Der Bau eines Hauses ist regelmäßig mit vielen praktischen und rechtlichen Problemen verbunden. Viele Bauherren setzen mittlerweile darauf, die Bauleitung einem einzelnen Unternehmer zu übertragen, der dann wiederum verschiedene Handwerker für einzelne Bauleistungen beauftragt. Die beiden Unternehmen müssen in der Regel einen Bauvertrag miteinander schließen, der die Grundlage für die Zahlung des Werklohns darstellt. Grundsätzlich ist jedes dieser Rechtsverhältnisse getrennt voneinander zu betrachten, doch es gibt Fälle, in denen die Rechtskreise der drei Parteien sich berühren. Damit entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Bauherren, Unternehmer und dem vom Unternehmer beauftragten Handwerker.
Wovon ist die Vergütung bei Bauleistungen abhängig?

Fälligkeit des Werklohns hängt nicht von Schlussrechnung ab

Erstattungsanspruch aufgrund versehentlich gezahlter Bauabzugssteuer
Der BGH hatte im Jahr 2014 einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Auftraggeber trotz fehlender Freistellungsbescheinigung den vollen Werklohn an den Unternehmer bezahlt hatte. Anschließend führte der Auftraggeber einen Anteil von 15 % der Bruttovergütung an das zuständige Finanzamt ab. Diesen zu viel gezahlten Betrag wollte der Auftraggeber nun vom Werkunternehmer erstattet bekommen. Der BGH gab diesem Anliegen des Auftraggebers statt, da der Werkunternehmer aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflicht als Empfänger einer Leistung als Steuerschuldner anzusehen ist.
Fazit: Das private Baurecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, bei dem eine rechtliche Beratung dringend anzuraten ist. Egal ob Sie Bauherr, Werkunternehmer oder Subunternehmer sind, beim Abschluss eines Bauvertrages sollten Sie sich von uns als Rechtsanwaltskanzlei begleiten lassen. Auch im Falle einer Werklohnerstattung, Baumängeln oder anderen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

