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Durchführung von Putzarbeiten an einer Fassade – Prüfungs- und Hinweispflicht Werkunternehmer

OLG Celle – Az.: 14 U 89/09 – Urteil vom 23.03.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.463,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 7.078,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2010 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 %, der Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 19 %, der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Durchführung von Putzarbeiten an einer Fassade - Prüfungs- und Hinweispflicht Werkunternehmer
(Symbolfoto: Von Kitja Kitja/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht mit der Klage restlichen Werklohn (ursprünglich in Höhe von 6.845,28 €) nebst Verzugszinsen für die Durchführung von Putzarbeiten an der Fassade eines dem Sohn des Beklagten gehörenden Mehrfamilienhauses in R. geltend. Der Beklagte erhebt demgegenüber Mängelrügen und begehrt nunmehr mit einer im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage Schadensersatz in Höhe der von ihm als erforderlich bezeichneten Mängelbeseitigungskosten.

Die Klägerin brachte aufgrund eines vom Beklagten erteilten Auftrages mit vom Beklagten gestellten Materialien auf der vom Beklagten selbst bereits mit Dämmmaterial beschichteten Fassade eine Armierungsschicht mit eingebrachtem Gewebe sowie anschließend eine Schlussbeschichtung aus Silikatstrukturputz auf und verrichtete in diesem Zusammenhang noch weitere Nebenarbeiten. Ferner baute sie einen Teil der vom Beklagten vorab erworbenen Fensterbänke ein; die restlichen Fensterbänke hatte der Beklagte bereits selber eingebracht. Der Beklagte ist von Beruf Bauingenieur, steht aber seit 22 Jahren nicht mehr im Berufsleben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 236 ff. d. A.) verwiesen. Neben Einwendungen zur Forderungshöhe hat der Beklagte im ersten Rechtszug auch verschiedene Mängel gerügt. Im Einzelnen hat er geltend gemacht, der Armierungsmörtel sei zu dünn aufgetragen worden. Ferner sei das Armierungsgewebe direkt auf die Dämmplatten verklebt und nicht wie es fachgerecht gewesen wäre in das äußere Drittel der Armierungsschicht eingebracht worden. Dies bedinge die Gefahr von Schäden bei der Erwärmung der Fassade durch Sonneneinstrahlung. Es sei insgesamt zu beachten, dass die Klägerin Arbeiten an einem Wärmedämm-Verbundsystem erbracht habe (denn der aufgebrachte Putz sei Teil eines solchen Systems). Wegen der nicht fachgerecht erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Armierungsmörtel sei deshalb das gesamte Wärmedämm-Verbundsystem mangelhaft geworden.

Der Beklagte hat auch nach Vorliegen des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens weiterhin daran festgehalten, dass das von ihm gelieferte Material sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt worden sei und alle von ihm gelieferten Materialien ohne weiteres untereinander kompatibel seien. Zu dieser Einschätzung sei er als früherer Bauingenieur mit langer Bauerfahrung in der Lage.

Ob die Klägerin den Beklagten vor Verarbeitung der ihr zur Verfügung gestellten Materialien darauf hingewiesen hat, dass die Verwendung von Materialien unterschiedlicher Hersteller zu Problemen führen könne, ist zwischen den Parteien streitig gewesen.

An weiteren Mängeln hat der Beklagte in erster Instanz zudem (u. a.) gerügt, die Putzarbeiten an den Fensterlaibungen und den Fensterstürzen seien nicht fachgerecht ausgeführt worden, weil die von ihm zur Verfügung gestellte APU-Leiste nicht als Putzlehre (d. h. als Vorlage dafür, wie viel Putz aufzutragen sei) benutzt worden und infolgedessen der Putz so dünn aufgetragen worden sei, dass die APU-Leiste noch zur Hälfte überstehe. Hierzu hat der Beklagte auf das Lichtbild Anlage B 6 (Bl. 55 d. A.) verwiesen und zum Beweis ebenso wie hinsichtlich aller anderen von ihm gerügten Mängel auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verwiesen. Wegen aller von ihm gerügten Mängel hat er sich zunächst auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB berufen (vgl. Bl. 196 d. A.).

Das Landgericht hat mit seinem am 24. April 2009 verkündeten Urteil eine restliche Werklohnforderung von 4.984,22 € für berechtigt erachtet, mit deren Zahlung der Beklagte sich seit Ende Januar 2006 in Verzug befinde. Gegenüber dieser Restwerklohnforderung stehe dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege in der vom Sachverständigen festgestellten Stärke des aufgebrachten Armierungsmörtels von durchschnittlich 3,7 mm (Durchschnittswert der festgestellten Schichtdicken zwischen 2,6 und 5 mm) im konkreten Fall kein Mangel. Zwar empfehle das technische Merkblatt des Herstellers S. des verwendeten Armierungsmörtels eine Schichtdicke von 5 mm. Das gelte jedoch nur dann, wenn der Mörtel als Komponente der S. Wärmedämm-Verbundsysteme verwendet werde. Da hier indessen vom Beklagten Materialien verschiedenster Hersteller zur Verwendung vorgegeben worden seien, bedeute eine Abweichung von den Herstellervorgaben für den Armierungsmörtel nicht zwangsläufig das Entstehen eines Mangels. Entscheidend sei, dass die Klägerin lediglich Putzarbeiten geschuldet habe. Deshalb richte sich auch die Beurteilung einer Mangelfreiheit der Leistungen der Klägerin alleine danach, ob der Putz letztlich in einer Stabilität auf der Wärmedämmfassade aufgebracht worden sei, die insoweit allgemeinen technischen Anforderungen genüge. Diese Frage habe der Sachverständige indessen bejaht.

Mit den vom Beklagten gerügten weiteren Mängeln (Platzierung des Armierungsgewebes im äußeren Drittel der Mörtelschicht und fachgerechte Ausführung der Putzarbeiten an den Fensterlaibungen und Fensterstürzen) hat sich das Landgericht nicht befasst. Es hat schon im Vorfeld die Ergänzung seines Beweisbeschlusses abgelehnt, obwohl der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 (Bl. 95 d. A.) ausdrücklich gerügt hatte, es seien nicht alle relevanten Beweisfragen insbesondere die Ausführung der Verputzung an den Fensterlaibungen vom Beweisbeschluss erfasst.

Gegen das vorgenannte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

Zum einen macht er geltend, das Landgericht habe einige der streitigen Rechnungspositionen nach Grund und Höhe falsch beurteilt. So sei hinsichtlich der Position 5 der Schlussrechnung (Montage der Fensterbänke) nicht erkennbar, anhand welcher Anhaltspunkte das Landgericht den von ihm angesetzten zeitlichen Aufwand von 5 Stunden geschätzt habe. Das Landgericht hätte insoweit den vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis einholen müssen.

Hinsichtlich einer weiteren Teilposition der Position 5 der Schlussrechnung (Durchführung von Beschichtungsarbeiten) habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, der ausdrücklich die Notwendigkeit eines Anschleifens der Dämmplatten und der Entfernung von überstehenden Seitenteilen bestritten habe mit Hinweis darauf, dass er selber sämtliche Dämmplatten fachgerecht angebracht habe. Auch hierzu sei von ihm Sachverständigenbeweis angetreten worden, den das Landgericht zu Unrecht übergangen habe. Außerdem sei auch bei dieser Position nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht ohne Darstellung eines Anknüpfungspunktes auf eine angemessene Stundenzahl von 15 Arbeitsstunden habe kommen können.

Entsprechendes gelte für die weitere Teilposition der Position 5 (Aufbringung einer zusätzlichen Armierungsschicht zur Verstärkung der Oberfläche), bei der ebenfalls für den vom Landgericht angesetzten Stundenaufwand von 15 Arbeitsstunden jeglicher nachvollziehbarer Anknüpfungspunkt fehle.

Hinsichtlich der Position 6 der Schlussrechnung (Schleifen, Vorarbeiten und zweimaliges Lasieren der Dachuntersichten) habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass er bestritten habe, dass diese Arbeiten durchgeführt worden seien, und dafür auch Sachverständigenbeweis angetreten habe. Das Landgericht hätte deshalb zunächst durch Beauftragung eines Sachverständigen feststellen lassen müssen, ob die Klägerin tatsächlich die Dachuntersichten geschliffen, vorbearbeitet und mehrfach lasiert habe.

In Bezug auf die Position 7 der Schlussrechnung (Vorarbeiten und Lasieren der Windfederbretter) habe das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Abrechnung auf der Basis der Maßeinheit „laufender Meter“ für zulässig erachtet. Die dafür im Urteil gegebene Begründung könne nicht nachvollzogen werden. Denn das Streichen der Windfederbretter sei nicht aufwendiger als das Streichen der Dachuntersichten. Das gelte schon allgemein, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten, wonach er das Windfederbrett bereits vorgestrichen gehabt habe.

Des Weiteren hat der Beklagte zunächst gerügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft ein Zurückbehaltungsrecht verneint. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des Dr.-Ing. B. habe der aufgebrachte Armierungsmörtel im Widerspruch zu den Herstellervorgaben gerade nicht die vorgegebene Auftragsdicke von 4 bis 6 mm durchgängig aufgewiesen. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass dies im vorliegenden Fall dennoch nicht zwangsläufig einen Mangel darstelle, sei fehlerhaft. Es komme hier allein auf die Herstellervorgaben an. Außerdem stelle sich auch die Frage, ob das Verfahren des Sachverständigen, der aus Schwankungen zwischen 2,6 und 5,1 mm einfach einen Durchschnittswert gebildet habe, überhaupt zulässig sei. Jedenfalls habe auch der Sachverständige Dr.-Ing. B. ausdrücklich festgehalten, dass der Armierungsmörtel dünner als nach der Empfehlung des Herstellers vorgesehen aufgetragen worden sei. Die vom Sachverständigen dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Rahmen seiner Anhörung geäußerte Ansicht über die (fehlende) Erheblichkeit dieses Mangels sei unrichtig. Denn es komme hier allein auf die Herstellervorgaben im Rahmen der bauaufsichtlichen Zulassung des Wärmedämm-Verbundsystems der Firma S. und die Vorgaben der DIN 55699 (Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen) an. Diese Einschätzung werde auch durch ein vom Beklagten nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O. bestätigt, auf das sich der Beklagte nunmehr zur weiteren Begründung seiner Mängelrüge bezieht.

Aufgrund dieser gutachterlichen Stellungnahme seien auch die weiteren von ihm in erster Instanz erhobenen, vom Landgericht aber nicht beschiedenen Mängelrügen gerechtfertigt. Denn der Privatgutachter habe bestätigt, dass das Armierungsgewebe falsch liege, weil es nicht mit einem Drittel der Dicke des Armierungsmörtels überdeckt sei, sondern im oberflächennahen Bereich angebracht sei.

Der Privatgutachter habe ferner bestätigt, dass die Anputzleisten (APU-Leisten) an den Fensterblendrahmen nicht den Regeln der Technik entsprechend vollständig eingeputzt worden seien, wie sich auf Bild 11 (Bl. 337 d. A.) exemplarisch zeige.

Darüber hinaus habe der Privatgutachter noch folgende weitere Mängel festgestellt, von denen er, der Beklagte, erst infolge der Begutachtung Kenntnis erlangt habe:

(1) Im gesamten Gebäude seien die Fugen zwischen dem Fensterbank-Abschlussprofil und dem Fensterlaibungsputz nicht mit einem Kompriband abgedichtet worden, sodass an diesen Stellen ungehindert Regenwasser in das Wärmedämm-Verbundsystem eindringen könne.

(2) Ebenfalls im gesamten Gebäude seien die Fugen zwischen der Fensterbankunterseite und dem Wärmedämm-Verbundsystem nicht mit einem Kompriband eingedichtet worden; auch hier könne ungehindert Regenwasser in das Wärmedämm-Verbundsystem eindringen.

(3) Zwischen dem Wärmedämm-Verbundsystem des streitgegenständlichen Gebäudes und einem daran angrenzenden Gebäude habe sich in der dort vorhandenen Gebäudeecke über die gesamte Gebäudehöhe ein lotrecht verlaufender Abriss eingestellt. Es fehle ein Abdichtungsband, sodass auch hier Regenwasser ungehindert in das Wärmedämm-Verbundsystem eindringen könne.

(4) Das Wärmedämm-Verbundsystem über der Stahlbeton-Überdachung des Haupteingangs weise keinerlei Abdichtungsmaßnahmen im Spritzwasserbereich auf. Auch hier könne ungehindert Regenwasser in das Wärmedämm-Verbundsystem eindringen.

(5) Im gesamten Gebäude schließe der Fensterlaibungsputz nicht bündig mit der Innenseite des Fensterbank-Abschlussprofils ab. Teilweise sei keine Kontaktfläche zwischen Fensterbank-Abschlussprofil und Fensterbanklaibungsputz vorhanden. Hier könne ebenfalls ungehindert Regenwasser in das Wärmedämm-Verbundsystem eindringen.

(6) Im gesamten Gebäude entsprächen die ausgeführten dauerelastischen Fugen in ihrer Ausführung nicht den Vorgaben aus den IVD-Merkblättern. Teilweise seien die Fugendichtmassen nur in „homöopathischer Dosierung“ aufgetragen und wiesen eine Dreiflankenhaftung auf. An einer Fensterbank sei die Fugendichtmasse fehlerhaft auf ein Klebeband aufgetragen worden.

(7) Im gesamten Gebäude betrage die Auskragung der Fensterbänke nicht wie vorgeschrieben 4 cm.

(8) Die Fuge zwischen der Holzverkleidung des Dachüberstandes und dem Wärmedämm-Verbundsystem sei nicht abgedichtet worden.

Der Beklagte hat auch mit diesen weiteren Mängeln, zu deren Beweis er sich auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht, zunächst ein Zurückbehaltungsrecht begründet. Er ist der Auffassung, alle vorgenannten Mängel gehörten zum Leistungsspektrum der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 hat der Beklagte sodann wegen sämtlicher Mängel Schadensersatz geltend gemacht und insoweit Widerklage auf Zahlung von 35.700 € brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen erhoben.

Unter Bezugnahme auf ein weiteres Privatgutachten des Dipl.-Ing. O. vom 14. September 2009 trägt der Beklagte hierzu ergänzend vor, die Mängelbeseitigung werde insgesamt Kosten in Höhe von 34.000 € netto verursachen, von denen er im Rahmen seiner Widerklage einen pauschalen Sicherheitsabschlag von 4.000 € netto in Abzug gebracht habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte alsdann seine Widerklageforderung nochmals reduziert.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage hat er zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung und die Widerklage zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die festgestellte Putzstärke begründe im vorliegenden Fall keinen Mangel, weil sie die Klägerin entsprechend der ausdrücklichen Forderung des hinreichend selbst fachkundigen Beklagten das von diesem bereitgestellte Material eingesetzt habe. Es habe deshalb keinen Grund für sie gegeben, gegebenenfalls Bedenken anzumelden, soweit Materialien verschiedener Hersteller zum Einsatz gekommen seien. Ein Herstellermerkblatt habe der Beklagte wie schon in erster Instanz vorgetragen der Klägerin nicht überreicht. Die Klägerin habe von sich aus anhand der Materialien auch nicht erkennen können, dass abweichend von der regelmäßig fachgerechten Putzstärke eine bestimmte Mindeststärke empfohlen werde. Sie habe daher die regelmäßig für fachgerecht erachtete Putzstärke hergestellt und das Werk damit mangelfrei ausgeführt. Vorsorglich bestreitet die Klägerin nunmehr (erstmals), dass von ihr überhaupt ein Armierungsmörtel aufgebracht worden sei, für den die Herstellerempfehlungen der Firma S. in dem streitgegenständlichen Merkblatt gelten.

Den weiteren Vortrag des Beklagten zu anderen Mängeln unter Bezugnahme auf das Privatgutachten rügt die Klägerin als verspätet. Ferner bestreitet sie das Vorliegen der geltend gemachten Mängel und ihre Verantwortlichkeit dafür. Hierzu bezieht sie sich unter Protest gegen die Beweislast auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Abrisses in der Lotrechten an der Ecke zum Nachbargebäude trägt die Klägerin ergänzend vor, dies habe soweit ein solcher Abriss vorhanden sein sollte andere Ursachen, die in der Bausubstanz des Gebäudes zu suchen seien. Eine Abdichtung über der Stahlbeton-Haustürüberdachung sei sofern sie nicht vorhanden sein sollte ohnehin nicht geschuldet gewesen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Fuge zwischen Holzverkleidung und Dachüberstand.

Die Klägerin meint ferner, etwa vorhandene Mängel berechtigten den Beklagten wegen Unwesentlichkeit jedenfalls nicht zur Verweigerung der Abnahme, weil das von der Klägerin erstellte System als solches voll funktionstauglich sei und Wasser tatsächlich nicht eindringe. Auch die behaupteten Mängelbeseitigungskosten seien völlig unrealistisch. Soweit überhaupt Nachbesserungen erforderlich werden könnten, seien diese mit einem Aufwand von maximal 10 Arbeitsstunden zu 340 € netto und Materialkosten von rd. 100 € brutto, also Gesamtkosten von rd. 500 € zu erledigen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. B. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10. September 2010 verwiesen (lose hintere Aktenhülle Bd. III).

Wegen der rechtlichen Hinweise des Senats wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. März 2011 (Bl. 441 d. A.) sowie wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat lediglich in geringem Umfang Erfolg, soweit er eine weitere Abweisung der Klage begehrt. Die Widerklage erweist sich ebenfalls nur in geringem Umfang als begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

1. Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft entschieden, denn es ist nicht sämtlichen von dem Beklagten bereits im ersten Rechtszug erhobenen Mängeln nachgegangen. Die gebotene Beweisaufnahme hat der Senat selbst durchgeführt.

2. Zugunsten der Klägerin ergibt sich eine offene Werklohnforderung von 4.463,56 €.

a) Position 1 der Schlussrechnung/Armierungsschicht:

Nach den insoweit nicht angefochtenen Ausführungen des Landgerichts steht der Klägerin für die Ausführung dieser Arbeiten eine Vergütung in Höhe von 255,20 m² x 9,85 €/m² =   2.513,72 € zu.

b) Position 2 der Schlussrechnung/Oberputz:

Nach den insoweit ebenfalls nicht angefochtenen Ausführungen des Landgerichts kann die Klägerin für diese Arbeiten eine Restwerklohnforderung in Höhe von 255,20 m² x 10,45 €/m² =   2.666,84 € beanspruchen.

c) Position 3 der Schlussrechnung/Gewebewinkel:

Hierfür steht der Klägerin nach den ebenfalls nicht angefochtenen Ausführungen des Landgerichts eine Vergütung von 127,25 lfm. x 6 €/lfm. netto =  765,12 € zu.

d) Position 4 der Schlussrechnung/dauerelastische Fugen:

Nach den von der Klägerin nicht angefochtenen Ausführungen des Landgerichts kann sie hierfür keine Vergütung beanspruchen 0,00 €.

e) Position 5 der Schlussrechnung:

aa) Vorarbeiten/Abschleifen der Polystyrolplatten zur Entfernung von Graten und überstehenden Seitenteilen:

Hierfür steht der Klägerin die vom Landgericht zuerkannte Vergütung in Höhe von

15 Std. à 35,20 €/Std. =   528,00 € zu.

Die dagegen erhobenen Berufungseinwände des Beklagten bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Soweit der Beklagte die Notwendigkeit der ausgeführten Arbeiten bestritten hat, ist sein Einwand unbegründet. Denn schon im klägerischen Angebot vom 11. Oktober 2005 (das nach dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten [Bl. 83 unten d. A.] nach Besichtigung der schon angebrachten Styroporplatten vor Ort durch den Geschäftsführer der Klägerin erstellt worden ist) waren in Angebotsposition 06 vorläufig 8 Stunden für die Durchführung der betreffenden Arbeiten veranschlagt worden, wobei eine Abrechnung nach einem Stundenlohn von 35,20 € „zum Nachweis“ vorgesehen war. Der Beklagte hat nicht behauptet, dass auch diese Position im Rahmen der anschließenden Vertragsverhandlungen vor Auftragserteilung wieder gestrichen worden ist. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, die Klägerin sei auf die veranschlagten 8 Stunden aus ihrem Angebot beschränkt (vgl. Bl. 42 d. A.). Diese Auffassung ist jedoch unrichtig, da das beauftragte Angebot eine Abrechnung nach tatsächlich entstandenem Aufwand vorsieht.

Soweit der Beklagte für seine Behauptung, die Arbeiten seien wegen seiner eigenen, millimetergenauen Vorarbeit ohne jede Vertiefungen und Rillen nicht erforderlich gewesen, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hatte, ist das Landgericht diesem Angebot ohne Rechtsfehler nicht nachgegangen. Denn es handelte sich um ein ungeeignetes Beweismittel, da der ursprüngliche Zustand der Dämmplattenoberfläche wegen der anschließend erfolgten Verputzung nachträglich nicht mehr festgestellt werden kann.

Auch der weitere Berufungseinwand des Beklagten, die landgerichtliche Schätzung des erforderlichen Stundenaufwandes auf 15 Stunden sei ohne jede nachvollziehbare Grundlage erfolgt, ist unbegründet. Denn die Klägerin hatte im Prozess eine Stundenauflistung (Anlage K 7, Bl. 73 f. d. A.) vorgelegt, wonach schon am 19. Oktober 2005 19 Stunden durch drei Arbeiter für Schleifen der Dämmschicht aufgewendet worden sind, ferner weitere 4,5 Stunden am 2. November 2005. Dass diese Arbeiten in dem in der Stundenauflistung niedergelegten Umfang tatsächlich geleistet worden sind, hat der Beklagte hingegen nicht konkret bestritten. Die vom Landgericht auf dieser Grundlage geschätzten (lediglich) 15 Arbeitsstunden beschweren den Beklagten daher nicht.

bb) Einbau eines Teils der Fensterbänke:

Das Landgericht hat für diese Position im Ergebnis zu Recht einen Vergütungsanspruch von 5 Stunden à 35,20 €/Std. =   176,00 € zuerkannt.

Der dagegen erhobene Berufungseinwand des Beklagten ist unberechtigt. Der Beklagte meint, es fehle eine ausreichende Schätzungsgrundlage für die angesetzte Zahl von 5 Arbeitsstunden; das Landgericht hätte insoweit den vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Dem ist entgegen zuhalten, dass der Beklagte durch die landgerichtliche Schätzung nicht beschwert ist. Denn er hatte selbst der Klägerin für diese Position einen Werklohnanspruch in Höhe von 189,45 € (25,26 lfm. x 7,5 €/lfm.) zugestanden (vgl. Bl. 40 d. A.). Den angebotenen Sachverständigenbeweis hatte er nur dafür angetreten, dass die Klägerin nicht mehr als die 189,45 € verlangen könne. Der vom Landgericht aufgrund einer Schätzung zuerkannte Betrag von 176 € liegt jedoch darunter.

cc) Einbau einer zweiten Gewebeschicht zur Verstärkung im unteren Fassadenbereich:

Zu dieser Position hat das Landgericht einen Betrag von (15 Arbeitsstunden à 35,20 €/Std. =) 528 € zugestanden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung mit Erfolg. Der Beklagte macht geltend, es fehle an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage für die angesetzte Zahl von 15 Arbeitsstunden. Dieser Einwand ist begründet. Der Beklagte hatte im Rahmen seines erstinstanzlichen Vortrages lediglich eine Vergütung von 200,63 € netto (26,75 m² x 7,50 €/m²) für angemessen erachtet und eine sich auf den Einbau der zweiten Gewebeschicht beziehende Stundenlohnvereinbarung bestritten (vgl. dazu Bl. 42, 45 und 82 d. A.). Die Klägerin hatte demgegenüber unter Antritt von Zeugenbeweis eine Stundenlohnabrede mit dem Beklagten behauptet und außerdem dargelegt, für sämtliche Zusatzarbeiten der Position 5 der Schlussrechnung einen Aufwand von insgesamt 63,05 Stunden erbracht zu haben (vgl. Bl. 71 d. A.). Zu dem auf den Einbau der zweiten Gewebeschicht entfallenden Arbeitsaufwand hat die Klägerin allerdings konkret nichts vorgetragen. Auch in den Stundenaufstellungen der Anlage K 7 (Bl. 73 f. d. A.) und der Anlage B 6 (Bl. 190 d. A.) ist dazu keine gesonderte Eintragung enthalten; vielmehr ergeben die dort aufgeführten übrigen Stundenlohnarbeiten schon für sich genommen mehr als die letztlich in der Schlussrechnung abgerechneten 63,05 Stunden. Damit ist der Vortrag der Klägerin zur Vergütungshöhe für den Einbau der zweiten Gewebeschicht im Ergebnis ohne ausreichende Substanz. Die von der Klägerin benannten Zeugen sind nicht zu vernehmen, weil dies mangels Aufschlüsselung der auf den Einbau einer zweiten Gewebeschicht entfallenden Arbeitsstunden eine bloße Ausforschung wäre, zumal auch völlig offen ist, welcher Mitarbeiter die hier streitgegenständlichen Arbeiten erbracht haben soll.

Demnach kann die Klägerin für ihre Arbeiten nicht mehr als die vom Beklagten selbst zugestandene Vergütung für diese Position verlangen 200,63 €.

dd) Ausgleich von Unebenheiten und Vertiefungen der Fassadenfläche mit Armierungsmörtel:

Das Landgericht hat für diese Arbeiten der Klägerin keine weitere Vergütung zuerkannt, was die Klägerin nicht angegriffen hat: 0,00 €.

ee) Anbringung von APU-Leisten im Bereich der Fenster:

Das Landgericht hat der Klägerin für diese Arbeiten eine Vergütung von 7,5 Std. à 35,20 €/Std. =   264,00 € zuerkannt. Dagegen liegt kein Berufungsangriff vor.

f) Position 6 der Schlussrechnung/Dachuntersichten:

Das Landgericht hat der Klägerin für diese Arbeiten einen Vergütungsanspruch in Höhe von 222,22 € zuerkannt.

Dies sind 50 % des von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsbetrags von 444,43 €. Zur Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, der Betrag von 222,22 € entspreche rechnerisch dem vom Beklagten zugestandenen Betrag. Die landgerichtliche Argumentation fußt insoweit ersichtlich darauf, dass der Beklagte die Durchführung einer einmaligen Lasur anstelle der von der Klägerin behaupteten zweimaligen Lasur eingeräumt hatte. Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten mit der Argumentation, er habe unter Antritt von Sachverständigenbeweis sowohl die Durchführung des zweimaligen Lasierens als auch ein vorheriges Anschleifen und die Durchführung von Vorbereitungsarbeiten bestritten. Deswegen habe das Landgericht nicht ohne Durchführung einer entsprechenden Beweisaufnahme entscheiden dürfen.

Der Beklagte hatte zwar in erster Instanz zunächst auch eine Auftragserteilung für die betreffenden Arbeiten bestritten und dazu vorgetragen, der Anstrich der Dachuntersichten sei nur deshalb erforderlich geworden, weil die Klägerin beim Verputzen die braunen Holzbretter mit weißer Putzfarbe verschmutzt gehabt habe. Dieser Einwand wird indessen vom Beklagten in der Berufungsbegründung nicht wiederholt. Ihm ist deshalb auch nicht weiter nachzugehen. Im Übrigen hatte der Beklagte gegen Ende der ersten Instanz ohnehin eingeräumt (vgl. Bl. 181 d. A.), dass er die Dachuntersicht verlängert hatte wegen der Wandverstärkung im Giebelbereich. Dann liegt aber nahe, dass das Streichen der Bretter schon zum Angleichen der verschiedenen Farbtöne der alten und neuen Hölzer notwendig war.

Hinsichtlich der Art und des Umfangs der durchgeführten Arbeiten hatte auch die Klägerin ihrerseits (entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil) Beweis durch Benennung von fünf Zeugen sowie Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten (vgl. Bl. 70 f. d. A.). Damit lagen grundsätzlich erhebliche Beweisantritte beider Parteien vor. Die landgerichtliche Entscheidung im Schätzungswege geht allerdings in erster Linie zu Lasten der Klägerin (die Zahlung von 444,43 € gefordert hatte), während der Beklagte im Ergebnis nur in Höhe von rd. 30 € beschwert ist, weil er für die von ihm zugestandene einmalige Lasur eine Vergütung in Höhe von (31,58 m² x 6,08 €/m² =) 192,01 € netto ohnehin zugebilligt hatte.

Deshalb kann hier gemäß § 287 Abs. 2 ZPO an der Schätzung des Landgerichts festgehalten werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Dachuntersichten insgesamt einmal oder zweimal lasiert worden sind und die von der Klägerin benannte Anzahl der entfernten Haken und Nägel in den Dachbalken zutrifft. Das gilt umso mehr, als der Beklagte in seiner Berechnung nur die einmalige Lasur berücksichtigt, jedoch außer Acht lässt, dass auch nach seinem eigenen Vortrag (Bl. 41 d. A.) jedenfalls ein Haken entfernt werden musste und zudem nahe liegt, dass die vom Beklagten selbst nach eigenem Vorbringen zur Anpassung an die vergrößerte Wandstärke des Giebels nachträglich angebrachten Bretter auch wenn sie schon gehobelt waren nochmals angeschliffen werden mussten, bevor sie gestrichen werden konnten. Hierdurch wird der geringe Abweichungsbetrag von 30,00 € allemal kompensiert.

g) Position 7 der Schlussrechnung/Windfederbretter:

Welche Vergütung das Landgericht der Klägerin für diese Arbeiten konkret zuerkannt hat, bleibt im angefochtenen Urteil letztlich offen. Das Landgericht hat lediglich eine Abrechnung nach der Einheit „lfm.“ für zutreffend erachtet und ausgeführt, die klägerische Berechnung von „knapp 15 lfm.“ sei demnach zutreffend. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass das Landgericht wohl den in der Schlussrechnung geltend gemachten Betrag von 14,32 lfm. x 7,95 €/lfm. =   113,84 € zuerkennen wollte.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten mit dem Einwand, eine Abrechnung nach lfm. sei nicht angemessen. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Aufwand beim Streichen der Windfederbretter nicht höher als derjenige beim Streichen der Dachuntersichten, zumal die Windfederbretter wovon auch das Landgericht ausgegangen sei vom Beklagten schon einmal vorgestrichen gewesen seien.

Dieser Berufungseinwand ist begründet. Die Argumentation des Landgerichts ist in der Sache nicht überzeugend. Denn die Windfederbretter stellen eine einheitliche schmale Fläche rechts und links des Giebels dar, während die Dachunterseiten zusätzlich durch die herausragenden Dachbalken untergliedert sind und deshalb insgesamt größere Anstoßbereiche an die verputzte Hauswand aufweisen, was beim Streichen einen entsprechend höheren Aufwand erfordert (vgl. dazu Bild 16 des vom Beklagten eingeholten Privatgutachtens, Bl. 339 d. A.). Hinzu kommt, dass auch der Vortrag und die Abrechnungsweise der Klägerin für die Annahme eines höheren Aufwandes beim Streichen der Windfederbretter als beim Anstrich der Dachuntersichten keinen Anhaltspunkt bietet. Vielmehr hat die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 16. Juni 2006 (S. 5, Bl. 71 d. A.) auf einen „qm“-Preis von 7,95 € für die Windfederbretter abgestellt. Dieser Preis ist mithin offensichtlich wegen der tatsächlich einfacheren Ausführungsweise sogar niedriger als der von der Klägerin geltend gemachte qm-Preis für die Dachuntersichten (12,25 €/m² gemäß Position 6 der Schlussrechnung). Hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen.

Nach dem Aufmaßblatt der Klägerin (Anlage K 5 a, Bl. 19 d. A.) wurde eine Fläche von „2 x 7,16 = 14,32 m“ bearbeitet. Dies dürfte der reinen Giebellänge entsprechen. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag des Beklagten (Bl. 41 d. A.) ist das Giebelbrett 10 cm breit. Danach errechnet sich eine qm-Zahl von (14,32 m x 0,1 m =) 1,432 m². Dies entspricht der vom Beklagten zugestandenen Fläche von 1,43 m².

Den niedrigeren Einheitspreis von 6,08 €, den der Beklagte in seine Rechnung eingesetzt hat, hat der Beklagte demgegenüber nicht näher erläutert. Außerdem hat er in seiner Berufung den vom Landgericht zugrunde gelegten Einheitspreis aus der Schlussrechnung von 7,95 € nicht bestritten.

Demnach ist der Klägerin für das Lasieren der Windfederbretter ein Betrag von 1,43 m²x7,95 € = 11,37€ zuzuerkennen.

Insgesamt ergibt sich damit eine berechtigte Werklohnforderung von zzgl. 16 % MwSt., also 8.523,56 € abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten  Zahlung auf die erste Abschlagsrechnung von – 4.060,00 € somit verbleibt eine Restforderung von 4.463,56 €

Da der Beklagte keine Aufrechnung mit den von ihm anstelle des ursprünglich geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts erhobenen Schadensersatzansprüchen erklärt hat, war die vorgenannte Restforderung zugunsten der Klägerin auszuurteilen. Auf die ursprünglich zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Werklohnforderung der Klägerin mangels Abnahme nicht fällig war (vergleiche hierzu Beschluss des Senats vom 10. Februar 2011, Bl. 399 d. A.), kommt es insoweit nicht mehr an.

3. Dem Beklagten stehen seinerseits gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen zu, die er durch die mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 erhobene Widerklage wegen der von ihm behaupteten Mängel geltend gemacht hat.

Den nunmehr ihm obliegenden Beweis der Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin konnte der Beklagte indes nur teilweise erbringen, sodass seine Widerklage nur teilweise begründet ist.

a) Zu geringe Stärke des Armierungsputzes:

Ein Schadensersatzanspruch wegen einer zu geringen Stärke des Armierungsputzes steht dem Beklagten nicht zu. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht hierzu durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich insoweit kein Mangel der klägerischen Werkleistung feststellen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

(1) Zwar hat die Klägerin den Putz dünner aufgebracht, als dies die Herstellervorgaben vorsehen. Diese Vorgaben gelten jedoch nur für die Herstellung eines Wärmedämm-Verbundsystems. Insoweit hat der Sachverständige Dr. B. in seinem Ergänzungsgutachten vom 12. Januar 2008 seine Ausführungen im Erstgutachten vom 21. September 2007 nochmals dahingehend zusammengefasst, dass eine in Herstellerrichtlinien vorgeschriebene Schichtdicke des Armierungsmörtels nur im Zusammenhang mit der Beurteilung des Gesamtsystems sinnvoll ist. Dazu gehört neben der 7.347,90 € zzgl. 16 % MwSt., also 8.523,56 € abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten    Zahlung auf die erste Abschlagsrechnung von – 4.060,00 € somit verbleibt eine Restforderung von 4.463,56 €

Styropor-Dämmschicht auch die Berücksichtigung des Armierungsgewebes und des Deckputzes. Hintergrund sei, dass eine Wärmedämm-Verbundfassade technisch nur erforderlich und im Sinne der vom Hersteller gebotenen Gewährleistung auch nur wirksam sein könne, wenn sie einheitlich aus Produkten eines Herstellers geliefert und verarbeitet sei. Hier seien indessen von ihm vor Ort unterschiedliche Materialien festgestellt worden. Das bedinge per se, dass im Gesamtsystem Unwägbarkeiten existierten. Für sich genommen handele es sich indessen wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor der Kammer am 23. März 2009 nochmals klargestellt hat um eine durchaus übliche Schichtdecke, die man auch bei anderen Herstellern kenne. Der Putz sei als solcher ordnungsgemäß aufgebracht worden und habe auch eindeutig eine ausreichende Festigkeit und Verbindung mit dem Untergrund erreicht. Eine nachträgliche Bildung von Rissen sei als unwahrscheinlich anzusehen. Das hat sich im Übrigen bei der erneuten Besichtigung am 31. August 2010 bestätigt.

Dem hat das Landgericht ohne Rechtsfehler entnommen, dass die Abweichung der Stärke der Armierungsschicht von den Herstellervorgaben im vorliegenden Falle keinen Mangel darstelle. Das Landgericht hat hierzu entscheidend darauf abgestellt, dass die Klägerin lediglich Putzarbeiten geschuldet habe, nicht aber die Aufbringung eines einheitlichen Wärmedämm-Verbundsystems.

Das vom Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O. verweist lediglich darauf, dass durch die zu dünn aufgetragene Armierungsmasse das Wärmedämm-Verbundsystem nicht mehr den Vorgaben der bauaufsichtlichen Zulassung entspreche. Es setzt sich jedoch nicht mit der eigentlichen Problematik des vorliegenden Falles auseinander, dass gerade kein einheitliches System eines einzigen Herstellers verwendet worden ist, sondern wofür der Beklagte selbst verantwortlich ist Materialien verschiedenster Hersteller zum Einsatz gekommen sind. Damit ist die erstellte Fassade von vornherein nicht als ordnungsgemäßes einheitliches Wärmedämm-Verbundsystem geeignet.

(2) Nachdem wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.-Ing. B. eindeutig ausgeführt hat die Putzschichten als solche von der Klägerin mangelfrei aufgebracht worden sind (soweit es die Schichtdicke und Festigkeit sowie Haftung auf dem Untergrund betrifft), kommt mithin eine Mängelgewährleistung der Klägerin von vornherein nur unter dem Gesichtspunkt eines unterlassenen Hinweises auf die mangelnde Eignung des Gesamtsystems als Wärmedämm-Verbundsystem in Frage.

Eine Verletzung dieser Pflicht lässt sich aber unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten hier im Ergebnis nicht feststellen.

Die Prüfungs-und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine leistungsbezogene Verpflichtung und folgt unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 2 BGB (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 1519 m. w. N.). In diesem Rahmen kann ein Bauunternehmer grundsätzlich auch verpflichtet sein, auf Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Vorleistungen hinzuweisen (vgl. Werner/Pastor, a. a. O.). Der Umfang der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt allerdings entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (Werner/Pastor, a. a. O., Rdnr. 1520).

Zunächst folgt er dem vom Auftragnehmer übernommenen Leistungsumfang und wird hierdurch begrenzt. Die Prüfungspflicht reicht nicht über die vertragliche Leistungspflicht und deren Ordnungsgemäßheit hinaus (vgl. dazu Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar, 16. Aufl., B § 4 Nr. 3 Rdnr. 11 m. w. N.). Danach ist bereits das Bestehen einer Hinweispflicht, die sich auf Mängel des Gesamtsystems der Fassade im Sinne eines Wärmedämm-Verbundsystems bezieht, fraglich. Denn das von der Klägerin abgegebene Angebot bezieht sich ausdrücklich lediglich auf „Putzarbeiten an der Fassade“. Die geschuldeten Werkleistungen sind im Angebot auf das Aufbringen der Armierungsschicht sowie der Schlussbeschichtung mit Silikat-Strukturputz beschränkt. Dass die Arbeiten der Klägerin dazu dienen sollten, mit den Vorarbeiten des Beklagten zusammen ein besonderes Gesamtsystem im Sinne eines Wärmedämm-Verbundsystems zu erstellen, lässt sich dem Angebot als solchem nicht entnehmen. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass etwa hierüber besonders gesprochen worden wäre.

Unter diesem Gesichtspunkt folgt der Senat dem Landgericht, das bereits das Bestehen einer Hinweispflicht verneint hat.

Unabhängig davon begründet indessen ein etwa unterlassener Hinweis (die Erteilung eines entsprechenden Hinweises ist zwischen den Parteien streitig) gleichwohl hier keine Mängelgewährleistungspflicht der Klägerin. Denn eine Prüfungs- und Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der Auftraggeber selbst erkennbar hinreichend fachlich in der Lage ist, die Unzulänglichkeiten und Abweichungen von der an sich notwendigen Art der Ausführung zu erkennen (vgl. Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rdnr. 30 m. w. N.; BGH, BauR 1977, 420 juris-Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, BauR 2004, 99). Diese Voraussetzung liegt hier in der Person des Beklagten eindeutig vor. Denn dieser hat im Prozess (vgl. Bl. 180 d. A.) selbst vorgetragen, früher als Bauingenieur tätig gewesen zu sein und über eine lange Bauerfahrung zu verfügen, weshalb er die Eignung der von ihm eingekauften Materialien für die von ihm mit der Renovierung der Fassade verfolgten Zwecke hinreichend einschätzen könne. Die Klägerin durfte deshalb auf eine ausreichende Fachkenntnis des sie anweisenden Beklagten vertrauen.

Jedenfalls scheitert aber eine Einstandspflicht der Klägerin wegen unterlassenen Hinweises auf eine mangelnde Eignung der ihr zur Verfügung gestellten Materialien daran, dass aufgrund des Prozessverhaltens des Beklagten feststeht, dass dieser aus einem etwaigen Hinweis keine Konsequenzen gezogen hätte.

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten setzt nämlich voraus, dass der Auftraggeber nach eindeutiger Belehrung den Auftrag entsprechend ergänzt bzw. geändert und die hierdurch entstehenden Mehrkosten übernommen haben würde. Zwar muss der Auftraggeber nicht beweisen, dass er dazu bereit gewesen wäre. Vielmehr trifft den Auftragnehmer, weil es um die Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht geht, insoweit die Beweislast (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 VII ZR 243/73; ferner Ingenstau/Korbion, a. a. O., Rdnr. 74 m. w. N.). Dieser Beweis ist hier indessen erbracht. Denn der Beklagte hat, nachdem das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.-Ing. B. mit dem Hinweis auf die fehlende Eignung der gewählten Wandbeschichtung aus Materialien verschiedener Hersteller als ordnungsgemäßes Wärmedämm-Verbundsystem vorlag, dennoch weiterhin ausdrücklich daran festgehalten, dass er das von ihm gelieferte Material sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt habe und sämtliche von ihm gelieferten Materialien ohne weiteres untereinander kompatibel seien (vgl. Bl. 180 d. A.). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass sich der Beklagte auch bei Mitteilung von Bedenken der Klägerin gegen die Verwendung der ihr vom Beklagten zur Verfügung gestellten Materialien nicht zur Verwendung anderer Stoffe entschlossen hätte. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist mit dem Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2009 erörtert worden, ohne dass er dem widersprochen hat.

Damit kann der Beklagte die Zahlung des Restwerklohnes der Klägerin nicht unter Hinweis auf eine zu geringe Stärke des Armierungsputzes verweigern.

b) Platzierung des Armierungsgewebes zu weit außen in der Armierungsschicht:

Diesem von dem Beklagten bereits erstinstanzlich geltend gemachten Mangeleinwand ist das Landgericht (verfahrensfehlerhaft) nicht nachgegangen. Auch er erweist sich indes im Ergebnis als unbegründet.

Der Sachverständige Dr.-Ing. B. führt hierzu zwar in seinem Gutachten vom 11. September 2010 zunächst aus, das Armierungsgewebe sei in unterschiedlicher Lage festgestellt worden. Zum Teil liege es im vorderen Drittel, zum Teil in der Mitte und zum Teil im hinteren Drittel, wobei die Schichtstärken zum Teil so weit voreinander abwichen, dass an manchen Stellen nur noch etwa 2 mm Armierungsschicht vorhanden seien.

Das allein sei aber noch nicht als mangelhaft einzustufen. Zum einen treffe die Aussage in dem Privatgutachten Dipl.-Ing. O., es sei eine Mindestschichtdicke von ca. 5 mm zu erreichen, nicht zu, zum anderen sei festzustellen, dass in allen untersuchten Proben eine Überdeckung des Armierungsgewebes mit Unterputz gegeben sei. Es sei aber allein von Bedeutung, dass das Armierungsgewebe von Klebemörtel überdeckt sei. Das aber sei gewährleistet.

Danach lässt sich auch insoweit eine mangelhafte Werkleistung der Klägerin nicht feststellen.

c) Nicht fachgerechte Ausführung der Putzarbeiten an den Fensterlaibungen und Fensterstürzen:

Auch diesen vom Beklagten bereits in erster Instanz geltend gemachten Mangel hat das Landgericht (verfahrensfehlerhaft) nicht aufgeklärt.

Diesbezüglich ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. B. tatsächlich die Fehlerhaftigkeit der Leistung der Klägerin, die nämlich eine den Anforderungen nicht entsprechende Anputzleiste verwendet hat. Der Sachverständige hat festgestellt, die Klägerin habe an den Fensterblendrahmen Einputzleisten ohne ein angearbeitetes Armierungsgewebe verwendet und zudem die Leisten nicht in allen Fällen bündig bis zu ihrer Außenkante in den Putz eingearbeitet. Dies entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik, denn alle gängigen Hersteller von Wärmedämm-Verbundsystemen würden für die Anarbeitung des Putzes an Fensterprofile die Verwendung von Anputzleisten mit angearbeitetem Gewebe empfehlen, um einen Risse gesicherten Anschluss zwischen Anputzleiste und Putzlaibung zu gewährleisten.

Insoweit ist der von der Klägerin in erster Instanz behauptete und unstreitig gebliebene Bedenkenhinweis, dass es gewisse Einarbeitungsschwierigkeiten beim nachträglichen Anbauen der APU-Leisten erst im Anschluss an das Verkleben der Styroporplatten geben könne, ohne Bedeutung. Diese gegenüber dem üblichen Verlauf abweichende Reihenfolge der Arbeiten war nämlich nicht schadensursächlich, sondern die Verwendung fehlerhafter Einputzleisten. Diese hat zwar der Beklagte geliefert, die Klägerin hätte indes Bedenken gegen die Verwendung dieser Anputzleisten anmelden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Der Schadensersatzanspruch des Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB scheitert auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. Eine solche Fristsetzung war nämlich gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da die Klägerin hartnäckig das Vorliegen von Mängeln bestritten und dem Antrag des Beklagten, ihn zur Zahlung des Restwerklohns an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Beseitigung der gerügten Mängel zu verurteilen, entgegengetreten ist (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 281 Rdnr. 14).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. B. sind diesbezüglich Kosten wie folgt zu erwarten:

Einbau neuer Einputzprofile an den Fensterlaibungen    850,00 €

Laibungen neu einputzen 2.125,00 €

Fensterflächen abkleben 165,00 €

insgesamt mithin 3.140,00 €

Ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht nicht, da der Beklagte diese Arbeiten bislang nicht hat ausführen lassen (vgl. BGHZ 186, 330).

d) Fehlende Abdichtung der Fugen zwischen dem Fensterbank-Abschlussprofil und dem Fensterlaibungsputz mit einem Kompriband:

Dieser von dem Beklagten aufgrund des von ihm eingeholten Privatgutachtens erstmalig im Berufungsverfahren erhobene Einwand ist nicht verspätet. Der Beklagte hat vorgetragen, ihm seien dieser und die weiteren im Berufungsverfahren gerügten Mängel erst aufgrund des von ihm eingeholten Privatgutachtens bekannt geworden. Dies ist nicht zu widerlegen, auch wenn der Beklagte als Bauingenieur über eine gewisse Fachkunde verfügt.

Diese Mängelrüge des Beklagten erweist sich auch grundsätzlich als berechtigt. Der Sachverständige Dr.-Ing. B. hat bestätigt, er habe bei der Öffnung der U-Profile keine Abdichtung vorgefunden, die indes geboten gewesen sei.

Ein gesonderter Schadensersatzanspruch steht dem Beklagten insoweit gleichwohl nicht zu. Da die Fensterlaibungen und die Fensterbänke ohnehin zu erneuern sind (vgl. unten), müssen insoweit auch die Abdichtungen neu hergestellt werden. Die entsprechenden Kosten sind in den von dem Sachverständigen errechneten Kosten enthalten.

e) Fehlen der Eindichtung der Fugen zwischen der Fensterbankunterseite und dem Wärmedämm-Verbundsystem mit Kompriband:

Insoweit gilt das soeben zu Ziffer d) Ausgeführte. Dieser Mangel ist zwar vorhanden. Er fällt jedoch zum einen nur zum Teil der Klägerin zur Last, da sie nicht alle Fensterbänke eingebaut hat, zum anderen müssen die Fensterbänke ohnehin wegen zu geringen Überstandes (Tropfüberstand) über die Fassade hinaus erneuert werden. Im Zuge dieser Arbeiten ist auch die Abdichtung unterhalb der Fensterbänke zu erneuern.

Die ursprüngliche Angebotsposition 05 der Klägerin, Fensterbänke zu liefern und anzubringen (mit einem 4 cm starken Überstand), ist von dem Beklagten unstreitig nicht beauftragt worden. Es ist zwar darüber hinaus zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin trotzdem einige der vom Beklagten gelieferten Fensterbänke eingebaut hat, und zwar nach unstreitigem Vorbringen die Fensterbänke auf der Vorderseite des Hauses sowie nach dem Stundenlohnzettel, den die Klägerin selbst vorgelegt hat (Anlage K 7, Bl. 73 d. A.), wohl auch die Fensterbänke auf der Rückseite des Hauses. Gleichwohl sind nicht alle Fensterbänke von der Klägerin eingebaut worden. Nach dem Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. sind insgesamt 35 m Fensterbänke einzubauen, während die Klägerin nur etwa 25 lfm. Fensterbänke eingebaut hat. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. B. zum fehlenden Tropfüberstand einiger Fensterbänke ist indes unklar, in welchem Umfang welche von der Klägerin oder dem Beklagten eingebauten Fensterbänke von der diesbezüglichen Mangelhaftigkeit betroffen sind, sodass eine Differenzierung danach, in welchem Umfang wer von den Parteien die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat, nicht möglich ist. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat die Kosten für das beabsichtigte Ergänzungsgutachten nicht eingezahlt, sodass eine weiter gehende Aufklärung nicht erfolgen konnte und ihm insgesamt insoweit ein Schadensersatzanspruch zu versagen ist.

f) Fehlendes Abdichtungsband zwischen dem Wärmedämm-Verbundsystem des streitgegenständlichen Gebäudes und einem daran angrenzenden Gebäude:

Diesen Mangel hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. zwar bestätigt, er hat jedoch auch ausgeführt, es handele sich bei derartigen Anschlussfugen und deren Abdichtung nicht um eine Nebenleistung, sondern um eine Leistungsposition, die gesondert zu vergüten sei, mithin also um Sowiesokosten, sodass dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht zusteht.

g) Fehlende Abdichtungsmaßnahme im Spritzwasserbereich im Anschluss des Wärmedämm-Verbundsystems an die Stahlbeton-Überdachung des Hauseingangs:

Auch insoweit hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. zwar die gebotene Abdichtung nicht aufgefunden. Zum einen gilt jedoch gleichermaßen, dass es sich bei dieser Arbeit um eine gesondert zu vergütende Maßnahme und damit um Sowiesokosten handelt, zum anderen ist unklar, ob diese Arbeit in das Aufgabengebiet der Klägerin fiel oder wovon der Sachverständige offenkundig ausgeht eines Dachdeckers.

h) Nichtbündiges Abschließen des Fensterlaibungsputzes mit der Innenseite des Fensterbank-Abschlussprofils:

Auch dieser von dem Beklagten gerügte Mangel liegt nach dem Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. vor. Er führt indes nicht zu zusätzlichen Mängelbeseitigungskosten, da die Fensterbänke ohnehin ausgetauscht werden müssen.

i) Unsachgemäße Ausführung der dauerelastischen Fugen am gesamten Gebäude:

Der Sachverständige Dr.-Ing. B. hat ausgeführt, es sei zum Teil ungeeigneter Dichtstoff (Acryl) verwendet worden, zum Teil seien die Fugen als solche nicht fachgerecht ausgeführt worden, sodass keine ausreichende Flankenhaftung bestehe.

Auch insoweit ergibt sich indes kein gesonderter Schadensersatzanspruch des Beklagten. Soweit es Fugen im Bereich der Fensterlaibungen betrifft, sind diese mit dem diesbezüglichen Schadensersatzanspruch abgegolten, im Übrigen handelt es sich um Bereiche, die ohnehin nachgebessert werden müssen.

j) Fehlende Abdichtung der Fuge zwischen der Holzverkleidung des Dachüberstandes und dem Wärmedämm-Verbundsystem:

Auch diesen Mangel hat der Sachverständige bestätigt und ausgeführt, es handele sich um eine übliche Nebenarbeit, die der Klägerin oblegen hätte.

Der Senat schätzt den diesbezüglichen Schadensersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage des insoweit von der Klägerin wegen der anfallenden Kosten nicht angegriffenen Gutachtens Dipl.-Ing. O. vom 28. August 2009 auf 1.403,22 € (vgl. Pos. 11 der Widerklage), wobei der von dem Privatsachverständigen des Beklagten angesetzte Einheitspreis pro lfm mit 21,00 € auch den von dem Sachverständigen Dr.-Ing. B. für die dauerelastische Verfugung der Gebäudetrennfuge eingesetzten Preis von 25,00 €/lfm nicht übersteigt und angemessen erscheint.

k) Für die Beseitigung derjenigen Mängel, hinsichtlich der dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin zusteht, ist auch die Errichtung eines Gerüstes erforderlich, dessen Kosten der Sachverständige Dr.-Ing. B. mit 2.535 € beziffert.

l) Nicht erforderlich sind hingegen die weiteren Arbeiten wie An- und Abbau der Regenfallrohre sowie insbesondere die Neuherstellung der Fassade durch Anschleifen der Putzfläche und Aufbringung eines neuen Deckputzes. Der Sachverständige hat diesbezüglich auf S. 17 seines Gutachtens vom 11. September 2010 ausgeführt, die Beseitigung der Mängel im Bereich der Fensterlaibungen könne dadurch erreicht werden, dass man die verwendeten Einputzprofile abreißt, Profile mit angearbeitetem Gewebe einbaut und die Laibungen neu einputzt. Dies könne ohne optische Einbußen gelingen. Erst durch den Austausch der Fensterbänke werde das Anschleifen der gesamten Fassade mit anschließendem Neuputz erforderlich.

Danach ergibt sich folgender Schadensersatzanspruch (ohne Mehrwertsteuer, vgl. oben) des Beklagten:

neue Einputzprofile   3.140,00 €

Gerüst 2.535,00 €

Insgesamt 7.078,22 €

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

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