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Grenzen der Hinweispflichten des Auftragnehmers vor Einbau einer Heizanlage

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1113/10 – Urteil vom 10.03.2011

Auf die Berufung des Klägers wird – in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25.08.2010 und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 273,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

a) 263,32 € seit dem 28.02.2005,

b) 5,00 € seit dem 6.04.2005 und

c) 5,00 € seit dem 10.04.2005

zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger, der einen haustechnischen Installationsbetrieb unterhält, führte 2003 Heizungsarbeiten in einem damals 40 Jahre alten Einfamilienhaus durch, das der Beklagte erworben hatte. Er versah in dessen Auftrag zwei Bäder und einen Wohnzimmerteil, der zuvor als Wintergarten gedient hatte, mit einer Fußbodenheizung und erneuerte außerdem den mit Öl betriebenen Heizkessel. Im Jahr 2005 war der Kläger nach einem Heizungsausfall erneut für den Beklagten tätig. Unter Inanspruchnahme einer Herstellergarantie tauschte er die Ölpumpe aus. Außerdem setzte er eine neue Ansauggarnitur ein, reinigte die Ölleitung und ersetzte den vorhandenen Zweistrangfilter durch einen Einstrangfilter.

Für diese, außerhalb der Herstellergarantie liegenden Leistungen berechnete er unter Ansatz von 6,5 Monteur- und Helferstunden sowie von An- und Abfahrtskosten insgesamt 634,52 €. Davon beglich der Beklagte 219,24 €. Das war – einschließlich der Mehrwertsteuer – das Entgelt für die Ölansauggarnitur, zwei Monteur- und Helferstunden und die An- und Abfahrt.

Grenzen der Hinweispflichten des Auftragnehmers vor Einbau einer Heizanlage
(Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com)

Den Differenzbetrag von 415,28 € vermehrt um Mahnkosten von 10,00 € hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt. Der Beklagte hat eingewandt, dass die nicht von ihm vergüteten Leistungen nicht erforderlich gewesen seien. Später hat er einen noch offenen Werklohnanspruch von 133,40 € konzediert; das entspricht dem vom  Kläger angesetzten Preis für den Einstrangfilter nebst Mehrwertsteuer.

Im Gegenzug hat sich der Beklagte eines Kostenvorschussanspruchs von brutto 12.421,22 € wegen aus seiner Sicht notwendiger Mängelbeseitigungsarbeiten berühmt. Davon sind 133,40 € zur Aufrechnung gestellt worden, um den eingeräumten Klageforderungsteil zu decken und die Differenz von 12.287,82 € zum Gegenstand einer Widerklage gemacht worden. Später hat der Beklagte das Widerklagebegehren auf 10.304,60 € ermäßigt und im Übrigen für erledigt erklärt. Der Betrag von 10.304,60 € ist ermittelt worden, indem der Mängelbeseitigungsaufwand von 12.421,22 € um die darin enthaltene Mehrwertsteuer und die dem Kläger zugestandenen 133,40 € gekürzt wurde. Insoweit hat der Beklagte nunmehr in Änderung seines Begehrens einen Schadensersatzanspruch erhoben, nachdem das Haus zwischenzeitlich verkauft worden war.

Bezugspunkt für das – unter Berücksichtigung von Sowieso-Kosten – gestellte Ersatzverlangen des  Beklagten ist die Tätigkeit des Klägers im Jahr 2003. Es knüpft an den Vorwurf an, dass die seinerzeit installierte Fußbodenheizung, die nicht über eigene Heizkreise verfügt, sondern an Heizkörper angeschlossen wurde, nicht funktionstauglich und der vom Kläger eingebaute Heizkessel unterdimensioniert sei. Der Kläger hat diese Schwachpunkte nicht bestritten, aber rechtlich entgegen gehalten, dass er den Beklagten von vornherein darauf hingewiesen habe und sie von diesem aus Kostengründen bewusst in  Kauf genommen worden seien.

Das Landgericht hat – in Würdigung des Ergebnisses eines selbständigen Beweisverfahrens und der Aussagen zweier von ihm befragter Zeugen – die Klage abgewiesen und die Widerklage in der verbliebenen Höhe von 10.304,60 € zugesprochen. Darüber hinaus hat es ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, weil dieser sein anfänglich weitergehendes Zahlungsverlangen nicht aufrecht erhalten habe. Seiner Meinung nach stehen dem Kläger für die 2005 erbrachten Arbeiten 323,09 € zu, nämlich – jeweils unter Einschluss der Mehrwertsteuer , die es mit dem seit 2007 gültigen Satz von 19 % bemessen hat – 130,90 € für den Einstrangfilter, 106,51 € für ein zu keiner Zeit geltend gemachtes Antiheberventil, 42,84 € für eine Monteurstunde und derselbe Betrag als Ausgleich für An- und Abfahrtskosten zu. Der nach Abzug der vom Beklagten geleisteten 219,24 € verbleibende Differenzbetrag von 130,85 € sei durch Aufrechnung mit der vom Beklagten erhobenen, aus 2003 herrührenden Schadensersatzforderung erloschen. Diese Forderung hat das Landgericht in der Summe mit 12.421,22 € angesetzt und deshalb auch für geeignet erachtet, die noch im Raum stehende Widerklage voll zu tragen. Den Kläger treffe eine Ersatzpflicht, weil der von ihm eingebaute Kessel zu gering ausgelegt sei und er nicht habe beweisen können, den Beklagten in diesem Punkt hinlänglich aufgeklärt zu haben.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er erneuert seinen erstinstanzlichen Klageantrag und erstrebt die vollständige Abweisung der Widerklage. Seiner Ansicht nach hat das Landgericht bei der Ermittlung des von ihm verfolgten Restwerklohnanspruchs den vergütungsfähigen Zeitaufwand zu niedrig veranschlagt. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten bestehe nicht. Die Unterdimensionierung des Heizkessels, auf die das Landgericht abgehoben habe, sei dem Beklagten verdeutlicht worden und ausdrücklich vereinbart gewesen. Unabhängig davon hätte eine größere Kapazität nicht gefruchtet, weil für die Beheizung des Wohnzimmers, zu der sie theoretisch gebraucht werde, keine ausreichende Zahl an Heizkörpern zur Verfügung stehe und der Beklagte eine ergänzende Installation abgelehnt habe. Dem tritt der Beklagte entgegen. Er erneuert den Vorwurf mangelnder Aufklärung über die fehlende Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Heizung.

II. Das Rechtsmittel führt in Änderung des angefochtenen Urteils zu einem weitreichenden Zuspruch der Klage und zur Abweisung der Widerklage in ihrer Gesamtheit.

1. Das Klageverlangen ist im Kapitalbetrag und hinsichtlich der annex eingeforderten Zinsen überwiegend begründet. Von insgesamt geforderten 425,28 € stehen dem  Kläger 273,32 € zu; ein Forderungsteil von 151,94 € ist unberechtigt.

Der Kläger hat  für die in 2005 erbrachten Reparaturleistungen unter dem 9.02.2005 insgesamt 634,52 € (= 547,00 € + 16 % Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Darin waren Materialkosten von netto 45,00 € für die Ölansauggarnitur und von netto 115,00 € für den Einstrangfilter enthalten. Dass beide Teile eingebaut werden mussten, ist vom Beklagten eingeräumt worden. Auch die vom Kläger berechneten Preise sind keinen Einwänden begegnet. Die Ölansauggarnitur hat der Beklagte, wie sein Schreiben vom 29.04.2005 zeigt, ohne jeden Abstrich gezahlt, und das Entgelt für den Einstrangfilter innerprozessual anerkannt (Schriftsatz vom 22.11.2007 S. 3 = 118 GA), ohne davon abzurücken. Auch die vom Kläger geforderten Ab- und Anfahrtskosten von netto 36,00 € hat der Beklagte uneingeschränkt beglichen; das geht ebenfalls aus dem Schreiben vom 29.04.2005 hervor.

Im Streit ist allein das Arbeitsentgelt von netto insgesamt 351,00 €, gegen das sich der Beklagte insoweit wendet, als er die angesetzte  Stundenzahl als übermäßig bezeichnet hat. Das wird der Situation nur bedingt gerecht:

Der Kläger hat jeweils 6,5 Monteur- und Helferstunden in Rechnung gestellt. Die Auffassung des Landgerichts, davon sei nur eine Monteurstunde angemessen gewesen, knüpft an die Sicht des Sachverständigen …[A] an, dass ein solcher zeitlicher Aufwand für die Installation eines Einstrangventils (und eines begleitenden Antiheberventils) „bei direktem Einbau des Heizkessels“ angefallen wäre. Darum ging es hier jedoch nicht, weil es sich um eine Nachrüstung handelte, bei der das vorhandene Zweistrangventils demontiert werden musste. Darüber hinaus waren die Ölansauggarnitur zu erneuern und eine Reinigung der Ölleitung vorzunehmen, die auch der Beklagte für geboten gehalten hat (Schriftsatz vom 27.09.2005 S. 2 = Bl. 33 GA). Vor diesem Hintergrund und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger gemeinsam mit einem Helfer mit Ausnahme der Zeit, die auf den Kontakt mit dem Hersteller der ausgetauschten Ölpumpe entfiel, tatsächlich von morgens bis abends vor Ort war, erscheint neben dem zeitlichen Aufwand, der die Herstellergarantie betraf – ein Ansatz von je fünf Monteur- und Helferstunden angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Damit gelangt man insoweit zu einem Betrag von netto 220,00 €.

In der Summe errechnet sich deshalb ein Werklohnanspruch von brutto 482,56 € (= 45,00 € + 115,00 € + 36,00 € + 220,00 € + 16 % Mehrwertsteuer). Davon hat der Beklagte 219,24 € getilgt, so dass er noch 263,32 € schuldet.

Zinsen dafür sind in der Folge des Mahnschreibens vom 27.02.2005 seit dem 28.02.2005 zu entrichten (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die Auffassung des Klägers, der Zinslauf habe wegen der Setzung eines entsprechenden Zahlungsziels in der Rechnung bereits am 20.02.2005 begonnen, verkennt, dass eine derartige Rechtsfolge nur bei einer dahingehenden Warnung hätte eintreten könnten (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB). Daneben hat der Beklagte für die verlangten Mahnkosten von insgesamt 10,00 € aufzukommen, die angesichts der wiederholten Zahlungsaufforderungen durch den Kläger ersatzfähig und, weil sie auch ihrerseits angemahnt wurden, antragsgemäß zu verzinsen sind.

2. Die Widerklage ist unbegründet, da der Ersatzanspruch, den der Beklagte aus den Arbeiten des Klägers im Jahr 2003 herleitet, nicht besteht. Damit fehlt es gleichzeitig an einer Aufrechnungsposition gegenüber der Klageforderung.

Das Landgericht hat eine Haftung des Klägers gemäß § 634 Nr. 4 BGB bejaht. Eine solche Haftung setzt voraus, dass die 2003 erbrachte Werkleistung  mangelhaft war. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allerdings lässt sich eine Mangelhaftigkeit noch nicht einfach deshalb verneinen, weil der Einbau der Fußbodenheizung in der Form vertraglich vereinbart war, wie er tatsächlich erfolgte, und weil darüber hinaus auch die Art des vom  Kläger gelieferten Heizkessels den Parteiabreden entsprach. Denn es war so nicht möglich, das Haus des Beklagten – nach gängigen Maßstäben – ordentlich zu beheizen.

Der Sachverständige …[A] hat beanstandet, dass die Fußbodenheizung – von der Brennwertnutzung her ungünstig – keinen eigenen Niedrigtemperatur-Heizkreis hat, sondern an den auf die Konvektoren ausgelegten Hochtemperatur-Heizkreis gekoppelt ist und durch diese Anbindung zudem im Wohnzimmer eine – wenn auch geringfügige – Überlänge hat. Außerdem hat er die Dimensionierung des Heizkessels gerügt, der statt einer gebotenen Leistung von 43 kW nur 34 kW erbringt und naturgemäß dann, wenn ihm eine den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechende Heizleistung abverlangt wird, übermäßig Öl verbraucht.  Diese Gegebenheiten sind – obwohl sie Gegenstand der vertraglichen Absprachen waren und sich die Gewerke daher in ihrer Beschaffenheit mit dem deckten, was verabredet war – geeignet, Mängelgewährleistungsansprüche auszulösen, wenn nicht über sie aufgeklärt wurde und deshalb beim Beklagten der Eindruck entstehen musste, der Kläger liefere eine den allgemeinen Anforderungen gemäße taugliche Heizung (BGH NJW 1983, 875; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1519). Unter diesem Gesichtspunkt erklärt sich die Zuerkennung einer Schadensersatzforderung durch das Landgericht.

Dessen Auffassung, der Kläger habe den Beklagten nicht angemessen über die Unzulänglichkeiten der vereinbarten Leistungen unterrichtet, trifft jedoch nicht zu. Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung die Anforderungen an die Hinweispflichten des Klägers überspannt. Es war dessen Aufgabe, den Beklagten auf die vorhandene Problematik aufmerksam zu machen und ihm die Nachteile der Vertragsleistungen aufzuzeigen. Aber das brauchte weder unter Ausbreitung von technischen Einzelheiten zu geschehen, weil es Sache des Beklagten war, dazu gegebenenfalls nachzufragen, noch bedurfte es einer besonderen Form der Schilderung. Insofern ist dem Landgericht nicht in der Vorgabe zu folgen, der Kläger habe über „pauschale Erwägungen“ hinaus „konkretisieren“ sowie „handfeste“ und „plastische“ Darstellungen machen müssen (LGU S. 9 = Bl. 350 GA). Es reichte, dass den Beklagten die Situation in ihren Kernpunkten nahe gebracht wurde. Eben dies ist geschehen, wie die Aussagen der in erster Instanz befragten Zeugen …[B]und …[C] zeigen.

Es fehlt jeder greifbare Anhalt dafür, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Dazu hat auch das Landgericht keine Veranlassung gesehen. Die Zeugen haben die Verhältnisse konkret und anschaulich geschildert. Eine ergänzende Anhörung des Beklagten (§ 141 ZPO) ist nicht angezeigt. Anders wäre es nur, wenn die Zeugen klar dem Lager des Klägers zuzuordnen wären und sich ihre Aussagen über eigene Vier-Augen-Gespräche mit dem Beklagten verhielten (EGMR NJW 1995, 1413; BVerfG NJW 2001, 2531). Das ist aber nicht der Fall, weil sie zum Inhalt von Unterredungen befragt wurden, an denen sie selbst nicht unmittelbar beteiligt waren, und sich ein Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger nicht erkennen lässt. Der Zeuge …[B] war im Zeitpunkt seiner Aussage schon längere Zeit nicht mehr bei ihm beschäftigt, und der Zeuge …[C] arbeitete selbständig als Rohrleitungsbauer; er war zwar mit dem Kläger bekannt, hatte aber auch geschäftliche Beziehungen zum Beklagten.

Nach den Bekundungen des Zeugen …[B] bewerte der Kläger die Anbindung der Fußbodenheizung an den allgemeinen Heizkreis skeptisch „(Er hat dem Beklagten) gesagt, dass es nicht sicher sei, dass das funktioniert. Mit dem Funktionieren war gemeint, dass die Fußbodenheizung warm wird.  Es ist angesprochen worden, dass es nicht ausreicht mit dem Warmwerden oder wegen der Pumpleistung. Es gab eine Alternative, dass zwei Leitungen in den Keller gezogen werden können. Dieses Angebot wurde allerdings abgelehnt von Seiten (des Beklagten). … Ich kann nur nochmals wiederholen, dass (der Kläger) gegenüber (dem Beklagten) gesagt hat, dass wir die Fußbodenheizung an die Heizung anklemmen, aber nicht gewährleisten können, dass das funktioniert“.

Damit war dem Beklagten die Problematik, die in der Ausgestaltung der Fußbodenheizung lag, hinlänglich vor Augen geführt. Darüber hinaus wurde er vom Kläger ausreichend über die Unterdimensionierung des Heizkessels unterrichtet. Das hat der Zeuge …[C] beschrieben: „Ich kann mich noch sehr genau daran erinnern, dass wegen der Heizleistung Gespräche geführt wurden. … war (von dem Beklagten) die Ansicht vertreten worden, dass er den Wintergarten mit dem Kamin heizen wollte und auch einen Teil des Wohnzimmers. … Hier sollte ebenfalls Geld gespart werden. … Ich weiß, dass (der Kläger dem Beklagten) einen nach der Wärmebedarfsberechnung ausgestatteten großen Kessel angeboten hatte. … Es ist zunächst über den Großkessel gesprochen worden, der allerdings zu teuer war für (den Beklagten). … Ich weiß noch, wie sich (der Kläger) damals aufgeregt hat. … (Der Kläger) hat (den Beklagten) darauf hingewiesen, dass der kleine Kessel nicht ausreicht. Es wurde über den Wohnkomfort gesprochen. Die Heizleistung des vorhandenen Kamins wurde ausgerechnet. … Diese Wärmebedarfsberechnung wurde eben für den großen Kessel gemacht und entsprechend wurde (vom Kläger) ja ein Angebot unterbreitet. … Es war … angesprochen, dass mit dem kleinen Heizkessel nicht der Wohnkomfort erreicht wird wie mit dem großen Heizkessel. … (Der Kläger) hat (den Beklagten) gewarnt vor dem kleinen Heizkessel mit dem Hinweis, dass es nicht ausreicht, die Wohnqualität geht damit einfach zurück. (Dem Beklagten) war zum Schluss ja eh alles egal, er meinte dann, dass er eh kein Geld dafür hätte.“ Von daher war klar, dass sich unter regulären Bedingungen eine adäquate Heizleistung nicht würde erzielen lassen. Es war dem Beklagten überlassen, sich damit abzufinden oder, wenn er versuchte, den Kessel im Dauerbetrieb bis an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit zu fahren, einen außerhalb der Norm liegenden finanziellen Aufwand zu betreiben.

Nach alledem ist der Kläger seiner Pflicht gerecht geworden. Der Beklagte war genügend beraten und konnte sich autonom entscheiden. Deshalb hat er die Konsequenzen rechtlich selbst zu verantworten und kann sie nicht im Wege einer Mängelhaftung auf den Kläger überbürden. Damit scheitert die Widerklage – über die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts hinaus, dass zu Lasten der Beklagten ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über den für erledigt erklärten Teil erlassen hat – in vollem Umfang.

3. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht vorhanden.

Rechtsmittelstreitwert: 10.823,73 € (Klagehauptforderung 415,28 €, dagegen gerichtete Hilfsaufrechnung 103,85 €, Widerklageforderung 10.304,60 €)

4. Das nicht nachgelassene Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21.02.2011 gibt keine hinreichende Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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