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Garage – Unzumutbarkeit in reinem bzw. allgemeinen Wohngebiet

Oberverwaltungsgericht bestätigt Aufhebung der Baugenehmigung für Zweifamilienwohnhaus mit Garage im Wohngebiet

In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage abgelehnt. Die Garage und die dazugehörige Zufahrt wurden als unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarin betrachtet, da sie Lärm und Gerüche verursachen und die Wohnqualität erheblich mindern. Das Gericht bestätigte, dass die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und wies darauf hin, dass der besondere Zuschnitt des Grundstücks und die Art der Erschließung in der näheren Umgebung kein Vorbild für eine derartige Beeinträchtigung darstellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 A 2186/21 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Baugenehmigung ab.
  • Die genehmigte Garage samt Zufahrt wurde als unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm und Gerüche für die Nachbarin bewertet.
  • Die Entscheidung beruht auf dem Gebot der Rücksichtnahme, welches durch die Baugenehmigung verletzt wurde.
  • Es gab keine ausreichenden Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.
  • Die besondere Art der Grundstückszufahrt und Garage fand in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Vorbilder.
  • Es fehlte an Anhaltspunkten für eine Zustimmung der Voreigentümerin zu dem genehmigten Vorhaben.
  • Das Verhalten der Voreigentümerin und der Verkauf des Grundstücks wurden nicht als konkludente Zustimmung zur Baumaßnahme gewertet.
  • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde bestätigt, und das Urteil ist somit rechtskräftig.
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Garage in reinem Wohngebiet: Was ist erlaubt?
Garage in reinem Wohngebiet: Was ist erlaubt? (Symbolfoto: Bilanol /Shutterstock.com)

Der entbrannte Rechtsstreit, der die feinen Linien des Baurechts und die Bedeutung des Rücksichtnahmegebots in reinen Wohngebieten aufzeigt. Im Mittelpunkt stand eine Baugenehmigung für ein Zweifamilienwohnhaus mit einer Garage, die mehr als nur eine bauliche Erweiterung darstellte; sie wurde zum Zankapfel zwischen Nachbarn und zog eine juristische Auseinandersetzung nach sich, die bis zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 2 A 2186/21) getragen wurde.

Der Funke, der den Streit entfachte

Die Genehmigung für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses samt Garage auf dem Grundstück „Z. 00a“ in M., Gemarkung S., wurde von der zuständigen Behörde erteilt. Doch was als einfacher Bauantrag begann, entwickelte sich schnell zu einem exemplarischen Fall für die Unzumutbarkeit bestimmter Bauvorhaben in Wohngebieten. Die Garage, einhergehend mit der notwendigen Zufahrt, wurde zur Quelle der Unzufriedenheit einer Nachbarin, die sich durch Lärm und Gerüche in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt sah. Die spezielle Konstellation der Zufahrt, die ihre Terrasse umrahmte und dicht an ihrem besonders schutzwürdigen Gartenbereich vorbeiführte, verstärkte ihre Bedenken.

Das juristische Schlachtfeld: Rücksichtnahmegebot versus Baufreiheit

Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Nachbarin statt und hob die Baugenehmigung auf, ein Urteil, das auf dem bauplanungsrechtlich verankerten Gebot der Rücksichtnahme fußte. Die Richter befanden, dass die mit dem Bauvorhaben verbundenen Lärm- und Geruchsbelästigungen eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarin darstellten. Diese Entscheidung veranschaulicht, wie das Rücksichtnahmegebot als juristisches Instrument fungiert, um die Interessen der Anwohner in reinen und allgemeinen Wohngebieten zu schützen.

Rechtliche Feinheiten und die Suche nach Gerechtigkeit

Die Beigeladenen, also die Bauherren, sahen in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Anlass zur Beantragung der Zulassung der Berufung. Sie argumentierten, die Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots und stellten die Frage, inwieweit der Verkauf eines Grundstücksteils, der eine Beeinträchtigung durch Zufahrten ermöglicht, nachbarliche Abwehrrechte ausschließt. Doch das Oberverwaltungsgericht sah in den vorgebrachten Argumenten keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Es betonte, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht geweckt wurden und die Anforderungen für die Zulassung einer Berufung nicht erfüllt seien.

Zwischen Nachbarschaft und Baurecht

Der Fall illustriert die Komplexität von Baurechtsstreitigkeiten, in denen das Wohl der Anwohner gegen die Baufreiheit der Bauherren abgewogen werden muss. Es verdeutlicht, wie das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme als zentrales Element fungiert, um ein ausgewogenes Miteinander in Wohngebieten zu gewährleisten. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte bereit sind, in Fällen, in denen die Wohnqualität durch Baumaßnahmen unzumutbar beeinträchtigt wird, zugunsten der betroffenen Anwohner zu entscheiden.

Im Kern bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen für die Nachbarin aufzuheben. Es unterstrich die Bedeutung des Rücksichtnahmegebots im Baurecht, insbesondere in Wohngebieten, und setzte damit ein klares Zeichen für den Schutz der Wohnqualität vor unangepassten Bauvorhaben.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie werden Lärm und Gerüche bei Bauprojekten in Wohngebieten bewertet?

Bei Bauprojekten in Wohngebieten, wie dem Bau eines Wohnhauses mit Garage, sind Lärm- und Geruchsbelästigungen wichtige Aspekte, die bewertet werden müssen, um die Lebensqualität der Anwohner zu schützen und rechtliche Vorgaben einzuhalten.

Lärmbewertung

Lärm bei Bauprojekten wird in Deutschland durch verschiedene Richtlinien und Gesetze reguliert. Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) ist eine zentrale Richtlinie, die Immissionsgrenzwerte für verschiedene Gebietstypen festlegt, wie zum Beispiel allgemeine Wohngebiete oder reine Wohngebiete. Diese Grenzwerte müssen bei Bauprojekten eingehalten werden, um Anwohner vor übermäßigem Lärm zu schützen.

Schalltechnische Untersuchungen sind ein wichtiger Bestandteil der Bauplanung und -durchführung. Sie dienen dazu, die Lärmbelastung zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen zu planen. Bei der Bewertung des Lärms werden auch die Bauzeiten berücksichtigt, um die Ruhezeiten der Anwohner zu wahren.

Geruchsbewertung

Geruchsbelästigungen werden ebenfalls im Rahmen von Bauprojekten bewertet. Die TA Luft und die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sind hierbei relevante Vorschriften, die zur Beurteilung von Geruchsimmissionen herangezogen werden können. Bei der Beurteilung von Gerüchen werden Faktoren wie Intensität, Qualität und Häufigkeit der Geruchseinwirkung berücksichtigt.

Rechtliche Aspekte und Nachbarschutz

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind weitere wichtige rechtliche Grundlagen, die bei Bauprojekten zu beachten sind. Sie enthalten Vorschriften zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Gerüche. Das Rücksichtnahmegebot spielt dabei eine zentrale Rolle und verlangt, dass Bauprojekte so geplant und durchgeführt werden, dass sie die Lebensqualität der Nachbarschaft nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen.

Praktische Umsetzung

In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Planung und Durchführung von Bauprojekten wie dem Bau eines Wohnhauses mit Garage Lärm- und Geruchsschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Dazu gehören beispielsweise die Einhaltung der festgelegten Arbeitszeiten, der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen und -verfahren sowie die Installation von Lärmschutzwänden. Auch die richtige Platzierung von Garagen und Stellplätzen kann dazu beitragen, Lärm- und Geruchsbelästigungen zu minimieren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Bauprojekten in Wohngebieten eine sorgfältige Bewertung und Berücksichtigung von Lärm- und Geruchsbelästigungen erforderlich ist, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und die Lebensqualität der Anwohner zu schützen.

Welche Rolle spielt das Verhalten der Voreigentümer bei der Bewertung von Baugenehmigungen?

Bei der Bewertung von Baugenehmigungen spielt das Verhalten der Voreigentümer eine Rolle, insbesondere wenn es um die Frage des Bestandsschutzes oder um Abweichungen von einer erteilten Baugenehmigung geht. Das Verhalten der Voreigentümer kann beispielsweise darauf hinweisen, ob ein Verzicht auf die Baugenehmigung vorliegt oder ob eine stillschweigende Übereinkunft besteht, dass eine Baugenehmigung als erledigt angesehen wird.

Wenn ein Bauvorhaben realisiert wurde, das sich in baurechtlich relevanter Weise von dem genehmigten Vorhaben unterscheidet, ist keine schutzwürdige Position entstanden. Dies bedeutet, dass der Bestandsschutz für das abweichend realisierte Bauvorhaben nicht greift.

Die Rechte aus einer Baugenehmigung sind übertragbar, und die Baugenehmigung selbst ist nicht personenbezogen, sondern hat eine dingliche Wirkung bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben. Dies bedeutet, dass die Rechtswirkungen der Baugenehmigung sich auch auf den Rechtsnachfolger erstrecken.

In Fällen, in denen ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung realisiert wurde, kann dies zu Konsequenzen wie Bußgeldern, einem Baustopp oder sogar einem Rückbau führen.

Das Verhalten der Voreigentümer kann auch im Rahmen der Verwirkung von Rechten relevant sein. Wenn beispielsweise ein Nachbar über einen längeren Zeitraum keine Einwände gegen ein Bauvorhaben erhebt, kann dies dazu führen, dass der Bauherr auf die Duldung des Vorhabens vertrauen darf und der Nachbar seine Abwehrrechte verwirkt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Verhalten der Voreigentümer bei der Bewertung von Baugenehmigungen berücksichtigt wird, insbesondere im Hinblick auf Bestandsschutz, Übertragbarkeit von Rechten und die Verwirkung von Abwehrrechten.

Inwiefern beeinflusst die Planung und Nutzung von Zufahrten die Genehmigung von Bauprojekten?

Die Planung und Nutzung von Zufahrten spielt eine wesentliche Rolle bei der Genehmigung von Bauprojekten, da sie verschiedene Aspekte wie Verkehrssicherheit, Zugänglichkeit und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben berührt. Die Genehmigungspflicht für Zufahrten ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine sichere und ordnungsgemäße Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz zu gewährleisten. Dabei müssen sowohl bauliche Aspekte als auch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt werden.

Genehmigungspflicht und rechtliche Grundlagen

Die Errichtung oder Veränderung von Zufahrten zu einem Grundstück ist in der Regel genehmigungspflichtig. Dies dient dazu, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten und eine ordnungsgemäße Erschließung des Grundstücks sicherzustellen. Die genauen Vorgaben können je nach Bundesland und Kommune variieren, wobei in vielen Fällen die zuständige Bau- oder Straßenverkehrsbehörde über die Genehmigung entscheidet.

Gestaltung und Anforderungen

Bei der Planung von Zufahrten müssen verschiedene Anforderungen berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Breite der Zufahrt, die Befestigung und Tragfähigkeit für Fahrzeuge sowie die Barrierefreiheit. Zudem ist die optische Integration in das Gesamtbild des Grundstücks und die Umgebung ein wichtiger Aspekt. In einigen Fällen, insbesondere bei größeren Bauprojekten, können auch Anforderungen an die Gestaltung von Stell- und Parkplatzlösungen relevant sein.

Einfluss auf die Genehmigung von Bauprojekten

Die Planung und Nutzung von Zufahrten kann einen direkten Einfluss auf die Genehmigung von Bauprojekten haben. Nicht konforme Zufahrtslösungen können zu Verzögerungen oder Ablehnungen im Genehmigungsprozess führen. Darüber hinaus kann die Art und Weise, wie Zufahrten gestaltet und genutzt werden, Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und die Zugänglichkeit des Grundstücks haben, was wiederum rechtliche und praktische Konsequenzen für das Bauprojekt mit sich bringen kann.

Praktische Umsetzung

In der Praxis bedeutet dies, dass Bauherren und Planer frühzeitig mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten sollten, um die Anforderungen an Zufahrten zu klären und entsprechende Genehmigungen einzuholen. Die Einhaltung der Vorgaben und die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit sind dabei entscheidend für eine erfolgreiche Genehmigung und Umsetzung des Bauprojekts.

Zusammenfassend ist die Planung und Nutzung von Zufahrten ein wichtiger Bestandteil der Genehmigung und Durchführung von Bauprojekten, der eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfordert.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Regelt die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für eine Berufungszulassung. Im Urteil fehlte es an einer ausreichenden Darlegung dieser Gründe.
  • § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: Enthält das Gebot der Rücksichtnahme im Bauplanungsrecht. Das Gericht sah dieses Gebot durch das Bauvorhaben verletzt, da es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche für die Nachbarin führte.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Betrifft die Zulassungsgründe für eine Berufung, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Gericht fand keine solchen Zweifel.
  • § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Verpflichtet das Gericht zu einer umfassenden Sachaufklärung. Ein Verstoß hiergegen wurde im Zulassungsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht.
  • § 2 Abs. 8 BauO NRW: Definiert Stellplätze und Garagen im bauordnungsrechtlichen Sinn. Das Gericht bezog sich darauf, um die Nutzung der Garage und des Stellplatzes im vorliegenden Fall zu bewerten.
  • § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO: Regelt die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen in bestimmten Baugebieten. Das Gericht sah keine Verletzung dieser Bestimmungen, da das Bauvorhaben nicht mit dem Gebietscharakter vereinbar war.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 2 A 2186/21 – Beschluss vom 30.03.2023

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Er genügt schon nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit die Beigeladenen pauschal auf ihren Tatbestandsberichtigungsantrag vom 19. Juli 2021 verweisen und diesen zum Gegenstand ihrer Zulassungsbegründung machen, ohne aber konkret aufzuzeigen, welcher die Zulassung der Berufung rechtfertigende Grund sich hieraus ergeben soll.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung, auf der das Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), und der Verfahrensmängel, die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen und auf denen das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 – 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 – 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8.

Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Juli 2020 zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück „Z. 00a“ in M. , Gemarkung S. , Flur 0, Flurstück 797 (ehemals Flurstücke 457, 646) aufzuheben,

mit der Begründung stattgegeben, dass die Baugenehmigung das bauplanungsrechtlich begründete Gebot der Rücksichtnahme verletze. Die zum genehmigten Vorhaben der Beigeladenen gehörende Garage samt der notwendigen Zuwegung beeinträchtige die Klägerin unzumutbar durch Lärm und Gerüche. Die Zufahrt umrahme mit ihrem Winkel von 90° die nordöstlich gelegene Terrasse der Klägerin und führe über eine Länge von 11 m entlang des hinteren besonders schutzwürdigen Gartenbereichs. Beim Ansteuern und Verlassen der Garage seien aufgrund des Verlaufs der Zuwegung regelmäßig Rangiervorgänge erforderlich, zusätzlich sei dies der Fall, wenn ein auf dem Stellplatz vor der Garage geparktes Auto für eine Aus- oder Einfahrt eines anderen Fahrzeugs versetzt werden müsse. Zu jeder Tages- und Nachtzeit werde im unmittelbaren Grenzbereich zu den empfindlichen Wohnbereichen der Klägerin ein erhebliches Störpotential ermöglicht; zu erwarten seien neben Motorgeräuschen das Zuschlagen von Autotüren, (auch nächtliche) Gespräche sowie Ein- und Ausladevorgänge. Mit derartigen Beeinträchtigungen habe die Klägerin nicht rechnen müssen. In der näheren Umgebung vorhandene und im geltenden Bebauungsplan ausgewiesene Stichstraßen verliefen ausschließlich senkrecht zur Straße „Z. “ entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen, ließen aber die straßenabgewandten rückwärtigen Grundstücksgrenzen unberührt.

Diesen mindestens gut nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, das im Ergebnis ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung hervorrufen könnte.

a) Ohne Erfolg wenden die Beigeladenen ein, der Klägerin stehe ein Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung mit dem Ergebnis der Aufhebung deshalb nicht zu, weil die Voreigentümerin, Frau X. Y. , das aus dem früheren Flurstück 458 herausgelöste Vorhabengrundstück samt dem nördlichen Streifen als pfeifenstilähnliche Zuwegung im Jahr 2004 gewinnträchtig verkauft und von dieser Erschließung ausgehende Beeinträchtigungen folglich akzeptiert habe.

Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voreigentümerin einen – auch die Klägerin bindenden – Verzicht auf grundstücksbezogene Abwehrrechte hinsichtlich einer Garage mit einer hier in Rede stehenden Zufahrt ausdrücklich, sei es schriftlich oder mündlich, gegenüber den Beigeladenen erklärt hätte.

Auch ist hier nicht davon auszugehen, dass die Berufung der Klägerin auf das bauplanungsrechtlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Geltung beanspruchende Gebot der Rücksichtnahme gegen Treu und Glauben verstößt. Außer aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung, bei der es sich um eine vorliegend nicht in Betracht zu ziehende Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben infolge längerer Untätigkeit des Berechtigten handelt,

vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 -, juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 B 1090/12 -, juris Rn. 20 (zum Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten), jeweils m. w. N.,

kann die Berufung auf materielle Abwehrrechte auch in Anbetracht sonstiger besonderer Einzelfallumstände treuwidrig und deswegen dem betroffenen Nachbarn verwehrt sein. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn sich die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zu eigenem vorangegangenem Verhalten, insbesondere zu etwaigen früheren als Einverständnis mit dem Vorhaben auszulegenden Erklärungen, in Widerspruch setzt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 -, juris Rn. 29, vom 23. Mai 1975 – IV C 73.73 -, juris Rn. 15 (zur Erhebung einer Vorausleistung), und vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 -, juris Rn. 23.

Für ein solches der Rechtsverfolgung durch die Klägerin entgegenstehendes Verhalten der Voreigentümerin und Veräußerin der benachbarten Grundstücke fehlt es hier allerdings an hinreichenden Anhaltspunkten. Allein der besondere Zuschnitt des an die Beigeladenen veräußerten Hinterliegergrundstücks, der sich aus den vom Zulassungsvorbringen angeführten Plänen und Zeichnungen entnehmen lässt, ist keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Voreigentümerin jedweden Beeinträchtigungen durch eine Gesamterschließung des Vorhabengrundstücks „bis zu denkbaren Garagen und Stellplätzen“ – und insbesondere dem Bauvorhaben in seiner genehmigten Form – ihre (konkludente) Zustimmung erteilt hätte. Zwar mag Einiges dafür sprechen, dass der nördliche, an die Straße „Z. “ unmittelbar angrenzende Streifen zum Zwecke einer möglichen Erschließung des Vorhabengrundstücks geschaffen wurde. Hieraus lässt sich aber nicht ohne weiteres auch ein Einverständnis der Veräußerin dahin ableiten, dass diese absehbar entlang nur einer Grenze ihres „Restgrundstücks“ verlaufende Zuwegung gerade um eine nach Süden abgehende Verbindung zu einer Grenzgarage im rückwärtigen Bereich der besonders störempfindlichen Wohnnutzung erweitert wird, zumal – wie noch ausgeführt wird – kein Vorbild für eine solche Form der Erschließung in der näheren Umgebung erkennbar ist. Hierzu verhalten sich die Ausführungen der Zulassungsbegründung (dort S. 8 und 9) auch nicht weiter.

Es ist ferner nicht dargelegt, dass die Beigeladenen die Voreigentümerin bis zur Veräußerung des heute von der Klägerin bewohnten Nachbargrundstücks im Jahr 2005 mit konkreten Plänen zu ihrem Bauvorhaben samt der Grenzgarage oder aber zumindest mit einem grob skizzierten Bebauungskonzept konfrontiert hätten und vor diesem Hintergrund eine – zumindest konkludente – Zustimmung zu einer Zuwegung entlang zweier Grundstücksseiten erfolgt sein könnte.

Zur Akzeptanz eines Bebauungskonzepts beim Grundstücksverkauf vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Mai 1990 – 3 TG 1291/90 -, juris Rn. 9.

Ein entsprechendes Zugehen auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin wäre indessen angesichts des Anfang April 2004 in Kraft getretenen Bebauungsplanes, der eine solche (Garagen-)Zufahrt in diesem (sensiblen) Bereich nicht vorsieht, durchaus zu erwarten gewesen. Auch hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht weiter.

Das seinerzeitige Vorliegen einer hinreichend konkreten Vorhabenplanung drängt sich auch sonst nicht auf. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beigeladenen zur zeitlichen Genese der Projektentwicklung nicht einmal im Ansatz Näheres konkretisieren. Dies gilt umso mehr, als seit dem Erwerb des Vorhabengrundstücks durch die Beigeladenen im Jahr 2004 bis zur Genehmigungserteilung am 21. Juli 2020 mehr als 16 Jahre verstrichen sind.

Dass auf Initiative der Voreigentümerin das Vorhabengrundstück durch notariellen Vertrag vom 6. April 2004 um drei Meter in östliche Richtung vergrößert und auf die Bestellung einer Baulast verzichtet wurde, begründet keine andere Bewertung. Nach dieser Vertragsänderung wurde eine ursprünglich noch ins Auge gefasste grenzständige Bebauung innerhalb des planungsrechtlich ausgewiesenen Baufensters zu Gunsten der Einhaltung von Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück verworfen. Es ist aber nichts dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die vereinbarte Grenzverschiebung um drei Meter vorgenommen wurde, um den Beigeladenen gerade in diesem Bereich die Errichtung einer Grenzgarage (und eines weiteren Stellplatzes) samt Zufahrt zu ermöglichen. Die Beigeladenen selber tragen vor, die Verschiebung sei auf Initiative von Frau Y. erfolgt, die nicht mehr mit einer Baulast habe arbeiten wollen. Zugleich heben sie hervor, dass der vereinbarte Kaufpreis gleichgeblieben sei, „weil die Baulast und die Verschiebung der Grenzen wirtschaftlich gleichwertig waren“. Die Grenzverschiebung war daher ersichtlich nicht mit dem Ziel erfolgt, den Beigeladenen eine bessere bauliche Ausnutzbarkeit des Gesamtgrundstückes durch erweiterte Möglichkeiten zur Anlage einer Garage oder Zuwegung zu verschaffen. Für die Behauptung, dass die Beigeladenen von Frau Y. das Baugrundstück zum Zwecke der hier streitigen Bebauung, insbesondere der vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen beanstandeten Nutzung des erst durch den Änderungsvertrag veräußerten Grundstücksteils als Garagenzufahrt mit weiterem Stellplatz, erworben haben, bestehen danach keinerlei Anhaltspunkte.

Deutet mithin ausgehend von der Zulassungsbegründung nichts konkret Greifbares auf einen aus dem Verhalten der Voreigentümerin ableitbaren Vorwurf der Treuwidrigkeit hin, kommt es auf die in der Zulassungsbegründung (dort S. 14) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 -, juris) weiter referierte Fragestellung, ob ein etwaiger Verlust nachbarlicher Abwehrrechte der Klägerin zuzurechnen sein könnte, nicht entscheidungserheblich an.

Auch dafür, dass die Klägerin beim Erwerb des Nachbargrundstücks über eine behauptete Zustimmung der Voreigentümerin zur Zuwegung in Kenntnis gesetzt worden sei oder diese anderweitig erlangt haben könnte, legt das Zulassungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dar, sondern erschöpft sich in Mutmaßungen. Tatsächliche, der weiteren Aufklärung bedürfende Anknüpfungspunkte hierfür liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht anhand des auszugsweise von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrags.

b) Den der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsansatz, dass gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO in reinen und allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässige Garagen und Stellplätze nach den abzuwägenden Umständen des konkreten Einzelfalls aufgrund von Belästigungen vor allem durch Lärm und Abgase unzumutbar sein können (S. 8 f. des Urteilsabdrucks), stellt das Zulassungsvorbingen nicht in Abrede.

Die hieran anknüpfende Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die genehmigte Grenzgarage samt der Zufahrt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rücksichtslos sei, zieht das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel.

Der Einwand, die Zuwegung widerspreche weder der Eigenart des Baugebiets noch dem städtebaulichen Konzept des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans, greift schon im Ansatz zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat nicht schon generell die Zuwegung an der nördlichen Grundstücksgrenze als nachbarrechtswidrig erachtet, sondern es als unzumutbar bewertet, dass die verkehrsmäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks infolge der Garage (und des davor befindlichen Stellplatzes) letztlich an zwei Seiten des klägerischen Grundstücks entlang verlaufe, wobei die nordöstlich gelegene Terrasse der Klägerin „umrahmt“ und der von der Straße „Z. “ abgewandte rückwärtige Gartenbereich samt Loggia durch den An- und Abfahrtsverkehr in der Garagenzufahrt empfindlich gestört werde. Diese Aspekte waren in ihrer Gesamtheit und in ihrem (kumulativen) Zusammenwirken maßgeblich für die Annahme der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens in seiner jetzigen Form.

Ohne Erfolg wenden die Beigeladenen gegen diese ohne weiteres nachvollziehbare Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein, das klägerische Grundstück werde durch die genehmigte Zuwegung im Vergleich zu der im Bebauungsplan RE-00a „Z. -Ost“ in der Fassung der 1. Änderung (Stand: Juni 2002) ausgewiesenen Verkehrsfläche an der Südgrenze sogar begünstigt. Dass der in Ost-West-Richtung verlaufende, von der Straße „Z. “ abgehende Zuweg vom Wohnhaus der Klägerin weiter entfernt sei und die südöstlich gelegene Loggia unbeeinträchtigt lasse, ändert nichts an den vom Verwaltungsgericht angenommenen Belastungen, die der weitere Zufahrtsverlauf zur südöstlich errichteten Grenzgarage auf die rückwärtige und als besonders störempfindlich angesehene Wohnnutzung ermögliche. Überzeugend ist das Verwaltungsgericht dabei auch von einer Beeinträchtigung der Nutzung der Loggia durch Fahrzeugbewegungen auf der Garagenzufahrt ausgegangen. Selbst wenn die Loggia, wie im Zulassungsvorbingen angeführt, wegen ihrer leicht nach Süden versetzten Lage nicht (unmittelbar) Abgasimmissionen von vorwärts einfahrenden Pkw ausgesetzt zu werden drohte, schließt das weder die in diesem Bereich jedenfalls zu erwartenden Lärmeinwirkungen noch die Einwirkungen durch Lärm und Abgase zu Lasten der sonstigen Wohnnutzung entlang der Zufahrt im hinteren Gartenbereich aus. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeuge ausschließlich vorwärts in die Garagenzufahrt einbögen. Die gegenteilige Annahme der Zulassungsbegründung widerlegt bereits das von den Beigeladenen selbst als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 26. August 2021 vorgelegte Lichtbild, auf dem ein mit dem Heck zur Garage geparktes Fahrzeug (Typ Skoda, Kombi) zu sehen ist.

Das Argument, das Wohnhaus der Klägerin sei mit der nächstgelegenen Gebäudewand vom genehmigten Erschließungsweg um mehr als 1 m weiter entfernt als die Gebäudewand nach Osten zur Straße hin, überzeugt nicht. Die Straße „Z. “ ist für den öffentlichen Verkehr gewidmet und mit der privaten Grundstückszufahrt nicht vergleichbar; insbesondere müssen von einer öffentlichen Straße und den an ihr gelegenen Stellplätzen ausgehende Immissionen tendenziell eher hingenommen werden als solche von privaten (Stellplatz-)Zufahrten im rückwärtigen Grundstücksbereich. Zudem setzt sich das Zulassungsvorbringen insoweit nicht mit der tragenden Urteilsbegründung auseinander, als die Rücksichtslosigkeit der Garage samt Zufahrt gerade mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit der rückwärtigen, d. h. von der Straße abgewandten und demnach vorrangig der Erholung dienenden Wohnnutzung gegeben sei. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwands, die Garagenwand sei von der Westwand des Wohnhauses der Klägerin 5,50 m und die nördliche Hälfte der westlichen Giebelwand von der Südgrenze der streitgegenständlichen Zuwegung sogar 7,50 m entfernt. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass neben der nordöstlich gelegenen Terrasse insbesondere auch der hintere Gartenbereich sowie die (offene) Loggia durch den An- und Abfahrtsverkehr beeinträchtigt seien. Auf die konkreten Abstände zu den Außenwänden des klägerischen Wohnhauses und eine Störung der Wohnnutzung im Gebäudeinneren kommt es hiernach nicht an, zumal der angeführte Abstand von 7,50 m zur Nordhälfte der westlichen Giebelwand die vom südlichen Abzweig der Zufahrt ausgehenden Beeinträchtigungen außer Betracht lässt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, eine nordöstliche Terrasse existiere auf dem klägerischen Grundstück nicht, ist anhand des im Ortstermin durch die Einzelrichterin angefertigten Lichtbildes zur Vorderansicht der Nachbargrundstücke in Verbindung mit orthographischem Kartenmaterial (vgl. online, https://www. x, zuletzt abgerufen am 20. März 2023) widerlegt. Danach ist ein Terrassenplatz hinter dem Sichtschutzzaun westlich des straßenseitig gelegenen Stellplatzes und südlich der in Ost-West-richtung verlaufenden Zufahrt vorhanden.

Frei von Fehlern ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der südliche Abzweig der Zuwegung in Richtung der Garage über eine Länge von 11 m an der westlichen, hinteren Grundstücksgrenze (und nicht der westlichen Giebelwand) erstreckt (S. 3 des Urteilsabdrucks).

Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, vor der Garage befinde sich nur ein „Aufstellplatz“. Aus den zum Inhalt der Baugenehmigung gehörenden Planzeichnungen geht eindeutig hervor, dass auf dem Vorhabengrundstück vor der Garage ein Stellplatz (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW) genehmigt ist, der im Übrigen – wie das bereits erwähnte Lichtbild als Anlage zum Schriftsatz vom 26. August 2021 belegt – offensichtlich auch genutzt wird. Von dem Stellplatz zu unterscheiden ist die genehmigte Garage, die als Gebäude oder Gebäudeteil definitionsgemäß zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern bestimmt ist (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW) und dementsprechend hier die Unterbringung eines weiteren Fahrzeugs ermöglichen soll. Angesichts dieser durch die Baugenehmigung gedeckten Nutzungen begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, störende Verkehrsbewegungen seien auch durch das ggf. erforderliche Ver- oder Umsetzen von auf dem Stellplatz geparkten Fahrzeugen möglich, keinen Bedenken. Dürfen Fahrzeuge den genehmigten Stellplatz vor der Garage nutzen, ist die auch die Erwartung des Verwaltungsgerichts lebensnah und sachgerecht, dass neben Motorgeräuschen das Zuschlagen von Autotüren, Gespräche (auch zur Nachtzeit) sowie Ein- und Ausladevorgänge störend seien. Dies gilt umso mehr, als die Garage ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Planskizzen nicht über einen „geräuschlosen“ Zugang zum Wohnhaus, sondern nur über eine Tür zum Garten verfügt.

Ernstlich in Frage gestellt ist ferner nicht die dem Urteil zu Grunde gelegte Erwägung, dass beim Verlassen und Ansteuern der Garagenzufahrt regelmäßig Rangiervorgänge stattfänden. Mit den plausiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche Fahrzeugbewegungen beim Einfahren sowohl vor- als auch rückwärts zu erwarten seien, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Wie vorstehend bereits dargelegt, geht das Zulassungsvorbringen zudem von sachfremden Erwägungen aus, wenn es unterstellt, dass Fahrzeuge stets vorwärts in die Garagenzufahrt einbögen. Auf eine konkrete Zahl täglicher Fahrzeugbewegungen hat das Verwaltungsgericht des Weiteren nicht abgehoben. Es hat ausdrücklich klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht deshalb zu verneinen sei, weil nicht mit einer großen Zahl an wohnnutzungsbedingten Kraftfahrzeugbewegungen zu rechnen sei, denn jedenfalls werde zu jeder Tages- und Nachtzeit im unmittelbaren Grenzbereich zu den empfindlichen Wohnbereichen ein erhebliches Störpotential eröffnet. Dem setzt die Zulassungsbegründung nichts Erhebliches entgegen.

Eine für die Zulässigkeit des Vorhabens streitende Vorbelastung des klägerischen Grundstücks ist nicht gegeben. Eine relevante Vorprägung ergibt sich nicht aus der bauplanungsrechtlichen Ausweisung einer Straßenverkehrsfläche auf dem südlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Flurstück 648 und einer Teilfläche des Flurstücks 410. Nach dieser Festsetzung wie auch der entsprechenden Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche auf den Flurstücken 429 432 und 445 (heute: 775) soll erkennbar eine verkehrsmäßige Erschließung auch der hinterliegenden Grundstücksbereiche (Flurstücke 410, 432 und 797), in denen Baufenster ausgewiesen sind, durch eine in Ost-West-Richtung von der Straße „Z. “ verlaufende Zuwegung ermöglicht werden. Dieses planerische Konzept gibt aber keineswegs vor, dass Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten – wie hier – unmittelbar an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen errichtet werden dürfen. Dafür fehlt es im Plangebiet auch an vorhandenen Vorbildern. Soweit nach eingesehenem Kartenmaterial (vgl. x online, https://www. x zuletzt abgerufen am 20. März 2023) erkennbar, sind die rückwärtigen Baufenster auf den weiter südlich gelegenen Flurstücken 410 und 432 bislang nicht ausgenutzt worden, Gegenteiliges haben die Beigeladenen jedenfalls nicht dargetan. Soweit im übrigen Plangebiet in den vorderen Grundstücksbereichen zur Straße „Z. “ hin noch vier weitere Baufenster ausgewiesen sind, spricht gleichfalls nichts für eine absehbare Errichtung von Garagen oder Stellplätzen mit Zuwegung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen. Gemessen an § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ist dessen unbeschadet auch nicht substantiiert dargelegt oder sonst erkennbar, dass der hier genehmigte Standort für die Grenzgarage und den davor befindlichen Stellplatz alternativlos war oder aber für deren Errichtung überhaupt ein (bauordnungs-)rechtlich zwingendes Erfordernis bestand. Wie sich der Vorhabenplanzeichnung entnehmen lässt, sind an der Nordseite des Zweifamilienwohnhauses der Beigeladenen noch zwei weitere Stellplätze genehmigt, so dass die im Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegte Anzahl von nur insgesamt zwei Kfz-Stellplätzen (Anlage 1 Auflage Nr. 2) deutlich überschritten wird. Im Übrigen verfügen die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag auch über das sich westlich an das Vorhabengrundstück anschließende Wohngrundstück A. straße 0, in dessen rückwärtigen Bereich sie aber offenbar weder eine Garage noch Stellplätze befürworteten.

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Abwägung der Einzelfallumstände erforderte ferner nicht, die mit der Zufahrtsnutzung einhergehenden Einwirkungen durch Lärm an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zu bemessen. Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit von Stellplätzen ist in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung vielmehr, wie störempfindlich der Bereich ist, in dem die Stellplätze errichtet werden (sollen) und welche Vorprägungen des betroffenen Grundstücks konkret vorhanden sind. Ohnedies legt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar, dass hier – zumal unbeschadet emittierter Abgase – lediglich derart geringe Lärmeinwirkungen zu erwarten wären, dass in dieser Hinsicht schon nicht die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung erreicht sein könnte. Dies erscheint mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und den unmittelbar grenzständigen Verlauf der Zuwegung auch fernliegend.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind erfüllt, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 2 A 1419/09 -, juris Rn. 3.

Das ist hier nicht Fall. Das Zulassungsvorbringen begründet schon keine relevanten Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs-bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 – 2 A 615/22 -, juris Rn. 14.

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die auf S. 15 der Zulassungsbegründung vom 26. August 2021 sinngemäß ausformulierte Frage,

ob der Verkauf eines Grundstücksteils, das zu Lasten eines verbleibenden Grundstücksteils eine (später als beschwerlich oder beeinträchtigend empfundene) Zuwegung heraustrennt und damit eine Nachbarbebauung erst ermöglicht, dem Verkäufer, aber vor allem auch dem Rechtsnachfolger in den verbleibenden Grundbesitz, verwehrt, sei es aus dem Gesichtspunkt von venire contra factum proprium oder konkludentem Verzicht, nachbarlich gegen die darauf beruhende Baugenehmigung klageweise vorzugehen,

ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht in einem Berufungsverfahren aufklärungsbedürftig. Darüber hinaus zielt diese Frage auf die Würdigung einer besonderen Einzelfallgestaltung ab, so dass auch nicht erkennbar ist, inwiefern deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.

4. Die Beigeladenen legen den Zulassungsrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.

Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 -, juris Rn. 48.

Dem genügen die Beigeladenen nicht. Im Kern begründen sie eine Abweichung allein damit, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts „nicht einmal geprüft“, „unberücksichtigt gelassen“ oder fehlerhaft angewendet. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung führte aber – abgesehen davon, dass eine solche hier nicht vorliegt – nicht zu einer Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Ein Widerspruch ist im Besonderen auch zu der in Bezug genommenen Entscheidung des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 8. April 2008 – 7 B 2111/07 – (juris) nicht aufgezeigt. Das angegriffene Urteil verhält sich dem aus diesem Beschluss entnommenen Rechtssatz (juris, Rn. 2) entsprechend ausdrücklich dazu, dass die Klägerin mit den hier in Rede stehenden Beeinträchtigungen nicht rechnen musste, da eine entsprechende Vorbelastung der Grundstücke durch Garagen und deren Zufahrten in der näheren Umgebung nicht vorhanden seien (S. 10 des Urteilsabdrucks).

5. Schließlich ist dem Zulassungsvorbringen kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu entnehmen.

a) Ein Aufklärungsmangel unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt offensichtlich nicht vor. Dem Verwaltungsgericht mussten sich die in der Zulassungsbegründung bezeichneten Ermittlungen zur „zivilrechtlichen Herkunft“ der benachbarten Grundstücke nicht aufdrängen, denn wie sich aus Vorstehendem ergibt, fehlt es an belastbaren Hinweisen für ein (konkludentes) Einverständnis der Voreigentümerin mit dem genehmigten Vorhaben samt Garage und Zuwegung.

Zudem haben die Beigeladenen den vermeintlichen Verfahrensfehler einer unzureichenden Sachaufklärung nicht rechtzeitig gerügt (§ 173 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO i. V. m. §§ 295 Abs. 1, 534 ZPO). Die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift kann danach nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Kenntnis des angeblichen Verfahrensmangels steht der rügelosen Verhandlung i. S. d. § 295 Abs. 1 ZPO gleich.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 213, m. w. N.

Danach ist vorliegend ein Rügeverlust betreffend den Einwand unzureichender Sachaufklärung eingetreten. Denn obwohl den auch in der ersten Instanz anwaltlich vertretenen Beigeladenen jedenfalls bekannt sein musste, dass einer wirksamen Zustimmung zu ihrem genehmigten Vorhaben rechtliche Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung zukommen könnte, haben sie laut Protokoll im Ortstermin auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ohne zuvor die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung anzusprechen, und dies sogar, obwohl im Ortstermin die Frage der Erschließung ausdrücklich erörtert und festgestellt wurde, dass der im Bebauungsplan ausgewiesene Verkehrsweg an der Südseite des klägerischen Grundstücks nicht hergestellt ist und stattdessen die nördliche Zuwegung der Garage im Eigentum der Beigeladenen steht.

Auf die in der Zulassungsbegründung (dort S. 4) angesprochene Bestimmung des § 128a VwGO kommt es vorliegend nicht an.

b) Die sinngemäß erhobene Gehörsrüge mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe trotz der sich aufdrängenden zivilrechtlichen Entwicklung des Vorhabengrundstücks samt Wegetrasse nicht auf eine mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Sachverhalts hingewiesen, greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 – 4 BN 4.11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 10 A 267/18 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Vielmehr fehlte es, wie erwähnt, schon an von den Beigeladenen dargelegten oder sich sonst aufdrängenden Anhaltspunkten für eine rechtlich relevante Zustimmung zum Bauvorhaben. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, vorsorglich auf jeden noch so entfernt liegenden Gesichtspunkt hinzuweisen und damit gleichsam rechtsberatend tätig zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 1. Halbsatz, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

 

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