Skip to content
Menü

Genehmigungsfähigkeit von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

Ein historisches Fachwerkhaus wird zum Schauplatz eines juristischen Duells zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz: Ein Hauseigentümer erkämpft sich vor Gericht das Recht, sein denkmalgeschütztes Gebäude mit einer Solaranlage auszustatten. Die Richter stellen klar: Der Klimaschutz gewinnt an Bedeutung, auch wenn das historische Erbe nicht außer Acht gelassen werden darf. Das Urteil könnte richtungsweisend sein und neue Perspektiven für die Nutzung erneuerbarer Energien in historischen Gebäuden eröffnen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger wollte eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines denkmalgeschützten Fachwerkhauses installieren.
  • Die Denkmalschutzbehörde lehnte den Antrag ab, da die Solaranlage den optischen Gesamteindruck des Gebäudes stören würde.
  • Die Behörde sah den Denkmalwert durch die Anlage beeinträchtigt, weil sie sich farblich und materialmäßig von den roten Ziegeln abhob.
  • Der Kläger argumentierte, dass die Dachfläche nicht von öffentlichen Straßen einsehbar sei und der Denkmalwert bereits durch frühere Veränderungen gemindert wurde.
  • Der Kläger benötigte die Anlage zur Deckung des hohen Strombedarfs seines Hauses und der darin befindlichen Gewerbeeinheiten.
  • Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und genehmigte die Installation der Solaranlage.
  • Das Gericht bewertete die optische Beeinträchtigung als gering und stellte die Interessen des Denkmalschutzes hinter die des Klimaschutzes und der Eigentümerinteressen.
  • Die repräsentative Wirkung des Denkmals werde hauptsächlich von der Nordseite bestimmt, während die südliche Dachfläche kaum einsehbar sei.
  • Die Solaranlage decke nur einen kleinen Teil der gesamten Dachfläche ab und lasse den Eindruck des historischen Daches weitgehend erhalten.

Gerichtsurteil zum Denkmalschutz bei Solaranlagen: Mögliche Kompromisse

Solaranlagen sind eine wichtige Säule im Kampf gegen den Klimawandel und gewinnen stetig an Beliebtheit. Gerade im Zuge der Energiewende ist der Ausbau erneuerbarer Energien von großer Bedeutung. Doch was passiert, wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude mit einer Solaranlage ausgestattet werden soll? Hier treffen zwei wichtige Rechtsbereiche aufeinander: Den Denkmalschutz und das Planungsrecht.

Der Denkmalschutz bezweckt den Erhalt von historisch und kulturell wertvollen Gebäuden und Objekten. Demgegenüber steht das Bestreben nach einer nachhaltigen Energiegewinnung durch Photovoltaik. Es stellt sich die Frage, inwieweit Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden errichtet werden können, ohne den Denkmalwert zu beeinträchtigen.

In einem aktuellen Gerichtsfall wurde die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude kontrovers diskutiert. Im Folgenden soll dieses Urteil näher beleuchtet werden, um die Besonderheiten dieses spannenden Rechtsstreits zu beleuchten.

Solaranlage und Denkmalschutz – wir kennen Ihre Rechte

Sie möchten Ihr denkmalgeschütztes Gebäude mit einer Solaranlage ausstatten und stoßen auf bürokratische Hürden? Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Expertise im Denkmal- und Planungsrecht und unterstützt Sie dabei, Ihre Interessen durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung und lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Ihr Anliegen finden.

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Solaranlage auf denkmalgeschütztem Fachwerkhaus genehmigt

Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses aus dem Jahr 1865 hat erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig gegen die Ablehnung seines Antrags auf Installation einer Photovoltaikanlage geklagt. Das Gericht verpflichtete die zuständige Behörde, die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine 37,6 m² große Solaranlage auf der südlichen Dachfläche des Wohnhauses zu erteilen.

Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Installation der Photovoltaikanlage den Denkmalwert des historischen Fachwerkhauses beeinträchtigt. Die Denkmalschutzbehörde hatte den Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass die Solarmodule den homogenen Eindruck des Daches stören und sich nicht in das historische Erscheinungsbild einfügen würden.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beeinträchtigung des Denkmalwerts in diesem Fall so gering ist, dass die Belange der Denkmalpflege hinter dem privaten Interesse des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien zurücktreten müssen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere die eingeschränkte Sichtbarkeit der südlichen Dachfläche sowie den bereits durch frühere Umbauten geminderten Denkmalwert des Gebäudes.

Bedeutung des Klimaschutzes für die Entscheidung

In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht die wachsende gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Abkehr von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energien. Es verwies dabei auf das Staatsziel Klimaschutz im Grundgesetz und in der Niedersächsischen Verfassung sowie auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz.

Auch der Beschluss des Stadtrats von Braunschweig, bis 2030 Klimaneutralität zu erreichen und den Ausbau von Photovoltaikanlagen zu fördern, floss in die Abwägung ein. Das Gericht stellte klar, dass der Klimaschutz zwar keinen unbedingten Vorrang vor anderen Belangen wie dem Denkmalschutz genießt, in diesem Fall aber aufgrund der nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals den Ausschlag gab.

Praktische Auswirkungen für Denkmaleigentümer

Das Urteil könnte wegweisend sein für ähnliche Fälle, in denen Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude Solaranlagen installieren möchten. Es zeigt, dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich ist, bei der die konkreten Umstände wie Sichtbarkeit, vorherige Veränderungen am Gebäude und die Bedeutung des Klimaschutzes berücksichtigt werden müssen.

Für Eigentümer historischer Gebäude bedeutet dies, dass die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern grundsätzlich möglich sein kann, wenn die Beeinträchtigung des Denkmalwerts gering ist und der Nutzen für den Klimaschutz überwiegt. Es empfiehlt sich jedoch, frühzeitig das Gespräch mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu suchen und gegebenenfalls Kompromisslösungen zu erörtern.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht eine Verschiebung in der Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz zugunsten erneuerbarer Energien. Es etabliert einen Präzedenzfall für die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden, sofern die Beeinträchtigung des Denkmalwerts gering ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfallprüfung und berücksichtigt dabei die wachsende gesellschaftliche Bedeutung des Klimaschutzes, ohne den Denkmalschutz gänzlich zu vernachlässigen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes eröffnet dieses Urteil Ihnen neue Möglichkeiten für die Installation von Solaranlagen. Es zeigt, dass der Klimaschutz zunehmend an Bedeutung gewinnt und in der Abwägung mit dem Denkmalschutz berücksichtigt wird. Für Ihr Vorhaben ist es entscheidend, dass Sie die Sichtbarkeit und den Einfluss der Anlage auf das Erscheinungsbild Ihres Gebäudes sorgfältig prüfen. Achten Sie besonders auf die Platzierung der Module an weniger einsehbaren Stellen und dokumentieren Sie bereits vorhandene moderne Elemente am Gebäude. Ein frühzeitiger Dialog mit der Denkmalschutzbehörde und die Bereitschaft zu Kompromissen, etwa bei der Größe oder Anordnung der Anlage, können Ihre Erfolgsaussichten deutlich verbessern. Bedenken Sie jedoch, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und eine Genehmigung nicht garantiert ist.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden installieren? Das ist eine spannende Idee, die allerdings einige rechtliche und praktische Fragen aufwirft. Unsere FAQ-Rubrik gibt Ihnen wertvolle Informationen und hilfreiche Tipps, damit Sie dieses Projekt erfolgreich umsetzen können.


Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden?

Die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden unterliegt in Deutschland strengen rechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich ist für jede bauliche Veränderung an einem Denkmal eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Dies gilt auch für die Montage von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen variieren je nach Bundesland, da der Denkmalschutz in Deutschland Ländersache ist. Allerdings gibt es einige übergreifende Prinzipien. So muss bei der Genehmigung stets eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und dem öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien erfolgen.

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise sieht das Denkmalschutzgesetz vor, dass bei der Entscheidung über eine Genehmigung auch die Belange des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energien angemessen zu berücksichtigen sind. Eine ähnliche Regelung findet sich in Baden-Württemberg, wo die Genehmigung für Solaranlagen auf Denkmälern „regelmäßig zu erteilen“ ist, sofern keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebäudes vorliegt.

Entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit ist oft die optische Integration der Anlage in das Erscheinungsbild des Denkmals. Viele Denkmalschutzbehörden fordern, dass sich die Solarmodule der Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden. Technische Lösungen wie Indachanlagen oder farbige Solarmodule können hier helfen, den Anforderungen gerecht zu werden.

In einigen Bundesländern wurden die Regelungen in jüngster Zeit gelockert, um die Installation von Solaranlagen auf Denkmälern zu erleichtern. In Sachsen-Anhalt etwa soll die Genehmigung laut einem Runderlass vom Dezember 2023 regelmäßig erteilt werden, insbesondere wenn die Anlage dem Eigenbedarf des Gebäudes dient. Nur bei erheblicher Beeinträchtigung des Kulturdenkmals kann eine Ablehnung erfolgen.

Trotz dieser Tendenzen zur Erleichterung bleibt die Einzelfallprüfung die Regel. Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude müssen daher frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde aufnehmen. Diese kann detaillierte Anforderungen an die Gestaltung und technische Ausführung der Solaranlage stellen. Oft werden Nachweise zur visuellen Wirkung der geplanten Anlage gefordert, etwa durch Fotomontagen oder 3D-Visualisierungen.

Die rechtlichen Vorgaben zielen darauf ab, einen Ausgleich zwischen Klimaschutz und Denkmalschutz zu schaffen. Dabei wird zunehmend anerkannt, dass beide Ziele nicht zwangsläufig im Widerspruch stehen müssen. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz betont, dass Denkmalschutz und Klimaschutz vereinbar sind und nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten.

Für Eigentümer bedeutet dies, dass die Installation einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude zwar möglich, aber mit besonderen Auflagen verbunden ist. Sie müssen mit einem aufwändigeren Genehmigungsverfahren rechnen und sollten bereit sein, in spezielle technische Lösungen zu investieren, die den Denkmalschutzauflagen entsprechen.

Die rechtlichen Vorgaben erfordern eine sorgfältige Planung und enge Abstimmung mit den Behörden. Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass die Genehmigung einer Solaranlage auf einem Denkmal keine Selbstverständlichkeit ist, sondern das Ergebnis einer komplexen Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen darstellt.

zurück


Unter welchen Voraussetzungen kann eine Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude genehmigt werden?

Die Genehmigung einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die sich je nach Bundesland unterscheiden können. Grundsätzlich ist für die Installation einer solchen Anlage eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

In Baden-Württemberg beispielsweise wurden die Regelungen gelockert. Die Genehmigung soll „regelmäßig erteilt“ werden, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden. Eine Ablehnung kommt nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes in Betracht.

Niedersachsen hat sein Denkmalschutzgesetz dahingehend geändert, dass ein Eingriff in das Kulturdenkmal zu genehmigen ist, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.

Generell müssen Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden so installiert werden, dass sie das historische Gesamtbild der Immobilie nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies bedeutet oft, dass die Anlagen möglichst unauffällig und im Einklang mit der bestehenden Architektur angebracht werden müssen. In manchen Fällen kann dies bedeuten, dass die Solarpaneele von öffentlichen Bereichen aus nicht sichtbar sein dürfen.

Die Reversibilität der Installation spielt eine wichtige Rolle. Anlagen, die ohne gravierende Eingriffe in die Originalsubstanz des Gebäudes angebracht und später wieder spurlos entfernt werden können, haben bessere Chancen auf eine Genehmigung. Dies kann jedoch in der Praxis eine Herausforderung darstellen, da eine unauffällige Installation oft im Widerspruch zu einer leichten Rückbaubarkeit steht.

In einigen Bundesländern werden innovative Lösungen bevorzugt, die den Denkmalschutz mit den Anforderungen der erneuerbaren Energien in Einklang bringen. Dazu gehören beispielsweise farblich angepasste Solarzellen oder Solarziegel, die sich optisch besser in das historische Erscheinungsbild einfügen.

Vor jeder geplanten Installation einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude ist eine Rücksprache mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde unerlässlich. Die Behörde prüft jeden Fall individuell und berücksichtigt dabei sowohl die spezifischen Merkmale des Gebäudes als auch die geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Die Tendenz geht dahin, dem Klimaschutz und der Nutzung erneuerbarer Energien ein stärkeres Gewicht beizumessen. Dies führt dazu, dass die Genehmigungsverfahren in vielen Fällen wohlwollender geprüft werden als in der Vergangenheit. Dennoch bleibt der Schutz des kulturellen Erbes ein wichtiger Faktor, der bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird.

Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude sollten bei der Planung einer Solaranlage frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde in Kontakt treten und detaillierte Pläne vorlegen. Diese sollten die genaue Positionierung, das Design und die technischen Spezifikationen der Anlage umfassen. Je besser die Pläne auf die spezifischen Anforderungen des Denkmalschutzes abgestimmt sind, desto höher sind die Chancen auf eine Genehmigung.

zurück


Welche Argumente können helfen, eine Genehmigung für eine Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude zu erhalten?

Bei der Beantragung einer Genehmigung für eine Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude können mehrere stichhaltige Argumente vorgebracht werden, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Ein zentraler Aspekt ist der Klimaschutz. Die Nutzung erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Dies ist seit 2023 im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert und muss bei Abwägungen vorrangig berücksichtigt werden.

Die Reversibilität der Installation stellt ein weiteres gewichtiges Argument dar. Solaranlagen lassen sich in der Regel rückstandslos entfernen, ohne dauerhafte Schäden am Denkmal zu verursachen. Dies entspricht dem Grundsatz der Erhaltung der historischen Bausubstanz.

Die optische Integration der Anlage in das Erscheinungsbild des Gebäudes kann ebenfalls die Genehmigungschancen verbessern. Moderne Technologien wie farblich angepasste Solarziegel oder dachintegrierte Systeme ermöglichen eine harmonische Einbindung in die historische Dachlandschaft. Besonders vorteilhaft sind Lösungen, bei denen die Solarmodule vom öffentlichen Raum aus nicht oder kaum sichtbar sind.

Die wirtschaftliche Nutzung und der Werterhalt des Denkmals können als Argumente angeführt werden. Solaranlagen tragen zur Senkung der Betriebskosten bei und machen denkmalgeschützte Gebäude attraktiver für Bewohner und Nutzer. Dies fördert indirekt den Erhalt historischer Bausubstanz.

Der Verweis auf erfolgreiche Beispiele ähnlicher Installationen an vergleichbaren Denkmälern in der Region oder bundesweit kann die Argumentation stützen. Hierbei ist es hilfreich, Fotos oder Dokumentationen vorzulegen, die die gelungene Integration von Solaranlagen in historische Gebäude belegen.

Die Betonung der Vereinbarkeit von Denkmal- und Klimaschutz ist ein weiterer wichtiger Punkt. Viele Denkmalschutzbehörden erkennen mittlerweile an, dass beide Ziele nicht im Widerspruch zueinander stehen müssen, sondern sich ergänzen können. Die Nutzung erneuerbarer Energien kann als zeitgemäße Weiterentwicklung des Denkmals betrachtet werden.

Ein technisches Argument ist die Verwendung modernster, besonders effizienter Solartechnik. Je höher der Wirkungsgrad der Anlage, desto kleiner kann die benötigte Fläche ausfallen, was wiederum die visuelle Beeinträchtigung minimiert.

Die Bereitschaft zu Kompromissen bei der Anlagenplanung kann die Genehmigungschancen erhöhen. Flexibilität bei der Positionierung, Größe oder Farbgebung der Module zeigt Kooperationsbereitschaft und erleichtert den Behörden die Zustimmung.

Schließlich kann das Argument der energetischen Vorbildfunktion von Denkmälern angeführt werden. Historische Gebäude, die erneuerbare Energien nutzen, können als Leuchtturmprojekte dienen und andere Eigentümer zur Nachahmung inspirieren.

zurück


Welche Kompromisslösungen gibt es, wenn die Denkmalschutzbehörde Bedenken gegen die Installation einer Solaranlage hat?

Bei Bedenken der Denkmalschutzbehörde gegen die Installation einer Solaranlage gibt es verschiedene Kompromisslösungen, um dennoch eine Genehmigung zu erhalten. Eine Möglichkeit besteht in der Verwendung speziell angepasster Solarmodule. Farblich auf die Dacheindeckung abgestimmte Module oder in Dachziegel integrierte Solarzellen fügen sich optisch besser in das historische Erscheinungsbild ein. Auch semitransparente oder farbige Solarfolien können eine denkmalverträgliche Alternative darstellen.

Die Positionierung der Anlage spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Oft lassen sich Kompromisse finden, indem die Module auf weniger einsehbaren Dachflächen oder Gebäudeteilen installiert werden. Dadurch bleibt die charakteristische Ansicht des Denkmals von der Straßenseite unbeeinträchtigt. In manchen Fällen kann auch eine Aufständerung der Solarmodule mit Abstand zur Dachfläche eine Lösung sein, da dies den reversiblen Charakter der Installation unterstreicht.

Eine weitere Option stellt die Reduzierung der Anlagengröße dar. Durch eine Verkleinerung der Modulfläche lässt sich oftmals ein Kompromiss zwischen Energiegewinnung und Denkmalschutz erzielen. Ergänzend können moderne Speichertechnologien dazu beitragen, die Effizienz einer kleineren Anlage zu optimieren.

Technische Innovationen eröffnen zusätzliche Möglichkeiten. Neuartige Dünnschichtmodule oder flexible Solarzellen ermöglichen eine bessere Integration in historische Dachlandschaften. Auch indachsysteme, bei denen die Module die Funktion der Dacheindeckung übernehmen, können eine denkmalgerechte Alternative darstellen.

Bei der Planung sollte zudem die Möglichkeit geprüft werden, die Solaranlage auf Nebengebäuden oder im Außenbereich zu installieren. Dies schont die Substanz des Hauptgebäudes und kann dennoch zur Energieversorgung beitragen. In einigen Fällen lassen sich auch kreative Lösungen wie Solarbäume oder -carports realisieren.

Die Wahl hochwertiger Materialien und eine sorgfältige handwerkliche Ausführung tragen ebenfalls dazu bei, die Akzeptanz der Denkmalschutzbehörde zu erhöhen. Eine detaillierte Dokumentation des Ist-Zustandes vor der Installation sowie ein Konzept für einen möglichen Rückbau unterstreichen den reversiblen Charakter der Maßnahme.

Ein frühzeitiger und konstruktiver Dialog mit der Denkmalschutzbehörde ist entscheidend, um gemeinsam Lösungsansätze zu entwickeln. Dabei kann die Vorlage verschiedener Varianten und Visualisierungen hilfreich sein, um die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild zu verdeutlichen. Auch das Einholen eines unabhängigen Gutachtens kann die Entscheidungsfindung unterstützen.

In einigen Bundesländern wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst, um die Installation von Solaranlagen auf Denkmälern zu erleichtern. Die Berücksichtigung aktueller Leitlinien und Empfehlungen der zuständigen Landesbehörden kann zusätzliche Argumentationshilfen liefern.

Bei komplexen Fällen kann die Einbindung spezialisierter Fachplaner oder Architekten mit Erfahrung im Bereich denkmalgerechter Solaranlagen sinnvoll sein. Diese können innovative Lösungsansätze entwickeln und bei der Abstimmung mit den Behörden unterstützen.

zurück


Welche Schritte sind notwendig, um eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage zu beantragen?

Der Antrag auf eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage erfordert mehrere Schritte. Zunächst muss der Eigentümer Kontakt zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde aufnehmen. Diese befindet sich in der Regel im Landratsamt oder der Stadtverwaltung. Ein Vorgespräch mit den Sachbearbeitern ist ratsam, um die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit zu klären und spezifische Anforderungen zu erfahren.

Für den formellen Antrag sind detaillierte Unterlagen einzureichen. Dazu gehören Pläne und Zeichnungen, die die genaue Platzierung und Ausführung der Solaranlage auf dem denkmalgeschützten Gebäude zeigen. Fotos des aktuellen Zustands sowie Fotomontagen der geplanten Installation sind ebenfalls hilfreich. Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens sollte die verwendeten Materialien, Farben und technischen Spezifikationen der Anlage enthalten.

Besonders wichtig ist die Darlegung, wie die Solaranlage sich in das historische Erscheinungsbild einfügt. Hier können Vorschläge zur farblichen Anpassung oder zur Integration in die Dachfläche gemacht werden. Manche Behörden verlangen zusätzlich ein Gutachten zur statischen Belastbarkeit des Daches.

Der Antragsteller muss auch begründen, warum die Solaranlage notwendig ist und welche Alternativen geprüft wurden. Ein Energiekonzept für das gesamte Gebäude kann die Argumentation unterstützen. Die Reversibilität der Installation, also die Möglichkeit, die Anlage rückstandslos zu entfernen, ist ein weiterer wichtiger Aspekt.

Nach Einreichung der vollständigen Unterlagen prüft die Behörde den Antrag. Dabei wird abgewogen zwischen dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz und der Erhaltung des Denkmals. Die Bearbeitungszeit kann je nach Komplexität des Falls und Arbeitsbelastung der Behörde variieren.

In einigen Bundesländern gelten inzwischen erleichterte Genehmigungsverfahren für Solaranlagen auf Denkmälern. So sieht beispielsweise Baden-Württemberg vor, dass die Genehmigung „regelmäßig zu erteilen“ ist, wenn sich die Anlage der Dachfläche unterordnet und farblich angepasst ist. Ähnliche Regelungen existieren in Nordrhein-Westfalen und anderen Ländern.

Falls die Behörde Bedenken äußert, sollte der Antragsteller das Gespräch suchen und Kompromisslösungen vorschlagen. Möglicherweise können Anpassungen bei der Platzierung oder Ausführung der Anlage die Genehmigungsfähigkeit erhöhen. Bei einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Kosten für das Genehmigungsverfahren variieren je nach Bundesland und Umfang des Vorhabens. Sie können von wenigen hundert bis zu mehreren tausend Euro reichen. Es empfiehlt sich, diese im Vorfeld bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Neben der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung können weitere Erlaubnisse erforderlich sein, etwa eine Baugenehmigung oder Zustimmungen von Nachbarn. Diese sollten parallel beantragt werden, um den Gesamtprozess zu beschleunigen.

Der gesamte Genehmigungsprozess kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Eine frühzeitige und gründliche Vorbereitung sowie eine offene Kommunikation mit den Behörden erhöhen die Chancen auf eine zügige und positive Entscheidung. Fachkundige Unterstützung durch einen Architekten oder Energieberater mit Erfahrung im Denkmalschutz kann den Prozess erleichtern und die Erfolgsaussichten verbessern.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Denkmalschutz: Der Denkmalschutz bezweckt den Erhalt von historisch und kulturell wertvollen Gebäuden und Objekten. Er sorgt dafür, dass diese Bauten vor Veränderungen geschützt werden, die ihren historischen Wert beeinträchtigen könnten. Im Fall der Installation von Solaranlagen bedeutet das, dass geprüft wird, ob die Anlage das äußere Erscheinungsbild und den Denkmalwert des Gebäudes negativ beeinflusst.
  • Genehmigungsfähigkeit: Die Genehmigungsfähigkeit bezieht sich darauf, ob ein geplantes Vorhaben, wie die Installation einer Solaranlage, von der zuständigen Behörde genehmigt werden kann. Hierbei werden verschiedene rechtliche und technische Kriterien geprüft. Bei denkmalgeschützten Gebäuden müssen sowohl Denkmalschutz- als auch Klimaschutzaspekte berücksichtigt werden.
  • Klimaschutz: Klimaschutz umfasst Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu reduzieren. Dies schließt die Förderung erneuerbarer Energien, wie die Nutzung von Solaranlagen, ein. Im Kontext von Denkmalschutzgebäuden wird abgewogen, inwieweit Klimaschutzmaßnahmen den historischen Wert des Gebäudes beeinträchtigen dürfen.
  • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Dieses Prinzip besagt, dass Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, angemessen und notwendig sein müssen, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Im vorliegenden Fall muss das Gericht abwägen, ob die Beeinträchtigung des Denkmals durch die Solaranlage im Verhältnis zum Nutzen für den Klimaschutz steht.
  • Sichtbarkeit: Die Sichtbarkeit spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung, ob eine Solaranlage den Denkmalwert beeinträchtigt. Wenn die Anlage von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus kaum zu sehen ist, kann dies ein Argument dafür sein, dass der Denkmalwert nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  • Nutzung erneuerbarer Energien: Dies bezieht sich auf die Nutzung von Energiequellen, die sich regenerieren, wie Sonne, Wind und Wasser. Erneuerbare Energien sind ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und des Klimaschutzes. Im vorliegenden Fall wird geprüft, wie die Nutzung dieser Energien mit den Anforderungen des Denkmalschutzes vereinbart werden kann.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 6 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG): Dieser Paragraph definiert, was unter einem Kulturdenkmal zu verstehen ist und legt fest, dass Kulturdenkmäler geschützt, gepflegt und wissenschaftlich erforscht werden sollen. Im vorliegenden Fall ist das Fachwerkhaus als Einzeldenkmal im Denkmalverzeichnis aufgeführt und fällt somit unter den Schutz dieses Gesetzes. Die Installation einer Solaranlage könnte eine Veränderung des Denkmals darstellen und muss daher im Hinblick auf den Denkmalschutz geprüft werden.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG: Dieser Paragraph regelt die Erlaubnispflicht für Veränderungen an Kulturdenkmalen. Demnach bedürfen Veränderungen an Kulturdenkmalen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Im vorliegenden Fall ist die Installation einer Solaranlage eine Veränderung, die den Denkmalwert des Fachwerkhauses beeinflussen könnte. Daher ist eine Genehmigung nach diesem Paragraphen erforderlich. Die Frage, ob die Beeinträchtigung des Denkmalwerts so gering ist, dass sie hinter dem privaten Interesse des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien zurücktreten muss, ist zentral für die Entscheidung über die Genehmigung.
  • Art. 20a Grundgesetz (GG): Dieser Artikel verankert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und den Klimaschutz als Staatsziel im Grundgesetz. Das Gericht betont die wachsende gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Abkehr von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energien und verweist dabei auf diesen Artikel. Im vorliegenden Fall ist die Installation einer Solaranlage ein Beitrag zum Klimaschutz und somit relevant für die Abwägung zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz.
  • Niedersächsische Verfassung (NV): Die Niedersächsische Verfassung enthält ebenfalls Bestimmungen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, die im vorliegenden Fall relevant sein können. Das Gericht verweist in seiner Urteilsbegründung auf die Niedersächsische Verfassung und betont damit die Bedeutung des Klimaschutzes im Landesrecht.
  • Bauplanungsrecht: Das Bauplanungsrecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben, einschließlich der Installation von Solaranlagen. Im vorliegenden Fall ist die Installation der Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude zwar in erster Linie eine denkmalschutzrechtliche Frage, aber auch das Bauplanungsrecht kann relevant sein, insbesondere im Hinblick auf die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage und mögliche Konflikte mit örtlichen Bauvorschriften.

Das vorliegende Urteil

VG Braunschweig – Az.: 2 A 13/21 – Urteil vom 10.11.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in A-Stadt (Ortsteil F.) unter der Adresse A-Straße. Das Grundstück ist mit einem um das Jahr 1865 errichteten Fachwerkhaus bebaut, das der Kläger mit seiner Familie bewohnt. Es liegt am Ende einer Abzweigung der A-Straße, die sich in südlicher Richtung fortsetzt zu einem Grünflächenzug, auf der ein Jugendplatz der Gemeinde liegt. Das Haus gehörte früher zu einer Hofanlage mit einem Stallgebäude, die sich in nördlicher Richtung bis zur B-Straße, der Hauptverkehrsstraße des Ortsteils, erstreckte. Die ehemalige Hofanlage ist etwa seit dem Jahr 2015 mit Wohnhäusern überbaut. Das Haupthaus ist das einzige Denkmal bäuerlicher Architektur in A-Stadts Ortsteil F. und als Einzeldenkmal im Denkmalverzeichnis aufgeführt.

Am 22.05.2020 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Genehmigungsantrag zur Anbringung einer 37,6 m² großen, aus 28 PV-Modulen bestehenden Photovoltaikanlage auf der südlichen, insgesamt 135 m² großen Dachfläche seines Wohnhauses. Die Anlage soll mit Abstand, hinterlüftet, über dem Ziegeldach montiert werden.

Die Beklagte kündigte dem Kläger telefonisch, u. a. am 16.07.2020, die Ablehnung seines Antrags an und nannte die maßgeblichen Gründe. Eine Reduzierung der Anlage auf 10 % der Dachfläche lehnte der Kläger ab. Zugleich genehmigte die Beklagte ihm eine finanzielle Förderung zur Errichtung der Anlage in der beantragten Dimension.

Mit Bescheid vom 21.12.2020 lehnte die Beklagte die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab. Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass sein Gebäude trotz der Neuerrichtung von Wohnhäusern an der Stelle der ehemaligen Stallungen seine zentrale Lage als ehemaliges „Herrenhaus“ behalten habe, weil noch immer eine direkte Sichtachse von der I. aus bestehe. Während sich auf der nördlichen Seite des Daches ein Zwerchhaus und zwei Dachfenster befänden, weise die südliche Seite von einem Dachflächenfenster abgesehen eine durchgängige Ziegelfläche auf. Die geplante Photovoltaikanlage nehme einen großen Teil dieser Dachfläche ein und störe damit den homogenen Eindruck des Daches, weil sie sich farblich deutlich von den roten Ziegeln abhebe und aufgrund ihrer Ausdehnung und ihres Materials nicht unterordne. So beeinträchtige sie den Denkmalwert.

Der Kläger hat am 18.01.2021 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, der Denkmalwert werde von der Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Die Substanz des Daches werde durch die Anlage nicht verletzt. Zudem sei mit 27,8 % lediglich gut ein Viertel der südlichen Dachfläche betroffen. Wenn man die betroffene Fläche ins Verhältnis zu den Dachflächen auf Nord- und Südseite zusammen setze oder gar zu den zusätzlichen Flächen im Osten und Westen, sei der Anteil noch deutlich geringer.

Die südliche Dachfläche könne weder von öffentlichen Straßen im Süden noch von der A-Straße im Osten eingesehen werden, da sie insofern durch Bäume verdeckt sei. Eine direkte Sichtachse bestehe lediglich von einer privaten Zuwegung und den zwei benachbarten Einfamilienhäusern links der Zuwegung aus. Die der Hauptverkehrsstraße des Ortsteils zugewandte nördliche Seite des Hauses werde von der geplanten Baumaßnahme überhaupt nicht berührt.

Hinzu komme, dass der Denkmalwert bereits gemindert sei, zum einen durch den massiven Anbau auf der Westseite des Gebäudes, zum anderen dadurch, dass die ehemalige Hofanlage mittlerweile überbaut sei. Auch sei die Südseite der Fassade durch den Voreigentümer nicht denkmalgerecht renoviert worden, sondern unter Verwendung moderner Ziegelsteine, ohne dass die Beklagte Einwände dagegen geltend gemacht hätte.

Auf der Südseite des Anbaus könne die Anlage nicht angebracht werden. Diese bestehe zum großen Teil aus Glas und auf der übrigen freien Fläche könnten maximal zwei Solarmodule installiert werden.

Er benötige aber die beantragte Anzahl von Solarmodulen, da das Haus mit bisher durchschnittlich 15 kWh täglich einen hohen Strombedarf habe. Die Photovoltaikanlage liefere in der beantragten Form 9,8 kWp (Kilowatt peak, d. h. Höchstleistung in Kilowatt unter Standardtestbedingungen). Zwischen November und Februar liefere sie wegen der geringeren Sonneneinstrahlung weniger Strom als benötigt, während dies bei einer optimalen, größeren Anlage nur in zwei Monaten pro Jahr der Fall sei; insofern sei er der Beklagten bereits entgegengekommen. Der Strom solle nicht nur privat für die Familie genutzt werden, sondern auch die im Haus befindlichen drei Gewerbeeinheiten versorgen. Da er beruflich im IT-Bereich tätig sei, handele es sich dabei um Serverräume mit hohem Verbrauch. Es sei wichtig für den Betrieb seines Gewerbes, eine von der öffentlichen Stromversorgung unabhängige Energiequelle nutzen zu können, da in Zukunft wegen des Ausstiegs aus der Kohleenergie mit Stromunterbrechungen zu rechnen sei.

Dadurch, dass die Beklagte ihm den finanziellen Zuschuss gewährt, die denkmalrechtliche Genehmigung dann aber abgelehnt habe, zeige sie widersprüchliches Verhalten. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 ausrufe, den Ausbau von klimaschonenden Photovoltaikanlagen aber behindere. Das Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien überwiege das Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals. Die Ablehnung sei unverhältnismäßig. Das Interesse am Klimaschutz habe in Niedersachsen Verfassungsrang und habe im Bescheid keinerlei Erwähnung gefunden.

Die Kosten der Installation der Photovoltaikanlage betrügen nach dem Angebot der Firma, die er beauftragen wolle, 10.015,00 Euro netto.

Der Kläger beantragt, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 21.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 22.05.2020 zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu genehmigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie argumentiert, Klimaschutz und Denkmalschutz seien gleichrangige Staatszielbestimmungen und gegeneinander abzuwägen.

Die abgebrochenen Wirtschaftsgebäude, an deren Stelle Wohnhäuser erbaut worden seien, hätten nie unter Denkmalschutz gestanden. Es habe sich nicht um ein geschütztes Ensemble gehandelt und das Fachwerkhaus als Einzeldenkmal sei durch den Abriss nicht beeinträchtigt worden.

Problematisch sei insbesondere, dass der Baustil des Denkmals sehr auf Symmetrie ausgelegt sei, die Solarmodule nach der mit dem Antrag vorgelegten Skizze aber nicht symmetrisch auf dem Dach angeordnet werden sollen, sondern geballt auf der rechten Dachseite.

Alternativ könne die Solaranlage auch auf dem Dach des Anbaus errichtet werden, der nicht unter Denkmalschutz stehe.

In einem Erörterungstermin vor Ort bot die Beklagte dem Kläger an, eine Anlage mit einer Größe von etwa 22,00 m² zu genehmigen. Die PV-Module könnten in symmetrischer Art und Weise im unteren Bereich des Daches parallel zur Dachkante und in einer Linie mit dem vorhandenen Dachflächenfenster und den weiteren zu errichtenden Dachflächenfenstern angebracht werden. Der Kläger lehnte den Vergleichsvorschlag ab, denn eine so stark verkleinerten Anlage habe lediglich eine Leistung von 4,6 kWp. Versorgungssicherheit sei damit für den größten Teil des Jahres nicht herzustellen, denn diese Anlage würde lediglich in den sonnenreichen Monaten Mai bis August den Tagesbedarf des Hauses erreichen oder überschreiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für das Anbringen einer Solaranlage auf der Südseite des Daches seines Wohnhauses nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG. Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG bedarf einer Genehmigung, wer ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen will. Unstreitig handelt es sich bei dem Fachwerkhaus des Klägers um ein Kulturdenkmal (Baudenkmal i. S. d. § 3 Abs. 2 NDSchG). Die Aufnahme in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NDSchG hat nur deklaratorische Bedeutung. Durch das Anbringen der Solaranlage wird das Kulturdenkmal auch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG verändert, da gut ein Viertel der südlichen Dachfläche von den Modulen überdeckt wird und das Gebäude damit optisch eine abweichende Gestaltung erhält. Die Baumaßnahme ist damit genehmigungsbedürftig.

Sie ist jedoch auch genehmigungsfähig. Die Genehmigung ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 NDSchG zu versagen, soweit die Maßnahme gegen das NDSchG verstoßen würde. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 NDSchG liegt vor, wenn Kulturdenkmale zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Das ist hier nicht der Fall.

Die Regelung des § 6 Abs. 2 NDSchG darf trotz ihres engen Wortlauts – auch vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 NDSchG – nicht so ausgelegt werden, dass ausschließlich auf eine denkmalfachliche Bewertung abzustellen ist, die weder auf die Interessen des Eigentümers noch auf die Wertigkeit des Baudenkmals Rücksicht nimmt (Nds. OVG, Urteil vom 17.05.1995 – 1 L 2303/94 -, juris Rn. 9). Auch sollen praktische Kompromisse durch § 6 Abs. 2 NDSchG nicht verhindert werden. Diese liegen innerhalb des Wertungsrahmens, der durch den Begriff der Beeinträchtigung des Denkmalwertes eröffnet wird. Geboten ist nicht nur eine Prüfung, ob das Baudenkmal durch die Veränderung im Hinblick auf den jeweiligen Schutzgrund überhaupt berührt wird, sondern auch, von welchem Gewicht diese Einwirkung im Verhältnis zur Bedeutung des Denkmals ist und ob sie auf nachvollziehbaren und verständlichen Nutzungswünschen des Eigentümers beruht. Jedenfalls bei einer nur unbedeutenden Schmälerung denkmalschützerischer Belange fordert das öffentliche Interesse i. S. d. § 3 Abs. 2 NDSchG nicht, dass die Interessen des Eigentümers ungeachtet ihres Gewichtes im Einzelfall stets zurückgestellt werden (Nds. OVG, Urteil vom 17.05.1995 – 1 L 2303/94 -, juris Rn. 10).

Durch das Anbringen der Solaranlage wird das Baudenkmal zwar durchaus im Hinblick auf die schützenswerten geschichtlichen Interessen i. S. d. § 3 Abs. 2 NDSchG berührt. Das Gericht erachtet die Einwirkung aber – auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – als so gering, dass die anerkennenswerten Belange der Denkmalpflege im vorliegenden Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegenüber dem privaten Interesse des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien zurücktreten müssen.

Dies ergibt sich hier vor allem daraus, dass die repräsentative Wirkung des Gebäudes in erster Linie von der der Hauptverkehrsstraße B-Straße zugewandten Nordseite ausgeht. Blickrichtung und Einsehbarkeit spielen nicht nur bei Ensembledenkmalen eine Rolle (so bereits VG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2019 – 2 A 176/17 -, nicht veröffentlicht), sondern auch bei Einzeldenkmalen ist zu berücksichtigen, welche Position ein Betrachter naheliegenderweise einnehmen wird. Ob alle Gebäudeseiten die gleiche Bedeutung für den Denkmalwert haben, ist eine Frage des Einzelfalls.

Dafür, dass die Südseite des Denkmals hier gegenüber der Nordseite mit charakteristischem Zwerchhaus nur einen reduzierten Anschauungswert besitzt, spricht schon, dass von der Südseite keinerlei historische Aufnahmen existieren. Insbesondere die hier betroffene südliche Dachfläche kann aus Fußgängerperspektive nur schwerlich eingesehen werden. Selbst von dem im Privateigentum stehenden, schmalen Gehweg aus, der entlang der Südseite des Gebäudes verläuft, ist die Dachfläche aufgrund der Höhe der Fassade kaum zu erkennen. Der einzige auf öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Punkt, von dem aus die Dachfläche sichtbar ist, liegt am südlichen Ende der A-Straße auf einer Parkfläche neben einem Gewerbegebäude. Bei der Zuwegung handelt es sich um keine relevante Verbindungsstraße, sondern es ist davon auszugehen, dass diese nur von Bewohnern der Straße und gelegentlich von Besuchern des südlich gelegenen Jugendplatzes genutzt wird. Und selbst von der Parkfläche aus verstellen Bäume und Bewuchs die freie Sicht auf das Dach in einem Maße, dass es in seiner Gesamtheit nicht wahrgenommen werden kann. Da es sich dabei teilweise um immergrüne Kletterpflanzen und Nadelbäume handelt, ist davon auszugehen, dass die Sicht auch im Winter eingeschränkt bleibt. Eine Frontalansicht dürfte lediglich den Bewohnern der zwei gegenüber dem Gebäude gelegenen Einfamilienhäuser möglich sein und ist von öffentlichen Flächen aus nicht zu erlangen. Im Rahmen des Ortstermins wurde ersichtlich, dass man sich gezielt auf die Suche nach einem günstigen Standort begeben muss, um das Dach überhaupt einsehen zu können. Eine zufällige Einsichtnahme durch Passanten erscheint an dieser Stelle äußerst unwahrscheinlich.

Die Solaranlage nimmt mit einer Fläche von 37,6 m² zudem nur gut ein Viertel (27,85 %) der Fläche des Süddaches ein. Ihre Größe muss dabei vorrangig in Bezug gesetzt werden zu der Dachfläche des Gebäudes, auf der sie installiert wurde, und nicht zu sämtlichen Dachflächen des Denkmals, da für einen Betrachter aus der Fußgängerperspektive immer nur ein Teil der gesamten Dachflächen einsehbar ist. Von der üblichen roten Dachfarbe des Süddaches bleibt hier aber noch ein beträchtlicher Teil sichtbar, sodass ein hinreichender Eindruck davon fortbesteht, wie das historische Dach beschaffen war. Anders als beim Einbau etwa von Gauben oder anderen Fenstertypen ist bei der Installation von modernen Solaranlagen auf einem Gebäude selbst für ungeschulte Betrachter der historische Bestand unproblematisch zu trennen von der technischen Neuerung. Der Urzustand des Daches wird durch den Umbau somit in der Regel nicht verwässert und der Zeugniswert nicht beeinträchtigt, zumal die Anlage ohne Verletzung der Substanz des Gebäudes wieder abgenommen werden kann. Die Solaranlage kann allerdings hinsichtlich des Anschauungswertes des Baudenkmals ablenkende Wirkung haben. Dieser ist aber im Hinblick auf die Südseite des Hauses nicht nur wegen der schlechten Einsehbarkeit der Dachfläche, sondern auch deshalb bereits stark reduziert, weil die Südfassade unter Verwendung moderner Ziegelsteine renoviert und die Gefache danach nicht wie die übrigen Seiten des Hauses weiß getüncht wurden. Insofern stört die uneinheitliche Gestaltung der Fassade mit unterschiedlichen Ziegeln bereits seit den Umbaumaßnahmen in den 1980er-Jahren die von der Beklagten als besonders schützenswert angesehene Symmetrie des Gebäudes. Als optische Beeinträchtigung des historischen Bestandes kommt der massive Anbau auf der Westseite des Gebäudes hinzu. Auch die Südseite des Daches selbst ist nicht mehr unbelastet in Bezug auf neuzeitliche Gestaltungselemente, da dort bereits ein Dachflächenfenster eingebaut wurde. Zwei ergänzende Dachflächenfenster wurden von der Beklagten genehmigt. Folglich sind bereits mehrere Brüche mit der historischen Gestaltung des Denkmals vorhanden, sodass die Installation der Photovoltaikanlage an dieser Stelle und von diesen Ausmaßen nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt.

Zwar befindet sich im Ortsteil F. kein ähnliches denkmalgeschütztes Gebäude. Eine negative Vorbildwirkung für andere historisch schützenswerte Gebäude ist somit aber auch unwahrscheinlich. Optisch geht eine solche vielmehr von den zahlreichen anderen bäuerlichen Fachwerkhäusern im Umkreis aus, die zwar nicht unter Denkmalschutz stehen, auf die aber teilweise sehr großflächige Photovoltaikanlagen aufgebracht wurden, so etwa auf einem von der B-Straße aus einsehbaren Gebäude schräg gegenüber der Einmündung zur A-Straße.

Die Nutzung der Sonnenenergie durch eine Solaranlage ist hingegen nicht nur aus der privaten Sicht des Klägers nachvollziehbar und verständlich; die Förderung erneuerbarer Energien liegt auch im öffentlichen Interesse. Dies belegen bereits § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) NDSchG wie auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz und nicht zuletzt das Staatsziel Klimaschutz in Art. 20a GG und Art. 6c der Niedersächsischen Verfassung. Dies hat die Beklagte auch zum Ausdruck gebracht, indem sie dem Kläger einen finanziellen Zuschuss zu seiner Anlage bewilligt hat. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Abkehr von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energien aktuell gesamtgesellschaftlich immer größere Bedeutung gewinnt, gerade angesichts der zahlreichen extremen Wettererscheinungen und Naturkatastrophen in den vergangenen Jahren, die in besonderem Maße auch Niedersachsen betreffen. So urteilte auch das Bundesverfassungsgericht im März 2021, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels ergibt und dass Art. 20a GG auch auf die Herstellung von Klimaneutralität abzielt (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 -, juris Rn. 148, 198). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Rates der Stadt Braunschweig von Ende September 2021, Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 zu erreichen und deswegen insbesondere den Ausbau von Photovoltaikanlagen als regenerative Energiequellen zu fördern, ist von der Beklagten zu erwarten, dass sie dem Anliegen des Klägers, seinen Hausstand wie auch sein Gewerbe unabhängig vom noch immer zu großen Teilen durch fossile Brennstoffe versorgten öffentlichen Stromnetz zu betreiben, ein hohes Gewicht einräumt.

Dies führt zwar nicht dazu, dass der Klimaschutz unbedingten Vorrang besitzt gegenüber anderen Belangen, sondern er ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen (BVerfG, a. a. O., Rn. 198, juris; speziell zum Konflikt mit dem Denkmalschutz: OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2020 – 10 A 921/19 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 03.05.2006 – 1 LB 16/05 -, juris Rn. 45). Hier fällt angesichts der nur geringfügig störenden Wirkung der Photovoltaikanlage die Abwägung jedoch zugunsten des Klimaschutzes aus.

Das private Interesse des Klägers an der Installation der beantragten Anlage auf der südlichen Dachfläche tritt auch nicht deshalb zurück, weil Solarmodule auch in einer wesentlich geringeren Ausdehnung oder an einem anderen, das Denkmal nicht verändernden Standort angebracht werden könnten. Dass die Installation einer von der Beklagten vergleichsweise vorgeschlagenen Anlage von nur etwa 22,00 m² mit nicht einmal halb so großer Leistung nicht ausreichen würde, um den Bedarf des Hauses zumindest außerhalb der lichtreichen Monate zu decken, und deshalb unwirtschaftlich wäre, hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt entsprechend für die Anbringung von bis zu zwei herkömmlichen Modulen auf dem westlichen Anbau, eventuell ergänzt durch transparente Solarzellen auf der dortigen Fensterfläche, die deutlich weniger Strom erzeugen können als undurchlässige Anlagen. Der Kläger muss sich nicht auf Konstruktionen verweisen lassen, die eine nur unzureichenden Leistung einbringen.

Die Genehmigung nach § 10 Abs. 1 NDSchG stellt, abgesehen von der Möglichkeit zur Einbindung von Auflagen, eine gebundene Entscheidung dar, sodass der Denkmalschutzbehörde beim Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 10 % des vom Kläger angegebenen Herstellungswerts festgesetzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.10.2014 – 1 OA 120/14 -, juris Rn. 3).

 


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!