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Bauzeitverzögerung Entschädigung: Wann Ansprüche wegen nutzloser Personalvorhaltung verjähren – LG Kempten weist Klage ab

Lange Wartezeiten auf der Baustelle können einen erbitterten Rechtsstreit entfachen: Ein Bauunternehmen forderte von seinem Auftraggeber eine hohe Entschädigung, weil dessen Personal monatelang untätig auf den Arbeitsbeginn warten musste. Die Forderung wurde jedoch erst Jahre später eingereicht, und der Bauherr berief sich auf Verjährung. War diese Klage noch zulässig, oder hatten die angeblichen Verhandlungen die Verjährung ausreichend gehemmt?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 1705/23 Bau | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Kempten
  • Datum: 27.09.2024
  • Aktenzeichen: 11 O 1705/23 Bau
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Verjährungsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Unternehmen für Medientechnik, das Entschädigung für nutzlos vorgehaltenes Leitungspersonal aufgrund von Bauzeitverzögerungen forderte.
  • Beklagte: Der Auftraggeber des Medientechnik-Projekts, der die Forderungen bestritt und die Einrede der Verjährung erhob.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangte von der Beklagten über 258.000 Euro Entschädigung für die nutzlose Vorhaltung von Personal wegen Bauzeitverzögerungen bei einem Projekt und argumentierte, die Forderung sei durch Verhandlungen nicht verjährt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal aufgrund von Bauzeitverzögerungen verjährt, insbesondere unter Berücksichtigung von Verhandlungen zwischen den Parteien, die die Verjährung gehemmt haben könnten?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage der Klägerin vollständig ab.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Nur § 642 BGB ist maßgeblich: Die alleinige Anspruchsgrundlage für Kosten bei Bauzeitverzögerungen ist § 642 BGB (Entschädigung bei Annahmeverzug); Ansprüche aus § 2 Abs. 5 VOB/B kommen hierfür nicht in Betracht, da es nicht um Änderungen des Bauentwurfs geht.
    • Ansprüche sind verjährt: Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist für die Entschädigungsansprüche war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelaufen.
    • Verhandlungen hemmten nicht durchgehend: Die Verhandlungen zwischen den Parteien fanden nicht durchgängig statt, sondern wurden durch längere Pausen unterbrochen, die als „Einschlafen“ der Verhandlungen gewertet wurden und eine lückenlose Verjährungshemmung verhinderten.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Die Klägerin erhielt die geforderte Entschädigung nicht.
    • Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Stellen Sie sich vor, Ihr Handwerker kann nicht arbeiten, weil Sie noch nicht so weit sind – wer zahlt die Wartezeit?

Jeder, der einmal einen Umbau geplant hat, kennt das Problem: Zeitpläne geraten durcheinander. Was aber passiert, wenn ein beauftragtes Unternehmen anrückt und seine Arbeit nicht beginnen kann, weil eine andere Firma im Verzug ist oder der Auftraggeber die Baustelle noch nicht vorbereitet hat? Das Unternehmen muss sein Personal bereithalten, kann es aber nicht einsetzen. Es entstehen Kosten für unproduktive Wartezeit. Genau um einen solchen Fall ging es in einem Urteil des Landgerichts Kempten. Ein Medientechnik-Unternehmen forderte eine hohe Entschädigung, weil es seine Mitarbeiter monatelang unproduktiv vorhalten musste. Das Gericht musste klären, ob diese Forderung Jahre später noch gültig war.

Worum ging es in dem konkreten Fall vor dem Landgericht Kempten?

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Ein Unternehmen, das auf die Installation von Medientechnik spezialisiert ist, wurde 2016 beauftragt, eine große Halle im Rahmen einer Sanierung mit moderner Technik auszustatten. Die Arbeiten auf der Baustelle verzögerten sich jedoch erheblich. Das Medientechnik-Unternehmen behauptete, dass es sein Leitungspersonal in zwei Zeiträumen – einmal für 135 Tage im Jahr 2017 und einmal für 60 Tage im Jahr 2018 – bereithalten musste, ohne dass dieses arbeiten konnte. Für diese nutzlos aufgewendeten Stunden forderte das Unternehmen eine Entschädigung von insgesamt 258.834,19 Euro von seinem Auftraggeber. Die Klage reichte es allerdings erst Ende 2023 ein, also viele Jahre nach den eigentlichen Vorfällen.

Was genau forderte das Medientechnik-Unternehmen und warum glaubte es, im Recht zu sein?

Das Unternehmen stützte seine Forderung auf zwei rechtliche Pfeiler. Zum einen auf den Paragraphen § 642 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt eine Entschädigung für den Fall, dass ein Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung unterlässt und der Auftragnehmer deshalb seine Leistung nicht erbringen kann. Man spricht hier vom sogenannten Annahmeverzug. Stellen Sie sich vor, Sie bestellen einen Maler, aber wenn er kommt, sind die Wände noch nicht verspachtelt. Er kann nicht arbeiten, obwohl er bereitsteht. Für diese Wartezeit kann er eine Entschädigung verlangen.

Zum anderen berief sich das Unternehmen auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), genauer auf § 2 Absatz 5. Diese Regelung betrifft Preisänderungen, wenn der Auftraggeber Änderungen am Bauvorhaben anordnet.

Der entscheidende Punkt für das Unternehmen war jedoch die Frage der Verjährung. Normalerweise können Geldforderungen nur eine bestimmte Zeit lang eingeklagt werden. Danach sind sie verjährt. Das bedeutet, der Anspruch besteht zwar theoretisch noch, kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre.

Das Unternehmen argumentierte, seine Forderung sei nicht verjährt. Der Grund: Zwischen 2017 und 2022 hätten die beiden Parteien durchgehend über die Entschädigung verhandelt. Solche Verhandlungen können die Verjährungsuhr anhalten. Juristen nennen das Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB). Solange verhandelt wird, läuft die Frist nicht weiter. Das Unternehmen war der Meinung, diese „Pause“ habe lange genug gedauert, um die Klage Ende 2023 noch rechtzeitig zu machen.

Wie hat der Auftraggeber auf die Forderung reagiert?

Der Auftraggeber wollte nicht zahlen und beantragte die Abweisung der Klage. Seine Verteidigung stützte sich hauptsächlich auf ein einziges, schlagkräftiges Argument: die Einrede der Verjährung. Damit erklärte der Auftraggeber dem Gericht offiziell, dass er die Forderung – selbst wenn sie ursprünglich berechtigt gewesen sein sollte – nicht mehr bezahlen werde, weil die gesetzliche Frist dafür abgelaufen sei. Er bestritt, dass die Kommunikation zwischen den Parteien als durchgehende Verhandlung gewertet werden könne, die die Verjährung über einen so langen Zeitraum gehemmt hätte.

Warum hat das Gericht die Klage abgewiesen? Der entscheidende Punkt: die Verjährung

Das Landgericht Kempten wies die Klage vollständig ab. Obwohl das Gericht die Klage für zulässig hielt, war sie in der Sache unbegründet. Der Grund war, dass alle denkbaren Ansprüche des Medientechnik-Unternehmens tatsächlich verjährt waren.

Zuerst klärte das Gericht, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Forderung überhaupt basieren kann. Es stellte fest: Die einzig passende Anspruchsgrundlage ist der bereits erwähnte § 642 BGB. Dieser Paragraph gewährt eine Entschädigung, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die vom Unternehmen ebenfalls angeführte Regel aus der VOB/B (§ 2 Abs. 5 VOB/B) passe hier nicht. Warum? Weil diese Regelung sich auf Änderungen am „Was“ der Bauleistung bezieht – also wenn zum Beispiel eine andere Art von Wand gebaut werden soll. Sie regelt aber nicht das „Wann“, also die Bauzeit. Verzögerungen im Zeitplan sind daher kein Fall für § 2 Abs. 5 VOB/B.

Da nun klar war, dass nur § 642 BGB infrage kommt, konzentrierte sich das Gericht auf die Verjährung dieses Anspruchs. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und das Unternehmen davon wusste.

  • Für die Kosten aus 2017 begann die Uhr am 1. Januar 2018 zu ticken und wäre regulär am 31. Dezember 2020 abgelaufen.
  • Für die Kosten aus 2018 begann die Uhr am 1. Januar 2019 und wäre regulär am 31. Dezember 2021 abgelaufen.

Da die Klage erst im November 2023 eingereicht wurde, war sie also nur dann erfolgreich, wenn die Verjährungsuhr für eine sehr lange Zeit angehalten – also gehemmt – wurde.

Wie hat das Gericht die „Verjährungsuhr“ und ihre Pausen berechnet?

Das Gericht analysierte akribisch den gesamten Schriftverkehr zwischen dem Medientechnik-Unternehmen und dem Auftraggeber, um herauszufinden, ob und wie lange die Verjährungsuhr tatsächlich pausierte. Nach dem Gesetz wird die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt. Aber was genau ist eine „Verhandlung“?

Das Gericht erklärte: Verhandlungen liegen dann vor, wenn ein ernsthafter Austausch über die Forderung stattfindet. Es reicht, wenn eine Seite signalisiert, dass sie bereit ist, über die Sache zu sprechen. Die „Pause“-Taste wird also gedrückt. Aber was passiert, wenn die Kommunikation abbricht? Das Gesetz sagt, die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder die Gespräche einfach „einschlafen“.

Genau diesen Punkt des „Einschlafens“ nahm das Gericht genau unter die Lupe. Es gibt keine feste Regel, wann Verhandlungen als eingeschlafen gelten. Das Gericht legte für diesen Fall fest, dass eine zweimonatige Funkstille ausreicht. Reagierte also eine Partei länger als zwei Monate nicht auf ein Schreiben der anderen, ging das Gericht davon aus, dass die Verhandlungen eingeschlafen und die „Pause“-Taste damit wieder gelöst war. Die Verjährungsuhr tickte weiter.

Warum zählten die Gespräche zwischen den Parteien nicht als eine einzige, lange Verhandlung?

Das Gericht zerlegte den vom Unternehmen behaupteten, jahrelangen Verhandlungszeitraum in mehrere kleine Abschnitte. Es fand zwar vier Zeiträume, in denen tatsächlich verhandelt wurde und die Uhr pausierte, aber dazwischen lagen immer wieder lange Phasen der Untätigkeit – teilweise über zehn Monate –, in denen nichts passierte.

Das Gericht stellte klar: Wenn eingeschlafene Verhandlungen später wieder aufgenommen werden, wirkt das nicht zurück. Die Zeit, in der die Verhandlungen ruhten, wird nicht nachträglich zur „Pausenzeit“. Jede Wiederaufnahme startet eine neue, separate Hemmungsphase.

Basierend auf seiner Zwei-Monats-Regel rechnete das Gericht die einzelnen Hemmungsperioden zusammen und kam auf eine Gesamt-Pausenzeit von 304 Tagen.

Dieser Zeitraum reichte bei Weitem nicht aus. Selbst wenn man die 304 Tage zur dreijährigen Verjährungsfrist hinzurechnet, war die Frist für beide Forderungen bei Klageeinreichung im November 2023 bereits abgelaufen.

  • Kernpunkte der richterlichen Prüfung:
    • Verhandlungen können durch Untätigkeit „einschlafen“, wodurch die Hemmung der Verjährung endet.
    • Eine spätere Wiederaufnahme der Gespräche heilt diese Unterbrechung nicht rückwirkend. Die Verjährungsuhr lief in der Zwischenzeit weiter.
    • Im konkreten Fall genügte eine zweimonatige Funkstille zwischen den Parteien, um die Verhandlungen als „eingeschlafen“ zu betrachten.

Hätte das Unternehmen seine Forderung noch retten können?

Nach der mündlichen Verhandlung versuchte das Medientechnik-Unternehmen, das Ruder noch herumzureißen. Es reichte neue Schriftsätze ein und legte weitere E-Mails vor, die angeblich zusätzliche Pausenzeiten beweisen sollten. Doch auch dieser Versuch scheiterte.

Das Gericht wies den neuen Vortrag aus prozessualen Gründen zurück. Es verwies auf § 296a der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift besagt vereinfacht: Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung, dem „Schlusspfiff“ des Gerichts, können grundsätzlich keine neuen Argumente oder Beweise mehr ins Spiel gebracht werden.

Aber das Gericht machte sich die Mühe, die neuen Beweise trotzdem hypothetisch zu prüfen. Es kam zu dem Schluss: Selbst wenn man diese zusätzlichen Schreiben berücksichtigt und die Pausenzeiten großzügiger berechnet hätte, wäre die Gesamt-Hemmungsdauer immer noch zu kurz gewesen, um die Verjährung zu verhindern. Die Klage wäre auch dann zu spät gekommen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landgericht Kempten verdeutlicht in seinem Urteil die kritische Bedeutung der Verjährungsregeln bei Entschädigungsansprüchen aus Bauverzögerungen und zeigt auf, wie fragile die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen in der Praxis ist.

  • Zeitliche Begrenzung von Entschädigungsansprüchen: Das Urteil bestätigt, dass Ansprüche nach § 642 BGB für unproduktive Wartezeiten zwar grundsätzlich berechtigt sein können, aber der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, die bereits am Ende des Entstehungsjahres zu laufen beginnt und nur durch aktive rechtliche Schritte gestoppt werden kann.
  • Strenge Auslegung von Verhandlungshemmung: Das Gericht etabliert das Prinzip, dass bereits eine zweimonatige Funkstille zwischen den Parteien ausreicht, um Verhandlungen als „eingeschlafen“ zu bewerten und die Verjährungshemmung zu beenden, wobei spätere Wiederaufnahmen der Gespräche die Unterbrechungszeiten nicht nachträglich heilen können.
  • Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen im Baurecht: Das Urteil stellt klar, dass § 2 Abs. 5 VOB/B nur Änderungen am Leistungsinhalt, nicht aber zeitliche Verzögerungen erfasst, während § 642 BGB die einschlägige Norm für Entschädigungen bei Annahmeverzug des Auftraggebers bleibt.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, Entschädigungsansprüche aus Bauverzögerungen zeitnah geltend zu machen und dabei die strengen Verjährungsregeln im Blick zu behalten.


Sind Ihnen aufgrund von Bauzeitverzögerungen Kosten für nutzlos vorgehaltenes Personal entstanden, deren Anspruch aufgrund von Verjährung oder Verhandlungen fraglich ist? Lassen Sie die Situation Ihres Bauprojekts in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie können Verhandlungen zwischen Parteien die Verjährung von Ansprüchen beeinflussen?

Ernsthafte Verhandlungen zwischen Parteien können die gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann (Verjährung), anhalten. Das bedeutet, die Zeit, in der aktiv über den Anspruch gesprochen wird, zählt nicht zur Verjährungsfrist dazu.

Diese Unterbrechung der Frist wird als „Hemmung der Verjährung“ nach § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichnet. Die „Verjährungsuhr“ stoppt, sobald ein ernsthafter Austausch über die Forderung beginnt. Es reicht aus, wenn eine Seite ihre Bereitschaft signalisiert, über die Sache zu sprechen.

Die Hemmung endet jedoch, wenn eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder die Gespräche einfach „einschlafen“. Im vorliegenden Gerichtsfall wurde eine zweimonatige Funkstille bereits als ausreichend angesehen, um die Hemmung aufzuheben. Wichtig ist, dass eine spätere Wiederaufnahme der Gespräche die zwischenzeitlich gelaufene Verjährungsfrist nicht nachträglich stoppt; jede neue Verhandlungsphase zählt als separate Hemmung.

Dies bietet eine Möglichkeit, Zeit für eine außergerichtliche Lösung zu gewinnen, ohne sofort rechtliche Schritte einleiten zu müssen.


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Was bedeutet es, wenn Verhandlungen zur Hemmung der Verjährung „einschlafen“, und welche Folgen hat dies?

Verhandlungen zur Hemmung der Verjährung „schlafen ein“, wenn eine Partei die Fortsetzung verweigert oder über längere Zeit keine Kommunikation mehr stattfindet. In diesem Moment endet die Hemmung der Verjährung sofort, und die Verjährungsfrist läuft weiter.

Ein Gerichtsurteil verdeutlichte, dass bereits eine zweimonatige „Funkstille“ zwischen den Parteien ausreichen kann, um Verhandlungen als eingeschlafen zu betrachten. Das bedeutet, die „Pause“-Taste für die Verjährungsuhr wird gelöst, und die Frist beginnt sofort wieder zu ticken.

Wichtig ist, dass eine spätere Wiederaufnahme der Gespräche die zwischenzeitliche „Funkstille“ nicht rückwirkend heilt. Die Zeit, in der die Verhandlungen ruhten, wird nicht nachträglich zur „Pausenzeit“; jede Wiederaufnahme startet eine neue, separate Hemmungsphase. Daher ist es entscheidend, Verhandlungen aktiv und ohne längere Unterbrechungen zu führen.


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Unter welchen Voraussetzungen können Auftragnehmer eine Entschädigung für Wartezeiten verlangen, wenn der Auftraggeber seine Pflichten nicht erfüllt?

Auftragnehmer können eine Entschädigung für Wartezeiten verlangen, wenn sie ihre Leistung nicht erbringen können, weil der Auftraggeber eine notwendige Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Teil der Vorbereitung nicht erfüllt, wodurch der Auftragnehmer trotz Bereitschaft nicht arbeiten kann.

Dieser Anspruch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 642 geregelt und wird auch als Entschädigung bei „Annahmeverzug“ bezeichnet. Der Grundgedanke ist, dass der Auftragnehmer trotz seiner Arbeitsbereitschaft Kosten für Personal oder Ausrüstung hat, die er während dieser Wartezeit nicht durch tatsächliche Arbeit decken kann.

Solche Ansprüche beziehen sich konkret auf Verzögerungen im Zeitplan, wenn der Auftraggeber zum Beispiel die Baustelle nicht rechtzeitig übergibt oder benötigtes Material nicht liefert. Es geht hierbei nicht um Änderungen des Leistungsumfangs selbst, wie sie etwa in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) geregelt sind; diese beziehen sich auf das „Was“ der Leistung, nicht auf das „Wann“.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass dem Auftragnehmer keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn er aufgrund des Auftraggebers nicht arbeiten kann.


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Was sind die größten Risiken, wenn man finanzielle Forderungen nicht zeitnah gerichtlich verfolgt?

Das größte Risiko bei der Nicht-Verfolgung finanzieller Forderungen ist deren vollständiger Verlust durch Verjährung. Das bedeutet, selbst ein ursprünglich berechtigter Anspruch kann später nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

Eine Forderung ist zwar theoretisch noch vorhanden, doch sobald die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen ist und sich der Schuldner darauf beruft, kann der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Die regelmäßige Frist für Geldforderungen beträgt in Deutschland drei Jahre.

Auch Verhandlungen mit dem Schuldner halten die Verjährungsfrist nicht dauerhaft an. Brechen die Gespräche über einen längeren Zeitraum ab – wie im Urteilsfall nach zwei Monaten ohne Kontakt –, läuft die Verjährungsuhr einfach weiter. Eine spätere Wiederaufnahme der Verhandlungen kann diese Unterbrechung zudem nicht rückwirkend heilen.

Es ist daher entscheidend, Forderungen rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen oder andere formelle Schritte zur Hemmung der Verjährung einzuleiten, um den Anspruch zu sichern.


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Welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen, um den Verlust von Entschädigungsansprüchen wegen Wartezeiten oder Bauverzögerungen zu vermeiden?

Um Entschädigungsansprüche bei Wartezeiten oder Bauverzögerungen nicht zu verlieren, müssen Unternehmen diese frühzeitig sichern und Verjährungsfristen konsequent managen. Dies geschieht vor allem durch lückenlose Dokumentation aller relevanter Vorgänge und eine sehr aktive Kommunikation.

Ein Gerichtsurteil hat gezeigt, dass Ansprüche wie Entschädigungen für unproduktive Wartezeiten schnell verjähren können, oft innerhalb von drei Jahren. Verhandlungen über solche Forderungen können die Verjährung zwar hemmen, also die Uhr anhalten. Entscheidend ist jedoch, dass diese Verhandlungen tatsächlich fortgeführt werden. Schon eine zweimonatige Funkstille zwischen den Parteien kann dazu führen, dass die Verhandlung als „eingeschlafen“ gilt und die Verjährung weiterläuft. Später wieder aufgenommene Gespräche „heilen“ diese Unterbrechung nicht rückwirkend.

Unternehmen sollten daher eine genaue Dokumentation aller relevanten Abläufe pflegen, darunter Korrespondenz, konkrete Verzögerungen, erbrachte Leistungen, Wartezeiten und entstandene Kosten. Zudem ist ein aktives Fristenmanagement unerlässlich, um die Verjährungsfristen stets im Blick zu behalten. Bei Verhandlungen ist es entscheidend, den Stand der Dinge klar zu kommunizieren und keine längere Funkstille zuzulassen.

Um den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden, ist es ratsam, bei drohender Verjährung oder wenn Verhandlungen ergebnislos bleiben, zeitnah rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten. Auch präzise vertragliche Regelungen zu Fristen und zur Anzeige von Verzögerungen können präventiv helfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Tritt ein, wenn ein Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung unterlässt, die für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist bereit, seine Leistung zu erbringen, kann dies aber aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht. In diesem Fall kann der Auftragnehmer eine Entschädigung für die Wartezeit verlangen, da ihm unproduktive Kosten entstehen. Es geht darum, dass der Auftraggeber seinen Teil der Voraussetzungen für die Arbeit des Auftragnehmers nicht erfüllt.

Beispiel: Ein Maler kommt zum vereinbarten Termin, kann aber nicht streichen, weil die Wände noch nicht verspachtelt sind, obwohl dies Aufgabe des Auftraggebers gewesen wäre.

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Einrede der Verjährung

Ist das Recht des Schuldners, die Zahlung einer Forderung zu verweigern, weil die gesetzliche Verjährungsfrist für diesen Anspruch abgelaufen ist. Obwohl der Anspruch an sich bestehen mag, kann er nach Ablauf der Frist gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. Sie ist eine prozessuale Verteidigung, die dazu führt, dass eine ursprünglich berechtigte Forderung vom Gericht abgewiesen wird.

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Hemmung der Verjährung

Beschreibt das Anhalten des Laufs einer gesetzlichen Verjährungsfrist unter bestimmten Umständen, wie zum Beispiel bei Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch. Während der Hemmung zählt die Zeit nicht zur Verjährungsfrist hinzu, die „Verjährungsuhr“ pausiert. Sie dient dazu, den Parteien Zeit für eine außergerichtliche Einigung zu geben, ohne dass dadurch der Anspruch durch Verjährung verloren geht.

Beispiel: Während Gläubiger und Schuldner ernsthaft über eine Forderung verhandeln, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter, bis die Verhandlungen beendet sind oder „einschlafen“.

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§ 642 BGB

Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt den Anspruch des Auftragnehmers auf eine Entschädigung, wenn der Auftraggeber eine notwendige Mitwirkung unterlässt und der Auftragnehmer dadurch seine Leistung nicht erbringen kann. Er ist die zentrale Rechtsgrundlage für Forderungen wegen Wartezeiten oder unproduktiver Bereitstellung von Personal bei Bauverzögerungen, die vom Auftraggeber verursacht werden. Er schützt den Auftragnehmer vor finanziellen Nachteilen, wenn er seine Arbeit aufgrund der Pflichtverletzung des Auftraggebers nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Beispiel: Das Medientechnik-Unternehmen forderte auf Grundlage dieses Paragraphen eine Entschädigung, weil der Auftraggeber die Baustelle nicht rechtzeitig vorbereitet hatte und die Mitarbeiter deshalb nicht arbeiten konnten.

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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)

Ist eine Sammlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die häufig als Grundlage für Bauverträge verwendet wird, insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben. Sie regelt unter anderem Aspekte der Vertragsdurchführung, Vergütung und Haftung. Im vorliegenden Fall wurde eine Regelung daraus geprüft, die aber für Verzögerungen im Zeitplan als unpassend befunden wurde, da sie eher Änderungen des Leistungsumfangs (des „Was“) als der Bauzeit (des „Wann“) betrifft.

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Verhandlungen (im Kontext der Verjährungshemmung)

Im rechtlichen Sinne der Verjährungshemmung sind dies ernsthafte Gespräche zwischen den Parteien über einen Anspruch oder die Umstände, die ihn begründen könnten. Es reicht aus, wenn eine Partei die Bereitschaft signalisiert, sich mit der Sache auseinanderzusetzen. Entscheidend ist, dass ein aktiver und ernsthafter Austausch stattfindet; eine längere Funkstille kann die Verhandlungen als „eingeschlafen“ gelten lassen und die Hemmung der Verjährung beenden.

Beispiel: Schriftwechsel oder persönliche Treffen, in denen über die Höhe einer Entschädigung oder die Ursache einer Verzögerung diskutiert wird, können Verhandlungen sein. Reagiert eine Partei aber zwei Monate lang nicht auf ein Schreiben, können die Verhandlungen als eingeschlafen gelten.

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Verjährung

Bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch nach Ablauf einer bestimmten gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Die Forderung existiert zwar theoretisch noch, ist aber nicht mehr einklagbar. Die regelmäßige Verjährungsfrist für viele zivilrechtliche Forderungen in Deutschland beträgt drei Jahre.

Beispiel: Eine Rechnung für eine erbrachte Dienstleistung, die mehr als drei Jahre alt ist, kann vom Leistungsempfänger nicht mehr zur Zahlung gezwungen werden, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verjährung (Gesetz, §§ 194 ff. BGB, insb. § 195, § 199 BGB): Nach einer bestimmten Zeit können Geldforderungen nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gesetz setzt Fristen, um Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass alte Ansprüche unbegrenzt offenbleiben. Ist eine Forderung verjährt, darf der Schuldner die Zahlung verweigern, selbst wenn die Forderung ursprünglich berechtigt war. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt meist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies war der entscheidende Punkt, warum das Medientechnik-Unternehmen seine Klage verlor. Obwohl die Forderung auf Entschädigung dem Grunde nach bestanden haben könnte, war die gesetzliche Frist abgelaufen, als die Klage viele Jahre später eingereicht wurde.

  • Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB): Wenn Gläubiger und Schuldner ernsthaft über eine Forderung verhandeln, pausiert die Verjährungsfrist. Die „Uhr“ steht still, um beide Seiten zu ermutigen, eine außergerichtliche Lösung zu finden, ohne den Verlust ihrer Rechte befürchten zu müssen. Sobald die Verhandlungen beendet sind oder „einschlafen“, läuft die Frist weiter. Das Gericht muss prüfen, wann genau die Hemmung beginnt und endet.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Medientechnik-Unternehmen versuchte, die Verjährung durch den Nachweis langjähriger Verhandlungen zu umgehen. Das Gericht analysierte akribisch, wann die Verhandlungen tatsächlich stattfanden und wann sie durch längere Funkstille als „eingeschlafen“ galten, wodurch die Verjährung weiterlief.

  • Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB): Die Verjährung tritt nicht automatisch ein; der Schuldner muss sich im Gerichtsverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass die Forderung verjährt ist. Erst dann darf das Gericht die Durchsetzung des Anspruchs verweigern und die Klage abweisen. Ohne diese „Einrede“ müsste der Schuldner die verjährte Forderung trotz abgelaufener Frist begleichen.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Auftraggeber hat sich im Prozess erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies war das zentrale Verteidigungsargument und der Hauptgrund für die Klageabweisung durch das Landgericht Kempten.

  • Anspruch auf Entschädigung bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers (Annahmeverzug) (§ 642 BGB): Wenn ein Auftraggeber (Besteller) die notwendige Vorarbeit nicht leistet oder die Baustelle nicht bereitstellt, sodass der Auftragnehmer seine Arbeit nicht ausführen kann, der Auftragnehmer aber zur Leistung bereit ist, kann dieser eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gleicht den Schaden aus, der dem Auftragnehmer durch das Warten entsteht, etwa Kosten für ungenutztes Personal und Maschinen.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies war die vom Gericht als einzig anwendbar anerkannte Rechtsgrundlage für die Forderung des Medientechnik-Unternehmens nach der Wartezeitentschädigung. Die Klage scheiterte nicht an der Existenz dieser Anspruchsgrundlage, sondern an ihrer Verjährung.

  • Abgrenzung von Anspruchsgrundlagen (vgl. § 642 BGB zu § 2 Abs. 5 VOB/B): Im Recht gibt es oft verschiedene Paragraphen oder Regelwerke, die auf den ersten Blick ähnlich wirken können, aber jeweils spezifische Anwendungsbereiche haben. Es ist entscheidend, die passende Rechtsgrundlage für einen Sachverhalt zu finden, da nur diese zu einem Erfolg der Klage führen kann. Ein unpassender Paragraph wird vom Gericht nicht angewendet.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die vom Unternehmen zusätzlich angeführte VOB/B-Regel (§ 2 Abs. 5 VOB/B) nicht für Verzögerungen im Bauzeitplan, sondern nur für Änderungen des Leistungsumfangs („was“ gebaut wird) anwendbar ist. Nur § 642 BGB (Entschädigung bei Verzug des Auftraggebers) war hier relevant.

  • Präklusion neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 296a ZPO): Um Gerichtsverfahren effizient zu gestalten und Überraschungen zu vermeiden, gibt es Regeln, wann Parteien neue Argumente oder Beweismittel vorbringen dürfen. Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung, dem „Schlusspfiff“ des Gerichts, können grundsätzlich keine neuen Tatsachen oder Beweise mehr berücksichtigt werden. Dies soll die Parteien zur rechtzeitigen Vorlage aller relevanter Informationen anhalten.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Medientechnik-Unternehmen versuchte, nach der mündlichen Verhandlung zusätzliche E-Mails als Beweis für weitere Hemmungsphasen einzureichen. Das Gericht wies dies gemäß dieser Prozessvorschrift zurück, da der Zeitpunkt für neue Vorträge überschritten war.


Das vorliegende Urteil


LG Kempten – Az.: 11 O 1705/23 Bau – Endurteil vom 27.09.2024


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