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Baumängel WEG: Kann Bauträger Verjährung bei unwirksamer Abnahme einwenden?

Die Freude über die neue Eigentumswohnung währte nur kurz, denn Jahre nach dem Einzug entdeckten Bewohner einer modernen Wohnanlage gravierende Baumängel am Gemeinschaftseigentum: undichte Dächer, Risse an Fassaden, Probleme beim Brandschutz. Obwohl die Baumängel erst 2020 und 2021 durch Gutachten bestätigt wurden, lehnte der Bauträger die Beseitigung ab und berief sich auf eine längst abgelaufene Verjährungsfrist. Dabei hatte die im Vertrag vorgesehene Bauabnahme für die Wohnungseigentümergemeinschaft niemals wirksam stattgefunden.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 4/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: ❓ Hausbesitzer hatten Mängel an ihren neuen Wohnungen gefunden. Der Bauträger behauptete, die Frist für Mängelansprüche sei längst abgelaufen.
  • Die Frage: ⚖️ Waren die Ansprüche der Hausbesitzer auf Beseitigung der Mängel schon verjährt?
  • Die Antwort: Nein. Eine wichtige Regelung des Bauträgers zur Gebäudeübergabe war ungültig. Er konnte sich deshalb nicht auf abgelaufene Fristen berufen.
  • Das bedeutet das für Sie: Die Hausbesitzer können ihre Forderungen nach Mängelbeseitigung nun weiterverfolgen. Ein Gericht muss die Mängel noch genauer prüfen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 13.05.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 4/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verjährungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie forderte von einem Bauträger die Beseitigung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum.
  • Beklagte: Der Bauträger, der das Gebäude errichtete und die Wohnungen verkaufte. Er weigerte sich, die Mängel zu beseitigen, und berief sich auf Verjährung.

Worum ging es genau?

  • Eine Wohnungseigentümergemeinschaft forderte vom Bauträger die Beseitigung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum des Objekts.
  • Der Bauträger lehnte dies unter Verweis auf die Verjährung der Ansprüche ab, obwohl die vertragliche Abnahmeklausel unwirksam war.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Muss ein Bauträger Baumängel beseitigen, obwohl der ursprüngliche Anspruch scheinbar verjährt ist, wenn die vertraglich vereinbarte Abnahme wegen einer unwirksamen Klausel nie wirksam stattgefunden hat?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin bezüglich des Zahlungsantrags wurde als unzulässig verworfen; der Fall bezüglich der Mängelbeseitigung wurde an das Landgericht zurückverwiesen, da das ursprüngliche Urteil aufgehoben wurde.
  • Zentrale Begründung: Der Bauträger kann sich nicht auf die Verjährung von Mängelansprüchen berufen, weil die von ihm verwendete, unwirksame Abnahmeklausel den Beginn der Verjährungsfristen selbst verhindert hat.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Eigentümergemeinschaft kann ihre Forderung auf Mängelbeseitigung weiter vor Gericht verfolgen, muss aber den Zahlungsanspruch fallen lassen.

Der Fall vor Gericht


Was war der Stein des Anstoßes zwischen den Wohnungseigentümern und dem Bauträger?

Die Bewohner einer neuen Wohnanlage in einer süddeutschen Großstadt saßen auf dem Trockenen – im wahrsten Sinne des Wortes. Jahre nach dem Einzug in ihre Eigentumswohnungen und -einheiten stellten sie fest, dass es Mängel an den gemeinschaftlich genutzten Teilen ihres Zuhauses gab: undichte Stellen, Risse, Probleme mit Geländern und Brandschutz. Das Dach, die Fassaden und die Treppenhäuser, die sie alle gemeinsam nutzten, waren betroffen. Der Ärger richtete sich gegen den Bauträger, ein Unternehmen, das die Wohnanlage errichtet und die Einheiten an die einzelnen Eigentümer verkauft hatte. Diese wollten, dass die Mängel behoben werden, doch der Bauträger berief sich auf eine Frist, die längst abgelaufen sei – die sogenannte Verjährung.

Wie sollte die formale Bauabnahme eigentlich ablaufen – und warum war das ein Problem?

Konzentriert inspizieren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gravierende Baumängel wie tiefe Risse an der Fassade ihres Gemeinschaftseigentums, während ein Mann relevante Dokumente zur Mängelgewährleistung bereithält.
Vertreter einer Eigentümergemeinschaft konfrontieren den Bauträger mit schwerwiegenden Baumängeln – von Fassadenrissen bis zu undichten Dächern – und fordern Klarheit über die Mängelansprüche bei der Abnahme. Wie viel Vertrauen steckt in der Übergabe eines neuen Wohnkomplexes wirklich? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte des Streits begann bereits vor Jahren, im Jahr 2013, als die letzten Kaufverträge für die Wohnungen geschlossen wurden. In diesen Verträgen war festgelegt, dass die Wohnungen bis Ende März 2014 bezugsfertig sein sollten. Ein entscheidender Punkt in Bauverträgen ist die sogenannte Abnahme. Das ist der Moment, in dem der Bauherr – hier die einzelnen Wohnungseigentümer – die Leistung des Bauträgers formal als ordnungsgemäß akzeptiert. Es ist vergleichbar mit dem Unterschreiben einer Bestätigung, dass die gelieferte Ware in Ordnung ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnen auch wichtige Fristen zu laufen, etwa für die Verjährung von Mängelansprüchen.

Im Vertrag zwischen dem Bauträger und den Käufern gab es eine spezielle Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Diese sah vor, dass der Hausverwalter die Abnahme stellvertretend für alle Käufer durchführen sollte. Nach einer technischen Begutachtung und dem Versand eines Protokolls an die Käufer hieß es: Wer innerhalb von zwei Wochen nicht widerspricht, stimmt der Abnahme zu. Der Bauträger lud die Käufer im Juli 2014 zu einem Abnahmetermin ein und schickte das besagte Protokoll mit dem Hinweis auf die Zwei-Wochen-Frist. Daraufhin zahlten die Käufer auch die letzten Teile des Kaufpreises. Allerdings stellten sich die später festgestellten Mängel am Gemeinschaftseigentum erst Jahre später heraus, genauer gesagt, erst 2020 und 2021 durch Sachverständigengutachten. Zuvor, im Jahr 2017, hatte es zwar eine Mängelliste gegeben, aber die nun strittigen Probleme waren dort noch nicht aufgeführt.

Welchen Weg nahm der Streit durch die Gerichtsinstanzen?

Als die Wohnungseigentümergemeinschaft, also die rechtliche Vertretung aller Eigentümer, im August 2022 den Bauträger zur Mängelbeseitigung aufforderte, wies dieser die Forderung zurück und erhob die Einrede der Verjährung. Das bedeutete: Der Bauträger war der Meinung, dass die Frist zur Geltendmachung der Mängel längst abgelaufen war.

Daraufhin reichte die Eigentümergemeinschaft Ende 2023 Klage beim Landgericht in der süddeutschen Großstadt ein. Sie forderte die Beseitigung der Baumängel und die Zahlung eines geringen Geldbetrags. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Eigentümergemeinschaft allerdings noch keinen offiziellen Beschluss gefasst, der ihr die Befugnis gab, diese speziellen Mängelrechte der einzelnen Eigentümer vor Gericht durchzusetzen. Dies holten die Eigentümer erst später nach: Im Juni 2024 und nochmals im Oktober 2024 fassten sie einstimmig Beschlüsse, die der Gemeinschaft die Durchsetzung aller Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum übertrugen, einschließlich der Rechte auf Nacherfüllung, also das Recht auf Nachbesserung der Mängel.

Warum lehnte das Landgericht die Klage ab?

Das Landgericht sah die Klage zwar als grundsätzlich zulässig an, wies sie aber als unbegründet ab. Der entscheidende Punkt für das Landgericht war die Verjährung. Es ging davon aus, dass die Eigentümergemeinschaft den sogenannten „Erfüllungsanspruch“ geltend mache. Dieser Anspruch ist das ursprüngliche Recht, dass das Bauwerk überhaupt erst einmal so hergestellt wird, wie es vertraglich vereinbart war. Das Landgericht meinte, dieser Anspruch sei zehn Jahre nach dem Abschluss des letzten Kaufvertrages im November 2013 verjährt, also Ende November 2023. Da die Klage zwar im Dezember 2023 eingereicht wurde, die Eigentümergemeinschaft aber erst ab Juni 2024 die Befugnis zur Klage hatte, sei die Frist bereits abgelaufen gewesen. Den kleinen Zahlungsanspruch wies das Landgericht ebenfalls ab, da er nicht ausreichend begründet wurde.

Wann darf eine Eigentümergemeinschaft überhaupt klagen?

Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung beim Oberlandesgericht ein. Hier argumentierte die Gemeinschaft, dass die Verjährung nicht eingetreten sein könne, weil die Abnahmeklausel im Vertrag unwirksam gewesen sei. Das Oberlandesgericht musste sich zunächst mit der Frage befassen, ob die Klägerin, die Wohnungseigentümergemeinschaft, überhaupt das Recht hatte, für die einzelnen Eigentümer die Mängelrechte geltend zu machen – die sogenannte Prozessführungsbefugnis.

Hier stellte das Gericht fest: Ein früherer Beschluss aus dem Jahr 2018, der sich auf eine spezifische Mängelliste bezog, reichte für die nun strittigen Mängel nicht aus, da diese dort nicht aufgeführt waren. Doch die später, im Juni und Oktober 2024 gefassten Beschlüsse waren ausreichend. Diese übertrugen der Eigentümergemeinschaft pauschal die Befugnis, alle Mängelrechte der Erwerber bezüglich des Gemeinschaftseigentums durchzusetzen, auch für Mängel, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht bekannt waren. Damit hatte die Eigentümergemeinschaft ab Juni 2024 die notwendige Befugnis, die Klage zu führen.

War das Bauwerk formal abgenommen – und welche Folgen hatte das?

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Das Oberlandesgericht kam zu einem klaren Ergebnis: Eine wirksame Abnahme hat niemals stattgefunden. Die vertragliche Klausel zur Abnahme in den Bauträgerverträgen war nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Solche Klauseln, die in der Regel vom Bauträger als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestellt werden, unterliegen einer strengen Überprüfung.

Die fragliche Klausel benachteiligte die Käufer in zweierlei Hinsicht unangemessen:

  • Sie legte fest, dass die Zwei-Wochen-Frist für den Widerspruch des Käufers bereits mit dem Absenden des Abnahmeprotokolls begann, nicht erst mit dem Zugang beim Käufer. Das Risiko, dass das Protokoll nicht ankam oder sich verzögerte, lag damit beim Käufer.
  • Die Klausel entzog den Käufern das Recht, selbst über die Abnahme zu entscheiden, obwohl die Abnahme ein zentrales Recht und eine Hauptpflicht darstellt. Eine solche Entziehung sei unzulässig.

Da die Klausel unwirksam war, konnte sich der Bauträger als Verwender dieser unwirksamen AGB nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Der Sinn der AGB-Kontrolle ist es, den Verbraucher zu schützen, nicht den Verwender.

Auch eine sogenannte „konkludente Abnahme“ – also eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten, wie die Nutzung der Wohnungen und die Kaufpreiszahlung – sahen die Richter nicht. Denn die Käufer gingen aufgrund der unwirksamen Vertragsklausel ja irrtümlich davon aus, dass die Abnahme bereits wirksam erfolgt sei. Ihnen fehlte das sogenannte „Erklärungsbewusstsein“ für eine solche konkludente Abnahme. Auch eine gesetzlich vorgesehene „Abnahmefiktion“ – eine Art erzwungene Abnahme nach Fristsetzung – fand nicht statt, da der Bauträger den Käufern keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hatte.

Verjährten die Ansprüche der Eigentümer, obwohl keine Abnahme stattfand?

Dies war die komplizierteste und entscheidende Frage des Falls.
Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst die Ansicht des Landgerichts: Der ursprüngliche „Erfüllungsanspruch“ – also das Recht, das Bauwerk überhaupt mangelfrei hergestellt zu bekommen, solange keine Abnahme vorliegt – war tatsächlich verjährt. Dieser Anspruch entsteht, sobald er fällig ist (hier Ende März 2014, dem vereinbarten Herstellungsdatum) und verjährt nach zehn Jahren. Diese Zehnjahresfrist endete damit am 31. März 2024. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft erst ab Juni 2024 klagebefugt war, war die Klage für diesen reinen Erfüllungsanspruch zu spät.

Doch die Geschichte war damit nicht zu Ende. Die Eigentümergemeinschaft hatte mit ihrer Klage nicht nur den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, sondern auch sogenannte „Nacherfüllungsansprüche“ geltend gemacht – das Recht auf Beseitigung von Mängeln. Hier kam eine wichtige rechtliche Besonderheit ins Spiel:

  • Der Kern des Problems: Normalerweise beginnen die Verjährungsfristen für Mängelansprüche (meist fünf Jahre bei Bauwerken) erst mit der Abnahme. Da aber hier keine wirksame Abnahme stattgefunden hatte, hätte die Fünf-Jahres-Frist nie beginnen können.
  • Der Knackpunkt für den Bauträger: Das Oberlandesgericht entschied, dass es dem Bauträger aufgrund des Grundsatzes von „Treu und Glauben“ verwehrt sei, sich auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme zu berufen. Der Bauträger hatte selbst eine unwirksame Abnahmeklausel gestellt und damit verhindert, dass eine wirksame Abnahme zustande kam. Er durfte aus diesem selbst verursachten Fehler keinen Vorteil ziehen.
  • Die Konsequenz: Zugunsten der Klägerin musste das Gericht so tun, als sei die Abnahme für die Geltendmachung der Mängelansprüche erfolgt. Das bedeutet: Obwohl die ursprüngliche Verpflichtung zur Herstellung des Bauwerks verjährt war, durfte der Bauträger sich nicht darauf berufen, dass die Rechte auf Mängelbeseitigung (Nacherfüllungsansprüche) deshalb ausgeschlossen seien.
  • Die Verjährungsfalle: Weil aber nach wie vor keine tatsächliche wirksame Abnahme vorlag, hatte die Verjährungsfrist für die Nacherfüllungsansprüche (die normalerweise fünf Jahre beträgt) nie begonnen! Dies führte dazu, dass diese Mängelansprüche im vorliegenden Fall noch nicht verjährt waren.

Was bedeutet das Urteil des Oberlandesgerichts für den weiteren Verlauf?

Nachdem das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass die Nacherfüllungsansprüche der Eigentümergemeinschaft nicht verjährt waren und die Gemeinschaft klagebefugt war, hätte das Gericht eigentlich selbst in der Sache entscheiden müssen, ob die Mängel vorliegen und beseitigt werden müssen. Da das Landgericht aber in erster Instanz die Klage nur wegen der Verjährung des Erfüllungsanspruchs abgewiesen hatte und sich gar nicht mit der Frage der Nacherfüllungsansprüche und dem Vorliegen der Mängel befasst hatte, lag ein sogenannter „wesentlicher Verfahrensmangel“ vor. Das Landgericht hatte nicht alle möglichen rechtlichen Wege geprüft.

Da zudem eine aufwendige und umfangreiche Beweisaufnahme mit Sachverständigen nötig sein würde, um die zahlreichen behaupteten Mängel zu klären, entschied das Oberlandesgericht, den Fall in diesem Punkt an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht muss nun die Sache neu verhandeln und prüfen, ob die Mängel tatsächlich bestehen. Die Beweislast dafür, dass die Mängel nicht existieren, liegt beim Bauträger, da ja keine wirksame Abnahme stattgefunden hat. Den Zahlungsantrag der Eigentümergemeinschaft, der in der Berufung nicht ausreichend begründet wurde, wies das Oberlandesgericht als unzulässig zurück. Die Eigentümergemeinschaft hatte also einen Teilerfolg erzielt: Der Weg zur Klärung der Mängel ist wieder offen.

Die Urteilslogik

Das Recht schützt Vertragspartner davor, dass Bauträger sich durch unwirksame Vertragsklauseln der Mängelhaftung entziehen.

  • Unwirksame Klauseln schützen den Verbraucher: Eine vorformulierte Vertragsklausel verliert ihre Gültigkeit, wenn sie Vertragspartner unangemessen benachteiligt, etwa indem sie Risiken einseitig zu Lasten legt oder grundlegende Rechte entzieht; wer solche Klauseln stellt, darf daraus keinen Vorteil ziehen.
  • Mängelansprüche verjähren später: Die Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche beginnt erst mit der wirksamen Abnahme; findet diese nicht statt, verjähren diese Ansprüche nicht, selbst wenn der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bereits erloschen ist.
  • Die Gemeinschaft kann Mängelrechte durchsetzen: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt die Befugnis, Mängelrechte für das Gemeinschaftseigentum einzufordern, durch einen entsprechenden Beschluss, den sie auch für künftige oder noch unbekannte Mängel fassen kann.

Die Rechtsprechung stärkt die Position der Verbraucher, indem sie gewährleistet, dass Vertragsgestalter die Verantwortung für die Folgen unwirksamer Klauseln tragen.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Risiko ist ein Bauträger bereit zu tragen, wenn er seine eigenen Verträge schlampig formuliert? Dieses Urteil gibt eine harte Antwort. Es zeigt schonungslos auf, dass sich Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum über Jahre hinziehen können und unter Umständen sogar gar nicht verjähren, wenn eine mangelhafte Abnahmeklausel die Basis bildet. Der Knackpunkt: Wer als Bauherr selbst eine unwirksame AGB-Klausel für die Abnahme stellt, kann sich später nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, um sich Verjährungsvorteile zu verschaffen – eine bittere Pille für viele Marktteilnehmer. Für Bauträger ist das eine eindringliche Mahnung, ihre Vertragsmuster akribisch zu prüfen, denn die Gerichte zeigen hier eine klare Kante zum Schutz der Erwerbergemeinschaften.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Bauabnahme für die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei Bauprojekten?

Die Bauabnahme ist der entscheidende Zeitpunkt, an dem der Bauherr das erstellte Bauwerk als vertragsgemäß akzeptiert. Dies lässt sich vergleichen mit der Unterschrift unter einer Bestätigung, dass eine gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand erhalten wurde.

Mit der Abnahme beginnen wichtige rechtliche Fristen zu laufen, insbesondere die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre beträgt. Nach der Abnahme verschiebt sich zudem die Beweislast: Der Bauherr muss dann nachweisen, dass ein Mangel vorliegt.

Liegt jedoch keine wirksame Abnahme vor, kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nicht beginnen, und die Beweislast dafür, dass keine Mängel existieren, verbleibt beim Bauunternehmen. Dies ermöglicht die Geltendmachung von Mängeln unter Umständen auch noch nach längerer Zeit. Die Abnahme schafft somit Klarheit über den Zustand des Werkes und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten.


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Welche Auswirkungen haben unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Rechte von Vertragspartnern, insbesondere im Baurecht?

Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führen dazu, dass diese Bestimmungen nicht gelten und stattdessen die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden. Die Partei, die solche unwirksamen AGB gestellt hat, kann sich zudem nicht zu ihrem Vorteil auf deren Unwirksamkeit berufen.

Stellen Sie sich vor, ein Spielzug im Sport wird durch eine heimlich geänderte Regel des einen Teams ungültig gemacht. Der Schiedsrichter würde niemals zulassen, dass dieses Team aus der eigenen Regelverletzung einen Vorteil zieht; vielmehr würde er die ursprünglichen, fairen Spielregeln anwenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer strengen gerichtlichen Kontrolle, um Vertragspartner – oft die schwächere Partei – vor unangemessener Benachteiligung zu schützen. Ist eine Klausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die maßgebliche gesetzliche Regelung. Gerade im Baurecht, wo oft Bauträger AGB stellen, bedeutet dies, dass sich der Bauträger nicht darauf berufen darf, dass eine von ihm gestellte, unwirksame Klausel zu seinen Gunsten wirken könnte. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der besagt, dass niemand aus seinem eigenen Fehlverhalten Vorteile ziehen darf.

Diese Rechtsgrundsätze gewährleisten den Schutz des Vertrauens in faire Vertragsbeziehungen und verhindern, dass eine Partei durch die Verwendung unzulässiger Klauseln unverdiente Vorteile erhält.


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Wann verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken typischerweise und welche Rolle spielt dabei das Fehlen einer Abnahme?

Mängelansprüche bei Bauwerken unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen, wobei die Abnahme eine zentrale Rolle spielt. Grundsätzlich unterscheidet man den ursprünglichen Anspruch auf mangelfreie Herstellung eines Bauwerks, der zehn Jahre nach Fälligkeit verjährt, von den spezifischen Mängelansprüchen wie dem Recht auf Nachbesserung, die meist fünf Jahre nach der Bauabnahme verjähren.

Stellen Sie sich die Bauabnahme wie das offizielle Abpfeifen eines Fußballspiels vor, das den Endstand besiegelt und ab dem dann die Zeit für Einsprüche wegen Fehlern zu laufen beginnt. Fehlt dieser offizielle Schlusspfiff, etwa weil der Schiedsrichter selbst mit einer ungültigen Regel dafür gesorgt hat, dass er nicht pfeifen konnte, können die Fristen für Mängelanzeigen nach dem Spiel (Nacherfüllungsansprüche) nicht einfach zu laufen beginnen.

Normalerweise beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit der formalen Abnahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Fehlt eine wirksame Abnahme, etwa weil vertragliche Klauseln unwirksam sind, kann diese Frist für die Nacherfüllungsansprüche nicht anlaufen. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass sich ein Bauträger nicht auf das Fehlen der Abnahme berufen darf, wenn er dies selbst durch die Verwendung unwirksamer Vertragsbestimmungen verursacht hat. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sich niemand aus eigenem Fehlverhalten einen Vorteil verschaffen. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln auch ohne erfolgte Abnahme nicht verjähren.

Diese Regelung schützt Bauherren davor, dass Bauträger sich durch eigene Vertragsfehler der Verantwortung für Mängel entziehen können.


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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum rechtlich durchsetzen?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann Mängelansprüche am Gemeinschaftseigentum nur dann rechtlich durchsetzen, wenn ihr diese Befugnis durch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer übertragen wurde. Man kann es sich vorstellen wie bei einer gemeinsamen Vollmacht: So wie einzelne Personen jemandem eine Vollmacht erteilen müssen, damit dieser in ihrem Namen handeln kann, benötigt die WEG einen formalen Beschluss ihrer Mitglieder, um die Mängelrechte der einzelnen Eigentümer gerichtlich geltend zu machen.

Diese Ermächtigung wird als Prozessführungsbefugnis bezeichnet. Wichtig ist, dass dieser Beschluss spezifisch für bestimmte Mängel gefasst werden kann oder auch pauschal die Durchsetzung aller Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum umfassen kann – selbst für solche Mängel, die zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht bekannt waren.

Der Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss gefasst wird, ist entscheidend. Denn die WEG ist erst ab diesem Beschluss handlungsfähig. Wird der Beschluss zu spät gefasst, können Mängelansprüche bereits verjährt sein, selbst wenn die Klage eingereicht wurde. Diese Regelung stellt sicher, dass rechtliche Schritte im Namen aller Eigentümer auf einer klaren und gemeinsamen Legitimation basieren.


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Wie beeinflusst der Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung von Rechten und Pflichten im Vertragsrecht, insbesondere wenn eine Partei selbst vertragliche Fehler verursacht hat?

Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass sich Vertragsparteien fair und anständig verhalten müssen und sich niemand aus einem selbst verursachten Fehler einen Vorteil verschaffen darf. Das bedeutet, wer eine Situation oder einen Fehler selbst herbeiführt, kann sich später nicht zu seinen Gunsten auf diese Situation berufen.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballspieler verursacht absichtlich ein Foul und versucht dann, einen Freistoß für sein Team zu fordern. Ein Schiedsrichter würde dies nicht zulassen, weil der Spieler die Regelverletzung selbst herbeigeführt hat. Genauso kann im Vertragsrecht niemand aus dem eigenen Fehlverhalten einen Nutzen ziehen.

Im vorliegenden Fall hatte der Bauträger eine unwirksame Klausel zur Bauabnahme in den Vertrag aufgenommen. Dadurch konnte keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums stattfinden, obwohl sie vertraglich vorgesehen war. Normalerweise beginnen wichtige Fristen, wie die Verjährung von Mängelansprüchen, erst mit dieser Abnahme.

Da der Bauträger die fehlende Abnahme jedoch durch seine eigene fehlerhafte Vertragsklausel selbst verursacht hat, darf er sich nicht darauf berufen, dass mangels Abnahme die Verjährungsfristen für Mängelansprüche nicht begonnen hätten. Stattdessen wird die Situation so behandelt, als hätte eine Abnahme stattgefunden, um die Interessen der anderen Vertragspartei zu schützen und ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Dieser Grundsatz gewährleistet Fairness und schützt das Vertrauen im Vertragsverkehr.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Abnahme

Die Abnahme ist der Zeitpunkt im Bauvertrag, an dem der Bauherr (oder Käufer) das Bauwerk als vertragsgemäß akzeptiert und damit die Leistung des Bauträgers annimmt. Sie ist ein entscheidender Schritt, denn ab der Abnahme beginnen wichtige Fristen zu laufen, insbesondere die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Außerdem geht in der Regel die Gefahr auf den Bauherrn über und die Beweislast für Mängel verschiebt sich.

Beispiel: Eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums fand im Fall der Wohnungseigentümer nicht statt, weil die vertragliche Abnahmeklausel unwirksam war. Dies hatte zur Folge, dass die Verjährungsfristen für Mängelansprüche nicht begonnen hatten.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (der „Verwender“) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie sollen eine Vielzahl von Verträgen standardisieren und vereinfachen, unterliegen aber einer strengen gerichtlichen Kontrolle, um die andere Vertragspartei vor unangemessener Benachteiligung zu schützen.

Beispiel: Im Artikeltext waren die Klauseln zur Abnahme in den Bauträgerverträgen als AGB formuliert und wurden vom Gericht auf ihre Wirksamkeit hin überprüft, weil sie die Käufer unangemessen benachteiligten.

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Erfüllungsanspruch

Der Erfüllungsanspruch ist das ursprüngliche Recht, die vertraglich vereinbarte Leistung mangelfrei zu erhalten oder deren mangelfreie Herstellung einzufordern. Dieser Anspruch besteht, solange die Leistung noch nicht erbracht oder abgenommen wurde. Er unterscheidet sich von den späteren Mängelansprüchen, die nach einer Abnahme entstehen können.

Beispiel: Das Landgericht ging davon aus, dass der Erfüllungsanspruch der Eigentümer auf mangelfreie Herstellung des Bauwerks zehn Jahre nach dem Abschluss des letzten Kaufvertrages verjährt sei, da die Klage erst später klagebefugt erhoben wurde.

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Nacherfüllungsanspruch

Der Nacherfüllungsanspruch ist das Recht des Käufers oder Bauherrn, nach Feststellung eines Mangels am Werk dessen Beseitigung (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Dieser Anspruch entsteht, wenn das ursprünglich Erstellte nicht vertragsgemäß ist, und ist ein spezifischer Unterfall der Mängelrechte.

Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft machte mit ihrer Klage neben dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch auch Nacherfüllungsansprüche geltend, also das Recht auf Beseitigung der festgestellten Baumängel.

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Prozessführungsbefugnis

Die Prozessführungsbefugnis ist die rechtliche Fähigkeit einer Partei, einen bestimmten Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Klage zulässig ist und das Gericht über den Inhalt der Klage (die „Sache“) entscheiden darf.

Beispiel: Die Wohnungseigentümergemeinschaft musste durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung die Prozessführungsbefugnis für die Durchsetzung der Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum erhalten, um die Klage gegen den Bauträger führen zu können.

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Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass sich Vertragsparteien fair und anständig verhalten müssen und sich niemand aus einem selbst verursachten Fehler einen Vorteil verschaffen darf. Es ist eine fundamentale Regel im Recht, die sicherstellt, dass die Ausübung von Rechten nicht missbräuchlich erfolgt und für gerechte Ergebnisse gesorgt wird.

Beispiel: Das Oberlandesgericht entschied, dass es dem Bauträger aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt war, sich auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme zu berufen, da er diese selbst durch die Verwendung einer unwirksamen Abnahmeklausel verursacht hatte.

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Verjährung

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten gesetzlichen Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Es ist wie ein Verfallsdatum für Forderungen: Nach einer gewissen Zeit soll Rechtsfrieden herrschen, und man soll sich nicht mehr auf alte Angelegenheiten berufen müssen. Dies dient der Rechtssicherheit und soll Parteien anhalten, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

Beispiel: Der Bauträger berief sich auf die Einrede der Verjährung, da seiner Meinung nach die Fristen zur Geltendmachung der Mängelansprüche durch die Eigentümer längst abgelaufen waren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Abnahme des Werkes (§ 640 BGB)

    Die Abnahme ist die formelle Bestätigung durch den Besteller, dass eine Bauleistung vertragsgemäß erbracht wurde, und sie markiert den Beginn wichtiger Fristen, insbesondere der Verjährung von Mängelansprüchen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das zentrale Problem war, dass keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums stattgefunden hatte, was die Frage nach dem Beginn der Verjährungsfristen offenließ.

  • Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§§ 305 BGB, § 307 BGB)

    Vertragsklauseln, die ein Unternehmen standardmäßig für viele Verträge verwendet (AGB), werden vom Gesetz streng daraufhin überprüft, ob sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Abnahmeklausel des Bauträgers wurde als unwirksam angesehen, weil sie die Käufer unzulässig benachteiligte und somit der gerichtlichen AGB-Kontrolle nicht standhielt.

  • Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

    Dieses grundlegende Rechtsprinzip besagt, dass sich niemand widersprüchlich verhalten oder einen Vorteil aus einem Umstand ziehen darf, den er selbst rechtswidrig herbeigeführt hat.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dem Bauträger war es untersagt, sich auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme zu berufen, da er diese durch die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel selbst verhindert hatte.

  • Verjährung von Ansprüchen (§ 214 BGB, § 634a BGB)

    Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Landgericht die Klage wegen Verjährung des ursprünglichen Herstellungsanspruchs abwies, stellte das Oberlandesgericht fest, dass die wichtigen Ansprüche auf Mängelbeseitigung (Nacherfüllungsansprüche) aufgrund der fehlenden wirksamen Abnahme und des Grundsatzes von Treu und Glauben noch nicht verjährt waren.

  • Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) (Grundsätze des Wohnungseigentumsrechts)

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss durch einen gültigen Beschluss der Eigentümer ermächtigt sein, rechtliche Schritte für Mängel am Gemeinschaftseigentum einzuleiten und vor Gericht zu vertreten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft überhaupt berechtigt war, die Mängelansprüche der einzelnen Eigentümer einzuklagen, war eine wichtige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.


Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 10 U 4/25 – Urteil vom 13.05.2025


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