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Abdichtungsunternehmerhaftung für Schäden am Nachbargrundstück

Zementspritze außer Kontrolle: Bei der Abdichtung eines Kellers in Köln gerät Zementsuspension auf das Nachbargrundstück und verursacht dort einen teuren Schaden an Drainage und Hebeanlage. Jetzt muss ein Gericht klären, ob die ausführende Firma für die entstandenen Schäden haftet und ob sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das durch Arbeiten der Beklagten beschädigt wurde.
  • Die Beklagte führte Kellerabdichtungsarbeiten durch, bei denen Zementsuspension auf das Grundstück der Klägerin gelangte.
  • Die Zementsuspension beschädigte die Drainage und die Hebeanlage der Klägerin.
  • Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, die Klägerin legte Berufung ein.
  • Das Oberlandesgericht Köln entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte schuldhaft das Eigentum der Klägerin verletzte.
  • Die Zementsuspension gelangte aufgrund fehlerhafter Ausführung der Arbeiten auf das Nachbargrundstück.
  • Die Beklagte konnte nicht hinreichend darlegen, dass sie alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens getroffen hatte.
  • Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Schäden durch die unsachgemäße Ausführung der Arbeiten entstanden sind.
  • Die Klägerin erhielt Schadensersatz für die beschädigte Drainage und Hebeanlage.

Abdichtungsunternehmer haften für Schäden am Nachbargrundstück

Wer ein Haus baut oder renoviert, möchte oft auch den Keller abdichten, um ihn vor Feuchtigkeit und eindringendem Wasser zu schützen. Doch was passiert, wenn die Abdichtungsarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt werden und es zu Schäden am Nachbargrundstück kommt? Wer haftet dann? In solchen Fällen stellt sich die Frage der Haftung des Abdichtungsunternehmers. Die rechtliche Grundlage für die Haftung im Schadensfall ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort wird zwischen verschiedenen Formen der Haftung unterschieden, zum Beispiel der Haftung wegen Verschuldens oder wegen einer Gefährdungshaftung. Die Haftung des Abdichtungsunternehmers kann sich aus verschiedenen Rechtsgründen ergeben, etwa aus einem Werkvertrag, der dem Unternehmer die Pflicht zur fachgerechten Ausführung der Abdichtungsarbeiten auferlegt.

Grundsätzlich ist der Unternehmer für Schäden verantwortlich, die durch einen Fehler bei der Ausführung der Arbeiten entstehen. Doch die Rechtslage ist komplex und von vielen Faktoren abhängig, beispielsweise vom Umfang der Abdichtungsarbeiten, von den verwendeten Materialien und natürlich von der Art des Schadens, der am Nachbargrundstück entstanden ist. In einem aktuellen Fall hat ein Gericht nun eine wichtige Entscheidung zum Thema Abdichtungsunternehmerhaftung getroffen. Wie diese Entscheidung im Detail aussieht und welche Auswirkungen sie für die Zukunft haben kann, sehen wir im Folgenden.

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Der Fall vor Gericht


Haftung bei fehlerhafter Kellerabdichtung: Nachbarschäden durch Zementsuspension

Die nachträgliche Abdichtung von Kellerräumen kann zu unerwarteten rechtlichen Komplikationen führen, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Köln zeigt. Ein Hausbesitzer hatte ein Unternehmen mit der Abdichtung seines Kellers beauftragt. Dabei gelangte Zementsuspension auf das Nachbargrundstück und verursachte dort erhebliche Schäden an der Drainage und der Hebeanlage. Das Gericht musste nun klären, wer für diese Schäden haftet.

Schadenshergang und Klage der Nachbarin

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einer Doppelhaushälfte. An der benachbarten Doppelhaushälfte führte die beklagte Firma im September 2014 nachträgliche Kellerabdichtungsarbeiten durch. Dabei kam das sogenannte HDI-Suspensionsverfahren zum Einsatz, bei dem eine Zementsuspension in den Boden injiziert wird.

Im Zuge dieser Arbeiten gelangte die Zementsuspension auf das Grundstück der Klägerin. Dort drang sie in die Drainagerohre ein und beschädigte über diese auch die Hebeanlage im Keller. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz von der ausführenden Firma.

Gerichtliche Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten

Um den Sachverhalt aufzuklären, ordnete das Gericht ein Sachverständigengutachten an. Die Gutachterin stellte fest, dass sowohl in den Drainagerohren als auch in der Hebeanlage eine harte, zementbasierte Masse vorgefunden wurde. Auch das Kiesbett um die Drainage war mit dieser Suspension verfestigt.

Eine anschließende Laboruntersuchung bestätigte, dass es sich bei dem vorgefundenen Material um die von der Beklagten zur Kellerabdichtung eingesetzte Zementsuspension handelte. Die Gutachterin betonte, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung solcher Injektionsarbeiten in der Regel nicht mit Schäden an der Nachbarbebauung zu rechnen ist.

Urteil: Haftung des Abdichtungsunternehmens für Nachbarschäden

Das Oberlandesgericht Köln kam zu dem Schluss, dass die beklagte Firma für die entstandenen Schäden haften muss. Entscheidend war, dass die Zementsuspension in nicht nur geringer Menge auf das Nachbargrundstück gelangt war und dort erhebliche Schäden verursacht hatte. Dies deutete nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden.

Das Gericht sah es als Pflicht der Beklagten an, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um ein Übergreifen der Zementsuspension auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Da die Firma nicht näher darlegen konnte, welche konkreten Vorkehrungen sie getroffen hatte, wurde ihr eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angelastet.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die weitreichende Verantwortung von Bauunternehmen bei Abdichtungsarbeiten an Gebäuden. Es verdeutlicht, dass Firmen nicht nur für die ordnungsgemäße Ausführung am Auftragsobjekt, sondern auch für mögliche Schäden an Nachbargrundstücken haften. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit umfassender Vorsichtsmaßnahmen und legt Unternehmen eine erhöhte Sorgfaltspflicht sowie Beweislast für die Fachgerechtigkeit ihrer Arbeit auf.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Hausbesitzer, der eine Kellerabdichtung plant, müssen Sie sich keine Sorgen machen, persönlich für Schäden am Nachbargrundstück zu haften. Das Urteil stellt klar, dass das beauftragte Abdichtungsunternehmen die Verantwortung trägt, wenn durch unsachgemäße Arbeiten Schäden entstehen. Allerdings sollten Sie bei der Auswahl des Unternehmens sorgfältig vorgehen und auf dessen Expertise und Versicherungsschutz achten. Es empfiehlt sich, vertraglich festzuhalten, dass das Unternehmen für mögliche Schäden an Nachbargrundstücken haftet. Zudem sollten Sie Ihre Nachbarn vorab über die geplanten Arbeiten informieren, um potenzielle Konflikte zu vermeiden und eine schnelle Schadensermittlung zu ermöglichen, falls doch etwas schiefgehen sollte.


FAQ – Häufige Fragen

Du hast einen Wasserschaden im Keller und der Nachbar behauptet, es sei deine fehlerhafte Abdichtung schuld? Oder du hast selbst Schäden durch eine undichte Abdichtung deines Nachbarn? Haftung bei fehlerhafter Kellerabdichtung: Nachbarschäden durch Zementsuspension ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Fallstricken. In unseren FAQ-Beiträgen beantworten wir wichtige Fragen rund um diesen Sachverhalt und helfen Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen.


Wer haftet für Schäden am Nachbargrundstück, wenn bei Abdichtungsarbeiten am eigenen Keller Fehler passieren?

Bei Abdichtungsarbeiten am eigenen Keller, die zu Schäden am Nachbargrundstück führen, können sowohl der Hauseigentümer als auch das beauftragte Unternehmen haftbar gemacht werden. Die rechtliche Situation ist komplex und hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Der Hauseigentümer trägt als Auftraggeber eine gewisse Verantwortung für die Arbeiten an seinem Grundstück. Er gilt rechtlich als sogenannter Störer, da die Schäden von seinem Grundstück ausgehen. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob er bei der Auswahl des Handwerksunternehmens sorgfältig vorgegangen ist. Der Grundstückseigentümer kann somit vom geschädigten Nachbarn in Anspruch genommen werden, auch wenn er die Arbeiten nicht selbst durchgeführt hat.

Das beauftragte Abdichtungsunternehmen haftet in der Regel direkt für Schäden, die durch unsachgemäße oder fehlerhafte Ausführung der Arbeiten entstehen. Als Fachfirma ist es verpflichtet, die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen und dabei die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Kommt es aufgrund von Nachlässigkeit oder Fehlern des Unternehmens zu Schäden am Nachbargrundstück, kann der geschädigte Nachbar Schadensersatzansprüche gegen die Firma geltend machen.

In bestimmten Fällen, insbesondere wenn es sich um gemeinsame Grenzwände oder -anlagen handelt, kann der Auftraggeber ebenfalls für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die von ihm beauftragte Baufirma verursacht wurden. Dies gilt besonders dann, wenn der Auftraggeber eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem Nachbargrundstück hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Hauseigentümer, der die Abdichtungsarbeiten in Auftrag gegeben hat, im Falle einer Inanspruchnahme durch den geschädigten Nachbarn in der Regel einen Regressanspruch gegen das ausführende Unternehmen hat. Das bedeutet, er kann die Kosten für den Schadensersatz von der Firma zurückfordern, sofern diese tatsächlich für den Schaden verantwortlich ist.

Für Hauseigentümer empfiehlt es sich, vor Beginn der Arbeiten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen oder zu überprüfen, ob die bestehende Versicherung solche Schäden abdeckt. Ebenso sollten sie sich vergewissern, dass das beauftragte Unternehmen über eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.

Um Streitigkeiten und potenzielle Haftungsfälle zu vermeiden, ist es ratsam, vor Beginn der Abdichtungsarbeiten den Nachbarn zu informieren und gegebenenfalls eine Beweissicherung durchzuführen. Dies kann helfen, den Zustand des Nachbargrundstücks vor den Arbeiten zu dokumentieren und spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Die Haftungsfrage bei Schäden am Nachbargrundstück durch Abdichtungsarbeiten ist rechtlich komplex. Sowohl der Hauseigentümer als auch das ausführende Unternehmen können unter bestimmten Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Eine sorgfältige Auswahl des Unternehmens, eine gute Versicherung und eine offene Kommunikation mit dem Nachbarn können dazu beitragen, Risiken zu minimieren und im Schadensfall eine faire Lösung zu finden.

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Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte ein Abdichtungsunternehmen treffen, um Schäden an Nachbargrundstücken zu vermeiden?

Ein Abdichtungsunternehmen sollte umfassende Vorsichtsmaßnahmen treffen, um Schäden an Nachbargrundstücken zu vermeiden. Zunächst ist eine sorgfältige Planung und Vorbereitung der Arbeiten unerlässlich. Dazu gehört eine gründliche Untersuchung der Bodenverhältnisse und der angrenzenden Bebauung. Das Unternehmen muss die Grenzen zum Nachbargrundstück genau kennen und respektieren.

Bei der Durchführung von Injektionsarbeiten zur Kellerabdichtung ist besondere Vorsicht geboten. Die Injektionsmasse darf keinesfalls auf das Nachbargrundstück gelangen. Hierfür sind geeignete technische Vorkehrungen zu treffen, etwa durch den Einsatz von Barrieren oder speziellen Injektionsverfahren mit präziser Steuerung. Eine kontinuierliche Überwachung des Injektionsprozesses ist unabdingbar.

Besonderes Augenmerk muss auf den Schutz von Vegetation und Bausubstanz auf dem Nachbargrundstück gelegt werden. Bei Arbeiten in der Nähe von Bäumen sind deren Wurzeln zu schonen. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen wie Wurzelvorhänge oder Handschachtungen erforderlich. Für die benachbarte Bebauung können Erschütterungsmessungen und vorbeugende Sicherungsmaßnahmen notwendig sein.

Die Einhaltung aller relevanten technischen Normen und Vorschriften ist selbstverständlich. Darüber hinaus sollte das Unternehmen stets nach dem aktuellen Stand der Technik arbeiten und innovative Methoden zur Schadensminimierung einsetzen. Eine lückenlose Dokumentation aller Arbeitsschritte und getroffenen Vorsichtsmaßnahmen ist ratsam.

Vor Beginn der Arbeiten empfiehlt sich eine Beweissicherung des Zustands der Nachbargrundstücke. Dies kann durch Fotos, Videos oder einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen. So lassen sich spätere Streitigkeiten über mögliche Schäden vermeiden.

Eine offene Kommunikation mit den Nachbarn ist ebenfalls wichtig. Das Unternehmen sollte diese über die geplanten Arbeiten, deren Dauer und mögliche Beeinträchtigungen informieren. Anregungen oder Bedenken der Nachbarn sollten ernst genommen und nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Im Falle unvorhergesehener Ereignisse oder Komplikationen muss das Unternehmen sofort reagieren können. Ein Notfallplan sollte vorliegen, der schnelle und effektive Maßnahmen zur Schadensbegrenzung vorsieht. Hierzu gehört auch die Bereitschaft, die Arbeiten bei Bedarf umgehend zu unterbrechen.

Die sorgfältige Auswahl und Schulung des Personals ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Nur gut ausgebildete und erfahrene Fachkräfte sollten mit den sensiblen Abdichtungsarbeiten betraut werden. Regelmäßige Fortbildungen und Sicherheitsunterweisungen tragen dazu bei, das Risiko von Fehlern zu minimieren.

Nicht zuletzt sollte das Abdichtungsunternehmen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen. Diese bietet im Schadensfall Schutz sowohl für das Unternehmen als auch für die betroffenen Nachbarn.

Durch die konsequente Umsetzung dieser Vorsichtsmaßnahmen kann ein Abdichtungsunternehmen das Risiko von Schäden an Nachbargrundstücken erheblich reduzieren. Dies dient nicht nur dem Schutz der Nachbarn, sondern auch der Reputation und wirtschaftlichen Stabilität des Unternehmens selbst.

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Welche Rechte haben Nachbarn, wenn Abdichtungsarbeiten auf einem benachbarten Grundstück Schäden verursachen?

Nachbarn haben bei Schäden durch Abdichtungsarbeiten auf einem benachbarten Grundstück verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Das Nachbarrecht sieht einen Ausgleichsanspruch vor, wenn Bauarbeiten zu Beeinträchtigungen führen, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Betroffene können Schadensersatz fordern, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen den Arbeiten und den entstandenen Schäden nachgewiesen werden kann.

Eine wichtige Maßnahme ist die Beweissicherung vor Baubeginn. Hierbei wird der Zustand des eigenen Gebäudes durch einen Sachverständigen dokumentiert. Dies erleichtert später den Nachweis von Schäden, die durch die Bauarbeiten verursacht wurden. Die Kosten für die Beweissicherung trägt in der Regel der Bauherr des Nachbargrundstücks.

Bei auftretenden Schäden sollten Nachbarn diese umgehend dem Verursacher melden und dokumentieren. Fotos, Zeugenaussagen und Gutachten können als Beweismittel dienen. Es empfiehlt sich, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Kommt es zu keiner Einigung, können Betroffene ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Hierbei ist zu beachten, dass die Beweislast beim Geschädigten liegt. Er muss nachweisen, dass die Schäden durch die Abdichtungsarbeiten verursacht wurden und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind.

In bestimmten Fällen kann auch eine Unterlassungsklage in Betracht kommen, wenn die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und weitere Schäden drohen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beeinträchtigungen das ortsübliche Maß deutlich überschreiten.

Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht kann die Erfolgsaussichten eines Schadensersatzanspruchs einschätzen und bei der Durchsetzung der Rechte unterstützen.

Hausbesitzer sollten beachten, dass nicht jede Beeinträchtigung durch Bauarbeiten zu einem Schadensersatzanspruch führt. Geringfügige Einwirkungen müssen in der Regel geduldet werden. Die Grenze zwischen hinzunehmenden und unzumutbaren Beeinträchtigungen ist oft fließend und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen sind Verjährungsfristen zu beachten. In der Regel verjähren Schadensersatzansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Eine gute Nachbarschaft ist wertvoll. Daher sollten alle Beteiligten stets bemüht sein, Konflikte im Dialog zu lösen. Oft führt eine offene Kommunikation zu für alle Seiten akzeptablen Lösungen, ohne dass der Rechtsweg beschritten werden muss.

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Was müssen Hausbesitzer bei der Auswahl eines Abdichtungsunternehmens beachten, um Haftungsrisiken zu minimieren?

Bei der Auswahl eines Abdichtungsunternehmens müssen Hausbesitzer mehrere wichtige Aspekte beachten, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Die fachgerechte Ausführung von Abdichtungsarbeiten ist von großer Bedeutung, da Mängel zu erheblichen Schäden am eigenen Gebäude sowie an Nachbargrundstücken führen können.

Ein zentraler Punkt ist die Überprüfung der Qualifikationen und Zertifizierungen des Unternehmens. Hausbesitzer sollten sich die entsprechenden Nachweise vorlegen lassen und deren Gültigkeit verifizieren. Besonders relevant sind hierbei Zertifizierungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), da diese die Kompetenz des Unternehmens im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen belegen.

Die Erfahrung des Unternehmens spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Langjährige Tätigkeit im Bereich der Bauwerksabdichtung und eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Projekte können ein Indikator für Zuverlässigkeit und Fachkompetenz sein. Hausbesitzer sollten sich Referenzen zeigen lassen und diese kritisch prüfen.

Kenntnisse der aktuellen Normen und Richtlinien sind für Abdichtungsunternehmen unerlässlich. Seit 2017 gelten in Deutschland die neuen Normen DIN 18531 bis 18535, welche die frühere DIN 18195 ersetzen. Diese Normen regeln bauteilbezogen die Anforderungen an Planung, Stoffe, Verarbeitung und Instandhaltung von Abdichtungen. Ein seriöses Unternehmen sollte mit diesen Normen vertraut sein und sie bei der Arbeit berücksichtigen.

Die Verwendung geeigneter und zugelassener Materialien ist ein weiterer wichtiger Faktor. Hausbesitzer sollten sich über die eingesetzten Abdichtungsstoffe informieren und deren Eignung für den spezifischen Anwendungsfall hinterfragen. Materialien mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (AbZ) bieten zusätzliche Sicherheit.

Ein oft unterschätzter Aspekt ist die Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Hausbesitzer sollten sich vergewissern, dass das Abdichtungsunternehmen über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die etwaige Schäden abdeckt. Dies kann im Schadensfall erhebliche finanzielle Risiken minimieren.

Die Detailplanung und Dokumentation der Abdichtungsarbeiten sind ebenfalls von Bedeutung. Ein professionelles Unternehmen erstellt vor Beginn der Arbeiten einen detaillierten Plan und dokumentiert die Ausführung sorgfältig. Dies kann im Streitfall als Nachweis der fachgerechten Ausführung dienen.

Hausbesitzer sollten auch auf die Kommunikationsbereitschaft und Transparenz des Unternehmens achten. Ein seriöser Anbieter erklärt die geplanten Maßnahmen verständlich, beantwortet Fragen geduldig und steht auch nach Abschluss der Arbeiten für Rückfragen zur Verfügung.

Die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und Umweltauflagen ist ein weiterer Indikator für die Professionalität eines Abdichtungsunternehmens. Hausbesitzer sollten darauf achten, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Schriftliche Vereinbarungen und Garantien sind unerlässlich. Alle Absprachen, einschließlich Leistungsumfang, Materialien, Zeitplan und Kosten, sollten schriftlich festgehalten werden. Besonders wichtig sind Garantiezusagen für die ausgeführten Arbeiten, die im Idealfall auch Folgeschäden abdecken.

Die Berücksichtigung dieser Aspekte bei der Auswahl eines Abdichtungsunternehmens kann dazu beitragen, das Risiko von Schäden und daraus resultierenden Haftungsfällen erheblich zu reduzieren. Hausbesitzer sollten sich die Zeit nehmen, verschiedene Anbieter sorgfältig zu vergleichen und im Zweifelsfall fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.

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Welche Beweispflichten bestehen im Schadensfall bei fehlerhaften Abdichtungsarbeiten?

Bei fehlerhaften Abdichtungsarbeiten müssen Hausbesitzer bestimmte Beweispflichten erfüllen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Abdichtungsunternehmen durchsetzen zu können.

Grundsätzlich trägt der Auftraggeber nach der Abnahme die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels. Dies ergibt sich aus § 634 BGB. Der Hausbesitzer muss also nachweisen, dass die Abdichtungsarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden und dadurch ein Schaden entstanden ist.

Zur Beweissicherung sollten Hausbesitzer umgehend nach Feststellung des Schadens aussagekräftige Fotos und Videos anfertigen. Diese dokumentieren den Umfang und die Art des Schadens. Besonders wichtig sind Aufnahmen von Feuchtigkeitsschäden, Wassereintritten oder sichtbaren Mängeln an der Abdichtung.

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist in vielen Fällen unerlässlich. Der Sachverständige untersucht und bewertet den Schaden fachkundig. Sein Gutachten dient als wichtiges Beweismittel vor Gericht. Bei der Auswahl des Gutachters ist auf dessen Qualifikation und Unparteilichkeit zu achten.

Zeugenaussagen können ebenfalls zur Beweisführung beitragen. Nachbarn oder unbeteiligte Dritte, die den Schaden oder dessen Entstehung beobachtet haben, sollten als Zeugen benannt werden. Ihre Aussagen können die Beweiskraft erhöhen.

Die Dokumentation des gesamten Schadensverlaufs ist ratsam. Dazu gehören Notizen über erste Anzeichen des Mangels, Kommunikation mit dem Abdichtungsunternehmen und durchgeführte Maßnahmen. Eine lückenlose Chronologie unterstützt die Beweisführung.

Bei größeren Schäden empfiehlt sich die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO. Dabei wird gerichtlich ein Sachverständiger bestellt, der den Schaden begutachtet. Die Ergebnisse sind in einem späteren Prozess verwertbar.

Rechnungen und Kostenvoranschläge für notwendige Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Sie belegen die Schadenshöhe und können bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen relevant sein.

Die Beweissicherung sollte zeitnah erfolgen. Je länger mit der Dokumentation gewartet wird, desto schwieriger wird es, den ursprünglichen Zustand nachzuweisen. Schnelles Handeln ist daher geboten.

Bei der Beweissicherung ist zu beachten, dass der Schaden nicht vergrößert werden darf. Notwendige Sicherungsmaßnahmen sind zulässig, umfangreiche Veränderungen können jedoch die Beweiskraft beeinträchtigen.

Die Einschaltung eines Fachanwalts für Baurecht ist in komplexen Fällen ratsam. Er kann bei der Beweissicherung unterstützen und die rechtlichen Ansprüche prüfen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Zementsuspension: Eine flüssige Mischung aus Wasser und Zement, die zur Abdichtung von Gebäuden verwendet wird. Sie wird oft durch Injektion in den Boden eingebracht, um Risse und Löcher zu füllen und das Eindringen von Wasser zu verhindern. Im vorliegenden Fall führte die unsachgemäße Handhabung der Zementsuspension zu Schäden auf dem Nachbargrundstück.
  • HDI-Suspensionsverfahren: Ein spezielles Verfahren zur Kellerabdichtung, bei dem eine Zementsuspension in den Boden injiziert wird. Diese Methode soll verhindern, dass Wasser in das Mauerwerk eindringt. Wird das Verfahren nicht fachgerecht ausgeführt, kann die Zementsuspension auf benachbarte Grundstücke übertreten und dort Schäden verursachen.
  • Verkehrssicherungspflicht: Die Pflicht, im Verkehr notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden für andere zu vermeiden. Im Kontext von Bauarbeiten bedeutet dies, dass das ausführende Unternehmen alle Maßnahmen ergreifen muss, um Schäden an benachbarten Grundstücken zu verhindern. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Haftungsansprüchen führen.
  • Sachverständigengutachten: Ein Gutachten, das von einem unabhängigen Experten erstellt wird, um technische oder wissenschaftliche Fragen zu klären. In Gerichtsverfahren dient es dazu, den Sachverhalt objektiv zu bewerten. Im vorliegenden Fall stellte das Gutachten fest, dass die Zementsuspension auf das Nachbargrundstück gelangt war und Schäden verursachte.
  • Drainage: Ein System zur Ableitung von Wasser, das typischerweise aus Rohren besteht, die das Wasser vom Gebäude wegführen. Eine beschädigte Drainage kann dazu führen, dass Wasser im Keller aufgestaut wird, was erhebliche Schäden verursachen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Drainage durch die Zementsuspension verstopft und beschädigt.
  • Hebeanlage: Eine Pumpeinrichtung, die Wasser aus tiefer gelegenen Bereichen, wie Kellern, in höher gelegene Abflussleitungen befördert. Hebeanlagen werden häufig in Gebäuden eingesetzt, um das Abwasser aus Kellern zu entsorgen. Im vorliegenden Fall wurde die Hebeanlage durch die eingedrungene Zementsuspension irreparabel beschädigt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Haftung bei Verletzung eines geschützten Rechtsguts, wie Eigentum oder Gesundheit. Im vorliegenden Fall wurde das Eigentum der Klägerin (Drainage und Hebeanlage) durch die fehlerhaft ausgeführten Abdichtungsarbeiten beschädigt.
  • § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen): Dieser Paragraph besagt, dass der Auftraggeber für Schäden haftet, die seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Angestellte) in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Im vorliegenden Fall haftet das Abdichtungsunternehmen für die Schäden, die seine Mitarbeiter bei den Abdichtungsarbeiten verursacht haben.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis, wie z.B. einem Werkvertrag. Im vorliegenden Fall hat das Abdichtungsunternehmen seine Pflicht zur fachgerechten Ausführung der Arbeiten verletzt und muss daher für den entstandenen Schaden aufkommen.
  • § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht): Dieser Paragraph verpflichtet Vertragspartner zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Im vorliegenden Fall hätte das Abdichtungsunternehmen bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen der Nachbarin Rücksicht nehmen und Maßnahmen ergreifen müssen, um Schäden an ihrem Grundstück zu verhindern.
  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den einschlägigen Schutzgesetzen (z.B. Landesbauordnung): Dieser Paragraph regelt die Haftung bei Verletzung eines Schutzgesetzes. Im vorliegenden Fall könnten durch die fehlerhaften Abdichtungsarbeiten auch baurechtliche Vorschriften verletzt worden sein, die dem Schutz des Nachbargrundstücks dienen.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-11 U 36/19 – Urteil vom 10.11.2021

Lesen Sie hier das Urteil…

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.01.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 378/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 22.12.2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.528,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten des Rechtsstreits erster Instanz und des selbständigen Beweisverfahren LG Aachen 7 OH 38/14 tragen der ausgeschiedene Kläger 50 %, die Klägerin 22 % und die Beklagte 28 %. Der ausgeschiedene Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.323,20 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A 21 in B, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Die Beklagte führte im September 2014 an der benachbarten Doppelhaushälfte nachträgliche Kellerabdichtungsarbeiten in Form einer HDI-Suspension im Injektionsverfahren durch.

Die Klägerin macht geltend, bei den Arbeiten sei Zementsuspension auf ihr Grundstück gelangt und habe die Drainage und über die Drainage ihre Hebeanlage beschädigt. Nach vorangegangenem selbständigem Beweisverfahren verlangt sie Schadensersatz.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beziffert ihren Schaden im Berufungsverfahren wie folgt:

Austausch Drainrohre 500,00 EUR

Aus- und Einbau Hebeanlage       1.200,00 EUR

Hebeanlage (Zeitwert) 1.250,00 EUR

Entsorgungskosten 200,00 EUR

Herstellen Graben 3.173,20 EUR

Berufungsforderung 6.323,20 EUR

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 Bezug genommen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1, 31, 831 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihr durch auf ihr Grundstück übergetretene Zementsuspension an der Drainage und der Hebeanlage entstanden ist.

1. Die Beklagte hat schuldhaft das Eigentum der Klägerin verletzt.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei den Arbeiten der Beklagten an den Kelleraußenwänden der benachbarten Doppelhaushälfte Zementsuspension auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist und die Drainrohre und die Hebeanlage beschädigt hat.

Die Sachverständige C hat in ihrem Gutachten vom 29.03.2016 im selbständigen Beweisverfahren aufgrund ihrer örtlichen Überprüfungen festgestellt, dass zum Zeitpunkt ihrer Besichtigung am Haus der Klägerin eine Drainage vorhanden war, die – entgegen den Bestimmungen der DIN 1986-100 – über den Pumpensumpf entwässert wurde. Vom Pumpensumpf im Keller des Hauses wurden das Schmutzwasser und das aus der Drainage zugeleitete Wasser über eine Hebeanlage an den Kanal gehoben. Die Sachverständige hat sowohl in dem Drainagerohr als auch in der Hebeanlage eine harte, zementbasierte Masse vorgefunden. Auch das um die Drainage verlegte Kiesbett war an der im Zuge der Untersuchung freigelegten Stelle mit dieser Suspension verfestigt.

Bei dem vorgefundenen Material handelt es sich um das Material, das die Beklagte in zunächst flüssiger Form zur Abdichtung der Kellerräume des Nachbarn eingesetzt hatte. Dies war schon ohne Laboruntersuchung augenscheinlich der Fall. Die auf das weiter verfolgte Bestreiten der Beklagten hin angeordnete Laboruntersuchung des Baustoffberatungszentrums Rheinland (BZR) vom 22.03.2018 (GA 158) hat diesen Befund bestätigt.

b) Die Beschädigung der Drainrohre und der Hebeanlage beruht auf einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren ausgeführt, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung nachträglicher Injektionen in der Regel nicht mit Schäden an der Nachbarbebauung zu rechnen ist. Fest steht, dass Zementsuspension in nicht nur geringer Menge auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist. Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Zementsuspension über das Drainagerohre in den gut 10 m von der Grundstücksgrenze entfernten Keller des Hauses der Klägerin bis an die Hebeanlage gelangt ist.

Bei dieser Sachlage bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Beklagten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Insbesondere die Menge des übergetretenen Materials und der Umstand, dass dieses – ggfs. über das Drainagewasser – weit auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist, spricht dafür, dass die Beklagte keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um das Eindringen der Masse auf das klägerische Grundstück zu verhindern oder es beim Einbringen der Zementsuspension zur Fehlern gekommen ist.

Angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen der Beklagten und des Umstands, dass die Klägerin keinen Einblick darin hat, in welcher Weise die Beklagten ihre Arbeiten am Nachbargrundstück vorgenommen hat, hätte es der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast oblegen, näher vorzutragen, in welcher Weise sie die Arbeiten durchgeführt hat und welche konkreten Untersuchungen und Maßnahmen sie ergriffen hat, um ein Übergreifen der Zementsuspension auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Solcher Maßnahmen bedurfte es insbesondere auch deshalb, weil das Nachbarhaus unmittelbar an das klägerische Haus und Grundstück angrenzt. Indem die Beklagte auch auf den Hinweis des Senats hierzu nicht näher vorgetragen hat, hat sie die Behauptung der Klägerin, der Schaden sei auf fachwidrige Ausführung der Arbeiten zurückzuführen, nicht hinreichend bestritten.

Im Rahmen eines deliktischen Anspruchs liegt die Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen beim Geschädigten. Grundsätzlich muss daher der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Der Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 2016, BauR 2016, 1919 für die Beschädigung eines Abwasserkanals im Zuge von Tiefbauarbeiten).

Danach war es hier Sache der Beklagten, im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast konkrete Ausführungen zu den von ihr durchgeführten Arbeiten zu machen und vorzutragen, wie diese Arbeiten im Einzelnen abgelaufen sind. Dem ist sie nicht nachgekommen. Sie hat lediglich Ausführungen zur allgemeinen Qualifikation ihrer Mitarbeiter gemacht und vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben persönlich überwache und kontrolliere, und zwar in einfachen Fällen stichprobenartig, andernfalls durch genaue Einweisung vor Ort. Ferner hat sie in der Klageerwiderung vorgetragen, sie habe die Kelleraußenwände der benachbarten Doppelhaushälfte mit einem speziellen Injektionsverfahren abgedichtet, im Rahmen dessen eine Zementsuspension vom Inneren des Gebäudes auf die weiterhin mit Erdreich bedeckten Außenwände aufgetragen werde.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass sie im Vorfeld ihrer Arbeiten die Bodenverhältnisse und den Verlauf eventueller Leitungen im Boden geprüft hat. Nähere Einzelheiten zu dem von ihr angewandten Verfahren hat sie ebenfalls nicht vorgetragen.

Auch die Beweisaufnahme hat die erforderlichen Einzelheiten nicht ergeben. Der Zeuge D (Eigentümer der benachbarten Doppelhaushälfte und Auftraggeber der Beklagten) und der Zeuge E (Mitarbeiter der Beklagten) haben übereinstimmend ausgesagt, dass das Erdreich am Haus des Zeugen D geöffnet und der Verlauf der Leitungen kontrolliert wurde, am Haus der Klägerin haben solche Untersuchungen dagegen nicht stattgefunden. Die Zeugen haben darüber hinaus den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die Arbeiten regelmäßig überwacht wurden. Welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Beklagten noch den Aussagen ihrer vom Landgericht vernommenen Mitarbeiter. Die Zeugen haben lediglich bekundet, dass die Außenwände des Nachbarhauses teilweise freigelegt wurden und von außen über eine Pumpe die Zementsuspension in die Außenwand injiziert wurde. Dementsprechend konnte auch die Sachverständige nur allgemeine Hinweis auf die regelmäßig zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen geben, aber nicht beurteilen, ob die konkreten Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.

c) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten hinsichtlich ihrer Mitarbeiter der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB gelungen ist. Mangels näheren Vortrages zum Ablauf der Arbeiten ist der Vortrag der Klägerin, die Arbeiten seien schon vom Verfahren her und im Vorfeld hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnisse auf ihrem – unmittelbar an die Baustelle angrenzenden – Grundstück nicht fachgerecht gewesen, nicht hinreichend bestritten, so dass die Beklagte sich das Verschulden ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB ohne die Möglichkeit des Entlastungsbeweises zurechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass nach den Aussagen der Zeugen D und E der Geschäftsführer der Beklagten selbst die Mitarbeiter eingewiesen hat und mehrmals täglich selbst vor Ort war.

2. Der Klägerin ist durch die übergetretene Zementsuspension ein im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch bestehender Schaden in Höhe von 5.528,29 EUR entstanden.

Für die Ermittlung der Höhe des Schadens gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Diese Vorschrift ermöglicht eine Schätzung des Schadensumfangs und der Anspruchshöhe, wenn die genaue Aufklärung nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. § 287 ZPO stellt in seinem Anwendungsbereich auch den Umfang der Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts.

Im Rahmen deliktischer Ansprüche bestehen keine Bedenken dagegen, den Schaden aus der Beschädigung einer Sache nach den von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu bemessen.

a) Der ersatzfähige Schaden an der Hebeanlage beläuft sich auf 1.855,00 EUR.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die vorhandene Hebeanlage durch die eingedrungene Zementsuspension irreparabel beschädigt worden ist. Die Sachverständige hat bereits in ihrem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass auch die Hebeanlage mit der zementbasierten Emulsion zugesetzt ist. In ihrem Schreiben vom 16.02.2021 hat sie auf die ergänzende Frage des Senats erläutert, dass die Anlage nicht mehr funktionstüchtig ist, da es sich bei der Suspension um ein abdichtendes Material handelt, das zwischenzeitlich ausgehärtet ist.

Den Zeitwert der Anlage hat die Sachverständige auf 1.250,00 EUR geschätzt. Dabei ist ein Abzug neu für alt bereits berücksichtigt. Die Entsorgungskosten sind mit 200,00 EUR anzusetzen und die Ein- und Ausbaukosten mit 1.200,00 EUR. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag von 2.650,00 EUR ist gem. § 254 BGB ein Abzug von 30 % vorzunehmen, da die Schadensentstehung durch den regelwidrigen Anschluss der Drainage an den Pumpensumpf begünstigt wurde. Hierdurch hat sich die Gefahr einer Beschädigung durch Fremdstoffe, die der Anlage über die Drainage zugeführt wird, erhöht. Diese Gefahr hat sich im vorliegenden Fall realisiert, da die Zementsuspension über die Drainagerohre an die Hebeanlage gelangt ist.

b) An der Drainage ist ein noch nicht beseitigter Schaden in Höhe von 3.673,29 EUR entstanden.

Im ersten, anlässlich der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren geöffneten Bereich sind die Drainrohre auf einer Länge von ca. 5m bereits im Zuge der Begutachtung, für die die Drainage freigelegt werden musste, erneuert worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht allerdings mit hinreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest, dass die Drainrohre auch im weiteren Verlauf bis in den Hausanschlussraum durch Zementsuspension zugesetzt wurden und daher ausgetauscht werden müssen.

Wie die Sachverständige C in ihrer Anhörung im Berufungsverfahren anhand der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder erläutert hat, ist die Zementsuspension über die Drainrohre an die Hebeanlage gelangt. Es spricht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, die die Sachverständige auf etwa 80 % schätzt, dafür, dass auch diese Rohre durch die Zementsuspension beschädigt sind. Hierfür spricht, dass die Drainagerohre in dem untersuchten Bereich, wie die Lichtbilder zeigen, in erheblichem Maße durch die ausgehärtete Masse zugesetzt waren. Dies rechtfertigt nach § 287 ZPO die Annahme, dass der Schaden in vergleichbarer Weise auch im weiteren Verlauf der Drainrohre eingetreten ist. Die Kosten einer weiteren Beweisaufnahme durch Freischachten oder Kamerabefahrung, die die Sachverständige in ihrem Schreiben vom 16.02.2021 auf ca. 8.500,00 EUR geschätzt hat, erweisen sich im Vergleich zum geltend gemachten Schaden als unverhältnismäßig.

Die voraussichtlichen Kosten für die Erneuerung der Drainrohre belaufen sich auf 3.673,20 EUR. Davon entfallen 3.173,20 EUR auf das Herstellen des Grabens und 500,00 EUR auf den Austausch der Drainrohre.

Der Ersatzfähigkeit des Schadens steht nicht entgegen, dass die Drainage nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht fachgerecht ist. Dass die Drainage funktionslos ist, steht nicht fest und lässt sich ohne eine kostenaufwändige Bodenuntersuchung und Planung nicht feststellen. Die Sachverständige geht jedenfalls von einer gewissen wasserführenden Wirkung aus, die sich schon darin zeigt, dass die eher dickflüssige Emulsion von der Drainage aufgenommen wurde.

Abzüge von dem von der Sachverständigen geschätzten Betrag sind nicht vorzunehmen. Zum einen beruht die Berechnung auf einer Strecke von nur 5 m, während der noch nicht instandgesetzte Bereich länger ist. Zum anderen erfassen die geschätzten Kosten nicht die Neuverlegung einer fachgerechten Drainage, sondern lediglich die Wiederherstellung des vorhandenen Zustands.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Hinsichtlich des ausgeschiedenen Klägers bleibt es im Ergebnis bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die übrigen Kosten richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.


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