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Bauvertrag – Abnahme eines Bauwerkes durch schlüssiges Verhalten

LG Hannover – Az.: 14 O 255/08 – Urteil vom 13.01.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger der … von der Beklagten Schadensersatz sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht wegen der mangelhaften Ausführung von Trockenarbeiten.

Er ist Eigentümer des bebauten Grundstücks…. Die Beklagte ist eine Handwerkerfirma, die u. a. Trockenausbauarbeiten ausführt. Der Kläger ließ im Rahmen einer von ihm mit dem weiteren Gesellschafter … betriebenen … auf diesem Grundstück eine Verkaufshalle mit Bürotrakt und Werkstatt errichten. Die Beklagte wurde von dem vom Kläger beauftragten Architekten …mit Schreiben vom 01. Februar 2002 unter Beifügung eines Leistungsverzeichnisses (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.) zur Abgabe eines Angebotes für Trockenarbeiten an diesem Gewerk aufgefordert. Im März 2002 schlossen die Parteien einen Bauvertrag für das Gewerk Trockenarbeiten. Die Beklagte führte die Arbeiten zu einem vereinbarten Festpreis von 20.000,00 EUR aus. Der Schlussrechnungsbetrag i. H . v. 9.999,98 EUR wurde am 10. Mai 2005 bezahlt (Anlage K 9, Bl. 107 d. A.). Eine förmliche Abnahme der Arbeiten fand nicht statt.

Bauvertrag - Abnahme eines Bauwerkes durch schlüssiges Verhalten
(Symbolfoto: Von NotarYES/Shutterstock.com)

Im Winter 2004/2005 kam es zu Feuchtigkeitsproblemen am Dach der errichteten Verkaufshalle. Diese waren zunächst Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Firma … und der … beim Amtsgericht Hameln, Az. 33 C 393/04. Die Firma … hatte die Dachdeckerarbeiten ausgeführt, während die Beklagte den Innenausbau des Daches vorgenommen hatte. Bei den nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs von der Firma … durchgeführten Nachbesserungsarbeiten stellte der Sachverständige … im Rahmen einer Besichtigung des Gebäudes am 20. Juni 2005, an der auch die Beklagte teilgenommen hatte, weitere Mängel im Innenbereich des Daches fest. Mit Schreiben vom 17. August 2005, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, und mit Schreiben vom 01. September 2005 rügte der Kläger gegenüber der Firma … und der Beklagten die festgestellte Feuchtigkeitsproblematik im Dachbereich als Mangel. Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte die Beklagte der Firma … mit, eine Schuld ihrerseits nicht feststellen zu können und weitere Schritte zu Klärung der Problematik durch ihre Haftpflichtversicherung zu veranlassen (K 3, Bl. 22 d. A.).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06. Oktober 2005 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 28. November 2005 zur Mängelbeseitigung auf. Im Folgenden wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten tätig und beauftragte den Sachverständigen … mit der Feststellung der Schadensursächlichkeit und der Verantwortlichkeit der Beklagten. Dieser kam zu dem von der Beklagten bestrittenen Ergebnis, dass die Dachkonstruktion ein Kaltdach darstelle, bei dem jegliche Entlüftungsmöglichkeit zwischen dem nach unten hin gedämmten Innenausbau und der oberen Außenkonstruktion des Daches fehle. Weiterhin stellte er am Dach einen irreparablen Schaden durch Pilzbefall fest, wobei die Beklagte ihre Verantwortlichkeit bestreitet. Die Versicherung der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 21. März 2006 ihre Eintrittspflicht ab (Bl. 89 d. A.).

Daraufhin verklagte der Kläger die Architekten … in erster Instanz vor dem Landgericht Hannover, Az.: 14 O 387/06, und in zweiter Instanz vor dem OLG Celle, Az. 16 U 3/08, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung. In beiden Instanzen verkündete der Kläger der Beklagten den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten (Schriftsatz vom 13. April 2007, Bl. 115 der Beiakten und Berufungsschriftsatz vom 17. Dezember 2007, Bl. 429 der Beiakten). Die Beklagte trat lediglich in der Berufungsinstanz bei. Die Klage wurde sowohl vom Landgericht Hannover als auch zweitinstanzlich vom OLG Celle abgewiesen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe den Bauvertrag für das Gewerk Trockenbau mangelhaft erfüllt. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr…, habe bereits am 20. Juni 2005 eine Überprüfung der Dampfsperre zugesagt.

Ihm sei ein Schaden i. H. v. 188.825,26 EUR entstanden. Zudem meint der Kläger, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Architekten … über zwei Instanzen i. H. v. 43.691,27 EUR zu ersetzen.

Er beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 189.825,26 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 06. August 2008 zu zahlen;

2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der mangelhaften Ausführung der von ihr ausgeführten Trockenbauarbeiten im Bereich der Ausstellungshalle und des Bürotraktes des Gebäudes … entstanden ist oder noch entsteht;

3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.687,60 EUR freizustellen.

4.) die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Architekten … und die ihm in den Verfahren Landgericht Hannover, Geschäfts-Nr. 14 O 387/06, und Oberlandesgericht Celle, Geschäfts-Nr. 16 U 3/08, entstandenen Kosten in Höhe von 43.691,27 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie behauptet, die Abnahme sei Anfang April 2002, in der ersten Aprilwoche, erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Beiakten des Landgerichts Hannover zu dem Az. 14 O 387/06 und des Oberlandesgerichts Celle zu dem Az. 16 U 3/08 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte i. H. v. 189.825,26 EUR wegen mangelhafter Erfüllung des zwischen der … und der Beklagten geschlossenen Bauvertrages für das Gewerk Trockenarbeiten. Es kann dahin stehen, ob die Ausführung des Werkes durch die Beklagte mangelhaft gewesen ist. Jedenfalls ist der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Landgericht Hannover am 08. September 2008 verjährt gewesen. Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt.

Die Verjährung trat spätestens am 11. Februar 2008 ein. Gemäß Ziffer 16 des als Anlage K 1 vorgelegten Leistungsverzeichnisses über die Trockenbauarbeiten (Bl. 12 d. A.) wurde die Gewährleistung gemäß VOB auf 5 Jahre vereinbart und begann mit der Abnahme des Gewerkes durch den Bauherrn zu laufen. Zeitpunkt der Abnahme und damit des Verjährungsbeginns war spätestens der 10. Mai 2002.

Es kann dahin stehen, ob die die Verjährung hemmenden Verhandlungen zwischen den Parteien am 20. Juni 2005 oder am 01. September 2005 begonnen haben. Jedenfalls ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage auch dann verjährt, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass Beginn der Verhandlungen und damit Beginn der Hemmung der Verjährung bereits der 20. Juni 2005 gewesen ist. In diesem Fall war die 5-jährige Verjährungszeit zwischen dem 20. Juni 2005 und dem 21. März 2006 für insgesamt 8 Monate und 31 Tage gehemmt. Demzufolge trat die Verjährung nicht am 10. Mai 2007 sondern spätestens am 11. Februar 2008 ein. Nach dem Vortrag des Beklagten trat die Verjährung der Ansprüche des Klägers bereits am 01. Dezember 2007 ein.

Die Zustellungen der im Vorprozess erfolgten Streitverkündungen begründen mangels Zulässigkeit keine Hemmung der Verjährung.

Im Einzelnen:

1) Verjährungsbeginn war spätestens der 10. Mai 2002, weil die Abnahme des Werkes der Beklagten durch den Kläger mit Zahlung der Schlussrechnung am 10. Mai 2002 erfolgte. Die Zahlung der Werklohnforderung ist als eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme auszulegen.

Der Vortrag der Beklagten, dass die Arbeiten Anfang April 2002, in der ersten Aprilwoche, abgenommen worden seien, ist zeitlich zu unbestimmt und genügt insoweit nicht den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

2) Die Verjährung war jedenfalls im Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 21. März 2006 (6 Monate und 21 Tage) gemäß §§ 203, 209 BGB gehemmt, weil in dieser Zeit Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch stattgefunden haben. Der Begriff der „Verhandlungen“ i. S. d. § 203 BGB ist weit auszulegen (BGH, NJW 83, 2075). Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 203, Rn. 2 m. w. N.). Das Schreiben des Klägers vom 01. September 2005, in dem er die Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, begründet spätestens den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns.

Mit ihrem Schreiben vom 16. September 2005 hat die Beklagte die Fortsetzung von Verhandlungen nicht endgültig verweigert. Zwar konnte sie eine Schuld ihrerseits an dem Schaden nicht feststellen, teilte aber zugleich mit, sich mit ihrer Betriebshaftpflichtversicherung in Verbindung setzen zu wollen. Die weiteren Schritte zur Klärung der Problematik sollten durch ihre Versicherung veranlasst werden (vgl. Anlage K 3, Bl. 22 d. A.). Diese Mitteilung der Beklagten kann nicht als eindeutige Ablehnung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ausgelegt werden, zumal ein Nacherfüllungsanspruch verschuldensunabhängig bestanden hätte. Im Gegenteil, es sollte eine weitere Klärung der Problematik erfolgen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auch durch Verhandlungen mit deren Haftpflichtversicherung gehemmt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 203, Rn. 3).

Erst als die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2006 die geltend gemachten Forderungen des Klägers als rechtlich unbegründet zurückwies, endete die Hemmung der Verjährung (Bl. 81 d. A.).

Nach Vortrag des Klägers begannen die Verhandlungen zwar bereits am 20. Juni 2005, im Ergebnis kommt es darauf jedoch, wie bereits dargelegt, nicht an.

3) a) Die Verjährung wird nicht durch die Zustellung der mit Schriftsatz des Klägers vom 13. April 2007 erklärten Streitverkündung gegenüber dem Beklagten in dem vor dem Landgericht Hannover gegen die Architekten … und … geführten Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen 14 O 387/06 gehemmt (Bl. 113, Bd. I der Beiakte). Zwar wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustellung einer Streitverkündung gehemmt. Dies gilt jedoch nur für den Fall der zulässigen Streitverkündung (BGH, NJW 2008, 519 ff.). Die Streitverkündung des Klägers vom 13. April 2007 ist jedoch unzulässig.

Gemäß § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Der Drittanspruch, dessentwegen die Streitverkündung erfolgt, muss mit dem im Erstprozess vom Streitverkünder geltend gemachten Anspruch in einem Verhältnis der wechselseitigen Ausschließung (Alternativverhältnis) stehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage 2007, § 72, Rn. 5 m. w. N.).

An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Streitverkündung kommt es auf die aus objektiver Warte verständliche subjektive Sicht des Streitverkünders im Hinblick auf den erwarteten oder besorgten Anspruch an (vgl. Schultes, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 72, Rn. 7). Der Kläger ging zum Zeitpunkt der Streitverkündung von einer kumulativen Haftung der Architekten … und der jetzigen Beklagten aus, indem er auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 13. April 2007 (Bl. 115 der Beiakte) zur Begründung der Streitverkündung ausführte: „(Es) kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger auch gegen die Streitverkündeten Schadensersatzansprüche aufgrund der abgeschlossenen Bauverträge zustehen. Solche dürften ohnehin in jedem Fall insoweit gegeben sein, als die Streitverkündeten verpflichtet gewesen wären, den Kläger aus eigener Sachkunde heraus auf die Fehlplanung der Beklagten aufmerksam zu machen.“

Wird jedoch ein Baumangel durch ein Verschulden des Architekten und des Bauunternehmers gleichermaßen verursacht, ist vom Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses auszugehen. Für diesen Fall, in dem für den Streitverkünder von vornherein eine kumulative Haftung von Partei und Dritten besteht, ist § 72 ZPO nicht anwendbar (BGH, NJW 76, 39 ff.; vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 72, Rn. 8). Auch aus objektiver Warte ist die erklärte Streitverkündung infolge der verwendeten Formulierung dahingehend auszulegen, dass der Kläger davon ausging, ohnehin in jedem Fall auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu haben.

Nach Rechtsprechung des BGH ist eine Alternativität der Ansprüche und eine Zulässigkeit der Streitverkündung bei gesamtschuldnerischer Haftung nur dann anzunehmen, wenn die Gesamtschuldner nicht im gleichen Umfang haften, weil einer der Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger aufgrund von Mitverschulden nur teilweise haftet und in Höhe des Ausfalls der Haftung der andere Gesamtschuldner voll zum Zuge kommt (BGH, NJW 78, 643). Mangels erkennbaren Mitverschuldens des Klägers ist in Anwendung dieser Rechtsprechung eine Alternativität der Ansprüche nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Streitverkündungsschriftsatzes vom 13. April 2007 keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Streitverkündung von einer im unterschiedlichen Umfang bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung der im Vorprozess beklagten Architekten und der jetzigen Beklagten ausgegangen ist.

Im Übrigen hat die Kammer erhebliche Zweifel an der erforderlichen hinreichenden Individualisierung des im Rahmen der Streitverkündung geltend gemachten Ausgleichsanspruchs (vgl. hierzu BGH, VersR 03, 900 f.).

b) Die Verjährung wird auch nicht durch die Zustellung der mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 in der Berufungsinstanz (Az. 16 U 3/08) der Beklagten gegenüber erneut ausgesprochenen Streitverkündung gehemmt (Bl. 429 der Beiakten). Diese Streitverkündung ist ebenfalls unzulässig. Denn die Streitverkündung erfolgte „aus den im Schriftsatz vom 13. April 2007 in der ersten Instanz sich ergebenden Gründen“ (Bl. 429 der Beiakten). Daraus folgt, dass der Kläger auch die zweite Streitverkündung mit einer kumulativen Haftung auf Schadensersatz der im Vorprozess beklagten Architekten und der nunmehr Beklagten begründet.

Der Kläger kann sich nicht auf seinen Schriftsatz vom 11. März 2008 (Bl. 475 der Beiakten) berufen, in dem er klarstellt, dass es für ihn bei der Streitverkündung gerade auf eine alternative Haftung ankomme. Abzustellen ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Streitverkündung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Streitverkündung. Denn mit Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes an den Streitverkündeten muss dieser aufgrund der Ausführungen des Streitverkünders zum Grund der Streitverkündung entscheiden können, ob er dem Rechtsstreit beitritt oder nicht. Für diese Entscheidung ist es von wesentlicher Bedeutung, aus welchem Grund die Streitverkündung erfolgt (vgl. § 73 ZPO; BGH, NJW 2008, 519 ff.; vgl. auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 72, Rn. 1). Zum Zeitpunkt der Streitverkündung hingegen ging der Kläger, dessen subjektive Sicht im Hinblick auf den erwarteten oder besorgten Anspruch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Streitverkündung allein maßgeblich ist, wie zuvor ausgeführt, von einer kumulativen Haftung der im Vorprozess beklagten Architekten und der jetzigen Beklagten aus. Nicht anders konnte und musste die Beklagte die Streitverkündung verstehen.

Im Übrigen waren die geltend gemachten Ansprüche des Klägers am 11. März 2008 bereits verjährt. Selbst wenn man diese Erklärung daher als Heilung der unzulässigen Streitverkündung auslegen würde, spielt dies für die Frage der Verjährung keine Rolle. Aus Gründen der Rechtssicherheit käme eine rückwirkende Heilung nicht in Betracht, da eine einmal eingetretene Verjährung nicht nachträglich wieder rückgängig gemacht werden kann.

II.

Aus den Gründen zu Ziffer I.) der Entscheidungsgründe kann auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der behaupteten mangelhaften Ausführung der von der Beklagten ausgeführten Trockenbauarbeiten im Bereich des Daches der Ausstellungshalle und des Bürotraktes des Gebäudes … in … sind jedenfalls verjährt.

III.

Der Antrag zu Ziffer 3) auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist bereits unschlüssig, da nicht vorgetragen wurde, dass dem Kläger die Kosten auch in Rechnung gestellt worden sind.

IV.

Der Antrag zu Ziffer 4) auf Zahlung der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Architekten … in den Verfahren vor dem Landgericht Hannover, Az.: 14 O 387/06 und vor dem OLG Celle, Az. 16 U 3/08 ist ebenfalls unbegründet. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. Überdies ist eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die gerichtliche Inanspruchnahme der Architekten … und … nicht ersichtlich.

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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