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Fertigstellungsanspruch eines Bauwerks gegen Bauträger

KG – Az.: 21 U 21/22 – Beschluss vom 15.11.2022

Der Senat weist darauf hin, dass beide Berufungen unbegründet sein dürften.

Zwar haben die Kläger einen – fälligen – Herstellungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bauträgervertrag vom 20.11.2018 und der als Anlage 1 zur Grundlagenurkunde beigefügten Baubeschreibungsowohl hinsichtlich des Sonder- als auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums. Der Titel muss jedoch vollstreckungsfähig sein. Erfolgt die Herstellung nicht freiwillig,muss der titulierte Herstellungsanspruch vollstreckt werden. Die Vollstreckung erfolgt im Regelfall nach § 887 ZPO, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel führen kann. Eine nach § 888 ZPO zu erzwingende unvertretbare Handlung liegt nur vor, wenn nur der Auftragnehmer wegen seiner Spezialkenntnisse zur Erfüllung in der Lage ist (vgl. Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 5 Rn. 276, 277). Allerdings dürfte der Tenor, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, keinen vollstreckungsfähigenInhalt aufweisen, da nicht erkennbar ist, welche konkreten Leistungen noch fehlen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind zwar nicht überzustrapazieren. Es muss jedoch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden. Das Gleiche würde auch für § 888 ZPO gelten. Es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein, also insbesondere Titel, Klausel und Zustellung. Der Titel muss hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis der Bestimmtheit bedingt, dass sich aus einem Titel, der eine Handlungsverpflichtung begründet, selbst der Inhalt der Handlung, die ggf. erzwungen werden soll, eindeutig ergeben muss (vgl. Stürner in BeckOK, ZPO, 46. Edition, 01.09.2022, § 888 Rn. 15).

Fertigstellungsanspruch eines Bauwerks gegen Bauträger
(Symbolfoto: PowerUp/Shutterstock.com)

Der Werkerfolg ist weder eine vertretbare noch eine unvertretbare Handlung, sondern das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen.

Damit dürfte die Berufung der Kläger unbegründet sein, weil die Klage mangels eines hinreichend bestimmten Antrags unzulässig ist.

Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, weil sie die bisher angefallenen und von ihr anerkannten Verzugsschäden nicht beglichen hat. Damit sind die Voraussetzungen der im Tenor zu 3. erfolgten Verurteilung zur Zahlung künftiger Leistungen erfüllt, § 259 ZPO. Hat der Schuldner von wiederkehrenden (nicht unter § 258 fallenden) Leistungen einen Rückstand auflaufen lassen, der dem Betrag mehrerer Raten entspricht, besteht die Besorgnis, dass er auch künftige Raten nicht rechtzeitig bezahlen wird. Der Gläubiger darf in dieser Konstellation die künftig fällig werdenden Raten auch dann einfordern, wenn zu erwarten ist, dass sich der Schuldner einer Entscheidung über die rückständigen Raten auch für die Zukunft beugen wird (vgl. Bacher in (BeckOK, ZPO, 46. Edition, 01.09.2022, ZPO § 259 Rn. 7). So liegt der Fall hier.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bemessen sich nach dem vom Landgericht angenommenen Streitwert. Die Beklagte ist ihrer fälligen Herstellungsverpflichtung aus § 631 Abs. 1 BGB trotz Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen. Hier kommt es jedoch auf die Benennung der im Einzelnen noch zu erbringenen Leistungen nicht an. Diese ist nur für die Vollstreckung aus einem Titel erforderlich. Die Beklagte wusste, welche Leistungen noch offen waren. Deren Wert bemisst sich gem. § 3 ZPO nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern nach dem Wert den die noch offenen Leistungen für die Kläger haben, hier also mangels anderer Angaben nach der Restkaufpreisrate.

Am Schluss der Sitzung b.u.v.

1. Die Parteien sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, § 516 Abs. 3 ZPO.

2. Die Kläger haben die Kosten der Berufungsinstanz zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen, § 516 Abs. 3 ZPO.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 199.650,62 festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Kläger Euro 176.610,62 und auf diejenige der Beklagten Euro 23.040,00.

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