Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat – Az: 2 A 254/20 – 16.11.2020
Leitsatz
Die bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO bedarf im Regelfall keiner besonderen Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG). Handelt es sich nicht um einen durch Besonderheiten gekennzeichneten Sachverhalt, sondern um den „Normalfall“ eines ohne bauaufsichtliche Zulassung errichteten und auch nicht nachträglich legalisierbaren Bauvorhabens, bedarf es in dem Bescheid beziehungsweise in der Widerspruchsentscheidung keiner weitergehenden Erwägungen.
Der § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO stellt klar, dass eine verfahrensrechtliche Freistellung von Bauvorhaben hinsichtlich eines Genehmigungserfordernisses den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen an sein Bauvorhaben entbindet.
Ein Gebäude und seine Nutzung sind immer als Einheit zu betrachten.
Kann ein Container – vergleichbar mit den Fällen am konkreten Standort unzulässiger Mobilheime – ohne Substanzverlust von einem Grundstück „beseitigt“ werden, so geht es bei der Aufforderung zur „Beseitigung“ letztlich nur um ein Entfernungsgebot verbunden mit einem dauerhaften Verbot einer erneuten Aufstellung an dieser Stelle.
Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung stellt im Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel dar, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen oder „nachzuholen“. Das gilt insbesondere bei gleichzeitigem Verzicht des Beteiligten auf mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren.
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 24. Juni 2020, 5 K 906/19, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2020 – 5 K 906/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Beklagten für zwei Container auf dem Wohnhausgrundstück H… Nr. 20 in P…, (Flurstück Nr. …/2 in Flur 1 der Gemarkung P…) in unbeplanter Ortslage.
Anfang September 2015 beantragte der Kläger eine nachträgliche Baugenehmigung für eine „Aufschüttung und Befestigung eines Teils des Gartens zur Herstellung von Stellplätzen für Kfz bis 7,5 t und Anhänger“, um unter anderem das Abstellen von „2 Norm-Wechselkoffern“ in einer Größe von 7,15 m x 2,15 m x 2,95 m „zur Nutzung als Garage und Abstellraum“ zu ermöglichen.
Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte im Januar 2016, nachdem die Stadt P… ihr Einvernehmen versagt hatte,1 unter Hinweis auf ein Nichteinfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Art der baulichen Nutzung ab.2 Zur Begründung war weiter ausgeführt, die Umgebung sei durch eine an Erschließungsstraßen ausgerichtete Wohnbebauung und durch einen überwiegend als Ruhezone dienenden zentralen unbebauten Freibereich geprägt, der zur Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse beibehalten werden solle und in dem das Vorhaben realisiert werden solle. Die angegebene Nutzung führe wegen der zu erwartenden Immissionen zu einer Störung des nachbarlichen Friedens.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren3 gegen die Ablehnung des Baugesuchs erhobene Klage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht im Mai 2017 abgewiesen.4 In der Begründung heißt es unter anderem, nach den Feststellungen im Rahmen einer gerichtlichen Ortsbesichtigung werde in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ausschließlich gewohnt. Diese sei daher als reines Wohngebiet zu qualifizieren. Dort – wie im Übrigen auch in allgemeinen Wohngebieten – seien Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen bis 7,5 t sowie für Anhänger dieser Fahrzeuge wie auch die „Wechselbrücken“ nicht zulässig. Allein im Hinblick darauf, dass der Kläger „am Rande der Ortsbesichtigung“ mündlich erklärt habe, er wolle keine Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t mehr nutzen, „erlaube sich die Kammer den Hinweis“, dass sich das rückwärtige Anwesen des Klägers bei der Ortsbesichtigung ebenso wie auf diversen Fotos in der Verwaltungsakte nicht als Stellplatz mit zwei Garagen, sondern „recht eindeutig als gewerblicher Lagerplatz für ein Entrümpelungs- und Kurierdienstunternehmen“ darstelle, der in einem Wohngebiet ebenfalls nicht zulässig sei.
Im November 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die Firma, die die Aufschüttung ausgeführt habe, inzwischen mit dem Rückbau beauftragt habe. Die Maßnahme solle bis Ende des Jahres durchgeführt werden.
Im Mai 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, vor Ort sei festgestellt worden, dass die zwischen 0,00 m und 0,90 m hohe und ca. 120 qm große Aufschüttung bislang nur teilweise zurückgebaut worden sei und dass die beiden Norm-Wechselkoffer auf dem zentralen unbebauten Freibereich, der vorwiegend als Ruhezone diene, noch vorhanden seien, und forderte ihn zur „restlosen“ Beseitigung der Aufschüttung und der Container binnen acht Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf.5 Zur Begründung ist ausgeführt, die Anlagen seien bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Gleichzeitig werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Mai 2017 verwiesen. Eine nachträgliche Genehmigung sei nicht möglich. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an.
Gegen den ihm am 11.05.2018 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 11.6.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, er besitze keine Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Nach dem Rückbau der Aufschüttung befänden sich noch zwei jeweils 7,20 m tiefe, 2,50 m hohe und 2,50 m breite Garagen auf dem Grundstück. Diese seien nach § 61 LBO verfahrensfrei und nicht zum Abstellen von Fahrzeuge über 3,5 t geeignet. Er habe von Anfang an vorgehabt, die Garagen etwa mit Efeu zu begrünen, das bisher jedoch aufgrund der unsicheren Rechtslage unterlassen.
Im Mai 2019 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung zurückgewiesen.6 In der Begründung heißt es unter anderem, die nähere Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet, in dem Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen sowie für Anhänger dieser Fahrzeuge unzulässig seien. Der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts genüge dem Begründungserfordernis. Der Einwand des Klägers, er nutze das Grundstück nicht mehr zum Abstellen von Lkw über 3,5 t oder deren Anhänger, greife nicht. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich das rückwärtige Anwesen nicht als Stellplatz mit zwei Garagen, sondern „recht eindeutig als gewerblicher Lagerplatz für ein Entrümpelungs- und Kurierdienstunternehmen“ darstelle. Diese Einschätzung sei durch die persönliche Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch die Vorsitzende des Rechtsausschusses bestätigt worden. Der Rückbau eines Teils der Aufschüttung habe daran nichts geändert. Auch die verbliebene Anlage sei nicht genehmigungsfähig. Soweit der Kläger ohne Nachweise vorgetragen habe, er sei nunmehr unter der Adresse in P… gemeldet und habe in einem der Container einen Roller abgestellt, begründe das keine Zulässigkeit der Anlage als Annex zum Wohnen. Der Kläger habe die Frage, ob sich nach wie vor Gegenstände einer Haushaltsauflösung in den Containern befänden, bejaht. Dies spreche wie die zur Akte gelangte Anzeige eines Nachbarn vom März 2019, nach der auf dem Grundstück beziehungsweise in den Containern benutzte Windeln gesammelt, gewaschen und wieder abtransportiert würden, für eine gewerbliche Nutzung der Container als Lagerstätte. Schließlich sei nach den Angaben des Klägers derzeit ein zivilrechtliches Verfahren wegen von seinem Grundstück ausgehender Lärm- und Geruchsemissionen anhängig, sodass auch eine Unzulässigkeit der Anlage nach dem § 15 Abs. 1 BauNVO in Rede stehe.
Zur Begründung seiner im Juli 2019 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach § 61 Abs. 1 Nr. 1b LBO sei die Errichtung von eingeschossigen Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich verfahrensfrei. Seine Container würden ausschließlich als Garage genutzt. Ein Container habe eine Grundfläche von 18 m². Der Kläger habe zwei Container, die das in § 61 LBO „festgesetzte“ Maß nicht überschritten, auf seinem Grundstück in P… zu Recht ohne Genehmigung aufgestellt. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auch für seine Garagen in P… gelte und Rechtsbindung entfalte, sei nicht ersichtlich. Das Urteil gelte vielmehr nur für das Verfahren bezüglich des Bauantrages vom September 2015. Vorliegend gehe es nicht um Aufschüttungen, sondern um die Garagen beziehungsweise Container. Die Aufschüttungen seien inzwischen beseitigt worden. Die Beseitigungsanordnung bezüglich der Container sei schon aufgrund mangelnder formeller Illegalität rechtswidrig. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Stellplätze und Garagen seien nach § 12 Abs. 1 BauNVO in Wohngebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Aufgrund der Maße der Container seien diese ungeeignet, LKW und Kraftomnibusse zu beherbergen. Eine solche Nutzung habe er auch nicht vor. Für das Abstellen von Motorrädern und Kleinwagen sei die Größe ausreichend. Auch Mittelklasse-Limousinen mit einer Breite von zwei Metern könnten untergestellt werden. Wer nur für den „Eigenbedarf“ Parkraum für die Nutzung auf demselben Grundstück benötige, dürfe keiner Bedarfsprüfung unterzogen werden, die sich auf das übrige Baugebiet beziehe. Bei der umstrittenen Garagenanlage mit einer Grundfläche von rund 75 qm handele es sich nach den Kriterien der Reichsgaragenordnung (RGO) und der Garagenverordnung (GarVO) vom 30.8.1978 noch um eine sogenannte Kleingarage (§ 1 Abs. 8 RGO, § 1 Abs. 5 GarVO). Derartige Anlagen würden typischerweise zur Deckung von wohnnutzungsbezogenem Bedarf errichtet. Die Ausübung eines Gewerbebetriebes verfolge er Kläger mit den Garagen nicht. Der Sitz seines Gewerbebetriebes sei in A-Stadt, nicht in P…. Hier wohne er. Auch eine materielle Illegalität der Garagen liege daher nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit im Juni 2020 erneut in Augenschein genommen und anschließend die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils7 heißt es, hinsichtlich der Aufschüttung habe sich die Beseitigungsanordnung nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten bei der Ortsbesichtigung erledigt, nicht jedoch hinsichtlich der beiden Container. Die Beseitigungsanordnung sei auf zwei selbstständige rechtliche Gesichtspunkte gestützt, und zwar zum einen auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom Mai 2017, dass Stellplätze für Kraftfahrzeuge über 3,5 t in einem Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO unzulässig seien, und zum anderen darauf, dass sich in den beiden Containern in großem Umfang Gegenstände einer Haushaltsauflösung sowie benutzte Windeln befänden und es sich deshalb um eine gewerbliche Lagerstätte handele, die ebenfalls in dem Wohngebiet unzulässig sei. Der Kläger mache zu Recht geltend, dass die Ausführungen der Kammer im genannten Urteil vorliegend die Beseitigungsanordnung nicht trügen, weil dort keine Kraftfahrzeuge über 3,5 t abgestellt würden. Komme es bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung allein auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben an, könne sich eine Beseitigungsanordnung nur auf das tatsächliche Bauwerk beziehungsweise auf die tatsächliche Nutzung beziehen. Da es keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung von Aufschüttung und Containern durch Fahrzeuge über 3,5 t gebe, seien die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Kammer ungeeignet, die Beseitigungsanordnung zu tragen. Allerdings trage die zweite Begründung, die beiden Container stellten seit Jahren durchgängig eine gewerbliche Lagerstätte dar, die in dem Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei, die Entscheidung. Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, bei den beiden Containern handele es sich um Garagen. Es handele sich zwar um umschlossene Räume. Diese hätten jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Abstellen von Kraftfahrzeugen gedient. Der linke Container diene seit Jahren allein dem Lagern von Möbeln, Hausrat und Autoreifen. Das zusätzliche Abstellen eines Mopeds mache daraus noch keine Garage. Der rechte Container habe nach den auf Nachbarbeschwerden beruhenden Mutmaßungen des Beklagten von Anfang an dem Lagern von benutzten Windeln gedient. Für diese Nutzung spreche mit Nachdruck, dass der Kläger den Schlüssel für diesen verschlossenen Container weder bei der Ortsbesichtigung am Mai 2017 im Verfahren 5 K 1299/16 noch am im Juni 2020 dabeigehabt habe, obwohl ihm diese Nutzung im Widerspruchsbescheid vom Mai 2016 vorgehalten worden sei. Zuletzt habe der Kläger erklärt, er habe den Inhalt der Container wegen der Beseitigungsanordnung noch nicht entfernt. Seine Behauptung, er wohne im P… und betreibe seinen Gewerbebetrieb „Transport- und Kuriergewerbe für Nachtexpresslieferungen“ ausschließlich in A-Stadt, halte die Kammer für eine Schutzbehauptung, die auch durch seine Erklärung bei der Ortsbesichtigung am Juni 2020, er beabsichtige, sein Unternehmen zum Jahresende aufzugeben und seinen Wohnsitz dann endgültig hierher zu verlegen, mehr als relativiert werde. Ob die Container einer Nutzung als Garagen zugänglich seien, die als Annex dem Wohnen dienten, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, weil dies derzeit objektiv nicht der Fall sei, die Container vielmehr ausschließlich als Lager des Gewerbebetriebes genutzt würden. Gegen eine Nutzbarkeit des rechten Containers zum Abstellen von Kraftfahrzeugen spreche zudem, dass wegen des Höhenunterschiedes zwischen dem Boden vor und im Container ein Befahren kaum möglich sei. Ob die Rampe vor dem linken Container ein Befahren außer für das kleine Moped ermögliche, erscheine ebenfalls zweifelhaft. Ein Lager für ein „Transport- und Kuriergewerbe für Nachtexpresslieferungen“ sei in einem reinen Wohngebiet mit §§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO nicht zu vereinbaren. Auch die Ermessensausübung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde hätten sich bei ihrer Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zu beseitigende bauliche Anlage baurechtswidrig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung setze die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Es gehe lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, von dem gebotenen Einschreiten ausnahmsweise absehen zu dürfen, wenn die Behörde dies nach den konkreten Umständen für opportun halte. Etwas anderes gelte nur, wenn besondere Umstände des konkreten Sachverhalts es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Einen Ausnahmefall vermöge die Kammer nicht zu erkennen.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das seine Klage gegen die im Bescheid vom 2.5.2018 enthaltene Anordnung des Beklagten zur Beseitigung der nach dem erstinstanzlichen Urteil allein noch streitigen beiden Container auf dem Wohnhausgrundstück H… Nr. 20 in P… (Flurstück Nr. …/2 in Flur 1 der Gemarkung P…) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.6.2020 – 5 K 906/19 – kann nicht entsprochen werden.
A.
Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen des Klägers begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger wendet zunächst ein, die angefochtene Beseitigungsanordnung des Beklagten sei „ermessenfehlerhaft ergangen“. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat die sich aus dem speziellen Begründungserfordernis für Ermessensentscheidungen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG) für eine ordnungsgemäße Begründung einer bauaufsichtlichen Anordnung nach § 82 Abs. 1 LBO in seinem Urteil zutreffend dargestellt. Gleichzeitig hat es herausgestellt, dass der konkrete Sachverhalt keine Anhaltspunkte für ein nur in Ausnahmefällen anzuerkennendes weitergehendes, das heißt über die Feststellung der Illegalität des Vorhabens hinausgehendes Begründungserfordernis aufweist. Die insoweit letztlich maßgebliche Begründung der Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 16.5.2019 ist daher im Ergebnis zu Recht vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden.8
Soweit der Kläger weiter geltend macht, die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 LBO für den Erlass einer Beseitigungsanordnung lägen nicht vor, da es sich bei den streitgegenständlichen Containern um nach § 61 Abs. 1 Nr. 1b) LBO verfahrensfreie „Fertiggaragen“ (§ 2 Abs. 9 Satz 2 LBO) handele, so dass es schon an der formellen Illegalität der Anlagen fehle, unterliegt er einem grundlegenden Missverständnis. Der § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO stellt unter anderem klar, dass eine entsprechende bauverfahrensrechtliche Einordnung, wenn sie denn hier zuträfe, den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin, hier also den Kläger, nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen an sein Bauvorhaben entbinden würde. Eine nachträgliche Baugenehmigung für die Aufstellung der beiden Container wurde dem Kläger nie erteilt, vielmehr sogar ausdrücklich – rechtskräftig – versagt.
Im Übrigen ist der Verweis, es sei ausreichend, dass die Container als Garagen benutzt werden „könnten“, auch nicht ganz nachvollziehbar. Ein Gebäude und seine Nutzung sind immer als Einheit zu betrachten.
Es geht daher nicht um eine „nutzlose“ Aufstellung der Container am fraglichen Standort, die nur deswegen baurechtlich – auch von den Nachbarn – hinzunehmen wäre, sofern theoretisch eine in einem Wohngebiet zulässige Nutzung nur denkbar erschiene. Wird beispielsweise eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO materiell privilegierte Grenzgarage in einer diesen Nutzungsanforderungen nicht genügenden Weise, beispielsweise als „Partyraum“ benutzt, ist nicht nur die Nutzung illegal, sondern die Anlage an sich. Daher geht es nicht um eine aus Sicht des Klägers allein zu ahndende „fehlerhafte Nutzung der Garagen“, die von der tatsächlichen Benutzung her keine „Garagen“ im Sinne des § 2 Abs. 9 LBO sind. Demnach kommt es auch nicht auf für den Beklagten bisher vor Ort nicht feststellbare angebliche künftige Nutzungsabsichten des Klägers an. Das gilt erst Recht für die vom Kläger behaupteten teils wohl selbstgeschaffenen Hindernisse für eine Garagennutzung auf seinen Grundstücken in A-Stadt. Hierbei sei lediglich daran erinnert, dass das Verwaltungsgericht – unwidersprochen – darauf hingewiesen hat, dass die baulichen Gegebenheiten in Bezug auf das umliegende Gelände eine solche auf dem Baugrundstück aktuell auch gar nicht zuließen.
Die in aller Regel eine wesentliche tatbestandliche Voraussetzung der Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO bildende materielle Illegalität der – unstreitig – in einem faktischen Wohngebiet aufgestellten Container9 (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 3 BauNVO) hat das Verwaltungsgericht mit ohne weiteres nachvollziehbarer Begründung zutreffend festgestellt. Darauf kann Bezug genommen werden. Ob der vom Kläger angesprochene Betrieb eines „Express-Transport und Kuriergewerbes“ ein „Lager“ benötigt oder nicht, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr nur die nun in den einschlägigen Bau- und Gerichtsakten vielfältig dokumentierte tatsächliche Nutzung der Container auf dem „Wohngrundstück“ in P…. Welche Bedeutung in dem Zusammenhang der Aussage des Klägers – deren Richtigkeit einmal unterstellt – für die baurechtliche Betrachtung zukommen sollte, dass der in einem der Container neben den bei der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht festgestellten Autoreifen und einem Moped gelagerte „Hausrat“ nicht aus seinem Betrieb, sondern aus einer Hauhaltsauflösung des ehemaligen Bewohners des Nachbarhauses (Nr. 18) stammen soll, erschließt sich nicht. Dass es sich hierbei nicht um eine aus Sicht des Klägers für die Qualifizierung als „Garage“ unerhebliche nur „kurzzeitige Zwischenlagerung“ handelt, ist nach dem Akteninhalt ohne Weiteres nachzuvollziehen. Schon bei der ersten Ortseinsicht des Verwaltungsgerichts im Mai 2017 waren im „linken“ Container die Gegenstände einer Haushaltsauflösung festgestellt worden.10 Dieser Zustand dauert daher sei mehreren Jahren bis heute an, wobei die Frage der Nutzung für die Lagerung der „Möbel“ sicher nichts ursächlich mit dem Erlass der hier streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung zu tun haben muss. Was den zweiten, nach Aussagen Dritter – schwer nachzuvollziehen – angeblich als Zwischenlager für „gebrauchte Windeln“ benutzten Container angeht, kann das Verhalten des Klägers mit guten Gründen letztlich als „Ermittlungsvereitelung“ angesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil erwähnt, dass der Kläger bei den beiden Ortseinsichten im Mai 2017 und im Juni 2020 unter Verweis darauf, dass er den Schlüssel für das dort angebrachte Vorhängeschloss nicht dabeihabe, den Container nicht geöffnet und daher eine Einsichtnahme mit Feststellungen zum Inhalt unmöglich gemacht hat.
Letztlich kann dahinstehen, dass die nach den Fotos in der Bauakte in einem teilweise schlechten Zustand befindlichen Container letztlich wohl durch Abtransport und Aufstellung an einem anderen (zulässigen) Ort ohne den bei Beseitigungsanordnungen regelmäßig die gegenüber einer Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO gesteigerten tatbestandlichen Anforderungen auslösenden Substanzverlust „beseitigt“ werden könnten. Daher geht es – vergleichbar mit den Fällen am konkreten Standort unzulässiger Mobilheime – letztlich nur um ein Entfernungsgebot verbunden mit dem dauerhaften Verbot einer erneuten Aufstellung an dieser Stelle.11 Vor dem Hintergrund relativiert sich auch die schwer nachzuvollziehende Argumentation des Klägers, eine Nutzungsuntersagung für die Container sei als „milderes Mittel“ in Erwägung zu ziehen gewesen.
B.
Der im letzten Teil Antragsbegründung vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger meint insoweit, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf den im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verpflichtet gewesen, die Richtigkeit seiner Angabe zu überprüfen, dass er in P… nicht sein Gewerbe, einen „Express-Nacht-Kurierdienst“, betreibe und dass von daher dort auch „keine zu einem Gewerbe gehörenden Dinge gelagert“ würden. Einmal ganz davon abgesehen davon, dass ein – im Fall des Klägers unstreitig – Gewerbetreibender gegebenenfalls notwendige Lagerhaltungen nicht zwingend an dem angemeldeten Betriebssitz durchführen muss, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung im Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel ist, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Das gilt insbesondere bei gleichzeitigem Verzicht des Beteiligten auf mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren.12
Soweit der Kläger in dem Zusammenhang moniert, sein „gesamter Vortrag“ sei „schlicht übergangen“ worden, obwohl er mündlich im Rahmen der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen habe, gebietet dies den Hinweis, dass (auch) der Kläger ausweislich der Niederschrift über den Termin vom 10.6.2020 (dort Seite 2 unten) ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (§ 101 Abs. 2 VwGO), in deren Rahmen Gelegenheit bestanden hätte, die Sache weiter zu erörtern und gegebenenfalls auch auf aus seiner Sicht bestehende Aufklärungserfordernisse hinzuweisen. Von daher wirkt der jetzige Vortrag eher „befremdlich“.
C.
Da dem Vorbringen des Klägers im Ergebnis kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, ist der Antrag zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1)
vgl. dazu die Stellungnahme vom 8.1.2016 – 6-63-20 schops –, eingegangen beim Beklagten am 13.1.2016
2)
vgl. den Bescheid des Beklagten vom 11.1.2016 – 03.63 – P/00071/15 –
3)
vgl. dazu den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken vom 7.7.2016 – O-55/16 –
4)
vgl. dazu VG des Saarlandes, Urteil vom 24.5.2017 – 5 K 1299/16 –
5)
vgl. den Bescheid des Beklagten vom 2.5.2018 – 03.63 – P/11007/18 –
6)
vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 16.5.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken – B 104/18 –
7)
vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 24.6.2020 – 5 K 906/19 –
8)
vgl. hierzu allgemein etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 43 m.z.N. aus der Rspr.
9)
so bereits die Angaben des Klägers in der Beschreibung der Baumaßnahme zum Bauantrag vom September 2015
10)
Vgl. dazu Seite 2 unten der Niederschrift vom 16.5.2017 – 5 K 1299/16 –
11)
vgl. hierzu allgemein etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 62 m.w.N.
12)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 –, Juris, und Nr. 5 der Leitsatzübersicht II./2019 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr.