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Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung

Auch nach einer Vertragskündigung haben Bauhandwerker weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Sicherheitsleistungen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Fall bestätigt und damit die Position der Bauhandwerker gestärkt. Konkret ging es um einen Fliesenleger, der nach der Kündigung des Bauvertrags erfolgreich eine Sicherheitsleistung für bereits bestellte und gelieferte Fliesen durchsetzen konnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Hamburg
  • Datum: 08.03.2024
  • Aktenzeichen: 305 O 91/23
  • Verfahrensart: Bauhandwerkersicherheitsverfahren gem. § 650f BGB
  • Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Betreiber eines Fliesenlegerunternehmens; wurde mit der Ausführung von Fliesenarbeiten im Bauvorhaben beauftragt und fordert nun die Stellung einer Sicherheit gem. § 650f BGB.
    • Beklagte: Auftraggeberin des Bauprojekts; schloss den Bauvertrag ab, reagierte nicht auf die Aufforderung zur Sicherheitsleistung und wird daher zur Stellung einer Sicherheit verurteilt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Zwischen den Parteien wurde ein Bauvertrag zur Ausführung von Fliesenarbeiten (23./25.05.2022) geschlossen. Der Kläger bestellte die Fliesen und regelte die Lagerung in Abstimmung mit der Auftraggeberin. Mit Schreiben vom 1.6.2023 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Sicherheit in Höhe von 419.221,20 EUR zu stellen. Da keine Reaktion erfolgte, reichte der Kläger am 15.8.2023 Klage ein.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit aus dem Bauvertrag gem. § 650f BGB verpflichtet ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers eine Sicherheit in Höhe von 200.105,74 EUR zu leisten. Außerdem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
    • Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die vertraglichen Vereinbarungen im Bauvertrag sowie den Anspruch des Klägers aus § 650f BGB. Die fehlende Reaktion der Beklagten führte zur Konklusion, dass die Sicherheit zu deren Last gestellt werden muss.
    • Folgen: Die Beklagte muss die festgelegte Sicherheit sowie die Prozesskosten tragen. Das Urteil unterstreicht die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Rahmen entsprechender Bauverträge und ist vorläufig vollstreckbar.

Wichtiges Urteil zur Bauhandwerkersicherung: Werklohnforderungen absichern

Bauhandwerker stehen oft vor der Herausforderung, ihre berechtigten Werklohnforderungen abzusichern. Das Bauvertragsrecht bietet hierzu mit der Bauhandwerkersicherung ein wichtiges Instrument – sie ermöglicht es Handwerkern, vom Auftraggeber eine Sicherheit für ihre Vergütungsansprüche zu verlangen. Diese Forderungssicherung im Bauhandwerk ist besonders wichtig, da Handwerker meist in Vorleistung gehen müssen.

Die Sicherheiten im Bauwesen spielen eine zentrale Rolle bei der Absicherung von Bauleistungen. Gerade bei größeren Bauträgerverträgen können ausbleibende Zahlungen schnell existenzbedrohend werden. Der gesetzliche Anspruch auf Bauhandwerkersicherung schützt dabei nicht nur vor Zahlungsrückständen, sondern auch vor einer möglichen Insolvenz des Auftraggebers. Ein aktuelles Gerichtsurteil verdeutlicht die praktische Bedeutung dieser Schutzvorschriften.

Der Fall vor Gericht


Gericht stärkt Position von Bauhandwerkern bei Sicherheitsleistungen nach Vertragskündigung

Mann in Arbeitskleidung überprüft gelieferte Fliesen in einem teilweise renovierten deutschen Badezimmer.
Bauhandwerkersicherheit nach Vertragskündigung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Hamburg unterstreicht die Rechte von Bauhandwerkern auf Sicherheitsleistungen auch nach einer Vertragskündigung. Das Gericht verpflichtete eine Bauträgerin zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 200.105,74 EUR für bereits bestellte und gelieferte Fliesen.

Sicherungsanspruch trotz Vertragskündigung durchsetzbar

Ein Fliesenlegerunternehmen hatte mit der Bauträgerin einen Vertrag über Fliesenarbeiten für ein Bauvorhaben in Hamburg abgeschlossen. Die vereinbarte Vorläufige Vergütung betrug 426.699,43 EUR netto. Nach Bestellung und Lieferung der Fliesen, die beim Händler des Unternehmers eingelagert wurden, forderte dieser eine Sicherheitsleistung nach § 650f BGB. Als die Bauträgerin nicht reagierte, reichte der Unternehmer Klage ein.

Kündigung des Bauvertrags ändert nichts am Sicherungsanspruch

Während des laufenden Verfahrens kündigte die Bauträgerin den Vertrag, nachdem ihr Hauptvertrag mit dem Auftraggeber beendet worden war. Der Fliesenleger erstellte daraufhin eine Schlussrechnung über 247.141,71 EUR, wovon 200.105,74 EUR auf die bestellten und gelieferten Fliesen entfielen. Das Gericht bestätigte den Anspruch auf Sicherheitsleistung in dieser Höhe.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Landgericht Hamburg stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Rechtsgrundsätze: Eine Bauhandwerkersicherheit kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden. Der Sicherungsanspruch umfasst dabei nicht nur die vereinbarte Vergütung, sondern auch Ansprüche, die an deren Stelle treten. Besonders wichtig: Die tatsächliche Lieferung der Fliesen an die Bauträgerin war für den Sicherungsanspruch nicht erforderlich. Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf Sicherheit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann.

Streitwert und Kostenfolge

Die Beklagte muss nicht nur die Sicherheit stellen, sondern auch die Prozesskosten tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 25.000 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei sich diese Summe an den geschätzten Gesamtkosten der zu leistenden Sicherheit und den Prozesskosten orientiert.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass ein Bauunternehmer trotz Vertragskündigung einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Sicherheit zur Absicherung offener Zahlungen hat. Die Beklagte wird verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe von 200.105,74 EUR zu leisten, um die noch ausstehende Vergütung zu sichern. Es wird verdeutlicht, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn die vereinbarte Leistung, wie etwa die Lieferung von Fliesen, nicht mehr erfolgt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauunternehmer können Sie sich darauf verlassen, dass Ihre vertraglich zugesicherten Sicherheitsansprüche auch bei einer Vertragskündigung bestehen bleiben. Sie haben das Recht, eine Garantie für ausstehende Zahlungen einzufordern, ohne dass die vollständige Leistungserbringung abgewartet werden muss. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer Vertragsklauseln zur Absicherung finanzieller Risiken. Es hilft Ihnen, Ihre Ansprüche bei Zahlungsverzögerungen konsequent durchzusetzen und sich gegen mögliche Zahlungsausfälle abzusichern.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB erfüllt sein?

Die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB dient dazu, Bauunternehmer vor Zahlungsausfällen abzusichern. Sie ermöglicht es, vom Auftraggeber eine Sicherheit für noch nicht gezahlte Vergütungen und Nebenforderungen zu verlangen. Die wichtigsten Voraussetzungen und Regelungen sind:

1. Vorliegen eines Bauvertrags

  • Es muss ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB bestehen. Dies umfasst Verträge zur Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder zum Umbau eines Bauwerks oder einer Außenanlage.
  • Ein einfacher Werkvertrag (z. B. Reparaturen ohne wesentlichen Eingriff in die Substanz) genügt nicht.

2. Anspruchsberechtigung

  • Anspruchsberechtigt sind alle Auftragnehmer, die Bauleistungen erbringen, einschließlich Subunternehmer. Auch Architekten und Ingenieure können unter bestimmten Umständen eine Sicherheit verlangen (§ 650q Abs. 1 BGB).
  • Der Auftraggeber muss kein Eigentümer des Grundstücks sein.

3. Zeitpunkt des Anspruchs

  • Der Anspruch auf eine Sicherheitsleistung entsteht mit Abschluss des Bauvertrags. Es ist nicht erforderlich, dass die Bauleistungen bereits begonnen haben oder abgeschlossen sind.

4. Umfang der Sicherheit

  • Die Sicherheit umfasst die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen oder Kosten für Zusatzaufträge). Diese Nebenforderungen werden pauschal mit 10 % der Vergütung angesetzt.
  • Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft, Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers erbracht werden (§ 650f Abs. 2 BGB).

5. Fristsetzung

  • Der Unternehmer muss dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit setzen. Was als „angemessen“ gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (z. B. Komplexität der Beschaffung). Eine Frist von mindestens sieben bis zehn Tagen wird als Orientierung gesehen.

6. Folgen bei Nichterfüllung

  • Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, hat der Unternehmer folgende Rechte:
    • Leistungsverweigerung (§ 650f Abs. 5 S. 1 BGB).
    • Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund (§ 650f Abs. 5 S. 1 BGB). In diesem Fall steht dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen sowie eine pauschale Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen zu (vermutet werden 5 % der vereinbarten Vergütung für den nicht erbrachten Teil).

7. Einschränkungen und Ausnahmen

  • Keine Bauhandwerkersicherheit kann verlangt werden:
    • Von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden), da hier kein Insolvenzrisiko besteht.
    • Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB) und Bauträgerverträgen (§ 650u BGB), sofern es sich um einen Verbraucher handelt (§ 650f Abs. 6 BGB).
  • Abweichende Vereinbarungen, die den Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit ausschließen oder einschränken, sind unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB).

8. Geltung nach Vertragskündigung

  • Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit bleibt auch nach Kündigung des Vertrags bestehen, sofern die vereinbarte Vergütung noch nicht vollständig gezahlt wurde.

Diese Regelungen machen die Bauhandwerkersicherheit zu einem wichtigen Instrument für Bauunternehmer, um sich gegen Zahlungsausfälle und Insolvenzen abzusichern.


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Wie hoch kann die geforderte Bauhandwerkersicherheit maximal ausfallen?

Die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB dient dem Schutz von Bauunternehmern vor Zahlungsausfällen. Sie ermöglicht es, eine Sicherheit für noch ausstehende Vergütungen sowie Nebenforderungen zu verlangen. Die maximale Höhe der geforderten Sicherheit richtet sich nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben und Berechnungsgrundlagen.

Höhe der Sicherheitsleistung

  • Grundlage: Die Bauhandwerkersicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden, der sich aus dem Vertrag oder nachträglichen Zusatzaufträgen ergibt. Bereits geleistete Voraus- oder Abschlagszahlungen werden dabei abgezogen.
  • Zusätzliche Nebenforderungen: Nebenforderungen wie Verzugszinsen können pauschal mit 10 % des Vergütungsanspruchs angesetzt werden.
  • Maximaler Umfang: Die Sicherheit beläuft sich somit auf 100 % der offenen Vergütung zuzüglich 10 % für Nebenforderungen, also insgesamt bis zu 110 % des noch nicht gezahlten Betrags.

Berechnung nach Vertragskündigung

Wenn der Bauvertrag gekündigt wurde, ändert sich die Bemessung der Sicherheit:

  • Der Anspruch bezieht sich nur noch auf die Vergütung für erbrachte Leistungen sowie auf den entgangenen Gewinn für nicht erbrachte Leistungen. Letzterer wird gesetzlich pauschal mit 5 % des Wertes der nicht erbrachten Leistungen vermutet (§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB).
  • Beispiel: Bei einer vereinbarten Nettovergütung von 100.000 € und einem nicht erbrachten Leistungsanteil von 40 %, beträgt die Bauhandwerkersicherheit für den entgangenen Gewinn 2.000 € (5 % von 40.000 €).

Einschränkungen

  • Verbraucherbauverträge und öffentliche Auftraggeber: Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB) oder Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) besteht kein Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit (§ 650f Abs. 6 BGB).
  • Kostenregelung: Der Bauunternehmer muss die Kosten für die Sicherheitsleistung tragen, diese sind jedoch auf maximal 2 % pro Jahr begrenzt.

Beispiele

  1. Ein Bauunternehmer hat eine Nettovergütung von 200.000 € vereinbart, davon wurden bereits 50.000 € bezahlt:
    • Offene Vergütung: 150.000 €
    • Hinzu kommen 10 % für Nebenforderungen: 15.000 €
    • Maximale Sicherheit: 165.000 €.
  2. Nach Kündigung eines Vertrags mit einer vereinbarten Nettovergütung von 300.000 €, wobei Leistungen im Wert von 100.000 € erbracht wurden:
    • Vergütung für erbrachte Leistungen: 100.000 €
    • Entgangener Gewinn (5 % der verbleibenden 200.000 €): 10.000 €
    • Maximale Sicherheit: 110.000 €.

Die genaue Berechnung hängt von den individuellen Vertragsbedingungen und den Umständen der Kündigung ab.


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Welche Auswirkungen hat eine Vertragskündigung auf bestehende Sicherheitsansprüche?

Eine Vertragskündigung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bestehende Sicherheitsansprüche des Bauunternehmers. Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB bleibt auch nach einer Kündigung des Bauvertrags bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung durch den Unternehmer oder den Besteller erfolgt ist.

Fortbestand des Sicherheitsanspruchs

  • Rechtsgrundlage: Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung entsteht bereits mit Abschluss des Bauvertrags und bleibt auch nach einer Kündigung bestehen (§ 650f Abs. 1 BGB). Die Kündigung beendet zwar das Vertragsverhältnis, hat jedoch keinen Einfluss auf den Sicherungsanspruch, solange der Unternehmer noch offene Vergütungsansprüche hat.
  • Zweck: Der Gesetzgeber hat den Sicherungsanspruch geschaffen, um den Unternehmer vor der Insolvenzgefahr des Bestellers zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis entfällt nicht durch die Kündigung, da der Vergütungsanspruch weiterhin abgesichert werden muss.

Auswirkungen der Kündigung auf die Höhe der Sicherheit

  • Nach einer Kündigung richtet sich die Höhe der zu sichernden Forderung nach dem Vergütungsanspruch, der dem Unternehmer für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zusteht (§ 650f Abs. 5 Satz 2 BGB). Zusätzlich kann ein Anspruch auf entgangenen Gewinn für nicht erbrachte Leistungen bestehen, sofern dieser nachgewiesen wird.
  • Beispiel: Hat ein Bauunternehmer bis zur Kündigung Arbeiten im Wert von 50.000 € erbracht und hätte für die restlichen Arbeiten weitere 20.000 € verdient, kann er eine Sicherheit für die 50.000 € sowie ggf. einen pauschalen Schadensersatz (z. B. 5 % des entgangenen Gewinns) verlangen.

Besonderheiten bei Unternehmerkündigungen

  • Wenn der Unternehmer selbst kündigt, z. B. wegen Nichtleistung der Sicherheit durch den Besteller (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB), bleibt sein Anspruch auf Sicherheitsleistung bestehen. Allerdings ist die Sicherheit nur noch für die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und mögliche Schadensersatzansprüche zu stellen.
  • Wichtig: Der Unternehmer muss seinen Vergütungsanspruch schlüssig darlegen und gegebenenfalls ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Handlungsmöglichkeiten

  • Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung die Sicherheitsleistung einklagen oder direkt auf Zahlung seiner offenen Forderungen klagen.
  • Es besteht keine Pflicht zur Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen, wenn pauschal ein Schadensersatz geltend gemacht wird (z. B. 5 % des entgangenen Gewinns).

Zusammengefasst: Eine Vertragskündigung beendet zwar das Vertragsverhältnis, berührt jedoch nicht den Anspruch des Bauunternehmers auf eine Bauhandwerkersicherung für ausstehende Vergütungen und berechtigte Schadensersatzansprüche.


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Welche Sicherheiten kann der Auftraggeber rechtlich wirksam stellen?

Im Bauwesen hat der Auftraggeber verschiedene Möglichkeiten, rechtlich wirksame Sicherheiten zu stellen, um den Ansprüchen des Bauunternehmers gerecht zu werden. Diese Sicherheiten dienen dazu, das Risiko von Zahlungsausfällen oder Insolvenz zu minimieren und die Durchführung des Bauvorhabens abzusichern. Die wichtigsten Sicherungsarten sind:

Bankbürgschaften

Eine häufig genutzte Form ist die Bankbürgschaft. Dabei verpflichtet sich eine Bank oder ein Versicherer als Bürge, im Falle eines Zahlungsausfalls des Auftraggebers die vereinbarte Summe an den Bauunternehmer zu zahlen. Es gibt unterschiedliche Arten von Bürgschaften:

  • Vertragserfüllungsbürgschaft: Sichert die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvertrags ab.
  • Gewährleistungsbürgschaft: Deckt Mängel ab, die nach der Fertigstellung während der Gewährleistungsfrist auftreten.
  • Anzahlungsbürgschaft: Schützt Vorauszahlungen, die der Auftraggeber leistet.
  • Bietungsbürgschaft: Wird bei Ausschreibungen verwendet, um sicherzustellen, dass der Anbieter das Projekt nach Zuschlagserteilung übernimmt.

Einbehalte

Der Auftraggeber kann einen Teil des Werklohns als Sicherheit einbehalten, beispielsweise 5 % der Auftragssumme. Dies wird oft als Sicherheitseinbehalt bezeichnet und dient dazu, eventuelle Mängelansprüche während der Gewährleistungsfrist abzusichern. Der einbehaltene Betrag kann auf einem Sperrkonto hinterlegt werden, auf das beide Parteien Zugriff haben.

Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)

Nach § 650f BGB hat der Bauunternehmer einen Anspruch auf eine Sicherheit für seinen Werklohn. Diese Sicherheit kann durch eine Bankbürgschaft oder andere Zahlungsversprechen erbracht werden. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Vertrag bereits gekündigt wurde oder nicht. Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem noch ausstehenden Vergütungsanspruch des Unternehmers.

Kautionsversicherung

Eine Alternative zur Bankbürgschaft ist die Kautionsversicherung, bei der ein Versicherer anstelle einer Bank als Bürge fungiert. Diese Option schont die Liquidität des Auftraggebers und belastet nicht dessen Kreditlinie.

Weitere Sicherungsmöglichkeiten

  • Sperrkonto: Der Auftraggeber hinterlegt eine bestimmte Summe auf einem Konto, das nur unter bestimmten Bedingungen freigegeben wird.
  • Sachwerte: In seltenen Fällen können auch Immobilien oder andere Vermögenswerte als Sicherheit dienen.

Praktische Bedeutung

Die Wahl der Sicherheitsform hängt von den individuellen Umständen und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Bankbürgschaften und Kautionsversicherungen sind besonders gängig, da sie flexibel und rechtlich abgesichert sind. Ein Sicherheitseinbehalt ist für Verbraucher oft praktikabler, während gewerbliche Auftraggeber häufiger Bürgschaften nutzen.

Wenn Sie beispielsweise als Bauunternehmer eine Sicherheit verlangen, sollten Sie dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen (in der Regel 7–10 Tage). Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie Ihre Leistungen einstellen oder den Vertrag kündigen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung ist ein spezielles Instrument des Bauvertragsrechts, das Bauhandwerkern ermöglicht, vom Auftraggeber eine Sicherheit für ihre Vergütungsansprüche zu verlangen. Sie sichert insbesondere Werklohnforderungen ab, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder in Zahlungsverzug gerät. Dabei spielt §650f BGB eine wichtige Rolle, da hier die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer solchen Sicherheitsleistung zu finden ist. Durch die Bauhandwerkersicherung wird sichergestellt, dass Handwerker auch nach einer Vertragskündigung ihre Ansprüche geltend machen können. Beispiel: Ein Fliesenleger kann trotz Kündigung des Bauvertrags von der Bauträgerin eine Sicherheitsleistung fordern, um seinen Werklohn zu sichern.


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Werklohnforderungen

Werklohnforderungen bezeichnen die Ansprüche eines Bauhandwerkers auf Vergütung für die erbrachten Leistungen und Arbeiten im Rahmen eines Bauvertrags. Diese Forderungen entstehen meist nach Abschluss einer Werkleistung und sind vertraglich geregelt, häufig unter dem Schutz des Bauvertragsrechts. Juristische Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bilden dabei häufig die Grundlage zur Absicherung der Zahlungen. Werklohnforderungen sind besonders wichtig, da Handwerker oft in Vorleistung treten und somit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingehen. Beispiel: Ein Fliesenleger fordert seinen Lohn für die gelieferte und bestellte Ware, selbst wenn der Vertrag gekündigt wurde.


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Bauvertragsrecht

Das Bauvertragsrecht regelt vertragliche Beziehungen und Pflichten im Bauwesen und umfasst alle rechtlichen Vorschriften, die bei der Planung, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen relevant sind. Es definiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, unter anderem hinsichtlich Werklohnforderungen und Sicherheitsleistungen. Relevante Vorschriften finden sich beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ergänzt durch spezielle Regelungen und Normen im Bauwesen. Dieses Rechtsgebiet sorgt dafür, dass Bauprojekte geordnet ablaufen und Risiken, wie etwa Zahlungsverzögerungen, wirksam minimiert werden. Beispiel: Ein Fliesenlegervertrag fällt in den Anwendungsbereich des Bauvertragsrechts, wodurch beide Parteien klar definierte Rechte und Pflichten haben.


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Sicherheitsleistung

Die Sicherheitsleistung ist eine Vereinbarung im Bauvertragsrecht, bei der der Auftraggeber eine Sicherheit stellt, um Zahlungsverpflichtungen und Risiken wie Zahlungsrückstände abzusichern. Sie kann in Form von Bürgschaften, Bankgarantien oder anderen Sicherheiten erfolgen und dient dem Schutz des Bauhandwerkers vor finanziellen Verlusten. Juristische Grundlagen, etwa aus §650f BGB, untermauern den Anspruch auf Sicherheitsleistung auch nach Vertragskündigung. Diese Absicherung ist vor allem für Handwerker essenziell, die oft in Vorleistung gehen müssen. Beispiel: Wird nach Fliesenbestellung und -lieferung vom Auftraggeber nicht gezahlt, so sichert die Sicherheitsleistung den Anspruch des Fliesenlegers ab.


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Vorläufige Vergütung

Die vorläufige Vergütung ist eine zwischenzeitliche Zahlung, die Bauhandwerkern zur Deckung bereits erbrachter Leistungen gewährt wird, bevor der endgültige Abrechnungsprozess abgeschlossen ist. Sie stellt sicher, dass Handwerker nicht auf ihren Zahlungen warten müssen, wenn vertragliche Leistungen bereits erbracht oder Materialien bestellt wurden. Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in den vertraglichen Vereinbarungen des Bauvertragsrechts, die oft auch im BGB verankert sind. Diese Regelung minimiert das finanzielle Risiko und hilft, Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Beispiel: Ein Fliesenleger erhält eine vorläufige Vergütung von 426.699,43 EUR netto, um die Vorleistungen zu decken, obwohl eine Endabrechnung erst später erfolgt.


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Sicherungsanspruch

Der Sicherungsanspruch ist das vertraglich vereinbarte Recht eines Bauhandwerkers, vom Auftraggeber eine Sicherheit für seine Vergütungs- und Werklohnforderungen zu verlangen. Dieser Anspruch dient der Risikominimierung, indem er die finanziellen Verpflichtungen absichert, selbst wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder insolvent wird. Rechtsgrundlagen, wie etwa §650f BGB, stellen klar, dass der Sicherungsanspruch auch nach einer Vertragskündigung weiterhin geltend gemacht werden kann. Er ergänzt die vorläufige Vergütung und andere Absicherungsmechanismen im Bauvertragsrecht. Beispiel: Trotz Kündigung des Bauvertrags kann ein Fliesenleger seinen Sicherungsanspruch nutzen, um die ausstehenden Zahlungen für bereits gelieferte Fliesen einzufordern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 650f BGB (Sicherungsleistung bei Bauverträgen): Dieser Paragraf regelt die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Bauunternehmer eine Sicherheit zur Absicherung der Ansprüche aus dem Bauvertrag zu stellen. Die Sicherheit dient dazu, dem Unternehmer eine finanzielle Absicherung zu bieten, falls der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, ein Fliesenlegerunternehmen, die Beklagte zur Stellung einer solchen Sicherheit in Höhe von 200.105,74 EUR verurteilt, um seine Forderungen aus dem Bauvertrag abzusichern.
  • § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund): Diese Vorschrift ermöglicht es einer Vertragspartei, einen Bauvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Die Beklagte hat den Bauvertrag mit dem Kläger nach der Kündigung des Hauptvertrags durch ihren Auftraggeber aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB beendet. Dies führte zur Erstellung einer Schlussrechnung durch den Kläger und der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung.
  • VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B): Die VOB/B enthält spezifische Regelungen für Bauverträge in Deutschland, insbesondere bezüglich Ausschlussfristen und Haftungsfragen. Im vorliegenden Vertrag wurde die Geltung der VOB/B in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung vereinbart. Dies beeinflusst die rechtliche Bewertung der Vertragsbedingungen und Ansprüche zwischen den Parteien, insbesondere im Hinblick auf die Sicherungsleistung und Vertragskündigung.
  • § 650 BGB (Werkvertrag): Dieser Paragraf definiert den Werkvertrag sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Ein Bauvertrag fällt unter die Regelungen des § 650 BGB, was die Grundlage für die Ansprüche des Klägers auf Sicherheitsleistung bildet. Die Auseinandersetzung beruht auf den Bestimmungen dieses Paragrafen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheiten und der Abrechnung nach erbrachten Leistungen.
  • Zahlungsverzug gemäß §§ 286 ff. BGB: Diese Vorschriften regeln den Zahlungsverzug einer Vertragspartei und die daraus resultierenden Rechte des Gläubigers. Im Fall wurde die Beklagte trotz Aufforderung zur Zahlung der Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, was den Kläger dazu veranlasste, rechtliche Schritte einzuleiten. Der Zahlungsverzug ist ein zentraler Aspekt, der zur gerichtlichen Forderung nach Sicherheitsleistung geführt hat.

Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 305 O 91/23 – Urteil vom 08.03.2024


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