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Erbbaurecht löschen trotz Gesamtgrundschuld ohne Bankzustimmung

Das Erbbaurecht läuft vorzeitig aus, der Notar beantragt die Löschung. Das Grundbuchamt stellt sich quer: Ohne Zustimmung der Bank gehe gar nichts. Die beruft sich auf ihre Gesamtgrundschuld – obwohl Grundstück und Gebäude längst doppelt gesichert sind.
Ein Einfamilienhaus im Hintergrund, davor eine Urkunde mit dem Stempel GELÖSCHT und ein offizieller Grundschuldbrief.
Bei einer Gesamtgrundschuld kann die Löschung eines Erbbaurechts auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Bank rechtlich zulässig sein. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 W 588/26

Das Wichtigste im Überblick

KG Berlin kippt die Zustimmungspflicht der Grundschuldgläubigerin bei Löschung des Erbbaurechts.
  • Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
  • Die Gläubigerin bleibt rechtlich geschützt, obwohl das Erbbaurecht entfällt.
  • Die Grundschuld behält ihren Rang und ihre Zugriffsmöglichkeiten bleiben gleich.
  • Nur wirtschaftliche Folgen reichen hier nicht für eine Zustimmung.

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 16.06.2026
  • Aktenzeichen: 1 W 588/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbbaurecht, Sachenrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Grundschuldgläubiger, Notare

Wann ist die Löschung eines Erbbaurechts zulässig?

Ein Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Der Erbbauberechtigte ist also Eigentümer des Gebäudes, während das Grundstück einem anderen gehört – dieses Auseinanderfallen von Gebäude- und Grundstückseigentum ist der Kern dieses Rechtsinstituts, das häufig auf 75 bis 99 Jahre vereinbart wird.

Die Aufhebung eines sogenannten Erbbaurechts vor dem vertraglich fixierten Zeitablauf erfordert nach dem Gesetz die Zustimmung des Erbbauberechtigten sowie des Grundstückseigentümers. Dies regeln das Bürgerliche Gesetzbuch in § 875 Abs. 1 S. 1 und das Erbbaurechtsgesetz in §§ 11 Abs. 1 S. 1, 26 S. 1. Sind zusätzlich die Rechte eines Dritten im Grundbuch am Erbbaurecht eingetragen, greift § 876 S. 1 BGB. Die formelle Erledigung im Grundbuchrecht erfolgt schließlich durch einen gesetzlichen Löschungsvermerk gemäß § 46 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO).

Das Grundbuch ist das beim Amtsgericht geführte öffentliche Register, in dem alle Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks eingetragen sind. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt, das rechtlich wie ein separates Grundbuch funktioniert – deshalb können darin eigene Grundschulden oder Hypotheken eingetragen sein.

Bevor Sie einen Löschantrag stellen, klären Sie konkret: Haben sowohl der Erbbauberechtigte als auch Sie als Grundstückseigentümer schriftlich zugestimmt? Sind im Erbbaugrundbuch weitere Rechte Dritter (Grundschulden, Hypotheken) eingetragen? Wenn ja, holen Sie vorab eine aktuelle Grundbuchabschrift ein, damit Ihr Notar die Zustimmungserfordernisse vollständig prüfen kann — das vermeidet Verzögerungen durch Zwischenverfügungen des Grundbuchamts.

Ein Fall aus der Praxis, der vor dem Kammergericht (KG) Berlin ausgetragen wurde, formt die konkrete Anwendung dieser Bestimmungen weiter aus. Eine Grundstückseigentümerin hatte die Aufhebung eines seit dem Jahr 1997 bestehenden Erbbaurechts erklärt, das zugleich mit einem Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten flankiert war. Der beauftragte Notar beantragte im Februar 2026 den grundbuchlichen Vollzug für die Löschung. Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich jedoch zunächst und blockierte den Vorgang am 17. März 2026 mit einer formellen Zwischenverfügung, deren Nichtabhilfe die Behörde am 21. Mai 2026 noch einmal bestätigte. Das Kammergericht gab der darauffolgenden Beschwerde der Eigentümerin endgültig statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf (Az. 1 W 588/26). Zuvor hatte das Amt ein Eintragungshindernis behauptet, weil aus seiner Sicht die unabdingbare Zustimmung der kreditgebenden Gläubigerin fehlte.

Eine Zwischenverfügung ist eine förmliche Mitteilung des Grundbuchamts, dass eine beantragte Eintragung nicht vorgenommen werden kann, weil bestimmte Voraussetzungen fehlen – der Antragsteller erhält eine Frist, um das Hindernis zu beseitigen. „Nichtabhilfe“ bedeutet: Der Antragsteller hat Widerspruch eingelegt, doch das Amt hält an seiner ablehnenden Haltung fest und zieht die Zwischenverfügung nicht zurück. Dem Antragsteller bleibt dann nur noch die Beschwerde beim nächsthöheren Gericht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die vorzeitige Löschung eines Erbbaurechts erfordert nicht die formelle Zustimmung des Gläubigers einer darauf lastenden Grundschuld, sofern dessen dingliche Rechtsstellung durch die Aufhebung unberührt bleibt.
  2. Lastet eine Gesamtgrundschuld in identischem Rang auf dem Erbbaurecht und dem betroffenen Grundstück, bewirkt die Löschung des Erbbaurechts keine substanzielle rechtliche Verschlechterung für den Gläubiger, da ein aufstehendes Gebäude kraft Gesetzes zum Bestandteil des Hauptgrundstücks wird und fortlaufend für die Belastung haftet.
  3. Der theoretische Wegfall des gläubigerischen Wahlrechts zur Befriedigung aus mehreren Haftungsobjekten bei einer Gesamtgrundschuld begründet keine Zustimmungspflicht im Sinne eines Eintragungshindernisses, solange der vertragliche Sicherungszweck durch die nunmehr vollumfängliche Belastung des Grundstücks als verbleibendes Haftungsobjekt gewahrt bleibt.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen zur zustimmungsfreien Löschung eines Erbbaurechts bei Gesamtgrundschulden.
Blockade gelöst: So fällt das Erbbaurecht formell zustimmungsfrei

Braucht die Löschung die Zustimmung der Grundschuldgläubigerin?

Grundsätzlich definiert § 19 GBO, dass eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch stets dann vollzogen wird, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht unmittelbar von der Änderung betroffen ist. Ergänzend dazu schreibt § 876 BGB zwingend die Zustimmung eines dritten Berechtigten vor, sofern dessen Position durch die formale Aufhebung eines belasteten Rechts berührt wird. In der juristischen Literatur ist allerdings immer wieder umstritten, ob der Wegfall des Gläubiger-Wahlrechts aus § 1132 Abs. 1 S. 2 BGB bei dem Bestehen einer Gesamtgrundschuld eine derartige zustimmungspflichtige Beeinträchtigung darstellt.

Eine Gesamtgrundschuld ist eine einzige Grundschuld, die mehrere Grundstücke gleichzeitig belastet, um dieselbe Forderung zu sichern – hier also sowohl das Erbbaurecht als auch das Grundstück selbst. Das ist für diesen Fall entscheidend: Wird das Erbbaurecht gelöscht, kann die Bank sich weiterhin am verbleibenden Grundstück bedienen. Die Frage ist, ob der Wegfall eines der Haftungsobjekte die Bank rechtlich benachteiligt und deshalb ihre Zustimmung erfordert.

Bei der Klärung dieser rechtlichen Reibungspunkte stellte sich das Berliner Gericht unmissverständlich gegen die strenge Auslegung des Erstgerichts. Das Grundbuchamt hatte die explizite Zustimmung der Gläubigerin gefordert, da das zu löschende Erbbaurecht traditionell mit einer Grundschuld belastet war. Die vormalige Eigentümerin hatte diese Schuld bei der Veräußerung im Jahr 1997 zugleich als Gesamtgrundschuld auf das gesamte Grundstück erstrecken lassen. Die beschwerdeführende Eigentümerin wehrte sich gegen die amtliche Hürde und hielt die Zustimmung für entbehrlich, da durch den behördlichen Löschvorgang gar keine echte rechtliche Verschlechterung für die Gläubigerin eintrete. Die Berliner Richter werteten die Forderung des Amtes nach ausführlicher Prüfung als unrechtmäßig und entschieden somit belastbar gegen eine allgemeine Zustimmungspflicht in genau dieser Konstellation.

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Die Zustimmung der Gläubigerin der auch auf dem Erbbaurecht lastenden Grundschuld ist nicht erforderlich, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird. – so das Kammergericht Berlin

Wenn Ihr Grundbuchamt die Löschung Ihres Erbbaurechts mit der Begründung blockiert, die Zustimmung der finanzierenden Bank sei erforderlich, obwohl eine Gesamtgrundschuld sowohl das Erbbaurecht als auch das Grundstück belastet: Akzeptieren Sie die Zwischenverfügung nicht. Weisen Sie — am besten über Ihren Notar — auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin hin und fordern Sie den Vollzug der Löschung. Hilft das Grundbuchamt nicht ab, bleibt Ihnen die Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht.

Braucht die Bank ihre Zustimmung?

Aus sachlicher Sicht liegt eine rechtliche Beeinträchtigung nicht vor, solange die dingliche Rechtsstellung eines Gläubigers durch eine Löschung unberührt bleibt. Gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG werden Bauwerke, die nach § 1 Abs. 1 ErbbauRG wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts sind, mit dem formalen Erlöschen des Rechts zu festen Bestandteilen des Grundstücks. Damit haften diese Bestandteile kraft Gesetzes fortlaufend für die auf dem Hauptgrundstück ruhenden finanziellen Belastungen.

„Dinglich“ bedeutet: Das Recht ist unmittelbar an der Sache selbst verankert und nicht nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen eine bestimmte Person. Ein Gläubiger mit einer Grundschuld hat sein Recht also direkt am Grundstück – unabhängig davon, wer gerade Eigentümer ist. Solange diese dingliche Position durch die Löschung nicht geschwächt wird, besteht kein Zustimmungserfordernis.

Der Blick auf die Eintragungshistorie des Berliner Streitfalls bestätigte dem Senat, dass die Grundschuld keinen Substanzverlust erlitt. Die Richter verdeutlichten, dass das Sicherungsmittel durch die Löschung des Erbbaurechts exakt den Rang behält, den es durch seine Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch von Beginn an innehatte. Durch die Löschung erlöschen lediglich das Erbbaurecht selbst und das damit verbundene Vorkaufsrecht. Der rechtliche Vollzugriff der Gläubigerin auf das eigentliche Haftungsobjekt verringert sich durch diese Mechanik nicht, zumal das Immobilienobjekt regulär bereits mit der Gesamtgrundschuld belastet war. Das Kammergericht stellte klar heraus, dass eine rein wirtschaftliche Betroffenheit nicht ausreicht, um ein Einspruchsrecht in Form einer formellen Zustimmungspflicht zu erzwingen.

Wirkt sich der Verlust des Wahlrechts nach § 1132 BGB aus?

Zusätzliche Komplexität ergibt sich aus § 1132 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Norm kann ein Gläubiger bei einer vorliegenden Gesamtgrundschuld im Sicherungsfall grundsätzlich nach Belieben entscheiden, aus welchem der belasteten Sachobjekte er die Befriedigung sucht. Von Teilen der Rechtsexperten wird streng vertreten, dass der Wegfall dieses theoretischen Wahlrechts durch die schlichte Löschung eines der Haftungsobjekte bereits einen messbaren juristischen Nachteil darstellt. Eine weit verbreitete Gegenansicht verneint eine solche Zustimmungspflicht allerdings sofort, wenn das Schutzrecht mit identischer Wirkung gleichrangig auf dem verbleibenden Grundstück erhalten bleibt und somit die eigentliche Sicherheit unangetastet lässt.

Bei der Würdigung dieses Streits positionierte sich der angerufene Berliner Senat sehr klar. Die Richter verworfen die starreren Literatur-Ansichten und schlossen sich den Überlegungen des Bundesgerichtshofs an (Entscheidung vom Juli 1984, NJW 1984, 2409). Die Sichtweise wurde zudem durch einen früheren Eigenbeschluss des Gerichts aus dem Jahr 2021 untermauert (Az. 1 W 295/21). Der mögliche Verlust des Wahlrechts entfaltet nach Feststellung des Gerichts keine schädliche Wirkung, weil dieses Vorrecht lediglich als Schutzmechanismus vor einer unbemerkten Wertminderung greifen soll. Da die betreffende Grundschuld ohnehin wirksam auf das Grundstück als Ganzes erstreckt wurde, sahen die Richter den vertraglichen Sicherungszweck vollumfänglich als erfüllt an. Ein rechtliches Eintragungshindernis gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 GBO, das noch das Grundbuchamt fälschlich für die Blockade angeführt hatte, bestand dementsprechend zu keinem Zeitpunkt.

In der Summe verringern sich die Zugriffsmöglichkeiten der Grundschuldgläubigerin also nicht mit der Folge, dass die Gläubigerin der Grundschuld allenfalls wirtschaftlich, aber nicht rechtlich von der Löschung des Erbbaurechts betroffen wird. – so das Kammergericht Berlin

Das Kammergericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt: Solange die Gesamtgrundschuld die Gläubigerin auf dem verbleibenden Grundstück in identischem Rang sichert, darf das Grundbuchamt die Löschung nicht unter Verweis auf ein fehlendes Wahlrecht blockieren. Wenn Ihre Finanzierung dieselbe Struktur aufweist — Gesamtgrundschuld auf Erbbaurecht und Grundstück gleichzeitig — haben Sie mit diesem Beschluss ein belastbares Argument gegenüber Ihrem Grundbuchamt.

Praxis-Hinweis: Sicherheitenstruktur prüfen

Der entscheidende Faktor dieses Urteils war das Vorliegen einer Gesamtgrundschuld, die sowohl das Erbbaurecht als auch das Grundstück belastete. Das Gericht verneinte die Zustimmungspflicht nur deshalb, weil die Bank substanziell keine Sicherheit verlor: Das Gebäude wird gesetzlich zum Grundstücksbestandteil und haftet weiter. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage die Zustimmung der Bank vermeiden wollen, prüfen Sie, ob Ihre Finanzierung identisch strukturiert ist. Nur wenn der Sicherungszweck auf dem Hauptgrundstück voll erhalten bleibt, ist die Argumentation des Kammergerichts auf Ihren Fall übertragbar.

KG Berlin zur Erbbaurechts-Löschung: Was Grundstückseigentümer bei Gesamtgrundschulden jetzt tun können

Das Kammergericht Berlin ist ein Oberlandesgericht — sein Beschluss bindet zunächst nur die nachgeordneten Grundbuchämter in Berlin, entfaltet aber durch die ausdrückliche Anknüpfung an die BGH-Rechtsprechung (NJW 1984, 2409) eine hohe Überzeugungskraft auch für Gerichte in anderen Bundesländern. Der Beschluss ist auf alle Fälle übertragbar, in denen eine Gesamtgrundschuld das Erbbaurecht und das Grundstück gleichermaßen belastet und das Gebäude nach Löschung als Grundstücksbestandteil weiter haftet. Er ist dagegen nicht übertragbar, wenn lediglich eine Einzelgrundschuld auf dem Erbbaurecht besteht oder die Sicherheitenstruktur anders aufgebaut ist.

Wer aktuell die Löschung eines Erbbaurechts plant und dessen Grundbuch eine Gesamtgrundschuld aufweist, sollte seinen Notar anweisen, den Löschungsantrag ohne Gläubigerzustimmung zu stellen und bei einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts ausdrücklich auf den KG-Beschluss (Az. 1 W 588/26) sowie die BGH-Entscheidung zu verweisen. Hilft das Grundbuchamt der Beschwerde nicht ab, entscheidet das zuständige Oberlandesgericht — die Erfolgsaussichten sind nach dieser Rechtsprechungslinie gut, solange die Grundschuld auf dem Hauptgrundstück vollständig erhalten bleibt.


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Das Kammergericht Berlin hat die Hürden gesenkt – vorausgesetzt, Ihre Sicherheitenstruktur gleicht der des entschiedenen Falls. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Grundbucheinträge und Ihre Finanzierungsverträge. Anschließend stimmen sie mit Ihrem Notar den Löschungsantrag und die Argumentation gegenüber dem Grundbuchamt ab.

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Experten-Kommentar

Viele Grundbuchämter agieren nach dem Prinzip der maximalen Absicherung und fordern die Zustimmung finanzierender Banken lieber einmal zu oft als zu wenig an. Dahinter steckt selten böser Wille, sondern meist schlichte Überlastung und die Angst vor Amtshaftungsansprüchen. Erst ein energischer, rechtlich fundierter Widerspruch durch den Notar bringt solche festgefahrenen Verfahren wieder in Schwung.

Eigentümer sollten den Löschungsantrag deshalb niemals unkommentiert einreichen lassen, sondern aktuelle Urteile wie das des Kammergerichts direkt mitsenden. Durch diese proaktive Argumentation wird die typische bürokratische Blockade meist im Keim erstickt. Wer dem Rechtspfleger die Entscheidungsgrundlage mundgerecht serviert, spart am Ende wertvolle Monate Wartezeit.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Benötige ich die Zustimmung meiner Bank, wenn eine Gesamtgrundschuld auf dem Grundstück lastet?

Nein, Sie benötigen keine Zustimmung der Bank, wenn eine Gesamtgrundschuld sowohl das Erbbaurecht als auch das Grundstück belastet und die Sicherheitenposition dadurch rechtlich unverändert bleibt. In dieser Konstellation ist der bloße Wegfall des Erbbaurechts kein zustimmungspflichtiger Eingriff.

Entscheidend ist, dass eine Zustimmung nach § 876 BGB nur nötig wird, wenn die dingliche Rechtsstellung des Gläubigers rechtlich verschlechtert wird. Bei einer Gesamtgrundschuld bleibt die Bank aber am verbleibenden Grundstück weiterhin gesichert, weil das aufstehende Gebäude mit der Löschung regelmäßig Grundstücksbestandteil wird und für die Grundschuld weiter haftet. Der Wegfall des Wahlrechts aus § 1132 BGB reicht dafür nicht aus, solange der vertragliche Sicherungszweck auf dem Hauptgrundstück vollständig erhalten bleibt. Deshalb liegt in dieser typischen Fallgestaltung kein Eintragungshindernis vor.

Anders kann es aussehen, wenn keine Gesamtgrundschuld eingetragen ist, sondern nur das Erbbaurecht belastet wird, oder wenn die Sicherheit durch Rang, Umfang oder Vertragsinhalt tatsächlich geschmälert würde. Prüfen Sie daher den Grundbuchauszug genau: Steht die Grundschuld auf dem Erbbaugrundbuch und zugleich auf dem Hauptgrundstück, spricht das regelmäßig gegen eine notwendige Bankzustimmung.


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Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt die Löschung wegen fehlender Bankzustimmung blockiert?

Legen Sie über Ihren Notar Widerspruch gegen die Zwischenverfügung ein und verweisen Sie ausdrücklich auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin, Az. 1 W 588/26. Hilft das Grundbuchamt nicht ab, muss die Sache mit der Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht weiterverfolgt werden.

Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist noch keine endgültige Ablehnung, sondern ein vorläufiges Eintragungshindernis, gegen das der Antragsteller rechtlich vorgehen kann. Wenn das Amt eine Bankzustimmung verlangt, obwohl eine Gesamtgrundschuld sowohl das Erbbaurecht als auch das Grundstück belastet, liegt nach der vom KG Berlin entschiedenen Konstellation kein zustimmungspflichtiger Rechtsverlust vor. Der Sicherungszweck bleibt erhalten, weil die Belastung auf dem verbleibenden Grundstück fortbesteht und die Bank ihre dingliche Position nicht verliert. Deshalb sollten Sie das Amt nicht durch langes Abwarten bestätigen lassen, sondern die Rechtsfrage sofort durch den Notar angreifen lassen.

Diese Argumentation trägt aber nur, wenn Ihre Finanzierung tatsächlich als Gesamtgrundschuld ausgestaltet ist und das Gebäude nach der Löschung als Grundstücksbestandteil weiter haftet. Besteht dagegen nur eine Einzelgrundschuld am Erbbaurecht oder eine andere Sicherheitenstruktur, kann die Zustimmung der Bank doch erforderlich sein.


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Bleibt mein Gebäude als Sicherheit für die Bank erhalten, wenn das Erbbaurecht gelöscht wird?

Ja, das Gebäude bleibt als Sicherheit erhalten, weil es mit dem Erlöschen des Erbbaurechts kraft Gesetzes zum Bestandteil des Grundstücks wird und weiterhin für die Grundschuld haftet. Es „verschwindet“ rechtlich also nicht, sondern wechselt nur seine Zuordnung vom Erbbaurecht auf das Hauptgrundstück.

Nach § 12 Abs. 3 ErbbauRG werden Bauwerke, die bisher wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts waren, mit dessen Erlöschen zu festen Bestandteilen des Grundstücks. Die Bank verliert dadurch ihr Sicherungsobjekt nicht, wenn die Grundschuld das Grundstück ohnehin erfasst oder als Gesamtgrundschuld auf beide Objekte erstreckt war. Dann bleibt der dingliche Zugriff der Bank erhalten, weil die Haftung nun direkt am Grundstück und damit auch am darauf stehenden Gebäude fortbesteht.

Wichtig ist allerdings die Sicherheitenstruktur in Ihren Unterlagen: Ist nur das Erbbaurecht belastet, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank durch die Löschung tatsächlich schlechter steht. Bei einer wirksam auf das Grundstück ausgedehnten Gesamtgrundschuld besteht regelmäßig kein Sicherheitsverlust.


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Gilt die Erleichterung der Löschung auch, wenn nur eine Einzelgrundschuld auf dem Erbbaurecht besteht?

Nein, die Erleichterung gilt nicht bei einer Einzelgrundschuld auf dem Erbbaurecht. In diesem Fall würde die Löschung das Sicherungsrecht der Bank vollständig entwerten, deshalb ist ihre Zustimmung nach § 876 BGB erforderlich.

Der Grund liegt in der dinglichen Struktur der Sicherheit. Eine Einzelgrundschuld belastet nur das Erbbaurecht; fällt dieses Recht weg, gibt es kein weiteres Haftungsobjekt, auf das die Bank ausweichen könnte. Anders als bei einer Gesamtgrundschuld bleibt hier also keine gleichwertige Sicherheit bestehen, sodass das Grundbuchamt die Löschung ohne Gläubigerbewilligung zu Recht blockieren darf. Maßgeblich ist damit nicht das Urteil als solches, sondern die Frage, ob die Bank ihre Rechte durch die Löschung nur formal oder tatsächlich verliert.

Die vom Kammergericht entschiedene Erleichterung ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen die Grundschuld zugleich das Erbbaurecht und das Grundstück als Gesamtgrundschuld belastet. Prüfen Sie deshalb im Grundbuchauszug genau, ob ein solcher Vermerk eingetragen ist oder nur eine isolierte Einzelgrundschuld besteht.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 1 W 588/26 – Beschluss vom 16.06.2026




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