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Architektenhaftung für Bauüberwachungsfehler

OLG Köln – Az.: I-16 U 118/20 – Urteil vom 14.04.2021

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aachen (7 O 219/16) vom 10.07.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 2 zu 15 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 2 zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz – einschließlich der Kosten der Streithilfe – trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 aus Architektenvertrag in Anspruch.

Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Im Jahre 2011 ließ die Klägerin als Bauherrin das Bauvorhaben „Errichtung einer Konditorei mit Wohnhaus, A Str. 533, B“ durchführen. Hierbei war der Beklagte zu 1 für die Klägerin als Architekt tätig und übernahm Planung und Bauleitung. Die Beklagte zu 2 und jetzige Streithelferin des Beklagten zu 1 führte die Rohbauarbeiten aus.

Am 06.05.2011 fand ein Ortstermin statt, im Rahmen dessen der Prüfingenieur für die Baustatik, Herr C, vertreten durch Herrn D, an mehreren Unterzügen Abweichungen bezüglich der Bügelbewehrungen von den geprüften Bewehrungsplänen feststellte. Unter anderem war an zwei Unterzügen auf einer Länge von jeweils etwa 70 cm vor dem jeweiligen Auflieger keine Bügelbewehrung eingebaut worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bauüberwachungsprotokoll Nr. 4 (Anl. K 2, Bl. 10-11 GA) Bezug genommen.

Ausweislich des Protokolls wurde die Streithelferin durch den Prüfstatiker zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgefordert. Bezüglich der Art der Mangelbeseitigung wurden der Streithelferin keine zwingenden Vorgaben gemacht. Vielmehr hielt der Prüfstatiker auf der Anlage zum Bauüberwachungsprotokoll (Bl. 11 GA) eine neben dem Rückbau mit Neuerstellung mögliche kostengünstigere Alternativmaßnahme fest.

Das Bauüberwachungsprotokoll wurde von Herrn D und einem Vertreter der Streithelferin unterzeichnet.

Bezüglich der erstellten Protokollausfertigungen heißt es im Protokoll:

„1. Ausfertigung: Bauaufsicht/Bauherr

2. Ausfertigung: Bauunternehmer

3. Ausfertigung: Prüfer“

Architektenhaftung für Bauüberwachungsfehler
(Symbolfoto: goodluz/Shutterstock.com)

Der Beklagte zu 1 war im Vorfeld von dem anstehenden Termin am 06.05.2011 nicht informiert worden.

Danach nahm er eine Kontrolle der Bewehrung der Unterzüge nicht vor. Auch überwachte er die Durchführung der der Streithelferin aufgegebenen Mängelbeseitigung nicht.

In der Folgezeit teilte die Streithelferin dem Prüfstatiker mit, dass sie die Mängel behoben habe. Dieser gab daraufhin die Bauteile zum Betonieren frei, was anschließend auch erfolgte.

In Wahrheit hatte die Streithelferin jedoch die Mängel nicht behoben, insbesondere weder die fehlende Bügelbewehrung ausgeführt noch andere Ersatzmaßnahmen vorgenommen.

Um die Standsicherheit des Gebäudes dennoch zu gewährleisten, ließ die Klägerin später Baustützen im Objekt aufstellen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1 sei im Nachhinein seitens des Prüfstatikers im Wege der Protokollübersendung von den Ergebnissen des Ortstermins vom 06.05.2011 informiert worden. Den Beklagten zu 1 treffe ein Überwachungsverschulden.

Wegen der statischen Probleme seien die Räumlichkeiten nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen. Hierdurch sei ihr ein Mietausfallschaden in Höhe von 86.446,82 EUR entstanden.

Der Beklagte zu 1 hat behauptet, er habe die Bewehrung der in Rede stehenden Decke über dem Erdgeschoss am 29.04.2011, 02.05.2011 und 05.05.2011 überprüft. Insbesondere habe er am 29.04.2011 die Armierung der Unterzüge überprüft.

Von der Beanstandung durch den Prüfingenieur und den dazu getroffenen Abreden habe er nichts mitbekommen.

Nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 2 in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 16 U 73/15 am 19.06.2020 einen Vergleich geschlossen haben, haben sie das vorliegende Verfahren, soweit es gegen die Beklagte zu 2 gerichtet war, erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 2 ist sodann als Streithelferin auf Seiten des Beklagten zu 1 dem Verfahren wieder beigetreten.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 86.446,82 EUR nebst Prozesszinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, den Beklagten zu 1 träfen zwei Bauüberwachungsfehler bezüglich der Bewehrung der Unterzüge. Zum einen seien ihm selbst die Bewehrungsmängel nicht aufgefallen und zum anderen habe er nicht überprüft, ob die Streithelferin den Vorgaben des Prüfstatikers aus dem Ortstermin vom 06.05.2011 nachgekommen sei und die Mängel behoben habe. Dem Beklagten zu 1 hätten die Armierungsfehler selbst auffallen müssen, weil hierzu eine einfache Sichtkontrolle ausgereicht hätte; nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen D hätten die Bügel unterhalb der Decke herausgeschaut und seien so ohne weiteres zu sehen gewesen. Wegen dieser leichten Erkennbarkeit hafte der Beklagte zu 1 auch dann für die mangelnde Überwachung der Mängelbehebung, wenn er von den Ergebnissen des Ortstermins vom 06.05.2011 nicht informiert worden sein sollte.

Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit seiner Berufung, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Beklagte zu 1 geltend, anders als dem Prüfstatiker sei es ihm als Architekten nicht möglich gewesen, die Bewehrungsmängel durch bloße Sichtkontrolle zu erkennen.

Selbst wenn man von einem Überwachungsverschulden des Beklagten zu 1 ausgehe, sei dieses für einen etwaigen Schaden der Klägerin nicht kausal geworden. Denn – unstreitig – habe ja der Prüfstatiker bereits am 06.05.2011 die Mängel entdeckt und deren Beseitigung der jetzigen Streithelferin aufgegeben. Ein etwaiger vorheriger Bauleitungsfehler des Beklagten zu 1 habe daher auf das weitere Bauvorhaben keine Auswirkungen mehr gehabt. Ein Überwachungsfehler bezüglich der Mängelbeseitigung scheide aus, weil er vom Ergebnis des Ortstermins vom 06.05.2011 nicht informiert worden sei. Der Klägerin sei der von ihr geltend gemachte Schaden nicht entstanden. Jedenfalls treffe die Klägerin hinsichtlich eines etwaigen Schadens ein Mitverschulden, weil sie den Beklagten zu 1 nicht von den Beanstandungen des Prüfstatikers in Kenntnis gesetzt habe.

Die Streithelferin des Beklagten zu 1 nimmt auf die Berufungsbegründung des Beklagten zu 1 betreffend die Frage der Kausalität eines etwaigen Überwachungsverschuldens Bezug. Im Übrigen sei der Klägerin der behauptete Schaden nicht entstanden. Jedenfalls sei er gemäß § 423 BGB durch den – unstreitig – zwischen der Klägerin und der jetzigen Streithelferin am 19.06.2019 in dem Rechtsstreit 16 U 73/15 OLG Köln geschlossenen Vergleich mit abgegolten worden.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu vertiefend aus. Das Vorliegen eines Mitverschuldens ihrerseits verneint sie. Jedenfalls habe der Beklagte zu 1 auch selbst die entsprechenden Informationen anfordern müssen. Der von der Streithelferin ins Feld geführte Vergleich habe die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 unberührt gelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die formell unbedenkliche Berufung des Beklagten zu 1 ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 keinen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB.

1.

Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten zeitlich vor dem Ortstermin mit dem Prüfstatiker vom 06.05.2011 ein Überwachungsverschulden bezüglich der Bewehrung der Unterzüge zur Last fällt. Insbesondere kann dahinstehen, ob das teilweise Fehlen der Bewehrungen für den Beklagten ohne weiteres erkennbar war und ob es zum Grundwissen des Architekten gehört, dass die Bewehrungen nicht in dieser Weise ungleichmäßig verteilt sein dürfen.

Selbst bei einem entsprechenden Verschulden wäre dem Beklagten zu 1 der behauptete spätere Schadenseintritt nicht zuzurechnen, sondern die Kausalkette bei der gebotenen wertenden Betrachtung unterbrochen.

2.

Der behauptete Schaden soll auf einem unstreitigen Mangel des Bauwerks beruhen, welcher in einer eingeschränkten Standsicherheit besteht und darauf zurückzuführen ist, dass die Deckenunterzüge betoniert wurden und hierauf weiter aufgebaut wurde, obwohl Bewehrungen in den Unterzügen teilweise fehlten.

Bevor betoniert und weitergebaut wurde, wurde das teilweise Fehlen der Unterzugbewehrungen jedoch in einem Ortstermin am 06.05.2011 von dem Zeugen D als Vertreter des Prüfstatikers  C festgestellt, in einem Protokoll schriftlich festgehalten und jedenfalls dem beim Termin anwesenden Vertreter der Streithelferin und der Klägerin zur Kenntnis gebracht.

In der Folgezeit erteilte der Prüfstatiker sodann die Baufreigabe, ohne dass ihm eine Vor-Ort-Überprüfung der Mangelbeseitigung nachgewiesen war; vielmehr verließ er sich auf die wahrheitswidrige Mitteilung der selbst zur Nachbesserung verpflichteten Streithelferin, dass sie die Mängel behoben habe. Hätte eine Überprüfung dieser Angabe vor Ort stattgefunden, wäre aufgefallen, dass die Streithelferin die Mängel nicht behoben hatte. Die behaupteten Schäden wären dann nicht entstanden. Der Unterbrechung der Kausalkette steht nicht entgegen, dass ein Architekt von seiner vertraglichen Haftung für Bauüberwachungsfehler im Zusammenhang mit der Statik grundsätzlich nicht bereits dann befreit wird, wenn der Bauherr zusätzlich einen Prüfstatiker einschaltet (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 14. Aufl., 2020, Einleitung Rn. 562).

3.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass dem Prüfstatiker der vom Beklagten zu 1 nicht mitgeteilte Ausführungsmangel selbständig aufgefallen war  und er Maßnahmen vorgeschlagen hatte, die den statischen Mangel ausgleichen sollten. Sache des Beklagten zu 1 als Architekten war es nicht, die Geeignetheit dieser Maßnahmen zu überprüfen, da er auf die besonderen Fachkenntnisse vertrauen durfte und nur erkannte oder auch ohne Spezialkenntnisse ohne weiteres ersichtliche Unzulänglichkeiten hätte rügen müssen (vgl. OLG Köln Urt. v. 17.8.2011 – 11 U 16/11, BeckRS 2011, 23278 = IBR 2011, 704; Werner/Pastor/Frechen, Der Bauprozess, 17. Aufl. Rn. 2928). Es ist auch anerkannt, dass der Architekt nicht haftet, wenn für ihn mit seinem Fachwissen nicht erkennbar ist, dass Anordnungen des Prüfingenieurs zu Mängeln des Bauwerks führen (OLG Stuttgart BauR 2014, 865, 871; Locher/Koeble/Frik a.a.O. Einleitung Rn. 564).

4.

Zwar oblag dem Beklagten zu 1 grundsätzlich die Pflicht, die Umsetzung der durch den Prüfstatiker vorgeschlagenen Maßnahmen zu kontrollieren. Dem Beklagten zu 1 fällt für die Zeit ab dem 06.05.2011 aber auch insoweit ein Überwachungsverschulden nicht zur Last, weil die Beklagte zu 2 die Bewehrung der Unterzüge nach der Freigabe durch den Prüfstatiker zubetoniert hatte.

a.

Dem Beklagten zu 1 waren die Feststellungen des Prüfstatikers und dessen Forderung einer Mängelbeseitigung nicht bekannt. Unstreitig war der Beklagte zu 1 beim Ortstermin nicht zugegen und auch vorher nicht von dem anstehenden Termin unterrichtet worden.

Dass der Beklagte zu 1 im Nachhinein von dem Prüfstatiker durch Übersendung des Prüfprotokolls unterrichtet worden sei, hat die Klägerin in der Form behauptet, sie gehe davon aus, dass dies erfolgt sei. Hierfür hat sie als Zeugen erstinstanzlich den Prüfstatiker C (Bl. 109, 204 GA) und zweitinstanzlich den Zeugen D (Bl. 1093 GA) benannt.

Diesen Beweisantritten war indes nicht nachzugehen. Der zu beweisende Vortrag der Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine angebliche „Selbstverständlichkeit“, geht aber nicht auf den vom Beklagten ins Feld geführten Umstand ein, dass sie im Besitz der für „Bauaufsicht/Bauherr“ bestimmten Ausfertigung des Prüfprotokolls vom 06.05.2011 war, die von ihr der Klageschrift in Kopie als Anlage beigefügt wurde. Die Existenz einer weiteren Ausfertigung hat die Klägerin nicht behauptet und eine solche ist auch nicht sonst ersichtlich. Diesen Punkt hat die Klägerin auch persönlich im Termin vom 24.03.2021 nicht aufgeklärt, sondern lediglich ausgeführt, sie habe von solchen Dingen keine Ahnung gehabt und daher gar kein Problembewusstsein besessen.

Das Zubetonieren der Unterzüge durch die Beklagte zu 2 erfolgte nicht nur ohne Wissen des Beklagten zu 1, sondern auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Prüftermin vom 06.05.2011, so dass die Klägerin dem Beklagten zu 1 nicht vorwerfen kann, er habe sich nach diesem Termin nicht mehr um die Sache gekümmert und den Fortbestand des Mangels der Statik erkennen können. Vielmehr war es – einem jeden Bauherrn ohne weiteres einleuchtende – Sache der Klägerin, den Beklagten zu 1 von dem Prüftermin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der Mangelbeseitigung zu ermöglichen. Dies hat sie unterlassen.

b.

Der Beklagte zu 1 hatte die Bewehrungen der Unterzüge bereits vor dem 06.05.2011 überprüft und – da er keine Kenntnis von den Ergebnissen des Ortstermins hatte und es in diesen Bereichen keine weiteren Tätigkeiten gab, weil diesbezügliche Änderungsarbeiten der Streithelferin nicht erfolgten – im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Prüftermin keine Veranlassung, die Bewehrung der Unterzüge nochmals zu kontrollieren.

Eine Überprüfung der Bewehrung der Unterzüge durch den Beklagten zu 1 am 29.04.2011 ergibt sich aus dem vom Beklagten zu 1 als Anl. B I 3, Bl. 95-96 GA, vorgelegten Bautagesbericht vom 29.04.2011. Dort ist als Vorgang Nr. 3 u.a. festgehalten: „Unterzüge wurden armiert und sollten betoniert werden“. Als Dauer dieses Vorgangs wird angegeben: „11:00.00 bis 11:15:00 Uhr“.

Auf die Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Überprüfung kommt es hier nicht an, sondern nur darauf, ob der Beklagte aus seiner Sicht eine Überprüfung vorgenommen hat. Das Landgericht hat zu der Frage, ob der Beklagte eine ordnungsgemäße Überprüfung vorgenommen hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D und E. Während die Aussage des Zeugen D hierzu unergiebig war, hat das Landgericht die Bekundung des Zeugen E, der Beklagte habe die Bügelbewehrungen geprüft, als zur Begründung einer gerichtlichen Überzeugung nicht hinreichend, weil zu rudimentär und oberflächlich, gewertet. Da es – wie ausgeführt – jedoch vorliegend auf die Frage einer ordnungsgemäßen Überprüfung nicht ankommt, war eine nochmalige Vernehmung des Zeugen E in der Berufungsinstanz nicht erforderlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert des Berufungsverfahrens und der Streithilfe: 86.446,82 EUR.

 

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