Ein Hausverkäufer haftet gegenüber einem Hauskäufer auf Schadensersatz, wenn er bei einem Hausverkauf gegenüber dem Hauskäufer nicht offenbart, dass es einen Marderbefall im Dach des Hauses gegeben hat und er die diesbezüglich entstandenen Hausschäden nicht vollständig und umfassend offenbart. Da der Hausverkäufer in einem solchen Fall arglistig handelt, haftet er trotz eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses im notariellen Vertrag gegenüber dem Hauskäufer auf Schadensersatz (OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2013, Az.: 4 U 874/12).
An der Errichtung eines Bauwerks sind viele Personen wie Bauherren, Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen beteiligt. Die rechtliche Beziehungen aller am Bau Beteiligten ist im privaten Baurecht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631ffBGB) sowie in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt. Dabei spielt die mängelfreie Herstellung der für die Erstellung des Bauobjekts notwendigen Werke durch einen […]