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Glasscheibenbeschädigung bei Reinigungsarbeiten an Neubau

Verjährungsfristen im Baurecht: Berufung abgewiesen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein bestätigt die Abweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel und entscheidet, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund von Glasscheibenbeschädigungen bei Reinigungsarbeiten an einem Neubau verjährt sind. Die Verjährung trat ein, weil die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung der Beklagten die Verjährungsfrist nicht ausreichend hemmten und ein Anerkenntnis durch die Versicherung nicht zur Neusetzung der Verjährungsfrist führte. Das Gericht lehnt auch die Annahme eines Stillhalteabkommens und eines konkludenten Verzichts auf die Einrede der Verjährung ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 7/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das erste Urteil wurde abgewiesen, und die Schadensersatzansprüche wurden als verjährt betrachtet.
  2. Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Versicherung der Beklagten hemmten die Verjährungsfrist nicht ausreichend.
  3. Ein Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung führte nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
  4. Das Gericht lehnte die Annahme eines Stillhalteabkommens zwischen den Parteien ab.
  5. Ein konkludenter Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte wurde nicht festgestellt.
  6. Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Ende des Jahres 2008 und endete am 9. Januar 2016.
  7. Schadensersatzansprüche basierten auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Werkvertrag bzw. § 823 Abs. 1 BGB.
  8. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Verjährungsfristen im Baurecht und die Kommunikation zwischen den Parteien und ihren Versicherungen.

Rechtliche Fallstricke bei Glasschäden im Baubereich

Glasbruch bei der Gebäudereinigung kann erhebliche rechtliche Folgen haben, insbesondere wenn es sich um einen Neubau handelt. Die Verantwortlichkeiten für solche Schäden sind im Baurecht genau geregelt und richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bauunternehmer und der Reinigungsfirma. Die Komplexität des Baurechts und die daraus resultierenden rechtlichen Herausforderungen machen es für die Beteiligten unerlässlich, sich mit den geltenden Vorschriften vertraut zu machen, um Haftungsrisiken zu minimieren und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zu rechtlichen Fallstricken bei Glasschäden im Baubereich haben, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.
Baurecht: Haftung bei Glasschäden durch Gebäudereinigung
(Symbolfoto: Yuriy Golub /Shutterstock.com)

Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein standen Schadensersatzansprüche eines Klägers aufgrund von Beschädigungen an Glasscheiben, die während Reinigungsarbeiten an einem Neubau entstanden waren. Der Kläger hatte für die Fertigstellung seines Neubaus im Herbst 2008 eine Gebäudereinigungsfirma beauftragt, welche bei den Reinigungsarbeiten tiefe Kratzer an mehreren Fenstern verursachte. Die Schadenshöhe wurde von einem Sachverständigen auf über 77.000 Euro netto beziffert.

Der Weg durch die Instanzen

Die rechtliche Auseinandersetzung begann, nachdem die Beklagte, vertreten durch ihre Haftpflichtversicherung, auf die Schadensmeldung reagierte. Es folgten Verhandlungen über die Höhe des Schadens und die Art der Schadensbeseitigung, die jedoch zu keiner Einigung führten. Nachdem mehrere Sanierungsangebote und -versuche gescheitert waren, landete der Fall vor dem Landgericht Kiel, welches die Klage abwies. Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein, welches das Urteil des Landgerichts bestätigte.

Verjährungsfristen im Fokus

Ein wesentlicher Punkt des Rechtsstreits waren die Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche. Die Gerichte mussten prüfen, inwiefern Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Versicherung der Beklagten die Verjährungsfrist beeinflussten. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren. Zwar hatten Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden, diese reichten jedoch nicht aus, um die Verjährung aufzuhalten oder neu zu beginnen.

Die Rolle von Anerkenntnis und Stillhalteabkommen

Ein weiterer Diskussionspunkt war, ob durch die Zahlung der Versicherung ein Anerkenntnis vorlag, welches die Verjährung neu starten ließ. Das Gericht verneinte dies, da die Zahlung nicht als Anerkenntnis des gesamten Schadens gedeutet werden konnte. Ebenso wurde die Existenz eines Stillhalteabkommens, das die Verjährungsfrist hätte hemmen können, vom Gericht nicht anerkannt.

Juristische Feinheiten entscheiden

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt, wie wichtig juristische Details und die genaue Dokumentation von Kommunikation und Verhandlungen in Schadensfällen sind. Insbesondere die Kenntnis von Verjährungsfristen und die richtige Interpretation von Zahlungen und Vereinbarungen können über den Ausgang eines Rechtsstreits entscheiden.

Fazit: Genauigkeit ist entscheidend

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität juristischer Auseinandersetzungen im Baurecht. Die genaue Kenntnis rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Verjährungsfristen und die Bedeutung von Anerkenntnissen, ist für die Durchsetzung von Ansprüchen essenziell.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Schadensersatz bei Beschädigungen durch Dritte an einem Neubau geltend gemacht?

Um Schadensersatz bei Beschädigungen durch Dritte an einem Neubau geltend zu machen, sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst muss der Schaden genau dokumentiert werden. Dies beinhaltet die Erstellung von Fotos und gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Schadensursache und -höhe festzustellen.

Anschließend sollte der Verursacher des Schadens, sofern bekannt, schriftlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden. Hierbei ist es wichtig, eine angemessene Frist zur Schadensbehebung zu setzen. Sollte der Verursacher nicht bekannt sein oder die Schadensbehebung verweigern, kann es notwendig sein, rechtliche Schritte einzuleiten. Hierbei ist die Unterstützung durch einen Anwalt für Baurecht sinnvoll, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

Bei Schäden, die während der Bauphase entstehen, kann eine Bauwesenversicherung relevant sein, die Schäden abdeckt, die in der Bauphase entstanden sind. Ist der Schaden nach der Bauabnahme aufgetreten, greift die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Bauunternehmer für Mängel haftet.

Sollte der Schaden durch einen Handwerker verursacht worden sein, haftet in der Regel das beauftragte Handwerksunternehmen, auch wenn der Schaden durch dessen Mitarbeiter oder Subunternehmer entstanden ist.

Es ist zu beachten, dass Schadensersatzansprüche in der Regel innerhalb einer Frist von drei Jahren geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verjähren.

In jedem Fall ist es ratsam, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen juristischen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte effektiv zu wahren und die korrekten rechtlichen Schritte einzuleiten.

Welche Rolle spielt die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen im Baurecht?

Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen im Baurecht spielt eine entscheidende Rolle, da sie den Zeitraum definiert, innerhalb dessen Ansprüche geltend gemacht werden müssen, bevor sie verfallen. Im deutschen Baurecht unterliegen Schadensersatzansprüche grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für Baumängel sieht das BGB eine spezielle Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, die mit der Abnahme des Bauwerks beginnt. Diese Frist gilt für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Mängeln. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln kann der Anspruch auf Schadensersatz auch nach Ablauf der regulären fünfjährigen Frist geltend gemacht werden, wobei hier eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Mangels und des Schädigers gilt.

Die Unterscheidung zwischen der Verjährungs- und der Gewährleistungsfrist ist wesentlich, da die Gewährleistungsfrist den Zeitraum definiert, in dem der Auftragnehmer für Mängel haftet, während die Verjährungsfrist den Zeitraum angibt, in dem rechtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Ansprüche eingeleitet werden müssen.

Es gibt Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen, beispielsweise durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen oder durch außergerichtliche Verhandlungen über einen Gewährleistungsanspruch. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

Zusammenfassend ist die Beachtung der Verjährungsfristen im Baurecht von großer Bedeutung, um Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen und nicht den Verlust von Rechten zu riskieren.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 9 U 7/20 . Urteil vom 27.10.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2019, Az. 4 O 46/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Fensterreinigung geltend.

Der Kläger ließ in X. einen Neubau errichten. Nach dessen Fertigstellung im Herbst 2008 beauftragte er die A. Gebäudereinigung GmbH & Co. KG, zwischenzeitlich umfirmiert in die Gebäudereinigung B. GmbH & Co.KG, damit, sämtliche Fenster zu reinigen. Bei der Reinigung kam es zu Beschädigungen in Form von tiefen Kratzern an mehreren Fenstern.

Die Beklagte zeigte nach Aufforderung zur Schadensbeseitigung den Schaden ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, der C. Versicherung AG (im Folgen: C. Versicherung), an. In der Folge kam es zu zwei Begutachtungsterminen durch die von der C. Versicherung beauftragten Sachverständigen D. und E.. Der Sachverständige E. hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2009 großflächige und striemenartige Verkratzungen vom Rahmen ausgehend in Richtung Glasscheibenmitte bis hin zu einzelnen ca. 30 cm langen Kratzern in der Glasscheibenmitte fest, die er auf die Reinigungsarbeiten der Beklagten zurückführte. Die Schadenshöhe bezifferte er auf 77.632,20 € netto.

Am 24. September 2009 erklärte die C. Versicherung gegenüber der Architektin des Klägers, Frau F., die Freigabe der Sanierungsarbeiten gemäß einem Angebot der Firma G. vom 3. April 2009, welches auf einen Bruttobetrag von 78.661,62 € endete. Vor Arbeitsbeginn übersandte die Firma G. im März 2010 aufgrund von Glaspreiserhöhungen ein Mehrkostenangebot an Frau F., die dieses am 26. August 2010 an die C. Versicherung weiterleitete. Letztere lehnte mit Schreiben vom 9. November 2010 dieses Mehrkostenangebot und mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 ein weiteres Angebot der Firma G. über 96.220,84 € ab. Ein von der C. Versicherung im Gegenzug unterbreitetes Pauschalabgeltungsangebot lehnte Frau F. Mitte Januar 2011 ab. Zu Arbeiten der Firma G. kam es nicht.

Auf ein Angebot der Firma H. für die Beseitigung von Kratzern an 21 Glasscheiben zu einem Preis von 14.568,00 € netto erteilte der Kläger nach Rücksprache mit der C. Versicherung am 8. März 2011 einen Auftrag. Da die Firma H. die Arbeiten im Mai 2011 einstellte, beauftragte der Kläger nach Rücksprache mit der C. Versicherung ein Angebot der Fa. I. vom 12. Oktober 2011 für eine Reinigung der Glasflächen und Entfernung der Kratzer auf 239 qm Glasfläche zu einem Preis von 37.257,71 €. Die Sanierungsarbeiten sollten in Zusammenarbeit mit einem amerikanischen Spezialisten in zwei Etappen im September 2012 und im Mai/Juni 2013 erfolgen.

Nach der Bearbeitung von 156 m² Glasfläche erstellte die Firma I. am 28. September 2012 eine erste Rechnung über insgesamt 24.290,28 €, die der Kläger bei der C. Versicherung ebenso einreichte wie die Rechnungen des Architektenbüros J. vom 30. September 2009 über 1.218,26 € und vom 23. Dezember 2012 über 1.461,92 € sowie der Fa. K. Holzbau über die Gerüstgestellung in Höhe von 4.758,81 €. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 bestätigte die C. Versicherung, dass sie einen Betrag von 31.229,27 € überwiesen habe und der Restbetrag von 500,00 € als Selbstbeteiligung von der Beklagten direkt gezahlt werde. Diese Überweisung umfasste die Rechnung der Firma I., die Rechnungen des Architekturbüros J. und die Rechnung der Firma K. Holzbau. Zu den restlichen Arbeiten der Firma I. im Frühjahr 2013 kam es nicht mehr, da diese ihren Sitz nach Amerika verlegt hatte.

Zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und der C. Versicherung kam es erst wieder Ende Juni 2016. Der Kläger informierte Letztere darüber, dass sich die Firma I. nicht mehr melde und bat um die Benennung einer anderen Glasfirma. Die C. Versicherung benannte dem Kläger die Firma L.. Ab diesem Zeitpunkt kam es mehrfach zu Korrespondenz zwischen dem Kläger und der C. Versicherung hinsichtlich der weiteren Schadensregulierung. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 bot die C. Versicherung dem Kläger die abschließende Zahlung eines Betrages in Höhe von 25.753,33 € an, die der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2017 ablehnte. Der Kläger holte am 21. Februar 2017 ein weiteres Kostenangebot der Firma M. ein, die für den Austausch der noch beschädigten sieben großen und 27 kleinen Fenster voraussichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 75.403,45 € incl. MWSt. veranschlagte. Die C. Versicherung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 2017 mit, dass keine Bedenken gegen die Beauftragung der Fa. L. bestünden. Am 16. November 2017 erstellte die Fa. M. ein weiteres Angebot über nunmehr 65.764,68 € netto.

Der weitere Schriftwechsel endete mit einem Schreiben der C. Versicherung an den Kläger vom 15. Dezember 2017, in der sie jegliche weitere Regulierung des Schadens ablehnte und auf den Klageweg verwies. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 19. März 2018 eine Kostenübernahmebestätigung für Arbeiten der Fa. M. abzugeben, bei der er hierzu ein neues Angebot einholen wollte. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

Der Kläger hat behauptet, die in dem Kostenangebot der Fa. M. vom 16. November 2017 enthaltenen Arbeiten seien zur Beseitigung der jetzt noch vorhandenen Beschädigungen erforderlich; die angesetzten Preise seien ortsüblich und angemessen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Da klar gewesen sei, dass die Fa. I. lediglich einen Teil der Arbeiten durchgeführt habe und die restliche Schadensbeseitigung im Mai/Juni 2013 habe erfolgen sollen, hätten die Parteien eine Verhandlungspause vereinbart, um die Schadensentwicklung abzuwarten. Dadurch sei die Verjährung zumindest bis Mitte Juli 2013 gehemmt gewesen. Im Sommer 2013 und im Sommer 2014 habe seine Architektin, Frau F., die C. Versicherung telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass die Fa. I. nicht zu erreichen sei; der Kläger werde es weiter versuchen. Damit sei die C. Versicherung einverstanden gewesen. Auch er selbst habe der C. Versicherung im Sommer 2013 und Ende Juni, Anfang Juli 2014 mitgeteilt, dass die Fortsetzung der Instandsetzungsarbeiten nicht möglich sei. Dabei sei ihm gesagt worden, dies sei kein Problem. Am 27. Juni 2016 habe er dann – in unverjährter Zeit – telefonisch erneut Kontakt zur Beklagten aufgenommen.

Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.764,68 € nebst 5 % – Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2018 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der Rechnungen die angefallene Mehrwertsteuer an ihn zu zahlen und ihn von sämtlichen weiteren Kosten, die im Rahmen der Mängelbeseitigung zur Instandsetzung der am 18. Dezember 2008 durch einen Mitarbeiter der Beklagten verkratzten Scheiben des Bungalows in X. erforderlich sind oder werden, freizuhalten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, die Schadensersatzansprüche des Klägers seien schon am 24. September 2012 verjährt gewesen, weil mit der Freigabe der Arbeiten gemäß Angebot der Firma G. am 24. September 2009 die Hemmung der Verjährung beendet und der Lauf der Verjährungsfrist am 25. September 2009 in Gang gesetzt worden sei. Die von der Firma G. verlangten Mehrkosten seien nach Rücksprache mit dem Sachverständigen E. zu Recht zurückgewiesen worden. Der Kläger habe sich dann erst mit Schreiben vom 4. November 2012 wieder gemeldet, über die Beauftragung der Fa. I. informiert und deren erste Rechnung übersandt.

Selbst wenn in der mit Schreiben der C. Versicherung vom 9. Januar 2013 bestätigten Zahlung ein Anerkenntnis in unverjährter Zeit liegen sollte, wäre die Verjährung am 9. Januar 2016 eingetreten. Bis zum 30. Juni 2016 habe es keinen Kontakt zum Kläger oder seiner Architektin und insbesondere keine Zusagen für ein weiteres Abwarten gegeben. Alle späteren Angebote der C. Versicherung seien nur noch aus Kulanz erfolgt.

Hinsichtlich der Einzelheiten sowie des weiteren Parteivortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich dort enthaltener Verweisungen und Bezugnahmen verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1, 278 BGB seien verjährt.

Die gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB einschlägige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit Schluss des Jahres 2008 begonnen. Die Verjährung sei jedoch zunächst aufgrund des Austausches zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der C. Versicherung, über die Möglichkeiten der Schadensbeseitigung jedenfalls bis Ende Mai 2011 gehemmt gewesen mit der Folge, dass das Schreiben der C. Versicherung vom 9. Januar 2013 in unverjährter Zeit erfolgt sei. Dieses Schreiben stelle sich angesichts der darin enthaltenen Bestätigung einer Schadensersatzleistung in Höhe von 31.229,27 € als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Insofern sei die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 10. Januar 2013 erneut in Lauf gesetzt worden mit der Folge, dass die Verjährung der Ansprüche am 9. Januar 2016 eingetreten sei. Bis dahin sei der Lauf der Verjährungsfrist auch nicht erneut gemäß § 203 BGB gehemmt worden. Entsprechende Umstände habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Für ein vom Kläger geltend gemachtes Stillhalteabkommen fehle es an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte für eine insoweit erforderliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung. Im Weiteren scheide auch ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung aus. Wegen der erheblichen Auswirkungen eines Verjährungsverzichts seien an einen entsprechenden Erklärungsinhalt hohe Anforderungen zu stellen. Auch insoweit trage der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Er macht insbesondere geltend, dass die Verjährung bis zum hypothetischen Abschluss der Sanierungsarbeiten, mithin mindestens bis zum 15. Juli 2013, durch laufende Verhandlungen bzw. durch das einvernehmliche Aussetzen der Verhandlungen und ein Abwarten der Geschehnisse gehemmt gewesen sei. Der Neubeginn der Verjährung habe erst dann eingesetzt, als nach Treu und Glauben eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zu erwarten gewesen sei. Erst am 16. Juli 2016 habe festgestanden, dass die weiteren Sanierungsarbeiten durch die Firma I. nicht mehr durchgeführt würden. Daraufhin habe die Architektin F. in einem Telefonat vom 27. Juni 2016 zur C. Versicherung Kontakt aufgenommen. Insoweit habe das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Vernehmung der Zeugin F. abgesehen.

Im Weiteren beginne bei einem Anerkenntnis im werkvertraglichen Sinn die Verjährung erst dann neu zu laufen, wenn die Mängelbeseitigungsarbeiten abgeschlossen seien. Andernfalls komme es zu einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist.

Das Landgericht verkenne zudem, dass ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien für die Zeit zwischen der Auftragsvergabe an die I. und der tatsächlichen endgültigen Mangelbeseitigung – zumindest aber bis zum Ablauf des geplanten zweiten Durchführungstermins – vereinbart worden sei. Auf die regelmäßigen Mitteilungen an die C. Versicherung über die Versuche, die Firma I. zur Fortsetzung der Arbeiten zu bewegen, habe die Haftpflichtversicherung stets zum Ausdruck gebracht, dass deren Beauftragung weiterverfolgt werden solle. In diesem Zusammenhang sei die Argumentation des Landgerichts, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen VI ZR 203/84 zu Grunde liegenden nicht vergleichbar, fehlerhaft. Auch im vorliegenden Fall sei die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers unstreitig gewesen, bereits eine teilweise Schadensregulierung erfolgt gewesen, die Einstandspflicht hinsichtlich weiterer, noch unkalkulierbarer Schäden unstreitig gewesen und ein zeitliches Ende der Unterbrechung durch die Parteien nicht bestimmt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte auch konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die im Sommer 2016 für die C. Versicherung tätige Sachbearbeiterin N. hätte als Volljuristin einen Verjährungseintritt in Erwägung ziehen müssen. Indem sie mit Schreiben vom 14. Juli 2016 weitere Informationen zum Stand der Mängelbeseitigungsarbeiten erbeten habe, sei auf die Einrede der Verjährung konkludent verzichtet worden. Für einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung spreche zudem, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten nachfolgend über eineinhalb Jahre Verhandlungen geführt habe.

Jedenfalls aber stelle sich die Einrede der Verjährung als treuwidriges Verhalten dar. Maßgebend dafür, dass der Kläger auf eine gerichtliche Geltendmachung in unverjährter Zeit verzichtet habe, sei gewesen, dass die C. Versicherung stets versichert habe, dass sie zu ihrer Einstandspflicht stehen würde.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des klägerischen Parteivortrags in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 19. März 2020 (Bl. 231 – 251 d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Unter Aufhebung des am 20. Dezember 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel zum Aktenzeichen 4 O 46/18 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 65.764,68 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2018 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Durchführung der Arbeiten und Vorlage der Rechnungen die angefallene Mehrwertsteuer an den Kläger zu zahlen und diesen von sämtlichen weiteren Kosten, die im Rahmen der Mängelbeseitigung zur Instandsetzung der am 18. Dezember 2008 durch einen Mitarbeiter der Beklagten verkratzten Scheiben des Bungalows in X. erforderlich sind oder werden, freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht insbesondere geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts mit Blick auf die ausdrückliche Zurückweisung von Mehrkosten der Firma G. keine Hemmung der Verjährung zum 9. Januar 2013 eingetreten sei. Verjährung sei mit Ablauf des 24. September 2012, drei Jahre gerechnet ab dem Tag der Freigabe des ursprünglichen Angebots der Firma G., eingetreten. Jedenfalls aber seien für den Zeitraum nach dem 9. Januar 2013 keine weiteren Hemmungstatbestände ersichtlich.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten sowie des weiteren Vortrags der Beklagten in zweiter Instanz wird auf die Klageerwiderung vom 27. Juni 2021 (Bl. 288 – 295 d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige, so insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung bleibt ohne Erfolg. Ansprüche des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Werkvertrag oder aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung der Fensterscheiben (dazu unten 1.) sind verjährt (dazu unten 2.).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Berufung gründet sich der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1, 278 BGB. Die Beschädigung der Fensterscheiben stellt sich nicht als nachbesserungsfähige Schlechtleistung im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Vielmehr liegt eine Verletzung klägerischen Eigentums aus Anlass der Ausführung des Gewerkes vor. Aus diesem Grund ist die Beklagte dem Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Werkvertrag bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.

2. Die vorgenannten Ansprüche unterliegen der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB und verjähren mithin drei Jahre nach Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Verjährung ist mit Ablauf des 9. Januar 2016 eingetreten.

a.) Zutreffend geht die angefochtene Entscheidung davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 begonnen hat. Sie war jedoch gemäß § 203 BGB zunächst aufgrund der Verhandlungen zwischen dem Kläger und der auch mit Wirkung für die Beklagte handelnden C. Versicherung gehemmt.

Verhandelt der Haftpflichtversicherer aufgrund einer umfassenden Regulierungsvollmacht mit dem Geschädigten, so ist zu verlangen, dass er, wenn er von der Verhandlungsvollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen will, dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar machen muss. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 – IV ZR 329/5, BGHZ 169, 232 Rn. 20 ff).

b.) Dahingestellt bleiben kann, ob – wie von der Beklagten geltend gemacht – mit der Freigabe des Angebots der Firma G. mit Schreiben der C. Versicherung vom 24. September 2009 die Hemmung der Verjährung endete. Jedenfalls sind die Parteien mit Übersendung des Mehrkostenangebots der Firma G. an die C. Versicherung mit Schreiben vom 26. August 2010 erneut in Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB eingetreten. Diese neuerlichen Verhandlungen endeten frühestens mit der Ablehnung des Pauschalabgeltungsangebotes der C. Versicherung vom 16. Dezember 2010 durch Frau F. Mitte Januar 2011. Ausgehend davon, dass bis zur Wiederaufnahme der Verhandlungen Ende August 2010 von der dreijährigen Verjährungsfrist elf Monate und zwei Tage verstrichen waren, erfolgte das Schreiben der C. Versicherung vom 9. Januar 2013, mit dem die Überweisung eines Betrages von 31.229,27 € bestätigt wurde, in noch unverjährter Zeit.

c.) Das Schreiben der C. Versicherung vom 9. Januar 2013 und die diesem zugrunde liegende Zahlung stellen sich als Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Folge eines Neubeginns der dreijährigen Verjährung.

Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Dabei genügt es, dass der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach anerkennt. Mit der Erstattung der bis dahin aufgelaufenen Kosten für die Schadensbeseitigung hat die R+V Versicherung, handelnd auch mit Wirkung für und gegen die Beklagte, zum Ausdruck gebracht, für die Kosten der Schadensbeseitigung einstandspflichtig zu sein. Auch wenn der Schuldner entsprechend der Anforderung des Gläubigers nur auf bestimmte Schadenspositionen leistet, erstreckt sich der Neubeginn im Zweifel auf die Gesamtforderung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 – VI ZR 56/84, NJW-RR 1986, 324 Rn. 9 ff).

Zutreffend stellt die angefochtene Entscheidung darauf ab, dass mit dem Schreiben vom 9. Januar 2013 die Verjährung am darauf folgenden Tag erneut in Gang gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2012 – XII ZR 86/11, juris Rn. 33) und damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 9. Januar 2016 endete.

Dem gegenüber ist die Auffassung des Klägers, mit der – ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung unstreitig – im Einvernehmen mit der C. Versicherung erfolgten Beauftragung der Firma I. sei eine die erste Zahlung und das Schreiben vom 9. Januar 2013 überdauernde Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB eingetreten, unzutreffend. Dafür, dass eine Hemmung der Verjährung die Wirkung eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB während der Hemmung hindert, ist in Gesetz, Literatur und Rechtsprechung nichts ersichtlich. Dessen ungeachtet fehlt es bereits an einem Hemmungstatbestand im Sinne des § 203 BGB. Die einvernehmliche Beauftragung der Firma I. kann nicht anders als dahingehend begriffen werden, dass etwa laufende Verhandlungen mangels weiteren Verhandlungsbedarfs beendet sind.

Dem Kläger ist auch nicht dahingehend zu folgen, dass ein Neubeginn der Verjährung an dem dem Schreiben vom 9. Januar 2013 folgenden Tag ausscheide, weil bei „einem Anerkenntnis im werkvertraglichen Sinn“ die Verjährung grundsätzlich erst dann neu zu laufen beginne, wenn die Mängelbeseitigungsarbeiten abgeschlossen seien. Eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte ist nicht Gegenstand des klageweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Ziffer 1. wird verwiesen.

d.) Der vom Kläger geltend gemachte Abschluss eines Stillhalteabkommens aus Anlass der Beauftragung der Firma I. ist nicht nachgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 202 Abs. 1, 205 BGB a.F. ist ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen nur anzunehmen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hierfür muss aber ein äußeres Verhalten festgestellt werden, welches als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung ausgelegt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – IX ZR 180/09, NJW-RR 2011, 208 Rn. 15).

Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, fehlt es an der Darlegung einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. Es sind aber auch keine konkreten äußeren Umstände dargetan oder anderweitig ersichtlich, aus denen heraus auf einen Willen der Parteien, den Lauf der Verjährung bis zum Abschluss der Arbeiten durch die Firma I. zu hemmen, zu schließen wäre. Der bloße Umstand allein, dass die Beauftragung der Firma I. einvernehmlich erfolgte und die Parteien an einer Schadensbeseitigung durch die genannte Firma trotz der erheblichen Verzögerungen festhielten, lässt nicht notwendig auf einen derartigen rechtsgeschäftlichen Willen schließen. Dies gilt umso mehr, als nichts dafür vorgetragen ist, dass sich die Parteien und die C. Versicherung seinerzeit überhaupt der Verjährungsproblematik bewusst waren. Dann aber kann ihrem Verhalten auch kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt in dieser Frage beigemessen werden.

Dessen ungeachtet wäre nach der Lage des Falles ohnehin nur ein Stillhalten bis zum Zeitpunkt des für Mai/Juni 2013 geplanten Arbeitsbeginns durch die Firma I. in Betracht gekommen. Übernimmt der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst und fordert er Ersatz der insoweit angefallenen Kosten, anstatt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages oder Gutachtens diese einzufordern, so liegt das Risiko von Verzögerungen in seinem Geschäftsbereich. Anlass für ein, zudem konkludentes, Stillhalteabkommen besteht für die Gegenseite in diesem Falle allenfalls bis zu einem konkret ins Auge gefassten Termin für die Schadensbeseitigung. Stellt man aber auf den geplanten Beginn der Arbeiten im Mai 2013 ab, wären das behauptete Telefonat der Architektin F. mit der Haftpflichtversicherung vom 27. Juni 2016 und das klägerische Schreiben vom 30. Juni 2016 nach Ablauf des Stillhalteabkommens und damit in verjährter Zeit erfolgt.

e.) Damit endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 9. Januar 2016. Bis dahin ist es zu keiner weiteren Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien über den Anspruch im Sinne von § 203 BGB gekommen mit der Folge, dass das behauptete Telefonat der Architektin F. mit der Haftpflichtversicherung vom 27. Juni 2016 und das klägerische Schreiben vom 30. Juni 2016 in verjährter Zeit erfolgt sind.

Verjährungshemmende Umstände im Sinne des § 203 BGB hat der Kläger für den besagten Zeitraum nicht dargetan. Die behaupteten Unterrichtungen der C. Versicherung über die Unerreichbarkeit der Firma I. in den Jahren 2013 bis 2015 stellen keine Verhandlungen über den Anspruch im Sinne des § 203 BGB dar. Eine Beweiserhebung bedarf es insoweit von daher nicht.

f.) Entgegen der Auffassung der Berufung liegt auch kein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung vor.

Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung liegt unstreitig nicht vor. Es sind aber auch keine konkreten äußeren Umstände dargetan oder anderweitig ersichtlich, aus denen heraus aus dem Verhalten der Beklagten, respektive ihrer Haftpflichtversicherung, auf einen konkludenten Verzicht auf die Einrede der Verjährung gefolgert werden könnte.

Schlüssige Handlungen dürfen in der Regel nur dann als Verzichtet gedeutet werden, wenn der Schuldner vom Eintritt der Verjährung weiß oder mit ihr jedenfalls rechnet. Entgegen der Auffassung der Berufung ist es insoweit nicht ausreichend, dass sich der C. Versicherung in Person der Sachbearbeiterin N. als Volljuristin im Sommer 2016 habe aufdrängen müssen, dass die Forderung verjährt sei. Konkrete Umstände aber, aus denen heraus gefolgert werden könnte, dass sich die Parteien und die C. Versicherung seinerzeit tatsächlich der Verjährungsproblematik bewusst waren, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Dann aber kann ihrem Verhalten und insbesondere dem Umstand, dass weitere Verhandlungen geführt wurden, auch kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt in dieser Frage beigemessen werden.

g.) Die Erhebung der Verjährungseinrede stellt sich auch nicht vor dem Hintergrund der nach erfolgtem Eintritt der Verjährung fortgeführten Verhandlungen über den Schadensausgleich als treuwidrig dar.

Wie zuvor ausgeführt hat der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass sich die C. Versicherung in Person der Sachbearbeiterin N. bei Eintritt der Verjährung im Sommer 2016 dieses Umstands bewusst war oder auch nur die Frage der Verjährung in ihren Überlegungen eine Rolle spielte. Dann aber kann auch nicht festgestellt werden, dass seitens der C. Versicherung mit der Fortführung der Verhandlungen gegenüber dem Kläger in zurechenbarer Art und Weise ein Schein dahingehend geschaffen wurde, die Einrede der Verjährung werde nicht mehr erhoben.

Auch an dieser Stelle ist zudem in den Blick zu nehmen, dass – wie zuvor ausgeführt – der Kläger als Geschädigter die Schadensbeseitigung selbst in die Hand genommen hat. Das Risiko von Verzögerungen lag damit in seinem Geschäftsbereich begründet. Ihm stand es frei, vor Eintritt der Verjährung gegenüber der C. Versicherung und der Beklagten auf einvernehmliche verjährungshemmende Maßnahmen hinzuwirken. Dies hätte in besonderem Maße zu erwarten gestanden, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auf eine gerichtliche Geltendmachung zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB nur mit Blick auf die erklärte Einstandspflicht und die fortdauernden Verhandlungen mit der R+V Versicherung verzichtet haben will, also um die Verjährungsproblematik gewusst hat.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen Folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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