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Bauleiterhaftung – Haftung für unrichtige Bautenstandsberichte

LG Koblenz – Az.: 10 U 1376/11 – Urteil vom 01.06.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz einer im Rahmen eines Bauvertrages geleisteten Abschlagszahlung.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Dezember 2005 (Anlage K 1) von der Firma …[A] GmbH die Wohnungseigentumseinheit …[X], Hinterhaus, nebst Miteigentumsanteil an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Hofflächen zum Preis von 200.000 €. Der notarielle Vertrag enthielt in Nr. II einen Werkvertrag über die zu erbringenden Bauleistungen. Die dafür vereinbarte Vergütung von 160.000 € war von der Klägerin gemäß dem Baufortschritt in Teilzahlungen nach dem Erreichen des jeweiligen Bautenstandes, der von dem bauleitenden Architekten zu bescheinigen war, zu leisten.

Der Beklagte übernahm – ohne ein Honorar von der Firma …[A] GmbH zu erhalten – die Bauleitung gemäß § 51 HBO gemäß Bauleitererklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vom 13. Februar 2007. Er vereinbarte mit der Firma …[A] GmbH am 20./26. Februar 2007 (Anlage K 2) einen Gewährleistungsausschluss, der jedoch ausdrücklich die Gewährleistungsansprüche betreffend die Rohbauarbeiten ausnahm.

Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 9. März 2007 (Anlage K 3) der Klägerin die Rechnungen der Firma …[A] GmbH Nr. 02/01/2007 vom 16. Januar 2007 über 24.000 € wegen Fertigstellung der Rohbauarbeiten sowie Nr. 05/03/2007 vom 6. März 2007 über 24.000 € wegen Fertigstellung der Trockenbauarbeiten. Dabei erklärte der Beklagte, dass die in den Rechnungen aufgeführten Arbeiten ausgeführt seien (Anlage K 3).

Die Klägerin überwies sodann an die Firma …[A] GmbH den Betrag der beiden Rechnungen, somit 48.000 €.

Bauleiterhaftung - Haftung für unrichtige Bautenstandsberichte
Symbolfoto: Von shisu_ka/Shutterstock.com

Da bei den Bauarbeiten Verzögerungen auftraten, die eine Einhaltung der vereinbarten Fertigstellungstermine erheblich gefährdeten, und sich im Dachbereich Schimmelpilz zeigte, konsultierte die Klägerin eine ihr bekannte Architektin, Frau Dipl.-Ing. …[B]. Diese stellte im Rahmen einer Baustellenbesichtigung am 31. März 2007 fest (Anlage K 4), dass das Dach mindestens zwei undichte Stellen aufweise, die Trockenbauarbeiten nicht fertig gestellt seien und ebenso wenig die Rohbauarbeiten, da ein Podest im ersten Obergeschoss und ein Funktionsraum noch nicht erstellt seien.

Die Klägerin ließ deshalb und aufgrund von Bauverzögerungen am 2. April 2007 den bereits gezahlten Betrag von 48.000 € zurückbuchen. Die Firma …[A] GmbH teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2007 (Anlage K 5) die Einstellung der Arbeiten mit sofortiger Wirkung mit.

Bei einem ohne den Beklagten durchgeführten Baustellentermin erklärte sodann Herr …[C] von der Firma …[A] GmbH dem Ehemann der Klägerin, dass nach dem Inhalt des Werkvertrages die als fehlend monierten Arbeiten nicht zu den geschuldeten Rohbauarbeiten gehörten und alle vertraglich vereinbarten Rohbauarbeiten erbracht seien. Es wurde deshalb eine Einigung erzielt,  dass die Klägerin die Zahlung für die Rohbauarbeiten erneut veranlasst. Die Klägerin zahlte daraufhin am 12. April 2007 erneut die erste Kaufpreisrate auf die Rechnung Nr. 02/01/2007 (Anlage K 24, Bl. 78 d. A.).

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 16. Juli 2007 (Bl. 64 d. A.) dem Bauaufsichtsamt und mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Anlage K 7) der Klägerin mit, dass er die Bauleitung nicht mehr ausführe, da er diese nicht mehr verantworten könne.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 (Anlage K 10) die außerordentliche fristlose Kündigung des Bauvertrages wegen noch ausstehender erheblicher Arbeiten trotz Überschreitens der vereinbarten Bezugsfertigkeit um über ein Jahr. Sie holte ein Sachverständigengutachten zwecks Feststellung des Bautenstandes zum Zeitpunkt der Kündigung sowie der Qualität der erbrachten Bauleistungen ein, das erhebliche Mängel unter anderem im Rohbaubereich feststellte (Anlagen K 11 bis 13).

Die Klägerin erhob deshalb Klage gegen die Firma …[A] GmbH, die mit Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2009 – 9 O 251/08 – zur Herausgabe einer Erfüllungsbürgschaft sowie zur Zahlung von 28.503,48 € nebst Zinsen als Schadensersatz für von der Klägerin aufgewendete Sachverständigenkosten sowie für die für den Weiterbau notwendigen Leistungen verurteilt wurde. Eine Vollstreckung aus dem Urteil war nicht erfolgreich, da die Insolvenzeröffnung der Firma …[A] GmbH wegen Masseunzulänglichkeit abgelehnt wurde.

Die Klägerin forderte sodann den Beklagten mit Schreiben vom 7. April 2010 (Anlage K 19) zum Ersatz des ihr durch die inhaltlich falschen Fertigstellungsbescheinigungen des Beklagten entstandenen Schadens auf. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14. April 2010 (Anlage K 20) unter Hinweis auf seine rein formale Bauleiterstellung gegenüber dem Land Hessen und das Fehlen tatsächlicher Bauleitung durch ihn – aufgrund der Bauleitung durch einen Bauleiter der Firma …[A] GmbH – ab. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (Anlage K 21) forderte die Klägerin erneut erfolglos Schadensersatz in Höhe von 24.000 € von dem Beklagten.

Diesen Betrag verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter.

Die Klägerin hat vorgetragen, die von dem Beklagen erteilten Bautenstandsberichte seien fehlerhaft, da die dort aufgeführten Arbeiten nicht im Wesentlichen mängelfrei erbracht worden seien. Sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Fertigstellungsbescheinigungen den Gesamtbetrag der zwei Rechnungen der Firma …[A] GmbH in Höhe von 48.000 € gezahlt. Bei der Baustellenbesprechung zwischen ihrem Ehemann und Herrn …[C] habe Letzterer versichert, dass die Rohbauarbeiten vertragsgemäß unter Aufsicht des bauleitenden Architekten fertig gestellt worden seien und unter Hinweis auf den Vertragsinhalt erklärt, dass das fehlende Podest und der Funktionsraum nicht zu den Rohbauarbeiten im Sinne des geschlossenen Werkvertrages gehörten. Man habe sich dann auf die Zahlung von 24.000 € für die Rohbauarbeiten und Zurückhaltung der für die Trockenbauarbeiten zu entrichtenden Rate von weiteren 24.000 € geeinigt, um eine Fortführung der Bauarbeiten unter gleichzeitigem Druck auf den Bauträger zur Forcierung der Arbeiten zu erzielen. Sie habe die erneute Zahlung der 24.000 € nur veranlasst, weil der Vertragswortlaut hinsichtlich des Umfangs der Rohbauarbeiten eindeutig sei und sie keine Zweifel gehabt habe, dass die tatsächlich erbrachten Rohbauarbeiten auch ordnungsgemäß unter Aufsicht des bauleitenden Architekten gemäß dessen Bescheinigung ausgeführt worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 24.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Rechnung der Dr. …[D] Partnerschaftsgesellschaft (Rechnung-Nr. 1100403) vom 1. April 2011 über 1.085,04 € freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe lediglich gegenüber dem Bauamt die Überwachung der Übereinstimmung der Bauausführung mit den genehmigten Bauplänen übernommen und sei deshalb wöchentlich einmal auf der Baustelle gewesen. Als er eine Abweichung der Bauausführung von der genehmigten Bauvorlage festgestellt habe, habe er gegenüber dem Bauamt die Bauleitung schriftlich niedergelegt. Er habe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich die Bauleitung ausgeübt. Er habe lediglich die Fertigstellung der in den beiden Rechnungen der Firma …[A] GmbH genannten Arbeiten mit seinem Schreiben vom 9. März 2007 bestätigt, jedoch nicht deren Qualität bescheinigt.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, da das pflichtwidrige Handeln des Beklagten durch die unrichtigen Bautenstandsberichte nicht kausal für die erneute Zahlung der 24.000 € durch die Klägerin gewesen sei. Vielmehr beruhe diese erneute Überweisung der Klägerin und damit deren Schaden auf der in dem Baustellengespräch ihres Ehemannes erzielten Einigung mit der Firma …[A] GmbH, nachdem der Klägerin die Unrichtigkeit der Fertigstellungsbescheinigung durch die Feststellungen der von ihr hinzugezogenen Architektin bekannt gewesen sei und sie deshalb die Rückbuchung veranlasst habe. Eine Haftung des Beklagten ergebe sich daher weder aus einem Vertrag des Beklagten mit der Firma …[A] GmbH mit Schutzwirkung für die Klägerin noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie § 826 BGB.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, die von ihr hinzugezogene Architektin habe die Mangelfreiheit der erbrachten Arbeiten nicht überprüft und lediglich die nach ihrer Auffassung noch nicht erfolgte Fertigstellung der Rohbau- und Trockenbauarbeiten festgestellt. Auf der Basis dieser Einschätzung der Architektin sei dann die Rückbuchung der bereits gezahlten 48.000 € erfolgt. Nachdem Herr …[C] die Einwände der Architektin in dem Baustellengespräch ausgeräumt habe, sei die erneute Zahlung von 24.000 € vorgenommen worden. Dies sei einerseits unter dem Druck des bestehenden Baustopps, vordringlich jedoch zur Bezahlung ordnungsgemäß fertig gestellter Arbeiten erfolgt. Die Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten, auf deren Richtigkeit sie noch immer vertraut habe, sei deshalb weiterhin kausal gewesen, zumal mit der Bescheinigung auch die vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung vorgelegen habe, die ihr Ehemann nicht habe mündlich ändern können. Da der Beklagte vorsätzlich falsche Fertigstellungsbescheinigungen ausgestellt habe, hafte er auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 24.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2010 zu zahlen sowie die Klägerin von der Rechnung der Dr. …[D] Partnerschaftsgesellschaft (Rechnung-Nr. 1100403) vom 1. April 2011 über 1.085,04 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Anspruch der Klägerin nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgelehnt.

Zu Recht hat das Landgericht dabei angenommen, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Firma …[A] GmbH und dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrags einbezogen war und der Beklagte mit den objektiv fehlerhaften – weil den Rechtsschein der ordnungsgemäßen Bauausführung erzeugenden – Bautenstandsberichten eine Pflichtverletzung begangen hat. Das Landgericht hat einen dadurch verursachten Schaden der Klägerin ebenfalls zutreffend verneint.

Der Werkvertrag der Klägerin mit der Firma …[A] GmbH sah Teilzahlungen der Vergütung je nach Baufortschritt, der von dem bauleitenden Architekten zu bescheinigen war, vor. Indem der Beklagte mit seinem Schreiben vom 9. März 2007 die Rechnungen der Firma …[A] GmbH über die Teilzahlungen für die Roh- und die Trockenbauarbeiten unter gleichzeitiger Erklärung, die in den Rechnungen aufgeführten Arbeiten seien ausgeführt, übersandte, setzte er die werkvertragliche Voraussetzung für die Fälligkeit der von der Klägerin zu leistenden Teilzahlungen. Damit war diese Ausführungsbestätigung des Beklagten ohne Weiteres kausal für die sodann von der Klägerin vorgenommene Überweisung der Rechnungsbeträge von insgesamt 48.000 €.

Dieser Ursachenzusammenhang wurde jedoch dadurch unterbrochen, dass die Klägerin diese Zahlung zurück buchte aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der Fertigstellungsbescheinigungen des Beklagten.

Die Klägerin macht insoweit geltend, sie habe auf der Basis der Einschätzung der von ihr zu Rate gezogenen Architektin die Rückbuchung veranlasst, weil sie nur bereit gewesen sei, solche Arbeiten zu bezahlen, deren ordnungsgemäße Fertigstellung erfolgt sei. Gerade dieser Umstand belegt jedoch die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs der unrichtigen Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten für die letztlich erfolgte erneute Zahlung von 24.000 € durch die Klägerin. Denn unabhängig davon, ob die Klägerin die Architektin hinzuzog, weil sie der Richtigkeit der Bautenstandsberichte des Beklagten nicht vertraute, oder wegen des nur schleppenden Baufortschritts und des aufgetretenen Schimmelpilzes im Dachbereich, beruhte jedenfalls die Rückbuchung der geleisteten Abschlagszahlungen auf der Einschätzung der Architektin hinsichtlich des von ihr festgestellten Bautenstandes und der Dachundichtigkeiten. Vertraute also die Klägerin nunmehr der Einschätzung der von ihr hinzugezogenen Architektin, ergab sich für die Klägerin daraus zugleich die Unrichtigkeit der Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten, der ja entgegen der Einschätzung der Architektin die Fertigstellung der Roh- und Trockenbauarbeiten bestätigt hatte. Damit basierte die Rückbuchung der bereits gezahlten 48.000 € auf der Annahme, die von dem Beklagten bescheinigte Fertigstellung der Roh- und Trockenbauarbeiten sei tatsächlich und damit entgegen der schriftlichen Erklärung des Beklagten noch nicht erfolgt.

Die erneute Zahlung der 24.000 €, die vorliegend allein streitgegenständlich ist, beruhte somit nicht mehr auf einem Vertrauen der Klägerin auf die Richtigkeit der Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten hinsichtlich der Rohbauarbeiten. Denn dieses Vertrauen war, wie ausgeführt, zerstört und die Klägerin entschloss sich erst nach dem Baustellengespräch ihres Ehemannes mit Herrn …[C] zu der erneuten Anweisung der Rohbaurate. Allein dieses war damit für die streitgegenständliche Zahlung kausal.

Der  Ehemann der Klägerin ließ sich dabei von Herrn …[C] davon überzeugen, dass die Bedenken der Architektin unbegründet und tatsächlich die Rohbauarbeiten in dem vertraglich geschuldeten Umfang erbracht worden seien. Es handelt sich deshalb um einen neuen Entschluss der Klägerin zur Zahlung der Rohbaurate, der nicht mehr ursächlich auf die Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf ihre eigene Überzeugungsbildung.

Die Klägerin vermag nicht geltend zu machen, sie habe nach dem Baustellengespräch weiterhin auf die Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten insoweit vertraut, als damit die ordnungsgemäße Bauausführung bestätigt worden sei. Eine Aufsplittung des Vertrauens in eine Fertigstellungsbescheinigung dahingehend, dass deren inhaltliche Richtigkeit bezüglich der bestätigten Fertigstellung der Arbeiten bezweifelt wird, gleichzeitig aber die inhaltliche Richtigkeit bezüglich der Ordnungsgemäßheit der bestätigten Arbeiten angenommen wird, erscheint nicht plausibel. Der Senat sieht deshalb die Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten hinsichtlich der Rohbauarbeiten nicht als kausal für die erneute Anweisung der 24.000 € an.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des bauleitenden Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte entgegen. Denn allein aus der Fehlerhaftigkeit eines Bautenstandsberichtes folgt nicht automatisch dessen Kausalität für die erfolgten Zahlungen nach dem vertraglich geschuldeten Zahlungsplan, vielmehr ist die Kausalität insoweit gesondert zu prüfen (BGH, NJW 2009, 217). Diese Prüfung führt vorliegend jedoch dazu, dass die unrichtige Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten aus den dargelegten Gründen nicht als kausal für die erneute Zahlung von 24.000 € durch die Klägerin angesehen werden kann.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Fertigstellungsbescheinigung des Beklagten sei schon deshalb ursächlich für die erneute Überweisung der 24.000 € gewesen, weil durch die Bescheinigung die Rohbaurate fällig gewesen sei und diese Fälligkeitsvereinbarung in dem notariellen Vertrag nicht durch ihren Ehemann hätte mündlich bei dem Baustellengespräch abgeändert werden können. Zutreffend ist zwar, dass die Fertigstellungsbescheinigungen des Beklagten nach dem notariellen Vertrag Fälligkeitsvoraussetzung für die nach dem Zahlungsplan zu entrichtenden Beträge waren. Jedoch hat die Klägerin trotz Vorliegens dieser Fälligkeitsvoraussetzung die geleistete Zahlung von insgesamt 48.000 € zurückgebucht, da sie gerade von der inhaltlichen Unrichtigkeit der Bescheinigung des Beklagten ausging. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, allein wegen des Vorliegens der Fertigstellungsbescheinigung sei die Rohbaurate fällig und deshalb die Bescheinigung kausal für die erneute Zahlung gewesen. Denn diese Fälligkeitsvoraussetzung hatte bereits lange zuvor vorgelegen und die Klägerin hatte sich durch die erfolgte Rückbuchung darüber hinweggesetzt.

Die Einigung ihres Ehemannes mit Herrn …[C] bei dem Baustellengespräch, dass die Rohbaurate erneut gezahlt werde, stellte deshalb auch dann keine Abänderung der vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzung dar, wenn die Klägerin nicht auf die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß der Bescheinigung des Beklagten vertraut hätte. Der Entschluss der Klägerin zur erneuten Zahlung beruht auf der bei diesem Ortstermin gewonnenen Auffassung, die Rohbauarbeiten seien wie geschuldet von der Firma …[A] GmbH erbracht worden.

Mangels eines kausal durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Schadens steht der Klägerin deshalb der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dahinstehen kann daher, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB vorliegend gegeben sind.

Der nicht vorbehaltene Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2012 gibt zu einer abweichenden Beurteilung oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.000 € festgesetzt.

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