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Werklohnforderung – Keine Fälligkeit ohne Abnahme des Werks

LG Frankenthal, Urteil vom 10.09.2015, Az: 6 O 233/12

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Werklohnforderung.

Werklohnforderung – Keine Fälligkeit ohne Abnahme des WerksDie Klägerin betreibt einen Malerbetrieb. Die Beklagten sind Eigentümer des Hausanwesens Straße in Ort in ungeteilter Erbengemeinschaft und haben die Klägerin mit einer energetischen Sanierungsmaßnahme beauftragt. Die Klägerin hat hierzu mit Datum vom 10.02.2010 ein Angebot über Fassadendämmung und Betonsanierung abgegeben. Die Beklagten haben dieses Angebot angenommen. Eine ausdrückliche Abnahme des Werkes hat nicht stattgefunden. Mit Rechnungen vom 04.03.2011 stellte die Klägerin den Beklagten insgesamt einen Betrag von 69.485,80 € in Rechnung. Die Beklagten leisteten bereits vor Rechnungstellung und auch davor Abschlagszahlungen. Ein Betrag von 16.635,83 € steht nach wie vor offen.

Die Klägerin behauptet, es liege jedenfalls eine abnahmefähige Werkleistung vor. Die Leistung sei insgesamt mangelfrei erbracht. Soweit die Beklagten rügten, dass die Sockelausbildung nicht entsprechend dem Angebot erfolgt sei, sei die Art der Ausführung nachträglich beauftragt worden. Die Anbringung des Oberputzes sei angeboten aber nicht ausgeführt und nicht berechnet worden, weil auf Wunsch der Beklagten dort Fliesen angebracht werden sollten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Replik vom 17.08.2012 (Bl. 84 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 08.11.2012 (Bl. 159 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.635,83 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit 04.04.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Werkleistung sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Eine abnahmefähige Werkleistung liege schon deswegen nicht vor, weil kein zulässiges Wärmedämmverbundsystem verwendet worden sei. Die klägerseits verwendeten Bestandteile – Dämmschaum und Dämmplatten – seien nicht kompatibel. Im Rahmen der klägerischen Arbeiten seien die Treppenhausinnenwände beschädigt und nicht wieder hergestellt worden. Die Sanierung der Balkonbereiche sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da Roststellen vorhanden seien. Das Wärmedämmverbundsystem als solches sei auch nicht ordnungsgemäß angebracht worden. Insbesondere sei die Anbringung nicht entsprechend der geltenden Brandschutzvorschriften erfolgt. Die Fensterbänke im Erdgeschoss seien nicht ordnungsgemäß eingebaut worden. Die Sockelausbildung sei nicht erfolgt wie angeboten. Klägerseits angesetzte Stundensätze seien nicht nachvollziehbar. Die Fristen zur Vorlage von Rapportzetteln seien nicht eingehalten. Die Abrechnungen seien im Hinblick auf Fensterlaibungen und Brandriegel nicht nachvollziehbar. Die Überstand der Fensterbänke sei viel zu hoch. Oberputz sei nicht angebracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Klageerwiderung vom 31.07.2012 (Bl. 61 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2012 (Bl. 133 ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen G vom 28.02.2014 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 hinsichtlich der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die schriftliche Gutachtensergänzung vom 27.10.2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme betreffend das Gutachten des Sachverständigen L auf das schriftliche Gutachten vom 11.03.2015 (Bl. 559 ff. d.A.), die ergänzende Stellungnahme vom 05.05.2015 (Bl. 595 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten derzeit nicht die Zahlung restlichen Werklohns verlangen, da die Werklohnforderung noch nicht fällig ist.

I.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Werklohnvergütung folgt dem Grunde nach aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Gemäß § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Parteien hatten sich vorliegend auf Grundlage des Angebots der Klägerin vom 10.02.2010 unstreitig darauf geeinigt, dass die Klägerin u.a. ein Wärmedämmverbundsystem an dem Anwesen Straße, Ort anbringt.

2. Die Werklohnforderung der Klägerin ist jedoch nicht fällig.

2.1. Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werks zu entrichten. Eine ausdrückliche Abnahme liegt unstreitig nicht vor. Grundsätzlich ist auch eine stillschweigende Abnahme möglich, wenn der Besteller zwar nicht ausdrücklich, aber doch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er das von ihm entgegengenommene Werk als ein in der Hauptsache vertragsgemäßes Werk anerkennt (vgl. MüKo/Busche, 6. Aufl., § 640 Rn 17). Anhaltspunkte hierfür sind indes weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

2.2. Zwar kann ein Werkunternehmer ggf. auch ohne vorausgegangene Abnahme seinen Werklohn geltend machen, wenn der Besteller grundlos die Abnahme entgegen § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigert (vgl. etwa LG Frankenthal, NJW-RR 2014, 86). Voraussetzung hierzu ist, angesichts der Tatsache, dass die Beklagten diverse Mängel des Werkes gerügt haben, die Abnahmefähigkeit des Werkes. Diese ist hier allerdings nicht gegeben. Dabei kann derzeit dahinstehen, ob die zahlreichen beklagtenseits vorgetragenen Mängel tatsächlich vorliegen oder nicht. Denn jedenfalls ist die klägerische Werkleistung im Hinblick auf das anzubringende Wärmedämmverbundsystem mangelhaft. Die Werklohnforderung ist daher jedenfalls im Hinblick auf einen Teilbetrag, der den mit der Klage geltend gemachten Betrag übersteigt, nicht fällig.

2.2.1. Das von der Klägerin angebrachte Wärmedämmverbundsystem ist mangelhaft. Dies folgt für die Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. G und Dipl.-Ing. L. Bereits im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2014, dort Seite 8 unten (Bl. 289 ff. d.A.), hat der Sachverständige ausgeführt, dass keine bauaufsichtsrechtliche Zulassung für die flächige Verwendung eines Wärmedämmverbundsystems von Malfa-Farben mit Mineralwollplatten, wie vorliegend von der Klägerin verwendet, vorliegt. Für die Ausführung des Wärmedämmverbundsystems auf einer Fläche von 13,35 m2 am Giebel des Anwesens der Beklagten existiert somit keine baurechtliche Zulassung. Bauprodukte für die Errichtung baulicher Anlagen dürfen indes nur verwendet werden, wenn der Nachweis der Brauchbarkeit durch Normen oder bei nicht geregelten Bauprodukten durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung, ein allgemein baurechtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall belegt ist (vgl. § 18 ff. LBO). Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch die Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlagen dient. Ein Werk ist bereits dann mangelhaft, wenn die Werkstoffe nicht ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Gebrauchstauglichkeitsnachweis haben (vgl. BGH NJW 2013, 1226). Die rechtlichen Verpflichtungen aus § 18 ff. LBO, die als gesetzliche Verpflichtungen auch Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, sollen dazu dienen, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werks erreicht werden, in dem Bauprodukte verbaut werden, deren Verwendbarkeit für ein dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum deren Gebrauchstauglichkeit nachgewiesen ist. Es kommt für die Frage, ob die Regeln verletzt sind, nicht darauf an, ob die Eigenschaften möglicherweise auf anderem Weg erreicht werden und deshalb die Nichteinhaltung der Regeln im Einzelfall keine weiteren nachteiligen Folgen hat. Allein, dass bei Errichtung des Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nicht festzustellen ist, macht das Werk der Klägerin insofern mangelhaft.

2.2.2. Darüber hinaus ist die Art und Weise der Anbringung des Wärmedämmverbundsystems im Hinblick auf einzuhaltende Brandschutzbestimmungen mangelhaft. Dies hat bereits der Sachverständige G in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.02.2014 festgestellt. Der Sachverständige L hat dies in der Folge bestätigt. Das Gericht macht sich die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L, insbesondere im Erörterungstermin vom 20. August 2015, zu Eigen. Die Klägerin hat hiernach bei der Ausführung des Wärmedämmverbundsystems der Vorschrift des § 30 Abs. 1 LBO zuwidergehandelt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LBO müssen Brandwände feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO sind Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich rechtlich gesichert ist. Hiernach liegen bei dem Anwesen der Beklagten zwei Brandwände vor, nämlich jeweils eine zum unmittelbar angebauten Nachbarobjekt Straße 2 und Straße 3. Bei dem Objekt Straße beträgt der Abstand zwischen der Vorderkante des klägerseits angebrachten Wärmedämmverbundsystems und dem nächsten Fenster des Nachbaranwesens nach den Ausführungen des Sachverständigen L (Bl. 565 d.A.) weniger als 1 m. Im Bereich der straßenseitigen Fassade zum Objekt Straße 2 beträgt der Abstand 1,60 m.

Das klägerseits angebrachte Wärmedämmverbundsystem erfüllt die Anforderung des § 30 Abs. 1 LBO insofern nicht, als es sich nicht um einen nicht brennbaren Baustoff handelt. Hinsichtlich der Brennbarkeit von Baustoffen wird nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2015 unterschieden zwischen brennbaren und nicht brennbaren Baustoffen einerseits und bei den brennbaren Baustoffen andererseits wiederum nach dem Grad der Entflammbarkeit. Ein grundsätzlich entflammbarer Baustoff ist daher, auch wenn er etwa schwer entflammbar wäre, brennbar und darf daher auch nicht für eine Brandwand verwendet werden. Das klägerseits angebrachte Wärmedämmverbundsystem erfüllt die Voraussetzungen der Nichtbrennbarkeit nicht. Denn der verwendete Dämmstoff ist nicht „nicht brennbar“. Hieran ändert, wie sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen im Termin vom 20. August 2015 ergibt, auch die Tatsache nichts, dass durch die Klägerin ein nicht brennbarer Oberputz angebracht wurde. Denn zum Brandschutz und somit zum gesetzgeberischen Ziel und Zweck der Vorgaben in § 30 Abs. 1 LBO ist die angebrachte Konstruktion insgesamt zu betrachten. Bei hoher Temperatur würde der Dämmstoff unterhalb des nicht brennbaren Putzes schmelzen, was wiederum zu einer Veränderung der Gesamtstruktur und zum Aufplatzen des Putzes nebst Entflammung des Dämmmaterials führen könnte.

Die Bedingung der Nichtbrennbarkeit der verwendeten Baustoffe für Brandwände gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur für Wandbestandteile wie Ziegelsteine o.ä., sondern auch für die Wandfassaden. Angesichts der Möglichkeit eines Fassadenbrandes und eines damit einhergehenden Übergreifens von Bränden, verlöre die Regelung des § 30 Abs. 1 LBO im Hinblick auf die Anforderung der Nichtbrennbarkeit von Baustoffen bei Brandwänden ihren Zweck, würde man angebrachte Dämmfassaden von der Regelung ausnehmen. Der Gesetzgeber hat diese Gedanken nunmehr in der Neufassung des § 30 Abs. 7 LBauO ausdrücklich aufgegriffen. Nach § 30 Abs. 7 Satz 3 LBauO dürfen Außenbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Zwar ist diese Regelung erst zum 01.08.2015 in Kraft getreten. Die brandschutztechnischen inhaltlichen Anforderungen bestanden indes nach Auffassung der Kammer bereits zuvor vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 1 LBauO. So hat auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Regierungsentwurf der Neuregelung von § 30 Abs. 7 LBO (vgl. DS 16/4333) ausgeführt, dass die Neuregelung nur zur Klarstellung eingefügt werde. Mit dem neuen § 30 Abs. 7 Satz 3 LBO werde klargestellt, dass Außenbekleidungen von Wänden an Grundstücksgrenzen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein müssen, um die Funktion der Brandwand zu gewährleisten.

2.2.3. Auf die Frage der Überbrückung gem. § 30 Abs. 7 LBO a.F., wie sie hier vom Sachverständigen ebenfalls festgestellt wurde, kommt es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht.

2.3. Nachdem mangels Abnahmereife der Anspruch auf Werklohn im Hinblick auf das anzubringende Wärmedämmverbundsystem nicht gegeben ist und dieser Teil der klägerischen Leistung, wie sich aus den vorgelegten Schlussrechnungen vom 04.03.2011 ergibt, die Klageforderung in der Summe überschreiten, ist die Klage mangels Fälligkeit der Werklohnforderung als derzeit unbegründet (vgl. BGH NJW 1995, 399) abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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