OLG München, Az.: 27 U 295/14, Beschluss vom 05.05.2014 I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20.12.2013, Az. 13 O 1421/12, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. II. Die Klägerin hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 28.05.2014 Stellung zu nehmen. Gründe Das Urteil des Landgerichts Kempten entspricht der Sach- und Rechtslage. Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt. Zu den Berufungsangriffen der Klägerin ist im Einzelnen folgendes auszuführen: 1. Mit Bescheid der Stadt K vom 08.06.2010 wurde die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten am Anwesen der Klägerin in K angeordnet. Inhalt dieses Bescheides war nach den Angaben des Zeugen H, die auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Bauarbeiten gänzlich einzustellen sind. Diese behördlich verfügte Baueinstellung wurde erst gegenstandslos mit Genehmigung des von der Klägerin am 27.06.2011 gestellten Antrages auf Errichtung eines Ersatzbaues vom 09.08.2011. Der Beklagte, dem zunächst mit Schreiben vom 14.01.2011 Frist bis 10.02.2011 (Anlage K 4), dann mit Schreiben vom 03.03.2011 Frist zur Mangelbeseitigung bis 29.04.2011 gesetzt wurde, war auf Grund dieser nach wie vor Baueinstellung nicht möglich, dem fristgebundenen Mängelbeseitigungsverlangen der Klägerin nachzukommen (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 275 BGB, Rn. 16). Es lag eine rechtliche Unmöglichkeit vor, da die vom Beklagten begehrte Mangelbeseitigung mangels Baugenehmigung nicht durchführbar war (§ 275 Abs. 1 BGB). 2. Der Hinweis der Berufung, die Angaben des Zeugen H hätten bestätigt, dass der behördliche Baustopp der Wahrnehmung der Rechte der Klägerin nicht entgegengestanden hätten, ist nicht nachvollziehbar und auch der Aussage des Zeugen nicht ansatzweise zu entnehmen. Vielmehr war der Beklagte aufgrund der Baueinstellung gehindert, weitere Arbeiten zu erbringen. 3. Auch der Senat geht in Übereinstimmung mit der Berufung davon aus, dass es grundsätzlich zunächst dem Auftragnehmer freisteht, in welcher Weise er Mängel beseitigen möchte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es Aufgabe der Klägerin als Bauherrin gewesen wäre, die für die Arbeiten erforderliche Baugenehmigung zu beschaffen. Die Klägerin hat hierzu zwar am 13.07.2010 einen Bauantrag gestellt. Nach den Angaben des Zeugen H wurde der […]