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Bauunternehmerhaftung bei Mängeln – Anforderungen an Bedenkenanmeldung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 74/18 – Urteil vom 20.05.2020

I. Auf die Hauptberufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 09.03. 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (5 O 153/ 17) teilweise abgeändert und der Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Seiten und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin insgesamt € 47.190,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über der Basiszinssatz ab 17.09.2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil und – soweit aufrechterhalten – die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich auf Holzbau spezialisiert hat, fordert vom Beklagten, der Inhaber eines Meisterbetriebes für Heizungs-, Sanitär- und Solaranlagen ist und für sie im Jahre 2011 als Subunternehmer betreffend das Bauvorhaben „Dachaufstockung und energetische Sanierung“ für neun Mehrfamilien-Wohngebäude in einer Wohnsiedlung in B… (C…) vorgefertigte Holztafelbauteile mit Sanitärsystemen bestücken sollte (vgl. hierzu die Lichtbildanlage B4/GA I 90 ff.), aus einem BGB-Werkvertrag Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung. Bauherrin und Auftraggeberin der Anspruchstellerin war die … Immobilien Baubetreuungs-UG, die später in eine GmbH umgewandelt wurde. Deren Architekturbüro hatte anfänglich eine über Dach geführte Lüftung des Abwassersystems geplant, weshalb sich die Prozessparteien darüber einig waren, dass der Anspruchsgegner eine solche Rohrleitungslüftung auf den klägerseits zu fertigenden Holzbauelementen installieren sollte. Zu Beginn der Bauausführung verlangte der Architekt von der Hauptberufungsführerin indes, Rohrbelüfter so anzubringen, dass sie in die Wände der einzelnen Bäder eingebaut werden können. Der Beklagte äußerte gegen diese Art der Lüftung in einer Baubesprechung am 31.08.2011 zwar Bedenken, wobei über Art und Intensität von deren Kundgabe zwischen beiden Seiten Streit besteht, bot der Klägerin aber auf deren E-Mail vom 05.09.2011 (Kopie Anl. K4/GA I 27) per Schreiben vom 07.09.2011 (Kopie Anl. B5/GA I 96) die Ausstattung ihrer Holzbauteile mit den Rohrbelüftern (Belüftungsventilen) des Typs … Maxi (Produktdatenblatt in Kopie Anl. K10/GA I 40 f.) an und verbaute diese dann gemäß deren Auftrag; sie hatte inzwischen entsprechend geänderte Planungszeichnungen vom Architekturbüro erhalten (Kopie in Anl. K6/GA I 29 ff.). Nach Fertigstellung der Arbeiten ergab eine Überprüfung, dass die Abwasseranschlüsse nicht den Regeln der Technik entsprachen und eine DIN-gerechte Ausführung mit den in den Wänden installierten Rohrbelüftern nicht zu erreichen war; es kam zur Geruchsbildung in den Wohnungen (LGU 5 f.). Die Anspruchstellerin wurde nachfolgend mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil des Kammergerichts vom 09.12.2014 – 7 U 39/14 (Kopie Anl. K2/ GA I 11 ff.) wegen mangelhafter Rohrleitungslüftung zur Zahlung von insgesamt € 47.190,33 als Beseitigungskosten und Kostenvorschusses an die Bauherrin verurteilt. In diesem Zivilprozess hatte die hiesige Klägerin und dortige Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2013 (BeiA I 133, 136), zugestellt am 25.09.2013 (BeiA I 153 R), dem jetzigen Anspruchsgegner, der dort untätig geblieben ist, den Streit verkündet, wobei sich die Parteien über die Wirksamkeit dessen uneinig sind. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Beim Landgericht Neuruppin, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nur teilweise erfolgreich gewesen. Die Zivilkammer hat der Hauptberufungsführerin – nach Beiziehung der Akten des Vorprozesses und Erhebung von Zeugenbeweis – einen Geldbetrag im Umfange von € 11.797,58 (25 % der Hauptforderung) nebst anteiligen Zinsen zugesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das werkvertragliche Mangelgewährleistungsrecht finde im Streitfall Anwendung, da die Klägerin mit dem Einbau der vom Beklagten bestückten Holzteile dessen Werk (konkludent) abgenommen habe. Die Rohrlüftung sei nicht funktionstauglich und somit mangelhaft gewesen. Dass sich der Anschlussberufungsführer an die im Nachhinein vereinbarte Lüftungsart gehalten habe und diese auf neuen Vorgaben des Architekturbüros beruhe, ändere daran nichts; eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sei unabhängig davon zu bejahen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck nicht erreicht werde und das Werk die vereinbarte oder vertraglich vorausgesetzte Funktion nicht erfülle. Zu einer funktionstauglichen Sanitäranlage gehöre eine intakte Lüftung der Abwasserrohre ohne Geruchsentstehung in den Wohnungen. Die klägerseits gesetzte Nacherfüllungsfrist sei ungenutzt verstrichen. Von der gesetzlichen Verschuldensvermutung, die gegen den Beklagten wirke, habe dieser sich nicht exkulpieren können. Weil bei der Anspruchstellerin als einem auf Holzbau spezialisierten Unternehmen kein eigenes sanitärtechnisches Fachwissen vorauszusetzen gewesen sei, habe es allein dem Anspruchsgegner als Inhaber eines einschlägigen Meisterbetriebes oblegen, die Durchführbarkeit der neuen Rohrlüftungsart zu prüfen, auf Bedenken eindeutig aufmerksam zu machen und die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises klarzustellen. Dass dies mit dem nötigen Nachdruck und sogar bei mehreren Gelegenheiten erfolgt sei, stehe im Ergebnis der Zeugenvernehmung – auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung – nicht fest. Der Eintritt eines Schadens bei der Klägerin und dessen Höhe ergäben sich aus der rechtskräftigen Zahlungsverurteilung im Vorprozess; mit Einwendungen dagegen sei der Beklagte infolge wirksamer Streitverkündung ausgeschlossen. Allerdings habe sich die Hauptberufungsführerin ein Mitverschulden in Höhe von insgesamt 75 % anrechnen zu lassen, weil zum einen die unstreitig vom Anschlussberufungsführer angemeldeten Zweifel durch sie nicht aufgeklärt worden seien und zum anderen das Planungsverschulden des Architekturbüros der Bauherrin im Verhältnis der hiesigen Prozessparteien untereinander bei ihr verortet werden müsse. Die Verjährungseinrede bleibe erfolglos; bereits der Abnahmezeitpunkt sei nicht dargetan worden und unabhängig hiervon habe die Anspruchstellerin für rechtzeitige Verjährungshemmung gesorgt. Wegen der Details wird auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).

Dieses ist der Klägerin – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis – am 21.03.2018 (GA II 393) zugestellt worden. Sie hat am 12.04.2018 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt (GA II 397) und ihr Rechtsmittel – nach am 17.05.2018 beantragter (GA II 405) und bis zum 20.06.2018 bewilligter (GA II 407) Fristverlängerung – mit einem am 19.06.2018 (vorab per Telekopie) beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 409 ff.). Die Begründungsschrift ist dem Beklagten – verbunden mit der Aufforderung, darauf innerhalb von zwei Monaten zu erwidern (GA II 417) – laut Empfangsbekenntnis seiner Prozessbevollmächtigten am 26.06.2018 (GA II 420) zugestellt worden; er hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. 08.2018, einem Montag, der am selben Tag (vorab per Telekopie) bei Gericht einging, Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet (GA II 421 ff.).

Die Klägerin greift das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend, vertiefend und ergänzend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an und verteidigt es im Übrigen gegen die Anschlussberufung des Beklagten. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz der Klage – im Übrigen ohne nachvollziehbare Begründung der Quote – lediglich zu einem Viertel stattgegeben. Keineswegs sei sie – die Anspruchstellerin – verpflichtet gewesen, sich beim Anspruchsgegner nochmals nach seiner Einschätzung betreffend die Funktionstauglichkeit der von ihm verbauten Belüfter zu erkundigen. Eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige habe sich nicht nachweisen lassen. Als Unternehmen ohne sanitärtechnische Fachkenntnisse könne es ihr, der Klägerin, nicht obliegen, die durch den Beklagten schließlich ausgeführte Lüftungsvariante zu hinterfragen, zumal diese auf einem Angebot beruht habe, dass erst nach dem Bedenkenhinweis erstellt worden sei. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ein Sanitärfachbetrieb eine richtige und taugliche Ausführungsvariante anbiete. Ebenso wenig müsse sie sich ein Planungsverschulden des Architekturbüros der Bauherrin zurechnen lassen. Denn zu diesem bestünden ihrerseits weder rechtsgeschäftliche Beziehungen noch habe sie, die Hauptberufungsführerin, an der Planung in irgendeiner Weise mitgewirkt. Ihr sei von der … Immobilien Baubetreuungs-UG auch keine besondere Verantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens übertragen gewesen; mit der Lieferung und Montage der Holztafelbauelemente habe sie lediglich einige der auf der Baustelle benötigten Gewerke abgedeckt, wobei der Anschlussberufungsführer als Subunternehmer tätig geworden sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz hinsichtlich eines Planungsverschuldens des Architekturbüros keine Feststellungen getroffen, sondern ein solches einfach angenommen und an sie – die Klägerin – als Mitverursachungsanteil weitergeschoben. Selbst wenn ein derartiges Verschulden vorläge, wäre es auch dem Beklagten zuzurechnen, weil er über die notwendige Fachkenntnis verfügt habe, um die Fehlerhaftigkeit der Planungen erkennen zu können.

Die Klägerin beantragt,

a) unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, ihr – der Klägerin – weitere € 35.392,75 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.03.2013 zu zahlen und

b) die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

a) die Hauptberufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen und

b) unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Er verteidigt – im Wesentlichen ebenfalls seine erstinstanzlichen Darlegungen wiederholend, vertiefend und ergänzend – das landgerichtliche Urteil, soweit es ihm günstig ist, und ficht es im Übrigen mit seiner Anschlussberufung an. Dazu trägt er insbesondere Folgendes vor:

Die Hauptberufung sei mangels form- und fristgerechter Begründung bereits unzulässig. Unabhängig davon, dass der eingeklagte Anspruch insgesamt schon dem Grunde nach nicht bestehe, was mit der Anschlussberufung geltend gemacht werde, und er verjährt sei, müsse sich die Klägerin zumindest – wie von der Eingangsinstanz bejaht – ein Mitverschulden anrechnen lassen. Stelle der Bauherr infolge eines – im Streitfall laut Tatbestand des angefochtenen Urteils sogar unstreitigen – Planungsverschuldens seines Architekten dem Werkunternehmer keine einwandfreien Ausführungsunterlagen zur Verfügung, hafte dieser bei fehlerhafter Ausführung respektive unterlassener Bedenkenanmeldung Ersterem gegenüber von vornherein nur mit der Quote, die seinem Anteil am Innenausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer entspreche. Die hier von ihm, dem Beklagten, angemeldeten Bedenken hätten der Anspruchstellerin jedenfalls Anlass sein müssen, in eine vertiefte Prüfung einzutreten und die fachkundige Einschätzung eines Dritten einzuholen. Im Übrigen sei für sie die fehlerhafte Planung des Architekturbüros selbst erkennbar gewesen; das Produktdatenblatt des Rohrbelüfters, das die technischen Parameter enthalte (Kopie Anl. K 10/GA I 40 f.), habe im Internet frei abgerufen werden können. Die Fertigung von Holzbauteilen, wie sie klägerseits erfolge, erfordere durchaus Fachkenntnisse betreffend Lage und Ausstattung der einzelnen Komponenten der Elektro- und Sanitärtechnik. Er – der Beklagte – habe im Unterschied zur Hauptberufungsführerin keinen Einblick in die Planungsunterlagen des Gesamtprojekts gehabt. Da diese hinsichtlich der Holztafelbauelemente ohne Zweifel Hauptunternehmerin der Bauherrin gewesen sei, schlage das – nach der Rechtsprechung prinzipiell überwiegende – Planungsverschulden von deren Architekten bis auf das Subunternehmerverhältnis durch.

Zu Unrecht habe das Landgericht indes der Klage teilweise stattgegeben. Es überspanne die Anforderungen an den Bedenkenhinweis des Werkunternehmers. Ausreichend sei, wenn der Auftraggeber die Ernsthaftigkeit der vom Auftragnehmer befürchteten Mängelrisiken nachvollziehe und Anlass sehe, auf die Bedenken tatsächlich einzugehen; dazu müssten die Erklärungen nicht vollständiger und deutlicher sein als für das Verständnis des Bestellers erforderlich. Im Streitfall verstoße die erstinstanzliche Beweiswürdigung gegen § 286 ZPO und gehe von einem unrichtigen Beweismaß aus; die konkreten Umstände legten sogar den Schluss nahe, dass sie auf sachwidrigen Erwägungen beruhe. Die Bedenkenanmeldung durch ihn, den Beklagten, sei sowohl vom Zeugen F… (richtig: G…) T… als auch vom Zeugen F… Ge… bestätigt worden, wobei Letzterer in seinem Schreiben an die Architekten vom 06.03.2013 (Kopie Anl. B9/ GA I 107) explizit ausgeführt habe, bei Baubesprechungen sei von ihm, dem Anschlussberufungsführer, wiederholt darauf hingewiesen worden, dass das geänderte System nicht funktionieren werde. Ein Vorschussanspruch nach § 637 BGB könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil inzwischen schon aufgrund Zeitablaufes davon auszugehen sei, dass der Auftraggeber seinen Mangelbeseitigungswillen aufgegeben habe. Jedenfalls wäre nach Durchführung einer Mangelbeseitigung abzurechnen gewesen; auf die überzogene Aufwandskalkulation im Ausgangsrechtsstreit könne nicht abgestellt und es müssten Sowieso-Kosten abgezogen werden. Eine Interventionswirkung bestehe nicht, weil im Vorprozess keine wirksame Streitverkündung erfolgt sei; zumindest umfasse sie nicht die – dort gar nicht klärungsbedürftig gewesene – Frage des Mitverschuldens.

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16.08.2019 (GA II 471 f.) gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert worden. Die Akten des Ausgangsprozesses (7 U 39/14 KG = 18 O 49/13 LG Berlin) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Vergleichsbemühungen sind erfolglos geblieben. Nach § 139 ZPO wurden vom Senat Hinweise erteilt, unter anderem mit Beschluss vom 11.10.2019 (GA II 481). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

A. Haupt- und Anschlussberufung sind an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden beide sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Zu Unrecht meint der Beklagte, die Begründung der Hauptberufung durch die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO (GA II 436 f.), was im Übrigen nach § 522 Abs. 1 ZPO zwingend zur Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig und somit letztlich dazu führen würde, dass seine Anschlussberufung ihre Wirkung verlöre (§ 524 Abs. 4 ZPO). Gemäß dem Gesetz hat der jeweilige Rechtsmittelführer seine Berufung in der vorgegebenen Frist schriftlich zu begründen und hierbei bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen (formal) zu wahren. Dafür müssen seine Ausführungen auf den zur rechtlichen Beurteilung stehenden Einzelfall zugeschnitten sein, zweifelsfrei klarstellen, in welchen Punkten die Entscheidung der Vorinstanz angegriffen wird, und – falls wie hier nicht allein neue Fakten oder Beweise vorgebracht werden – erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungsführer selbst die entscheidungstragenden Erwägungen des angefochtenen Judikats als unzutreffend erachtet (so insb. BGH, Beschl. v. 13.09.2012 – III ZB 24/12; Rdn. 8, juris = BeckRS 2012, 20913; vgl. ferner Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520 Rdn. 35 ff.; jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfordert zudem, dass die Begründung geeignet ist, die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung im vollen Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen, weshalb sie sich bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand prinzipiell auf alle Parts des angefochtenen Urteils zu erstrecken hat, betreffend die eine Abänderung begehrt wird (so u.a. BGH, Beschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 414/17, LS 1 und Rdn. 9, juris = BeckRS 2017, 136430; vgl. Zöller/Heßler aaO Rdn. 27 und 37). Ist die Abweisung eines einheitlichen Klageanspruches durch die Vorinstanz auf verschiedene – rechtlich eigenständige und jeweils für sich entscheidungstragende – Erwägungen gestützt worden, muss sich die Berufungsbegründung, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu wahren, mit jedem einzelnen der Abweisungsgründe auseinandersetzen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 21.07.2016 – IX ZB 88/15, Rdn. 9, juris = BeckRS 2016, 14156; ferner Zöller/Heßler aaO Rdn. 37a; jeweils m.w.N.). Dem wird die Berufungsbegründung der Anspruchstellerin im Streitfall gerecht. Denn Letztere wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Annahme eines Mitverschuldens, das vom Landgericht aus zwei Erwägungen bejaht worden ist, die beide mit näheren Ausführungen konkret angegriffen werden. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es laut ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die der Senat seit langem teilt, ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (so u.a. BGH [II ZB 24/12] aaO; vgl. ferner Zöller/Heßler aaO Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

B. In der Sache selbst hat die Hauptberufung der Klägerin nahezu vollumfänglich, die Anschlussberufung des Beklagten lediglich zu einem kleinen Teil Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsirrtum, soweit darin eine Reduzierung des Ersatzanspruches wegen einer der Anspruchstellerin zurechenbaren Mitverursachung im Sinne des § 254 BGB bejaht und sofern der Anspruchsgegner damit zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und bereits ab 26.03.2013 verurteilt wird. Im Übrigen liegen keine Berufungsgründe gemäß § 513 Abs. 1 ZPO vor; diesbezüglich beruht weder das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung nach dem Verständnis des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – dem jeweiligen Berufungsführer günstigere – Entscheidung. Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß § 281 i.V.m. § 280 und § 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz wegen nicht gehörig erbrachter Leistung im Umfange des vollen Betrages, zu dessen Zahlung sie selbst im Vorprozess infolge mangelhafter Rohrlüftung an die … Immobilien Baubetreuungs-GmbH verurteilt worden ist. Die in zweiter Instanz – aus anwaltlicher Fürsorge (GA II 441) – erneuerte Verjährungseinrede bleibt erfolglos. Selbst wenn die Abnahme noch im September 2011 durch schlüssiges Verhalten stattgefunden haben sollte und die Verjährungsfrist nach § 643a Abs. 2 BGB bereits dann in Lauf gesetzt worden wäre, hätte die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit am 17.09.2015 (GA I 48R) – unabhängig von § 167 ZPO – gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO für eine rechtzeitige Verjährungshemmung genügt. Denn die nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einem Bauwerk einschlägige fünfjährige Frist gilt auch bei Leistungen eines Subunternehmers, der zwar nicht selbst unmittelbar auf der Baustelle tätig wird, aber weiß, dass die Arbeiten durch seinen Auftraggeber für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1978 – VII ZR 220/77, juris = BeckRS 9998, 104777; Urt. v. 26.04.1990 – VII ZR 345/88, juris = JurionRS 1990, 14307). Verzinst werden muss die geschuldete Summe gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 (i.V. m. § 291 Satz 2) BGB jedoch lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil weder deliktische noch vertragliche Schadensersatzansprüche eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2018 – XII ZR 120/16, Rdn. 26 m.w.N., juris = BeckRS 2018, 2061), sowie nach § 286 Abs. 1 Satz 2 und § 291 Satz 1 BGB erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit Klagezustellung, weil eine erfolglose Fristsetzung zur Mangelbeseitigung noch keinen Verzug mit der Schadensersatzzahlung begründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Da das hier in Rede stehende Schuldverhältnis vor dem 01.01.2018 begründet wurde, finden darauf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung vor dem Inkrafttreten der Reform des Bauvertragsrechts Anwendung (Art. 229 § 39 EGBGB). Die Parteien haben einen BGB-Werkvertrag abgeschlossen. Dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) nicht einbezogen wurde, steht zwischen ihnen außer Streit (LGU 2). Kaufrecht gilt gemäß § 651 BGB a.F. (§ 650 BGB n.F.) – mit gewissen Modifizierungen – nur für solche Verträge, die die Lieferung vom Auftragnehmer herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben; dies trifft im Streitfall nicht zu, weil es Aufgabe des Beklagten gewesen ist, die von der Klägerin im Auftrage der Bauherrin schon gefertigten Holztafelbauelemente, die sie im Rahmen eines Bauvorhabens in Mehrfamilien-Wohngebäuden montieren sollte, mit Technik für das Sanitärsystem zu bestücken (vgl. dazu die Lichtbildanlage B4/GA I 90 ff.). Zu Recht hat das Landgericht – ausgehend vom sogenannten funktionalen Herstellungsbegriff, der das werkvertragliche Mangelgewährleistungsrecht nach gefestigter höchstrichterlicher Judikatur bestimmt (vgl. insb. BGH, Urt. v. 08.11.2007 – VII ZR 183/05, LS 1 und Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2007, 19450; ferner BeckOGK-BGB/Schmidt, Stand 01.04.2020, § 633 Rdn. 128 ff.; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 27 f. und Rdn. 35 ff.; jeweils m.w.N.) – die Leistungen des Anschlussberufungsführers als sachmangelbehaftet angesehen, weil die von den Prozessparteien einvernehmlich geänderte Art der Abwasserrohrlüftung unstreitig zu Geruchsbelästigungen in den Wohneinheiten führte und weder DIN-gerecht war noch den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dagegen wendet auch die Anschlussberufung nichts ein. Dass der Beklagte die Rohre und Armaturen absprachegemäß nicht direkt auf der Baustelle in die jeweiligen Gebäude eingefügt hat, gebietet keine abweichende rechtliche Beurteilung. Denn beide Seiten haben zumindest den Umständen nach erkennbar vorausgesetzt, dass bei dem konkreten Bauvorhaben letztlich eine funktionstüchtige Be- und Entlüftung des Abwasserrohrsystems gewährleistet sein muss, was in das Fachgebiet des Anspruchsgegners fiel. Im Übrigen besteht kein Streit darüber, dass die Art der Rohrlüftung und nicht etwa Fehler bei der Montage der Holztafelbauelemente die Ursache des Problems gewesen sind. Ein Anspruch auf Schadensersatz erfordert zwar – anders als die Mängelhaftung des Auftragnehmers an sich – ein Verschulden; dieses wird aber gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vermutet und ein Entlastungsbeweis scheidet bei Verstößen des Werkunternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich aus (vgl. dazu Jurgeleit aaO Rdn. 42 a.E.).

2. Ohne Rechtsverstoß durfte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagte seiner Prüfungs- und Hinweispflicht, deren Erfüllung ihn nach der höchstrichterlichen Judikatur in Konstellationen der vorliegenden Art von seiner verschuldensunabhängigen Haftung für Sachmängel entlasten würde (vgl. dazu u.a. BGH, Urt. v. 08.11.2007 – VII ZR 183/05, LS 2 und Rdn. 21 ff., juris = BeckRS 2007, 19450; ferner Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 35 ff.; jeweils m.w.N.), nicht gehörig nachgekommen ist. Die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO vom Senat als Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen führen zu keinem anderen rechtlichen Schluss.

a) An den erforderlichen Bedenkenhinweis des Auftragnehmers sind – anders als offenbar die Anschlussberufung meint – keine geringen Anforderungen zu stellen; er muss speziell zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgen (so zusammenfassend Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 67 ff.; vgl. BGH, Urt. v. 10.04.1975 – VII ZR 183/74, Rdn. 11, juris = WKRS 1975, 12811; ferner BeckOGK-BGB/Schmidt, Stand 01.04.2020, § 633 Rdn. 39 f.; jeweils m.w.N.). Daher oblag es hier dem Anschlussberufungsführer, der Klägerin als seiner Vertragspartnerin unverzüglich – im Rahmen eines BGB-Werkvertrages zwar nicht schriftlich, aber dennoch mit ausreichender Warnung – zutreffend, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der veränderten Abwasserrohrlüftung und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darzulegen, damit für sie die Tragweite der Nichtbefolgung seines Hinweises erkennbar wird; Erklärungen pauschalen Inhalts sind – jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde – unzulänglich (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2013 – 23 U 185/11, LS 5 und Rdn. 102 f., juris = BeckRS 2013, 12930; Urt. v. 06.10.2017 – 22 U 41/17, LS 5, juris-Rdn. 166 = BeckRS 2017, 131243 Rdn. 161; BeckOGK-BGB/Schmidt aaO; Jurgeleit aaO Rdn. 68 f.; Merkens in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 7. Aufl., B § 4 Rdn. 98; jeweils m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet nicht nur für die Anmeldung von Bedenken an sich, die im vorliegenden Falle sogar unstreitig und deshalb nicht beweisbedürftig ist, sondern auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht und gegebenenfalls für die Entbehrlichkeit einer Aufklärung des Bestellers ist nach allgemeinen Grundsätzen der Werkunternehmer (so BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 8/10, Rdn. 33 a.E., juris = BeckRS 2011, 5006; vgl. ferner Jurgeleit aaO Rdn. 36 f.). Im Streitfall mag die Hauptberufungsführerin als ein auf Holzbau spezialisiertes Unternehmen zwar gewusst haben, an welcher Stelle der von ihr vorgefertigten Tafelbauelemente die jeweiligen Einzelkomponenten der Elektro- und Sanitärtechnik am besten angebracht werden; Kenntnisse hinsichtlich der möglichen Lüftungsvarianten eines Abwasserrohrsystems und der mit ihrem Wechsel einhergehenden Folgen konnte der Beklagte als Inhaber eines Meisterbetriebes für Sanitärtechnik bei seiner Vertragspartnerin aber nicht voraussetzen, zumal es in diesem Zusammenhang – wie der Architekt J… K… bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als Zeuge nachvollziehbar bekundet hat – um „ein sehr komplexes Thema“ geht (GA II 311, 312).

b) Die Zivilkammer hat sich im Ergebnis ihrer Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung des Beklagten nicht davon überzeugen können, dass er seine Bedenken in der erforderlichen Art und mit der notwendigen Klarheit vorgebracht hat. Dabei handelt es sich um eine (negative) Tatsachenfeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, juris-Rdn. 16 = BeckRS 2005, 920; ferner MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 529 Rdn. 3), die vom Senat bei seiner Entscheidungsfindung zugrunde zu legen ist, da im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte für Richtigkeits- oder Vollständigkeitszweifel im Sinne des Gesetzes existieren. Weil an dieser Stelle weder die Entstehung des behaupteten Schadens noch dessen Höhe, sondern vorab den Haftungsgrund betreffende Fragen zu klären sind, ergibt sich das Beweismaß – wie die Eingangsinstanz zutreffend angenommen hat (LGU 7) – aus § 286 ZPO (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Bacher, 36. Ed., § 287 Rdn. 3 und 5), wonach zwar keine absolute und unumstößliche Gewissheit erforderlich ist, die sich in der Realität ohnehin selten erreichen lässt, es aber stets eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an persönlicher Überzeugung des erkennenden Gerichtes bedarf, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so BGH, Urt. v. 17. 02.1970 – III ZR 139/67, juris-Rdn. 72 = BGHZ 53, 245, 255 f.; vgl. ferner Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 286 Rdn. 17 ff., m.w.N.). Sowohl § 286 Abs. 1 ZPO als auch Art. 103 Abs. 1 GG, auf den sich die Anschlussberufung ebenfalls stützt (GA II 434, 442), gewährleisten, dass der gesamte Prozessstoff, der Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme vollumfänglich in die tatrichterliche Würdigung und Entscheidungsfindung einfließen, also zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden. Nicht garantiert wird damit indes, dass das Gericht hierbei zu einem für den jeweiligen Verfahrensbeteiligten günstigen Ergebnis gelangt, insbesondere seiner Rechtsansicht folgt oder sich von der Wahrheit seines Vorbringens überzeugen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 04.07.1989 – 1 BvR 1239/87, Rdn. 54, juris = BeckRS 1989, 110346; Remmert in Maunz/Dürig, GG, Stand 89. Erg.-Lfg., Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; ferner Leibholz/Rinck/Hesselberger in Leibholz/Rinck, GG, Stand 79. Erg.-Lfg., Art. 103 Rdn. 559 f.; jeweils m.w.N.). Soweit der Beklagte in zweiter Instanz rügt, die besonderen Umstände des Streitfalles legten den Schluss nahe, dass die landgerichtliche Beweiswürdigung auf sachwidrigen Erwägungen beruhe (GA II 434, 435), ist dafür nichts ersichtlich; die Anschlussberufung selbst zeigt weder die entsprechende Umstände noch Erwägungen auf, aus denen sich dies für sie ergibt.

c) Dass der erforderliche Nachweis im Rahmen der Sachaufklärung aus Sicht der Eingangsinstanz durch den Anspruchsgegner nicht erbracht werden konnte, begegnet – ausgehend von § 529 Abs. 1 ZPO – keinen Bedenken. Der Beklagte selbst, den die Zivilkammer persönlich gehört hat (GA II 311, 313), bekundete dabei, während der ersten Baubesprechung am 31.08.2011 zur Bedenkenanmeldung gesagt zu haben, „dass diese Ausführung so nicht funktionieren kann“, was gemäß den oben erörterten Grundsätzen für sich genommen schon nicht ausreichen würde. Sein Vortrag, es habe nachfolgend weitere Bedenkenhinweise gegeben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Angebot vom 07.09.2011 (Kopie Anl. B 5/GA I 96), ist beweislos geblieben; auf die Vernehmung des Zeugen U… R…, dessen ladungsfähige Anschrift nicht beigebracht werden konnte, hat der Anschlussberufungsführer schließlich verzichtet (GA II 322). Dass sich die Klägerin gegenüber der Bauherrin auf mehrfache Bedenkenmitteilungen durch ihn bei Baubesprechungen berief, so etwa in ihrem Schreiben vom 06.03.2013 (Kopie Anl. B9/GA I 107), was vom Landgericht berücksichtigt wurde (LGU 7), entfaltet nur eine schwache Indizwirkung, die durch ihren – im vorliegenden Rechtsstreit unwiderlegten – Einwand entkräftet wird, für die Anspruchstellerin sei dabei niemand zugegen gewesen und man habe davon erst erfahren, als das Bauvorhaben bereits fertiggestellt gewesen und die Mängelanzeige der … Immobilien Baubetreuungs-UG eingegangen sei (GA I 189 f.); richtige Adressatin für die Anmeldung von Bedenken durch den Beklagten war im Übrigen die hiesige Klägerin als seine Vertragspartnerin. Die Zeugenaussage des Architekten J… K… ist unergiebig geblieben (LGU 7); er konnte sich an die hier maßgeblichen Punkte nicht mehr erinnern (GA II 311, 312 f.). Freilich hat der Zeuge G… T…, der für den Anspruchsgegner tätig ist, bekundet, von diesem sei bei der Baubesprechung betreffend das erste Wohnhaus erklärt worden, es gäbe Probleme; das geänderte Vorgehen sei sachlich nicht richtig und es könne es zu Geruchsbelästigungen kommen, wenn der Belüftungsautomat nicht richtig arbeite (GA I 244, 245).

Dagegen hat der Zeuge F… Ge…, der damals bei der Klägerin beschäftigt war, während des Gespräches nach seinen Bekundungen lediglich nebenbei den Eindruck gewonnen, es müsse erst noch geprüft werden, ob eine interne Belüftung funktioniere; es könne zwar sein, dass der Beklagte geäußert habe, eine solche Ausführung „sei fachlich nicht richtig“, aber ohne dass dies bei ihm als Nichtfachmann einen weiteren Eindruck als etwas Bedeutendes hinterlassen hätte, speziell als Hinweis darauf, „dass es nicht geht“ (GA II 244, 246 f.). Keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass der Anschlussberufungsführer auf den Einsatzbereich des konkreten Produktes – des später tatsächlich eingebauten Rohrbelüfters vom Typ … Maxi – gemäß dem hierfür vom Hersteller ausgegebenen Datenblatt (Kopie Anl. K 10/GA I 40 f.) hingewiesen oder dieses sogar vorgelegen hat. Darin heißt es indes, soweit hier von Interesse ist, in Übereinstimmung mit den Regelungen der DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke), dass diese Armatur (nur) zur Belüftung der Gebäudeentwässerung in Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt ist, wenn mindestens eine Fallleitung zur Entlüftung über Dach geführt wird. Angesichts dessen wäre sogar ein Hinweis, wie ihn der Zeuge G… T… bei seiner Vernehmung bekundet hat, nicht – was jedoch erforderlich ist (vgl. Merkens in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 7. Aufl., B § 4 Rdn. 98) – richtig und vollständig. Denn das Problem bestand keineswegs allein darin, dass der jeweilige Belüftungsautomat ausfallen könnte. Vielmehr war das in Aussicht genommene Bauteil vom Lieferanten DIN-gemäß für die Verwendung bei Fallleitungen in Mehrfamilienhäusern der in Rede stehenden Art überhaupt nicht vorgesehen und setzte zudem immer eine über Dach geführte Hauptlüftung voraus. Hinzu kommt, dass Belüftungsventile zwar für den notwendigen Druckausgleich im Rohrsystem sorgen können, aber – selbst wenn sie intakt sind – nicht die gebotene Entlüftung des Abwassersystems von den Kanalgasen gewährleisten, die beim anaeroben Abbau der im Abwasser enthaltenen organischen Substanzen entstehen (vgl. hierzu insb. Ishorst, SBZ Sanitär.Heizung.Klima, 2014/5, S. 40 [abrufbar im Internet unter der Adresse https://www.sbz-online.de/archiv/heftarchiv]).

3. Der Höhe nach ergibt sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Betrag, zu dessen Zahlung sie selbst wegen der mangelhaften Abwasserrohrlüftung mit dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 09.12.2014 (Kopie Anl. K2/GA I 11, 18 ff.), nachfolgend zitiert als KGU (8 ff.), an die Bauherrin verurteilt worden ist und dessen tatsächliche Entrichtung am 12.01.2015 sie belegt hat (GA II 351).

a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte infolge der sogenannten Interventionswirkung gemäß § 68 i.V.m. § 74 Abs. 3 ZPO mit Einwendungen gegen den im Vorprozess ausgeurteilten Anspruchsumfang präkludiert ist (LGU 8). Die Wirksamkeit der Streitverkündung beeinträchtigende Verfahrensmängel beanstandet er erfolglos. Freilich bedarf es nach § 73 Satz 1 ZPO in formeller Hinsicht unter anderem der Angabe des Grundes der Streitverkündung und der Lage des Rechtsstreits in der Streitverkündungsschrift. Die Verfahrenslage kann sich indes aus Ablichtungen der bisherigen Prozessdokumente ergeben (vgl. hierzu Sacher in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 18 Rdn. 21), wie sie etwa im Ausgangsrechtsstreit von der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin – auf einen Hinweis des Landgerichts Berlin vom 20.09.2013 (BeiA I 149 f.) – mit dem Anwaltsschriftsatz vom 26.09.2013 (BeiA I 156) nachgereicht und dem Anschlussberufungsführer am 11.10.2013 (BeiA I 159 R) zugestellt wurden. Ebenso wenig ist zwecks Mitteilung des Streitverkündungsgrundes – also des Rechtsverhältnisse, aus dem sich der Anspruch des Streitverkünders gegen den Dritten oder umgekehrt ergeben soll, und seiner tatsächlichen Grundlagen (so Sacher aaO) – eine ausdrückliche Wahl bestimmter Worte erforderlich; vielmehr kommt es darauf an, dass der Inhalt des Schriftsatzes für dessen Empfänger keine Zweifel offen lässt (so BeckOK-ZPO/Dressler, 36. Ed., § 73 Rdn. 4; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl., § 73 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 73 Rdn. 11; jeweils m.w.N.). Notwendig ist gemäß Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lediglich ein Maß Anspruchsindividualisierung, das dem Dritten die Prüfung ermöglicht, ob es für ihn tunlich erscheint, den Beitritt zu erklären respektive zur Entscheidung darüber Akteneinsicht zu nehmen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.12.2007 – IX ZR 143/06, Rdn. 28, juris = BeckRS 2008, 00810; Wieczorek/Schütze aaO). Erfährt ein Subunternehmer, der von seinem Hauptunternehmer bereits außergerichtlich fruchtlos auf Beseitigung konkreter Baumängel in Anspruch genommen worden ist, wie hier durch dessen Streitverkündung, dass Letzterer nunmehr seinerseits wegen dieser – die Leistungen des Nachunternehmers betreffenden – Sachmängel an dem konkreten Bauvorhaben vom Bauherrn auf Schadensersatz und Mangelbeseitigungskostenvorschuss verklagt wurde, so tritt der Grund für die Streitverkündung für deren Empfänger hinreichend zutage. Doch selbst wenn man im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis käme, die Angaben betreffend den Streitverkündungsgrund und die Lage des Vorprozesses seien im Rahmen der Streitverkündung unvollständig geblieben, wäre dieser Verfahrensmangel gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, weil er durch den Beklagten nicht in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin geltend gemacht wurde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.10.1975 – VI ZR 226/74, Rdn. 10 f., juris = JurionRS 1975, 12710; ferner Sacher aaO Rdn. 23). Eine Konstellation, in der ein Regressanspruch überhaupt nicht ausreichend erkennbar ist, etwa weil aus abgetretenem Recht vorgegangen wird, ohne dies offen zu legen, und für die Abweichendes gilt (vgl. dazu BGH [IX ZR 143/06] Rdn. 32), ist hier nicht gegeben.

b) Dass sich der Schaden, der der Klägerin entstanden ist, nachträglich reduziert hat, etwa weil die tatsächlichen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung durch die … Immobilien Baubetreuungs-GmbH geringer waren als der dafür im Ausgangsrechtsstreit angesetzte Vorschussbetrag oder diese davon Abstand genommen hat, die Mängel zu beheben, kann nicht festgestellt werden. Die Hauptberufungsführerin ist im Verhältnis zum Anschlussberufungsführer nicht abrechnungspflichtig; sie fordert Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4 BGB und keinen Kostenvorschuss oder Aufwendungsersatz für die Selbstbeseitigung der Mängel nach § 634 Nr. 2 und § 637 Abs. 3 BGB. Ihren Einwand, die Vorschüsse seien von der Bauherrin vollumfänglich für die Mangelbehebung verbraucht worden (GA I 130, 136), hat der Beklagte nicht widerlegt; er trägt insoweit gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Es existiert keine tatsächliche Vermutung des Inhalts, dass eine Behebung von Baumängeln nicht stattgefunden hat. Dies wäre zudem speziell in einer Konstellation der vorliegenden Art gänzlich fernliegend, da Geruchsbelästigungen in Wohnräumen, die durch das Austreten von – potenziell giftigen und oftmals brennbaren (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, Stichwort „Faulgas“, https://de.wikipedia. org/wiki/Faulgas) – Faulgasen aus dem Abwassersystem infolge einer unzulänglichen Rohrlüftung entstehen, anders als etwa rein optische Mängel regelmäßig unerträglich sind. Allenfalls lässt sich nach dem Ablauf eines längeren Zeitraumes, für dessen Dauer die jeweils konkreten Umstände von maßgeblicher Bedeutung sind, widerleglich vermuten, dass bei dem Besteller der Wille fehle, einen erhaltenen Vorschussbetrag zur Mangelbeseitigung einzusetzen, wenn von ihm bis dahin keine oder lediglich unzureichende Anstrengungen hierfür unternommen worden sind (vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 358, m.w.N.). Dies steht jedoch hier nicht fest. Hinzu kommt, dass sich der klägerische Schaden nachträglich prinzipiell erst dann verringert hätte, wenn eventuelle Überschüsse durch die … Immobilien Baubetreuungs-GmbH bereits tatsächlich ausgekehrt worden wären.

c) Einen Mitverursachungsanteil muss sich die Hauptberufungsführerin nicht anrechnen lassen. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten – beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB) – mitgewirkt, hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie dessen Umfang gemäß § 254 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht wurde; dies gilt gleichermaßen, wenn sich das Mitverschulden darauf beschränkt, den Schaden nicht abzuwenden oder zu mindern. Dabei muss das Tun oder Unterlassen des Geschädigten nicht nur kausal geworden sein, sondern auch in vorwerfbarer Weise gegen eine seiner Obliegenheiten zum Schutze der eigenen Rechtsgüter und Interessen verstoßen haben, deren Art und Umfang durch eingehende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist; im Kern geht es um die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, an die – unter Berücksichtigung von Zumutbarkeit und Verkehrserwartung – keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (so BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 01.03.2020, § 254 Rdn. 85 f., vgl. dazu ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 254 Rdn. 1; jeweils m.w.N.). Im privaten Baurecht wird eine Mitverursachung durch den Auftraggeber speziell dann in Betracht gezogen, wenn der Auftragnehmer zwar auf Bedenken betreffend die Bauausführung hingewiesen hat, dies aber nicht formgerecht geschehen ist (vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 71 und 85). Daraus folgt jedoch keineswegs, dass jede Bedenkenäußerung des Unternehmers, aus der der Besteller keine Konsequenzen gezogen hat, bei diesem zu einer Anspruchsreduzierung führt.

aa) Freilich hätten die Architekten der Bauherrin – unabhängig davon, ob sie auch Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung waren – erkennen können und müssen, dass der Einsatz von Rohrbelüftern anstelle einer über Dach geführten Hauptlüftung insbesondere bei einem Bauvorhaben der hier in Rede stehenden Art gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt und nicht für die unverzichtbare (fachgerechte) Entlüftung der Gebäudeentwässerung zu sorgen vermag. Dies folgt aus den Einsatzbeschränkungen für Belüftungsventile, die sich aus den einschlägigen Regelungen der DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) ergeben, und aus den Gründen dafür (vgl. hierzu insb. Ishorst, SBZ Sanitär.Heizung.Klima, 2014/5, S. 40 [abrufbar im Internet unter der Adresse https://www.sbz-online. de/archiv/heftarchiv]). Im Übrigen ging schon aus den Angaben zum Einsatzbereich in dem vom Lieferanten veröffentlichten Produktdatenblatt (Kopie Anl. K 10/GA I 40 f.) klar hervor, dass die Armatur, deren Einbau in die Holztafelbauelemente als Wände der Bäder verlangt wurde, für die Verwendung in Mehrfamilien-Wohngebäuden ohne Hauptlüftung über Dach nicht geeignet waren. Zutreffend ist ferner, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, regelmäßig der Hauptunternehmer im Verhältnis zu seinem Subunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten seines Auftraggebers mit einstehen muss, wenn ein Baumangel durch die fehlerhafte Planung mitverursacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1986 – VII ZR 267/85, LS und Rdn. 31, juris = BeckRS 9998, 99686). Im Streitfall waren indes die ursprünglichen Planungen des Architekturbüros der … Immobilien Baubetreuungs-UG hinsichtlich der Abwasserrohrlüftung mangelfrei; die Probleme sind erst durch nachträgliche Anordnungen der Architekten bei der Bauausführung auf der Grundlage des VOB-Vertrages (Hauptunternehmervertrages) eingetreten, den die Klägerin und die Bauherrin am 27./29.06.2011 (Kopie Anl. K1/GA I 8 ff.) abgeschlossen hatten. Dabei ist das Kammergericht im Vorprozess zu dem Ergebnis gelangt, dass das Architekturbüro mangels entsprechender Bevollmächtigung zu den getroffenen Anordnungen nicht befugt war und diese nicht für und gegen die … Immobilien Baubetreuungs-GmbH wirken (KGU 8 f.); in einer solchen Konstellation bleibt für die Bejahung eines – bis auf das Subunternehmerverhältnis durchschlagenden – Mitverschuldens kein Raum. Doch selbst wenn man – basierend auf den Hilfserwägungen des Kammergerichts (KGU 9) – die Wirksamkeit der Anordnungen im Rahmen des Hauptunternehmervertrags unterstellt, ergäbe sich nichts für den Beklagten Günstigeres. Denn er war nach den tatsächlichen Feststellungen, die im Streitfall getroffen werden konnten, der einzige Beteiligte, der infolge seiner Fachkunde nicht nur hätte erkennen können und müssen, dass die geänderte Ausführung der Rohrlüftung gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt und die notwendige Entlüftung der Fallleitungen fehlt, sondern positive Kenntnis davon hatte, dass das Werk nicht funktionstauglich sein wird (GA I 68, 70 f.). Unter solchen Umständen ist es gerechtfertigt, dem Auftragnehmer die alleinige Verantwortung zuzuweisen, wenn er – wie im Streitfalle – darauf nicht inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend aufmerksam macht (vgl. dazu Ganten in Ganten/ Jansen/Voit, VOB/B, 3. Aufl., § 13 Abs. 3 Rdn. 49, m.w.N.). Hinzu kommt, dass im Ausgangsrechtsstreit kein anspruchsreduzierendes Planungs- oder anderes Mitverschulden der Bauherrin gegenüber der hiesigen Anspruchstellerin bejaht wurde. Ob diese Frage dort explizit erörtert worden ist, spielt für die Interventionswirkung, die sich hier zulasten des Anschlussberufungsführers daraus ergibt, keine maßgebliche Rolle. Denn ein eventuelles Mitverschulden ist stets von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20. 07.1999 – X ZR 139/96, juris-Rdn. 20 f. = BeckRS 1999, 30067621; ferner Jauernig/Teichmann, BGB, 17. Aufl., § 254 Rdn. 19) und war im Vorprozess entscheidungserheblich. Es oblag dem Beklagten, die dortige Rechtsverteidigung der hiesigen Klägerin im Rahmen einer Nebenintervention zu unterstützen.

bb) Führt bereits – wie oben erörtert – eine Abwägung des aus einem Planungsverschulden des Architekturbüros der Bauherrin hier möglicherweise der Hauptberufungsführerin zuzurechnenden Mitverursachungsanteils mit dem des Anschlussberufungsführers zu dessen Alleinverantwortung, so gilt dies erst recht, wenn man nur auf das eigene (externe Erfüllungsgehilfen nicht einbeziehende) Mitverschulden der Klägerin abstellt. Bei ihr als einem – laut Tatbestand des angefochtenen Judikats unstreitig (LGU 2) – auf Holzbau spezialisierten Unternehmen konnte der Beklagte, der Inhaber eines Meisterbetriebes für Sanitärtechnik ist, keine Kenntnisse betreffend die anerkannten Regeln der Technik zur Gebäudeentwässerung oder hinsichtlich der Be- und Entlüftungserfordernisse von Abwasserrohrsystemen voraussetzen. Angesichts dessen würde ihr bereits ein vorwerfbarer Verstoß gegen Obliegenheiten zum Schutze der eigenen Rechtsgüter und Interessen respektive eine Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten erst dann zur Last fallen, wenn die ihr erteilten Hinweise – obwohl sie nach Art und Inhalt unzulänglich waren (vgl. dazu BeckOK-VOB/B/Koenen, 39. Ed., § 13 Abs. 3 Rdn. 26) – so gelagert gewesen wären, dass sie der Anspruchstellerin Anlass gegeben hätten, nachzufragen oder selbst Bedenken zu entwickeln (so Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 71). Dies traf indes unter den konkreten Umständen des Streitfalls nicht zu. Denn hier kann in tatsächlicher Hinsicht lediglich festgestellt werden, dass der Anschlussberufungsführer bei einer Baubesprechung am 31.08.2011 in nicht nachhaltiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass die geänderte Ausführung fachlich nicht richtig sei und noch geprüft werden müsse, ob eine interne Belüftung funktioniere. Hiernach durfte die Klägerin angesichts der im Verhältnis der Prozessparteien untereinander bestehenden Wissens- und Aufgabenverteilung annehmen, dass sich der Beklagte als Fachmann darum kümmert und sie spätestens bei Abgabe des Kostenangebotes vom 07.09.2011 (Kopie Anl. B5/GA I 96) darüber informiert, falls – wie der Zeuge F… Ge… bei seiner Vernehmung formuliert hat – „es nicht geht“ (GA I 244, 246). Der Anspruchsgegner behauptet zwar weitere Hinweise, hat solche aber nicht nachweisen können (LGU 8). Dass seine eigene Tatsachenwürdigung zu einem für ihn günstigen Ergebnis führt, hilft ihm nicht weiter. Entgegen seiner Auffassung bestand für die Anspruchstellerin angesichts der gegebenen Bedingungen – unter Beachtung von Zumutbarkeit und Verkehrserwartung – weder infolge der Baubesprechung noch nach Zugang des Kostenangebotes Veranlassung, selbst in eine vertiefte Prüfung einzutreten, insbesondere den fachkundigen Rat Dritter einzuholen, was regelmäßig mit Zusatzkosten verbunden ist, oder im Internet Recherchen nach sachdienlichen Informationen wie dem vom Lieferanten herausgegebenen Produktdatenblatt des konkreten Rohrbelüfters durchzuführen.

C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat der Senat die gesamten Prozesskosten dem Beklagten auferlegt, weil die Zuvielforderung der Klägerin lediglich einen kleinen Teil der Zinsen betrifft, deshalb geringfügig ist und unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 1 GKG keine Mehrkosten veranlasst hat. Die Anschlussberufung ist – im Gegensatz zur Hauptberufung – im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

D. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und – soweit aufrechterhalten – der landgerichtlichen Entscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. etwa Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der BReg für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; vgl. ferner § 17 Abs. 2 VOB/B).

E. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.

F. Den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat bereits durch Beschluss vom 21.08.2019 (GA II 476, 477) auf insgesamt € 47.190,33 festgesetzt, wobei es verbleibt. Rechtsgrundlage ist § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als wertbestimmend erweist sich – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 – 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 – 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – das mit den jeweiligen Berufungsanträgen beider Parteien (GA II 413 [Klägerin] und 434 f. [Beklagter]) offenbarte und nach dem fortbestehenden Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bemessende wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Berufungsführers an der weiteren Rechtsverfolgung in zweiter Instanz (vgl. BeckOK-KostR/Schindler, 29. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Bei den miteingeklagten Zinsen handelt es sich um eine einfache Nebenforderung, die im vorliegenden Falle nach § 43 Abs. 1 GKG kostenneutral bleibt. Die einschlägige Gebührenstufe reicht von € 45.000,01 bis € 50.000,00.

 

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