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Bauwerk – Voraussetzungen für merkantilen Minderwert

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 40/15 – Urteil vom 17.01.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 12/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren, diese trägt der Nebenintervenient selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrages in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die W… KG, hatte die Beklagte auf der Grundlage des Bauleistungsvertrages vom 26.05.2004 mit der Errichtung einer Stahlhalle nebst Bodenplatte beauftragt. Die Beklagte hatte den Streitverkündeten als Statiker in das Bauvorhaben eingebunden. Die Klägerin ihrerseits hatte einen Architekten jedenfalls mit den Leistungsphasen 1-4 nach HOAI beauftragt. Nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten nimmt die Klägerin die Beklagte auf Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten wegen Rissen in der 720 qm großen Bodenplatte in Anspruch. Zudem verlangt sie den Ersatz merkantilen Minderwerts.

Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darum gestritten, ob die Beklagte oder der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gesondert beauftragte Architekt für die Anordnung und Ausführung der in die Bodenplatte geschnittenen Scheinfugen Sorge zu tragen hatte und ob sich die Klägerin ein eventuelles Verschulden ihres Architekten nach § 254 BGB zurechnen lassen muss. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Stahlhalle ein merkantiler Minderwert anhafte.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO,

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch… und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 11.250 € sowie von Schadensersatz wegen merkantilen Minderwerts in Höhe von 12.000 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Mangel an der Bodenplatte der Produktionshalle zu vertreten. Sie habe den Betonfussboden mangelhaft ausgeführt, denn die aufgetretenen Risse hätten ihre Ursache in der Eigenverformung des Betons, der die Beklagte nicht durch ausreichende Scheinfugen entgegengewirkt habe. Da die Beklagte auch die Statik geliefert habe, hätte auch die Beibringung eines Fugenplans ihr selbst oblegen. Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden des planenden Architekten zurechnen lassen, weil Statiker und Architekten im Verhältnis zueinander nicht Erfüllungsgehilfen des Bauherrn seien.

Die Klägerin habe zudem Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts der Halle nach § 634 Nr. 4 BGB, denn der Verkaufswert des Gebäudes sei wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden verringert. Hinsichtlich der Höhe der Wertminderung sei den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Sch… zu folgen.

Die Berufung der Beklagten gegen das ihr am 17.03.2015 zugestellte Urteil ist am 14.04.2015 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen. Die Beklagte hat ihr Rechtmittel mit dem am Montag, den 18.05.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung greift die Beklagte das landgerichtliche Urteil teilweise an, nämlich soweit sie zu Zahlung von Kostenvorschuss in einer den Betrag von 3.750 € übersteigenden Höhe sowie zum Ausgleich merkantilen Minderwerts verurteilt worden ist. Sie ist der Auffassung sie hafte für den verlangten Kostenvorschuss allenfalls anteilig in einer Höhe bis zu 30 %. Das Landgericht habe verkannt, dass weder sie selbst noch der Streitverkündete die Verpflichtung übernommen hätten, die komplette Statik für die Gründung der Halle und die Bodenplatte beizubringen. Zudem treffe den planenden Architekten eine Mitverantwortung, weil dieser keinen Fugenplan vorgegeben und die Arbeiten der Beklagten mangelhaft überwacht habe.

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Halle komme ein merkantiler Minderwert zu. Die Klägerin habe lediglich einen einfachen Betonboden in Auftrag gegeben, der keine besonderen Anforderungen zu erfüllen gehabt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Ermittlung der Höhe des merkantilen Minderwerts seien nicht nachvollziehbar. Er sei zudem nicht der Frage nachgegangen, ob das Grundstück Altlasten aufweise.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte lediglich dahin zu verurteilen, an die Klägerin als Kostenvorschuss einen Betrag in Höhe von 3.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Streithelfer schließt sich den Anträgen der Beklagten an und nimmt zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er führt aus, das Fehlen eines Fugeneinschnittplans für die Scheinfugen sei allein von dem Architekten zu verantworten, dessen Fehler sich die die Klägerin zurechnen lassen müsse. Ein merkantiler Minderwert bestehe nicht, weil der Schaden vollständig beseitigt worden sei und weil das Grundstück nicht zum Verkauf anstehe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist in dem vom Landgericht tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Mangelbeseitigung an der Bodenplatte in Höhe von 11.250 € sowie den Ersatz merkantilen Minderwerts in Höhe von 12.000 € verlangen.

1). Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin richtige Partei des Rechtsstreits. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klage namens der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der W… KG, erhoben worden ist. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.02.2013 war die Umwandlung der W… KG in die Klägerin, die W… OHG, bereits kraft Gesetzes vollzogen, nachdem ihre alleinige Kommanditistin zum 02.11.2012 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war (vgl. Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 37. Aufl. 2016 § 162 Rn. 17). Die Klageerhebung im Namen der W… KG stellte damit lediglich eine unschädliche unrichtige Parteibezeichnung dar, welche das Landgericht beanstandungsfrei durch Berichtigung des Rubrums mit Beschluss vom 02.10.2013 korrigiert hat.

2). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses sowie auf Erstattung des merkantilen Minderwerts der Stahlhalle in Höhe von 12.000 €.

2.1). Die Klägerin hat nach §§ 631, 637 Abs. 3 BGB Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Vorschuss auf die Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von 11.250 €

a) Nach den von der Berufung insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist das von der Beklagten aufgrund des Bauleistungsvertrages vom 26.05.2004 errichtete Werk in handwerklicher Sicht mangelhaft, denn 90 % der Betonplatte weisen Risse auf. Der Mangel ist nach den Feststellungen des im Beweissicherungsverfahren (Landgericht Potsdam, 52 OH 1/09) beauftragten Sachverständigen M… dem Beklagten zuzurechnen, weil er auf einer unzureichenden Ausbildung von Scheinfugen beruht, die nicht ausreichend tief eingeschnitten worden sind. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2009 unter Fristsetzung fruchtlos zur Mangelbeseitigung aufgefordert und kann deshalb nach § 637 Abs. 3 BGB einen Vorschuss auf die Kosten der von ihr selbst durchzuführenden Mangelbeseitigung verlangen. Die Höhe des zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Betrags steht zwischen den Parteien zweitinstanzlich nicht mehr in Streit. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, stehen dem Vorschussanspruch der Klägerin auch keine sonstigen Gründe entgegen, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Mängel tatsächlich nicht beseitigen will.

b) Der Berufung ist nicht dahin zu folgen, dass die Beklagte nur für 30 % des Schadens haftet und entsprechend nur einen quotalen Anteil an den Mangelbeseitigungskosten zu tragen hat.

aa). Zwar kann der Werkunternehmer dann, wenn der Auftraggeber, wie vorliegend, zusätzlich einen Architekten beauftragt, unter Umständen nur auf einen Teil des aufgrund eines Baumangels entstandenen Schadens haften. Dies setzt voraus, dass zum einen der Baumangel sowohl auf einem Fehler des Bauunternehmers als auch auf einem solchen des Architekts beruht, diese also für die Mangelbeseitigung als Gesamtschuldner haften (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013 Rn 2486 ff.), und zum anderen, dass der Bauherr sich gegenüber dem Bauunternehmer das Fehlverhalten des Architekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.

bb). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die zweite Voraussetzung verneint. Der von der Klägerin beauftragte Architekt ist im Verhältnis zu der Beklagten nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden. Ein Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, wenn dieser ihn mit der Wahrnehmung derjenigen Sorgfaltspflichten betraut hat, die ihm im eigenen Interesse bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses obliegen, wenn sich der Bauherr des Architekten also zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen bedient (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2934). Gegenüber dem Bauunternehmer muss sich ein Bauherr den Verursachungsbeitrag des von ihm beauftragten Architekten als Erfüllungsgehilfen nur dann zurechnen lassen, wenn der Architekt Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die einerseits zu seinen Leistungen und damit in seinen Verantwortungsbereich gehören, die aber andererseits den Bauherrn gerade gegenüber dem Bauunternehmer treffen (BGH, Urt. v. 15.12.1969 – VII ZR 8/68, VersR 1970,280; Werner/Pastor, a.a.O, Rn 2936). Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen sowohl im Hinblick auf die Bauplanung als auch die Bauaufsicht des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragten Architekten verneint.

cc). In Bezug auf Maßnahmen der Bauaufsicht ist der Architekt gegenüber dem Bauunternehmer grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe des Bauherren, weil der Auftraggeber dem Bauunternehmen keine Aufsicht schuldet. Der Architekt, der Maßnahmen der Bauaufsicht ausführt, wird damit nicht im Pflichtenkreis des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer tätig (BGHZ 179, 55 Rn 29, zit. nach juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man mit der Berufung davon ausgehen wollte, bei Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten handele es sich um schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten. Eine Verletzung der Überwachungspflicht bei solchen Arbeiten kann zwar eine Mithaftung des Architekten begründen, dies allerdings nur im Verhältnis zum Bauherrn, denn auch bei schwierigen und gefahrenträchtigen Arbeiten schuldet der Bauherr dem Bauunternehmer keine Bauaufsicht.

dd). Auch in Bezug auf etwaige von den Architekten aufgeführte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bauplanung und Baukoordinierung ist der Berufung nicht darin zu folgen, dass sich die Klägerin ein – mögliches – Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen muss. Grundsätzlich kann zwar ein Architekt in Zusammenhang mit der Bauplanung und der Koordinierung der Arbeiten auch im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn sein, denn der Bauherr ist gegenüber dem Bauunternehmer verpflichtet, einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus unentbehrlich sind (BGH, Urt. v. 16.10.2014 – VII ZR 152/12, MDR 2014, 1438 Rn. 24, zit. nach juris; BGH VersR 1970, 280). Dies gilt allerdings nicht ohne Einschränkungen und jedenfalls dann nicht, wenn es, wie vorliegend, um die Ausführung von Leistungen geht, die den konstruktiven Aufgaben zuzurechnen und die deshalb zuvörderst von einem Statiker zu erbringen sind und wenn der Bauunternehmer auch die Beibringung von statischen Leistungen zugesagt hat. Denn Statiker und Architekt haften dem Bauherrn jeweils eigenständig für die von ihnen vertraglich übernommenen Verpflichtungen, der Statiker ist weder Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten noch umgekehrt (BGH, Urt. v. 04.07.2002 – VII ZR 66/01, NJW-RR 2002, 1531 Rn12, zit. nach juris; OLG Naumburg, Urt. v. 12.11.2014 – 5 U 132/14, IBR 2014, 495 Rn 32, zit. nach juris; KG, Urt. v. 12.12.2005 – 6 U 140/01, IBR 2006, 509 Rn 55 zit. nach juris). Der Bauherr muss sich deshalb ein Fehlverhalten des Statikers oder des Architekten in deren Verhältnis untereinander nicht zurechnen lassen.

Nach diesen Grundsätzen ist die Haftung des Beklagten für den fehlerhaften Schnitt der Scheinfugen gegenüber der Klägerin nicht von vornherein auf eine Quote am Gesamtschaden begrenzt. Die Klägerin muss sich etwaige Fehler ihres Architekten gegenüber der Beklagten nicht zurechnen lassen, weil die Beklagte nach den vertraglichen Regelungen mit der Erbringung der statischen Leistungen für das Bauvorhaben beauftragt war. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des Bauleistungsauftrags vom 26.05.2004 auf das Pauschalpreisangebot vom selben Tag, das auch Statikleistungen beinhaltet, sowie auf das Angebot Nr. 140088. Letzteres führt unter Position 4 „Neubau Stahlhalle gem. Angebot vom 12.05.12004“ ausdrücklich auf: „der vorgenannte Preis … beinhaltet gleichzeitig die Kosten für die prüfungsfähige Statik der von uns angebotenen Stahlkonstruktion sowie die Statik für eine Standardgründung mit Bodenplatte“ und beschreibt unter Pos. 7 folgende Leistung: „Statikkosten für Brandwand, Verbindungsbau, Anpassung Standardgründung der Satteldachhalle (Anschluss der Brandwandfundamten und etwaige Verstärkungen der Bodenplatte für Maschinenflächen gem. Angebot Ing. Büro B…)“. Beanstandungsfrei hat das Landgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, diese vertraglichen Regelungen dahin ausgelegt, dass die statischen Leistungen insgesamt von der Beklagten zu erbringen waren. Die Beklagte vermag sich auch nicht damit zu entlasten, dass sie ihrerseits diese Leistungen von Dritten, dem Streithelfer bzw. dem Hersteller der Stahlhalle bezogen hat, denn sie hat nach § 278 BGB für ein Verschulden derjenigen Personen einzustehen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient.

2.2). Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwerts nach §§ 631, 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu. Die Berufung vermag die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts zu der aufgrund der Rissbildung bestehenden Werteinbuße an der Halle nicht mit Erfolg anzugreifen.

a.).Einem Bauwerk kommt ein merkantiler Minderwert zu, wenn nach erfolgter Mangelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (BGH, Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 84/10, MDR 2013, 212 Rn 19, zit. nach juris). Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es für die Feststellung eines merkantilen Minderwerts also nicht darauf an, ob der Bodenplatte auch nach einer Reparatur noch ein optischer Mangel oder eine technisch nur eingeschränkte Brauchbarkeit anhaften wird. Vielmehr ist entscheidend, ob der Markt den Schaden bei der Preisbemessung mit einem Abschlag bestraft, und zwar auch dann, wenn die Sache technisch einwandfrei repariert worden ist. Ob der Geschädigte die Sache tatsächlich veräußert oder weiter benutzt, ist dabei irrelevant (MünchenerKommentar Oetker, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn 53). Vorliegend ergibt sich der merkantile Minderwert der Bodenplatte, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bereits daraus, dass die Vielzahl der Risse der Bodenplatte das Vertrauen eines potentiellen Käufers in die vollständige Mangelbeseitigung zu erschüttern geeignet sind.

b).Dem Landgericht ist auch zu folgen, soweit es den merkantilen Minderwert auf 12.000 € festgesetzt hat. Beanstandungsfrei ist das Landgericht den Feststellungen des Sachverständigen zur Höhe des merkantilen Minderwerts gefolgt. Insbesondere rügt die Berufung ohne Erfolg, der Sachverständige habe unberücksichtigt gelassen, dass das Grundstück im Altlastenregister des Landkreises verzeichnet ist. Denn tatsächlich hat der Sachverständige ausdrücklich auch im Hinblick auf etwaige bestehende Altlasten einen Abschlag auf den Bodenwert von 1/3 vorgenommen. Dass ein weiterer Abschlag gerechtfertigt wäre – der eventuell sogar den Ansatz jeglichen merkantilen Minderwerts ausschlösse – ist nicht nachzuvollziehen. Denn nach der durch den Sachverständigen eingeholten Auskunft des zuständigen Landkreises ist nicht erkennbar, dass das Grundstück tatsächlich Altlasten aufweist und aus welchen Gründen es überhaupt in dem Altlastenkataster Berücksichtigung gefunden hat.

Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.

Ohne Erfolg bleibt die Berufung schließlich auch, soweit sie sich gegen die Berechnung der Höhe des merkantilen Minderwerts richtet. Das Landgericht ist bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO auch insoweit beanstandungsfrei den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Dessen Erläuterungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zwar hat er sich bei der Bestimmung der Höhe des entstehenden Schadens ausdrücklich von den auf Erfahrungswerten beruhenden Abschlägen in dem von ihm zuvor eingeführten Standardwerk der Verkehrswertermittlung von Grundstücken gelöst. Dies hat er allerdings plausibel mit den Besonderheiten der Halle begründet. Dass das Landgericht seiner Wertermittlung gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Denn nachdem es keinen Markt für bestimmte Wertminderung gibt und keine allgemeinen Parameter gefunden werden können, nach denen Abschläge zu bemessen sind, muss sich die Wertminderung immer auf das konkrete Objekt und seine individuellen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Schadensursache und den zum Wertermittlungsstichtag herrschenden allgemeinen Marktbedingungen beziehen (BGH, Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 84/10, a.a.O, Rn 25ff). Maßgeblich sind dabei die Erfahrungswerte, die sich bei Beobachtung des entsprechenden Marktes ergeben. Dass der Sachverständige in der hier zu beurteilenden Konstellation – das Bauwerk besteht nur aus zwei Komponenten, nämlich Bodenplatte und Hülle – jedem einzelnen Bestandteil ein größeres Gewicht eingeräumt, als bei Gebäuden, die noch weitere Elemente, wie Zwischenwände, Geschossdecken aufweisen, an denen Mängel bestehen können, ist nicht zu beanstanden.

Der merkantile Minderwert ist auf 10 % des Gebäudewertes zu bemessen (§ 287 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F. d. G. v. 22.12.2016.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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