Skip to content
Menü

Architektenhaftung – Vereinbarung einer Kostenobergrenze

OLG München, Az.: 9 U 1161/15 Bau, Endurteil vom 27.09.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2015, Az. 24 O 24494/09, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2015, Az. 24 O 24494/09, dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen wird.

3. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1) hin wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Stellung der Bürgschaft der Volksbank Raiffeisenbank S.-H.-L. e.G vom 31.8.2015 über 570.462,56€ zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 25.2.2015, Az. 24 O 24494/09 entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelfer zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) sowie die Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.464.175,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung und mangelhafter Architektenleistungen, insbesondere im Bereich der Kostenermittlung. Der Kläger verlangt ferner Freistellung von Vergütungsansprüchen der ausführenden Unternehmen und Dienstleistern, welche er auf Grundlage der seitens der Beklagten erbrachten Architektenleistungen beauftragt hatte. Gegenstand des Verfahrens sind die Berufungen des Beklagten zu 1) gegen das verurteilende Urteil des Landgerichts München I vom 25.2.2015, in dem der Beklagte zu 1) zu einer Zahlung von 570.462,56 € nebst Zinsen sowie einer Freistellung in Höhe von 232.061,32€ verurteilt wurde. Die Berufung des Klägers zielt ab auf eine Verurteilung des Beklagten zu 1 zu einem höheren Betrag, nämlich zusätzliche 661.651,08 Euro Schadensersatz gegenüber dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag sowie wendet sich gegen die Klageabweisung gegen den ursprünglichen Beklagten zu 3). Gegen den ehemaligen Beklagten zu 2), den jetzigen Zeugen P., ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I rechtskräftig.

A.

Der Kläger war bis zum Jahr 2014 Alleineigentümer des Anwesens „D.straße 31 in … M.“, welches mit einem im Jahr 1960 renovierten Einfamilienhaus aus dem Jahr 1930 bebaut war, das mittlerweile jedoch abgerissen wurde. Der Kläger, der das streitgegenständliche Objekt ursprünglich mit seiner Familie bewohnte, beabsichtigte die Durchführung von Modernisierungs- und Umbauarbeiten. Hierzu nahm er im Frühjahr 2005 Kontakt zu dem Beklagten zu 1), Inhaber des Architektenbüros „L. – L. Architekten + Ingenieure“ auf. Am 31.05.2005 fand ein erstes Treffen mit dem Beklagten zu 1) in der D. straße 31 statt, an dem der Beklagte zu 1), der Kläger und dessen Frau teilnahmen. In diesem Gespräch wurden die Kosten des Bauvorhabens vom Beklagten zu 1) erfragt, vom Kläger wurde ein Kostenrahmen von 500.000,– bis 600.000,– Euro genannt.

Am 08.06.2005 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter des Beklagten ein Gespräch, es wurde eine Fotodokumentation des Bestandes erstellt. An einer Besprechung am 13.07.2005 in den Geschäftsräumen des Beklagten zu 1) nahmen der Kläger, der Beklagte zu 1), die Ehefrau des Klägers sowie der Zeuge P., ehemals der Beklagte zu 2) teil. Der Zeuge P. war als Mitarbeiter des Beklagten zu 1) in das streitgegenständliche Bauvorhaben eingebunden. Am 10.8.2005 wurden bei einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) die „Wunschpläne“ der Familie G. übergeben, Anlage K 1.

Zum 26.09.2005 wurde eine Grobkostenschätzung für das Bauvorhaben durch das Architekturbüros des Beklagten zu 1), Anlage K 2, erstellt, welche als Gesamtbaukosten einen Betrag von 600.019.,– Euro brutto auswies. Am 29.09.2005 fand ein Termin in den Geschäftsräumen des Architekturbüros des Beklagten zu 1) statt. An diesem Gespräch nahmen der Kläger, der Beklagte zu 1), die Ehefrau des Klägers sowie der Zeuge P. teil, anlässlich dieses Gesprächs wurde die Grobkostenschätzung Anlage K 2 an den Kläger übergeben.

Mit Schreiben des Architekturbüros L. – L. Architekten + Ingenieure vom 19.10.2005, Anlage K4, wurde gegenüber dem Kläger erklärt, dass der erreichte Projektstand und die damit verbundene Planungssicherheit es nunmehr erlaube, dem Kläger einen Entwurf des Architektenvertrages für den Umbau eines Wohnhauses in der erforderlichen Detaillierung vorzulegen. Beigefügt war der Architektenvertrag – Objektplanung vom 04.10.2005, Anlage K6. Bei der Besprechung am 16.11.2005 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) in den Geschäftsräumen des Beklagten zu 1) wurde der Architektenvertrag vom 16.11.2005, Anlage K6 unterzeichnet. Darin verpflichtete sich der Beklagte zu 1) zur Erbringung der Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 5, zur Mitwirkung beim Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereiche im Zuge der Leistungsphase 6 sowie der künstlerischen Oberleitung entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 HOAI.

Am 15.12.2005 bzw. am 08.01.2006 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 3) einen Architektenvertrag, in welchem sich der Beklagte zu 3) zum Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen gemäß Leistungsphase 6 und zur Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 7 bis 8 des § 15 Abs. 1 bis 3 HOAI verpflichtete (Anlage K19).

Auf Grundlage des Antrages Anlage K10 vom 09.05.2006 wurde das streitgegenständliche Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Bescheid der lokalen Baukommission M. vom 04.07.2006 genehmigt. Der Kläger erhielt seitens des Architekturbüros L. – L. Architekten + Ingenieure einen Vorabzug der Kostenberechnung nach Feinelementen auf Basis der Vorwerkplanung vom Juni 2006, welche auf den 28.07.2006 datierte und mit einer Gesamtsumme von 816.750,– Euro brutto abschloss (Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006, Anlage K11).

Bereits am 15.07.2006 war die Familie des Klägers aus der D.straße 31 zur Vorbereitung des Umbaus ausgezogen und in eine Mietwohnung eingezogen.

Zum 27.07.2006 erfolgte die Ausschreibung für die Abrissarbeiten, am 10.08.2006 die Ausschreibung für die Baumeisterarbeiten und am 10.10.2006 die Ausschreibung für die Zimmereiarbeiten. Am 11.09.2006 erteilte der Kläger an die Michael N. Abbruch und Rückbau GmbH den Auftrag über die Durchführung der Abbrucharbeiten, am 26.10.2006 an die W. und F. Ingenieurbau AG den Auftrag über die Durchführung der Baumeisterarbeiten und am 02.11.2006 an die Zimmerei B. Holzbau GmbH & Co. KG den Auftrag über die Durchführung der Zimmerer-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten.

Der Kläger ergänzte sein Bauvorhaben durch selbständige Vergaben, wie am 16.11.2006 Sonderkonstruktionsgauben, am 17.11.2006, Sperrbeschläge an allen Fenstern, am 20.11.2006 durch die Ergänzung einer Schweizer Design Sauna im Badezimmer im ersten OG, am 22.1.2007 einen neuen Kamin, sowie Sonnenschutzrollläden. Der Badbereich im Obergeschoss erfuhr Umplanungen, zuletzt mit der Planung vom 23.1.2007, Anlage K 143. Das Untergeschoss wurde ebenfalls noch etwas umgeplant, vgl. Anlage K 139, 140. Am 28.2.2007 entschied sich der Kläger für eine Änderung der baulichen Voraussetzungen für die Küche (vgl. Insoweit Schriftsatz Beklagter zu 1) vom 30.11.2015, Bl. 2309), der auch eine Änderung von Rohbauarbeiten mit sich gebracht hätte.

Mit Schreiben vom 22.03.2007 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3) die außerordentliche Kündigung (Anlage B3 bis B6).

Datierend auf den 28.03.2007 erhielt der Kläger seitens des Architekturbüros L. Architekten + Generalplaner L. des Beklagten zu 1) im April 2007 eine aktualisierte Kostenberechnung nach Feinelementen auf Basis der Werkplanung vom Oktober 2006, welche eine Gesamtsumme der Kosten in Höhe von 892.714,– Euro brutto auswies (aktualisierte Kostenberechnung vom 28.03.2007, Anlage K13).

Mit Schreiben des damaligen Rechtsanwalt des Klägers vom 24.05.2007 wurde dem Beklagten zu 1) eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 04.06.2007 gesetzt (Anlage K16). In diesem Schreiben rügte der Kläger unter anderem, dass die Kostenberechnung vom 28.3.2007 nicht aktuell sei, die Werk- und Detailplanung sei mangelhaft bzw. unvollständig, die Detailpläne seien teilweise nicht umsetzbar, die Rechnung vom 12.3.2007 sei fehlerhaft und im übrigen habe das Bauvorhaben das vereinbarte Kostenlimit von 600.000 Euro überschritten. Die Nachfristsetzung bezog sich auf Vorlage einer vollständigen Werkplanung, Rückführung der Gesamtkosten auf 600.000 Euro und Abstimmung eines Sanierungskonzepts für den Dachstuhl. Der Beklagte zu 1) antwortete hierauf mit Schreiben vom 01.06.2007 (Anlage K76), in welchem er zunächst einräumte, dass seitens des Bauherren ursprünglich ein Budget von 600.000,– Euro genannt worden sei. Dieser anfänglich vorgesehene Projektumfang sei jedoch durch zusätzliche Wünsche des Bauherrn sukzessive ganz deutlich erweitert worden. Dabei sei die Bauherrschaft stets auf die zu erwartenden Mehrkosten hingewiesen worden. Die Forderung einer Rückführung der Gesamtkosten auf die anfänglich vorgegebenen, inzwischen längst überholten 600.000,– Euro sei vor dem Hintergrund des geschilderten Projektverlaufs absurd. Auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) erklärte mit Schreiben vom 04.06.2007, dass das Verlangen des Klägers auf Rückführung der Gesamtkosten als rechtswidrig zurückgewiesen werde (Anlage K 17).

Der Kläger kündigte sämtlichen bauausführenden Unternehmen und ordnete einen Baustopp an. Die Baustelle stand still bis ins Jahr 2014. Mittlerweile ist das Haus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt.

B.

Der Kläger behauptet u.a., dass Grundlage und Inhalt des Architektenvertrages vom 16.11.2005 die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000,– Euro gewesen sei. Dies sei stets Grundlage des Architektenvertrages gewesen und zwischen den Parteien, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) vereinbart gewesen. Der Kläger behauptet ferner in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge P. für den Beklagten zu 1) und der Beklagte zu 3) im Rahmen einer Besprechung eines Maßnahmenkatalogs am 16.11.2005 diese Obergrenze bestätigt hätten. Diese Kostenobergrenze, sowie der Umstand, dass der Kläger einen Teil der Leistungen fremdfinanzieren müsse, seien auch Gegenstand von Besprechungen am 13.07., 10.08. und 28.09.2005 gewesen, bei denen sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Zeuge P. anwesend waren. Auch der Beklagte zu 3) habe Kenntnis von dem klägerseits vorgegebenen Kostenbudget in Höhe von 600.000,– Euro gehabt. Der Kläger behauptet ferner, dass er nach Erhalt des Vorabzugs der Kostenberechnung vom 28.07.2006 in Zusammenarbeit mit dem Zeugen P. zum Zwecke der Kostenreduzierung zahlreiche Einschränkungen erarbeitet habe und den Entfall einzelner Maßnahmen festgelegt habe. Der Zeuge P. habe auf Nachfrage des Klägers, ob das vereinbarte Baukostenlimit in Höhe von 600.000,– Euro nun wieder eingehalten werden könne, versichert, dass das Budget nun nicht mehr überschritten werde. Dies sei insbesondere in einem Telefonat am 22.8.2006 geschehen, es sei durch den Zeugen P. versichert worden, dass die Kosten von 600.000€ eingehalten werden könnten. Weder der Beklagte zu 1) noch der Zeuge P. hätten den Kläger darauf hingewiesen, dass dessen Bauherrenwünsche zu nicht unerheblichen Kostensteigerungen führten. Der Kläger behauptet ferner, dass die Beklagten zusätzlich zu der Nichteinhaltung der Beschaffenheitsvereinbarung weitere Planungsfehler begangen hätten. Insbesondere sei die Grobkostenschätzung vom 26.09.2005 rechnerisch fehlerhaft gewesen und mangelhaft. Ferner sei in der Leistungsphase 2 keine Kostenschätzung, in der Leistungsphase 3 keine Kostenberechnung nach DIN 276 erbracht worden. Letztere sei erst in der Leistungsphase 5 in Gestalt des Vorabzugs vom 28.07.2006 bzw. in der Leistungsphase 8 am 28.03.2007 allerdings unvollständig und mangelhaft erstellt worden. Auch eine Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung habe nicht stattgefunden. Ein Kostenanschlag sei ebenfalls unterblieben. Der Kläger begehrt Schadensersatz infolge dieser Fehler des Beklagten zu 1) und wegen mangelnder Hinweise auf die Kosten und mangelnder Kostenkontrolle vom Beklagten zu 3).

Der Beklagte zu 1) behauptet dagegen, dass zwischen dem Kläger und ihm keine Kostenobergrenze für das streitgegenständliche Umbauvorhaben vereinbart worden sei. Auf Nachfrage des Beklagten zu 1) sei zu Beginn der Baumaßnahme, nämlich am 31.05.2006 eine Kostenvorgabe erfragt worden. Dies sei erfolgt, um die wirtschaftlichen Vorstellungen sowie die Leistungsfähigkeit des Bauherrn zu klären. Diese wirtschaftliche Grenze sei jedoch aufgrund der nachträglichen Leistungserweiterungen hinfällig geworden. Eine Verhandlung über die Reduzierung des Bauumfangs im Zusammenhang und im Nachgang mit dem Vorabzug der Kostenberechnung vom 28.07.2006 habe es nicht mit dem Beklagten zu 1) bzw. dem Zeugen P. gegeben. Auch habe es kein Telefonat gegeben, in dem mitgeteilt wurde, dass die Kostengrenze von 600.000€ wieder eingehalten werden könne. Der Kläger sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass seine zusätzlichen Ausstattungs- und Umbauwünsche ausschließliche Ursache für den Kostenanstieg waren. Vielmehr sei der Kläger vom Zeugen P. im Zeitraum zwischen Erstellung und der Grobkostenschätzung und Vertragsschluss mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die klägerseits gewünschten zusätzlichen Maßnahmen zwangsläufig höhere Kosten mit sich bringen würden. Insbesondere habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Äußerungen dahingehend getätigt, dass die Gesamtbaukosten völlig außerhalb des vereinbarten Baukostenlimits liegen. Eine frühere Kostenschätzung als diejenige vom 28.03.2007 sei nicht geschuldet gewesen, weil der Umfang der Baumaßnahme bis dahin noch nicht hinreichend feststand. Die Planung sei, aufgrund der vielfältigen Sonderwünsche des Klägers erst im März soweit abgeschlossen gewesen, dass eine Kostenberechnung möglich gewesen sei.

Zum zeitlichen Ablauf führte der Beklagte zu 1) ergänzend aus, es habe auch ein Termin am 27.01.2006 stattgefunden, in diesem Termin seien zusätzliche Wünsche des Klägers besprochen worden. Es habe sich um kostenträchtige Änderungswünsche gehandelt. Es lägen auch keine Planungs- und Überwachungsmängel vor. Der Kläger habe dem Beklagten zu 1) auch keine wirksame Frist zur Nachbesserung und Mangelbeseitigung gesetzt.

Der Beklagte zu 3) behauptet, dass er keine Kenntnis von einer Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000,– Euro gehabt habe. Der Beklagte zu 3) sei weder an der Erstellung der Grobkostenschätzung noch am Vorabzug der Kostenberechnung beteiligt gewesen. Er sei nur mit den Leistungsphasen 6 bis 8 betraut gewesen, die Kostenermittlungen seien von ihm auch nicht vertraglich geschuldet gewesen. Er habe die von ihm vertraglich geschuldeten Kostenermittlungen auch nicht mangelhaft erbracht, da aufgrund der Kündigung durch den Kläger die Erstellung eines Kostenanschlages nur teilweise die Ausarbeitung der Kostenfeststellung überhaupt nicht mehr möglich war.

C.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 570.462,56 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu bezahlen. Ferner wurde der Beklagte zu 1) verurteilt, den Kläger von bereits in Rechnung gestellten, vom Kläger aber noch nicht bezahlten etwaigen Vergütungsansprüchen für erbrachte Werksleistungen im Rahmen von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen auf das Anwesen D. straße in M. einschließlich erbrachter Dienstleistungen in Höhe von 232.061,37 Euro freizustellen und freizuhalten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht sah eine Haftung des Beklagten zu 1) dem Grunde nach gegeben nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB und sah eine Pflichtverletzung vor allem darin begründet, dass der Beklagte die vom Kläger mitgeteilte Bauobergrenze nicht beachtet hatte. Diese sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart gewesen. Die Planung des Beklagten zu 1) habe diese überschritten. Ferner habe der Beklagte zu 1) die Hinweispflicht verletzt, denn obwohl bei pflichtgemäßer Kostenermittlung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages am 16.11.2005 erkennbar gewesen wäre, dass der Bauumfang die vorgesehenen Kosten überschreiten werde, unterließ der Beklagte zu 1) nach Auffassung des Landgerichts einen entsprechenden Hinweis. Das Landgericht ging auch von einer Vermutung beratungskonformen Verhaltens für den Kläger aus, wenn also die beklagte Partei den Kläger fortlaufend über Kostensteigerungen informiert hätte, hätte dieser das Bauvorhaben nicht so realisiert. Die angefallenen Schäden wären nicht entstanden. Das Landgericht sah eine Haftung in Höhe von 570.462,56 Euro für gegeben an. Dabei stützte sich das Landgericht auf die Aussage der Zeugin G. sowie die Aussage des Zeugen B. sowie auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. Eine Parteianhörung der Beklagten erfolgte nicht.

D.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers sowie die Berufung des Beklagten zu 1).

1. Der Beklagte zu 1) rügt mit seiner Berufung vom 26.6.2016 sowohl Fehler im Verfahrensrecht wie auch Fehler im materiellen Recht. Einen Verfahrensfehler sieht der Beklagte zu 1) in folgendem Umstand: Das Landgericht habe die geladenen Parteien, insbesondere die Beklagten 1) bis 3) nicht als Partei vernommen. Dies sei vom Landgericht anvisiert gewesen und sei aus Gründen der Waffengleichheit auch geboten gewesen. Von einer solchen Beweisaufnahme habe das Landgericht abgesehen. Der Beklagte zu 1) sieht auch einen Verfahrensfehler darin, dass die Aussage der Zeugin G. der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden sei. Sie habe zum Teil auch über ein mitgehörtes Telefonat ausgesagt. Eine Verwertung einer Zeugenaussage über ein mitangehörtes Telefonat sei nur möglich, wenn der andere Teil auch Kenntnis vom Umstand des Mithörens habe. Die Zeugin G. hätte zudem nicht als glaubwürdig eingestuft werden dürfen. Persönliche Kenntnis von der Zeugenvernehmung der Zeugin habe nur der Vorsitzende und nicht die Berichterstatterin gehabt. Das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil der gerichtliche Hinweis vom 15.02.2012 noch von einer Klageabweisung ausgegangen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass infolge Berichterstatterwechsels gegebenenfalls abweichende Rechtsauffassung möglich seien. Mit einem zusprechenden Urteil in dieser Höhe habe der Beklagte zu 1) nicht rechnen können.

Die Kostenberechnung vom 28.07.2006 sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als noch keine abgeschlossene Planung vorlag. Der Maßnahmenkatalog, auf den sich der Kläger beziehe, datiere nicht vom 15.11.2005, sondern sei erst im Jahr 2007 erstellt worden. Laut einer fachlichen Expertise sei die Datei erst am 30.05.2007 erstellt worden. Fehlerhaft habe das Landgericht Schadensersatz für Auftragsvergaben ab dem 13.09.2006 zugesprochen, obwohl dem Kläger ab dem 28.07.2006 Informationen über die Kostenüberschreitungen vorlagen. Das Landgericht sei fehlerhaft von einer Vermutung beratungskonformen Verhaltens ausgegangen. Fehlerhaft habe das Gericht eine Beweislast zu Lasten des Beklagten zu 1) unterstellt. Es sei auch für den Beklagten zu 1) nicht nachvollziehbar, wie dieser hätte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 16.11.2005 bereits eine Kostenberechnung hätte vorlegen sollen. Eine Kostenberechnung könne nicht vor Vertragsschluss präsentiert und erwartet werden. Zum Zeitpunkt der Grobschätzung sei ebenfalls noch kein Vertrag geschlossen worden. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen R. sei zum Zeitpunkt der Kostenschätzung vom 28.07.2006 noch keine vollständige Planung gegeben gewesen. Diese sei ausdrücklich als Vorabzug gekennzeichnet gewesen. Die Planung vom 28.03.2007 sei die zutreffende Grundlage gewesen. Der Vortrag zu den Leistungsphasen durch den Kläger sei unzureichend, es sei nicht erkennbar, wann von wem welche Leistungsphase begonnen wurde. Ferner wendet sich der Beklagte zu 1) gegen Schadenspositionen im Einzelnen. Insofern wird auf die Berufungsbegründung vom 26.6.2015 Bezug genommen, Bl. 2038.

2. Mit seiner Berufung vom 26.6.2015 rügt der Kläger zum einen die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 3), zum anderen die Klageabweisung hinsichtlich eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs in Höhe von 661.651,08€. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) bejaht habe. Ausgehend vom Grundsatz der Totalreparation seien jedoch weitere Positionen zuzusprechen. Der Kläger begründet seine Berufung im Übrigen damit, dass nicht zugesprochene Schadenspositionen näher ausgeführt und auch substantiiert werden. Ein Nutzungsausfall sei nur fehlerhaft bis zum Jahr 2008 zugesprochen worden. Der Nutzungsausfall ließe sich nunmehr bis Mai 2015 beziffern. Das wären weitere 314.412,– Euro. Die Gutachtenskosten seien voll erstattungsfähig, da das Privatgutachten Eingang in die Entscheidung des Gerichts gefunden habe. Auch die Abbruchkosten seien erstattungsfähig, weil sie eine unmittelbare Konsequenz des Planungsfehlers sind.

Der Kläger wendet sich auch gegen die Klageabweisung bezüglich des Beklagten zu 3) und meint, dass dieselben Ansprüche wie gegen den Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 3) begründet seien. Der Beklagte zu 3) wurde in der Leistungsphase 6 verpflichtet. Diese wurde nicht erbracht. Auch der Beklagte zu 3) hätte Hinweis über die Kosten erteilen müssen. Eine haftungsbegründende Kausalität bestünde. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei für die Kündigung entbehrlich gewesen. Die Haftung der Höhe nach orientierte sich an der des Beklagten zu 1). Hinsichtlich des Beklagten zu 3) sieht der Kläger ebenfalls einen Schadensersatzanspruch als gegeben an und rügt die fehlerhafte rechtliche Einordnung durch das Landgericht. Das Landgericht habe den Architektenvertrag fehlerhaft ausgelegt. Die Pflichtverletzung sei darin zu sehen, dass der Beklagte zu 3) im Rahmen der Leistungsphase 7 verpflichtet war, dem Kläger einen zutreffenden und realistischen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen um ihn dadurch in die Lage zu versetzen, entscheiden zu können, die Baumaßnahme durchzuführen oder nicht. Auch eine haftungsbegründende Kausalität sei gegeben, weil auch das Kostenlimit von 600.000€ für den Beklagten zu 3) verbindlich gewesen sei. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei nicht geboten gewesen, anders als vom Landgericht angenommen. Diese Auffassung sei fehlerhaft, weil eine nachträgliche Kostenermittlung für den Bauherrn nicht mehr von Interesse sein könne. Weiter werden Ausführungen zur Schadenshöhe gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 2118, also Bl. 7 ff. des Schriftsatzes vom 26.6.2016 Bezug genommen.

Die Parteien stellen folgende Anträge:

Der Beklagte zu 1) beantragt mit Schriftsatz vom 26.06.2015 (Bl. 2038) die Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 25.02.2015 und Klageabweisung.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 26.6.2015 (Bl. 2114).

Das Urteil des Landgerichts München I vom 25.2.2015, Az. 24 O 24494/09 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.034.455,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2010 zu bezahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 64.382,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2010 zu bezahlen

II. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von bereits in Rechnung gestellten, vom Kläger aber noch nicht bezahlten etwaigen Vergütungsansprüchen für erbrachte Werkleistungen im Rahmen von Umbau – und Modernisierungsmaßnahme auf dem Anwesen „……….“ in M. einschließlich erbrachter Dienstleistungen in Höhe von 194.024,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 89.123,33 Euro seit dem 11.3.2007, sowie aus einem Betrag von 68.587,26 Euro seit dem 27.12.2008, sowie aus einem Betrag von 19.099,50 Euro seit dem 27.3.2007, sowie aus einem Betrag von 11.900 Euro seit dem 24.5.2007 sowie aus einem Betrag von 5314,17 Euro seit dem 30.11.2008 freizustellen und freizuhalten.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von weiteren bereits in Rechnung gestellten, vom Kläger aber noch nicht bezahlten etwaigen Vergütungsansprüchen für erbrachte Werkleistungen im Rahmen von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen auf das Anwesen „D. str. 31 in M.“ in Höhe von 38.037,11 Euro freizustellen und freizuhalten

III. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 8.139,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2010 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 464,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagten die vorgegebene Budgetsumme bei dem Bauvorhaben „D. str. 31 in M. von max. 600.000 Euro im Rahmen der Planung nicht eingehalten und trotz Aufforderung vom 24.5.2007 nicht auf das vorgegebene Budget zurückgeführt haben, sowie die mangelhafte Kostenermittlung und Planung vorgelegt haben und eine grob mangelhafte Bauüberwachung vorgenommen und die Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) auf die Kostensenkung abgelehnt haben

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Sachverständigenvorschüsse) Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu tragen haben.

Der Beklagte zu 3) beantragt mit Schriftsatz (Bl. 2183) die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Die Streithelfer schließen sich in ihren Anträgen der jeweils unterstützten Partei an (vgl. Bl. 4 des Protokolls vom 23.2.2016.

Die Parteien und ihre Streithelfer treten der Berufung der Gegenseite entgegen und beantragen deren Zurückweisung.

3. Der Beklagte zu 3) führt in seiner Berufungserwiderung aus, dass ein Anspruch des Klägers gegen ihn nicht bestehe. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten im Rahmen der Objektüberwachung sei dem Beklagten zu 3) nicht vorzuwerfen. Der Kläger sei hinsichtlich der Kosten keinesfalls unwissend gewesen. Der Kläger sei durch die Kostenberechnung vom 28.7.2006 über die tatsächlichen Kosten informiert gewesen. Die Ausfertigung von Planungsunterlagen gehörte nicht zum Aufgabenbereich des überwachenden Architekten. Eine Verletzung von Hinweispflichten sei dem Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Es fehle ferner an der Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden.

4. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015, Bl. 2269 erhob der Beklagte zu 1 Widerklage mit folgendem Antrag:

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Stellung der Bürgschaft der Volksbank Raiffeisenbank S.-H.-L. e.G vom 31.8.2015 über 570.462,56 Euro zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts München I vom 25.2.2015, Az. 24 O 24494/09 entstanden ist oder noch entstehen wird.

Diesen Schadensersatzanspruch stützt der Kläger auf § 717 Abs. 2 S. 2 ZPO und legt mit der Anlage BK 2 und BK 3 Unterlagen hierzu vor.

Der Kläger beantragt, die Widerklage zurückzuweisen, Bl. 2306 vom 17.11.2015.

Er führt aus, dass der Widerklage als Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehle.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 ZPO sowie auf die Schriftsätze der Parteien. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin G. am 21.06.2016 gemäß Beweisbeschluss des Senats vom 23.02.2016, sowie durch Einvernahme des Zeugen P. am 26.07.2016, Bl. 2475 d. A. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin G. hat der Senat im Hinblick auf das Ausscheiden des Beisitzers RiOLG A. in den Ruhestand einen Beschluss gefasst am 22.06.2016. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen E. und R. (Bl. 1589 d. A., Bl. 1364 d. A., Bl. 1541 d. A. und Bl. 1684 d. A. jeweils ff.). Es wird ferner Bezug genommen auf die durch den Senat erteilten Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2016, Bl. 2327, sowie mit Beweisbeschluss vom 23.2.2016 Bl. 2331 und zuletzt am 26.7.2016, Bl. 2490.

II.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) hin ist das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 24 O 24494/09, vom 25.02.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 S. 2 ZPO ist erfolgreich.

Die Berufung des Klägers hinsichtlich der weitergehenden Schadensersatzansprüche sowie dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zu 3) zu Schadensersatz war zurückzuweisen.

A.

Architektenhaftung - Vereinbarung einer Kostenobergrenze
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist erfolgreich, da nach Auffassung des Senats kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) besteht. Es bestehen keine Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, 281, 634 Nr. 4, 636, 631 BGB sowie auch keine Ansprüche aus §§ 634, 635 BGB.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB iVm §§ 281, 631 BGB des Klägers infolge einer Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) ist nicht gegeben. Der Kläger behauptet eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die jeweils einen Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1 rechtfertigen könnten.

So soll sich nach Auffassung des Klägers eine vertragliche Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass der finanzielle Rahmen des Bauvorhabens zwischen Kläger und Beklagten nicht in ausreichendem Maß geklärt wurde bzw. dieser vorgesehene Kostenrahmen im Laufe der Planung dann nicht eingehalten wurde. Eine Kostengrenze sei vereinbart worden. Es kommt ferner nach der Ansicht der Klagepartei eine Pflichtverletzung in Betracht, weil die Beklagtenpartei es unterlassen hat, im Laufe der Planung auf die konkret entstehenden Kosten hinzuweisen. Ferner soll die Kostenberechnung und die Kostengrobschätzung in sich fehlerhaft gewesen sein. Der Senat vermochte die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) nicht mit der gebotenen Sicherheit zu erkennen.

a) Zwischen den Parteien war eine verbindliche Kostengrenze nicht vereinbart. Diese wird zwar vom Kläger behauptet. Eine solche Vereinbarung einer Kostengrenze kann als Beschaffenheitsvereinbarung eingestuft werden. Für eine Vereinbarung einer festen Kostengrenze ergaben sich jedoch bereits aus dem Vortrag der Klage keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Senat geht bereits aufgrund des Vortrags des Klägers davon aus, dass zwischen den Parteien eine verbindliche Kostenobergrenze nicht vereinbart sein sollte. Eine Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien vereinbart sind (vgl. BGH Urteil vom 21.3.2013 – VII ZR 230/11, NZBau 2013, 386). Voraussetzung ist eine Vereinbarung, also eine Einigung über eine bestimmte Kostenobergrenze. Die bloße Angabe einer Kostengrenze oder Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse führt nicht zur Vereinbarung einer Beschaffenheit. Es wäre eine Einigung der Parteien hierzu erforderlich, das bedeutet auch, dass die Parteien insofern mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben müssen. Haben die Parteien einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, dann streitet ohnehin die Vollständigkeitsvermutung dieses Vertrags gegen die Vereinbarung von bestimmten Baukosten, wenn die angebliche Vereinbarung im Vertrag schriftlich nicht aufgeführt ist (vgl. Kniffka/Köble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2014, 12. Teil, Rn. 798). Eine solche Vereinbarung ist hier bereits von der Klagepartei nicht vorgetragen, da hier bereits von der Klagepartei nur geschildert wurde, dass der Kläger auf Nachfrage des Architekten angegeben hätte, dass man sich einen Kostenrahmen für das Bauvorhaben von ca. 500.000,– bis 600.000,– Euro vorgestellt hatte. Es wurde jedoch nicht vorgetragen, dass dies ein so zentraler Aspekt des gemeinsamen Vorgehens war, dass es wesentlicher Bestandteil des Vertrages wurde. Dies belegt bereits der Architektenvertrag (Anlage K6, Anlage K19), in dem eine solche Kostengrenze nicht aufgenommen wurde. Auch aus weiteren schriftlichen Unterlagen lässt sich diese Kostenobergrenze nicht entnehmen. So enthält auch der Maßnahmenkatalog vom 16.11.2005 keinen Hinweis auf eine Kostenobergrenze, vgl. Anlage K 5. Auch in den weiteren vorgelegten Unterlagen ist eine solche nicht erkennbar. Die Zahl findet sich lediglich in der Kostengrobschätzung, Anlage K 11, weitere Hinweise fehlen. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung geht der Senat daher nicht aus, da eine solche Vereinbarung auch Eingang in die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien gefunden hätte. Konsequenz einer Beschaffenheitsvereinbarung wäre, dass die Vertragserfüllung bereits unter dem Gesichtspunkt der Mangelrechte zu prüfen wäre, nicht aber unter der Frage einer Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB.

b) Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass das Thema Kosten des Bauvorhabens im Rahmen der ersten Gespräche zwischen dem Kläger und dem Beklagten erörtert wurde und dabei ein wirtschaftlicher Rahmen, für beide Parteien erkennbar, für das Bauvorhaben abgesteckt wurde. Insoweit deckt sich auch der Vortrag der Parteien. Ursprünglich, nämlich bei dem ersten Gespräch des Klägers mit dem Beklagten zu 1) sprach man über diese Bausummengrenze. Der Architekt muss den Bauherrn fortwährend über die voraussichtlichen Baukosten beraten (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, B522). Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH NJW-RR 1997, 1376). Diese Abklärung ist zwischen den Parteien erfolgt und führte zu einem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlichen Rahmen von 600.000 Euro.

c) Das weitere Schicksal dieser wirtschaftlichen Obergrenze wird jedoch streitig für die folgenden Gespräche zwischen den Parteien, die zu einer Konkretisierung des Bauvorhabens führten. Die Klagepartei trägt vor, dass jedenfalls zwischen den Parteien eine Bausummengrenze vereinbart wurde und dass die Klagepartei bereits zu Beginn des Bauvorhabens also bereits zum ersten Treffen am 31.05.2005, dann aber bei allen weiteren Treffen stets auf diese Bausummengrenze hingewiesen habe. Im folgenden Verlauf sei regelmäßig die Versicherung des Beklagten zu 1) bzw. seines Mitarbeiters erfolgt, dass diese Grenze eingehalten sei und auch künftig eingehalten werde. Die geschuldete Information über die weiteren Kosten und deren Entwicklung sei durch den Beklagten zu 1) nicht erfolgt, vielmehr sei bei jedem weiteren Gespräch durch den Beklagten deutlich gemacht worden, dass die genannten 600.000€ nicht überschritten werden würden. Insofern sei dann die Kostenberechnung am 28.07.2006, Anlage K 11, überraschend für die Klagepartei gewesen. Man habe dann wiederum in Gesprächen, sowohl am 28.7.2006 als auch am 25.8.2006 auf eine Anpassung dieser Bausummengrenze gedrängt. Dies sei von der Beklagtenseite, durch den Zeugen P., so auch zugesichert worden.

Diese Ausführungen werden durch den Beklagten zu 1) bestritten. Es habe stets Kenntnis des Klägers über die anfallenden Kosten des Bauvorhabens bei der Klagepartei bestanden. Zwar habe man zunächst über eine Bausummengrenze von 600.000,– Euro gesprochen. Es seien jedoch diverse Planungsänderungen und einzelne Ausgestaltungen durch die Klagepartei erfolgt, diese Umgestaltungswünsche hätten dann auch zu höheren Kosten geführt. Dass die detaillierteren Wünsche des Bauherrn zu höheren Kosten führen würden, sei dem Kläger bewusst gewesen. Darüber habe der Beklagte zu 1) durch seinen Mitarbeiter, den Zeugen P., stets informiert.

Der Senat hat zu diesen zwischen den Parteien streitigen Fragen Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen G. und P. Die Zeugin G., Ehefrau des Klägers, hat ausgeführt (vgl. hierzu die Aussage im Protokoll vom 21.06.2016, Bl. 3 ff.), dass man bereits im Termin vom 21.05.2005 über die Kostenobergrenze gesprochen habe. Das Ehepaar habe damals nicht mehr Geld zur Verfügung gehabt und der Kläger habe hinzugefügt, dass ein Teil des Bauvorhabens fremdfinanziert werden müsse. Für den 13.07.2005 habe man die Umbauwünsche formuliert. Bei der Besprechung seien der Beklagte, Herr W. und der Zeuge P. anwesend gewesen sowie sie und ihr Mann. Der Beklagte zu 1) habe in die Umbauwünsche eingeführt und auch das Kostenlimit mitgeteilt. Der Beklagte zu 1), Herr L., habe vorgeschlagen, dass die Wünsche zu Papier gebracht werden sollten und ein weiterer Termin vereinbart werden sollte. Dieser Termin am 10.08.2005 habe in gleicher Besetzung stattgefunden. Man habe diverse Ideen diskutiert. Ihr Mann habe aber sofort darauf hingewiesen, dass ein Kostenrahmen von 600.000,– Euro bestünde. Der Beklage habe erwidert, „wir rechnen, ob es geht“. Am 29.09.2005 habe das nächste Meeting stattgefunden. Herr L. habe eine Grobkostenrechnung dabeigehabt und man sei zum Ergebnis gekommen, dass der Kostenrahmen von 600.000,– Euro einzuhalten wäre. Sie habe den Kostenrahmen so verstanden, dass darin alle anfallenden Kosten für die verschiedenen Planer und Baufirmen enthalten sein sollten, entsprechend dem Wunschkatalog und Änderung der Fassade. Mitte Oktober sei der Vertragsentwurf übersandt worden. Am 16.11.2005 habe man sich wieder getroffen. Es sei der Maßnahmenkatalog vorgelegt worden und die Grobkostenberechnung vom 26.09.2005. Diese habe genau auf einen Betrag von 600.000,– Euro geendet. Sie habe die Sache so verstanden, dass darin auch die Kosten nach der Honorarberechnung enthalten waren. Man habe am 28.11.2005 zum ersten Mal Herrn S., den Beklagten zu 3) getroffen. Auch Herrn S. habe der Kläger auf die Einhaltung des Kostenrahmens angesprochen, woraufhin Herr S. geantwortet habe, er habe ein Computerprogramm, welches das berechnen könnte. Am 08.01.2006 sei der Vertrag mit Herrn S. unterschrieben worden, also dem Beklagten zu 3). Am 16.03.2006 habe man einen Vorabzug des Genehmigungsplans zur Durchsicht erhalten. Man habe den Zeugen P. gefragt, ob ein seitlicher Kellerzugang zusätzlich eingeplant werden könnte ohne die Kosten zu überschreiten. Es sei gesagt worden, dass dies möglich sei. Im Juli 2006 sei die Familie aus dem Haus ausgezogen und man habe am 28.07.2006 einen Termin vor Ort in der D.Str, 31 mit dem Zeugen P. gehabt. Dieser teilte mit, man habe die Kosten nochmal gerechnet und er habe einen Vorabzug der Kostenberechnung mit Stand 28.07.2006 mit einer Endsumme von 817.000,– Euro festgestellt. Beide, sowohl der Kläger als auch Frau G., seien von diesem Betrag entsetzt gewesen. Sie seien umso entsetzter gewesen, als der Planungsstand vom Juni datierte und man bis dato nichts erfahren hatte. Es seien zwischen der Zeit der Erstellung des Genehmigungsplans bis zur Aushändigung dieses Vorabzugs keine Planänderungen veranlasst worden mit Ausnahme des Parkett. Man habe dem Zeugen P. gesagt, die Kosten müssten wieder auf einen Kostenrahmen von 600.000,– Euro zurückgeführt werden. Der Kläger habe mit dem Zeugen P. telefoniert, um Maßnahmen zu erörtern, um das Ziel von 600.000,– Euro wieder zu erreichen. Es seien Maßnahmen vorgeschlagen worden, wie den Kellerzugang wegzulassen oder auf den Lagerraum zu verzichten. Die Zeugin wusste nicht, ob Herr P. sich zahlenmäßig zu den Einsparungen geäußert habe. Es habe keine neue Kostenberechnung gegeben. Während des Urlaubs des Zeugen P. seien dann die Kostenvoranschläge für die Abbrucharbeiten erfolgt. Einige Arbeiten habe man in Eigenleistung erledigen können, dadurch seien etwa 30.000,– Euro eingespart worden. Herr P. habe nach seiner Urlaubsrückkehr versichert, dass der Kostenrahmen von 600.000,– Euro nach erneuter und gründlicher Rechnung eingehalten werden würde. Eine schriftliche Berechnung der Kosten habe sie nicht erhalten und auch nicht gesehen. Es sei nur eine mündliche Aussage des Zeugen P. gewesen. Man habe dem Wort des Zeugen geglaubt und keine schriftliche Kostenberechnung verlangt. Die Wiedereinhaltung des Kostenrahmens sei im Hinblick auf die vorgenommenen Maßnahmen zur Kostenreduzierung plausibel gewesen. Am 19.04.2007 habe die Familie eine aktualisierte Kostenberechnung vom 28.03.2007 über 892.000,– Euro erhalten. Sie sei insbesondere verärgert gewesen, dass die Kostenberechnung offenbar zunächst vier Wochen vor der Versendung liegengeblieben war. Im Anschreiben sei ausgeführt, dass es sich um eine Aktualisierung der Kostenberechnung vom 28.07.2006 Planstand A handle.

Sie ergänzte zu dem Termin vom 29.05.2015, dass die Grobkostenschätzung erläutert worden sei. Man sei durch die Grobkostenrechnung durchgegangen. Das Gespräch sei von ihrem Mann geführt worden. Sie habe die Sache so verstanden, dass es sicher mit dem Limit von 600.000,– Euro funktionieren werde. Sie habe der Überschrift Grobkostenschätzung keine andere Bedeutung beigemessen. Es sei mit dem Fachplaner T. kein Kostenlimit vereinbart worden. Man habe damals das Ergebnis der Ausschreibung abwarten wollen. Sie sei jeweils davon ausgegangen, dass die Mehrwünsche zwischen August 2006 und April 2007 ohne Kostenüberschreitung möglich gewesen seien. Auf Frage des Senats sagte die Zeugin, dass wenn sie vor ihrem Auszug aus dem Haus eine Information über die Kostensteigerung erhalten hätte, wären sie entweder nicht ausgezogen oder hätten eine Kostenreduzierung versucht oder hätten von dem Projekt Abstand genommen. Es sei jedoch eine Zwangssituation durch den bereits erfolgten Auszug entstanden. Man sei deswegen nicht in das Haus zurückgezogen, obwohl das Haus noch bewohnbar war.

Der Senat vernahm am 26.07.2016 den Zeugen P. gegenbeweislich zur Aussage der Zeugin G. Auf das Protokoll vom 26.07.2016 wird Bezug genommen.

Der Zeuge berichtete aus seiner Sicht über die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Klägers, in dem er sich bei seiner Vernehmung auf die von ihm gefertigten handschriftlichen Notizen der jeweiligen Besprechungen stütze. Er versuchte, die stattgefundenen Gespräche aus seinem Erinnerungsvermögen zu rekonstruieren. Am 13.07.2005 habe eine Besprechung stattgefunden. Man habe über die eigentlichen Pläne gesprochen. Er habe an das Thema Kosten zu diesem Termin keine Erinnerung. Zu dem Besprechungstermin am 10.08.2005 stützte sich der Zeuge ebenfalls auf seine Notizen. Die Familie G. habe ihre Wunschpläne übergeben. Sie enthielten nichts über konkrete Vorgaben hinsichtlich Zahlen. Die Wunschpläne sollten Grundlage für einen Vorentwurf und eine Kostenschätzung sein. Man habe dann im Büro L. die Arbeit am Vorentwurf begonnen. Der nächste Besprechungstermin habe am 28.09.2005 stattgefunden. Man habe die einzelnen Planmöglichkeiten erörtert. Im Anschluss daran sei über die Kosten gesprochen worden. Das Büro L. habe das Thema angesprochen, er könne aber nicht mehr genau sagen wer. Man habe im Büro unter dem Datum 26.09.2005 eine Kostengrobschätzung erarbeitet, die einen Endbetrag von ca. 600.000,– Euro auswies. Das habe man den Bauherren übergeben, laut seiner Notiz damals an den Kläger persönlich. Es sei der Begriff Grobkostenschätzung erläutert worden, nämlich, dass es sich um die erste Ebene der Kostenschätzung nach DIN 276 handelt. Man habe die Fläche und Kostenkennwerte für einen solchen Umbau nach der Bruttogeschossfläche zugrundegelegt. Dazu seien Werte aus der Literatur nach Kostengruppen herangezogen worden. Bei dieser Besprechung sei darauf hingewiesen worden, welche Kosten auf jeden Fall nicht enthalten seien, wie z. B. die Küche bzw. ggf. Fachplanungen. Die Frage nach dem Betrag, den die Bauherren für das Projekt ausgeben wollten, sei bereits von dem Beklagten zu 1) bei der ersten oder zweiten Begegnung zwischen den Parteien gestellt worden. Bei dieser sei der Zeuge jedoch nicht dabei gewesen. Nach Wissen des Zeugen P. sei die Kostenberechnung nicht von ihm selbst erarbeitet worden. Die Bauherrschaft habe ihr Einverständnis mit der Grobkostenschätzung erteilt und es sei das weitere Vorgehen besprochen worden. Man habe zügig einen Bauantrag vorbereiten sollen, damit die Baudurchführung im Frühjahr 2006 beginnen konnte, die Familie G. wollte Weihnachten 2006 im fertigen Umbau verbringen. In der Besprechung sei erläutert worden, dass eine Grobkostenschätzung eine Schwankungsbreite von 40 bis 50 % aufweisen könne, so dass das Projekt erheblich billiger oder teurer werden könnte. Es seien auch grobe Pauschalwerte enthalten für Außenanlagen und Garten sowie Baunebenkosten insbesondere für externe Planungshonorare. Aus seiner Erinnerung habe ein weiterer Besprechungstermin am 27.01.2006 stattgefunden. Auch hierzu habe er Notizen. Es habe zwischendrin auch sicher telefonische Kontakte gegeben. Von Auftraggeberseite seien an diesem Termin neue Wunschpläne übergeben worden, das heißt, das Programm wurde teilweise verändert. Es sollte ein kompletter Tausch des ersten Obergeschoss und des Dachgeschoss stattfinden und eine Vergrößerung des Badbereichs im Obergeschoss sowie die Einführung eines zweiten Bades im Dachgeschoss. Diese Besprechung sei im Büro L. erfolgt. Man habe auch den Einbau einer Solaranlage auf dem Dach erwogen. Die Änderungswünsche seien kostenträchtig gewesen. Dem Kläger und seiner Frau sei erläutert worden, dass durch die Änderungen ein Mehrwert für die Nutzung geschaffen würde, dass dies aber auch mehr Geld kosten würde. Genaue Aussagen zu den Kosten der Änderungen seien für die nächsten Besprechungen in Aussicht gestellt worden. Die Reaktion des Ehepaares habe er als Zustimmung in Erinnerung. Es sei jedenfalls kein Kostenlimit vom Ehepaar G. genannt worden. Ursprünglich sei es der Wunsch der Bauherren gewesen, am 15.04.2006 aus dem Haus auszuziehen. Es seien Fachplaner beauftragt worden. Im zweiten Quartal 2006 sei über Wochen hinweg die Kostenberechnung erarbeitet worden. Sie habe dann auf ca. 816.000,– Euro gelautet. Es sei ein Problem gewesen, dass es viele Planungsstände gleichzeitig gab, der Entwurf noch lief, die Fachplanung für die Haustechnik noch nicht abgeschlossen war und daher eine vollständige Kostenberechnung noch nicht möglich gewesen sei. Man habe sich am 28.07.2006 auf dem Grundstück mit dem Kläger getroffen und es sei dann die aktuelle Kostenberechnung übergeben worden. Auch diese sei mit dem Ehepaar G. erörtert worden. Er habe sich Notizen über dieses Gespräch gemacht. Die Kostenberechnung sei vom Bauherrn zur Kenntnis genommen worden. Es seien sofort im Anschluss daran weitere Änderungswünsche geäußert worden. Es sei z. B. die Idee eines Einbaus einer Wandheizung diskutiert worden, deren Einbau erheblicher zusätzliche Kosten verursacht hätten. Mit Frau G. oder dem Kläger sei nicht darüber gesprochen worden, dass die Kosten auf 600.000,– Euro zu reduzieren seien.

Der Zeuge war sich sehr sicher, dass eine solche Äußerung nicht gefallen sei. Eine solche Äußerung wäre auch von ihm in seine Notizen aufgenommen worden. Ferner hätte man die konkret laufende Planung erstmal stoppen müssen und neu planen müssen. Vielmehr sei das Gespräch an diesem Tag mit Änderungswünschen bezüglich Wandheizung und Unterkellerung der Terrasse mit zu erwartenden Mehrkosten weitergegangen. Auch in einem Telefonat am 22.08.2006 mit dem Kläger sei nicht über eine Reduzierung der Kosten auf 600.000,– Euro gesprochen worden. Vielmehr sei der Wunsch der Umgestaltung des Gästebereichs im Kellergeschoss mit Bad, Ankleidefenster und WC an ihn herangetragen worden. Es sei zu keiner Zeit, weder am 28.7.2006 noch im Rahmen eines Telefonats über eine Reduzierung der Kosten auf 600.000,– Euro mit dem Kläger und seiner Frau vereinbart worden. Bei Baubeginn am 13.09.2006 sei dem Kläger die Kostenberechnung bekannt gewesen. Zum März 2007 habe er eine erneute Kostenberechnung inklusive Haustechnik erarbeitet. Diese habe eine Bruttosumme von ca. 900.000,– Euro ausgewiesen. Ursache für die erhöhten Kosten seien Kostenerhöhungen im Bereich der Haustechnik, einzelne Kostenreduktionen sowie eine Mehrwertsteuererhöhung zum Zeitpunkt 01.01.2007 gewesen. Im April 2007 habe es einen Ortstermin mit dem Kläger und seiner Frau gegeben, an dem nur der Zeuge teilgenommen habe. Die Zeugin G. habe damals zu ihm gesagt: „Wir sind jetzt bei 900.000,– Euro, jetzt müssen wir langsam auf die Bremse treten“.

d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass sich die Zeugenaussagen der Zeugen G. und P. in den entscheidenden Fragen, nämlich in der Frage Vereinbarung und weitere Einhaltung eines Kostenlimits sowie Hinweise über Kostensteigerungen im Laufe des Planungsvorgangs entgegen stehen. Der Senat hält sowohl die Aussage der Zeugin G. in den Aspekten, zu denen sie etwas sagen konnte, für grundsätzlich glaubwürdig. Die Zeugin konnte sich an die Aspekte des Bauvorhabens erinnern, die aus ihrer Sicht für sie wichtig erschienen und die sich offensichtlich auch aufgrund persönlicher Bedeutung in ihrer Erinnerung eingebrannt hatten. Der Senat hielt die Zeugin zu den Aspekten, zu denen sie ausgesagt hatte, für glaubwürdig (vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.06.2016, Bl. 2474). Die Zeugin konnte sich an die aus ihrer Sicht wesentlichen Ereignisse erinnern, die sich auch aus ihrer Sicht, wie sie angab, in ihr Erinnerungsvermögen „eingebrannt“ hatten. In Randbereichen, bzw. Aspekten, die mit diesen sehr präsenten Ereignissen nicht zu tun hatten, war das Erinnerungsvermögen der Zeugin eingeschränkter, wie auch bereits im Beschluss vom 22.6.2016 niedergelegt. Sie stellte ihre eigene Wahrnehmung dar. Dies stellte ihre Glaubwürdigkeit an sich nicht in Frage. Bei der Aussage der Zeugin war natürlich auch zu berücksichtigen, dass die Ereignisse nunmehr mehr als 10 Jahre zurückliegen.

e) Der Senat hält auch den Zeugen P. für glaubwürdig. Der Zeuge wurde im Zusammenhang nach den historischen Ereignissen betreffend das Bauvorhaben des Klägers befragt. Dabei stützte sich der Zeuge auf handschriftliche Notizen, die er sich im Zusammenhang mit den jeweiligen Gesprächen mit dem Bauherrn gemacht hatte. Bei der Vernehmung erweckte der Zeuge den Eindruck, zu versuchen, sich an Vorgänge zu erinnern. Es war deutlich erkennbar, dass die Erinnerung durch die Notizen von den Besprechungen erleichtert wurde. Er berichtete klar und differenziert. Es war für den Senat kein Belastungseifer in Richtung Klägerseite erkennbar, obwohl der Zeuge in erster Instanz als Beklagter zu 2) mitverklagt und die Klage gegen ihn abgewiesen worden ist.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen, wird wie auch die Aussage der Zeugin G. nicht durch einzelne Ungenauigkeiten in Frage gestellt.. Zum einen ist auch hier der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen, wie auch zum anderen der Umstand, dass der Zeuge seine Aussage aus seinen handschriftlichen Notizen rekonstruierte. Ungenauigkeiten lassen sich dabei nicht ausschließen. Der Senat konnte keine Anhaltspunkte für wissentliche Falschangaben erkennen und hält den Zeugen für glaubwürdig. Auch die 20 „Angriffe“ der Klagepartei im Schriftsatz vom 2.9.2016 führen zu keiner anderen Erkenntnis. So gab der Zeuge z.B. in seiner Aussage an, das Gebäude habe unter Ensembleschutz gestanden und bezog sich dabei auf eine Auskunft der Lokalbaukommission M. Aus der Anlage K 135 ergibt sich, dass nur für die umliegenden Gebäude ein Ensembleschutz vorlag, nicht aber für das Wohngebäude in der D.str. 31. Der Zeuge hatte jedoch nicht angegeben, diese Auskunft selbst recherchiert zu haben, sondern bezog sich auf eine Auskunft und gab diese aus seiner Erinnerung wieder. Auch stützte er sich dabei gerade nicht auf Unterlagen. Auch die weiteren, im Schriftsatz geschilderten Aspekte führen zu keiner anderen Einschätzung der Aussage des Zeugen. Aus den Wunschplänen der Anlage K 1 ergab sich sicher für den Planer noch keine ausreichende Sicherheit über den zu erwartenden Planungstand, so dass aus den Widersprüchen zwischen der Anlage K 1 und der Wahrnehmung des Zeugen P. sich falsche Angaben, nicht herleiten lassen. Der Zeuge berichtete aus seiner eigenen Wahrnehmung und nicht der der anderen Prozessbeteiligten, dies gestützt auf seine Notizen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge P. am 27.1.2005 über eine „Timeline“, also das weitere Vorgehen mit den Beteiligten gesprochen hat und sich dies vermerkt hat und dies erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Rahmenterminplan gemündet ist. Darin ist ein Widerspruch nicht zu erkennen. Auch die vorgelegten Anlagen K 139, 140, 141 und 142 begründen keine andere Einschätzung. Aus diesen Plänen ergibt sich kein Widerspruch zur Aussage des Zeugen P., der angab, dass es zu Umplanungen im Bereich der Bäder gekommen sei. Dies wird jedenfalls durch die vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt, vielmehr bestätigt. Vielmehr wird insbesondere auch aus dem Plan Anlage K 142 deutlich, dass im Bereich des Bads im Obergeschoss eine Veränderung der Wände und der Ausgestaltung des Ankleidezimmers vorgenommen wurde. Aus Sicht des Zeugen P. führte dies zu einem ca. „30qm großen Bad, Wellness- und Ankleidebereich“. Nach der Anlage K 142 sollten Ankleide und Bad insgesamt ca. 34 qm umfassen. Dies lässt sich aus Sicht des Senats den vorgelegten Plänen entnehmen. Aus den Anlagen ergibt sich auch, dass Planänderungen vorgenommen wurden, offensichtlich noch eine weitere Planänderung zum 23.1.2007. Dass dies mit einer Umplanung und Abklärung verbunden ist, liegt auf der Hand. Bei der vorgelegten Anlage K 144 handelt es sich eindeutig um eine Teilkostenrechnung, die klar als solche bezeichnet wurde. Eine Falschaussage des Zeugen P. vermochte der Senat nicht zu erkennen, dass sich wie auch bei der Zeugin G. in Randbereichen Ungenauigkeiten ergeben, liegt auch bei diesem Zeugen allein wegen des Zeitablaufs auf der Hand.

f) Der Zeuge P. konnte als neues Beweismittel gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz durch die Beklagtenpartei angeboten werden und durch den Senat vernommen werden. Der Zeuge P. war in erster Instanz der Beklagte zu 2). Die Klage gegen ihn wurde durch das Landgericht abgewiesen, diese Klageabweisung wurde rechtskräftig. Mangels Parteistellung stand der Zeuge nunmehr auch in der Berufungsinstanz als Zeuge als neues Beweismittel zur Verfügung.

g) Es bestand kein Anlass, im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen P. erneut die Zeugin G. zu der Aussage des Zeugen P. zu vernehmen, wie von der Klagepartei beantragt. Der Zeuge P. war gegenbeweislich zur Aussage der Zeugin G. vernommen worden. Beide Zeugen waren zum gleichen Beweisthema durch den Senat vernommen worden, die Zeugin G. hauptbeweislich, der Zeuge P. gegenbeweislich. Bereits vor der Aussage des Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Zeuge P. im Verfahren vor der 11. Zivilkammer bei dem Landgericht München I am 19.1.2016 vernommen worden, diese Aussage war der Klagepartei bekannt, wie sich auch aus dem Schriftsatz vom 2.9.2016 ergibt, in dem beide Aussagen in Bezug genommen werden. Der hiesige Kläger ist der dortige Beklagte und war bei der Aussage anwesend. Die Klagepartei hat im Rahmen der Beweisaufnahme von ihrem Fragerecht umfassend Gebrauch gemacht und hätte die nach ihrer Ansicht nunmehr offengebliebenen Aspekte im Rahmen des Fragerechts klären können. Durch den Senat wurden beide Zeugen zu den gleichen Themen befragt.

h) Zu den streitigen Fragen, insbesondere der Einhaltung der vorgesehenen Kosten und Hinweise auf Kostensteigerungen findet sich die prozessuale Situation, dass sowohl hauptbeweisliche als auch gegenbeweisliche Zeugenvernehmungen mit entgegengesetzten Aussagen zu den in Streit stehenden Kerntatsachen vorliegen. Beide Zeugen waren nach Auffassung des Senats glaubwürdig, wie oben bereits ausgeführt. Es kann gerade zur Frage, wie die Parteien mit den Kosten und den entstehenden Kostensteigerungen umgingen, nicht beurteilt werden, wessen Aussage der Wahrheit entspricht. Die Frage einer Aufklärung über die anfallenden Kosten über die angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu Beginn des Vorhabens hinaus infolge weiterer Planung und die Frage, ob durch den Beklagten die Einhaltung dieser Grenze versprochen wurde bzw. die Frage, ob Aufklärung über die anfallenden Kosten erfolgt ist, sind für die Anwendung des § 280 BGB von Bedeutung. Der Senat kann dabei nicht beurteilen, welche Aussage der Wahrheit entspricht, da beide Zeugen als gleichermaßen glaubwürdig anzusehen sind. Daher geht der Senat von einem non liquet aus. Insofern ist der erforderliche Beweis für eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt Überschreitung einer vereinbarten Kostengrenze sowie unterbliebene Hinweise über gesteigerte Kosten durch Änderungen im Bauvorhaben durch den beweispflichtigen Kläger nicht erbracht. Aus Sicht des Senats fehlt es hier bereits an einer nachgewiesenen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, für die der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurecht, 4. Auflage, 2014, 12. Teil, Rn. 779 unter Hinweis auf BGH BauR 1988, 734)

i) Tatsächlich konnte der Kläger hier nicht nachweisen, dass insoweit Pflichten durch den Beklagten verletzt worden sind. Die Fragen der Beweislast beziehen sich nur auf Tatsachen und nicht auf Rechtsfragen oder Probleme der Auslegung, sei es von Normen, sei es von Willenserklärungen (vgl. BGH NJW 1984, 721). Das bedeutet, dass zur Anwendung der Beweislastregeln die Trennung von Rechts- und Tatsachenfrage unabdingbar ist (vgl. MüKo ZPO Prütting § 286 Rn. 93 zitiert nach Beck-Online). Die erforderlichen festzustellenden Tatsachen sind hier, ob der Beklagte die dem Architektenvertrag innewohnende Pflicht, über die entstehenden Kosten des Bauvorhabens aufzuklären, erfüllt hat. Eine durch den Bauherrn vorgegeben Bausummengrenze ist für den Architekten beachtlich (vgl. BGH Urteil vom 21.3.2013 – VII ZR 230/11 – NZBau 2013, 386), insbesondere, wenn der Architekt erklärt hat, „wir schaffen das“ (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2002, 686). Der Architekt darf darauf vertrauen, dass der Auftraggeber den in Kostenermittlungen dargestellten Herstellungskosten widerspricht und seine bislang noch unpräzisen Angaben verdeutlicht. Gleiches gilt für die Kostenberechnung (vgl. BGH NZBau 2013, 386). Die Beweislast für die Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) liegt hier beim Kläger. Der Umstand, dass trotz Konkretisierung der ursprünglichen Wunschpläne K1 und diverser Veränderungen der Raumaufteilung und Ausstattung durch den Beklagten zu 1) bzw. dessen Mitarbeiter, dem Zeugen P., Mitteilungen über erhöhte Kosten unterblieben, wurde vom Kläger nicht belegt. Zwar bestätigte dies die Zeugin G., sowohl für die Frage des Hinweises auf die Bausummengrenze, demgegenüber führte der Zeuge P. jedoch aus, dass diese Hinweise durch die Klägerseite nicht erfolgten und vielmehr durch den Zeugen P. selbst stets auf steigende Kosten hingewiesen wurde. Die für eine Pflichtverletzung erforderlichen Tatsachen sind nach Auffassung des Senats nicht belegt.

Nach der Fassung des § 280 BGB trägt der Gläubiger die Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 280 Rn. 34; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 12. Teil Rn. 379, BGH NJW-RR 1988, 1361). Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des OLG München NJW-RR 1996, 341, in der ausgeführt wurde, dass sofern der Bauherr im Prozess eine bestimmte Obergrenze behauptet, den Architekten die Beweislast dafür trifft, dass dies nicht der Fall war oder die Obergrenze höher war. Hintergrund des Verfahrens und der Entscheidung des OLG München in NJW-RR 1996, 341 war eine Honorarklage des Architekten, der sein Honorar aus erhöhten Bausummen geltend machen wollte. Die Interessenlage unterschied sich deutlich, auch die Anspruchsrichtung. Insofern wurde die Beweislast für den Architekten für seine Honorarforderung angenommen, wenn der Bauherr eine bestimmte Kostenobergrenze als vereinbart behauptet. Diese Beweislastentscheidung bezog sich auf einen Vergütungsprozess, kann auf Schadensersatzklagen nicht entsprechend angewendet werden (vgl. auch Thode/Wirth/Kuffer Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. 2016 Abschnitt 13 Rz. 119). Für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB muss der Auftraggeber die Kostenvorgabe, die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit beweisen. Es verbleibt bei den allgemeinen Beweisgrundsätzen. Die Aufklärungspflichtverletzung muss ursächlich für den entstandenen Schaden sein. Dafür ist der Auftraggeber beweispflichtig (vgl. BGH, VII ZR 171/95, NJW-RR 1997, 850).

j) Es besteht auch kein Anlass, von dieser Beweislast hier im konkreten Fall abzuweichen. Eine Beweislast dahingehend, dass sich der Beklagte zu 1) entlasten müsste in dem er nachweist, in welcher Weise über die Kostenentwicklung informiert hat, würde einer Beweislastumkehr bedeuten und damit einhergehend zu einer sehr weitgehenden Dokumentationspflicht für den Architekten führen. Um einer solchen Darlegungs- und Beweislast zu genügen, müsste der Architekt faktisch jede Aufklärung und jeden Hinweis zur Kostenentwicklung schriftlich dokumentieren und sich diesem im Zweifel vom Bauherrn gegenzeichnen lassen. Dies erscheint wenig praxisgerecht.

k) Gerade Bauvorhaben, die nicht einen Neubau zum Gegenstand haben, sondern den Umbau eines bestehenden Altbaus, lassen sich auch vorab kostenmäßig schwer kalkulieren. Zwar haben der Kläger und seine Frau mit den Wunschplänen und später auch mit dem Maßnahmenkatalog einen Planungsrahmen vorgegeben. Die Grobkostenschätzung zum 28.9.2005 konnte naturgemäß nur durch Literatur und Berechnungsschemata ermittelt werden, da ein konkreter Planungsstand noch nicht gegeben war und noch nicht einmal der Architektenvertrag abgeschlossen worden war. Dies wird auch durch das Sachverständigengutachten R. bestätigt. Der Architektenvertrag wurde erst mit dem 15.11.2005 zwischen den Parteien geschlossen.

l) Folge des festgestellten non liquet ist, dass der unklar gebliebene Sachverhalt so zu behandeln ist, als wäre er geklärt. Der Kläger ist den notwendigen Nachweis einer Pflichtverletzung schuldig geblieben. Es ist daher nicht von einer Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) auszugehen.

Der Architekt ist zwar im Rahmen seiner Beratungspflicht verpflichtet, ihm bekannte Kostenvorstellungen des Bauherrn bei der Planung zu berücksichtigen (vgl. Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Auflage, § 13 Rz. 7). Kostenvorstellungen müssen erfragt werden und sind für den Architekten auch verbindlich. Bei erweiterten Planungswünschen muss der Architekt die Kostenvorstellungen im Blick haben und den Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie den vorgegebenen Rahmen verlassen (vgl. Thode/Wirth/Kuffer, a.a.O., Rz. 106). Die Aufklärungspflicht kann jedoch entfallen, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass die geforderten Umplanungen Kostensteigerungen nach sich ziehen (BGH VII ZR 128/03, NJW-RR 2005, 318). Es war hier zwar eine Kenntnis des Beklagten zu 1) von der ursprünglichen Kostengrenze gegeben. Diese Kostengrenze wurde jedoch durch den weiteren Planungsvorgang aufgegeben. Zwar hatten die Parteien in dem Gespräch am 10.8.2005 die Maßnahmen mit der Anlage K 1 skizziert und einen Planungsumfang vorgegeben. Die eigentliche Ausgestaltung kann jedoch erst mit einer detaillierten Planung und Festlegung der vorgesehenen Ausführung erfolgen. Dafür kann die Anlage K 1 bestenfalls einen groben Rahmen bieten. Die eigentlichen Ausgestaltungen erfolgten im Laufe der Planung nach dem eigentlichen Vertragsschluss. Eine Pflichtverletzung dahingehend, dass der Beklagte zu 1) die stets betonte Kostenobergrenze von 600.000€ ohne Information der Klagepartei nicht einhielt, ist nicht belegt.

Die Planung wurde, wie sich auch an den Plänen des Unter- und Obergeschosses exemplarisch zeigt, mehrfach umgestellt und angepasst, vgl. hierzu zum Beispiel die Anlagen K 139 – 144. Gegenüber dem ursprünglichen Wunschplan Anlage K1 wurden erhebliche Änderungen vorgenommen. So zeigt sich ein Vergleich des Wunschplans K 1 mit den späteren Versionen des Untergeschosses in den Anlagen K 139 und 140, dass die Raumaufteilung, die Lage und Größe des Gästezimmers und Gästebades erhebliche Änderungen erfahren hatte. Auch der Plan vom 15.8.2006, Anlage K 139 und der Plan vom 15.9.2006, K 140 unterscheiden sich der in der Art und Weise der Aufteilung und Anlage deutlich, da Bad, Garderobe und Gästezimmer anders angeordnet werden sollten. Gleiches gilt für die Pläne für das Obergeschoss. Gegenüber dem Wunschplan K 1 wurden letztlich erstes und zweites Obergeschoss vertauscht. Bei der ursprünglichen Kostenberechnung war von den Wunschplänen ausgegangen worden. Auch hier wurden Planänderungen zwischen dem 9.5.2006 (Anlage K 141) und dem 12.10.2006 vorgenommen, Anlage K 142, die durch das Verschieben der Wände Auswirkungen auf die Statik hatten. Die spätere Planung entsprach daher eben nicht mehr der ursprünglichen Wunschplanung, wie sie durch den Bauherrn vorgegeben waren. Dies erfolgte in Absprache mit den Bauherrn und zieht nachvollziehbarerweise auch Kostensteigerungen nach sich. Auf diese wurde durch den Zeugen P. hingewiesen, es war auch durch die Planungswünsche für den Bauherrn erkennbar. Damit fehlt es an einer nachgewiesenen Verletzung der Hinweispflicht, da sich dem Kläger die Kostensteigerungen durch vorgenommenen Umplanungen auch erschließen konnten.

2. Es fehlt auch die Kausalität des durch den Kläger behaupteten Schadenseintritts aufgrund der angeblichen Pflichtverletzung. Die Kausalität des Schadens entfällt mit der Entscheidung des Klägers, mit der eigentlichen Ausführung des Bauvorhabens nach Erhalt der vorläufigen Kostenberechnung zum 28.7.2006 zu beginnen. Die behauptete Pflichtverletzung unterstellt, fehlt es dennoch an der Kausalität des entstandenen Schadens, da der Kläger in Kenntnis der gesteigerten Kosten das Bauvorhaben dennoch nicht am 28.7.2006 abbrach. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit, mit den eigentlichen Bauausführungsarbeiten zu beginnen, vermochte der Senat – den Nachweis einer Pflichtwidrigkeit unterstellt – nicht zu erkennen.

a) Eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) setzt voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis entstanden ist. Der Kläger muss in substantiierter Weise behaupten, dass er aus dem konkreten Fehler einen Schaden erlitten hat (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 789, OLG Hamm NZBau 2013, 388). Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlender Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, dass der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, 2015 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1997, 850, OLG Hamm BauR 2013, 388). Dabei kann sich der Bauherr im Rahmen der Architektenhaftung nicht auf eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens stützen. Vielmehr entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung, wie sich ein Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird (vgl. Auch OLG Hamm NZBau 2013, 388). Der Kläger muss erklären, dass er sonst nicht oder anders gebaut hätte. Es scheiden Ansprüche des Bauherrn aus, wenn er bei fiktiv rechtzeitiger Information trotz Kenntnis der Kostenerhöhung weitergebaut hätte (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil Rz. 789). Es ist auch bei ganz erheblicher Kostenüberschreitung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung das Bauvorhaben unterblieben wäre (vgl. OLG Hamm NZBau 2013, 388). Dies vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Selbst wenn der Beklagte zu 1) unzureichend über die Kostenentwicklung aufgeklärt hätte, so hat der Kläger in Kenntnis der Kosten mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen.

b) Eine Kausalität zwischen vorgeworfener Hinweispflichtverletzung und eingetretenen Schaden vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger stützt sein Vorbringen darauf, dass die Obergrenze von 600.000,– Euro bekannt und bewusst gewesen sei. Er sieht hierin die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1). Aus Sicht des Senats ist eine Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden zu verneinen.

c) Es lag mit der Kostenberechnung vom 28.7.2006 mit 816.750 Euro, Anlage K 11, eine Steigerung der anvisierten Kosten von ca. 36 % vor gegenüber der vorvertraglichen Grobkostenschätzung vom 28.9.2005, von 600.019€, Anlage K 2. In diesen Kostenvorabzug waren die Kosten für zusätzlich beauftragten Fachplaner, die Außenanlagen und die Küche sicher nicht eingepreist. Mit Zeitpunkt vom 28.07.2006 war jedoch dem Kläger bewusst, dass bei dem Bauvorhaben erheblich gesteigerte Kosten entstehen würden. Bereits aus dieser Kostenaufstellung ist jedoch bei Durchsicht für einen Laien erkennbar, dass die Ausstattung weiterhin mit 0 bewertet wurde, vgl. Kostenberechnung Anlage K 11, damit waren jedenfalls die Kosten für die Küche nicht enthalten. Nur teilweise eingepreist, nämlich soweit vorliegend, waren die Kosten für die technische Ausstattung in Form des Fachplaners T. Die Fachplanungen hatte der Kläger direkt auf Vermittlung des Beklagten zu 1) beauftragt und stand insofern auch mit diesem über die Planungsdetails im Kontakt. Diese Fachplanung war noch nicht abgeschlossen, was dem Kläger bewusst war. Die Kostenberechnung war deswegen auch als Kostenvorabzug gekennzeichnet und war für den Kläger ersichtlich auch noch nicht abschließend, sondern spiegelte den Planungsstand, soweit vorliegend, wieder.

d) Dennoch wurde durch den Kläger der Startschuss für den Beginn der Bauausführung mit der Auftragserteilung der Abbrucharbeiten und deren Beginn am 13.9.2006 gesetzt. Die entsprechenden Aufträge hatte der Kläger ab dem 10.8.2006 ausgeschrieben und in Folgezeit erteilt, als ihm die Kostenberechnung bereits vorlag. Zum Zeitpunkt 10.8.2006 lagen dem Kläger auch die Fachplanungen des Ingenieurbüros T. vor, vgl. Anlage K 120. Zu diesen Kosten konnte sich der Kläger damit auch ein Bild machen. Zwar war die Familie nach Angaben des Klägers bereits am 15.07.2006 aus dem Haus in der D. str. ausgezogen und in eine Ersatzwohnung eingezogen. Die Bauarbeiten vor Ort begann erst sechs Wochen später, frühestens mit dem 13.9.2006, als die ersten Abrissarbeiten anfielen. Vor diesem Zeitpunkt wäre dem Kläger eine Einstellung des Bauvorhabens im Hinblick auf die Kosten möglich gewesen, da die Umbauarbeiten noch nicht begonnen hatten. In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sichere, weil schriftliche Kenntnis von den voraussichtlichen, wesentlichen Kosten. Eine neue Kostenberechnung hatte der Kläger nicht angefordert und sich nicht vorlegen lassen. Vielmehr sollte nach seinen eigenen Angaben die mündliche Zusicherung des Zeugen P. (und nicht einmal des Beklagten zu 1), der ja der Vertragspartner des Klägers war) gegeben sein und für ihn ausreichend sein. Diese Zusicherung ist aufgrund der Aussage des Zeugen P. jedoch nicht belegt und wird auch durch die weiteren Umstände des Ablaufs widerlegt. Bei der Kostenberechnung vom 28.7.2006 war ausdrücklich vermerkt, dass es sich um einen „Vorabzug“ handelte und Teile der Kosten noch nicht eingepreist waren. Es lag eine schriftliche Unterlage über die voraussichtlichen Kosten dem Kläger vor. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zuträfe, dass mit dem Zeugen P. über eine Reduzierung der Baukosten gesprochen war, so konnte der Kläger ohne weitere genaue Berechnungsunterlagen und vor allem nachhaltig geänderte Pläne nicht darauf vertrauen, dass eine Kostenreduzierung um doch 25% ohne weiteres möglich gewesen wäre. Neue geänderte Pläne im Hinblick auf eine Kostenreduzierung wurden nicht angefordert und auch nicht vorgelegt. Eine Kostenreduzierung hätte aber, auch für einen Laien erkennbar, zu erheblichen Planungsänderungen führen müssen, faktisch hätten 25% der vorgesehenen Planung entfallen müssen. Von einer deutlichen Kostenreduzierung konnte der Kläger auch nicht ausgegangen sein, da er einen Teil der Kostenberechnung (mit allen Kostengruppen, die Dämmmaßnahmen betrafen) ohne Änderungen für seinen Antrag auf Fördermittel gegenüber der Landeshauptstadt München zugrunde legte (vgl. Anschreiben des Beklagten vom 22.9.2006, Anlage K 145)

Dies vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die Haustechnikplanung mit der gesonderten Vergabe an das Büro T. durch den Kläger selbst vorgenommen wurde und auch insofern eine konkrete Zahl nur teilweise vorlag. Diese hatte der Kläger auch vor Beginn der Abbrucharbeiten am 10.8.2006 erhalten. Mit dem „Vorabzug der Kostenberechnung“ war dem Kläger vor Augen geführt, dass die Baukosten deutlich über den ursprünglich vorgesehenen Kosten und dem ursprünglichen Kostenrahmen liegen würden. Zu diesem Zeitpunkt war eine Reaktion ohne größere Schäden ohne weiteres möglich, da bisher nur der Auszug der Familie aus dem Haus in eine Wohnung erfolgt war, jedoch noch nicht ein einziger Handwerker tatsächlich beauftragt worden war. Stattdessen begann der Kläger in Kenntnis jedenfalls deutlich gesteigerter Kosten von sicherlich mehr als 816.750€ (die Fachplanung war unvollständig und die Küche noch nicht eingepreist) ohne eine neue belastbare gerechnete und vor allem schriftliche vorliegende Kostenreduzierung mit der Ausschreibung der einzelnen Aufträge und später Durchführung der ersten Abbrucharbeiten. Die entstandenen Schäden können damit nicht – sofern man eine Pflichtverletzung unterstellt – auf diese Pflichtverletzung zurückgeführt werden, sondern finden ihre Ursache in der Entscheidung des Klägers, mit der konkreten Umsetzung des Bauvorhabens zu beginnen am 13.9.2006.

e) Zu diesem Zeitpunkt 28.7.2006 und jedenfalls vor Auftragserteilung an den Bauunternehmer am 10.8.2006 hätte der Kläger den Beklagten zu 1) auf die Fehlerhaftigkeit der Leistung im Hinblick auf die aus seiner Sicht unerwartete Kostensteigerung hinweisen können und den Beklagten zu 1) zu einer Korrektur und Nachbesserung vor Beginn des Bauvorhabens auffordern können, wenn die Leistung als fehlerhaft und mangelhaft wahrgenommen wurde. Soweit ein Fehler im Bauablauf eintritt, muss der Bauherr dem Architekten Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurecht, 12. Teil, Rn. 793). Diese Gelegenheit kann ggf. mit einer Fristsetzung verbunden sein. Zum Zeitpunkt des 28.7.2006 wäre dem Beklagten zu 1) eine Reduzierung der Kosten noch möglich gewesen, da erst im Anschluss daran mit der Ausschreibung der einzelnen Aufträge und Auftragsvergabe begonnen wurde. Eine solche Aufforderung zur Korrektur der Kosten oder erheblichen Änderung und Anpassung der Pläne ist jedoch durch den Kläger nicht vorgenommen worden, bzw. nicht nachgewiesen.

f) Im übrigen ist die behauptete Vereinbarung vom 22.8.2006 zwischen Kläger und Beklagten zu 1) bzw. dem Zeuge P., dass die Kosten tatsächlich auf 600.000€ reduziert worden seien, nach Auffassung des Senats nicht belegt. Es gab keine schriftlichen Unterlagen, aus der sich eine Reduzierung der anvisierten Kosten ergab. Die Vereinbarung, dass die Kosten tatsächlich reduziert werden sollten, ist durch die Beweisaufnahme gerade nicht belegt. Die Angaben des Klägers sowie seiner Ehefrau, dass man sich auf eine Kostenreduzierung verständigt hätte, sind nicht erwiesen, da hierzu gegenbeweislich der Zeuge P. aussagte, dass es nicht zu einer solchen Vereinbarung gekommen sei. Aufgrund der Kostenberechnung vom 28.07.2006 wusste der Kläger, dass die Kosten jedenfalls deutlich 600.000,– Euro überschreiten würden. Der Kläger hat insoweit auch nicht ausreichend dargetan, welche konkreten Maßnahmen zur Kostenreduzierung unternommen wurden oder nach Besprechung mit dem Zeugen P. durchgeführt werden sollten. Auch aus der Aussage der Zeugin G. ergibt sich bestenfalls eine avisierte Reduktion um 30.000,– Euro, auch die Zeugin G. konnte nur kleinere Aspekte benennen, die zu einer Kostenreduzierung geführt hätten. Ein Vergleich der Kostenberechnung vom 28.7.2006 und der Kostenberechnung vom 28.3.2007 ergibt auch, dass im Bereich der Baukonstruktion es zu einer geringfügigen Reduzierung gekommen war. Diese erklärt sich mit der angedachten Eigenleistung des Klägers im Bereich der Abbruchkosten. Auf darüber hinaus reduzierte Kosten konnte der Kläger nicht vertrauen, insbesondere da er auch vom Beklagten zu 1) nicht eine erneute Kostenberechnung mit reduzierten Kosten eingefordert hatte. Es wurde auch kein Kontakt mit den Fachplanern zur Kostenminimierung vorgetragen. Der Kläger traf die Entscheidung über den Baubeginn in Kenntnis der unklaren, jedenfalls erhöhten Kosten eigenverantwortlich.

g) Für den Senat nicht erkennbar und auch vom Kläger in der Form nicht vorgetragen, ist ein wirtschaftlicher Zwang, das Vorhaben trotz steigender Kosten fortzusetzen. Wie sich dann aus dem späteren Schreiben des Klägers, bzw. dessen damaligen anwaltlichen Vertreters Anlage K 16 vom 24.5.2007 ergibt, war der Kostenaspekt nur einer von vielen störenden Problemfeldern in der Abwicklung des Vertrages zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger.

Es ergaben sich – auch aus der Aussage des Zeugen P. – weitere Umplanungen und Ergänzungen auf Wunsch des Klägers nach dem 28.7.2006. Zum Zeitpunkt Ende Juli 2006 wäre ein Abbruch des Bauvorhabens noch wirtschaftlich sinnvoll und umsetzbar gewesen. Dieser wäre zwar auch mit Kosten verbunden gewesen, diese hätten sich mit den Planungs-, Genehmigungs- und Umzugkosten in einem viel niedrigeren Rahmen gehalten als das nunmehr vom Kläger vorgetragene Schadensbild.

Der Beginn der Baumaßnahme erfolgte erst mit der Kenntnis der gesteigerten Kosten. Dies ist ein Beleg dafür, dass der Kläger auch bei unterstellter Kenntnis von den gestiegenen Kosten und angemessenen Hinweisen das Bauprojekt fortgesetzt hätte, so dass auch eine Kausalität für Schäden vor diesem Zeitpunkt jedenfalls zu verneinen ist und gleichermaßen auch die Kausalität für Schäden nach diesem Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Fortsetzung der Planung und der Beginn des Bauvorhabens mit dem 13.9.2006 sind nicht kausal auf einen Fehler des Beklagten zu1) zurückzuführen, sondern auf die eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger anders oder gar nicht gebaut hätte, wenn die Aufklärung der Kosten bis zum 28.7.2006 in der gebotenen Art und Weise erfolgt wäre. Es fehlt nach Auffassung des Senats an der Ursächlichkeit des Schadens infolge der behaupteten Pflichtverletzung.

h) Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Vorlage der Kostenberechnung vom 28.3.2007, die letztlich aus Sicht des Klägers die Ursache für den Abbruch der Baumaßnahmen und Einstellung der Baustelle gesetzt hat. Diese Kostenberechnung Anlage K 13 schrieb die Kostenberechnung vom 28.7.2006 fort. Bei genauer Ansicht dieser Kostenberechnung, Anlage K 13, ist zu erkennen, dass sich gegenüber der Kostenberechnung aus dem Juli 2006 folgende Kostensteigerungen ergeben hatten: Die Kosten für die technische Ausstattung (Planung T. – durch den Kläger gesondert beauftragt) erhöhten sich um ca. 39.000 Euro; die Baukonstruktionskosten waren um ca. 14.000 Euro verringert. Die Architektenkosten wurden mit ca. weiteren 20.000€ eingepreist. Die Gesamtkosten ohne Mehrwertsteuer hatten sich von ursprünglich 704.095 Euro auf Gesamtkosten ohne Mehrwertsteuer von 750.180 Euro erhöht. Ein Großteil dieser Kostensteigerungen war auch für einen Laien bereits zum Zeitpunkt des Baubeginns im September 2006 erkennbar, da ein erheblicher Teil der Kostensteigerung aus Mehrwertsteuererhöhung und erhöhten Kosten für die technische Ausstattung, die vom Bauherrn gesondert veranlasst wurde, zusammensetzte. Auch in dieser Kostenberechnung vom 28.3.2007 waren immer noch nicht eine etwaige Küche sowie nur ein untergeordneter Anteil für die Außenanlagen eingepreist. Daher ist festzustellen, dass die eigentlich kritische Kostensteigerung zwischen Grobkostenschätzung und vorläufiger Kostenberechnung zu verorten ist und nicht zwischen der Kostenberechnung vom 28.7.2006 und der Kostenberechnung vom 28.3.2007. Die Kostensteigerungen zwischen den letztgenannten Zeitpunkten finden ihre Ursache in der Ausgestaltung der Planung in der konkreten Umsetzung der Bauherrenwünsche. Diese Kosten konnten, da das ursprüngliche Wunschkonzept der Klageseite mehrfach abgeändert wurde, wie auch die unterschiedlichen Planungsstände, die sicher auf Bauherrnwunsch zurückgehen, zeigen, bei der Kostenschätzung im September 2005 nicht abgesehen werden.

3. Ein Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich auch nicht aus §§ 634 Nr. 4, 635, 633 BGB unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Vertragsausführung durch den Beklagten zu 1). Der Kläger machte insoweit geltend und führte dafür auch diverse Sachverständigengutachten an, dass die Kostengrobschätzung des Beklagten zu 1) sowie die Kostenberechnung aus dem Juli 2006 sowie aus dem März 2007 fehlerhaft seien.

a) Der Senat sieht die Kostengrobschätzung nicht als mangelhaft an. Diese wurde zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Planung, insbesondere aber noch vor dem eigentlichen Vertragsschluss der Parteien am 16.11.2005 abgegeben und kann daher tatsächlich nur als Vorab-Grobschätzung angesehen werden. Es lagen mangels Vertragsschluss auch noch keine belastbaren Vorplanungen vor. Zur Kostengrobschätzung hatte der gerichtliche Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 27.12.2011 (Bl. 1374) auf Seite 12 ausgeführt, eine Kostengrobschätzung ist als Begriff der HOAI nicht bekannt. Diese könne so verstanden werden, dass Angaben noch gröber sind, als bei einer normalen Kostenschätzung, weil noch keine Vorplanungsergebnisse vorlägen. Es könnten sich Spannweiten bei einer solchen Kostengrobschätzung bis zu 50 % ergeben. In seinem Gutachten (1/2) vom 27.11.2012 führt der Sachverständige auf Seiten 28 und 33 aus, dass die Grobkostenschätzung vom 28.9.2005 an sich nicht mangelhaft gewesen sei, da der Privatgutachter D. zu hohe Anforderungen an die Grobkostenschätzung stellte. Bei einer Kostengrobschätzung liegt das eigentliche Planungskonzept noch nicht vor, sondern nur allgemeine Wünsche des Auftraggebers (vgl. Werner/Pastor, der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 2299). Dabei handelt es sich um eine überschlägige, nur als vorläufig bezeichnete, vorvertragliche Kostenprognose (Werner/ Pastor, a.a.O.) Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen R. an.

b) Auch die Kostenberechnung vom 28.07.2006 ist nicht als mangelhaft anzusehen. Zu dieser führte der Sachverständige R. aus, dass diese Kostenermittlung nur einen Vorabzug einer Kostenberechnung darstellte und auch als solcher bezeichnet war. Dies wurde auch von dem Zeugen P. bestätigt, der angab, dass zu diesem Zeitpunkt die Planung wegen weiterer Umplanungen durch den Kläger keinesfalls abgeschlossen gewesen sei. Diese bestätigte auch der Sachverständige R. der angab, der Vorabzug sei auch nicht vollständig, da noch nicht alle Ergebnisse der Fachplanungen vorgelegen hätten. Vielmehr habe auch dieser Vorabzug eine Prognose dargestellt. Auch diese Kostenberechnung sei insgesamt noch im Rahmen gewesen. In seiner weiteren Ergänzungsbegutachtung vom 16.06.2014 (Bl. 1541) führte er ergänzend aus, dass eine Kostenermittlung, die der Sachverständige dann nachträglich aufgrund der Planunterlagen unternommen hätte, zu einer Kostenberechnung von 867.017,– Euro aufgrund des vorgelegten Maßnahmenkatalogs vom 16.11.2005 führen würde. Er stellte auch fest, dass weder im Rahmen der Vorplanung noch der Entwurfsplanung eine entsprechende Kostenermittlung vorgelegt wurde. Allerdings sei aus seiner Erfahrung die Entwurfsplanung oft nicht abgeschlossen, wenn der Bauantrag vorgelegt werde. Deswegen können sich Überschneidungen ergeben. Die Kostenberechnung vom 28.07.2006 sei jedenfalls keine endgültige Kostenberechnung, sondern nur ein Zwischenstand. Die endgültige Kostenberechnung sei dann mit dem 28.03.2007 erfolgt (vgl. Bl. 48 des Ergänzungsgutachtens vom 16.6.2014). Das Einreichen einer Genehmigungsplanung bedeute nicht, dass dieser zugrundeliegende Planungsverlauf nicht mehr verändert werden könnte (Bl. 50 des Ergänzungsgutachtens vom 16.6.2014). Zu der Kostengrobschätzung führte der Zeuge P. im Übrigen ergänzend aus, dass diese tatsächlich nur anhand von Literaturwerten und Flächengrundlagen errechnet, nicht aber konkret ermittelt wurde. Nach Auffassung des Senats ist zu diesem Verfahrensstadium eine echte Kostenermittlung nicht möglich gewesen, da zum Zeitpunkt der Kostenermittlung noch nicht einmal der Vertrag abgeschlossen war. Insofern war eine Kostenermittlung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht geschuldet. Der Vertrag war erst mit dem 16.11.2005 abgeschlossen worden. Einen Mangel vermag der Senat darin noch nicht zu erkennen, sondern lediglich eine Grundlage für das weitere Planungsvorgehen. Die nächste Kostenberechnung erfolgte im Wege eines Vorabzugs, da auch hier die Planung noch nicht vollständig abgeschlossen war.

c) Es kann auch nicht sofort eine Abweichung der Kostenschätzung hin zu der Kostenberechnung zu einem Mangel führen. In der Rechtsprechung wird insofern ein Toleranzrahmen zugrunde gelegt. Je nach Genauigkeit der Kostenermittlung verringert sich die Toleranz (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil, Rn. 781, Werner/Pastor, der Bauprozess, Rn. 2298). Hier ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Bauvorhabens der Umbau und die Sanierung eines Altbaus war. Hier sind von vorneherein größere Toleranzen zu berücksichtigen. Für eine Altbausanierung kann eine Kostenüberschreitung von 50% noch innerhalb der Toleranzgrenze sein (OLG Zweibrücken, BauR 1993, 357). Die erste Kostenschätzung wurde bereits vor Vertragsschluss abgegeben und orientierte sich an Schätzungen und Literatur. Der Vorabzug der Kostenberechnung überstieg diese Schätzung um 37%, die nach Auffassung des Senats gerade noch im Rahmen sind, wenn berücksichtigt wird, dass eine Konkretisierung des Bauvorhabens erst nach der Kostenschätzung mit Maßnahmenkatalog und vertiefter Planung erfolgte. Bei einer überschlägigen, nur als vorläufig bezeichneten vorvertraglichen Kostenprognose (Kostenüberschlag oder Grobkostenschätzung) kommt eine objektive Pflichtverletzung nur im Falle einer besonders groben Fehleinschätzung in Betracht, die sicherlich deutlich über 30% liegen muss, weil das eigentliche Planungskonzept noch nicht vorliegt, sondern nur allgemeine Wünsche und Erwartungen des Auftraggebers bestehen (Werner/Pastor, der Bauprozess, Rn. 2299),

d) Für die Kostenberechnung vom 28.3.2007 stellte der Sachverständige eine Mangelhaftigkeit in einer Spannbreite von ca. 30.000,– Euro fest, so dass hier durchaus ein Mangel in Form einer Schlechterfüllung durch den Architekten angenommen werden könnte. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dieser Mangel kausal für die Entscheidung des Klägers war, das Bauvorhaben fortzusetzen.

e) Ferner hätte der Kläger zunächst auf die Mangelhaftigkeit des Werks des Beklagten hinweisen und diesem Gelegenheit zur Neuberechnung geben müssen, gegebenenfalls mit einer Fristsetzung. Das Schreiben vom 24.5.2007 genügt den Anforderungen an eine Aufforderung zur Nacherfüllung insoweit nicht. Das Schreiben (Anlage K17) bezog sich auf die Überschreitung der wahrgenommenen Kostengrenze von 600.000,– Euro und nicht auf eine fehlerhafte Berechnung der Kosten sowohl hinsichtlich der Kostenberechnung vom 28.07.2006 als auch hinsichtlich der Kostenberechnung vom 28.03.2007. Eine konkrete Aufforderung zur Mangelbeseitigung kann dieser Fristsetzung nicht entnommen werden. Ein Schadensersatz wegen eines konkreten Mangels des Werkes würde eine solche Fristsetzung voraussetzen.

f) Im Übrigen ist die Kostenberechnung vom 28.3.2007 nach Auffassung des Senates nicht kausal für den entstandenen Schaden. Wie sich am weiteren Vorgehen des Klägers zeigt, hat bereits ein Überschreiten vom 220.000,– Euro von ursprünglicher Kostenschätzung zu späterer Kostenberechnung nicht einen Abbruch bewirkt oder einen Beginn der Baumaßnahmen verhindert. Eine Kausalität eines solchen Mangels für den entstandenen Schaden vermag der Senat nicht zu erkennen, auch wenn der Kläger an dieser Stelle begonnen hat, das Bauvorhaben abzubrechen. Der Senat ist der Auffassung, dass Ursache hierfür nicht die etwaige fehlerhafte Kostenberechnung, also ein Fehler in einer Bandbreite von 30.000€, sondern vielmehr der Umstand, dass dem Kläger das Bauvorhaben insgesamt aus dem Ruder lief. Die Ursache hierfür ist jedoch nicht einem Fehler des Beklagten zu 1) zu erkennen.

4. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers könnte zwar grundsätzlich nach Auffassung des Senats auch dadurch begründet sein, dass der Beklagte zu 1) „Kostenberechnungen“, zu denen er aufgrund der Vollendung von Leistungsphasen der HOAI verpflichtet ist, unterlassen hat. Die HOAI ist grundsätzlich ein Preisrecht und regelt die Vergütungsansprüche des Architekten. Es haben sich jedoch Pflichten des Architekten herausgebildet, die dieser im Zusammenhang mit den Kosten des Bauvorhabens hat. Kosten sind grundsätzlich nach dem jeweiligen Planungsstand zu ermitteln (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 2280). So soll grundsätzlich im Rahmen der Vorplanung eine Kostenschätzung abgegeben werden (Leistungsphase 2) und eine Kostenberechnung im Rahmen der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3). Im Rahmen der Leistungsphase 6 sollen bepreiste Leistungsverzeichnisse erstellt werden (vgl. Werner/Pastor a.a.O. Rn. 2280). Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 kann jedoch nicht erkannt werden, da aufgrund des Sachvortrages des Klägers und der durchgeführten Beweisaufnahme und der Zeugenvernehmungen nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt welche Leistungsphase tatsächlich abgeschlossen und ggf. sogar abgenommen war. Wie sich auch aus der Aussage des Zeugen P. ergab, befand sich das Bauvorhaben in einem ständigen Umplanungsprozess, so dass nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Leistungsphase zu einem bestimmten Zeitpunkt vollständig abgeschlossen war. Dies wird letztlich auch durch die vorgelegten Unterlagen K 139 – 142, geänderte Planunterlagen für UG und OG, zuletzt am 22.1.2007, bestätigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wie auch der Sachverständige auf Seite 50 des Ergänzungsgutachtens ausführt, das Einreichen der Genehmigungsplanung nicht bedeuten musste, dass der der Genehmigungsplanung zugrundeliegende Planungsverlauf nicht mehr verändert wurde oder werden konnte. Der Zeuge P. gab an, dass mit Vorlage des Kostenberechnungsvorabzugs der Kläger weitere neue Planungsvorgaben lieferte, so dass auch hier ein Planungsvorgang offensichtlich nicht abgeschlossen war. Zu welchem Zeitpunkt des Bauvorhaben Leistungsphasen abgeschlossen waren, ergibt sich nicht nachvollziehbar aus dem Vortrag des Klägers und kann daher auch nicht die erforderliche Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden.

5. Das Urteil des Landgerichts war daher im Ergebnis auf die Berufung des Beklagten zu 1) abzuändern und die Klage gegen diesen insgesamt abzuweisen. Da es bereits an einem Schadensgrund fehlte, war auf die geltend gemachte Höhe der Ansprüche nicht gesondert einzugehen.

B.

Der im Wege der Anschlussberufung mittels Widerklage erhobene Feststellungsantrag des Beklagten zu 1) war zulässig und begründet.

1. Die erhobene Widerklage ist zulässig.

Der Widerklageantrag betrifft einen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dieser Antrag kann im Rahmen einer Widerklage im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine privilegierte Widerklage, die Beschränkungen des Berufungsverfahrens gelten insoweit nicht (Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Auflage 2016, § 717 Rn. 15). Dieser Anspruch kann, auch, wenn er noch nicht bezifferbar ist, im Wege einer Feststellungklage geltend gemacht werden, das nötige Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus § 717 Abs. 2 S. 2 ZPO. Dieser begründet eine Anspruchsgrundlage, nicht aber einen Titel.

Es galten daher auch nicht die Fristen für eine Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO.

2. Die Widerklage ist auch begründet, die Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 S. 2 ZPO sind hier erfüllt. Das Urteil des Landgerichts München I war vorläufig vollstreckbar. Zur Abwendung der Vollstreckung leistete der Beklagte zu 1) Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft, vgl. Anlage BK 1. Die Haftung aus § 717 Abs. 2 ZPO bürdet dem Vollstreckungsgläubiger die ganze Gefahr einer unberechtigten Vollstreckung dahingehend auf, dass für den Fall der Aufhebung oder Änderung des Urteils der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils entstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2014, 22 U 171/13, BauR 2015, 271). Eine Haftung dem Grunde nach besteht hier.

C.

Die Berufung des Klägers war nicht erfolgreich

1. Da bereits grundsätzlich durch den Senat ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) verneint wurde, bestand kein Anlass weitergehende Schadenspositionen zu prüfen.

2. Es bestehen auch keine Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 3). Unter diesem Gesichtspunkt war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch des Klägers gem. §§ 280, 281, 634 Nr. 4, 635, 631 BGB besteht nicht.

a) Der Kläger ist der Auffassung, dass auch der Beklagte zu 3) den Kläger darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass das geplante Bauvorhaben nur für deutlich mehr als 600.000€ verwirklicht werden konnte. Der Beklagte zu 3) war mit den Leistungsphasen 6 bis 8 betraut und damit vorrangig mit der Ausschreibung und Überwachung des Bauvorhabens befasst. Der Beklagte zu 3) konnte wegen der vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Kläger am 22.3.2007 die Leistungsphasen nicht zu Ende bringen.

Der Beklagte zu 3) war nicht in die Grundlagenermittlung und Planung des Bauvorhaben befasst. In die Grundlagenermittlung (also das Gespräch zu Beginn des Bauvorhabens über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klagepartei) war der Beklagte zu 3) nicht einbezogen, eine Kenntnis von einer etwaigen Obergrenze ist nicht belegt. Die entstandenen Baukosten, die zuletzt in die Kostenberechnung vom 28.3.2007 mündeten, die zu einem Abbruch des Bauvorhabens führten, sind auf die Planungsvorgaben des Klägers und die umgesetzte Planung des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Die Kostenermittlung gehört nicht zum Aufgabenbereich des Beklagten zu 3) wie zutreffend vom Landgericht festgestellt. Der Beklagte zu 3) konnte nach Vorlage des Baukostenvorabzugs vom 28.7.2006, Anlage K 11 davon ausgehen, dass dem Kläger die erhöhten Kosten bekannt waren. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Kläger den Beklagten zu 3) darauf hinwies, dass niedrigere Baukosten zu erreichen wären bzw. dass man sich bemühte, die Kosten zu reduzieren.

b) Eine Haftung wegen fehlerhafter Kostenermittlung besteht ebenfalls nicht. Zwar hat der Beklagte zu 3) im Rahmen der Leistungsphase 6 bepreiste Leistungsverzeichnisse zu erstellen und im Rahmen der Leistungsphase 7 bzw. 8 eine Kostenfeststellung (vgl. Werner/Pastor a.a.O., Rn. 2280). Auch muss die Kostenermittlung um so genauer und sorgfältiger erstellt sein, je weiter das Bauvorhaben fortgeschritten ist (Werner/Pastor a.a.O., Rn. 2280b). Auch hier stellt sich das Problem, dass nicht genau erkennbar ist, in welcher Leistungsphase sich das Projekt zu welchem Zeitpunkt befand. Eine verbindliche Pflicht des Beklagten zu 3), zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Kostenberechnung zu liefern, lässt sich nach Auffassung des Senats hier nicht erkennen.

c) Im Übrigen fehlt es auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) an einer Kausalität. Die Entscheidung des Klägers, mit dem Bauvorhaben zu beginnen, erfolgte in Kenntnis des Kostenberechnungsvorabzugs vom 28.7.2006. Das Bauvorhaben wurde 6 Wochen später in Kenntnis dieser Kosten begonnen, die Aufträge vom Kläger selbst erteilt. Zu diesem Zeitpunkt standen noch die Planungen jedenfalls des Planers für Haustechnik, der vom Kläger gesondert beauftragt und dessen Kostenberechnung aus, so dass der Kläger mit Kosten zwischen 800.000€ und 900.000€ rechnen konnte und auch musste. Es ist für den Senat nicht erkennbar, wie sich ein etwaiger – nun aber unterbliebener – Hinweis im Rahmen der Leistungsphase 6 durch die Ausschreibungen hätte auswirken sollen.

Der Senat sieht keinen Ansatz für eine Haftung des Beklagten zu 3), weshalb die Berufung des Klägers unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht erfolgreich ist.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 101 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat keine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!