Skip to content
Menü

Drittanfechtung einer Baugenehmigung – Verschattung Photovoltaikanlage/Solarthermieanlage

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 2 B 1103/22 – Beschluss vom 20.12.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsteller dahingehend verstanden, dass diese beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2586/22 der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. November 2021 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten anzuordnen,

2. dem Antragsgegner aufzugeben, dem Beigeladenen zu 1. einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Fortführung der begonnenen Bauarbeiten zu untersagen.

Da die Antragsteller diesem Verständnis – insbesondere hinsichtlich des Antrags zu 2. – nicht entgegengetreten sind, geht der Senat davon aus, dass diese Anträge mit der Beschwerde weiterverfolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei summarischer Prüfung sprächen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die Klage keinen Erfolg haben werde, weil die streitige Baugenehmigung nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts – insbesondere des Bauplanungsrechts – verstoße.

Das Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB. Nach der Art der baulichen Nutzung sei das Wohnzwecken dienende Vorhaben angesichts der in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Wohnbebauung unabhängig davon, ob es insoweit nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei, ersichtlich zulässig. Ob sich das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die Bauweise, das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, könne im Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits offen bleiben. Denn § 34 Abs. 1 BauGB vermittele (insoweit) Nachbarschutz jedenfalls nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot.

Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Verschattung Photovoltaikanlage/Solarthermieanlage
(Symbolfoto: Art_Pictures/Shutterstock.com)

Die Baugenehmigung verstoße aber voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Unzumutbare Beeinträchtigungen für ihr Grundstück seien nämlich durch die Verwirklichung und Nutzung des Vorhabens des Beigeladenen zu 1. trotz seiner Dimensionen nicht gegeben, auch wenn sich die bauliche Situation, in der sich das Grundstück bisher befunden habe, verschlechtere. Denn ein Grundstückseigentümer in einem überwiegend bebauten Bereich müsse auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechterten. Nur im Ausnahmefall könne eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, wenn sie es wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteilige, indem sie ihm förmlich „die Luft nehme“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstehe oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig sei, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde. Eine solche Ausnahmesituation liege hier voraussichtlich schon deshalb nicht vor, weil die Abstandsflächen eingehalten würden. Deren Beachtung rechtfertige in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht würden. Es sei hier auch nicht erkennbar, dass ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliege.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich auch nicht aus einem unzumutbaren Sonnenentzug. Aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes seien auch Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen – wie vorliegend – eingehalten würden.

Etwas anderes ergebe sich hier nicht aus dem Umstand, dass das Haus der Antragsteller mit einer Solarthermieanlage ausgerüstet und deshalb in besonderer Weise auf eine ungehinderte Sonneneinstrahlung angewiesen sei. Denn allein die besondere Ausstattung eines Gebäudes, wie die hier vorliegende, verpflichte den Nachbarn nicht zu erhöhter Rücksichtnahme. Würden die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber einem z.B. mit einer Photovoltaikanlage oder Solarthermie-Kollektoren ausgerüsteten Gebäude eingehalten, sei deshalb auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten.

Die Beschwerdebegründung der Antragsteller gibt keinen Anlass, von dieser (zutreffenden) im Einzelnen noch weitergehend begründeten (und insoweit nicht – jedenfalls nicht substantiiert – in Frage gestellten) Bewertung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.

Soweit die Antragsteller zunächst geltend machen, es liege bereits eine fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners vor, da dieser im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft habe, ob sich das geplante Gebäude des Beigeladenen zu 1. in das örtliche Umfeld einpasse, liegt dieser Einwand bereits deshalb neben der Sache, weil § 74 Abs. 1 BauO NRW als Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vorsieht und gerade kein Ermessen einräumt. Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner ausweislich seiner in elektronischer Form vorgelegten Bauakte betreffend das Vorhaben des Beigeladenen zu 1. sehr wohl das Merkmal des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB geprüft (vgl. hierzu Bl. 43 f., 67 f. und 73 ff. der Bauakte).

Auch die weiteren Einwände der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich das streitgegenständliche Bauobjekt des Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Größe nicht in die örtliche Umgebung einpasse, was im Klageverfahren nötigenfalls durch ein Sachverständigengutachten festzustellen sein werde, zudem habe das Verwaltungsgericht keine Inaugenscheinnahme vor Ort durchgeführt, verfangen nicht. Denn insoweit haben sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht – wie aber am Ende von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert – mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Dort hat das Verwaltungsgericht nämlich auf Seite 5 ff. des Eilbeschlusses unter zutreffender Heranziehung der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen ausgeführt, dass das Wohnen in einem Mehrfamilienhaus bauplanungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht anders zu werten sei als das Wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern und die Frage, ob sich das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in Bezug auf die Bauweise, das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, im Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits offen bleiben könne, da § 34 Abs. 1 BauGB Nachbarschutz (insoweit) jedenfalls nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot vermittele, gegen das die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung indes voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller verstoße; insbesondere übe die hinzutretende Bebauung des Beigeladenen zu 1. aller Voraussicht nach keine unzulässige „erdrückende Wirkung“ auf das Grundstück der Antragsteller aus. Mit diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Beschwerdebegründung der Antragsteller jedoch nicht auseinandergesetzt und auch in keiner Weise dargelegt, warum ihrer Ansicht nach im Klageverfahren trotzdem noch ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Im Übrigen lassen die Antragsteller außer Acht, dass es sich bei der Frage, ob sich ein Vorhaben i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, um eine Rechtsfrage handelt, die in die Entscheidung des Gerichts gestellt und einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe wegen einer unterlassenen Ortsbesichtigung den Sachverhalt nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen hinreichend ermittelt, greift schon deshalb nicht durch, weil das Beschwerdegericht in dem durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Rahmen selbstständig prüft, ob ein Anspruch der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegeben ist. Unabhängig davon ist das vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial hinreichend aussagekräftig, um eine Beurteilung auch ohne Ortsbesichtigung vornehmen zu können.

Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Verschattungswirkungen ihnen in den gegebenen Grundstücksverhältnissen zumutbar seien. Sie machen gelten, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hinreichend berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Bauobjekt des Beigeladenen zu 1. durch eine von ihm ausgehende (teilweise) Verschattung zu einer entsprechenden Nichtauslastbarkeit der auf der Westseite des Gebäudedaches der Antragsteller befindlichen Photovoltaikanlage und zur Verhinderung des geplanten Ausbaus dieser Anlage zur Solarthermieanlage und damit zu einem Wertverlust der Immobilie der Antragsteller führe, was ebenfalls im Klageverfahren nötigenfalls durch ein Sachverständigengutachten festzustellen sein werde. Denn die vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner diesbezüglichen Argumentation auf Seite 9 f. des angefochtenen Eilbeschlusses zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW stammten aus den Jahren 2010, 2017 und 2021. Dabei sei aber völlig außer Acht gelassen worden, dass sich seit dem Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 die energetische Situation extrem verschärft habe (Strom- und Gaskrise); der Gesetzgeber fordere daher nunmehr, dass Immobilienbesitzer möglichst viel erneuerbare Energie selbst gewönnen und nutzten.

Auch diese Einwände der Antragsteller bleiben jedoch erfolglos. Unsubstantiiert – da viel zu pauschal – ist das Vorbringen bereits insoweit, als keine näheren Einzelheiten zu der auf der westlichen Gebäudedachhälfte der Antragsteller befindlichen Photovoltaikanlage und zu deren geplantem Ausbau zur Solarthermieanlage sowie vor allem zum Umfang der befürchteten Verschattung dieser Anlagen durch das vom Beigeladenen zu 1. geplante Wohngebäude mitgeteilt werden, welche eine Rücksichtslosigkeit ernsthaft befürchten lassen könnten; insbesondere haben die Antragsteller keine detaillierten Angaben zu den zu den einzelnen Jahres- und Uhrzeiten zu erwartenden unterschiedlichen Sonnenständen und den daraus resultierenden Schattenwürfen auf ihr Grundstück gemacht.

Vgl. hierzu etwa: BayVGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 15 CS 22.1851 -, juris Rn. 18 ff.

Dazu hätte indes schon mit Blick darauf umso mehr Veranlassung bestanden, als der Schattenwurf des Bauvorhabens nur die nach Westen, nicht die nach Osten ausgerichtete Dachhälfte betrifft, wobei bei südlichen Sonnenständen keinerlei Schattenwurf ersichtlich ist und selbst bei südwestlichem Stand der Sonne kaum in Rede stehen dürfte.

Darüber hinaus zeigen die Antragsteller auch keinen konkreten baunachbarrechtlichen Ansatzpunkt auf, aus dem sich ergäbe, dass im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme bereits bestehenden Photovoltaikanlagen auf Hausdächern und ihrem geplanten Ausbau zu Solarthermieanlagen ein besonderes Gewicht bzw. ein Vorrang gegenüber einem zulässigen Bauvorhaben, das insbesondere die Abstandsflächen des § 6 BauO NRW einhält, zukäme. Das pauschale Vorbringen, der Gesetzgeber fordere seit dem Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022, dass Immobilienbesitzer möglichst viel erneuerbare Energie selbst gewönnen und nutzten, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Im Übrigen haben die Obergerichte auch nach dem Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 an ihrer bis dahin schon bestehenden Rechtsprechung festgehalten, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstetem Gebäude auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten ist.

Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 7 A 924/21 -, BauR 2022, 1482 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 15 CS 22.1851 -, juris Rn. 21.

Soweit die Antragsteller einen Wertverlust ihres Grundstücks befürchten, haben sie einen solchen ebenfalls schon nicht weiter konkretisiert. Zudem kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 – 4 B 60.92 -, juris Rn. 6 m. w. N.,

unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks ist. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Antragsteller jedoch auch in der Beschwerde nicht dargelegt.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus einwenden, der Antragsgegner habe im Baugenehmigungsverfahren die Nutzbarkeit ihrer bestehenden Photovoltaikanlage und eine Ausbaumöglichkeit zur Solarthermieanlage nicht in seine Abwägung eingestellt, führt auch dieser Einwand aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zum Erfolg. Im Übrigen hat der Antragsgegner ausweislich Blatt 110 ff. der Bauakte die Einhaltung der nach § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandsflächen überprüft, so dass er mangels für ihn ersichtlicher besonderer Einzelfallumstände nach der zuvor zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung und den insgesamt überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragsteller ausgehen musste.

Schließlich ist der von den Antragstellern angeführte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schon im Ansatz nicht erkennbar, da auch Neubauten mit Photovoltaikanlagen eine Verschattung durch benachbarte (Bestands-) Gebäude drohen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Da die Beigeladene zu 2. dies nicht getan hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt dabei der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!