständigengutachten S. 3) einer Höhe von 11,62 m entspricht. Für die Südostecke des Flurstücks 10 ist das Gericht überzeugt, dass die natürliche Geländeoberfläche maximal bei 12,32 m HN 76 (= 12,44 m DHHN 2016) lag.

Diese Überzeugung fußt im Wesentlichen auf Folgendem:

(1) Zur Ermittlung der Höhe der hier maßgeblichen natürlichen Geländeoberfläche hat die Sachverständige in ihrem Gutachten durch Interpolation zwischen den im Abstand von 2,5 m dargestellten Höhenlinien, die in dem im Jahre 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 2 „S…“ verzeichnet sind, die 0,5 m-Schritte ermittelt (Gutachten S. 7 sowie Anlage 11). Zur Verwendbarkeit des Bebauungsplans Nr. 2 und seiner Höhenlinien hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2022 auf Frage des Gerichts nachvollziehbar unter Erläuterung des Begriffs „topografische Karte“ ausgeführt, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Bebauungsplan die sich aus der vom Landesamt für Vermessung erstellten topografischen Karte ergebenden topografischen Daten enthalte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Demgemäß erachtet es das Gericht für zutreffend, dass dieser „Ursprungsbebauungsplan“ zur Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche herangezogen werden kann. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass auch der nicht in Kraft gesetzte Entwurf einer 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 (Verwaltungsvorgang 92477-09-22 hinter Bl. 160 = Beiakte 3, ferner – auszugsweise – Anlage B-5 zum Beklagtenschriftsatz vom 23. Februar 2022) Erkenntnisse zur Geländeoberfläche vor Beginn der hier in Rede stehenden Maßnahmen vermitteln kann.

Die Sachverständige hat den Ausgangspunkt gewählt, dass der Bebauungsplan Nr. 2 („Ursprungsplan“) das Höhenbezugssystem HN 76 verwende. Dazu hat sie unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Erstellung der Kartengrundlage für diesen Bebauungsplan im Jahre 1995, also vor Einführung des Systems DHHN 92 im Jahre 2005, plausibel darauf abgestellt, dass die Höhenliniendarstellung im Abstand von 2,5 m auf dem seinerzeit geltenden Höhensystem HN 1976 basiere. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieser Annahme und damit die Richtigkeit des gutachterlichen Vorgehens in Zweifel zu ziehen.

(2) Für die südwestliche Ecke des (heutigen) Flurstücks 10 der Flur 3 (= Punkt 2 der Anlage 12 zum Gutachten) hat die Sachverständige durch Interpolation der 0,5 m-Schritte zwischen den in dem Bebauungsplans Nr. 2 dargestellten Höhenlinien eine natürliche Geländehöhe von 11,5 m HN 76 ermittelt (Gutachten Anlage 13 S. 7 f.). In der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2022 hat sie dazu erklärt, dass die auf dem Flurstück 13 befindlichen Höhenangaben (gemeint sein dürften diejenigen aus dem Lage- und Höhenplan, Anlage 9 zum Gutachten) die (interpolierte) 11,5 m-Höhenlinie nach Süden fortsetzten, was mit der Angabe 11,5 m korrespondiere. Das trifft zu, da die aktuelle, am 7. Juni 2021 gutachterlich gemessenen Höhen des Flurstücks 13 südlich des Punktes 2 der Anlage 12 zum Gutachten, jeweils in HN, 11,19 m, 11,67 m und 11,49 m betragen (Anlagen 9 und 11 zum Gutachten).

Die von der Sachverständigen ermittelte ursprüngliche Höhe von 11,5 m HN 76 liegt (noch) unter der von dem Beklagten in der streitgegenständlichen Rückbauverfügung zugrunde gelegten Rückbauhöhe von 12,00 m HN 76. Diese wiederum entspricht dem in dem Bebauungsplanentwurf für die 2. Änderung verzeichneten Höhenpunkt von 12,00 m HN 76 für den südwestlichen Bereich des Flurstück 10. Zwar soll es sich nach der Planzeichenerklärung des Änderungsentwurfs um festgesetzte Höhen („festgesetzter Höhenpunkt“) handeln, so dass sich daraus – worauf die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht unmittelbar ergibt, ob damit eine (bereits) vorhandene oder eine zukünftig vorgesehene Höhe gemeint ist. Andererseits spricht mehr dafür anzunehmen, dass der Entwurfsverfasser von der vorhandenen Höhe ausgegangen ist. Denn das Schriftbild ist nicht kursiv gesetzt, was nach der Planzeichenerklärung „Höhe neuangelegt“ bedeuten würde, sondern gerade („recte“), was die Planzeichenerklärung als „Höhe Urgelände“ beschreibt.

Die Höhe von 12,00 m HN 76 entspricht der im – für die W… für das Vorhaben „Neubau eines Wohnhauses“ auf dem heutigen Flurstück 8 erstellten – Lageplan des Vermessungsbüros H… vom 25. Juli 2008 (92477-09-22 Bl. 16 = Beiakte 3) angegebenen Höhe, die ausweislich der Unterlage ebenfalls auf das Höhenbezugssystem HN 76 abstellt. Dafür, dass die Angabe „HN 76“ diesbezüglich fehlerhaft ist, bestehen angesichts der Identität der Höhenangabe mit derjenigen des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 keine Anhaltspunkte, zumal diese Identität etwa auch für die im Lageplan angegebene Höhe von 12,99 m HN 76 in der südöstlichen Ecke des (heutigen) Flurstücks 11 im Schnittpunkt mit dem S… gilt. Allerdings dürfte der – hier nicht relevante – Bezug auf HN 76 für die Höhenangabe „12.30“ für die nordwestliche Ecke des (heutigen) Flurstücks Nr. 8 unzutreffend sein. Insoweit ergibt sich aus dem 2. Änderungsentwurf des Bebauungsplans mit Blick auf die Planzeichenerklärung, nach der Höhenpunkte in NN blau und Höhenpunkte in HN rot ausgewiesen sind, dass es sich bei dem dort für die Nordwestecke des Flurstücks 8 um einen blau ausgewiesenen Höhenpunkt handelt.

Die von der Sachverständigen im Wege der Interpolation ermittelte Höhe für die Südwestecke des (heutigen) Flurstücks 10 von 11,5 m HN 76 ist zudem kompatibel mit dem im Höhenbezugssystem NN erstellten Lage-/Höhenplan des Katasteramtes des Beklagten vom 28. Mai 2009 (= Anlage B-6 zum Beklagtenschriftsatz vom 23. Februar 2022 = Anlage 4 S. 2 Sachverständigengutachten, hier nicht farbig). Dieser Plan weist zum Stand „07.04.2009“ für den Bereich unmittelbar westlich der Südwestecke des Flurstücks 10 (mithin für die Südostecke des Flurstücks 9) eine Höhe von 11,90 m NN aus, was umgerechnet in HN 11,765 m (11,90-0,135 = 11,765) entspricht. Dazu stimmig ist auch die von der Sachverständigen für die Südostecke des Flurstücks 9 der Flur 3 nach ihrem Lage- und Höhenplan vom 18. Juni 2021 (= Anlage 9 zum Sachverständigengutachten) ermittelte aktuelle Höhe von 11,93 m DHHN 2016 (= 11,81 m HN 76). Denn die ebenfalls nach dem Lage- und Höhenplan der Sachverständigen für die unmittelbar benachbarte Südwestecke des Flurstücks 10 ermittelte aktuelle Höhe von 13,03 m DHHN 2016 (= 12,91 m HN 76) lässt sich ohne die Annahme einer Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche nicht mit den im Wege der Interpolation der 0,5 m-Schritte aus den Höhenlinien des Bebauungsplans Nr. 2 von der Sachverständigen ermittelten Höhen der natürlichen Geländeoberfläche (Anlage 11 zum Sachverständigengutachten) in Einklang bringen. Denn die interpolierte Höhenlinie von 12,0 m HN 76 verläuft erst im östlichen Bereich des (heutigen) Flurstücks 10.

Dass die Interpolation, deren Qualität die Sachverständige mit „+/- 0,2 m“ (Gutachten S. 7) angibt, hier hinreichende Relevanz hat, wird bestätigt durch die in die Anlage 11 zum Sachverständigengutachten in blau eingetragenen (aktuellen) Höhenpunkte der sachverständigen örtlichen Aufnahme vom 7. Juni 2021. Diese lassen erkennen, dass im von baulichen Maßnahmen unberührten Bereich westlich des Flurstücks 9 die (aktuellen) Höhenpunkte, jeweils in HN 76 angegeben, A (10,87 m) und B (10,89 m), die sich auf der (interpolierten) 11,0 m-Höhenlinie befinden, in etwa dieser entsprechen; ähnliches gilt für die Punkte C (11,40 m) und D (11,46 m), die sich ungefähr mittig zwischen den (interpolierten) 11,0 m- und 11,5 m-Höhenlinien auf (D) bzw. unmittelbar östlich (C) der westlichen Grenze des Flurstücks 9 befinden. Nach der im Sachverständigengutachten (S. 7) enthaltenen tabellarischen Übersicht zeigt sich, dass die Differenz des Interpolationsergebnisses zu den von der Sachverständigen örtlich aufgenommenen Werten für die Punkte A, B und C bei 0,1 und für den Punkt D bei 0,2 liegt. Die Übersicht zeigt zudem, für die östlich gelegenen Punkte E auf dem Flurstück 10 (12,79 m HN 76) und F auf dem Flurstück 7 (12,70 m HN 76) eine Differenz zum Ergebnis der Interpolation zwischen den Höhenlinien aus dem Bebauungsplan Nr. 2 von -1,2 bzw. -1,0, während für die weiter östlich gelegenen Punkte G (12,64 m HN 76) im Südosten des Flurstücks 10 an der Grenze zum Flurstück 13 und H (12,84 m HN 76) in der Nordostecke des Flurstücks 10 die Differenz zum Interpolationsergebnis jeweils (lediglich) -0,4 beträgt.

Der Feststellung, dass die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der Südwestecke des (heutigen) Flurstücks 10 (der Flur 3) 11,5 m HN 76 (= 11,68 m DHHN 2016) betragen hat, steht nicht der Verweis der Kläger auf den im Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben „Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garage“ auf dem (heutigen) Flurstück 10 vorgelegten „Ergänzungslageplan“ vom 16. Januar 2010 (= Anlage 12 zum Sachverständigengutachten = Gerichtsakte Bl. 316) entgegen. Zwar ist dort für die Südwestecke des (heutigen) Flurstücks 10 eine Höhe von 12,40 m unter Hinweis auf das Höhenbezugssystem HN 76 verzeichnet. Ungeachtet der Frage danach, ob der Verweis auf Höhenbezugssystem HN 76 zutreffend ist, scheidet die Heranziehung dieser Unterlage für die Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche aus, weil sie – allenfalls – Höhen zeitlich nach den ordnungsbehördlich vom Beklagten verfolgten Veränderungen der Geländeoberfläche und den baulichen Maßnahmen zur Errichtung von Stützmauer und Schwimmbecken mit Poolhäuschen wiedergeben kann. Dass es sich – wie die Kläger vorbringen – bei den in dem Plan angegebenen Höhen um mit der Baugenehmigung „genehmigte“ Höhen handeln soll, ist schon deshalb unzutreffend, weil der Ergänzungslageplan diese nicht als „geplante Höhen“ bezeichnet; es ist daher – allenfalls – davon auszugehen, dass es sich um die nach der Bauvorlagenverordnung (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlVO M-V) vorgeschriebene Angabe der (im Januar 2010) vorhandenen Höhen handelt.

Die Anlage 12 zum Sachverständigengutachten belegt zudem, dass es im Bereich des – hier nicht in Rede stehenden Flurstücks 9, das dem Flurstück 10 westlich benachbart ist, nach Erstellung des Kartenmaterials für den Bebauungsplan Nr. 2 aus dem Jahre 1997 zu einer temporären Aufschüttung gekommen sein muss. Denn während im für das Wohn- und Geschäftshausvorhaben des Beigeladenen zu 1) erstellten Ergänzungslageplan vom 16. Januar 2010 für die Nordwestecke des (heutigen) Flurstücks 9 eine vorhandene Höhe von 12,25 m HN 76 (= 12,37 m DHHN 2016) und für die Südwestecke eine Höhe von 12,16 m HN 76 (= 12,28 m DHHN 2016) angegeben ist, hat die örtliche Aufnahme der Sachverständigen vom 7. Juni 2021 (niedrigere) Höhen von DHHN 11,52 m und 11,43 m ergeben (vgl. Punkte 5 und 1 der Anlage 12 zum Sachverständigengutachten). Da letztere dem Ergebnis der Interpolation zwischen den Höhenlinien aus dem Bebauungsplan Nr. 2 entsprechen, ist die Schlussfolgerung einer nach Erstellung des zugehörigen Kartenmaterials erfolgten temporären Aufschüttung für den genannten Bereich des Flurstücks 9 zwingend.

(3) Für die Südostecke des Flurstücks 10, mithin den Punkt 4 der Anlage 12 zum Sachverständigengutachten, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gutachten, jedoch unter seiner Einbeziehung aus einer Gesamtschau der weiteren Erkenntnisse, dass die maßgebliche natürliche Geländeoberfläche maximal 12,32 m HN 76 (= 12,44 m DHHN 2016) betragen hat. Zwar gibt die Sachverständige für den südöstlichen Bereich des (heutigen) Flurstücks 10 und den südwestlichen Bereich des (Zufahrts-)Flurstücks 11, jeweils im Grenzbereich zum südlich benachbarten Flurstück 13, zu Frage 4.b) des Beweisbeschlusses (danach, ob die Höhe des Flurstücks 11 entlang der Grenze zum Flurstück 13 vor der heute vorfindlichen Situation 12,32 m HN betragen habe) an, dass für „diesen schmalen Bereich“ in Ermangelung von Daten „keine abschließende Aussage getroffen werden“ könne“. Allerdings sagt sie, dass das (dem Flurstück 13 östlich benachbarte) Flurstück 14/2 „auf ein eher abfallendes Gelände an der Stelle“ hinweise (Gutachten Anlage 13 S. 9). Die Gutachterin verweist sodann auf ihre Antwort zu Frage 2 des Beweisbeschlusses, wo sie ausführt, dass das heutige Straßenniveau der „Erschließungsstraße“ (gemeint ist die vom S… in Richtung Westen parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücke 14/2 und 13 verlaufende private Zufahrtsfläche auf dem Flurstück 11) ein geringes Gefälle in Richtung Osten aufsteigend habe, wie es zur Entwässerung von Straßen üblich sei (Gutachten Anlage 13 S. 5). In dem darunter abgedruckten Auszug aus dem Lage- und Höhenplan (Anlage 9 des Gutachtens) ist, beginnend an der Ostgrenze des Flurstücks 13 in Richtung Osten, vermerkt „ansteigendes Gelände“. Die darunter befindliche Darstellung im Profil zeigt für den nördlichen Bereich des Flurstücks 13 einen von der Höhe 11,75 m DHHN 2016 (= 11,63 m HN 76 [11,75-0,118 = 11,632]) ausgehenden Geländeanstieg in Richtung Osten, der auf dem Flurstück 13 in dessen Grenzbereich zum Flurstück 14/2 bei etwa 12,00 m DHHN 2016 (= 11,88 m HN 76) liegt und sich erst im Osten des Flurstücks 14/2 der Höhe des S… (13,00 m DHHN 2016 = 12,88 m HN 76) annähert.

Dieser Befund, bezogen auf das Flurstück 13 in dessen Grenzbereich zum Flurstück 11, deckt sich in etwa mit den in der gutachterlichen Messung vom 7. Juni 2021 ermittelten aktuellen Höhen des Flurstücks 13, die unmittelbar an der Grenze zum Flurstück 10 in dessen östlichen Bereich mit 11,70 m HN 76 und auf der Grenze zum Flurstück 14/2 etwas weiter südlich mit 11,63 m HN 76 festgestellt wurden (Anlage 11 Sachverständigengutachten). Die Gutachterin hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2022 auf gerichtliches Befragen zum Beklagtenvorbringen, wonach die von ihm – dem Beklagten – interpolierte ursprüngliche Höhe des Punktes 4 aus der Anlage 12 zum Sachverständigengutachten ca. 12,30 m HN 76 betragen habe, ausgeführt, dass dies ihren – der Sachverständigen – Angaben in der Anlage 12 zu Punkt 4 nicht widerspreche (Protokoll S. 4).

Zwar hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, bei der behördlichen Höhenermittlung handele es sich um eine „allerdings nicht mathematische Interpolation“ aus der Höhenlinie (des Bebauungsplans Nr. 4) (Protokoll S. 4 f.). Indessen deckt sich die Annahme, dass die natürliche Geländeoberfläche des Punktes 4 der Anlage 12 zum Gutachten vor Beginn der hier in Rede stehenden Bauarbeiten bei maximal 12,32 m HN 76 (= 12,44 m DHHN 2016) gelegen hat, mit dem Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2, wo in der Südostecke des (heutigen) Flurstücks 10 ein Höhenpunkt über 12,32 m HN verzeichnet ist. Trotz der Kennzeichnung als „festgesetzter Höhenpunkt“ (in der Farbe Rot und damit nach der Planzeichenerklärung im Höhenbezugssystem HN) handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um die seinerzeit bei Erstellung der Kartengrundlage vorhandene Höhe und damit um die hier maßgebliche natürliche Geländeoberfläche. Das ergibt sich daraus, dass die Höhenangabe „12,32“ nicht kursiv (was nach der Planzeichenerklärung „Höhe neuangelegt“ bedeutet hätte), sondern in gerader Schrift („recte“) gesetzt ist, was die Planzeichenerklärung als „Höhe Urgelände“ erklärt). Dass nicht die aktuell gemessene Höhe von Punkt 4 der Anlage 12 zum Sachverständigengutachten, nämlich 13,02 m DHHN 2016 (= 12,90 m HN 76), sondern eine geringere Höhe als natürliche Geländeoberfläche anzunehmen ist, wird auch an dem von dem Beigeladenen zu 1) für die Genehmigung des Vorhabens „Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Garage“ auf dem (heutigen) Flurstück 10 der Flur 3 vorgelegten Ergänzungslageplan vom 16. Januar 2010 (= Anlage 12 zum Sachverständigengutachten = Gerichtsakte Bl. 316) deutlich, wo der Punkt mit einer Höhe von 12,68 m im Höhenbezugssystem HN 76 verzeichnet ist.

Zwar steht der Annahme einer natürlichen Geländeoberfläche im Bereich der südlichen Grenze des (heutigen) Flurstücks 11 zum Flurstück 13 in Höhe von (maximal) 12,32 m HN das Vorbringen des Beigeladenen zu 1) sowie auch dasjenige der Kläger – scheinbar – entgegen. Nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) sei auf dem (heutigen) Flurstück 11 eine Betonfahrbahn nebst Seuchenschleuse entfernt worden, was die statische Absicherung der neuen (gepflasterten) Fahrbahn erforderlich gemacht habe, so dass die Errichtung der Stützmauer im Rahmen des Abbruchs der alten Betonfahrbahnen entstanden sei. Die alte Betonfahrbahn sei zum Flurstück 13 hin „abgeböscht“ gewesen; nach dem Abbruch der Betonfahrbahn habe das obere Gelände durch eine Stütz- und Einfriedungsmauer abgefangen werden müssen. Ähnlich argumentieren offenbar die Kläger, wenn sie vorbringen, ihr Haus- und Zufahrtsgrundstück hätte schon damals deutlich höher gelegen als das des Beigeladenen zu 2) und seiner Ehefrau und die damalige Abböschung sei durch eine Stützmauer ersetzt worden.

Das Vorbringen des Beigeladenen zu 1) lässt sich indes mit dem Sachverständigengutachten nicht in Einklang bringen. So hat die Sachverständige die mit dem genannten Vorbringen ursprünglich verbundene Behauptung, dass die Zufahrt auf dem (heutigen) Flurstück 11 der Flur 3 mit der Lage der früheren Betonpiste vom S… aus identisch sei, widerlegt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Montage der heutigen Flurstücksgrenzen aus dem Katasternachweis in ein Luftbild aus dem Jahre 2005 (Anlage 5 „Mix Luftbild aus dem Jahr 2005 entnommen dem Geoportal des Landes MV“ zum Sachverständigengutachten; ebenso Anlage B-7 zum Beklagtenschriftsatz vom 23. Februar 2022 sowie Anlage B-3 zum Beklagtenschriftsatz vom 18. Dezember 2019 zur Gerichtsakte 2 A 4546/17), die zeigt, dass die seinerzeitige Zufahrt lageidentisch mit dem (heutigen) Flurstück 11 allein im Bereich der Anbindung an den S… war und im Übrigen auf dem (heutigen) Flurstück 12 verlief.

Vor diesem Hintergrund spricht das Vorbringen, zum (heutigen) Flurstück 13 hin sei die Betonfahrbahn abgeböscht gewesen, zwar für die höhere Lage der alten Zufahrt, die waagerecht vom S… aus, also auf dessen Höhe verlaufen sein mag. Allerdings spricht gerade das Vorbringen von deren Abböschung in Richtung des Flurstücks 13 dagegen, dass das Gelände im hier relevanten Bereich nicht oder nur marginal aufgeschüttet worden ist. Denn die alte, vom S… aus zunächst in Richtung Nordwesten verlaufende ehemalige Zuwegung war von der hier in Rede stehenden Grenze des (heutigen) Flurstücks 11 mit dem (heutigen) Flurstück 13 nahezu 8 m entfernt (ermittelt durch Abgreifen aus Anlage 5 des Sachverständigengutachtens mit dem dort angegebenen Maßstab 1: 794). Weiter östlich betrug die Entfernung der ehemaligen Zuwegung von der Nordgrenze des Flurstücks 14/2 auf Höhe des südöstlichen Grenzpunkts der Abknickung des Flurstücks 11 nach Norden 7,82 m (vgl. (= Anlage B-7 zum Beklagtenschriftsatz vom 23. Februar 2022). Angesichts dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das zuvor nach dem Vorbringen von Klägern und Beigeladenem zu 1) abgeböscht gewesene Gelände südlich der ehemaligen Betonzufahrt (jedenfalls) im Grenzbereich zum Flurstück 13 eine niedrigere als die heutige Höhe gehabt hatte.

c) Ist mithin von einer natürlichen Geländeoberfläche vor Beginn der hier in Rede stehenden Maßnahmen im Bereich der südwestlichen Grundstücksecke des (heutigen) Flurstücks 10 der Flur 3 von 11,5 m HN 76 und von maximal 12,32 m HN 76 im Bereich der südöstlichen Grundstücksecke auszugehen, steht mit Blick auf die von der Sachverständigen ermittelten aktuellen Höhen des Geländes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass entlang der gesamten südlichen Grenze des (heutigen) Flurstücks 10 und ebenso im Bereich der südlichen Grenze des Flurstücks 11 mit dem Flurstück 13 mittels Aufschüttung eine Geländeerhöhung vorgenommen worden ist.

aa) Die Sachverständige hat auf der Grundlage der örtlichen Messung vom 7. Juni 2021 ausweislich der Anlage 9 zum Gutachten entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 10 (von West nach Ost) aktuelle Geländehöhen von 12,91 m, 12,81 m, 12,67 m und 12,64 m, jeweils nach dem Höhenbezugssystem HN 76, mithin nach DHHN 2016 von 13,03 m, 12,93 m, 12,79 m und 12,76 m festgestellt (Lage- und Höhenplan Anlage 9 zum Gutachten). Für den südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 10 (= Punkt 2 der Anlage 12 zum Gutachten) hat sie eine Höhe von 12,62 m DHHN 2016 (= 12,50 m HN 76) festgestellt (Punkt 2 der Tabelle in Anlage 12 zum Gutachten). Für die Höhe der Zufahrt hat die Sachverständige im hier relevanten Bereich eine Höhe von 13,02 m DHHN 2016 (= 12,90 m HN 76) ermittelt (Punkt 4 der Tabelle in Anlage 12 sowie Bild 1 der Anlage 10 und Lage- und Höhenplan Anlage 9 zum Gutachten). Die Geländehöhe am westlichen Ende der Poolanlage beschreibt die Gutachterin mit 11,79 m DHHN 2016 (= 11,67 m HN 76), die Höhe der Schotterfläche um die Poolanlage mit 13,03 m DHHN 2016 (= 12,91 m HN 76). Aus der sich daraus ergebenden Differenz zur natürlichen Geländehöhe folgt ohne weiteres, dass diese nur mit der Vornahme einer Aufschüttung erklärt werden kann.

bb) Für die baulichen Anlagen Schwimmbecken, Stützmauer und Poolhaus hat die Sachverständige die folgenden Höhen festgestellt: Die Höhe des Poolbeckenrands hat die Gutachterin mit 13,06 m DHHN 2016 (=12,94 m HN 76) festgestellt. Für die Stützmauer hat sie Höhen von 13,46 m DHHN 2016 (= 13,34 m HN 76) im südwestlichen Bereich, von 13,50 m DHHN 2016 (=13,38 m HN 76) in der südöstlichen Grundstücksecke des Flurstücks 10 und – nach einem Höhenversatz der Mauer – daran nach Osten anschließend von 13,13 m DHHN 2016 (= 13,01 m HN 76) ermittelt (Gutachten Lage- und Höhenplan Anlage 9 [nach dessen Legende die mit Rahmen angegebenen Höhen die Höhen der Stützmauer im System DHHN 2016 sind] sowie Anlage 13 S. 6 und 12 sowie Bild 3 und 6 der Anlage 10). Die Höhe des Poolhäuschens beträgt nach dem Sachverständigengutachten 14,44 m DHHN 2016 (= 14,32 HN 76) (Lage- und Höhenplan Anlage 9 zum Gutachten und Bild 3 und 5 der Anlage 10).

d) Ob die vorgenommene Aufschüttung seinerzeit genehmigungsfrei gewesen war, kann offenbleiben. Denn die hier in Rede stehende Frage nach der Einhaltung der Abstandsflächen ist unabhängig von der Frage der Baugenehmigungsbedürftigkeit. Das bekräftigt ausdrücklich die Vorschrift des § 59 Abs. 3 LBauO M-V. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen daher Abstandsflächen wahren, sofern solche einzuhalten sind. Die hier streitgegenständliche Aufschüttung mit Stützmauer auf den (heutigen) Flurstücken 10 und 11 im Grenzbereich zum Flurstück 13 mit Schwimmbecken einschließlich Terrasse und Poolhäuschen löst grundsätzlich Abstandsflächen aus (dazu nachfolgend unter aa). Diese werden nicht eingehalten; Ausnahmen oder Privilegierungen bestehen nicht (nachfolgend unter bb).

aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach Satz 2 der Bestimmung gilt Satz 1 entsprechend für anderen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Das Poolhaus ist als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V) ein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Schwimmbecken und Terrasse erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des Begriffs der baulichen Anlage. Die Aufschüttung zählt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V ebenfalls zu den baulichen Anlagen. Anlagen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V wiederum bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V. Das Poolhäuschen als Gebäude unterliegt daher grundsätzlich dem Abstandsflächenerfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V. Aufschüttung mit Terrasse, Stützmauer und Schwimmbecken haben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dann Abstandflächen grundsätzlich einzuhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Das ist hier der Fall.

(1) Wirkungen wie von Gebäuden gehen von Anlagen im Grundsatz dann aus, wenn diese mit den Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts konfligieren. Maßgebend sind insoweit die Gewährleistung effektiven Brandschutzes, die Sicherung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung und die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens. Gebäudegleiche Wirkungen können insbesondere von solchen baulichen Anlagen ausgehen, die ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, wobei die Höhe der Anlage von wesentlicher Bedeutung ist. Insoweit gelten keine starren Grenzen, vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 – OVG 10 S 68.17 – juris Rn. 10). Unter anderem kommt es darauf an, ob die Anlage geeignet ist, zu Lasten des Nachbargrundstücks den Lichteinfall zu behindern, für Schattenwurf zu sorgen, die Durchlüftung zu stören, die Sicht zu versperren sowie letztlich aufgrund seiner erheblichen Höhe ansonsten nicht gegebene Einsichtnahmemöglichkeiten zu bieten und damit auch den Belang des Sozialabstands zu berühren (vgl. etwa VG Schwerin, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 B 518/20 – juris Rn. 22 und VG Schwerin, Urteil vom 20. Juni 2016 – 2 A 1578/14 – amtlicher Umdruck S. 5, wonach die Abstandsvorschriften ganz allgemein vermeiden sollen, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken). Eine Rolle spielen können schließlich auch die Länge und die Nutzung der Anlage (vgl. Dhom, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 93. EL. Januar 2009, Art. 6 Rn. 26).

Auch können die Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (HE LBauO M-V, Stand: Februar 2013) herangezogen werden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Juni 2016 – 2 A 1578/14 – amtlicher Umdruck S. 6). Nach Nr. 6.12. HE LBauO M-V gilt als Orientierungsrahmen allgemein, dass Wirkungen wie von Gebäuden anzunehmen sind zum Beispiel bei baulichen Anlagen, die höher als 2 m sind (beispielsweise Mauern, großflächige Werbeanlagen, Behälter). Keine Wirkungen wie von Gebäuden können danach zum Beispiel ausgehen von schlanken Schornsteinen und Masten, Abgasanlagen sowie offenen Pergolen, ebenerdigen, nicht überdachten Stellplätzen, Freisitzen und Schwimmbecken. Eine gebäudeähnliche Wirkung kann allerdings nach den Umständen des Einzelfalls auch bei weniger als 2 m hohen Anlagen auftreten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 3 L 125/13 – amtlicher Umdruck S. 3). So wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass bei niedrigeren Anlagen eine gebäudegleiche Wirkung in der Regel erst in Betracht kommen dürfte, wenn sich diese einer Höhe von 1,50 m nähern (vgl. vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2018 – OVG 10 S 68.17 – juris Rn. 10). Bei der Bewertung ist auch einzubeziehen, ob die Anlage von Menschen betreten werden kann, wie dies beispielsweise bei Terrassen oder – wie hier – zur Benutzung des Schwimmbeckens der Fall ist. Insoweit sieht etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vor, dass das Abstandsflächenerfordernis auch für Terrassen gilt, soweit sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind. Auch Nr. 6.12. HE LBauO M-V gibt als Orientierungsrahmen an, dass bei Terrassen, die sich höher als 1 m über der Geländeoberfläche befinden, Wirkungen von Gebäuden anzunehmen sind. Allerdings sieht die – für die Anwendung des Begriffs der gebäudegleichen Wirkungen allein maßgebliche LBauO M-V keine derartige Untergrenze vor, so dass prinzipiell auch bei Anlagen, die weniger als 1 m Höhe über der Geländeoberfläche aufweisen, die Annahme gebäudegleicher Wirkung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

(2) Bezogen auf die hier in Rede stehende Aufschüttung ist zunächst relevant, dass der südliche Grenzbereich des (heutigen) Flurstücks 10 wie auch des Flurstücks 11 als Terrassenfläche und Poolbereich bzw. als Zufahrtsfläche von Menschen betreten werden kann und – jedenfalls hinsichtlich des Poolbereichs – zum mehr als nur kurzfristigen Aufenthalt geeignet und bestimmt ist. Daher kommt als Ausgangspunkt allein in Betracht, die „1 m–Orientierung“ zugrunde zu legen. Die Höhe der Aufschüttung beträgt ausgehend von einer ursprünglichen natürlichen Geländeoberfläche im Südwesten des Flurstücks 10 der Flur 3 in Höhe von 11,5 m HN 76 bei einer aktuellen Geländehöhe von 12,91 m HN 76 mit 1,41 m deutlich mehr als 1 m. Die Aufschüttungshöhe verringert sich dann ostwärts und fällt bis zur südöstlichen Ecke des Flurstücks 10 (= Punkt 4 der Anlage 12 zum Sachverständigengutachten) und weiter im Bereich der Grenze zwischen den Flurstücken 11 und 13 auf eine Höhe von mindestens 0,58 m, ausgehend von einer hier maßgeblichen natürlichen Geländeoberfläche von maximal 12,32 m HN 76 und einer aktuell gemessenen Höhe von 12,90 m HN 76 (= 13,02 m DHHN 2016). Bereits angesichts dieses Höhenverlaufs, der sowohl deutlich über, als auch teilweise unter 1 m liegt, genügt bereits die Länge der Aufschüttung von etwa 37,5 m und damit ihrer Erstreckung entlang der gesamten südlichen Grenze des Flurstücks 10 zur Annahme einer gebäudegleichen Wirkung der Aufschüttung als solcher.

Unabhängig davon ist allerdings eine einheitliche Betrachtung von Aufschüttung mit Stützmauer, Terrasse, Schwimmbecken, Poolhäuschen und Zufahrtsfläche geboten. Denn diese Anlagen sind sämtlichst zunächst durch einen räumlich-funktionalen Zusammenhang gekennzeichnet. Jedenfalls für die Aufschüttung mit der auf ihr liegenden Terrasse und die Stützmauer, deren Höhe im Westen 13,34 m HN 76 (= 13,46 DHHN 2016) und im Osten 13,38 m HN 76 (= 13,50 m DHHN 2016) bzw. 13,01 m HN 76 (= 13,13 m DHHN 2016) beträgt (Gutachten Lage- und Höhenplan Anlage 9 und Anlage 13 S. 12) und die damit bis zu 1,84 m über der natürlichen Geländeoberfläche steht, ist das offensichtlich. Nichts Anderes kann für das in die Aufschüttung gewissermaßen eingelassene Schwimmbecken, das einen Abstand zur Grenze von ca. 1,5 m bis maximal ca. 2 m einhält, und das Poolhäuschen gelten, das einen Abstand zur Grenze von ca. 0,77 m einhält (Bild 5 der Anlage 10 zum Sachverständigengutachten). Ohne die Aufschüttung würde sich das Schwimmbecken mit seiner Oberkante von 12,94 m HN 76 bis zu 1,44 m und damit deutlich über dem hier anzusetzenden Orientierungswert von 1 m über der natürlichen Geländeoberfläche von 11,5 m HN 76 erheben. Von ihm würden daher unzweifelhaft Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Indem das Schwimmbecken nunmehr in der Aufschüttung „versunken“ ist, kann sich daran nichts ändern. Dasselbe gilt für das Poolhäuschen, das eine Höhe von 14,44 m DHHN 2016 (= 14,32 HN 76) aufweist (Lage- und Höhenplan Anlage 9 zum Gutachten und Bild 3 und 5 der Anlage 10) und dessen Oberkante deshalb ca. 2,82 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegt. Auch die Zufahrtsfläche auf dem Flurstück 11 steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu der Aufschüttung mit Stützmauer, was bereits aus dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) folgt, wonach die Aufschüttung eine ehemals vorhandene Abböschung ersetzt habe und die Stützmauer aus Gründen der statischen Absicherung der Zufahrt notwendig gewesen sei.

Hinzu kommt, dass sämtliche in Rede stehenden Anlagen auch in einem zeitlichen Zusammenhang zu sehen sind, was für Aufschüttung, Stützmauer, Schwimmbecken und Poolhäuschen bereits aus den ordnungsbehördlichen Verfahren zur Baueinstellung und dem hier im Streit stehenden Rückbauverlangen des Beklagten folgt. Für die Zufahrtsfläche gilt dasselbe, selbst wenn sie zeitlich erst nachfolgend errichtet worden sein sollte. Maßgeblich ist allein, dass die Zuwegungsplanung nach dem Ergänzungslageplan vom 16. Januar 2010 zum Vorhaben des Beigeladenen zu 1) auf dem (heutigen) Flurstück 10 (Gerichtsakte Bl. 316) von Anfang an die Zufahrt über das heutige Flurstück 11 entlang der Grenze zum Flurstück 13 vorgesehen hatte. Dieselbe Zuwegungsplanung lag zudem bereits dem Vorhaben der W… auf dem (heutigen) Flurstück 176 zugrunde (Lageplan vom 25. Juli 2008, Beiakte 3 zur Gerichtsakte Bl. 16).

bb) Die danach grundsätzlich einzuhaltende Abstandfläche beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V mindestens 3 m, wobei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass – bezogen auf die in Rede stehenden Anlagen – ein Abstand von 3 m zur Grenze des den (heutigen) Flurstücken 10 und 11 der Flur 3 südlich benachbarten Flurstück 13 nicht eingehalten wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sachverständigengutachten. Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Abstandsfläche trotz Gebäudeeigenschaft oder gebäudegleicher Wirkung nicht einzuhalten ist oder sonst ein Grenzabstandsprivileg gilt.

(1) Das gilt zunächst für das Schwimmbecken. Nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V sind zwar ohne eigene Abstandsflächen Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Allerdings stellt das Schwimmbecken schon kein Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V dar, weil es nicht überdeckt ist (vgl. in diesem Sinne bereits VG Schwerin, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 1178/09 – amtl. Umdruck S. 4).

(2) Eine Abstandsflächenprivilegierung nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V besteht auch nicht für das Poolhäuschen. Zwar ist davon auszugehen, dass das Poolhaus nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (§ 2 Abs. 5 LBauO M-V), so dass es nicht unter den Begriff des Aufenthaltsraums fällt. Trotz fehlender Unterlagen zum Poolhaus geht das Gericht zudem davon aus, dass sich in ihm keine Feuerstätte befindet. Schließlich weist es – berechnet von der natürlichen Geländeoberfläche von 11,5 m HN 76 – eine Höhe von 2,82 m und damit weniger als 3 m Höhe auf, so dass es an sich von der Grenzabstandsprivilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V erfasst ist. Allerdings kann das Poolhäuschen nicht isoliert gesehen werden. Vielmehr ist es nicht nur, wie bereits oben ausgeführt, Teil der einheitlich zu betrachtenden Anlage, die aus Aufschüttung mit Stützmauer, Terrasse, Schwimmbecken und Poolhäuschen besteht, sondern zugleich auch als baulich sowie technisch-funktional unmittelbar mit dem Schwimmbecken verbunden anzusehen. Ausgehend davon kann für die Prüfung der Frage, ob das Erfordernis der Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m eingehalten ist, nicht allein auf das Poolhaus abgestellt werden. Vielmehr ist die bauliche Anlage insgesamt, mithin das Poolhäuschen zusammen mit dem ihm baulich und technisch-funktional verbundenen Schwimmbecken in den Blick zu nehmen. Die Länge dieser Einheit entlang der Grundstücksgrenze beträgt nach dem Höhen- und Lageplan der Sachverständigen (Gutachten Anlage 9) etwa 11 m und damit jedenfalls mehr als die nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V maximal zulässigen 9 m.

(3) Auch die Stützmauer ist nicht abstandflächenprivilegiert. Zwar sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V mit einer Höhe bis zu 2 m außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten – wie hier – ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Auch unterschreitet die Stützmauer die Höhe von 2 m: Ausgehend von ihren aktuellen Höhen von im Westen 13,34 m HN 76 und im Osten 13,38 m HN 76 sowie – nach dem östlich anschließenden Höhenversatz – von 13,01 m HN 76 weist die Stützmauer in ihrem Verlauf von West nach Ost, gerechnet von der (ursprünglichen) natürlichen Geländeoberfläche von 11,5 m HN 76 im Westen und 12,32 m HN 76 im Osten, eine hier relevante Höhe von 1,84 m über 1,06 m bis zu 0,69 m im Bereich der Grenze zwischen den Flurstücken 11 und 13 auf.

Gleichwohl kommt die Anwendung der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die Privilegierung nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V setzt voraus, dass die Stützmauer allein das natürliche Gelände stützt (vgl. bereits OVG Greifswald, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 L 243/03 – juris Rn. 37 zur Vorgängerregelung; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 – amtlicher Umdruck S. 12). Eine Stützmauer ist daher nur dann nicht abstandsflächenrelevant, wenn sie nicht erkennbar im zeitlichen Zusammenhang zur Ermöglichung einer Grenzbebauung ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 L 243/03 – juris Rn. 37). Auf eine Stützmauer, die – wie hier – eine Aufschüttung stützt, die auf die natürliche Geländeoberfläche aufgebracht wird, ist die Privilegierungsvorschrift daher nicht anwendbar. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Regelung, wie sie § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V trifft, auch Stützmauern privilegiert, hinter denen sich eine (künstliche) Aufschüttung befindet (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. Juli 2021 – AN 17 K 20.00936 – juris Rn. 33 mit Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 15 CS 16.1883 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 2 Bs 131/15 – NordÖR 2016, 24, juris Rn. 11). Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass die Privilegierungsvorschrift eine Sonderbestimmung ist, die einer Regelung, wie sie § 6 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V bildet, vorgeht. Trotz und in Kenntnis dieser, indes für das Bauordnungsrecht anderer Bundesländer entwickelten Rechtsprechung (vgl. diesbezüglich auch die gänzlich andere Rechtslage etwa in Niedersachen, wo gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) NBauO neben Stützmauern auch Aufschüttungen mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m keinen Abstand zu halten haben), hat das OVG Greifswald für das Bauordnungsrecht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 – amtlicher Umdruck S.11 f.):

„Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Stützmauer eine Aufschüttung mit umfasst; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Gegenstand der (Privilegierungs-)Regelung des § 6 Abs. 8 LBauO M-V ist nur die Stützmauer selbst, nicht aber weitere bauliche Anlagen, seien sie auch mit der Stützmauer baulich verbunden. Eine bauliche (Gesamt-)Anlage ist nicht deshalb insgesamt privilegiert, weil sie – neben anderen Teilen – auch eine Stützmauer umfasst. Die Aufschüttung ist nicht Teil der Stützmauer. Sie stellt vielmehr grundsätzlich eine eigenständige bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V) dar; im Falle der Verbindung mit der Stützmauer ist sie – was die abstandsflächenrechtliche Privilegierung angeht – eigenständig zu beurteilen. Weshalb sie von der Privilegierung der Stützmauer „mitgezogen“ werden sollte, erschließt sich nicht. Anderenfalls wäre eine Aufschüttung mit Stützmauer abstandsflächenrechtlich privilegiert, eine Aufschüttung ohne Stützmauer aber nicht; dies leuchtet nicht ein. Die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Gesamtanlage ist vielmehr ohne Berücksichtigung des Privilegierungstatbestandes zu prüfen, weil dieser die Gesamtanlage nicht umfasst.

Ein einschränkendes Verständnis der Privilegierungsregelung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V liegt darin nicht, sondern lediglich eine Absage an die erweiternde Auslegung im Sinne einer Privilegierung von „Stützmauern nebst Aufschüttungen“. Deshalb bedarf es auch keiner entsprechenden ausdrücklich formulierten gesetzlichen Einschränkung. Einer gleichwohl ausdrücklich formulierten solchen Einschränkung, wie sie – worauf das Oberverwaltungsgericht Hamburg hinweist – das saarländische Landesrecht in § 8 Abs. 1 Nr. 10 LBauO SL enthält, würde in Mecklenburg-Vorpommern lediglich deklaratorische Wirkung zukommen.

Dass eine Stützmauer nur zusammen mit einer Aufschüttung denkbar oder sinnvoll wäre, trifft nicht zu. Die allein privilegierte „bloße“ Stützmauer (ohne Aufschüttung) dient der Sicherung des natürlichen Geländes gegen ein Abrutschen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 L 243/03 – juris Rn. 37). Es trifft auch nicht zu, dass bei diesem Verständnis die Privilegierungsregelung für die Stützmauer in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V überflüssig wäre. Die Stützmauer stellt nicht lediglich einen Unterfall der geschlossenen Einfriedung dar, weil sie – wie bereits ausgeführt – die Funktion hat, das natürliche Gelände zu stützen. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb überflüssig, weil bei diesem Verständnis eine Stützmauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze nicht denkbar wäre. Die Regelung betrifft insbesondere bauliche Anlagen, die nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Ohne den Privilegierungstatbestand wäre dort auch eine Stützmauer, die lediglich das natürliche Gelände gegen ein Abrutschen sichert, nicht zulässig. Soweit die Vorschrift des § 6 Abs. 8 Satz 1 insgesamt auch die Fälle umfasst, in denen das privilegierte „Katalogvorhaben“ unmittelbar an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut wird, folgt daraus nicht, dass jedes dieser Vorhaben auch in den Varianten „unmittelbar an der Grundstücksgrenze“ oder „an das Gebäude angebaut“ vorstellbar sein muss. Die Regelung besagt vielmehr lediglich, dass auch diese Varianten – soweit es sie denn gibt – von der Privilegierung umfasst sein sollen. Auch „gebäudeunabhängige Solaranlagen“ (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 LBauO M-V) gibt es nicht in der Variante, dass sie „an das Gebäude angebaut“ sind.“

Dieser Auffassung, die gerade solchen Fällen vorzubeugen geeignet ist, in denen – wie hier – die natürliche Geländeoberfläche eines Grundstücks in seinem Grenzbereich zu Lasten des Grundstücksnachbarn nicht nur unerheblich allein zum Zwecke der besseren baulichen und sonstigen Ausnutzbarkeit des eigenen Grundstücks verändert wird, schließt sich das erkennende Gericht an. Es folgt damit explizit nicht der Auffassung des OLG Rostock, wie sie in dessen Beschluss vom 20. Februar 2015 (3 U 133/14) in dem von dem Beigeladenen zu 2) und seiner Ehefrau gegen die Kläger geführten Zivilrechtsstreit formuliert worden ist. Denn es ist zwar „Sinn und Zweck einer Stützmauer“, „etwas zu stützen, was sich hinter der Mauer befindet.“ Das mag „in der Regel“ auch „aufgeschüttetes Erdreich“ sein. Befindet sich eine solche Stützmauer indessen im Abstand von weniger als 3 m zur Grundstückgrenze, kann nicht außen vor bleiben, wenn die Mauer eine Aufschüttung stützt, von der für sich genommen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht. In diesen Fällen eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs liegt vielmehr eine Gesamtanlage vor, bei es nicht so sein kann, dass über eine angenommene Privilegierung der einen (Stützmauer) die andere, an sich abstandsflächenpflichtige Anlage (Aufschüttung) nunmehr ebenfalls privilegiert ist.

Demgemäß hat die Kammer bereits in der Vergangenheit die Privilegierungsvorschrift des (heutigen) § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V für nicht einschlägig erachtet, wenn eine Stützmauer nicht eine selbstständige Stützwand, sondern Bestandteil einer einheitlichen baulichen Anlage ist, die aus Stützwand, Aufschüttung und ggf. eines auf der Aufschüttung stehenden Gebäudes besteht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 23. August 2019 – 2 A 2318/16 – amtlicher Umdruck S. 9 f.), und zwar selbst dann, wenn Aufschüttung und Stützmauer für das Gebäude keine statische Funktion haben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 11. April 2019 – 2 A 324/10 – amtlicher Umdruck S. 53 ff.; vgl. ferner OVG Greifswald, Beschluss vom 23. September 2015 – 3 L 215/10 – NordÖR 2014, 366, juris Rn. 15). Entscheidend ist, dass – wie hier – ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 2 B 969/14 –, amtlicher Umdruck S. 8). Deshalb kann es auch nicht allein darauf ankommen, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. September 2014 – 3 M 65/14 – amtlicher Umdruck S. 8, wonach auch die Verbesserung der Niederschlagswasserableitung den räumlich-funktionalen Zusammenhang begründen kann).

Ein solcher räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht daher auch mit dem auf dem Flurstück 10 aufstehenden Wohnhaus, obwohl dieses zeitlich erst deutlich später als die Aufschüttung mit Stützwand, Schwimmbecken und Pumpenhaus entstanden ist. Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass die gewissermaßen „vorgezogene“ Errichtung des Pools mit Pumpenhaus und der dies ermöglichenden Aufschüttung mit Stützwand im Vorgriff auf eine (dann auch erfolgte) Bebauung des Grundstücks mit einer Hauptanlage, nämlich dem Wohnhaus, ausgerichtet war (zur zunächst mangels Hauptanlage fehlenden Eigenschaft von Schwimmbecken und Poolhäuschen als Nebenanlage vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 1178/09 – amtlicher Umdruck S.- 3).

(4) Für die Aufschüttung als solche, also diese für sich betrachtet, schließlich gilt keine Privilegierungsregelung. Sie wird nach dem oben unter (3) Gesagten auch nicht von einer (vermeintlichen) Privilegierung der Stützmauer, die nach dem Vorgesagten für Fälle der vorliegenden Art gerade nicht gegeben ist, „mitgezogen“ (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 – amtlicher Umdruck S. 11). Sie hält damit nur dann das Abstandsflächenrecht ein, wenn sich – was gerade nicht der Fall ist – ihr Böschungsfuß in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze befindet (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 – 3 M 222/13 – juris Rn. 13).

e) Liegt mithin eine Verletzung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts bei der streitgegenständlichen Aufschüttung mit Stützmauer und Terrasse, Schwimmbecken und Poolhäuschen sowie dem streitgegenständlichen Zufahrtsbereich vor, weil diese nicht den Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V, einhalten, sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 80 Abs. 1 LBauO M-Verfüllt. Das streitgegenständliche Rückbauverlangen des Beklagten, wie es die maßgeblichen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheide vom 23. Juni 2015 und vom 9. November 2017 formulieren, ist daher dem Grunde nach berechtigt.

Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch hinsichtlich ihres Umfangs als rechtmäßig. Sie fordern bezogen auf das Flurstück 10 den Rückbau der Stützmauer und der Aufschüttung mit der darauf liegenden Terrasse bis zu einer Höhe von 12,00 m HN 76 in einer Breite von 3 m entlang der Grundstücksgrenze, wobei im Falle der Ausbildung einer Böschung der Böschungsfuß 3 m bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 m einzuhalten hat. Mit der angeordneten Rückbauhöhe von 12,00 m HN 76 bleibt der Beklagte noch über der für den Bereich der Südwestecke des (heutigen) Flurstücks 10 der Flur 3 festgestellten natürlichen Geländeoberfläche von 11,5 m HN 76 zurück. Zu Recht ist der vollständige Rückbau von Schwimmbecken und Poolhaus angeordnet worden, weil diese als von vornherein nicht grenzabstandsprivilegierte (Gesamt)Anlage vollumfänglich abstandsflächenwidrig sind. Hinsichtlich des Zufahrtsfläche auf dem Flurstück 11 wird der Rückbau auf eine Höhe von 12,32 m HN 76 angeordnet und damit auf diejenige Höhe, die der maximalen natürlichen Geländeoberfläche entspricht.

2. Dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch (partiellen) Rückbau hergestellt werden können, ist nicht ersichtlich. Mangels atypischer Grundstückssituation (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 L 172/10 – juris Rn. 55; Beschluss vom 17. November 2020 – 3 M 354/20 – amtlicher Umdruck S. 10 ff.). kommt eine Befreiung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) von den Abstandsflächenvorschriften nicht in Betracht. Auch ist der Beigeladene zu 2) nicht bereit, eine Abstandsflächenbaulast nach § 6 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V zu übernehmen.

3. Das streitgegenständliche Rückbauverlangen erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Es ist inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG M-V), weil es für die Kläger als Adressaten klar definiert, welche Rückbaumaßnahmen vorzunehmen sind. Das gilt zunächst für die für das Flurstück 10 angeordneten Rückbaumaßnahmen unter Ziffer 1.1 des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015, in dem neben der textlichen Beschreibung der geforderten Rückbaumaßnahme auch auf eine beigefügte Flurkarte verwiesen wird. Das gilt ebenso bezüglich der das Zufahrtsflurstück 11 betreffenden Rückbauverfügung in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017, die zudem auf ein beigefügtes Luftbild und die dortige Schraffierung und Roteintragung sowie Grünmarkierung Bezug nimmt. Von vornherein keinen Bestimmtheitszweifeln unterliegen kann die das Flurstück 10 betreffende Anordnung des Rückbaus von Schwimmbecken und Poolhäuschen in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. September 2009.

Die angeordneten Rückbaufristen von einem Monat ab Bestandskraft (hinsichtlich des Bescheids vom 14. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015) bzw. von vier Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist für ein gegen die erstinstanzliche Abweisung der Anfechtungsklage gegebenes Rechtsmittel (bezogen auf den Bescheid vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017) sind nicht zu beanstanden. Sie sind zwar, insbesondere die Monatsfrist, knapp, jedoch nicht unverhältnismäßig kurz. Den Klägern bleibt es unbenommen, im Blick auf aktuelle, nicht von ihnen zu verantwortende objektive Umsetzungsschwierigkeiten bei dem Beklagten eine der Situation angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist zu beantragen. Die Frist für die Erfüllung der die Zufahrt betreffenden Rückbauverfügung hält sich im Rahmen der Vorschrift des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO über das Ende der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.

4. Der Beklagte hat schließlich das ihm in § 80 Abs. 1 LBauO M-V eingeräumte Ermessen erkannt und auch fehlerfrei ausgeübt. Ermesssensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt seit Feststellung der von den Rückbauverfügungen betroffenen baulichen Maßnahmen Zweifel daran gelassen, dass er den rechtswidrig geschaffenen Zustand nicht hinzunehmen bereit ist. Unter Ziffer 1.4 des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 hat er den Klägern hinsichtlich der für das Flurstück 10 angeordneten Rückbaumaßnahmen auch die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der Beseitigungsfrist die Weiterverwendung von Teilen der baulichen Anlagen für eine verfahrensfreie bzw. dem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende bauliche Anlage anzuzeigen bzw. dies für eine genehmigungspflichtige Anlage zu beantragen. Damit hat er sie darauf hingewiesen, ein Austauschmittel benennen zu können, was zu unterbreiten allerdings Aufgabe des Verfügungsadressaten und damit nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Beseitigungsverfügung ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2021 – 3 M 472/21 – amtlicher Umdruck S. 11).

5. Die hinsichtlich der für das Flurstück 10 angeordneten Rückbaumaßnahmen in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 geänderte Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Bestimmungen der §§ 97 ff. Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Insbesondere kann die Androhung nach § 87 Abs. 3 SOG M-V mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, der vollzogen werden soll. Das Zwangsgeld wird auch differenziert für die einzelnen Rückbaumaßnahmen angedroht, so dass die Zwangsgeldandrohung insgesamt keinen Bestimmtheitszweifeln unterliegt. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich innerhalb des in § 88 Abs. 3 SOG M-V eingeräumten Rahmens von mindestens 10,- Euro, höchstens 50.000,- Euro im unteren Bereich und ist schon deshalb nicht unangemessen hoch. Dasselbe gilt für die Zwangsgeldandrohung bezüglich der das Zufahrtsflurstück 11 betreffenden Rückbauverfügung.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen zu 1) waren die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten neben den Klägern hälftig aufzuerlegen, da er mit dem von ihm gestellten Antrag auf Aufhebung der streitgegenständlichen Rückbauverfügungen ebenso wie die Kläger unterlegen ist. Ebenso den Klägern und dem Beigeladenen zu 1) hälftig aufzuerlegen waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), der mit seinem Antrag auf Klageabweisung obsiegt hat und dessen außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären waren, weil er sich mit der Stellung seines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 sowie § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!