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Die Haftung des Architekten beim KfW-40-Standard: Wer zahlt bei Mehrkosten?

Die Haftung des Architekten beim KfW-40-Standard geriet ins Wanken, nachdem ein Bauherr in Hessen den Baustopp für sein Millionenprojekt wegen technischer Zweifel an der Lüftung anordnete. Trotz rechnerisch belegter Mängelfreiheit führte der unbegründete Protest einer ausführenden Fachfirma zu einer teuren Umplanung, deren Kosten nun eine Seite allein tragen soll.

Übersicht

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 15 U 142/18

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 04.05.2021
  • Aktenzeichen: 15 U 142/18
  • Verfahren: Berufung wegen Architektenhaftung
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Architektenrecht

Architekt muss keinen Schadensersatz zahlen, da seine Planung den vereinbarten Energiespar-Standard objektiv erreichte.

  • Die gewählte Lüftungsanlage erfüllte laut einem Gutachten den geforderten Standard für das Gebäude.
  • Architekten dürfen sich bei schwierigen physikalischen Berechnungen auf die Arbeit von Fachplanern verlassen.
  • Unberechtigte Zweifel der Baufirma an der korrekten Planung lösen keinen Schadensersatz durch den Architekten aus.
  • Subjektive Irrtümer des Planers spielen keine Rolle, wenn das Bauergebnis am Ende objektiv passt.

Wer haftet für die Einhaltung des KfW-40-Standards?

Der Traum vom energieeffizienten Bauen ist oft mit der Hoffnung auf staatliche Fördergelder und langfristig niedrige Betriebskosten verbunden. Doch der Weg zum begehrten KfW-40-Standard ist steinig und voller technischer Hürden. Wenn auf der Baustelle plötzlich Zweifel aufkommen, ob das geplante Gebäude die strengen Energiewerte überhaupt erreichen kann, liegen die Nerven blank. Genau dieses Szenario spielte sich in Hessen ab, wo eine Bauherrin und ihr Architekt in einen jahrelangen Rechtsstreit gerieten.

Handwerker zeigt skeptisch auf ein kleines Lüftungsgerät in einer Ziegelwand neben einem Planer mit Bauplänen.
Architekten haften nicht für Mehrkosten unbegründeter Umplanungen, sofern die ursprüngliche Fachplanung den energetischen Standard objektiv erfüllt. | Symbolbild: KI

Es ging um viel Geld, hektische Umplanungen und die Frage, wer die Verantwortung trägt, wenn Handwerker Alarm schlagen – möglicherweise zu Unrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste in einem komplexen Verfahren klären, ob ein Architekt für eine vermeintliche Fehlplanung haftet, selbst wenn sich Jahre später herausstellt, dass der ursprüngliche Plan eigentlich funktioniert hätte. Das Urteil (Az.: 15 U 142/18) liefert eine tiefgehende Analyse über die Haftung des Architekten beim KfW-40-Standard, die Abgrenzung zu Fachplanern und die Tücken der Energieeinsparverordnung.

Die Ausgangslage: Ein ehrgeiziges Neubauprojekt in Stadt1

Im Zentrum des Geschehens stand der Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses in einer hessischen Stadt. Die Eigentümerin, im Folgenden als die Bauherrin bezeichnet, hatte große Ambitionen. Sie beauftragte einen erfahrenen Architekten mit der Planung und Überwachung des Projekts. Der Vertrag, datiert auf den Dezember 2008, sah vor, dass das Gebäude höchsten energetischen Ansprüchen genügen sollte.

Um staatliche Fördermittel abgreifen zu können, ließ der Planer durch einen spezialisierten Ingenieur, den Dipl.-Ing. A, zwei verschiedene Energieeinsparnachweise erstellen. Diese basierten auf der damals gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007).

  • Variante 1: Ein Nachweis für ein KfW-40-Haus. Dieses Konzept sah zwingend eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vor, um die Energieverluste zu minimieren.
  • Variante 2: Ein Nachweis für ein weniger strenges KfW-60-Haus, das ohne eine solche komplexe Anlage ausgekommen wäre.

Die Bauherrin entschied sich noch in der Planungsphase eindeutig für die anspruchsvollere Variante: Das Haus sollte den KfW-40-Standard erreichen. Damit waren die Weichen gestellt. Der Architekt leitete die entsprechenden Nachweise an ein Fachunternehmen für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik weiter. Dieses Unternehmen, im Prozess später als Nebenintervenientin beteiligt, erstellte daraufhin Angebote für die technische Umsetzung.

Der Moment der Unsicherheit auf der Baustelle

Das Fachunternehmen legte ein Angebot vor, das dezentrale Einzelraumlüfter eines bestimmten Typs (Typ X) mit Wärmerückgewinnung vorsah. Der Architekt gab diese technischen Spezifikationen an eine weitere Firma, die C GmbH, weiter. Diese Firma unterbreitete ein günstigeres Angebot für dieselben Lüftungsgeräte und erhielt den Zuschlag für die Ausführung.

Bis hierhin lief alles nach Plan. Doch im Dezember 2009, mitten in der Bauphase, zog die ausführende Firma C GmbH die Notbremse. Sie meldete schriftlich Bedenken an: Mit der vorliegenden Planung und den vorgesehenen dezentralen Lüftern sei der vertraglich vereinbarte KfW-40-Standard technisch nicht erreichbar.

Für die Bauherrin war dies eine Hiobsbotschaft. Ein Verlust des KfW-Standards hätte nicht nur höhere Energiekosten, sondern vor allem den Verlust zinsgünstiger Darlehen und Tilgungszuschüsse bedeutet. Es folgte ein sofortiger Baustopp.

Die teure Reaktion auf die Bedenkenanzeige

Die Reaktion auf die Warnung der Handwerker fiel drastisch aus. Die Haftpflichtversicherung des Architekten schaltete sich ein und organisierte im März 2010 einen Ortstermin mit allen Beteiligten. Um das Projekt zu retten, beauftragte man ein neues Ingenieurbüro (Büro F) mit einer Überprüfung.

Dieses Büro kam in einem ersten Wärmeschutznachweis vom 30. April 2010 zu dem Ergebnis, dass der KfW-40-Standard zwar erreichbar sei, aber nur unter einer Bedingung: Die geplanten dezentralen Einzelraumlüfter müssten durch eine wohnungszentrale Lüftungsanlage ersetzt werden.

Die Bauherrin fackelte nicht lange. Um die Förderung zu sichern, wurde umgeplant. Statt der einzelnen Lüfter in den Wänden wurde ein komplexes, zentrales System installiert. Das verursachte massive Mehrkosten:

  • Neue Berechnungen und Planungen.
  • Mehraufwand beim Innenausbau für die Verrohrung.
  • Zusätzliche Brandschutztüren.
  • Längere Vorhaltung von Gerüsten und Bautrocknern.
  • Erhebliche Mietausfälle durch die Verzögerung der Fertigstellung bis Weihnachten 2010.

Insgesamt summierte die Bauherrin ihre Schäden auf 56.750,35 Euro. Diese Summe forderte sie nun vom Architekten zurück. Ihr Vorwurf: Er habe eine mangelhafte Planung geliefert, die den KfW-40-Standard gefährdet und so die teure Umplanung erst notwendig gemacht habe.

Welche Pflichten hat ein Architekt bei der energetischen Fachplanung?

Um den Kern des Streits zu verstehen, muss man die rechtliche Aufgabenteilung am Bau betrachten. Ein Architekt ist der Generalist. Er entwirft, plant und koordiniert. Doch die moderne Bauphysik ist so komplex geworden, dass sie spezielles Fachwissen erfordert.

Die Rolle des Sonderfachmanns

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Rechtsprechung unterscheiden strikt zwischen den Pflichten des Architekten und denen der Sonderfachleute (Fachplaner). Die Berechnung der Energiebilanz, der U-Werte von Fenstern und der Effizienz von Wärmerückgewinnungsanlagen gehört zu den Aufgaben der Bauphysik.

Ein Architekt muss diese Berechnungen in der Regel nicht selbst durchführen. Er darf sich auf Fachleute verlassen, solange er sie sorgfältig auswählt und koordiniert. Das Gericht musste klären, wie weit die Verantwortung des Architekten reicht, wenn er die Berechnungen eines Energieberaters (hier Dipl.-Ing. A) und die technische Auslegung einer Fachfirma (hier die Nebenintervenientin) in seine Gesamtplanung integriert.

Was ist ein Mangel im Werkvertragsrecht?

Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Das bedeutet, der Architekt schuldet einen Erfolg (§ 633 BGB). Der Erfolg war hier die Erstellung einer Planung, mit der das Haus den KfW-40-Standard erreicht.
Die Bauherrin argumentierte, der Architekt habe diesen Erfolg nicht herbeigeführt, weil die ursprünglich geplanten Lüfter angeblich unzureichend waren. Der Architekt hielt dagegen: Die Lüfter hätten funktioniert, die Panik der Baufirma sei unbegründet gewesen.

Wie argumentierten die Parteien vor Gericht?

Der Prozessverlauf war geprägt von widersprüchlichen technischen Aussagen und gegenseitigen Schuldzuweisungen.

Die Vorwürfe der Bauherrin

Die Eigentümerin des Hauses fuhr schwere Geschütze auf. Sie behauptete, der Architekt habe dem Energieberater zu viel „freie Hand“ gelassen und sich nicht um die Details gekümmert. Besonders schwer wog ihr Vorwurf, der Planer habe gegenüber den Gesellschaftern der Eigentümer-GbR mündlich eingeräumt, „versehentlich“ die Unterlagen für das KfW-60-Haus zur Ausführung weitergegeben zu haben, statt die für das KfW-40-Haus.

Ihrer Ansicht nach hätte der Architekt die Pflicht gehabt, die Angebote der Lüftungsfirmen bauphysikalisch nachzurechnen oder zumindest durch einen Experten prüfen zu lassen, bevor er die Freigabe zur Montage erteilt. Da er dies unterlassen habe, sei er für das Chaos verantwortlich. Sie betonte: Ohne die Umplanung auf die zentrale Lüftung wäre der Förderstandard verfehlt worden.

Die Verteidigung des Architekten

Der Beklagte sah die Sache gänzlich anders. Er argumentierte, die Projektierung von Heizungs- und Lüftungsanlagen gehöre nicht zu seinen Kernaufgaben. Er habe sich auf die Fachkompetenz der beauftragten Firma (Nebenintervenientin) verlassen dürfen.

Sein zentrales Argument war verblüffend einfach: Er habe genau das Angebot ausgewählt, das eine Lüftungsanlage vorsah – so wie es der Energieausweis forderte. Dass die ausführende Firma C GmbH später Bedenken anmeldete, sei nicht seine Schuld. Zudem bestritt er, dass die ursprüngliche Planung mangelhaft war. Für ihn war von außen nicht erkennbar, dass die kleinen dezentralen Lüfter die Werte nicht erreichen würden – falls das überhaupt stimmte.

War die ursprüngliche Planung tatsächlich fehlerhaft?

Dies war die entscheidende Frage, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klären musste. Es ging nicht darum, was die Parteien glaubten, sondern was physikalisch Fakt war. Das Gericht stützte sich dabei intensiv auf die Feststellungen der Vorinstanz (Landgericht Fulda) und die dort eingeholten Gutachten.

Das überraschende Ergebnis der Gutachter

Das Landgericht hatte einen Sachverständigen, den Dipl.-Wirtsch.-Ing. G, beauftragt. Dieser rechnete das gesamte Gebäude mit der ursprünglichen Planung nach – also mit den dezentralen Lüftern vom Typ X, die nie eingebaut wurden, weil man sie vorher stoppte.

Das Ergebnis war eindeutig und für die Bauherrin ernüchternd. Der Sachverständige ermittelte einen Jahresprimärenergiebedarf von 35,74 kWh/m².
Da der Grenzwert für ein KfW-40-Haus bei 40 kWh/m² liegt, wäre der Standard mit der ursprünglichen Planung sicher erreicht worden.

Auch ein weiterer Zeuge, Herr H vom Ingenieurbüro F, bestätigte diese Einschätzung. Er hatte zwar im Jahr 2010 Bedenken geäußert, rechnete aber später noch einmal nach. Selbst unter Annahme ungünstigerer Normwerte kam er auf einen Wert von 39,13 kWh/m². Knapp, aber immer noch unter der kritischen Marke von 40.

Die Schlussfolgerung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zog daraus einen klaren Schluss: Es lag gar kein Planungsmangel vor.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus:

„Zentrale Feststellung des Gerichts ist, dass die Leistung des Beklagten nicht mangelhaft i. S. v. § 633 Abs. 2 BGB war. […] Das Sachverständigengutachten kommt insoweit zu einem Jahresprimärenergiebedarf von 35,74 kWh/m² (unter 40 kWh/m²). […] Damit stellt das Gericht fest, dass objektiv mit der zur Ausführung gelangten Planung der KfW‑40‑Standard erreicht worden wäre.“

Die Bedenkenanzeige der Firma C GmbH, die den Baustopp und die teure Umrüstung ausgelöst hatte, war objektiv falsch. Die ursprünglich geplanten Geräte hätten ausgereicht. Da die Planung des Architekten also objektiv geeignet war, den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeizuführen, hatte er seine Pflichten erfüllt.

Warum haftet der Architekt nicht für den Fehlalarm?

Für die Bauherrin ist dieses Ergebnis bitter. Sie hat zehntausende Euro ausgegeben, um ein Problem zu lösen, das physikalisch gar nicht existierte. Doch warum muss der Architekt dafür nicht geradestehen? Immerhin hat er die Planung koordiniert.

Keine Haftung für Panikreaktionen Dritter

Das Gericht stellte klar, dass der Architekt nicht automatisch für die Folgen einer unberechtigten Bedenkenanzeige eines Handwerkers haftet. Wenn eine ausführende Firma fälschlicherweise behauptet, die Planung sei mangelhaft, und der Bauherr daraufhin (vielleicht zu vorschnell) teure Änderungen anordnet, liegt das Risiko beim Bauherrn.

Der Architekt hätte nur gehaftet, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hätte. Das Gericht prüfte verschiedene Szenarien einer möglichen Pflichtverletzung:

  1. Mangelhafte Planung: Lag nicht vor, wie die Gutachter bewiesen.
  2. Mangelhafte Überwachung: Der Architekt musste die Bedenken prüfen. Das tat er, indem er am Ortstermin teilnahm und Experten hinzuzog. Dass diese Experten (zunächst) ebenfalls zur Vorsicht rieten, kann ihm nicht angelastet werden.
  3. Falsche Reaktion: Die Bauherrin konnte nicht darlegen, dass der Architekt die Umplanung leichtfertig angeordnet hätte. Vielmehr war es die Bauherrin selbst, die auf Nummer sicher gehen wollte.

Die Grenzen der Überprüfungspflicht

Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Abgrenzung der Kompetenzen. Die Bauherrin hatte argumentiert, der Architekt hätte die Lüftungswerte selbst nachrechnen müssen. Das OLG Frankfurt erteilte dieser Ansicht eine klare Absage.

Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind Aufgaben für Spezialisten. Ein Architekt koordiniert diese Fachplaner, er kontrolliert sie aber nicht inhaltlich bis ins letzte Detail.

Das Gericht zitierte hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

„Soweit der Beklagte auf Fachplaner […] vertrauen durfte, kann er nur unter den engen Voraussetzungen für Fehler dieser Sonderfachleute haften — namentlich wenn […] die Fehler auf unzureichenden Vorgaben des Architekten beruhen […] oder Fehler der Fachplanung nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren.“

Da die ursprüngliche Planung aber gar keinen Fehler enthielt, gab es für den Architekten auch nichts zu erkennen oder zu korrigieren.

Spielt das angebliche Geständnis eine Rolle?

Die Bauherrin klammerte sich im Berufungsverfahren an einen weiteren Strohhalm. Sie behauptete, der Architekt habe zugegeben, versehentlich die falschen Unterlagen (KfW-60 statt KfW-40) herausgegeben zu haben. Dies wertete sie als Schuldeingeständnis.

Das Gericht wischte dieses Argument jedoch mit kühler Logik vom Tisch. Selbst wenn der Architekt geglaubt haben sollte, er habe einen Fehler gemacht, ändert das nichts an den physikalischen Fakten.

Die übergebenen Unterlagen führten zu dem Angebot der Firma C. Dieses Angebot wurde vom Gutachter geprüft und für tauglich befunden (35,74 kWh/m²). Es ist rechtlich unerheblich, ob der Architekt dachte, er habe einen Fehler gemacht, wenn das Ergebnis seiner Arbeit (die Planung) objektiv mangelfrei war. Ein „vermeintlicher Fehler“, der gar kein Fehler ist, löst keine Haftung aus.

Welche Schadensposten wurden geprüft?

Die Bauherrin hatte eine detaillierte Liste an Mehrkosten vorgelegt, die durch den Baustopp und die Umplanung entstanden sein sollen. Da das Gericht jedoch dem Grunde nach schon keine Haftung des Architekten sah, musste es nicht mehr im Detail über die Höhe jedes einzelnen Postens entscheiden. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die Forderungen, um das finanzielle Risiko solcher Bauverzögerungen zu verstehen:

  • Planungskosten: Die Rechnungen für das Ingenieurbüro F (neuer Wärmeschutznachweis) in Höhe von rund 500 Euro und knapp 6.800 Euro für die Ausführungsplanung blieben an der Bauherrin hängen.
  • Baustelleneinrichtung: Kosten für Bautrockner (über 7.600 Euro) und verlängerte Gerüststandzeiten (rund 950 Euro) musste sie selbst tragen.
  • Bauwerk: Die Mehrkosten für den Estrich und die Brandschutztür waren ebenfalls nicht erstattungsfähig.
  • Mietausfall: Der größte Einzelposten mit über 25.000 Euro resultierte aus der verspäteten Fertigstellung. Da der Architekt die Verzögerung nicht durch eine Fehlplanung verursacht hatte, musste er auch hierfür nicht aufkommen.

Was bedeutet das Urteil für Bauherren und Architekten?

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main stärkt die Position von Architekten, die mit spezialisierten Fachplanern zusammenarbeiten. Es zieht klare Grenzen für die „Allzuständigkeit“ des Architekten.

Arbeitsteilung am Bau ist essenziell

Architekten sind keine Alleskönner. Sie müssen sich auf die Berechnungen von Statikern, Bodengutachtern und eben auch Energieberatern verlassen können. Solange sich dem Architekten kein offensichtlicher Widerspruch aufdrängt, muss er die komplexen Rechenwerke der Sonderfachleute nicht noch einmal selbst prüfen.

Das Risiko der „Übervorsicht“

Für Bauherren birgt der Fall eine bittere Lehre: Nicht jede Bedenkenanzeige eines Handwerkers ist berechtigt. Wer auf eine Warnung hin sofort teure Umplanungen in Auftrag gibt, ohne die Notwendigkeit absolut sicher zu klären, bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen.

Im vorliegenden Fall hätte man – theoretisch – die ursprüngliche Planung noch einmal in Ruhe von einem unabhängigen Dritten prüfen lassen können, bevor man alles über den Haufen wirft. Dass dies im Zeitdruck einer laufenden Baustelle schwer ist, erkennt auch das Gericht an, ändert aber nichts an der Risikoverteilung.

Kostenfolge

Die Bauherrin verlor den Prozess in vollem Umfang. Sie muss nicht nur ihre eigenen Schäden von fast 57.000 Euro selbst tragen, sondern auch die gesamten Prozesskosten. Dazu gehören die Anwaltskosten des Architekten, der Nebenintervenientin (HVAC-Firma) und die erheblichen Kosten für die Sachverständigengutachten über zwei Instanzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Senat die Revision nicht zugelassen hat.

Fazit: Objektive Eignung vor subjektiver Angst

Der Fall zeigt eindrücklich, dass im Baurecht Fakten vor Gefühlen gehen. Die Angst, den KfW-Status zu verlieren, war verständlich, aber objektiv unbegründet.

Dass ein Gebäude den geplanten Energiestandard erreicht, ist ein vertraglich geschuldeter Erfolg. Wird dieser Erfolg durch die Planung objektiv ermöglicht, hat der Architekt seine Schuldigkeit getan. Kommt es durch Missverständnisse, falsche Alarme von Dritten oder überstürzte Reaktionen zu Mehrkosten, kann dies nicht automatisch auf den Planer abgewälzt werden.

Das Gericht stellte abschließend fest:

„Die Klägerin hat nicht dargetan, dass bereits objektiv die zu erreichenden Werte überschritten worden wären. Deshalb ist die Behauptung einer ‚unsicheren‘ Planung unbegründet und nicht kausal.“

Damit endet ein Rechtsstreit, der zeigt, dass gut gemeinte Vorsicht auf dem Bau manchmal teurer werden kann als das Risiko selbst.

Planungsfehler oder Fehlalarm? Haftungsfragen am Bau klären

Die Abgrenzung zwischen Architektenpflichten und Fachplanung ist komplex und kann bei Fehlentscheidungen zu hohen Mehrkosten führen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Bedenkenanzeigen objektiv zu bewerten und unberechtigte Haftungsansprüche abzuwehren oder eigene Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung sichert Ihr Bauprojekt und schützt vor teuren Fehlentscheidungen.

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Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Eine Bedenkenanzeige wird auf dem Bau oft als taktisches Manöver genutzt, um lukrativere Nachträge zu generieren oder Verantwortung abzuschieben. Wer als Bauherr in Panik verfällt und sofort umplant, ohne die Fakten von einem neutralen Prüfer verifizieren zu lassen, trägt das volle wirtschaftliche Risiko allein.

Ich sehe regelmäßig, dass Architekten aus Angst vor ihrer Haftpflichtversicherung zu schnell einknicken, statt die Handwerker in die Schranken zu weisen. Entscheidend ist die objektive Mängelfreiheit der Planung, nicht die subjektive Einschätzung der ausführenden Firmen. Ein kühler Kopf und ein schnelles, unabhängiges Zweitgutachten sparen in solchen Fällen oft hohe fünfstellige Summen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Architekt für Mehrkosten durch eine unberechtigte Bedenkenanzeige des Handwerkers?

Nein, der Architekt haftet nicht für Mehrkosten, wenn seine ursprüngliche Planung objektiv mangelfrei war. Die Haftung setzt zwingend eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Wenn die Planung den vereinbarten Werkerfolg, wie etwa den KfW-40-Standard, physikalisch sicher erreicht hätte, liegt kein Planungsfehler vor. Der Architekt garantiert keinen störungsfreien Bauablauf ohne unberechtigte Einwürfe Dritter.

Die Beweislast für einen Mangel liegt rechtlich beim Bauherrn. Erweist sich der Alarm des Handwerkers nachträglich als physikalisch unbegründet, fehlt die Grundlage für Schadensersatzansprüche. In einem ähnlichen Fall scheiterte eine Klage, weil die Klägerin keine objektive Überschreitung der Grenzwerte belegen konnte. Die bloße Behauptung einer unsicheren Planung reicht rechtlich nicht aus. Kosten durch vorschnelle Umplanungen fallen allein in die Risikosphäre des Bauherrn. Er agiert hier auf eigenes finanzielles Risiko.

Unser Tipp: Lassen Sie Bedenkenanzeigen vor einer Umplanung immer durch ein unabhängiges technisches Gutachten auf ihre Richtigkeit prüfen. Vermeiden Sie voreilige Anweisungen ohne Faktenbasis.


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Muss der Architekt die energetischen Berechnungen eines Fachplaners eigenständig nachrechnen?

Grundsätzlich nein, der Architekt muss die komplexen energetischen Berechnungen eines spezialisierten Fachplaners nicht eigenständig fachlich nachrechnen. Er agiert zwar als koordinierender Gesamtleiter, ist jedoch kein Spezialist für Thermodynamik. Eine eigene Prüfungspflicht entsteht erst, wenn Fehler für ihn ohne Spezialwissen offensichtlich erkennbar sind.

Juristisch darf der Architekt auf die korrekten Ergebnisse der bestellten Sonderfachleute vertrauen. Er haftet nur bei evidenten Mängeln, die sich seinem gesunden Menschenverstand aufdrängen müssten. Ein solches Szenario liegt vor, wenn berechnete Werte völlig unplausibel erscheinen oder Widersprüche zur übrigen Planung bestehen. Da er kein Bauphysiker ist, schuldet er keine mathematische Validierung der U-Werte. Er muss lediglich sicherstellen, dass alle Fachplanungen nahtlos in das Gesamtkonzept einfließen.

Unser Tipp: Definieren Sie die Schnittstellen zwischen Objektplaner und Fachplaner bereits im Vertrag explizit. So stellen Sie eine rechtssichere Aufgabenverteilung für alle Beteiligten sicher.


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Wer trägt die Kosten einer Umplanung bei einer fälschlich behaupteten Fehlplanung?

In der Regel trägt der Bauherr dieses finanzielle Risiko selbst. Ordnet er unnötige Änderungen trotz funktionsfähiger Ursprungsplanung an, erfolgt keine Erstattung. Rechtlich handelt es sich nicht um Mängelfolgeschäden. Im aktuellen Fall führte dies zu einem hohen Eigenverlust von fast 57.000 Euro.

Das Gericht argumentiert hierbei streng mit der juristischen Kausalität. Da der Architekt keinen Fehler machte, setzte er keine Ursache für die entstandenen Kosten. Der Bauherr entschied sich eigenverantwortlich aufgrund falscher Informationen eines Handwerkers zur Umplanung. Diese Investition in die Sicherheit war objektiv unnötig. Ohne eine Pflichtverletzung des Planers besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Solche vorsorglichen Maßnahmen gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie vor einer Umplanung genau, ob die Kosten das Risiko tatsächlich übersteigen. Holen Sie im Zweifel eine neutrale Zweitmeinung zur Planungsqualität ein.


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Haftet der Architekt trotz objektiv mangelfreier Planung für Mehrkosten durch Baustopps?

Nein. Der Architekt haftet nicht für Mehrkosten eines Baustopps, wenn seine Planung objektiv mangelfrei war. Eine Haftung setzt zwingend ein schuldhaftes Fehlverhalten des Planers voraus. Ohne diesen Kausalzusammenhang trägt der Bauherr das finanzielle Risiko für sämtliche zeitliche Verzögerungen selbst.

Juristisch fehlt der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen der Tätigkeit des Architekten und dem Schaden. Ein Baustopp durch unbegründete Bedenkenanmeldungen Dritter ist dem Planer nicht zuzurechnen. Solange er adäquat reagiert, handelt er pflichtgemäß. In der Praxis bleiben Kosten für Gerüste oder entgangene Mieten beim Investor hängen. Ohne nachweisbare Fehlplanung haftet er nicht. Der bloße zeitliche Zusammenhang reicht für eine Schadensersatzpflicht rechtlich nicht aus.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie präzise, wer den Baustopp aus welchem konkreten Grund ausgelöst hat. Unterscheiden Sie dabei zwischen technischen Fehlern und rein organisatorischen Verzögerungen.


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Wer haftet für entgangene KfW-Zuschüsse bei einer vorsorglichen aber unnötigen Umplanung?

Niemand haftet für diese Kosten, da die Zuschüsse auch ohne die vorsorgliche Umplanung gesichert gewesen wären. Wenn die ursprüngliche Planung objektiv tauglich war, ist die Angst vor einem Förderverlust rechtlich unbegründet. Es entsteht kein Schaden durch die Ursprungsplanung. Die Kosten resultieren allein aus der unnötigen Reaktion.

Das Gericht stellte fest, dass die Ursprungsplanung den geforderten KfW-40-Standard objektiv erreicht hätte. Juristisch greift hier das Prinzip der hypothetischen Kausalität. Hätte der Bauherr nicht umgeplant, wäre die Förderung dennoch ausgezahlt worden. Die bloße Sorge vor einem Verlust begründet keinen Haftungsanspruch gegen den Planer. Ein ersatzfähiger Schaden setzt eine tatsächlich mangelhafte Planung voraus. Ohne diesen Fehler stellt die Umplanung nur eine freiwillige Kostensteigerung dar.

Unser Tipp: Lassen Sie bei drohendem Förderverlust die IST-Situation durch einen unabhängigen Zweitgutachter prüfen. Ändern Sie Baupläne niemals allein aus subjektiver Sorge ohne objektiven Befund.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 15 U 142/18 – Urteil vom 04.05.2021


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