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Grundstückeigentümerhaftung für Schäden am Nachbargrundstück durch Bauunternehmen

LG Karlsruhe – Az.: 6 O 280/19 – Urteil vom 04.02.2022

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 9.932,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.671,00 € seit dem 06.02.2019, sowie aus weiteren 2.261,00 € seit dem 06.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe – 6 OH 12/18 – entstandenen Kosten zu tragen. Die Streithelferin trägt die durch ihre Nebenintervention entstandenen Kosten.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger fordern wegen der Beschädigung eines Nussbaumes auf ihrem Grundstück von ihren Nachbarn wegen dortiger Bauarbeiten zur Errichtung eines Hauses Schadensersatz.

Grundstückeigentümerhaftung für Schäden am Nachbargrundstück durch Bauunternehmen
(Symbolfoto: BigPixel Photo/Shutterstock.com)

Die Kläger sind Eigentümer und bewohnen das Grundstück F.-Straße in K., auf dem in der Nähe zum Nachbargrundstück ein mehr als 40 Jahre alter Nussbaum stand. Die Beklagten, beide von Beruf Architekten, haben auf diesem Nachbargrundstück als Eigentümer ein Bauvorhaben verwirklicht. Am 12.06.2017 erhielten sie hierzu vom Bauordnungsamt der Stadt K. eine Baugenehmigung. So wurde den Beklagten für geschützte Bäume auf ihrem Grundstück innerhalb des Baubereichs – hier: 2 Kiefern, 2 Eiben, 6 Hemlocktannen an östlicher Grundstücksgrenze sowie eine Lärche und ein weiterer Laubbaum in der Grundstücksmitte – eine Fällerlaubnis ebenso erteilt, wie für eine Eibe und eine Birke im Vorgarten. In dieser Baugenehmigung stehen weitere Auflagen, u. a. vom Gartenbauamt unter Nummern 34 bis 38. Diese lauten auszugsweise:

„ 34. Alle weiteren geschützten Bäume, auch der nachbarliche Baumbestand entlang der Grundstücksgrenzen, sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu schützen (§ 1 in Verbindung mit § 3 Baumschutzsatzung).

35. Der Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume ist im Radius der Krone zuzüglich 1,50 m mit einem fest installierten, mindestens 1,80 m hohen Baumschutzzaun abzusperren. …

36. Alle Eingriffe in Stamm, Wurzelwerk (= Kronengröße) und Krone von geschützten Bäumen sind aufgrund der DIN 18920, RAS-LP 4 und des § 3 Baumschutzsatzung (BSS) untersagt, sofern unter den nachfolgenden Punkten nichts anderes ausgeführt ist. Zu unterlassen sind das Beschädigen von Wurzeln, Stamm und Ästen. ….

37. Die angeordneten Baumschutzmaßnahmen sind vor Beginn der jeweiligen Arbeiten durchzuführen. Schutzzäune sind bis zum Abschluss aller Arbeiten zu belassen. Vor Beginn der Baumaßnahme ist mit dem Gartenbauamt … ein Ortstermin zu vereinbaren, bei dem die Baumschutzmaßnahmen zusammen mit dem Bauunternehmen abzustimmen sind. Abweichungen bedürfen der vorherigen Abstimmung und Genehmigung durch das Gartenbauamt.

38. Die Baugrube bzw. der Aushub für die Rampenanlage der Tiefgarage greift in den statisch wirksamen Wurzelbereich der Bestandsbäume entlang der Grundstücksgrenzen ein. Die Eingriffe werden unter folgenden Bedingungen aufgrund § 6 Abs. 3 BSS zugelassen:

Mit Abgrabungen (hier: Herstellung Baugrube und Rampe Tiefgarage) ist ein Mindestabstand von 2,50 m gemessen ab Stammfuß der/des zu erhaltenden Bäume entlang der Grundstücksgrenzen einzuhalten.

Die Baugrube zur Herstellung der Tiefgarage ist im Kronentraufbereich der Bestandsbäume entlang der Grundstücksgrenzen mit einen Berliner Verbau – oder als verlorene Schalung, die im Boden verbleiben muss – abzufangen. Nach Abbruch des Gebäudes und vor dem Niederbringen des Verbaus ist ein Suchgraben von 60 cm Tiefe entlang des Verlaufs des Baugrubenverbaus in Handarbeit oder mit dem Saugbagger auszuheben.

Die zu Tage tretenden Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen und umgehend vor Austrocknung/Frost zu schützen.“

Wegen der Einzelheiten der Baugenehmigung wird auf die Anlage K1 im Anlagenheft verwiesen.

Auf ihr Angebot vom 14.06.2017 wurde die Firma B. GmbH von den Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2017 mit dem Abbruch des auf ihrem Grundstück noch vorhandenen Wohnhauses mit Keller, Garage und Hofbefestigung, sowie mit dem Roden von Bäumen und Sträuchern und mit Erdarbeiten beauftragt. Die Arbeiten sollten bereits am 26.06.2017 beginnen. Am 17.07.2017 sandten die Beklagten dem Geschäftsführer der B. GmbH eine Mail mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr S., in der Anlage übersenden wir Ihnen wie gewünscht die Baugenehmigung für das BV Felix-Mottl-Straße 16. In den Unterlagen finden Sie u. a. den Hinweis zur Kampfmittelbeseitigung (siehe Punkt 5), sowie die Auflagen des Gartenbauamtes inkl. den Fallerlaubnissen.“

Bei den Erdarbeiten wurde durch das Bauunternehmen B. GmbH mit einer Baggerschaufel eine Wurzel des Nussbaums abgerissen. Nach Information des Bauordnungsamtes durch die Kläger kam es zu einem mehrmonatigen Baustopp. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden durch das Bauunternehmen an der Grundstücksgrenze im Baumwurzelbereich Fräsarbeiten durchgeführt.

Die Kläger beantragten daraufhin beim Landgericht Karlsruhe eine einstweilige Verfügung, die am 27.06.2018 durch Beschluss mit folgendem Inhalt erlassen wurde:

„Den Antragsgegnern wird untersagt, das gemeinsame Wurzelwerk der gefällten Lärche und des vorhandenen Nussbaums, der auf dem Grundstück der Antragsteller zur Grundstücksgrenze hin steht, auf ihrem Grundstück …weiter zu entfernen, freizulegen, zu beschädigen oder abzutragen oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen.“

Am selben Tag leiteten die Kläger beim Landgericht Karlsruhe – Az.: 6 OH 12/18 – zu dem Zustand des Nussbaums, insbesondere der Beschädigung der Wurzeln, der Standfestigkeit, der Wiederherstellung und seinem Wert ein selbständiges Beweisverfahren ein. Nach Abschluss dieses Verfahrens am 20.12.2018 ließen die Kläger den Nussbaum am 25.01.2019 fällen und entsorgen, wofür sie an die ausführende Fachfirma einen Betrag von 2.261,00 € zahlten.

Die Beklagten haben der B. GmbH am 05.03.2020 den Streit verkündet, die am 22.05.2020 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Die Streithelferin hat vor dem Landgericht Karlsruhe – Az: 6 O 322/18 – gegen die Beklagten wegen einer Restwerklohnforderung aus ihrer Beauftragung vom 20.06.2017 Klage erhoben, die durch einen Vergleich endete. Die Errichtung eines Baumschutzzaunes, sonstige Schutzmaßnahmen (z. B. Berliner Verbau, verlorene Schalung, Wurzelvorhang) und auch Maßnahmen hinsichtlich einer Wurzelversorgung (z. B. Pflege, Düngung, Bewässerung) wurden hierbei von der Streithelferin weder abgerechnet, noch in der Klage geltend gemacht und durch die Beklagten auch nicht vergütet.

Die Kläger tragen vor:

aufgrund der Baugenehmigung sei den Beklagten der besondere Schutz der Bäume auf dem Nachbargrundstück der Kläger bewusst gewesen. Dennoch sei das bauausführende Unternehmen nicht vertraglich an die Auflagen gebunden worden und habe die Auflagen dementsprechend auch nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Eindeutige Anweisungen gegenüber dem Bauunternehmen B. GmbH zum Schutz des Nussbaums seien durch die Beklagten ebenso nicht erteilt und die Arbeiten nicht mit der gebotenen Sorgfalt überwacht worden. Insbesondere seien die Auflagen des Gartenbauamtes, bei Abgrabungen einen Mindestabstand von 2,5 m gemessen ab Stammfuß des zu erhaltenden Nussbaums entlang der Grundstücksgrenzen einzuhalten, nicht umgesetzt worden. Auch seien am 07.06.2018 erneut die Wurzeln des Nussbaumes weiter abgefräst und bis zur Grundstücksgrenze entfernt worden. Die Beklagten hätten die Erdarbeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Baugrube im Widerspruch zu der Baugenehmigung ausgeführt, weshalb es zu einem Wurzelabriss bei Baggerarbeiten und weiteren Wurzelbeschädigungen bei späteren Fräsarbeiten gekommen sei. Sie hätten die Wurzeln des Nussbaums durch diese Bauarbeiten so sehr geschädigt, dass der Baum habe gefällt werden müssen. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner für den Wertersatz des Nussbaums in Höhe von 7.671,00 €, sowie für die Beseitigungskosten in Höhe von 2.261,00 €.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 7.671,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.02.2019 zu bezahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.261,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

3. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die Baugenehmigung sei Vertragsbestandteil der Beauftragung der B. GmbH geworden. Die Beklagten wollten und hätten auf diese Art und Weise sichergestellt, dass die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen, insbesondere die des Gartenbauamtes, eingehalten werden. Die B. GmbH sowie deren Geschäftsführer seien bei Beauftragung der Erdarbeiten auch zusätzlich ausdrücklich mündlich auf die besonderen Umstände aufmerksam gemacht worden. Vor Ort hätten während der Bauphase bzw. der Tätigkeit der B. GmbH diverse Gespräche stattgefunden, bei denen die Beklagten den Geschäftsführer und seine Mitarbeiter mehrmals auf den Schutz der Nussbaumwurzeln zusätzlich hingewiesen hätten. Dabei sei von ihnen betont worden, dass der Nussbaum und seine Wurzeln zu schützen seien. Es sei auch der ausdrückliche Hinweis erfolgt, dass jegliche Aushubarbeiten in einem entsprechenden Abstand zum Baum und den Wurzeln zu erfolgen hätten. Die B. GmbH habe die Auflagen der Baugenehmigung einschränkungslos eingehalten. Der Aushub der Baugrube sei weiträumig im vorgegebenen Abstand von mindestens 2,5 m vorgenommen worden. Die Wurzel sei an einer Stelle abgerissen, die sich außerhalb des vorgegebenen Abstandes von 2,50 m vom Stammfuß des Nussbaums befunden habe. Da es sich um einen Wurzelabriss handelte, sei die Wurzel direkt fachmännisch versorgt und schneidend an einer geeigneten Stelle durchtrennt und hiernach entsprechend mit Erdreich versorgt worden. Der gesamte Wurzel- und Erdbereich sei mit einer entsprechenden Folie abgedeckt worden, um Winter- bzw. Frostschäden zu vermeiden.

Die Streithelferin trägt vor, eine Einbeziehung der Baugenehmigung in ihre Beauftragung sei nicht erfolgt. Deshalb sei sie weder schriftlich noch mündlich beauftragt worden, einen Baumschutzzaun zu errichten oder sonstige Schutzmaßnahmen zu ergreifen bzw. Maßnahmen hinsichtlich einer Wurzelversorgung vorzunehmen. Ebenso seien Anweisungen oder Hinweise nicht erfolgt. Es sei somit entgegen der Behauptung der Beklagten nicht klar gewesen, dass die in der Baugenehmigung enthaltene Auflagen durch die B. GmbH zu beachten gewesen wären.

Das Gericht hat am 08.01.2020 mündlich verhandelt und den Kläger Ziffer 1 und den Beklagten Ziffer 1 angehört, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2021 die Zeugen S., Geschäftsführer der Streithelferin, und E. vernommen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021 hat der Sachverständige Dr. Dipl.-Ing. F. seine Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren erläutert und zu den Zeugenaussagen Stellung genommen.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Karlsruhe – Az: 6 OH 12/18 – waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Kläger haben als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 840 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 9.932,00 € wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch geht einem eventuell ebenfalls gegebenen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als der speziellere vor.

1. Zwar haben die Beklagten die streitgegenständlichen Arbeiten nicht selbst vorgenommen. Zieht ein Bauherr ein Bauunternehmen – wie hier die B. GmbH – hinzu, so haftet er grundsätzlich nur für Auswahlverschulden, weil sich ein Bauherr zur Lösung bautechnischer Aufgaben und ihrer sachgemäßen technischen Durchführung im Allgemeinen sorgfältig ausgewählter Bauunternehmer bedienen darf (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2001 – V ZR 389/99, BGHZ 147, 45). Das beauftragte Abriss- und Bauunternehmen ist auch kein Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 06.11.2011 – VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002; vom 23.02.2001 – V ZR 389/99, a.a.O.; vom 21.06.1994 – VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756; vom 24.06.1953 – VI ZR 322/52, VersR 1953, 358 ; jeweils m.w.N.). Die Haftung der Beklagten ergibt sich jedoch aus § 823 Abs. 1 BGB.

a) Wegen der für die Beklagten erkennbaren Gefahrenlage für den Nussbaum in Nähe der Grundstücksgrenze bestanden für die Beklagten besondere Verkehrssicherungspflichten.

aa) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Denn er ist es in erster Linie, der die Gefahrenquelle eröffnet. Er wird von seiner Verantwortung auch nicht schon dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. Zwar erübrigt sich für ihn oft die Aufsichtspflicht, wenn er einen als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten und einen solchen Bauunternehmer beauftragt hat. Als zunächst Verkehrssicherungspflichtiger ist er aber, wie nach gefestigter Rechtsprechung anerkannt ist, zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn auch für ihn erkennbar eine besondere Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden (vgl. BGH, Urteile vom 23.2.2001 – V ZR 389/99 -, BGHZ 147, 45, 48; vom 04.07.1997 – V ZR 48/96 -, BauR 1997, 1058; vom 05.11.1992 – III ZR 91/91 -, BGHZ 120, 124-132; vom 11.05.1976 – VI ZR 210/73 -, MDR 1976, 1342, jeweils m.w.N.). In diesem Falle erwachsen dem Bauherrn eigene Überprüfungspflichten. Er ist verpflichtet, die Arbeiten zu überwachen und gegebenenfalls selbst einzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1959 – VI ZR 156/58 -, NJW 1960, 335; RG, Urteil vom 19.02.1931 – VI 386/30, RGZ 132, 51-61). Jedenfalls hat der Bauherr darzulegen, inwiefern er im Einzelfall durch Verhandlung mit den Bauunternehmern oder dem Architekten sich vergewissert hat, dass die ihm obliegende Pflicht durch jene auch wirklich erfüllt werden. Diese Darlegung ist zu prüfen und zu würdigen, ob die gebotenen Maßnahmen aus den Auflagen der Baugenehmigung auch irgendwie sichergestellt sind. Eine allgemeine, vielleicht nur formularmäßige Erklärung einer Firma in ihrem Angebot – hier: über die Erdarbeiten an einer Grundstücksgrenze – kann nicht ohne weiteres als ausreichend erachtet werden (vgl. so auch zu § 909 BGB: RG, Urteil vom 19.02.1931 – VI 386/30, a.a.O., S. 59). Bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darf sich der Bauherr bei einer ihm bekannten Gefahrenlage auch nicht darauf beschränken, die Baugenehmigung des Gartenbauamtes dem Bauunternehmen einfach weiterzugeben und ihm alles Weitere anheimzustellen.

bb) So liegt der Fall hier. Die Beklagten sind keine Laien, sondern Architekten, die aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrungen beim Hausbau einerseits die Bedeutung vom Schutz der Nachbargrundstücke beim Aushub einer Baugrube zum Hausbau kennen bzw. kennen müssen, insbesondere wenn die Baugrube – wie hier – in der Nähe zur Grundstücksgrenze erstellt wird. Andererseits müssen sie eine Baugenehmigung, wie sie hier am 12.06.2017 durch das Bauordnungsamt K. erteilt wurde, in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung erfassen können.

In dieser Baugenehmigung sind vom Gartenbauamt verschiedene Auflagen erlassen worden, die einerseits in Nr. 36 allgemein alle Eingriffe in Stamm, Wurzelwerk und Krone von geschützten Bäumen untersagt. Weiterhin sind in Nr. 37 der Zeitraum der Maßnahmen und das Abstimmungserfordernis mit dem Gartenbauamt geregelt. In Nr. 38 schließlich wird konkret die Baugrube und ihre Bedeutung für das Nachbargrundstück der Kläger erfasst. Es werden vier eindeutige Auflagen wegen des an der Grundstücksgrenze in den statisch wirksamen Wurzelbereich der Bestandsbäume eingreifenden Baugrube gemacht: erstens ist mit den Abgrabungen – hier: Herstellung Baugrube – ein Mindestabstand von 2,50 m gemessen ab Stammfuß der zu erhaltenden Bäume entlang der Grundstücksgrenzen einzuhalten; zweitens ist die Baugrube zur Herstellung der Tiefgarage im Kronentraufbereich der Bestandsbäume entlang der Grundstücksgrenzen mit einen Berliner Verbau – oder als verlorene Schalung abzufangen, und drittens vor dem Niederbringen des Verbaus ein Suchgraben von 60 cm Tiefe entlang des Verlaufs des Baugrubenverbaus in Handarbeit oder mit dem Saugbagger auszuheben; schließlich sind viertens die zu Tage tretenden Wurzeln schneidend zu durchtrennen und umgehend vor Austrocknung und Frost zu schützen.

Dass die Beklagten als Architekten die Bedeutung dieser Auflagen erkannt haben, lässt sich auch ihrem Vortrag entnehmen, wonach sie diese Baugenehmigung zum Gegenstand der Vereinbarung mit der B. GmbH gemacht hätten; auch hätten sie vor Ort während der Bauphase bzw. der Tätigkeit des Bauunternehmens diverse Gespräche geführt, bei denen sie den Geschäftsführer und seine Mitarbeiter mehrmals auf den Schutz der Nussbaumwurzeln zusätzlich hingewiesen hätten.

b) Diese Verkehrssicherungspflichten haben die Beklagten verletzt, indem sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Auflage Nr. 38 der Baugenehmigung tatsächlich und umfassend umgesetzt wurde. Dadurch haben sie in die von ihnen erkannte Gefahrenlage nicht sachgemäß eingegriffen, wodurch der Nussbaum massiv beschädigt wurde.

aa) Als Ausgangspunkt zur Sicherstellung der Einhaltung der oben genannten Auflagen der Baugenehmigung steht die Einbeziehung dieser Auflagen in die Vereinbarung der Beklagten mit der Streithelferin.

Die Kläger haben sich den Vortrag der Streithelferin, eine entsprechende Vereinbarung sei nicht getroffen worden, zu eigen gemacht. Für die Streithelferin selbst war ihr Vortrag wegen seines Widerspruchs zu dem Vortrag der von der Streithelferin unterstützen Beklagten unbeachtlich. Denn ein Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Er darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361). Der Sachvortrag der beklagten Parteien geht also vor.

Dennoch haben die Kläger den Nachweis geführt, dass die Umsetzung der Auflagen aus der Baugenehmigung nicht in die Vereinbarung vom 20.06.2017 einbezogen wurde.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Angebots der Streithelferin vom 14.06.2018 und der Annahmeerklärung durch die Beklagten vom 20.06.2017, in denen weder die Baugenehmigung im Allgemeinen, noch die Auflagen des Bauordnungsamtes im Besonderen aufgeführt wurden. Die Übersendung der Baugenehmigung mit Mail der Beklagten vom 17.07.2017 streitet für die Nichteinbeziehung, da sie damit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Streithelferin ersichtlich nicht vorlag. Auch wird in dieser Mail keine vorherige Einbeziehung erwähnt und ebenso nicht ausgeführt, dass die Auflagen der Baugenehmigung noch nachträglich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden sollen. Ausweislich der Mail wurde die Streithelferin lediglich über die Kampfmittelbeseitigung, sowie die Auflagen des Gartenbauamtes inkl. den Fällerlaubnissen informiert. Gegen eine vertragliche Einbeziehung spricht auch der Umstand, dass die dort genannten Auflagen wie die Errichtung eines Baumschutzzaunes oder sonstige Schutzmaßnahmen (Auflage Nr. 35, 37 und 38) und auch Maßnahmen hinsichtlich einer Wurzelversorgung (Auflage Nr. 38) von der Streithelferin weder abgerechnet, noch in ihrer Klage geltend gemacht und durch die Beklagten auch nicht vergütet wurden. Diesem Vortrag der Streithelferin haben weder die Kläger noch die Beklagten widersprochen, weshalb er als unstreitig zu berücksichtigen war. Eine solche Vergütungsvereinbarung zwischen Streithelferin und den Beklagten hätte jedoch nahegelegen, da nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. allein ein Verbau zum Schutz des Nussbaums zwischen 3.000,00 und 5.000,00 € gekostet hätte (Protokoll vom 10.11.2021, Seite 6).

Diese Feststellungen des Gerichts wurden auch nicht durch Beweismittel der Beklagten erschüttert. Die Beklagte Ziffer 2. war entgegen dem Antrag der Beklagten nicht als Zeugin zu vernehmen, denn sie ist Partei und hat damit eine prozessuale Stellung, die eine Vernehmung als Zeugin ausschließt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 34. Auflage, 2022, Rn 5 vor § 373). Die Beklagten waren auch entgegen ihrem Antrag nicht als Partei zu vernehmen, denn die Kläger waren damit ausdrücklich nicht einverstanden (§ 447 ZPO). Die Anhörung des Beklagten Ziffer 1 war nicht ergiebig. Die Beklagte Ziffer 2 wurde zu jeder der drei Verhandlungen geladen, um sie anzuhören; sie ist jedoch zu keiner der Verhandlungen erschienen. Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung vom 20.01.2021 erklärt, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass vor Ort durch die Beklagten die Position der Wurzeln, der Inhalt der Baugenehmigung oder den Schutz der Wurzeln besprochen worden sei. Es sei gemäß Lageplan ausgehoben und die beauftragten Arbeiten ausgeführt worden. Eine Baugenehmigung sei auch nicht Teil des Vertrages geworden. Der Zeuge S., Geschäftsführer der Streithelferin, war von den Beklagten zur Vereinbarung und den Schutzmaßnahmen benannt worden. Die B. GmbH als nicht streitgenössische Streithelferin ist nicht Partei, sondern Dritte (vgl. Zöller/Althammer, a.a.O., Rn 1 zu § 67), weshalb ihr Geschäftsführer als Zeuge vernommen werden konnte.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Streithelferin die Auflage Nr. 38 in den hier maßgeblichen Teilen, nämlich einen Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten, die Baugrube im Kronentraufbereich der Bestandsbäume entlang der Grundstücksgrenzen mit einen Berliner Verbau – oder als verlorene Schalung abzufangen, vor dem Niederbringen des Verbaus einen Suchgraben von 60 cm Tiefe entlang des Verlaufs des Baugrubenverbaus in Handarbeit oder mit dem Saugbagger auszuheben und schließlich die zu Tage tretenden, abgeschnittenen Wurzeln umgehend vor Austrocknung/Frost zu schützen, nicht umgesetzt hat.

Der Sachverständige Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 06.08.2018 zum selbständigen Beweisverfahren aufgrund Besichtigung der Baustelle und des Nussbaums vom 24.07.2018 und auch anhand von Lichtbildern für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem in der Auflage Nr. 38 genannten Berliner Verbau, es sich um eine sog. Trägerbohlwand handele, die das Nachrutschen von Erdreich in die Baugrube und um Baumwurzeln verhindern könne. Eine „verlorene Schalung“ übernehme die Funktion eines Wurzelvorhangs, der die Wurzeln vor Frost und Austrocknung schütze. Ein entsprechender Wurzelvorhang sei ebenso nicht erstellt worden, wie ein Berliner Verbau oder eine verlorene Schalung. Auch der Mindestabstand von 2,50 m zur Herstellung der Baugrube, gemessen am Fußstamm des Nussbaums, sei nicht erfüllt worden. Deshalb sei die wesentliche Wurzelabtrennung in einem Abstand von ca. 1,20 m erfolgt und das die Wurzeln umhüllende Erdreich bis zu einer Entfernung von ca. 0,60 m zum Stamm abgerutscht. Deutlich habe sich auch der fehlende Wurzelvorhang und die nicht ausgeführte Wurzelversorgung auf die Restwurzeln ausgewirkt, indem diese nahezu bis zum Stamm im freigelegten Bereich abgestorben seien. So sei ein Zustand entstanden, der die Überlebensfähigkeit des Baumes nicht mehr sicherstelle. Er könne mangels Versorgung auch nicht mehr reaktiviert werden, da irreversible Schäden im Wurzelbereich und in der Krone entstanden seien. Auch sei die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet und es liege ein sehr hohes Umsturzrisiko vor, weshalb der Baum baldmöglichst gefällt werden solle. In seinen mündlichen Erläuterungen vor dem Gericht des selbständigen Beweisverfahrens in der Verhandlung vom 13.11.2018 und in seinem Ergänzungsgutachten II vom 09.11.2018 hat der Sachverständige seine getroffenen Feststellungen ebenso nachvollziehbar bestätigt.

Der Zeuge S. hat – auf Antrag der Beklagten am 20.01.2021 vernommen – bekundet, dass ein Baumschutzzaun entsprechend der Baugenehmigung während der Baumaßnahmen nicht errichtet worden sei. Es sei inklusive Arbeitsraum bis zu einem Meter an den Wurzelbereich in einem steilen Verfahren nach unten gearbeitet worden. Der Hang sei wegen der Erosionen mit einer Böschungsschutzfolie gesichert worden. An eine spezielle Wurzelbehandlung in diesem Bereich vermochte er sich nicht zu entsinnen. Die Erklärungen der Beklagten, der Aushub der Baugrube sei weiträumig im vorgegebenen Abstand von mindestens 2,5 m vorgenommen worden und die Wurzel sei an einer Stelle abgerissen, die sich außerhalb des vorgegebenen Abstandes von 2,50 m vom Stammfuß des Nussbaums befunden habe, wurden von dem Zeugen S. nicht bestätigt.

Die Zeugin E. vom Gartenbauamt K. hat in ihrer Vernehmung vom 20.01.2021 ausgeführt, dass in einem Vor-Ort-Termin vom 07.09.2017 Lichtbilder gefertigt worden seien. Am 09.09.2017 habe das Bauordnungsamt festgestellt, dass die Beklagten mit dem Aushub ohne Freigabe begonnen hätten. Bei einem gemeinsamen Termin vom 14.09.2017 sei die Gesamtsituation besprochen worden. Bei dem nächsten Besichtigungstermin ca. ein halbes Jahr später sei der Schaden an der Wurzel in Form eines Wurzelabrisses vorhanden gewesen, den sie zwischen September 2017 und April 2018 als eingetreten annahm. Die Auflage Nr. 38 der Baugenehmigung mit dem Abstand von 2,5 Metern, einem Suchgraben und entsprechender Suchmaßnahmen sei nicht eingehalten worden, denn sonst wäre hier die Beschädigung der Wurzel nicht geschehen.

In der Anhörung vor dem erkennenden Gericht vom 10.11.2021 hat der Sachverständige Dr. F. seine bisherigen Ausführungen anhand einer schriftlichen Ausarbeitung und in der Verhandlung gefertigter Skizzen, die als Anlagen zum Protokoll genommen wurden, sowie mit Lichtbildern und durch seine Erläuterungen überzeugend bestätigt, ergänzt und auch die Aussagen der Zeugen S. und E. im Hinblick auf seine früheren Feststellungen gewürdigt.

Danach hätte der Verbau hier angebracht werden müssen, um im Abstand von 2,5 Metern tatsächlich den Schutz herbeiführen zu können. Das sei gerade nicht geschehen, womit auch deutlich werde, dass im oberen Bereich die Wurzeln mit abgegraben wurden, um die steile Böschung zu errichten. Der fehlende Verbau sei die wesentliche Ursache dafür, dass es zur Schädigung der Wurzeln gekommen sei. Es sei auch um Geld zu sparen in Kauf genommen worden, dass die Wurzeln im oberen Bereich in der steilen Böschung signifikant geschädigt wurden, denn allein der Verbau hätte zumindest 3.000,00 € bis 5.000,00 € gekostet.

Auch sei nach dem Wurzelabriss entgegen der Auflage die dortige Wurzel nicht umgehend sachgerecht vor Austrocknung und Frost geschützt worden. Die von der Streithelferin nach Aussage des Zeugen S. verwendete Baugrubenfolie diene dazu, den Regen abzuhalten, damit der Boden nicht abgespült werde. Sie sei kein Wurzelschutz, da unter ihr Hitze entstehe und keine Feuchtigkeit herankomme; eine solche Folie sei eher schädlich. Wäre beim Abgraben ein Fachmann hinzugeholt worden, dann wäre eine Bauwand als sogenannte flankierende Maßnahme errichtet worden. Der Wandschutz als nachträglicher Verbau hätte mit gutem Erdreich eine Austrocknung mit intensiver Bewässerung wahrscheinlich noch verhindern und den Baum retten können. Aus den Lichtbildern sei erkennbar, dass hier zu keinem Zeitpunkt irgend welche weiteren Maßnahmen zum Schutz des Nussbaumes ergriffen wurden.

Die oben aufgezeigten Angaben der glaubhaften Zeugen S. und E. legt das Gericht ebenso seiner Entscheidung zugrunde, wie die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F., die das Gericht überprüft und nachvollzogen hat. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder des Sachverständigen zu zweifeln hat das Gericht keinen Anlass. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus den Akten und sind von den Parteien auch nicht aufgezeigt worden.

cc) Die Schäden an den Wurzeln des Nussbaums sind durch die im Auftrag der Beklagten handelnde B. GmbH verursacht worden; die Beschädigung des Nussbaums ist ihnen deshalb aus oben genannten Gründen zuzurechnen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten als Architekten die für sie sich aus der Baugenehmigung und den konkreten Umständen der Baumsituation an der Grenze zum Nachbargrundstück bekannte besondere Risikosituation weder in Vereinbarungen mit der bauausführenden Firma B. GmbH, noch durch konkrete Anweisungen oder Kontrollen umgesetzt haben, weshalb durch die Verletzung dieser Pflichten der Nussbaum so geschädigt wurde, dass er gefällt werden musste.

c) Die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeeinträchtigung ist indiziert (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 81. Aufl., 2022, § 823 Rn. 24 m.w.N.). Zwar war es den Beklagten unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Bau abzureißen zu lassen und ein neues Haus zu errichten. Das Eigentum der Kläger auf deren Nachbargrundstück durften sie aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädigen.

d) Die Beklagten haben die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest fahrlässig verursacht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dass es zu solchen Schäden kommen würde, drängte sich angesichts der konkreten Gefahrenlage für den Nussbaum in unmittelbarer Nähe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den klagenden Nachbarn und der eindeutigen Auflagen in der Baugenehmigung auf und war wegen der konkreten Bauausführung und dem Unterlassen der Umsetzung der Baugenehmigung für die Beklagten als Architekten zumindest vorhersehbar.

e) Infolgedessen können die Kläger gemäß § 251 BGB Wertersatz für den beschädigten Nussbaum in Höhe von 7.671,00 € und für die durch das notwendige Fällen verursachten Kosten in Höhe von weiteren 2.261,00 € gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen.

aa) Der Nussbaum ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und dessen Wertminderung maßgeblich für den entstehenden Schaden (vgl. BGH, Urteile vom 25.01.2013 – V ZR 222/12, BGHZ 196, 111-118; vom 27.01.2006 – V ZR 46/05, NJW 2006, 1424 ff.; vom 13.05.1975 – VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). Grundsätzlich ist bei der Beschädigung einer Sache – hier des Grundstücks – Schadensersatz durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Ersatz des hierzu erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu leisten. Eine denkbare Ersatzbeschaffung des Nussbaums ist allerdings gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1975, – VI ZR 85/74, a.a.O.). Die Entfernung oder Zerstörung von Gehölzen kann auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, wenn sich dessen Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2006, – V ZR 46/05, a.a.O., Rn. 16). Die Wertminderung kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand der sogenannten „Methode Koch“ berechnet werden. Bei dieser Wertermittlungsmethode handelt es sich um ein modifiziertes Sachwertverfahren. Der Wertverlust wird bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden; der danach errechnete Wert wird gegebenenfalls mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 222/12, a.a.O., m.w.N.).

Vorliegend hat der Sachverständige Dr. F. nach dieser „Methode Koch“ den Wert des Baumes vor dem Schadensereignis ermittelt. Das Gericht legt nach eigener Prüfung die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen aus seinem Ergänzungsgutachten I vom 9.11.2018 und seinen Erläuterungen vor dem Gericht des selbständigen Beweisverfahrens in der Verhandlung vom 13.11.2018, sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom 10.11.2021 seiner Entscheidung zugrunde und schätzt (§ 287 ZPO) den erstattungsfähigen Wert des Baumes zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auf 7.671,00 €.

Der Sachverständige hat ebenso überzeugend ergänzend ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes bereits Kriterien wie Sonnenschutz, Schatten spenden, Abdecken des Nachbargebäudes, Blick ins Grüne und dergleichen erfasst worden seien. Dies gehöre zur Ermittlung des Verkehrswertes, da dem Baum im Garten insoweit grundsätzlich eine gewisse wertgebende Bedeutung zukomme. Der Walnussbaum habe die wichtige Funktion gehabt, den Blick zum Neubau abzudecken, insbesondere da der dortige Mammutbaum gefällt worden sei.

Das Gericht stellt maßgeblich für die Schätzung des den Klägern zu ersetzenden Schadens auf diesen Zeitpunkt ab, da eine spätere Wertminderung durch fiktiv ordnungsgemäße Abgrabungsarbeiten der Beklagten gerade nicht eingetreten ist. Darauf, ob die Kläger bei fiktiv ordnungsgemäßer Arbeit der Firma B. GmbH aus anderen Rechtsgründen wegen einer dann nicht (mehr) zu duldenden Wertminderung von 30 % (vgl. Ziffer 5 der Vorlage des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021, Seite 3, Anlage 4 zum Protokoll) einen nachbarrechtlichen Ausgleich hätte verlangen können, kommt es deshalb vorliegend nicht an.

bb) Die Kläger können von den Beklagten auch die Erstattung der erforderlichen, tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Fällarbeiten und die Entsorgung des Baumes in Höhe von 2.261,00 € verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Der Sachverständige hatte diese Kosten in seinem Ergänzungsgutachten I vom 9.11.2018 noch pauschal mit netto 1.200,00 € angegeben. Tatsächlich sind im Januar 2019 entsprechend der Rechnung einer Firma für Baum- und Gartenpflege vom 26.1.2019 dann netto 1.900,00 € (= brutto 2.261,00 €) angefallen. Die Beklagten haben zwar die Erforderlichkeit dieser Kosten als nicht angemessen und nicht ortsüblich bestritten. Die Geschädigten genügen jedoch regelmäßig zur Höhe der entstandenen Kosten ihrer Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihnen zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies – wie hier – der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung – hier: des Grundstücks – „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -, VersR 2007, 560 m.w.N.; vom 06.11.1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Die Beklagten haben als im Bauen erfahrene Architekten keinerlei Angaben darüber gemacht, was denn in der Region K. an Kosten für die Beseitigung des Nussbaums im Januar 2019 angemessen und ortsüblich gewesen wäre, insbesondere keine Vergleichsangebote anderer Fachunternehmen vorgelegt. Ihr bloßes Bestreiten ist daher ohne Substanz, weshalb ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit und Ortsüblichkeit der von den Klägern gezahlten Kosten für die Fällarbeiten und die Entsorgung des Nussbaums nicht einzuholen war.

2. In Betracht kommt auch ein nach dem Klageziel gegebenenfalls alternativ geltend gemachter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.07.1997 – V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in gleicher Höhe entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn die betroffenen Grundstückseigentümer waren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert, die Arbeiten auf dem Nachbargrundstück rechtzeitig vor dem Abreißen der Wurzel des Nussbaums durch Klage oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden (vgl. BGH, Urteile vom 30.05.2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99; vom 12.12.2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188; vom 18.12. 2015 – V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588, jeweils m.w.N.). Der Anspruch kann im Einzelfall auch auf vollen Schadensersatz gehen (vgl. BGH, Urteile vom 18.12.2015 – V ZR 55/15, a.a.O.; vom 22.07.1999 – III ZR 198/98, BGHZ 142, 227). Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist jedoch subsidiär. Er kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1978 – III ZR 26/77, BGHZ 22, 289; und zu § 22 WHG: BGH, Urteil vom 22.07.1999 – III ZR 198/98, a.a.O.). So verhält es sich hier. Soweit wegen der konkreten Gefahrenlage es zu Verletzungen des Eigentums der Nachbarn infolge Aushubarbeiten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB kommt, enthält diese Norm eine § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdrängende Sonderregelung.

II.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind den Klägern als Kosten der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 892,02 € zu erstatten (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB).

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.671,00 € seit dem 06.02.2019 ergibt sich durch das Schreiben vom 23.01.2019 aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sowie aus weiteren 2.261,00 € und wegen der Rechtsanwaltskosten wegen Rechtshängigkeit mit Datum vom 06.08.2019 als Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen der Identität von Streitgegenstand und Parteien war auch über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – VII ZB 59/05, BauR 2006, 865), die, da Ursachen und Umfang des den Klägern entstandenen Schadens dort bestätigt wurden, von den Beklagten allein zu tragen sind. Die Streithelferin trägt die durch ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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