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Architektenhaftung – einzuhaltende raumklimatische Bedingungen bei Parkett

OLG Koblenz – Az.: 3 U 1662/19 – Beschluss vom 23.01.2020

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Trier vom 24.07.2019 (richtigerweise: 04.09.2019), Az.: 11 O 122/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.509,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 06.12.2019 (Blatt 200 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und die Berufung auch offensichtlich keinen Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss Bezug.

Die Kläger haben der Zurückweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 15.01.2020 (Blatt 226 ff. d. A.) widersprochen. Im Wesentlichen machen sie geltend, der Senat differenziere unzulässig zwischen „Erstschäden“ und „nachfolgenden Beschädigungen“ am Boden. Die vermeintlichen Erstschäden seien nicht von der …[A] GmbH behoben worden. Die Firma habe lediglich Nachbesserungsversuche vorgenommen, da das Schadensbild trotz der permanenten Nachbesserungen immer schlimmer geworden sei. Es gebe keinen vollständig beseitigten Erstschaden, der danach erst wieder neu aufgetreten sei, sondern ein fortlaufendes, sich stetig weiterentwickelndes Schadensereignis.

Die unzureichenden raumklimatischen Bedingungen resultierten aus den Vorgaben und Planungen der Beklagten. Sie habe gegen ihre Pflicht zur sach- und fachgerechten Planung der Lüftungsanlage verstoßen. Die gesamte Heizungsinstallation einschließlich der Lüftung sei in Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten entwickelt worden, wobei die Beklagte die Überwachungs- und Aufsichtspflicht getroffen habe. Die Heizungsanlage habe sie für eine durchschnittliche Raumtemperatur von 24°C konzipiert und zugleich einen hochsensiblen Parkettboden für die Kläger ausgewählt, bei dem folgerichtig besondere raumklimatische Bedingungen einzuhalten gewesen seien. Der Sachverständige …[B] habe darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäß entwickelte und installierte Lüftung im Regelfall ausreiche. Nach seinen Feststellungen sei die Beklagte auch für das Fehlen einer den raumklimatischen Bedingungen entsprechenden funktionsfähigen Lüftungsanlage verantwortlich.

Für die Problematik sei das Nutzerverhalten der Kläger nicht ursächlich. Die Beklagten hätten entsprechenden Vortrag zu einem angeblich ungewöhnlichen Nutzungs- und Lüftungsverhalten ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Zudem sei das Schadensbild bereits bis April 2013 aufgetreten und bei 20°C Raumtemperatur eine relative Luftfeuchtigkeit von nur 26% festzustellen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie, die Kläger, das Anwesen aber noch gar nicht bewohnt.

Die Kläger als baufachliche Laien seien auch für die Zeit nach den „Feststellungen“ der …[A] GmbH im April 2013 mitnichten alleine für das Einhalten der raumklimatischen Bedingungen verantwortlich gewesen. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie sich ungeachtet der Hinweise auf die Problematik, der offenkundig nicht ausreichenden Lüftungsanlage und ihrer Beauftragung mit allen Leistungsphasen mit einem entsprechend hohen Honorar nicht um den Schaden gekümmert habe.

Der nur von der …[A] GmbH unter dem 05.04.2013 erteilte Hinweis sei nicht hinreichend substantiiert und laienverständlich. Es gebe nach den Ausführungen des Sachverständigen …[B] gar keine feste Regel zur Luftfeuchtigkeitsspanne, wie sie dort dargestellt worden sei. Auch seien keine Befeuchtungsmaßnahmen z. B. mit einem Hygrometer erwähnt. Die Kläger hätten das Schreiben nur so verstehen können, dass durch das Aufstellen eines Luftbefeuchters im Zusammenwirken mit den von der …[A] GmbH durchgeführten Arbeiten das Schadensbild am Parkettboden vollständig beseitigt werden könne.

Die Beklagte hätte einen Hinweis erteilen müssen, welche konkreten Maßnahmen zur Herstellung der gebotenen relativen Luftfeuchte tatsächlich und richtigerweise zu ergreifen gewesen seien. Wenn man dies nicht schon als Pflicht im Rahmen der Leistungsphasen 8 oder 9 ansehen wolle, so ergebe sich eine entsprechende Pflicht jedenfalls aus dem Umstand, dass die Beklagte gewusst habe, dass sich das Schadensbild trotz der Nacherfüllungsarbeiten immer weiter vergrößere. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass die Luftbefeuchter vermeintlich zu klein oder ungeeignet seien oder dass die Luftfeuchte zu messen sei und mit welchem Messverfahren.

Die Revision sei zu der Frage zuzulassen, ob der Architektenvertrag auch über die Leistungsphasen 8 und 9 Hinweis- und Kontrollpflichten des Architekten auch dann umfasse, wenn die eigentlichen Werkleistungen fachgerecht durchgeführt wurden.

II.

Architektenhaftung - einzuhaltende raumklimatische Bedingungen bei Parkett
(Symbolfoto: Anselm Kempf/Shutterstock.com)

Die Berufung ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 06.12.2019 zurückzuweisen. Die Ausführungen der Kläger geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

1. Der Senat ist nicht davon ausgegangen, dass es einen vollständig behobenen Erstschaden gab, der dann später erneut aufgetreten ist, sondern er hat bei seinen Erwägungen berücksichtigt, dass sich das Schadensbild fortlaufend immer weiter verschlimmert hat. Dieser Umstand führt aber nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis, da Gegenstand des Prozesses die Kosten für den Austausch eines vollständig zerstörten Parketts sind und nicht etwa die Kosten für die Beseitigung vereinzelter Risse und Ablösungen.

Mit den Nachklebe- und Kittarbeiten der …[A] GmbH konnten solche in der Anfangszeit aufgetretenen, nach Aussage des Zeugen …[C] am 05.04.2013 noch nicht gravierenden „ersten Schäden“ noch behoben werden. Selbstverständlich wurde damit aber nicht die vom Sachverständigen …[B] festgestellte Schadensursache, nämlich das extreme Raumklima, beseitigt. Folglich konnte mit den punktuellen Ausbesserungsarbeiten der weitere Schadensverlauf nicht aufgehalten werden. Der von den Klägern in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „Nachbesserungsversuch“ impliziert die Mangelhaftigkeit eines Gewerks und die nicht erfolgreiche Behebung des Mangels, wovon hier aber nicht die Rede sein kann. Erst die infolge des fortbestehenden extremen Raumklimas sukzessive Verschlimmerung des anfänglich nur mäßigen und durch Einzelmaßnahmen noch zu behebenden Schadensbildes hat den hier streitgegenständlichen kompletten Austausch des Parkettbelags erforderlich gemacht. Um die Kosten hierfür geht es im Prozess. Daher spielt es durchaus eine entscheidende Rolle, wem dieser völlig zerstörte Zustand des Parketts anzulasten ist.

2. Die Kläger werfen der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.01.2020 erstmals eine Planungs- oder Überwachungspflichtverletzung bei der Planung und Herstellung der Lüftungsanlage vor. Damit sind sie allerdings gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Danach sind neue Angriffsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Erstinstanzlich hatten die Kläger ausdrücklich klargestellt, dass es nicht um eine mangelhaft geplante oder hergestellte Lüftungs- oder Heizungsanlage gehe, sondern ausschließlich um den Vorwurf, dass die Beklagte einen völlig ungeeigneten Fußboden ausgesucht und die Kläger auch nicht darauf hingewiesen habe, dass bei der vorgegebenen Raumtemperatur der Einsatz von Luftbefeuchtern notwendig sei (S. 6 oben des Schriftsatzes vom 16.10.2018, Blatt 67 d. A.). Im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2019 haben sie den Vorwurf dahingehend erweitert, dass die Beklagte dringend notwendige Messungen der Luftfeuchte und eine konkrete Information, wie die Luftfeuchte kontrolliert werden könne, unterlassen habe. Auf den Lösungsvorschlag des Einbaus einer Dampfbefeuchtungsanlage in die Lüftungsanlage durch die Firma …[D] habe sie erst hingewirkt, als der Schaden bereits eingetreten gewesen sei. Auch der eigene Lösungsvorschlag zum Aufbau eines mobilen professionellen Luftbefeuchters mit Tank- und Wasseranschluss sei zu spät gekommen.

Der jetzt gehaltene Vortrag ist neu. Denn es ist eine grundlegend andere Frage, ob die Lüftungsanlage von Beginn an mangelhaft konzipiert war oder ob als eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten für ein aus sonstigen Gründen aufgetretenes raumklimatisches Problem mit der Folge von Parkettschäden die Nachrüstung einer mangelfreien Lüftungsanlage in Betracht kommt. Auf etwaige Planungs- und Überwachungsfehler der Beklagten hinsichtlich der Lüftungsanlage hätten sich die Kläger bereits erstinstanzlich berufen können. Die erstmalige Geltendmachung in der Berufungsinstanz beruht deshalb auf Nachlässigkeit.

Im Übrigen lässt sich entgegen ihrer Auffassung aus den Feststellungen des Sachverständigen …[B] nicht herleiten, dass die Lüftungsanlage unzureichend bzw. in Kombination mit einer auf 24°C ausgelegten Fußbodenheizung ungeeignet sei. Vielmehr hat er ausgeführt, dass sich vieles „über die Lüftung“ regele, was im Regelfall ausreiche. Das zielte ersichtlich nicht auf die Lüftungsanlage, zumal diese zu beurteilen gar nicht in seinen Auftrag und in sein Bestellungsgebiet fiel, sondern auf alle denkbaren Lüftungsmaßnahmen im Allgemeinen, wie z. B. auch das Öffnen von Fenstern und Türen.

3. Der Senat hält auch in Anbetracht der Einwände daran fest, dass das Unterlassen eines an sich gebotenen Hinweises der Beklagten auf die einzuhaltende Luftfeuchtigkeit nicht kausal für die flächige Zerstörung des Parketts war, die erst nach dem 05.04.2013 durch die fortlaufende Verschlimmerung des Schadensbilds über die Jahre hinweg eingetreten ist. Vielmehr war das Verhalten der Kläger für diesen Zustand ursächlich.

Es trifft nicht zu, dass die Beklagte ausdrücklich den Vortrag zu einem fehlerhaften Nutzungsverhalten der Kläger hat fallen lassen. Vielmehr hat sie ihren Vortrag diesbezüglich mit Schriftsatz vom 16.07.2019 lediglich hinsichtlich des Zeitraums, in dem das fehlerhafte Nutzungsverhalten gewirkt haben soll, auf einen solchen nach dem Einzug der Kläger in das Anwesen korrigiert (dort S. 4 ff, Blatt 116 ff. d. A.).

Außerdem hat der Sachverständige …[B] als ausreichende Lösung für die langfristige Raumklimaproblematik das Lüften und das Aufstellen von Luftbefeuchtern bezeichnet. Beides zählt aber zum Nutzerverhalten und fällt im Übrigen grundsätzlich in die Verantwortung des Hauseigentümers, auch wenn er das Haus nicht bewohnt. Hätten die Kläger diese Obliegenheit nach dem 05.04.2013 in dem erforderlichen Ausmaß beachtet, wäre es jedenfalls nicht zu dem Schadensbild gekommen, welches die hier streitgegenständlichen Beseitigungskosten verursacht.

4. Die Kläger hatten am 05.04.2013 zwar nicht von der Beklagten, aber anderweitig alle nötigen Informationen erhalten, um das erforderliche Raumklima erreichen zu können. Der Ball lag ab diesem Zeitpunkt sozusagen in ihrem Feld. Mit dem Schreiben der …[A] GmbH von diesem Tag waren sie – vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet – über die tatsächliche Schadensursache, das herzustellende Ausmaß an Luftfeuchtigkeit und sogar – wie an sich nicht einmal erforderlich – eine hierfür geeignete Maßnahme ausreichend, zutreffend und laienverständlich informiert. Darüber hinaus hat der Zeuge …[C] bekundet, auch danach noch bei mehreren Terminen vor Ort immer wieder auf die Raumklimaproblematik hingewiesen zu haben.

Richtig ist zwar, dass es nach den Feststellungen des Sachverständigen …[B] keine feste Regel zur einzuhaltenden Luftfeuchtigkeit gebe, man aber mit den genannten Werten von 50-65% relativer Luftfeuchte auf der sicheren Seite sei (Blatt 104 d. A.). Er selbst nannte Werte von 40-60% (Blatt 103 d. A.). Das heißt, der so gefasste Hinweis war aus fachlicher Sicht inhaltlich zutreffend.

Er war auch für den Laien nicht dahingehend missverständlich, dass das Aufstellen eines einzigen Luftbefeuchters auf jeden Fall ausreichend wäre, um die Grenzwerte zu erreichen, oder dass es – mangels Erwähnung von Kontrollmaßnahmen zur Luftfeuchte – einer Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nicht bedürfe. Auf die Ausführungen hierzu im Beschluss vom 06.12.2019 wird zwecks Meidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch nicht eine Luftbefeuchtung mit einem Hygrometer erwähnt, sondern vielmehr eine Kontrolle der Luftfeuchtigkeit mit einem solchen Gerät. Dieses ist in jedem Baumarkt oder auch im Elektronikfachhandel, digital oder analog, oft auch in Kombination mit einem Raumthermometer für weniger als 20,00 € erhältlich und einfach zu bedienen. Selbst wenn die genaue Bezeichnung eines Messgeräts für die relative Luftfeuchte nicht bekannt sein mag, so konnte doch als selbst dem baufachlichen Laien bekannt vorausgesetzt werden, wie das Raumklima überwacht werden kann. Ein Hinweis musste sich daher auch nicht darauf erstrecken.

5. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger angesichts der bereits zeitnah nach der Verlegung aufgetretenen ersten Schadenssymptome und des Umfangs ihrer Investitionen, auch in die Architektenleistungen, subjektiv eine über einen solchen Hinweis hinausgehende Beratung und Betreuung durch die Beklagte zur Lösung ihres Problems erwartet haben. Vom Vertrag umfasst war allerdings eine derartige weitergehende Beratung weder als Haupt- noch als Nebenleistungspflicht. Da das Schadensbild nicht auf das Werk der …[A] GmbH bzw. auf einen Mangel des Werks zurückzuführen ist und aus den dargelegten Gründen ebenso wenig von einem Planungs- oder Überwachungsfehler der Beklagten etwa in Bezug auf die Lüftungsanlage ausgegangen werden kann, hätte es zur Begründung solcher weitergehenden Beratungspflichten eines neuen Vertrags mit der Beklagten bedurft, z. B. über die Ermittlung und Planung von Lösungsmöglichkeiten für die Verbesserung des Raumklimas.

6. Einer Zulassung der Revision zu der Frage, ob ein Architektenvertrag auch über die Leistungsphasen 8 und 9 Hinweis- und Kontrollpflichten des Architekten auch dann umfasst, wenn die eigentlichen Werkleistungen fachgerecht durchgeführt wurden, bedarf es nicht.

Es ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Leistungsphasen 8 oder 9 nicht auch die Kontrolle und Beratung zu außerhalb eines Werks selbst liegenden Faktoren umfassen, die zu einem Schaden führen können. In welchem Umfang, gegebenenfalls als Nebenpflichten in Form von Schutzpflichten, den Architekten vertragliche Hinweis- und Kontrollpflichten treffen, ist im Übrigen eine anhand des Einzelfalls zu beurteilende Frage. Außerdem bejaht der Senat vorliegend eine Hinweispflichtverletzung des Beklagten und verneint lediglich ihre Kausalität für den streitgegenständlichen Schaden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert hat der Senat an der Höhe der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils bemessen (§ 3 ZPO).

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