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Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung: Wann die Versicherung zahlt

Regen prasselt durch das neue Dach direkt ins Wohnzimmer, während die Versicherung dem Architekten bewusste Planungsfehler vorwirft und jegliche Entschädigung verweigert. Das OLG Köln klärt nun, ob der Deckungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung trotz des Vorwurfs einer wissentlichen Pflichtverletzung bestehen bleibt.
Architekt prüft auf einer Baustelle eine hölzerne Flachdachkonstruktion ohne Hinterlüftung anhand eines Bauplans.
Bei Planungsfehlern an Dachkonstruktionen streiten Architekten und Versicherer oft über den Deckungsschutz und den Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzungen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 U 50/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 08.09.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 50/25
  • Verfahren: Klage auf Versicherungsschutz (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Architektenrecht
  • Relevant für: Architekten, Haftpflichtversicherer, Nachlassverwalter

Die Versicherung zahlt für Planungsfehler, solange sie dem Architekten kein bewusstes Fehlverhalten nachweist.
  • Die Versicherung bewies kein wissentliches Fehlverhalten des Architekten trotz der objektiven Planungsfehler.
  • Für einen Ausschluss muss der Planer seine Pflichten und die richtige Handlung sicher kennen.
  • Der Nachlassverwalter erhält vollen Versicherungsschutz für die Schadensersatzforderungen der Stadt gegen den Architekten.
  • Bloße Verletzungen technischer Regeln oder fehlende Simulationen belegen noch kein absichtliches pflichtwidriges Handeln.
  • Nicht rechtskräftige Urteile aus Haftpflichtprozessen binden die Entscheidung im Versicherungsstreit über das Verschulden nicht.

Deckungsklage zulässig trotz Zusage der Schadensabwehr?

Die Zulässigkeit einer gerichtlichen Feststellungsklage richtet sich nach den Vorgaben des Paragrafen 256 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein rechtliches Feststellungsinteresse für den Deckungsschutz – also das berechtigte Bedürfnis nach einer gerichtlichen Klärung – entfällt nicht automatisch, wenn der Versicherer zwar die Abwehr eines Schadens zusagt, eine vollständige Freistellung von den Ansprüchen aber ausdrücklich ablehnt. Freistellung bedeutet konkret, dass die Versicherung den Versicherten von den Zahlungsansprüchen Dritter entlastet und diese Kosten übernimmt. In einem solchen Deckungsprozess gilt das sogenannte Trennungsprinzip, wonach das Gericht grundsätzlich die in einem Haftpflichtprozess behaupteten oder bereits festgestellten Tatsachen zugrunde legen muss. Das bedeutet: Die Frage der Haftung gegenüber dem Geschädigten und die Frage des Versicherungsschutzes werden rechtlich streng getrennt und nacheinander behandelt.

In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. – so das Oberlandesgericht Köln

Ein Nachlassverwalter forderte für den verstorbenen Architekten E. J. einen umfassenden Deckungsschutz gegen Schadensersatzansprüche der Stadt T. ein. Die zuständige Berufshaftpflichtversicherung bestritt die Zulässigkeit dieser Klage und argumentierte vor dem Oberlandesgericht Köln in dem Berufungsverfahren (Aktenzeichen 9 U 50/25) mit einem fehlenden Feststellungsinteresse. Das Gericht bestätigte jedoch die Zulässigkeit der Klage, da die Versicherung im Vorfeld eine vollumfängliche Freistellung abgelehnt hatte.

Praxis-Hinweis: Klage trotz Abwehrzusage

Der entscheidende Punkt für die Zulässigkeit der Klage war die Verweigerung der vollumfänglichen Freistellung. Wenn Ihr Versicherer zwar zusagt, die gegnerischen Ansprüche für Sie abzuwehren, aber gleichzeitig erklärt, im Falle einer Niederlage nicht zahlen zu wollen, haben Sie bereits ein Recht auf gerichtliche Klärung. Sie müssen in dieser Situation nicht abwarten, bis Sie im eigentlichen Haftpflichtprozess rechtskräftig verurteilt werden.

Kein Risikoausschluss ohne Nachweis wissentlicher Pflichtverstöße

Der Risikoausschluss in Versicherungsverträgen richtet sich oftmals nach der Ziffer C 1.1.1.2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR), die ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder pflichtwidriges Verhalten abdeckt. Für einen wirksamen Ausschluss ist der strikte Nachweis einer Wissentlichkeit erforderlich, was bedeutet, dass die versicherte Person die Pflicht positiv kennen und wissen muss, wie pflichtgemäß zu handeln gewesen wäre. Rein objektive Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik genügen für sich allein nicht, um den subjektiven Tatbestand für einen Risikoausschluss zu erfüllen. Der subjektive Tatbestand bezieht sich hier auf die innere Wissensseite: Der Planer muss den Verstoß also bewusst begangen und die Folgen zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Ein bewusster Pflichtverstoß liegt vor bei einer wissentlichen und willentlichen Abweichung von Normen oder Pflichten, was zum einen voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer diese positiv kannte, und er zum anderen auch gewusst hat, worum es geht und wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen. – so das OLG Köln

Die Stadt T. warf dem verstorbenen Planer massive Fehler bei einer Dachsanierung in den Jahren 2013 und 2014 vor, die einen klaren Verstoß gegen die Regeln der Technik darstellen sollten. Die Assekuranz verweigerte die Zahlung und berief sich auf den vertraglichen Risikoausschluss, da der Architekt eine Holzkonstruktion ohne Hinterlüftung geplant und zudem keine hygrothermische Simulation durchgeführt habe. Das Oberlandesgericht Köln entschied nach Prüfung der Sachlage, dass die Versicherung keinen bewussten Pflichtverstoß beweisen konnte.

Sollte Ihr Versicherer Wissentlichkeit unterstellen, sichern Sie umgehend Belege zum technischen Kenntnisstand des Zeitpunkts der Planung. Dokumentieren Sie, ob die betreffende DIN-Norm oder Fachregel damals in der Fachwelt noch umstritten war – dies entkräftet den Vorwurf des bewussten Verstoßes gegen anerkannte Regeln.

Wann entfällt die Bindungswirkung des Haftpflichturteils?

Eine rechtliche Bindungswirkung für einen nachgelagerten Deckungsprozess entfaltet ausschließlich eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Haftpflichtgerichts. Diese Bindung setzt zwingend eine Voraussetzungsidentität zwischen der Haftpflichtfrage und der eigentlichen Deckungsfrage voraus. Das bedeutet konkret: Ein technischer oder rechtlicher Punkt muss in beiden Verfahren für die jeweilige Entscheidung exakt dieselbe Bedeutung haben. Sogenannte „überschießende“ Feststellungen in einem Haftpflichturteil, die für die dortige Entscheidung nicht tragend sind, entfalten keine bindende Wirkung für den Streit um den Versicherungsschutz. Damit sind Randbemerkungen oder Feststellungen des Richters gemeint, die für das eigentliche Ergebnis des ersten Falls nicht zwingend notwendig waren.

Die Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter […] nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht. – so das Gericht

In dem zugrundeliegenden Konflikt befasste sich bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kempten (Aktenzeichen 13 O 931/22 Bau) mit der eigentlichen Haftungsfrage. Der Versicherer forderte, das aktuelle Deckungsverfahren auszusetzen, bis das Urteil aus Kempten rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Kölner Richter lehnten eine Aussetzung ab, da das offene Haftpflichturteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des Verschuldensgrades entfaltet, auf den es bei der Einschätzung der Wissentlichkeit entscheidend ankommt.

Infografik: Die Hürden für Versicherer beim Nachweis einer wissentlichen Pflichtverletzung von Architekten.
Warum Versicherer den Beweis der Wissentlichkeit bei Planungsfehlern nur schwer führen können.

Versicherer trägt Beweislast für wissentliche Pflichtverletzungen

Der Versicherer trägt in einem Deckungsstreit die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Wissentlichkeit im Sinne der vertraglichen Ausschlussklauseln. Ein solcher Beweis muss eindeutig belegen, dass die konkrete technische Problematik zum maßgeblichen Handlungszeitpunkt zum Basis- und Primitivwissen des jeweiligen Berufsträgers gehörte. Das bloße Unterlassen der Hinzuziehung eines Sonderfachmanns begründet noch keine Wissentlichkeit, sofern die Komplexität der geplanten Konstruktion für den Planer nicht ohne Weiteres erkennbar war.

Die Versicherung versuchte, das geforderte Basiswissen des Architekten durch Verweise auf die DIN 68800 sowie auf verschiedene technische Fachliteratur nachzuweisen. Sie argumentierte, dass der Planer die Mängel hätte zwingend erkennen müssen.

Bei der Verletzung von elementaren beruflichen Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, wird ohne weitere zusätzliche Indizien vom äußeren Geschehensablauf […] auf die inneren Vorgänge des Versicherungsnehmers […] geschlossen. – so das OLG Köln

Gutachter verneint Verstoß gegen elementares Architektenwissen

Das Gericht stützte sich maßgeblich auf die Einschätzung des Sachverständigen L., der zu dem Ergebnis kam, dass die begangenen Fehler in den Jahren 2013 und 2014 nicht als Verstoß gegen elementares Architektenwissen zu werten waren. Der Sachverständige äußerte zudem Zweifel an der praktischen Brauchbarkeit von hygrothermischen Simulationen zu diesem Zeitpunkt. Folglich urteilte der Senat, dass aus der fehlenden Simulation kein direkter Rückschluss auf eine bewusste Pflichtwidrigkeit gezogen werden darf. Auch der Verzicht auf einen Bauphysiker oder Sonderfachmann begründete für die Richter kein absichtliches Fehlverhalten, da die gewählte Bauweise für den Architekten nicht offensichtlich als problematische Sonderkonstruktion erkennbar war.

Praxis-Hürde: Beweis der Wissentlichkeit

Der entscheidende Hebel für den Erhalt des Deckungsschutzes war hier, dass der Fehler nicht zum Basiswissen im Planungszeitraum gehörte. Solange ein technischer Fehler auf einer komplexen Fragestellung beruht und nicht gegen absolute Grundregeln verstößt, die jeder Fachmann zwingend beherrschen muss, kann der Versicherer den Schutz kaum wegen Wissentlichkeit verweigern. Die Versicherung trägt die Beweislast dafür, dass Sie den Verstoß positiv kannten – bloße Fahrlässigkeit oder das Übersehen technischer Neuerungen reichen hierfür nicht aus.

Kaufvertrag ohne Rückwirkung auf bestehenden Versicherungsschutz

Ein rechtlicher Anspruch auf eine Freistellung besteht immer dann, wenn die grundlegenden Voraussetzungen des Versicherungsvertrages erfüllt sind und kein wirksamer Risikoausschluss greift. Die Eigenschaft als Versicherungsnehmer bleibt gemäß den Paragrafen 529 und 531 ZPO auch bei späteren strukturellen Änderungen in einer Kanzlei oder einem Planungsbüro relevant. Diese Vorschriften der Zivilprozessordnung legen fest, dass in der Berufungsinstanz grundsätzlich keine neuen Tatsachen mehr eingeführt werden dürfen, die man schon früher hätte nennen können. Spätere Kauf- oder Übernahmeverträge befreien den ursprünglichen Planer nicht automatisch von einer Haftung für bereits in der Vergangenheit entstandene Ansprüche.

Die beklagte Versicherung versuchte eine Haftung abzuwenden, indem sie behauptete, der Architekt sei durch einen Kaufvertrag vom 31.07.2015 vollständig aus der Verantwortung entlassen worden. Das Gericht analysierte den Vertrag und stellte fest, dass dieser lediglich Rechte und Pflichten ab dem 01.08.2015 übernahm und somit keine Rückwirkung auf Altansprüche aus der Sanierungsphase 2013/2014 entfaltete. Da der Verstorbene im relevanten Zeitraum neben einem Kollegen zweifelsfrei als Versicherungsnehmer bestätigt wurde, muss das Versicherungsunternehmen dem Nachlass den begehrten Deckungsschutz gewähren. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Versicherung gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 20 O 343/23) zurückzuweisen.

OLG Köln erschwert Risikoausschluss bei Planungsfehlern

Die Entscheidung des OLG Köln (Az. 9 U 50/25) stärkt die Position von Planern erheblich, da sie die Hürden für einen Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung sehr hoch ansetzt. Das Urteil ist aufgrund der Bezugnahme auf Standard-Versicherungsklauseln (BBR) bundesweit auf ähnliche Fälle übertragbar und dient als starke Argumentationshilfe, wenn Versicherer sich auf technische Normverstöße berufen.

Für Sie bedeutet das konkret: Akzeptieren Sie eine Deckungsablehnung bei komplexen Planungsfehlern nicht ohne rechtliche Prüfung. Da der Versicherer beweisen muss, dass Sie eine Regel vorsätzlich ignoriert haben, stehen Ihre Chancen gut, den Schutz durchzusetzen, solange kein Verstoß gegen elementares Basiswissen vorliegt.

Sofortige Deckungsklage bei verweigerter Freistellung sinnvoll

Prüfen Sie die Ablehnung Ihres Versicherers: Wird nur die Freistellung (Zahlung) abgelehnt, aber die Abwehr zugesagt, sollten Sie sofort Deckungsklage erheben. Warten Sie nicht auf das Ende des Haftpflichtprozesses, um das finanzielle Risiko zeitnah zu klären. Lassen Sie zudem prüfen, ob der Vorwurf eines Fehlers sich auf komplexes Spezialwissen bezieht – in diesem Fall muss die Versicherung den Schutz meist gewähren.

Achten Sie bei Praxisübergaben auf die zeitliche Abgrenzung: Stellen Sie sicher, dass der Kaufvertrag eine klare Regelung für die Nachhaftung bei Projekten enthält, die vor dem Stichtag lagen. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Übernahmeklauseln, die gegenüber dem Haftpflichtversicherer für Altansprüche oft wirkungslos sind.


Deckungsschutz abgelehnt? Jetzt Ihre Ansprüche sichern

Eine verweigerte Freistellung durch Ihre Versicherung gefährdet Ihre finanzielle Sicherheit, selbst wenn die Schadensabwehr zunächst zugesagt wurde. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht bewertet Ihre Situation anhand der aktuellen OLG-Rechtsprechung und leitet bei Bedarf umgehend die notwendige Deckungsklage für Sie ein. Sichern Sie sich gegen unberechtigte Risikoausschlüsse ab und lassen Sie Ihre Ablehnung professionell prüfen.

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Experten Kommentar

Die Behauptung einer wissentlichen Pflichtverletzung ist oft ein gezielter Bluff der Versicherer. Die Sachbearbeiter wissen genau, dass der Nachweis vor Gericht kaum standhält, setzen aber bewusst auf Einschüchterung. Oft bringt dieser schwebende Zweifrontenkrieg meine Mandanten an den Rand der Verzweiflung, weil das finanzielle Risiko völlig unkalkulierbar bleibt.

Wer in dieser Situation einknickt und aus bloßer Sorge vor den Prozesskosten kleinbeigibt, zahlt am Ende selbst die Zeche. Betroffene sollten die Deckungsfrage stattdessen sofort offensiv klären, statt sich vom laufenden Haftpflichtverfahren lähmen zu lassen. Eine harte juristische Gegenwehr nimmt der Assekuranz bei diesen Taktikspielchen meist rasch den Wind aus den Segeln.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich auf Deckung klagen, obwohl der Versicherer meine Verteidigung im Haftpflichtprozess bereits übernommen hat?

JA. Eine Deckungsklage ist rechtlich zulässig, wenn der Versicherer zwar die Abwehr der Ansprüche übernimmt, aber die spätere Freistellung von Zahlungen ausdrücklich verweigert. In diesem Fall besteht trotz laufender Verteidigung im Haftpflichtprozess ein berechtigtes Bedürfnis an einer sofortigen gerichtlichen Klärung des tatsächlichen Versicherungsschutzes.

Das rechtliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO entfällt nicht allein dadurch, dass die Versicherung im Hintergrund bereits Anwälte für das laufende Verfahren zur Verfügung stellt. Entscheidend ist hierbei das sogenannte Trennungsprinzip, welches die Abwehr unberechtigter Ansprüche rechtlich strikt von der eigentlichen Verpflichtung zur endgültigen Schadenszahlung (Freistellung) unterscheidet. Wenn das Versicherungsunternehmen bereits im Vorfeld signalisiert hat, im Falle einer gerichtlichen Niederlage nicht leisten zu wollen, verbleibt das wirtschaftliche Risiko beim Versicherten. Eine Klage ist daher ratsam, um nicht erst das Ende des oft jahrelangen Haftpflichtverfahrens abwarten zu müssen, bevor absolute Gewissheit über die Kostenübernahme herrscht. Da der Versicherer zudem die Beweislast für etwaige Risikoausschlüsse trägt, bietet diese frühzeitige Klärung eine wichtige strategische Sicherheit für die eigene finanzielle Planung.

Die Zulässigkeit der Klage setzt jedoch zwingend voraus, dass die Versicherung die Freistellung bereits verbindlich oder inhaltlich endgültig abgelehnt hat. Solange sich das Unternehmen die Entscheidung über die Deckung lediglich noch vorbehält, könnte ein Gericht das Feststellungsinteresse mangels einer gegenwärtigen Gefährdung der Rechtsposition verneinen.


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Verliere ich den Deckungsschutz, wenn mir die Gegenseite eine wissentliche Verletzung technischer Normen vorwirft?

NEIN, ein bloßer Vorwurf der Gegenseite führt nicht automatisch zum Verlust Ihres Deckungsschutzes. Der Versicherungsschutz entfällt erst, wenn der Versicherer den strikten Nachweis erbringt, dass Sie die verletzte Norm positiv kannten und zudem bewusst gegen diese gehandelt haben. Ein rein objektiver technischer Fehler beweist für sich genommen noch kein wissentliches Fehlverhalten im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Für einen wirksamen Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung muss die Versicherung die sogenannte innere Wissensseite des Planers lückenlos belegen. Das bedeutet konkret, dass Sie zum Zeitpunkt der Handlung genau gewusst haben müssen, wie Sie sich pflichtgemäß nach den anerkannten Regeln der Technik hätten verhalten müssen. Ein technischer Verstoß, der beispielsweise auf einer komplexen Fragestellung oder einer umstrittenen Fachmeinung beruht, reicht für eine Leistungsverweigerung durch das Versicherungsunternehmen in der Regel nicht aus. Da die Beweislast für diese subjektiven Voraussetzungen vollständig beim Versicherer liegt, bleiben auch grobe Planungsfehler meistens so lange versichert, wie kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Eine Grenze besteht jedoch bei der Verletzung von elementarem Basiswissen, dessen Kenntnis bei jedem Berufsangehörigen nach allgemeiner Lebenserfahrung zwingend vorausgesetzt werden kann. In solchen Fällen darf die Versicherung vom äußeren Geschehensablauf auf eine wissentliche Pflichtverletzung schließen, sofern Sie keine besonderen entlastenden Umstände für Ihr damaliges Verhalten vorbringen können.


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Wie beweise ich, dass ein technischer Planungsfehler zum damaligen Zeitpunkt kein elementares Basiswissen darstellte?

Der Beweis gelingt durch Fachliteratur oder Gutachten, die belegen, dass die Planungsmethode zum Planungszeitpunkt wissenschaftlich umstritten oder noch kein anerkannter Standard war. Sie müssen nachweisen, dass der Fehler kein elementares Basiswissen betraf, sondern eine komplexe fachliche Fragestellung ohne eindeutige Praxislösung darstellte.

Der Versicherer trägt die volle Beweislast für eine wissentliche Pflichtverletzung und muss belegen, dass Sie die verletzte Norm positiv kannten und bewusst dagegen verstießen. Eine solche Wissentlichkeit wird von Gerichten meist nur dann unterstellt, wenn es sich um absolut grundlegende Regeln handelt, deren Kenntnis bei jedem Berufsangehörigen zwingend vorausgesetzt werden kann. Durch die Recherche in zeitgenössischen Fachzeitschriften Ihres Berufsverbandes können Sie aufzeigen, dass über die betreffende Konstruktion zum Planungszeitpunkt noch diskutiert wurde oder Zweifel an ihrer Brauchbarkeit bestanden. Da für die rechtliche Bewertung ausschließlich der Wissensstand im Jahr der Planung maßgeblich ist, entkräften solche Belege den Vorwurf eines bewussten Fehlverhaltens wirksam.

Diese Argumentation stößt an Grenzen, wenn der Fehler gegen eindeutige und langjährig etablierte DIN-Normen oder grundlegende Sicherheitsvorschriften verstößt, die als unverzichtbares Handwerkszeug jedes Architekten gelten. In solchen Fällen wird die Kenntnis der Pflicht oft unwiderlegbar vermutet, selbst wenn die bauliche Situation im Einzelfall eine gewisse Komplexität aufwies.


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Bin ich an das Haftpflichturteil gebunden, wenn dort bereits Feststellungen zu meinem Verschulden getroffen wurden?

NEIN, eine Bindungswirkung besteht nur für zwingend notwendige Feststellungen, weshalb bloße Randbemerkungen zum Verschuldensgrad das spätere Deckungsgericht in der Regel nicht binden. Die Bewertung von Vorsatz oder Wissentlichkeit darf im Versicherungsprozess somit eigenständig neu geprüft werden.

Diese Differenzierung ergibt sich aus dem sogenannten Trennungsprinzip, welches den Haftpflichtprozess rechtlich strikt vom Deckungsverfahren zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung unterscheidet. Da für eine Verurteilung im Haftpflichtfall oft schon einfache Fahrlässigkeit ausreicht, sind weitergehende Ausführungen des Richters zu einer wissentlichen Pflichtverletzung rechtlich meist als überschießend zu betrachten. Eine echte Bindungswirkung setzt die sogenannte Voraussetzungsidentität voraus, bei der eine Tatsache in beiden Verfahren für die jeweilige Entscheidung exakt dieselbe Bedeutung haben muss. Da Versicherungen bei Leistungsausschlüssen oft höhere Beweishürden für den Verschuldensgrad tragen, darf das Deckungsgericht die inneren Tatsachen Ihres Handelns trotz eines negativen Ersturteils vollumfänglich neu bewerten.

Die Bindung greift jedoch ausnahmsweise dann, wenn das Haftpflichturteil auf Tatsachen beruht, die zwingend einen spezifischen Versicherungsausschluss begründen. Sofern der Haftungstatbestand selbst bereits ein vorsätzliches Handeln voraussetzt, kann das Deckungsgericht von diesen notwendigen Feststellungen rechtlich nicht mehr abweichen.


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Hafte ich für Planungsfehler aus der Vergangenheit weiter, wenn ich mein Büro per Kaufvertrag übergeben habe?

JA, Sie bleiben für Planungsfehler aus Ihrer aktiven Zeit grundsätzlich haftbar, da Kaufverträge über ein Planungsbüro in der Regel keine rückwirkende befreiende Wirkung für Altansprüche entfalten. Diese rein vertraglichen Übergaberegelungen binden rechtlich lediglich Käufer und Verkäufer im Innenverhältnis, entfalten jedoch gegenüber den geschädigten Bauherren keine unmittelbare befreiende Wirkung.

Kaufverträge wirken rechtlich meist nur für die Zukunft (ex nunc), wodurch die Verantwortung für bereits abgeschlossene Projekte beim ursprünglichen Vertragspartner verbleibt. Eine wirksame Übertragung der Haftung auf den Erwerber würde die ausdrückliche Zustimmung jedes einzelnen Auftraggebers voraussetzen, was in der Praxis bei Projekten kaum umsetzbar ist. Auch versicherungsrechtlich bleibt Ihre Eigenschaft als Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Fehlers entscheidend für den bestehenden Deckungsanspruch gegenüber Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Daher kann sich ein Versicherer nicht einfach auf einen späteren Inhaberwechsel berufen, um den Schutz für Altfälle zu verweigern, sofern keine wirksame Nachhaftungsbegrenzung vereinbart wurde.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Kaufvertrag eine explizite Freistellungserklärung oder eine Schuldübernahme vereinbart wurde, die auch gegenüber Dritten rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Solche Klauseln müssen jedoch im Detail präzise auf den individuellen Risikoübergang sowie die zeitliche Abgrenzung der jeweiligen Projekte abgestimmt werden.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 9 U 50/25 – Beschluss vom 08.09.2025




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