OLG Frankfurt – Az.: 22 U 179/18 – Beschluss vom 29.07.2019
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.08.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 53.335,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.05.2019 (Bl. 268 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2019 (Bl. 286 ff d.A.) hat der Beklagte erneut die Ansicht vertreten, eine Abnahme sei in keiner Weise erfolgt. Eine konkludente Abnahme sei wegen der „mit bloßem Auge erkennbaren Schlechtleistung … nicht in Betracht“ gekommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten war gemäß § 522 II 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der Sache nicht geboten.
Die Berufung hat, wie es in § 522 II 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird, auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung der Sache rechtfertigen (§ 513 I ZPO).
Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 02.05.2019 (Bl. 268 ff d.A.), an dem auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten vom 11.06.2019 vollumfänglich festgehalten wird: Eine konkludente Abnahme hat stattgefunden; der erstmals im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag des Beklagten zu behaupteten Mängeln der Leistungen der Klägerin wird gemäß § 531 II ZPO im Berufungsverfahren nicht zugelassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I,101 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 I ZPO nicht gegeben sind.