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Bauunternehmerhaftung – Sturzunfall infolge Selbstgefährdung eines Hausbewohners

LG Coburg – Az.: 22 O 107/14 – Urteil vom 22.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einer Baustelle.

Der Kläger wohnte auf dem Anwesen … . Die Wohnung liegt im ersten Obergeschoss des Gebäudes. Zum Zugang der Wohnung muss man über eine Treppe einen brückenartigen Steg überqueren. Der Steg befindet sich auf Höhe der Zwischendecke der beiden Geschosse etwa 3 Meter über dem Grund. Diesbezüglich wird auf die vorgelegten Lichtbilder (Anlage II d.A.) verwiesen.

Bauunternehmerhaftung - Sturzunfall infolge Selbstgefährdung eines Hausbewohners
Symbolfoto: Von Daisy Daisy/Shutterstock.com

Am 27.04.2012 begann der Beklagte, welcher ein Bauunternehmen betreibt, Bauarbeiten am Anwesen, im Zuge deren auch die Brücke entfernt und erneuert werden sollte. Auftraggeber war die örtliche Pfarrgemeinde. Vor Beginn der Arbeiten führten die Parteien ein Gespräch über den Ablauf der Baumaßnahmen. Dabei wies der Beklagte den Kläger an, seine Haustür während der Arbeiten nicht zu benutzen.

Die Brücke wurde sodann vom Beklagten abgerissen, sodass vor der Haustür zur Wohnung des Klägers kein Zugang mehr bestand, sondern ein Abgrund lag. Direkt neben der Haustür war jedoch noch ein Briefkasten an der Hauswand angebracht und dort während der Arbeiten gelassen worden. Der Beklagte verkeilte die Haustür des Klägers währenddessen mit zwei Holzbrettern außen in der Laibung. Der Kläger hatte die Weisung, während der Arbeiten an der Brücke einen Zugang im Erdgeschoss des Gebäudes zu nutzen, welcher über eine Innentreppe erreichbar war.

Am 04.05.2012 fiel der Kläger in den Leerraum vor seiner Wohnung und verletzte sich schwer. Er brach sich das linke Knie, das Sprunggelenk, Fußzehen, einen Lendenwirbel, zog sich Bänder- und Sehnenrisse sowie erhebliche Weichteilwunden an Mittel- und Ringfinger zu. Diesbezüglich wird auf die ärztliche Bescheinigung des Klinikums Lichtenfels verwiesen (Anlage K 1 d.A.). Wie sich die Verletzungsfolgen entwickeln werden, ist noch nicht abzusehen.

Der Kläger behauptet, er habe am 04.05.2012 die obere Wohnungstür geöffnet, um den Briefkasten zu leeren. Beim Griff zum Briefkasten habe er das Gleichgewicht verloren und sei in die Tiefe gestürzt. Der Beklagte habe vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt, der Kläger könne die Wohnungstür zum Holen der Post öffnen, solle die Tür allerdings gleich danach wiederzuschließen. Während der Arbeiten sei der Briefträger stets über das an die Wohnungstür heranreichende und – insoweit unstreitig – mit einem Flatterband jedenfalls teilweise abgesperrte Flachdach gekommen und habe, die Post in den Briefkasten gelegt. Der Beklagte und dessen Mitarbeiter hätten dies zur Kenntnis genommen, dies aber nicht unterbunden. Auch der Gemeindepfarrer sei über das Dach zur Wohnungstür gelaufen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe nicht für die gebotene Absturzsicherung an der Wohnungstür gesorgt. Dazu sei er allerdings nach den Unfallverhütungsvorschriften und der DIN 4426 verpflichtet gewesen.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall am 04.05.2012 gegen 9:30 Uhr an den Kläger zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt 1.248,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2012 zu zahlen.

hilfsweise:

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 25.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2012 zu zahlen.

Der Beklagte behauptet, bei dem Gespräch vor Beginn der Arbeiten sei von dem Briefkasten überhaupt nicht die Rede gewesen. Dem Kläger sei geraten worden, am besten den Schlüssel für die Wohnungstür für die Dauer der Arbeiten wegzulegen. Das Problem mit der Postanlieferung sei nicht berücksichtigt worden.

Der Beklagte meint, dem Feststellungsantrag stehe der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die beiden Bretter in der Türlaibung seien eine ordnungsgemäße Absturzsicherung gewesen. Aufgrund der Offensichtlichkeit der Gefahr habe keine weitere Sicherung erfolgen müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, B und G. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 72 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Dem Klageantrag zu 1) fehlt es nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, weil etwa eine Leistungsklage vorrangig wäre. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH NJW 1984, 1552). Die Feststellungsklage ist vielmehr insgesamt zulässig, wenn sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt, insbesondere der Schaden, noch in der Entwicklung befindet (BGH NJW-RR 1988, 445). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat, insoweit von dem Beklagten unbestritten, vorgetragen, die Unfallfolgen seien noch nicht absehbar. Dies genügt für das Feststellungsinteresse.

II.

Die Klage ist aber unbegründet.

Dem Kläger stehen aufgrund des Ereignisses vom 04.05.2012 keine Ansprüche zu, auch wenn man gemäß dessen Behauptung davon ausgeht, dass er tatsächlich beim Versuch, den Briefkasten zu leeren, von der Kante in die Tiefe gestürzt ist.

1. Ein Anspruch ergibt sich dabei insbesondere nicht aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Danach ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zu Schadensersatz verpflichtet. Ein solches Schutzgesetz wurde vorliegend nicht verletzt. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und die DIN 4426. In Betracht kommt die Anwendung der BGV C22, § 12 Abs. 1 Nr. 2, wonach bei Wandöffnungen mit mehr als 1 Meter Absturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein müssen. Dieses Gebot richtet sich an das bauausführende Unternehmen.

Allerdings sind Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Selbst wenn man ihnen einen solchen Status zubilligen würde, würde sich der Schutzbereich nur auf die Beziehung zwischen Versichertem und den jeweiligen Unternehmer erstrecken, nicht jedoch auf Dritte (BGH NJW 1984, 360).

2. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift haftet derjenige, der widerrechtlich den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt. Da der Kläger nicht durch eine unmittelbare Verletzungshandlung des Beklagten zu Schaden gekommen ist, muss der Sorgfaltsmaßstab des Beklagten in Form einer Verkehrssicherungspflicht konkretisiert werden. Es besteht nämlich kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren und kein Verbot, sie zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen (BGH VersR 2008, 1083).

a) Zur Bestimmung des vorliegend anzusetzenden Sorgfaltsmaßstabes kommt dabei nicht die Anwendung der BGV C22, § 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. von DIN 4426 in Betracht. Zwar ist anerkannt dass Unfallverhütungsvorschriften, auch wenn sie kein Schutzgesetz im engeren Sinne darstellen, einen Maßstab für die gebotene Sorgfalt bieten können (BayObLG NJW-RR 2002, 1249; Spindler, in: BeckOK BGB, § 823 Rn. 256). Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dürfen an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat (BGH VersR 1975, 812).

Allerdings muss bei den einschlägigen DIN-Normen und Unfallverhütungsvorschriften stets überprüft werden, ob sie den tatsächlichen Gefahren entsprechen. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (BGH NJW 2008, 3775).

Danach ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Zwar kann die Verkeilung zweier Holzbretter in der Tür nicht als Absturzsicherung angesehen werden, da die Bretter offensichtlich nicht geeignet waren, einen Sturz zu verhindern. Vielmehr handelte es sich dabei um eine Absperrung, die vor dem Austritt aus der Wohnung warnen sollte.

Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen von BGV C22, § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt. Bei der vermeintlichen Absturzstelle handelt es sich nicht um eine Wandöffnung im Sinne der Vorschrift. Unter Wandöffnungen sind vom Wortlaut gesehen solche Stellen in Wänden zu verstehen, die aufgrund nicht vollendeter Baumaßnahmen durchlässig sind. Das ist bei der Tür nicht der Fall, weil die Tür gerade das zum Verschließen der Öffnung gedacht ist und insoweit keine unvollendete Baumaßnahme gegeben ist.

BGV C22 § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist auch von seinem Ziel her nicht einschlägig. Die Vorschrift soll verhindern, dass Beschäftigte auf der Baustelle bei Arbeiten im Nahbereich zu potentiellen Absturzstellen geschädigt werden, weil sie die Arbeiten zwangsläufig am unfertigen und damit gefahrträchtigen Bauwerk erbringen müssen. Dieser Schutzzweck greift beim Kläger nicht. Unstreitig war der Kläger vom Beklagten vor Beginn der Arbeiten darauf hingewiesen worden, dass die Tür während der Bauphase nicht benutzt werden und verschlossen werden sollte. Es kann dann aber nicht davon die Rede sein, dass der Kläger der Absturzgefahr in gleicher Weise ausgesetzt war wie ein Arbeiter. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, der Gefahrenstelle fern zu bleiben, indem die Tür einfach verschlossen blieb. Bei geschlossener Tür bestand keine Gefahr.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger darauf angewiesen war, sich in den Gefahrbereich zu begeben, um seine Post zu holen. Diesbezüglich behauptet er zwar, der Beklagte habe vor Beginn der Arbeiten auf Nachfrage geantwortet, dass die Tür zum Zwecke des Postholens geöffnet werden könne. Diese Behauptung des Klägers hat allerdings keiner der Zeugen bestätigt. Die Zeugin D hat ausgesagt, von der Post sei nie die Rede gewesen. Auch der Zeuge G, der unstreitig vor den Arbeiten mit dem Kläger gesprochen hat, sagte aus, dass ihm das Problem mit der Post erst nach dem Unfall bewusst geworden sei.

Aber selbst wenn der Beklagte gesagt hätte, dass die Post wie bisher geholt werden sollte, war der Kläger nicht gehalten, dies zu akzeptieren. Es wäre ohne große Umstände möglich gewesen, den Briefkasten schon vor den Arbeiten an eine ungefährliche Stelle zu montieren oder die Post an der Poststelle niederlegen zu lassen. Weshalb der Kläger hier nicht die Initiative ergriffen hat, ist nicht ersichtlich.

Demnach war der Kläger gerade nicht zwangsläufig einer Gefahr am unfertigen Bau ausgeliefert, die es rechtfertigen würde, die Unfallverhütungsvorschrift BGV C22 § 12 Abs. 1 Nr. 2 für ihn anzuwenden. Auch § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht anwendbar, weil hier eine Absturzhöhe von mehr als 2 Metern an einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg vorausgesetzt wird. Hier wird wiederum erkennbar, dass gerade die gefahrgeneigten Tätigkeiten an Arbeitsplätzen geschützt werden sollen, nicht aber Dritte, die eigenverantwortlich mit der Gefahr in Berührung kommen, ohne dass Sachzwänge dies rechtfertigen würden. Der vom Kläger angeführten DIN 4426 kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu, weil sie eher die technische Ausführung der Absturzsicherung regelt und nicht deren Notwendigkeit. Daher wird die DIN 4426 von der Durchführungsanordnung zu BGV C22 § 12 Abs. 1 in Bezug genommen.

b) Wenn vorliegend nicht Unfallverhütungsvorschriften zur Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabes beitragen, muss dieser nach allgemeinen Erwägungen bestimmt werden. Es besteht grundsätzlich kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat. Der Dritte ist vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Hingegen scheidet eine Pflichtverletzung des in Anspruch Genommenen und damit seine Schadensersatzverpflichtung dann aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer „Selbstwarnung“ versehen ist, der Verletzte also bei von ihm zu erwartender vernünftiger Bewertung all dessen, was er – rechtzeitig – wahrnehmen konnte, die Verwirklichung der Gefahr vorauszusehen und zu vermeiden vermochte (BGH NJW 1985, 1076; OLG Brandenburg r+s 2007, 119).

Das ist hier der Fall. Dem Kläger war bewusst, dass der Bereich vor seiner Haustür nicht mehr betreten werden konnte, nachdem der Zugang abgerissen war. Unstreitig war der Zustand schon eine Woche vor dem Unfall in dieser Weise gegeben. Dem Kläger war auch bewusst, dass es eine Gefahr für ihn bedeutete, wenn er seine Post aus dem Briefkasten nahm und dabei den Körper in den freien Raum neigen musste. Dass die beiden verkeilten Bretter keinen Schutz gegen einen Absturz bieten konnten, war ebenfalls offensichtlich. Gleichwohl ist der Kläger diese Gefahr eingegangen. Bei Unterscheidung der Verantwortungsbereiche kann dem Beklagten daher kein Vorwurf gemacht werden, weil er lediglich einen rechtzeitig erkennbaren Gefahrenkreis geschaffen hat.

Als gefahrverhütende Maßnahme ist dem Verantwortlichen ohnehin nur das Zumutbare abzuverlangen (BGH NJW-RR 2005, 251). Bei genauer Betrachtung war es dem Beklagten nicht zumutbar, für eine Absturzsicherung etwa in Form eines Auffangnetzes oder eines Halteseiles zu sorgen. Die geeignetere und günstigere Maßnahme wäre die Verlegung des Briefkastens gewesen, wie sie später auch tatsächlich erfolgt ist. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb nicht der Kläger selbst für diese einfache Maßnahme gesorgt hat oder eine Weisung an den Briefträger gegeben hätte, die Post während einiger Zeit woanders einzuwerfen. Da die Gefahr deutlich erkennbar war und die Abhilfe für den Kläger leicht verfügbar, kann dem Beklagten kein haftungsbegründender Vorwurf gemacht werden.

3. Ob der Kläger in den Schutzbereich des Bauvertrags zwischen dem Beklagten und der Pfarrgemeinde einbezogen wurde, kann dahinstehen, weil für diesen Vertrag als Anspruchsgrundlage die gleichen Erwägungen gelten würden.

Mangels Einstandspflicht des Beklagten besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten oder Verzugszinsen.

Auch der Hilfsantrag ist aus oben genannten Gründen unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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