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Zustandekommen vom Werkvertrag beim Fertighausbau: Vertrag trotz Prüfungsvorbehalt?

Beim Zustandekommen vom Werkvertrag beim Fertighausbau schickte das Bauunternehmen eine Auftragsbestätigung, die einen umfassenden Prüfungsvorbehalt enthielt. Dieser Prüfungsvorbehalt wandelte die angenommene Bestellung rechtlich in einen neuen Antrag um, den die Bauherrin nie annahm.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 77/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hildesheim
  • Datum: 01.11.2023
  • Aktenzeichen: 5 O 77/23
  • Verfahren: Zivilrechtlicher Rechtsstreit (Urteil)
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Allgemeines Vertragsrecht

  • Das Problem: Ein Fertighaushersteller klagte auf hohen pauschalen Schadenersatz. Er forderte Geld, weil der Kunde den vermeintlichen Bauvertrag vorzeitig beendet hatte. Der Kunde bestritt, dass jemals ein rechtsgültiger Bauvertrag entstanden war.
  • Die Rechtsfrage: Entsteht ein wirksamer Werkvertrag, wenn der Bauunternehmer die Annahme des Kundenangebots an eine spätere, umfassende Prüfung des Baugrundstücks knüpft?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der Hersteller hatte das Angebot des Kunden nur „vorbehaltlich der Überprüfung“ bestätigt. Dies war eine inhaltliche Änderung des Angebots.
  • Die Bedeutung: Eine Vertragsbestätigung, die wesentliche Prüfvorbehalte enthält, gilt rechtlich nicht als Annahme. Sie wird als ein neues Angebot gewertet, das die Gegenseite noch bestätigen muss. Fehlt diese Bestätigung, kommt kein Vertrag zustande.

Wann ist ein Werkvertrag für ein Fertighaus wirklich geschlossen?

Ein offizielles Bestätigungsschreiben enthält eine gelb markierte, einschränkende Klausel in kursiver Schrift.
Vorbehaltliche Auftragsbestätigung kann den Werkvertragsschluss nach BGB verhindern. | Symbolbild: KI

Der Traum vom eigenen Haus beginnt oft mit einem einzigen Dokument: dem Werkvertrag. Eine Unterschrift, so die Vorstellung, besiegelt den Pakt zwischen Bauherr und Unternehmen. Doch was passiert, wenn die Antwort des Hausherstellers kein klares „Ja“, sondern ein „Ja, aber…“ ist? Genau diese entscheidende Frage, wann aus einem Angebot und einer modifizierten Annahme ein rechtlich bindender Vertrag wird, musste das Landgericht Hildesheim in einem Urteil vom 1. November 2023 (Az. 5 O 77/23) klären. Der Fall zeigt eindrücklich, dass eine Auftragsbestätigung, die mit einem Vorbehalt versehen ist, den gesamten Vertragsschluss zu Fall bringen kann – mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen.

Was genau war passiert?

Eine Frau, die zukünftige Bauherrin, hatte sich intensiv von einem Fachberater eines Fertighausherstellers beraten lassen. Am 27. Dezember 2019 unterzeichnete sie ein vom Unternehmen vorbereitetes Formular mit der Überschrift „Werkvertrag über die Lieferung und Errichtung Ihres XXX-Hauses“. Mit ihrer Unterschrift gab sie ein verbindliches Angebot zum Bau eines Hauses zu einem Preis von knapp 500.000 € ab.

Rund drei Wochen später, am 16. Januar 2020, erhielt sie eine Antwort des Unternehmens. Das Schreiben begann mit einer Bestätigung des Werkvertrags und nannte einen voraussichtlichen Baubeginn für das dritte Quartal 2021. Doch dann folgte eine entscheidende Einschränkung. Das Unternehmen erklärte die Bestätigung ausdrücklich „vorbehaltlich der Überprüfung, ob Ihr neues Zuhause entsprechend den Leistungen dieses Werkvertrages auch auf Ihrem künftigen Grundstück zu bauen ist oder ob Änderungen erforderlich werden, die aktuell noch kein Vertragsbestandteil sind“. Um diese Prüfung durchführen zu können, forderte das Unternehmen eine Reihe von Unterlagen an, darunter Lagepläne, Bodengutachten und Bebauungspläne.

Auf dieses Schreiben reagierte die potenzielle Bauherrin nicht. Über drei Jahre herrschte Funkstille. Dann, im April 2023, meldeten sich die Anwälte des Fertighausherstellers. Sie kündigten den vermeintlichen Werkvertrag und forderten im Namen ihrer Mandantin einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 8 % des vereinbarten Preises – immerhin 39.800 €. Als die Frau die Zahlung verweigerte, zog das Unternehmen vor Gericht.

Welche Gesetze entscheiden über den Vertragsschluss?

Um zu verstehen, warum dieser Fall so komplex ist, müssen wir uns das Fundament des deutschen Vertragsrechts ansehen. Ein Vertrag kommt nach den §§ 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: ein Angebot und dessen Annahme. Das Angebot ist die Erklärung einer Partei, einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt schließen zu wollen. Die Annahme ist die uneingeschränkte Zustimmung zu diesem Angebot.

Der entscheidende Stolperstein in diesem Fall ist jedoch § 150 Abs. 2 BGB. Diese Norm regelt, was passiert, wenn die Annahme nicht exakt dem Angebot entspricht. Das Gesetz ist hier unmissverständlich: Eine Annahme, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, gilt nicht als Annahme, sondern als Ablehnung des ursprünglichen Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag. Stellen Sie sich vor, jemand bietet Ihnen ein Auto für 10.000 € an und Sie antworten: „Ja, ich kaufe es, aber für 9.500 €.“ Damit haben Sie den ursprünglichen Vorschlag abgelehnt und Ihrerseits ein neues Angebot gemacht, das der Verkäufer nun annehmen oder ablehnen kann.

Genau auf diesen Mechanismus kam es im vorliegenden Fall an. Das Gericht musste das Schreiben des Fertighausherstellers auslegen und entscheiden: War es eine reine Annahme oder eine Annahme mit einer so wesentlichen Änderung, dass es rechtlich als neues Angebot zu werten war? Für diese Auslegung zogen die Richter die §§ 133 und 157 BGB heran. Diese schreiben vor, eine Erklärung nicht nur nach dem reinen Wortlaut, sondern nach dem zu verstehen, was ein objektiver, vernünftiger Empfänger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben daraus schließen würde.

Warum das Gericht keinen gültigen Vertrag sah – und nicht anders entschied

Die Klage des Fertighausherstellers wurde vollständig abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen war. Ohne Vertrag gab es folglich auch keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Die richterliche Logik folgte dabei einer klaren Kette von Argumenten.

Der entscheidende Vorbehalt: Warum „Ja, aber…“ keine Zustimmung ist

Das Herzstück der Entscheidung war die Auslegung des Schreibens vom 16. Januar 2020. Das Fertighausunternehmen argumentierte, die anfängliche Bestätigung sei eine klare Annahme gewesen. Der nachfolgende Vorbehalt sei lediglich ein Hinweis auf spätere, ohnehin notwendige Detailabsprachen gewesen, etwa zur genauen Platzierung des Hauses auf dem Grundstück.

Diesem Verständnis folgte das Gericht nicht. Es stellte fest, dass die Formulierung „vorbehaltlich der Überprüfung“ eine echte rechtliche Bedingung darstellte. Ein objektiver Empfänger musste verstehen, dass das Unternehmen sich erst dann endgültig binden wollte, wenn die Prüfung des Grundstücks positiv ausfällt. Die lange Liste der angeforderten Unterlagen – vom Bodengutachten bis zum Kanalplan – unterstrich, dass es hier nicht um Kleinigkeiten ging. Es ging um die fundamentale Frage, ob das angebotene Haus zu den vereinbarten Konditionen auf diesem speziellen Grundstück überhaupt realisierbar war. Der Vorbehalt zielte darauf ab, das Risiko unvorhergesehener technischer oder rechtlicher Hürden auf die Bauherrin abzuwälzen, bevor der Vertrag endgültig wirksam wurde. Damit wich die Erklärung des Unternehmens in einem wesentlichen Punkt vom ursprünglichen Angebot der Frau ab.

Die juristische Folge: Wie eine Annahme zum neuen Angebot wurde

Durch diese inhaltliche Abweichung griff die Regel des § 150 Abs. 2 BGB. Das Gericht stufte das Schreiben des Unternehmens rechtlich nicht als Annahme des Angebots der Frau ein, sondern als dessen Ablehnung, die gleichzeitig mit einem neuen Angebot verbunden war. Das neue Angebot lautete sinngemäß: „Wir sind bereit, den Vertrag mit dir zu schließen, aber erst, nachdem wir dein Grundstück geprüft haben und sicher sind, dass alles passt.“

Das Schweigen der Bauherrin: Warum Stillschweigen keine Annahme ist

Dieses neue Angebot hätte die Frau nun ihrerseits annehmen müssen, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Dies tat sie jedoch nicht. Sie reagierte schlichtweg gar nicht. Im Rechtsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung. Es gab keinerlei Anzeichen – etwa durch die Einreichung der geforderten Unterlagen –, dass sie das neue, an eine Bedingung geknüpfte Angebot annehmen wollte. Da die Frau das neue Angebot des Unternehmens nie annahm, fehlte es an der zweiten, notwendigen übereinstimmenden Willenserklärung. Ein Vertrag kam somit nicht zustande.

Warum die Argumente des Fertighausherstellers nicht überzeugten

Das Gericht setzte sich auch explizit mit den Gegenargumenten des Unternehmens auseinander und wies sie zurück. Der Einwand, die erste, scheinbar vorbehaltlose Bestätigung im Schreiben müsse für sich allein stehen, wurde verworfen. Eine Willenserklärung muss als Ganzes betrachtet werden, und der nachfolgende, klar formulierte Vorbehalt schränkte die anfängliche Aussage entscheidend ein. Auch das Argument, der Vorbehalt sei nur formaler Natur, überzeugte nicht. Die Formulierung, dass durch die Prüfung „Änderungen erforderlich werden, die aktuell noch kein Vertragsbestandteil sind“, zeigte dem Gericht, dass der Vorbehalt auf materielle, inhaltliche Vertragsänderungen abzielte und somit von wesentlicher Bedeutung war. Der gesamte Vertrag stand und fiel mit dem Ergebnis dieser Prüfung.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil enthält wichtige Erkenntnisse für beide Seiten eines Bauvertrags – für Bauherren ebenso wie für Fertighausanbieter. Es verdeutlicht, wie entscheidend juristische Präzision in der Vertragsanbahnung ist und dass scheinbar kleine Formulierungen große finanzielle Auswirkungen haben können.

Die zentrale Lehre ist die unbedingte Notwendigkeit einer klaren und vorbehaltlosen Annahme für einen wirksamen Vertragsschluss. Ein „Ja, aber…“ ist aus rechtlicher Sicht ein „Nein“. Ein Unternehmen, das sich vor Vertragsschluss durch einen Prüfungsvorbehalt absichern möchte, muss sich bewusst sein, dass es damit den Ball zurück an den Kunden spielt. Es unterbreitet ein neues Angebot und trägt das Risiko, dass der Kunde dieses nicht annimmt. Für Bauherren bedeutet dies im Umkehrschluss, dass sie eine Auftragsbestätigung, die neue Bedingungen oder Vorbehalte enthält, sehr genau prüfen sollten. Sie sind nicht automatisch an einen Vertrag gebunden, nur weil das Antwortschreiben das Wort „Bestätigung“ enthält.

Darüber hinaus macht der Fall deutlich, dass Schweigen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in der Regel keine Zustimmung bedeutet. Die potenzielle Bauherrin war nicht verpflichtet, auf das modifizierte Angebot des Unternehmens zu reagieren. Die Last, eine klare Annahmeerklärung für das neue Angebot einzuholen, lag allein beim Unternehmen. Wer einen Vertrag schließen will, muss für eine unmissverständliche Übereinkunft sorgen. Verlässt er sich stattdessen auf mehrdeutige Formulierungen oder das Schweigen der Gegenseite, riskiert er, am Ende mit leeren Händen dazustehen – ohne Vertrag und ohne Anspruch auf Schadensersatz.

Die Urteilslogik

Juristische Präzision verlangt im Vertragsrecht ein klares Bekenntnis: Eine vermeintliche Auftragsbestätigung, die mit einem inhaltlichen Vorbehalt versehen ist, lässt den Vertragsschluss scheitern.

  • [Vorbehalte verhindern den Vertrag]: Wer ein Angebot annimmt, aber wesentliche Einschränkungen oder Prüfungsvorbehalte hinzufügt, lehnt das ursprüngliche Angebot ab und unterbreitet dem Vertragspartner automatisch einen neuen Antrag.
  • [Der äußere Anschein zählt]: Gerichte legen Willenserklärungen danach aus, wie ein objektiver und vernünftiger Empfänger die Erklärung verstehen musste, ungeachtet der tatsächlichen Absicht des Erklärenden.
  • [Schweigen bindet nicht]: Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und Verbraucher gilt Stillschweigen grundsätzlich nicht als Annahme eines neuen oder modifizierten Vertragsangebots.

Ein wirksamer Vertrag kommt nur durch die exakte und vorbehaltlose Übereinstimmung zweier Willenserklärungen zustande.


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Experten Kommentar

Wer meint, den Vertrag „reservieren“ zu können, indem er zwar bestätigt, aber gleichzeitig einen umfassenden Prüfungsvorbehalt einbaut, hat das Gesetz falsch verstanden. Die Botschaft des Gerichts ist klar: Die scheinbar kluge Absicherung via „Ja, aber nur unter Vorbehalt“ macht die Auftragsbestätigung zu einem neuen, vom Verbraucher anzunehmenden Angebot. Da Schweigen des Kunden keine Annahme bedeutet, stand das Fertighausunternehmen nach Jahren plötzlich ohne Vertrag da. Das ist der hohe Preis für juristische Unschärfe und der Beweis, dass ein bindender Werkvertrag absolute Kongruenz beider Willenserklärungen erfordert.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist eine Auftragsbestätigung für den Hausbau mit einem Prüfvorbehalt schon ein gültiger Werkvertrag?

Nein, eine Auftragsbestätigung, die einen Prüfvorbehalt enthält, führt in der Regel noch nicht zum rechtsgültigen Vertragsschluss. Wenn der Bauunternehmer die Annahme Ihres Angebots von einer weiteren Überprüfung abhängig macht, liegt keine uneingeschränkte Annahme vor. Diese bedingte Erklärung verhindert das Zustandekommen eines bindenden Werkvertrags. Viele Bauherren befürchten fälschlicherweise, bereits in die Vertragsbindung geraten zu sein.

Ein gültiger Werkvertrag erfordert nach deutschem Recht die übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien. Enthält das Antwortschreiben des Unternehmens Einschränkungen, beispielsweise die Klausel „vorbehaltlich der Überprüfung des Grundstücks“, weicht diese Erklärung von Ihrem ursprünglichen Angebot ab. Aufgrund dieser inhaltlichen Abweichung gilt die Bestätigung gemäß § 150 Abs. 2 BGB juristisch nicht als Annahme, sondern als Ablehnung Ihres Antrags.

Das Schreiben mit dem Vorbehalt wird vielmehr als neues Angebot des Bauunternehmens an Sie interpretiert, das an die Bedingung einer erfolgreichen Prüfung geknüpft ist. Solange Sie dieses modifizierte, bedingte Angebot nicht aktiv angenommen haben – etwa durch eine Unterschrift oder durch konkludentes Handeln (stillschweigende Zustimmung durch Leistungserbringung) – ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Das Risiko, an den Bauvertrag gebunden zu sein, liegt in diesem Moment noch nicht bei Ihnen.

Suchen Sie Ihre Auftragsbestätigung sofort nach Formulierungen wie „vorbehaltlich“, „unter der Bedingung“ oder „erst nach Prüfung von“ ab, da diese Passagen den Vertragsschluss verhindern.


 

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Muss ich Schadensersatz zahlen, wenn mein Bauvertrag wegen eines Vorbehalts nicht wirksam zustande kam?

Nein, in der Regel müssen Sie keinen vertraglichen Schadensersatz zahlen, wenn der Bauvertrag gar nicht erst wirksam zustande gekommen ist. Ansprüche des Bauunternehmens, die oft pauschaliert auf beispielsweise 8 % der Bausumme gestellt werden, setzen zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. Fehlt die notwendige übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien, fehlt die rechtliche Grundlage für Forderungen wegen Nichterfüllung oder Kündigung.

Nach deutschem Vertragsrecht entsteht ein Werkvertrag nur durch das übereinstimmende Angebot und dessen vorbehaltlose Annahme. Enthält die Auftragsbestätigung des Unternehmens einen wesentlichen Prüfvorbehalt (z. B. bezüglich des Bodengutachtens), gilt diese juristisch als Ablehnung Ihres ursprünglichen Angebots (§ 150 Abs. 2 BGB). Das Bauunternehmen unterbreitet Ihnen damit lediglich einen neuen, modifizierten Antrag. Solange Sie diesen neuen Antrag nicht explizit angenommen haben, fehlt es an der notwendigen Einigung.

Wenn keine wirksame vertragliche Bindung besteht, können Sie den Vertrag auch nicht kündigen oder verletzen, was pauschalierte Forderungen ausschließt. Im zentralen Gerichtsfall, in dem der Fertighaushersteller fast 40.000 Euro Schadensersatz forderte, wurde die Klage vollständig abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass ohne die vorbehaltlose Annahme durch das Unternehmen kein Werkvertrag existierte, der hätte verletzt werden können.

Weisen Sie unbegründete Schadensersatzforderungen des Bauunternehmens schriftlich zurück und begründen Sie dies mit der mangelnden Wirksamkeit des Vertrages.


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Was muss ich tun, damit mein Vertrag über das Fertighaus rechtlich wirksam geschlossen wird?

Um maximale Rechtssicherheit beim Bauvertrag zu gewährleisten, muss die Auftragsbestätigung des Fertighausherstellers Ihr ursprüngliches Angebot unbedingt und ohne jede Einschränkung annehmen. Kontrollieren Sie das Dokument genau: Eine Bestätigung, die einen Prüfvorbehalt enthält, verhindert den wirksamen Vertragsschluss und gilt als juristisch neues Angebot des Unternehmens. Sie müssen sicherstellen, dass die zweite Seite der Vertragsgleichung eine reine Annahme darstellt.

Der Werkvertrag kommt nach deutschem Recht nur durch zwei vollkommen übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Ihr Angebot und die Annahme durch das Bauunternehmen. § 150 Abs. 2 BGB legt fest, dass jede Annahme, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, als Ablehnung Ihres Angebots gewertet wird. Dies macht das Schreiben des Unternehmens automatisch zu einem neuen, modifizierten Antrag, den Sie wiederum explizit annehmen müssen, damit eine Bindung entsteht.

Sollten Sie in der Auftragsbestätigung Formulierungen wie „vorbehaltlich der Überprüfung“ finden, liegt ein kritischer Vorbehalt vor. Achten Sie darauf, dass alle wesentlichen Punkte des Vertrages, insbesondere Preis und Leistungsumfang, in der letztendlichen Annahmeerklärung fixiert sind. Unterschreiben Sie keine nachfolgenden Unterlagen wie Planungsfreigaben oder Finanzierungsnachweise, bevor Sie eine explizite, vorbehaltlose Annahmeerklärung des Gesamtvertrags in Händen halten. Andernfalls riskieren Sie, an ein undefiniertes oder bedingtes Angebot gebunden zu sein.

Fordern Sie das Bauunternehmen bei einem festgestellten Vorbehalt umgehend schriftlich auf, Ihnen eine revidierte Auftragsbestätigung zuzusenden, die explizit erklärt, dass der Vertrag unbedingt und vorbehaltlos angenommen wurde.


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Gilt mein Schweigen auf die modifizierte Auftragsbestätigung des Bauunternehmens als Annahme?

Nein, Ihr Stillschweigen auf die modifizierte Auftragsbestätigung gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung. Im Rechtsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher hat Schweigen keinen Erklärungswert. Da die modifizierte Bestätigung juristisch als neues Angebot des Bauunternehmens gilt, muss dieses aktiv und explizit angenommen werden, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Ihr passives Verhalten verhindert somit den Vertragsschluss.

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Weicht die Bestätigung des Unternehmens von Ihrem ursprünglichen Angebot ab – etwa durch die Einführung eines weitreichenden Prüfvorbehalts – wandelt sie sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB in ein neues Angebot. Sie als Bauherr sind nicht verpflichtet, auf diesen neuen Antrag des Unternehmens zu reagieren. Die Last, eine klare Annahmeerklärung einzuholen, lag im Fall der modifizierten Bestätigung allein beim Bauunternehmen.

Die Bauherrin im zentralen Urteilsfall war nicht zur Reaktion verpflichtet, weshalb ihr Stillschweigen den Vertragsschluss verhinderte. Vermeiden Sie allerdings dringend jede Handlung, die das Bauunternehmen als konkludente Annahme interpretieren könnte. Wenn Sie beispielsweise Unterlagen wie das Bodengutachten aktiv einreichen oder Zahlungen für Planungsleistungen leisten, riskieren Sie, das neue, bedingte Angebot nachträglich stillschweigend anzunehmen.

Wenn Sie den Vertrag nicht schließen möchten, antworten Sie auf die modifizierte Bestätigung und lehnen das neue Angebot des Unternehmens ausdrücklich ab.


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Wie erkenne ich einen wesentlichen Vorbehalt in der Auftragsbestätigung, der den Vertragsschluss verhindert?

Ein wesentlicher Vorbehalt liegt immer dann vor, wenn das Bauunternehmen die endgültige Wirksamkeit des Vertrages von der Klärung fundamentaler Unwägbarkeiten abhängig macht. Achten Sie auf Formulierungen, die dem Unternehmen ein einseitiges Recht auf materielle, inhaltliche oder preisliche Vertragsänderungen einräumen. Solche Klauseln verhindern den sofortigen Vertragsschluss wirksam, da die Annahme nicht uneingeschränkt erfolgt.

Wesentliche Vorbehalte zielen darauf ab, das gesamte Baugrundrisiko auf Sie als Bauherrn zu verlagern. Rechtlich gesehen weicht die bedingte Auftragsbestätigung entscheidend von Ihrem ursprünglichen Angebot ab. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt dies nicht als Annahme, sondern als Ablehnung, verbunden mit einem neuen, modifizierten Antrag. Suchen Sie gezielt nach Phrasen, die darauf hindeuten, dass der Vertrag nur zustande kommt, wenn bestimmte Prüfungen positiv ausfallen.

Ein klassisches Indiz ist die Anforderung einer langen Liste spezifischer Unterlagen wie Bodengutachten, detaillierte Lagepläne oder Bebauungsnachweise. Wenn das Unternehmen explizit festhält, dass durch die Prüfung „Änderungen erforderlich werden, die aktuell noch kein Vertragsbestandteil sind“, liegt ein materieller Vorbehalt vor. Vertrauen Sie nicht der rhetorischen Beruhigung, der Vorbehalt sei nur formaler Natur. Der Vertragsschluss hängt von den noch zu klärenden Fakten ab und kann erst nach deren Prüfung erfolgen.

Listen Sie alle Dokumente auf, deren positive Prüfung das Unternehmen zur Bedingung der Wirksamkeit macht, da dies einen vertragsverhindernden Vorbehalt belegt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ablehnung verbunden mit neuem Antrag

Eine Ablehnung verbunden mit neuem Antrag liegt juristisch vor, wenn jemand ein Angebot zwar annimmt, dies jedoch gemäß § 150 Abs. 2 BGB mit Erweiterungen oder Einschränkungen verbindet. Das Gesetz stellt sicher, dass Verträge nur bei voller inhaltlicher Übereinstimmung zustande kommen; jede Abweichung führt zur Ablehnung des ursprünglichen Vorschlags und gleichzeitig zu einem neuen Verhandlungsvorschlag, den die Gegenseite annehmen muss.

Beispiel: Das Gericht wertete die Auftragsbestätigung des Fertighausherstellers, die einen umfassenden Prüfvorbehalt enthielt, nicht als Annahme, sondern als Ablehnung verbunden mit neuem Antrag an die Bauherrin.

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Konkludentes Handeln

Juristen nennen das konkludentes Handeln, wenn eine Person ihren Willen nicht ausdrücklich in Wort oder Schrift erklärt, sondern diesen stillschweigend durch ein eindeutiges Verhalten zu erkennen gibt. Diese Handlungen werden rechtlich als eine gültige Willenserklärung gewertet, weil das Gesetz davon ausgeht, dass die Beteiligten bestimmte Gesten oder Taten als eindeutige Zustimmung verstehen müssen.

Beispiel: Hätte die Bauherrin nach Erhalt des neuen Angebots die geforderten Unterlagen wie das Bodengutachten aktiv eingereicht, hätte man dies als konkludentes Handeln und damit als Annahme des modifizierten Vertrages interpretieren können.

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Modifizierte Annahme

Eine modifizierte Annahme ist die Zusage zu einem Vertragsangebot, die jedoch in wesentlichen Punkten von den ursprünglichen Bedingungen abweicht, beispielsweise durch das Hinzufügen einer Bedingung oder eines Prüfvorbehalts. Wenn eine Annahme modifiziert wird, verhindert dies den sofortigen Vertragsschluss, weil die für einen gültigen Vertrag notwendige inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen beider Parteien fehlt.

Beispiel: Die Auftragsbestätigung enthielt eine modifizierte Annahme, da der Fertighaushersteller die Wirksamkeit des Werkvertrages an die erfolgreiche Überprüfung der Bebaubarkeit des Grundstücks knüpfte.

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Pauschalierter Schadensersatz

Dieser Anspruch bezeichnet eine Entschädigung, deren Höhe nicht im Einzelfall kompliziert berechnet, sondern vertraglich oder gesetzlich auf einen festen Prozentsatz der Gesamtsumme festgelegt wird. Diese Regelung dient vor allem der Vereinfachung und der Schaffung von Rechtssicherheit, da der Gläubiger im Falle einer Vertragsverletzung seinen tatsächlichen Schaden nicht mühsam vor Gericht beweisen muss.

Beispiel: Der Fertighaushersteller forderte einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 8 % des vereinbarten Hauspreises von der Bauherrin, scheiterte aber vor Gericht, weil kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen war.

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Treu und Glauben

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben ist ein fundamentaler Pfeiler des deutschen Rechts, der verlangt, dass sich Vertragspartner im Rechtsverkehr fair und rücksichtsvoll entsprechend den allgemeinen Verkehrssitten verhalten müssen. Richter ziehen diesen Grundsatz insbesondere zur Auslegung unklarer Willenserklärungen heran, um festzustellen, wie ein objektiver, vernünftiger Empfänger eine Erklärung verstehen musste.

Beispiel: Bei der Auslegung des umstrittenen Vorbehalts musste das Landgericht die Grundsätze von Treu und Glauben heranziehen, um die Bedeutung des Schreibens des Fertighausherstellers objektiv zu ermitteln.

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die private Äußerung eines rechtlichen Willens, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge (etwa den Abschluss eines Vertrages) herbeizuführen. Sie bildet das Fundament jedes Vertrages nach deutschem Zivilrecht, denn eine rechtliche Bindung entsteht nur, wenn mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vorliegen.

Beispiel: Die unterzeichnete Vertragsurkunde der Frau stellte die erste Willenserklärung in dem Bauvorhaben dar, nämlich das verbindliche Angebot zum Abschluss des Werkvertrags.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Hildesheim – Az.: 5 O 77/23 – Urteil vom 01.11.2023


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