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Bauunternehmerhaftung – Hinweis- und Prüfungspflichten wegen Bedenken an der Ausführungsart

OLG Dresden, Az.: 9 U 272/15, Urteil vom 06.10.2015

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgericht Leipzig vom 30.01.2015 (Az.: 07 O 4530/09) werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu je 1/7 die Klägerinnen sowie zu 5/7 die Beklagte, die darüber hinaus auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in zweiter Instanz trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 184.689,69 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche der Klägerinnen i.H.v. 104.975,80 EUR aus der Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines Stütz- und Trogbauwerks beim Ausbau der B6, OD …, Mittlerer Ring. Die Beklagte macht widerklagend Mängelbeseitigungsansprüche geltend. Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, des streitigen Vortrages sowie der Antragstellung der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der wie folgt zu ergänzen ist:

Bauunternehmerhaftung - Hinweis- und Prüfungspflichten wegen Bedenken an der Ausführungsart
Symbolfoto: Von KorArkaR /Shutterstock.com

Mit – nicht innerhalb der vom Landgericht nachgelassenen Frist eingegangenem – Schriftsatz vom 22.12.2014 (Bl. 876 ff. d.A.) sowie mit der Berufungserwiderung haben die Klägerinnen – von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.08.2015 (dort S. 3, Bl. 1036 d.A.) zwar als verspätet gerügt, inhaltlich jedoch nicht bestritten – vorgetragen, dass der von der I. … GmbH (im Folgenden: I. … GmbH) erstellte ursprüngliche Planungsentwurf für die streitgegenständlichen Bauwerke die Stützwände als weiße Wannen mit Auftriebssicherung vorgesehen habe und auf Anordnung der Beklagten nach den Ergebnissen des Baugrundgutachtens vom 30.05.2003 abgemagert worden sei. Im zeitlichen Anschluss an die Baubesprechung vom 23.01.2008 (Anlagenband 2, dort Anlage K61, vgl. Bl. 699) habe die I. … GmbH durch ihren Projektleiter Herrn Dr.-Ing. S. J. zum gesamten Planungsverlauf mit Schreiben vom 29.01.2008 (Anlage K75, Bl. 885 ff.) Stellung genommen und dies nochmals bestätigt. Insoweit habe die Beklagte vor der Ausschreibung des streitgegenständlichen Bauvorhabens über wesentlich umfassendere Informationen über die Eigenschaften der Baugrund- und Wasserverhältnisse verfügt, als sie zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht habe, die sich allein auf das Baugrundgutachten vom 30.05.2003 der I. … GmbH … stütze.

Mit Urteil vom 30.01.2015 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung restlichen Werklohns i.H.v. 52.423,09 EUR nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die auf Zahlung von 104.957,80 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage und die auf einen nach Aufrechnung verbleibenden weiteren Schaden abzielende Widerklage abgewiesen.

Gemäß Position 90.14 ihrer Schlussrechnung stehe den Klägerinnen ein Vergütungsanspruch i.H.v. 44.005,35 EUR brutto wegen des Einsatzes sämtlicher bei der Herstellung der Betonvorsatzschale verwendeter Schalungsrüttler zu.

Ferner stehe ihnen ein Vergütungsanspruch für das Verpressen der Injektionsschläuche von 8.417,74 EUR brutto zu. Das Verpressen sei zur Abdichtung des Bauwerks vertraglich ursprünglich nicht vorgesehen gewesen, von der Beklagten nach dem Auftreten von Undichtigkeiten als zu deren Beseitigung unstreitig erforderliche Maßnahme aber angeordnet worden. Zwar sei die Beklagte insoweit von einer Mängelbeseitigungsleistung ausgegangen; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die Klägerinnen für die streitgegenständlichen Undichtigkeiten indes nicht einzustehen. Ein von ihnen zu vertretender Mangel des Bauwerks läge nur dann vor, wenn der Wassereintritt Folge einer Abweichung von dem zuletzt vereinbarten Bausoll gewesen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die aufgetretenen Risse und Undichtigkeiten lediglich die Folge einer nicht druckwasserdichten Bauausführung, die von den Klägerinnen nicht geschuldet sei.

Keine Vergütung könnten die Klägerinnen verlangen für das Anlegen und den Rückbau einer Baustraße zur Aushubsohle des Trogbauwerks und zum Bohrplanum der Bohrpfahlwände sowie für eine Stabilisierung des Baustraßenbodens. Zwar habe die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der VOB/C noch nicht ausdrücklich vorgesehen, dass es sich bei dem Herstellen und Beseitigen einer Baustraße zur Aushubsohle und zum Bohrplanum um eine nicht vergütungspflichtige Nebenleistung handele. Nach dem Wortlaut der Baubeschreibung und dem Inhalt der entsprechenden LV-Positionen bestehe aber kein ernstlicher Zweifel daran, dass diese zur Erreichung des Bauziels zwingend notwendige Leistung als Nebenleistung entweder in die für alle LV-Positionen geltende Pauschalsumme unter Nr. 1.1.10 des LV (Baustelle einrichten) oder in die entsprechende Position des Abschnitts „Erdarbeiten“ einzukalkulieren gewesen sei. Auch bei den Maßnahmen zur Stabilisierung des Baustraßenbodens lägen die Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung nicht vor.

Da die streitgegenständlichen Risse nicht auf Bauleistungsmängel zurückzuführen seien, stehe der Beklagten gegen die Klägerinnen kein Schadenersatzanspruch wegen deren Beseitigung zu. Damit greife die diesbezügliche (Hilfs-)Aufrechnung nicht durch und bleibe auch die Widerklage ohne Erfolg, zumal die Beklagte dem Vortrag der Klägerinnen nicht entgegengetreten sei, dass sämtliche weiteren Mängel, die nicht mit Rissbildungen und Undichtigkeiten im Zusammenhang stünden, mittlerweile beseitigt worden seien.

Gegen dieses ihr am 03.02.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 26.02.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27.04.2015 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Soweit das Landgericht eine Vergütungspflicht wegen des Einsatzes sämtlicher Schalungsrüttler angenommen hat, greift dies die Beklagte dem Grunde nach vorbehaltlich ihrer diesbezüglichen Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen ausdrücklich nicht mehr an (Bl. 940 d.A.). Zu Unrecht sei das Landgericht aber davon ausgegangen, dass die Parteien nachträglich eine nicht druckwasserdichte Bauausführung vereinbart hätten und die aufgetretenen Risse und Undichtigkeiten keine Abweichung von dem zuletzt vereinbarten Bausoll darstellten. Folgerichtig habe es sich damit bei den Verpressarbeiten um Maßnahmen zur Mängelbeseitigung gehandelt, so dass die Klägerinnen hierfür keine Vergütung verlangen könnten. Aus dem gleichen Grund stünden ihr, der Beklagten, die zur Aufrechnung gestellten sowie die im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen der Risssanierung zu. Auch die mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsanträge seien damit begründet.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 30.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig (Az.: 07 O 4530/09)

1. die Klage abzuweisen,

2. die Klägerinnen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 32.713,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage vom 09.08.2013 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Klägerinnen gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche über den mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachten Betrag von 32,713,89 EUR hinausgehenden Schäden im Zusammenhang mit den in den Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 17.04.2010 und 17.05.2010 dokumentierten Rissen in den Bodenplatten und Wänden des streitgegenständlichen Trogbauwerks zu ersetzen,

4. festzustellen, dass die Klägerinnen gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, folgende Mängel und deren Ursachen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Nachbesserung zu beseitigen (die Nummerierung folgt der als Anlage B24 vorgelegten Mängelliste):

…………..

Die Klägerinnen und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Nachdem den Klägerinnen die Berufungsbegründung am 08.06.2015 mit 6-wöchiger Frist zur Berufungserwiderung zugestellt worden ist, haben diese mit am 20.07.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet. Zusätzliche Vergütung für die Herstellung des Bohrplanums könnten sie schon deshalb verlangen, weil die Herstellung eines Bohrplanums in einer gesonderten Position hätte ausgeschrieben werden müssen und es sich jedenfalls dabei nicht um eine Nebenleistung handele. Auch die Bodenverbesserung sei zusätzlich zu vergüten; denn entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sich die gerichtlichen Gutachten ausschließlich auf die Stabilisierung des Untergrundes bei den reinen Baustraßen bezogen und nicht auch auf das Bohrplanum, auf welches Schwerlastbohrgeräte abgestellt werden. Ebenso bestehe für das Anlegen der Baustraßen ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung, weil es sich um eine im Vertrag zwar nicht erwähnte, zur Herstellung des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs jedoch notwendige Leistung handele.

Die Klägerinnen beantragen, im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.01.2015 (Az.: 07 O 4530/09) dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie 104.975,80 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben sie jedoch jeweils keinen Erfolg.

A. Berufung

Zu Recht hat das Landgericht der Klage in dem tenorierten und von der Berufung angegriffenen Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

1.

Den Klägerinnen steht zunächst ein Vergütungsanspruch i.H.v. 44.005,35 EUR brutto wegen des Einsatzes der weiteren, von der Beklagten nicht anerkannten 23 Schalungsrüttler zu. Dies greift die Beklagte mit der Berufung – vorbehaltlich ihrer Aufrechnung mit eigenen Schadenersatzansprüchen – ausdrücklich nicht mehr an.

2.

Darüber hinaus steht den Klägerinnen ein weiterer Vergütungsanspruch i.H.v. 8.417,74 EUR brutto aus der Schlussrechnungsposition 90.23 wegen der dort abgerechneten Verpressung von Injektionsschläuchen zu.

a)

Gemäß den Positionen 6.1.10 bis 6.1.20 des vertraglichen Leistungsverzeichnisses (Anlage K4) erfasste die Auftragserteilung zwar den Einbau von Injektionsschläuchen, nicht aber deren Verpressung mittels Einleiten von Injektionsharz. Jedoch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die diesbezüglichen von den Klägerinnen abgerechneten Arbeiten zur Abdichtung des Bauwerks erforderlich waren und die Beklagte diese nach dem Auftreten von Undichtigkeiten angeordnet hat. Dabei ging sie davon aus, es handele sich um Mängelbeseitigungsarbeiten der Klägerinnen, während jene der Mängelbehauptung entgegengetreten sind.

Da die Frage der Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien bei Anordnungserteilung streitig war, die Arbeiten gleichwohl im beiderseitigen Einvernehmen ausgeführt werden sollten, können die Klägerinnen für das Verpressen der Injektionsschläuche nur dann eine Vergütung verlangen, wenn die in den Betonelementen der Bauwerke 9 und 10 entstandenen streitgegenständlichen Risse nicht auf einer mangelhaften Werkleistung der Klägerinnen beruhen oder die Klägerinnen für einen diesbezüglichen Mangel jedenfalls nicht einzustehen haben. Da die Beklagte bei Anordnung der zusätzlichen Leistung diese als Mängelbeseitigungsmaßnahme deklariert und sich zudem bei Abnahme der Gesamtwerkleistung Mängelgewährleistungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Risse vorbehalten hat, sind die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Mangelfreiheit ihrer Werkleistung.

b)

Insoweit hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die streitgegenständlichen Risse auf das Vorhandensein drückenden Wassers zurückzuführen seien. Nach dem Gutachten des Sachverständigen T., dem insoweit gegenüber den Ausführungen des zuvor bestellten Sachverständigen F. der Vorzug zu geben sei, sei das Bauwerk aufgrund des stetigen Zulaufs von Schichtwasser ab einer Tiefe von 1 m nach seiner Fertigstellung buchstäblich von Wasser umgeben. Unter Berücksichtigung entsprechender Erfahrungszuschläge habe somit ein sogenannter Bemessungswasserstand von 6,5 m über dem Trogtiefbereich zugrunde gelegt werden und das Bauwerk zwangsläufig druckwasserdicht ausgeführt werden müssen. So sei das Bauwerk jedoch nicht geplant worden. Entgegen der Annahme des Sachverständigen F. hätten die aufgetretenen Umläufigkeiten des Wassers selbst dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn die Dichte der Baugrubenumschließung bzw. des Bauwerks gesichert worden wäre.

Diese Feststellungen zur Schadensursache greift die Beklagte – soweit ersichtlich – letztlich mit der Berufung nicht an, meint jedoch, die Klägerinnen hätten nach der Baubeschreibung in Bezug auf das Baugrundgutachten bei der Ausführungsplanung Anlass gehabt, mit dem Auftreten von drückendem (Grund-)Wasser zu rechnen, so dass ihnen die aufgrund des Wasserdrucks entstandenen Risse als Mangel zuzurechnen seien. Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerinnen für die streitgegenständlichen Risse an den Bauwerken 9 und 10 nicht einzustehen haben.

aa)

Zu Recht macht die Beklagte allerdings geltend, dass die Werkleistung der Klägerinnen mit Blick auf die Erstellung der Ausführungsplanung und die konkrete Ausführung tatsächlich mangelhaft ist, weil sie nicht die „vereinbarte Beschaffenheit“ i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB aufweist.

Welche Werkbeschaffenheit die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrags, bei VOB/B-Verträgen – wie hier – zudem unter Hinzuziehung der Ausschreibung, des Leistungsverzeichnisses und der Baubeschreibung (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 633 Rz. 6 m.w.N.). Zur vereinbarten Beschaffenheit i.S.d. §§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, 13 Nr. 1 VOB/B a.F. gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits nach altem Recht eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler i.S.d. § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, Rz. 15, m.w.N. – aus juris), und zwar unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, wie vor). Dieses Verständnis von der „vereinbarten Beschaffenheit“ hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts nicht geändert. Insbesondere gibt die in § 633 Abs. 2 BGB geregelte Rangfolge keinen Anlass, die vorstehend dargestellte Rechtsprechung zum Verständnis der „vereinbarten Beschaffenheit“ in Frage zu stellen (BGH, wie vor, m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an.

Da die von den Klägerinnen erstellten Bauwerke 9 und 10 vor der Inbetriebnahme der von der Beklagten nachträglich geplanten und ausgeführten Sohlentwässerung wegen des – aufgrund der nicht druckwasserdichten Ausführung durch die dadurch entstandenen Risse – eintretenden Wassers nicht funktionstauglich waren, ist ihre diesbezügliche Werkleistung somit grundsätzlich als mangelhaft anzusehen.

bb)

Allerdings ist nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat ebenfalls anschließt, ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, wie vor, Rz. 21, m.w.N.). In diesen Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche die Mängelhaftung auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB und in dem – für das hiesige Vertragsverhältnis noch geltenden – § 13 Nr. 3 VOB/B a.F. zum Ausdruck kommt (BGH, wie vor). Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen. Wie insbesondere § 13Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck bringt, stellt die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht einen Haftungsbefreiungstatbestand dar, für den der Unternehmer grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich dabei aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, wie vor). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (BGH, wie vor, Rz. 24). Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (BGH, Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85 – aus juris).

Zutreffend hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass das Baugrundrisiko, also die Gefahr unvorhergesehener Erschwernisse aufgrund der Beschaffenheit des Baugrundes, regelmäßig in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt, schon weil es sich um den vom Auftraggeber i.S.d. §§ 644 f. BGB bzw. § 13 Nr. 3 VOB/B a.F. zur Verfügung zu stellenden Stoff handelt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 12 U 214/06, Rz. 34 – aus juris). Hinsichtlich des Baugrunds erstreckt sich die Prüfungspflicht des Auftragnehmers auf die unter normalen Umständen gewonnenen bzw. zu gewinnenden Erkenntnisse (Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, § 4 Abs. 3 VOB/B, Rz. 16 m.w.N.). Bezüglich seiner Prüf- und Hinweispflicht werden keine Fachkenntnisse verlangt, die sonst nur von Sonderfachleuten zu erwarten sind (OLG Bamberg, Urteil vom 15.01.2001, Az.: 4 U 58/00 – aus juris). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungs- und Mitteilungspflicht dann entfällt, wenn sich der Auftraggeber darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (z.B. Architekt) die erforderliche Prüfung tatsächlich angestellt hat und seine Angaben oder Anordnungen auf dem Ergebnis dieser Prüfung beruhen (OLG Frankfurt, BauR 2003, 1727). In der Regel darf sich der Bauunternehmer bei Fragen der Geeignetheit des Baugrundes auf die Planungsleistungen verlassen (OLG Celle, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 16 U 4/10, Rz. 45 – aus juris). Eine Mitteilungspflicht erwächst in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn sich im Rahmen der konkreten Bauausführung Hinweise auf von den Annahmen des Baugrundgutachtens abweichende Bodenbeschaffenheiten ergeben (Oppler, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O., Rz. 46).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen für die aufgetretenen Risse nicht einzustehen haben. Insoweit ist letztlich unstreitig, dass sie den in sich stimmigen Entwurf der von der Beklagten beauftragten I. … GmbH präzise umgesetzt haben. Bei der I. … GmbH handelt es sich um einen Fachplaner, auf dessen Vorgaben sich die Klägerinnen ohne Hinzutreten weiterer Umstände verlassen durften. Weder die Entwurfsplanung noch die ebenfalls von der I. … GmbH erstellte Baubeschreibung (Anlage K2) haben eine Ausbildung der streitgegenständlichen Bauwerke als „druckwasserdichte“ Ausführung vorgesehen. Vielmehr hat das Landgericht den zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag unter Heranziehung der Baubeschreibung, der Entwurfsplanung und der Ausschreibung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass sich das streitgegenständliche Trogbauwerk in trockenem Baugrund befinden werde und dementsprechend lediglich eine wasserdichte, nicht aber eine wasserdruckdichte Ausführung geschuldet sei. Die hiergegen von der Beklagten ins Feld geführten Einwendungen überzeugen nicht. Zu Recht weisen Streithelferin und die Klägerinnen darauf hin, dass es sich bei der wasserundurchlässig geschuldeten Stützwand der Trogkonstruktion auch in Verbindung mit der Bodenplatte letztlich nicht um eine echte „weiße Wanne“ gehandelt haben kann, weil dies wegen der nicht durchgehend geschuldeten Bodenplatte technisch schon nicht möglich ist.

Anders stellte sich die Sachlage nur dar, wenn die Klägerinnen hätten erkennen können und müssen, dass die im Bodengrundgutachten getroffenen Feststellungen zum Baugrund und dementsprechend auch die Ausschreibung sowie die ihr zugrunde liegende Entwurfsplanung und die Baubeschreibung fehlerhaft gewesen waren. Dies hat das Landgericht jedoch zu Recht verneint. Der Senat teilt die im angefochtenen Urteil näher dargelegte Auffassung, dass aus der seinerzeitigen Sicht der Klägerinnen weder dem Baugrundgutachten noch der Entwurfsplanung hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, dass die Beschreibung der Grundwasserverhältnisse sowie deren Bewertung im Baugrundgutachten sowie die Vorgaben der Entwurfsplanung unzutreffend oder unvollständig gewesen sein könnten. Vielmehr fehlt dort jeglicher Hinweis darauf, dass sich die Grundwasserverhältnisse trotz – oder gerade wegen – einer entwurfsgerechten Umsetzung der Planung derart verändern könnten, dass die Funktionalität der gesamten Leistung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Hinzu kommt, dass es unstreitig weder während der Bauarbeiten zu dem zuvor bereits von den Klägerinnen für die Beklagte erstellten Bauwerk 4 (als Mittelstück der streitgegenständlichen Bauwerke 9 und 10) noch während der Bauarbeiten zu den Bauwerken 9 und 10 selbst vor dem Schadenseintritt Anhaltspunkte für das Auftreten von drückendem Wasser gegeben hat. Insbesondere ist auch bis zur Sohle des Trogbauwerks 8,5 m unter GOK kein Grundwasser angetroffen worden (vgl. Bl. 1002 d.A.). Es bestand daher für die Klägerinnen keine Veranlassung, auf irgendwelche Bedenken hinzuweisen. Als bauausführendes Unternehmen mussten die Klägerinnen das Baugrundgutachten auch nicht durch einen eigenen hydrogeologischen Sachverständigen überprüfen lassen, sondern durften sich vielmehr auf die entsprechenden Vorgaben der Beklagten und der von ihnen beauftragten Fachplaner verlassen. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn sich aus dem Gutachten auch für denjenigen, der nicht über einen speziellen hydrogeologischen Sachverstand verfügt, Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die aus dem Baugrundgutachten gezogenen fachlichen Schlüsse falsch gewesen wären. Das hat das Landgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint. Dabei darf nicht auch außer Acht gelassen werden, dass selbst der Sachverständige F. bei der Beurteilung der Ursachen für das Eindringen des Wassers trotz Kenntnis des Baugrundgutachtens die dortigen Annahmen nicht in Zweifel gezogen hat. Da dieser als öffentlich bestellter und vereidigter „Sachverständiger für Tragwerke im Massivbau“ (vgl. Bl. 163 d.A.) jedenfalls über einen demjenigen der Klägerinnen diesbezüglich mindestens gleichwertigen Sachverstand verfügen wird, wird man auch von den Klägerinnen nicht mehr erwarten können.

cc)

Unabhängig davon dürfte hier davon auszugehen sein, dass eine Hinweis- bzw. Mitteilungspflicht der Klägerinnen schon aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entfällt. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerinnen musste die Beklagte, die sich die Kenntnis ihrer Fachplaner insofern zurechnen lassen muss, aufgrund des Gutachtens der B. vom 26.04.2002 davon ausgehen, dass im streitgegenständlichen Bereich Grundwasser ab 1 m unter Geländeoberkante vorhanden gewesen ist. Dementsprechend wurden die Stützwände zunächst auch als weiße Wannen „mit Auftriebssicherung“ vorgeplant. Erst im Anschluss hat die Beklagte ein weiteres Baugrundgutachten in Auftrag gegeben, das einen solchen ausdrücklichen Hinweis nicht mehr enthielt. Indem sie den Klägerinnen diese Information vorenthielt, dürfte es ihr letztlich verwehrt sein, gegen die Klägerinnen die Rüge der unterlassenen Bedenkenanmeldung zu erheben.

c)

Stellen sich die Risse somit nicht als von den Klägerinnen zu vertretender Mangel dar, so stellt das Verpressen der Injektionsschläuche keine Mängelbeseitigungsmaßnahme, sondern eine zusätzliche, gemäß § 1 Nr. 4 VOB/B a.F. angeordnete Leistung dar, die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B a.F. – in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 8.417,74 EUR – gesondert zu vergüten ist.

3.

Die Vergütungsansprüche i.H.v. 44.005,35 EUR und 8.417,74 EUR sind auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung untergegangen, weil ihr gegen die Klägerinnen keine Schadenersatzansprüche zustehen. Denn solche macht sie ausschließlich noch aufgrund der Risse geltend, die auf die nicht druckwasserdichte Ausführung der streitgegenständlichen Bauwerke 9 und 10 zurückzuführen sind. Hierfür haben die Klägerinnen entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht einzustehen. Auf die streitige Höhe der geltend gemachten Schadensersatzansprüche kommt es damit nicht mehr an.

4.

Folgerichtig hat das Landgericht auch die Widerklage zu Recht abgewiesen.

Wegen der mit den Widerklageanträgen zu Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die inhaltlich den bereits mit der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzansprüchen entsprechen, kann dabei auf die vorstehenden Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen werden. Dies gilt letztlich auch für den Widerklageantrag zu Ziffer 4. Denn auch die dort genannten Mängel, deren Pflicht zur Beseitigung die Beklagte festgestellt haben will, sind nach den insoweit von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgericht ausschließlich auf die nicht druckwasserdichte Ausführung der Bauwerke zurückzuführen.

B. Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass den Klägerinnen gegen die Beklagten gemäß dem Nachtrag 21, Position 90.21 der Schlussrechnung, kein weiterer Vergütungsanspruch für das Anlegen und den Rückbau einer Baustraße zur Aushubsohle des Trogbauwerks und zum Bohrplanum der Bohrpfahlwände sowie für eine Stabilisierung des Baustraßenbodens zusteht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerinnen greifen nicht durch.

1.

Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte zusätzliche Vergütung für das Herstellung des Bohrplanums und der Baustraßen innerhalb des eigentlichen Baustellenbereichs.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob und inwieweit vorliegend zur Frage, ob das Herstellen und Beseitigen des Bohrplanums eine gesondert zu vergütende Leistung des Auftragnehmers oder als grundsätzlich nicht vergütungspflichtige Nebenleistung darstellt, die DIN 18.301 (Bohrarbeiten) bzw. die DIN 18299 – sei es in der Fassung 2006 (so die Klägerinnen), sei es in der Fassung 2000 (so die Beklagte) – einschlägig sind. Denn in beiden Fällen besteht jedenfalls dann kein Vergütungsanspruch, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Auftragnehmer diese Leistungen zu erbringen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist dies hier nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der Fall.

Denn hier machen die Klägerinnen die Herstellung sowohl eines Bohrplanums als auch einer Baustraße innerhalb der eigentlichen Baustelle geltend. Insoweit hatte der Auftragnehmer – hier die Klägerinnen – entsprechend der Baubeschreibung (Anlage K2, dort Seite 6) im Bereich der Bauwerke sowie im Bereich von Baustellenzufahrt, Baustelleneinrichtungen und Lagerplätzen zunächst den Oberboden abzutragen und von der Baustelle zu entfernen. Gleichzeitig war nach der Baubeschreibung die Bohrebene für die Bohrarbeiten herzustellen. Dies konnte ein sich an der Ausschreibung beteiligender Auftragnehmer letztlich aber nur dahingehend verstehen, dass die zur Erreichung des Bauziels zwingend notwendigen Leistungen – nämlich die Herstellung des Bohrplanums und die Einrichtung von Baustraßen innerhalb des Baustellenbereichs zum Antransport der Bohrmaschinen an die jeweiligen Bohrstellen – als Nebenleistungen entweder in die für alle Leistungsverzeichnispositionen geltende Pauschalsumme unter Nr. 1.1.10 des LV (Baustelle einrichten) oder in die entsprechende Position des Abschnittes „Erdarbeiten“ einzukalkulieren waren. Zutreffend hat sich das Landgericht darüber hinaus auf die Erklärungen des Sachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2012 (Bl. 534 d.A.) berufen, wonach bei der Errichtung von Bohrpfahlwänden das Herstellen der Baustraßen nicht gesondert im Leistungsverzeichnis oder im Angebot erwähnt wird, weil die Straßen sozusagen integraler Bestandteil der Gesamtleistung seien. Dementsprechend durften die Klägerinnen hier nicht darauf vertrauen, dass das mit der erforderlichen Tragfähigkeit ausgestattete Bohrplanum, zumal es offensichtlich nach dem von ihnen geschuldeten Erdabtrag erst noch hergestellt werden musste, vorhanden sei oder von der Auftraggeberin nochmals gesondert angeordnet werde.

2.

Auch eine zusätzliche Vergütung für die Bodenverbesserung hat das Landgericht zutreffend abgelehnt. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass sich die Ausführungen in den Gutachten der Sachverständigen F. und T. zur Stabilisierung des Untergrundes durch das Auftragen von Recyclingmaterial ausschließlich auf reine Baustraßen bezögen und nicht auch auf das Bohrplanum, auf welches Schwerlastbohrgeräte abgestellt werden. Vielmehr hat der Sachverständige T. in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.02.2014 unter Nr. 4.1 und 4.2 sowie ergänzend durch seine mündlichen Ausführungen in der Verhandlung vom 14.11.2014 (Bl. 840 f. d.A.) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verfestigung des Bodens durch Aufbringen von Recyclingmaterial – wie im Baugrundgutachten vom 30.05.2003 vorgesehen – in jedem Fall ausgereicht hätte. In dem Fall, dass der Boden eine „breiig-flüssige“ Konsistenz aufgewiesen hätte, hätte nämlich ein Bodenaustausch erfolgen müssen und wäre das von den Klägerinnen veranlasste und in Rechnung gestellte Einfräsen von Kalk-Zement-Gemisch im Verhältnis dazu jedenfalls unwirtschaftlich gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 1, 97 Abs. 1,100 Abs. 1,101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

V.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.

Die Berufung wendet sich zum Einen gegen die Verurteilung gemäß Klageantrag zu I. (52.423,09 EUR = 44.005,35 EUR + 8.417,74 EUR) – wobei die Beklagte, soweit der Klage hinsichtlich der Vergütung für den Einsatz von Schalungsrüttlern i.H.v. 44.005,35 EUR stattgegeben worden ist, dies dem Grunde nach nicht mehr angreift und statt der erstinstanzlichen Hilfsaufrechnung mit eigenen Ansprüchen von 76.719,25 EUR diesbezüglich nunmehr unmittelbar aufrechnet – sowie zum Anderen gegen die Abweisung der Widerklage. Da die Beklagte die Widerklage hinsichtlich des Zahlungsantrags mit Blick auf die Umstellung von hilfsweiser auf unmittelbare Aufrechnung angepasst hat sowie hinsichtlich der Feststellung zur Nachbesserungsverpflichtung mit Blick auf 11 unstreitig beseitigte Mängel, deren Nachbesserungswert 1.000,00 EUR betragen soll, offensichtlich nicht mehr aufrecht erhält, ist der Widerklagewert unter Berücksichtigung der Streitwertbemessung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Bl. 902, 917 d.A.) mit (32.713,89 EUR + 47.000,00 EUR =) 79.713,89 EUR zu bemessen. Zusammen ergibt sich ein Wert für die Berufung von 132.136,98 EUR. Die Anschlussberufung greift demgegenüber die Teil-Abweisung der Klage in Höhe von (104.975,80 EUR – 52.423,09 EUR =) 52.552,71 EUR an. Somit ergibt sich als Gesamtstreitwert von (132.136,98 EUR + 52.552,71 EUR =) 184.689,69 EUR, an dem die Streithelferin der Klägerinnen nur mit einem Teilbetrag beteiligt ist, in dessen Umfang die Klägerinnen obsiegen.

 

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