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Bauhandwerkersicherung für Architekten

LG Frankfurt – Az.: 2/26 O 77/12 – Urteil vom 23.08.2012

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 52.687,25 € für noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus dem Vertrag vom 29.10./09.11.2009 für die Ausführungsplanung und Bauüberwachung am Bauvorhaben …, zu leisten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Stellung einer Sicherheit für Vergütungsansprüche aus einem Architektenvertrag.

Die Parteien schlossen am 29.10./09.11.2009 einen Architektenvertrag betreffend die Errichtung eines … . Die Klägerin erbrachte Planungs- und Überwachungsleistungen und stellte diese, nachdem das Gebäude am 24.01.2011 abgenommen worden war, in Höhe von 47.897,50 € in Rechnung. Wegen dieser Forderung ist ein Rechtsstreit bei dem Landgericht Frankfurt anhängig (2/20 O 289/11).

Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Sicherheitsleistung in Höhe der Werklohnforderung nebst einer Pauschale von 10 %, zu deren Leistung sie die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2011 unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert hat.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Sicherheit in Höhe von 52.687,25 € für noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus dem Vertrag vom 29.10./09.11.2009 für die Ausführungsplanung und Bauüberwachung am Bauvorhaben … zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der vorliegend geltend gemachte Anspruch sei im Hinblick auf das rechtshängige Hauptsacheverfahren nicht entscheidungsreif und daher auszusetzen.

Sie macht weiter geltend, ein Vergütungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil die der Rechnung zugrunde gelegte Honorarvereinbarung so nicht getroffen worden sei und ihr, der Beklagten, zudem Schadensersatzforderungen in einer die geltend gemachte Forderung übersteigenden Höhe zustünden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a I BGB gegen die Beklagte zu.

Nach dieser Bestimmung kann ein Unternehmer eines Bauwerks, als der auch der Architekt anzusehen ist (Palandt-Sprau, 71. Aufl., § 648 a RN 6), Sicherheit für die nicht gezahlte Vergütung einschließlich 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs verlangen.

Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen sind nicht erheblich. Ihre Behauptung, ein sicherbarer Vergütungsanspruch sei nicht entstanden, ist mangels jedweder Substantiierung und im Hinblick auf den vorliegenden Architektenvertrag und unstreitig erbrachter Leistungen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte behauptet, es bestünden aufrechenbare Gegenansprüche, bleibt dies gemäß § 648 a I Satz 2 BGB unberücksichtigt. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die dem Sicherungszweck des § 648 a BGB unvereinbar wäre, kam nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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