Skip to content
Menü

Bauvertrag – Erheblichkeit eines Baumangels

OLG Stuttgart – Az.: 10 U 113/13 – Beschluss vom 03.01.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2013, Az. 8 O 17/13 Hä, wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2013, Az. 8 O 17/13 Hä, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Berufungsstreitwert: 23.770,92 €

Gründe

I.

Bauvertrag - Erheblichkeit eines Baumangels
Symbolfoto: Von Pressmaster /Shutterstock.com

Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche wegen einer nach ihrer Behauptung mangelhaften Abdichtung der Außenwände des Einfamilienhauses im K. Weg 8 in T. geltend.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2013, Az. 8 O 17/13 Hä, verwiesen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Heilbronn die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte seien von den übrigen Bauherren an die Klägerin wirksam abgetreten worden. Unter den Pos. 37 und 39 des Leistungsverzeichnisses sei eine vereinbarte Beschaffenheit zur Abdichtung des Rohbaus enthalten. Auch wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit zu einer Mangelhaftigkeit der Leistung führe, scheide eine Gewährleistungspflicht aus, weil das Fehlen der Eigenschaft für die Tauglichkeit der Leistung ohne Bedeutung sei. Jedenfalls sei eine Nacherfüllung unverhältnismäßig, da ein verbesserter Zustand nicht zu erwarten sei, weshalb der Anspruch auf Nacherfüllung gegen Treu und Glauben verstoße. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, weil die Berücksichtigung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. R. aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn, Az. 5 O 267/04, nicht ohne Hinweis an die Klägerin habe erfolgen dürfen. Die Klägerin hätte ansonsten wie im Vorprozess den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und jedenfalls eine mündliche Erläuterung von dessen Gutachten verlangt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. sei eine vertragsgerechte Abdichtung für das Gebäude und die Tauglichkeit der Leistung notwendig. Eine Abnahme der streitgegenständlichen Leistungen habe nicht stattgefunden. Der als Zeuge benannte Herr V. sei zur Erklärung einer Abnahme nicht bevollmächtigt gewesen und eine Anscheinsvollmacht habe nicht vorgelegen. Wegen der Verlängerung der Gewährleistung seien im Übrigen Gewährleistungsrechte keinesfalls verjährt. Der TÜV Süd sei mit der Begutachtung der Abdichtung beauftragt worden. Dieser habe Schadensrisiken nicht ausschließen können und deshalb eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist von 5 auf 10 Jahre empfohlen. Der TÜV Süd sei bei seiner Begutachtung davon ausgegangen, dass die Schichtdicke der Bitumendickbeschichtung von 4,0 mm in allen Bereichen eingehalten worden sei. Für weitere Untersuchungen der Schichtdicke sei der Gutachter des TÜV aber nicht mehr erschienen. Die Klägerin habe deshalb das Gutachten des TÜV Süd nicht als verbindlich anerkannt. Später habe der von den Bauherren beauftragte Sachverständige B. ungenügende Schichtdicken festgestellt.

Unstreitig hat die Beklagte ihren Vertragspartnern mit Schreiben vom 26.02.2004 für die Abdichtung der Außenwände eine Verlängerung der Gewährleistung von 5 auf 10 Jahre angeboten. Diese Angebot hätten die Bauherren angenommen.

Nach einem Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 30.10.2013 (Bl. 265 ff.) hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bauherren die Fristverlängerung der Gewährleistung unbedingt akzeptiert hätten, da die Beklagte von der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des TÜV Süd gewusst habe und dort unterstellt worden sei, dass die Schichtdicke der Bitumendickbeschichtung nicht überall 4,0 mm betragen habe. Die Verlängerung der Gewährleistung auf 10 Jahre sei von den Bauherren nur unter der Voraussetzung akzeptiert worden, dass eine sorgfältige Arbeitsweise, die den Voranstrich, die Mindestschichtdicke und den Mindestmaterialverbrauch laut Herstellervorgaben beinhaltet habe, erfolgt sei und nur wegen des einmaligen Auftragens der Beschichtung Zusatzkontrollen erfolgen sollten. Kürzlich habe es nach starken Regenfällen an einigen Stellen optisch feststellbare Verfärbungen durch Feuchtigkeit gegeben, die zwischenzeitlich durch Lüften/Trocknung wieder verschwunden seien.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Abänderung des am 2.5.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 8 O 17/13, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Anrechnung des Betrages über 20.000,00 € der Klägerin sämtliche Kosten zu bezahlen, die zur Beseitigung folgender Mängel am Einfamilienhaus K. Weg 8 in … T. erforderlich sind:

  • fehlender Voranstrich
  • mangelhafte Dickbeschichtung
  • nicht vorhandene Abdichtung

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.270,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden sei. Das Landgericht Heilbronn habe zu Recht das als Anlage B 2 vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. R. im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Urkunde in Form eines Parteigutachtens gewertet. Eine Ablehnungsmöglichkeit der Klägerin wegen Befangenheit nach § 406 ZPO habe deshalb nicht bestanden. Die Verwerfung des Antrags der Klägerin, den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.08.2005 sei bindend. Nachdem das Landgericht sich eine Überzeugung gebildet habe, sei es nicht verpflichtet gewesen, weiteren Beweis durch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die angeblich fehlerhaft ausgeführten Abdichtungsarbeiten seien für die Tauglichkeit der Leistung ohne Bedeutung. Das Landgericht habe sich bei dieser Feststellung ausführlich mit dem Privatgutachten des Dipl.-Ing. St. auseinandergesetzt. Neu und nicht zu berücksichtigen sei der Vortrag in der Berufungsinstanz, dass in den erdberührten Außenwänden aus Stahlbeton Schwind- und Verformungsrisse entstünden, die bei der tatsächlichen Abdichtungsdicke nicht überbrückt werden könnten, während dies bei einer Mindestschichtdicke von 3 mm der Fall wäre. Bis zum heutigen Tag sei keine Feuchtigkeit in das Gebäude eingedrungen. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Klägerin habe erstinstanzlich nicht bestritten, dass Herr V. eine Anscheinsvollmacht besessen habe. Neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sei die unzutreffende Behauptung, die Bauherren hätten dem Protokollführer V. die angebliche Verweigerung der Abnahme mitgeteilt. Der Vorschlag des TÜV Süd, die Gewährleistung von 5 auf 10 Jahre zu erhöhen und die Kellerwände intensiv auf Feuchtigkeitseintritte zu beobachten, sei von den Parteien so verstanden worden, dass die Gewährleistungsfrist nur für den Fall erhöht werden sollte, dass sich tatsächlich Schäden durch Feuchtigkeitseintritte zeigten. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin/die Bauherren die Fristverlängerung der Gewährleistung unbedingt akzeptieren würden. Die von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen für eine Verlängerung der Gewährleistung auf 10 Jahre seien gegenüber der Beklagten nicht kommuniziert worden. Es werde bestritten, dass es nach starken Regenfällen an einigen Stellen optisch feststellbare Verfärbungen durch Feuchtigkeit gegeben habe und diese im Zusammenhang mit den angeblich fehlerhaften Arbeiten der Beklagten stünden.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2013, Az. 8 O 17/13 Hä, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Klägerin weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Klägerin günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO).

1.

Nach dem Vortrag der Klägerin haben die Bauherren das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 26.02.2004 (Anlage B 1, Bl. 226) angenommen. Zum Verständnis der dadurch zwischen den Parteien des Bauvertrags zu Stande gekommenen zusätzlichen Vereinbarung wird auf Ziff. 1 der Gründe des Beschlusses des Senats vom 30.10.2013 verwiesen. Die Klage und damit die Berufung können damit schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keinen Erfolg haben.

Soweit die Klägerin sich nunmehr darauf beruft, die Gewährleistungsverlängerung auf 10 Jahre sei unter verschiedenen Bedingungen von den Bauherren akzeptiert worden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Bedingungen der Beklagten bekannt oder erkennbar gewesen wären. Diese sind damit nicht Inhalt dieser Vereinbarung geworden.

2.

Dem bestrittenen Vortrag der Klägerin, kürzlich seien nach starken Regenfällen an einigen Stellen optisch feststellbare Veränderungen durch Feuchtigkeit entstanden, die zwischenzeitlich wieder verschwunden seien, ist nicht weiter nachzugehen. Sollte die bestrittene Schilderung der Klägerin zutreffen, ändert sich dennoch an der fehlenden Erheblichkeit des Mangels nichts, wenn einmalig nach über 10 Jahren Feuchtigkeit in die Räume des Hauses eingetreten und dort nach kurzer Zeit völlig folgenlos wieder verschwunden ist.

3.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30.10.2013 verwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711,709 S. 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!