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Haftung für Frostschaden an unfertigen Bauwerk – Bauleiterpflichten zur Gefahrenabwehr

Klare Regeln für Bauvorhaben: OLG urteilt zu Frostschaden-Streit

Im vorliegenden Fall geht es um die Haftung für einen Frostschaden an einem unfertigen Bauwerk, wobei das OLG Koblenz entschieden hat, dass die Klage gegen die beklagten Parteien, darunter ein Architekt und zwei Unternehmen, die an der Errichtung einer Halle beteiligt waren, abgewiesen wird, da keine der Parteien für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 558/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Koblenz hat die Klage gegen die Beteiligten an einem Bauvorhaben, bei dem ein Frostschaden entstanden ist, abgewiesen.
  • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagten ihre Pflichten verletzt haben, und trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Gericht fand keine Haftung der beklagten Parteien für den Frostschaden am Bauvorhaben.
  • Der Architekt (Beklagter zu 1) war nicht für die technische Gebäudeausrüstung verantwortlich und hatte keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterlassen.
  • Die Heizungs- und Sanitärfirma (Beklagte zu 2) hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie auf die Gefahr hingewiesen hat und nicht verpflichtet war, weitere Maßnahmen ohne Auftrag zu ergreifen.
  • Die Klägerin war über die Risiken informiert und hätte selbst Maßnahmen ergreifen müssen, um ihr Bauvorhaben vor Frostschäden zu schützen.
  • Eine Aufteilung der Heizungsarbeiten auf zwei Firmen ohne klare Abgrenzung und Koordination führte zu Unklarheiten und ist von der Klägerin zu verantworten.
  • Technische und organisatorische Mängel in der Planung und Ausführung der Heizungsanlage konnten den Beklagten nicht zugerechnet werden.
  • Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung des Bauherrn und die Grenzen der Haftung von Baubeteiligten.

Wer haftet bei Frostschäden auf der Baustelle?

Frostschäden an einem im Bau befindlichen Gebäude können schnell zu hohen Kosten führen. Heizleitungen platzen, Estrich und andere Baumaterialien werden durch den Frost geschädigt. Doch wer ist in solchen Fällen haftbar und muss für den Schaden aufkommen?

Grundsätzlich liegt die Bauleiterpflicht zur vorbeugenden Gefahrenabwehr beim Bauherrn selbst. Dieser muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um Baumängel oder Frostschäden zu verhindern. Doch je nach Art und Umfang des Bauvorhabens sind häufig weitere Baufachleute zu Hilfeleistungen verpflichtet. Vor allem Architekten und ausführende Bauunternehmen können in die Haftung geraten, wenn sie Pflichten zur Gefahrenabwehr verletzen.

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➜ Der Fall im Detail


Frostschaden am Bauwerk: Bauleiter und Handwerker vor Gericht

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz stand die Frage der Haftung für einen Frostschaden an einem unfertigen Bauwerk im Mittelpunkt. Die Klägerin, eine Firma für Baustoffe, sah sich mit einem erheblichen Schaden konfrontiert, nachdem in der sich im Bau befindlichen Halle ein Frostschaden im Bereich der Fußbodenheizung entstand. Dieser Vorfall führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Architekten (Beklagter zu 1) sowie zwei Handwerksfirmen (Beklagte zu 2 und 3), die an der Errichtung der Halle beteiligt waren.

Die Ausgangslage und der Schadensfall

Im Jahr 2010 beauftragte die Klägerin den Bau einer Halle auf ihrem Grundstück, in der später ein Baustoffhandel eröffnet werden sollte. Für die Beheizung der Halle war eine Betonkernaktivierung vorgesehen. Der Auftrag hierfür wurde jedoch nicht einheitlich vergeben, sondern auf zwei Unternehmen aufgeteilt: Eine Heizungs- und Sanitärfirma (Beklagte zu 2) und ein weiteres Unternehmen (Beklagte zu 3). Während die Beklagte zu 2 die Heizschlangen verlegte und diese mit Wasser füllte, wurde der Anschluss der Heizkreisverteiler an die Heizanlage erst später an die Beklagte zu 3 vergeben. Der Architekt (Beklagte zu 1) war für die Leistungsphasen 1 bis 8 zuständig, aber nicht explizit mit der Überwachung der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt.

Gerichtsverfahren und Entscheidung

Die Klägerin forderte Schadensersatz für den Frostschaden, indem sie behauptete, alle drei Beklagten hätten ihre Pflicht zur Schadensvermeidung verletzt. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, woraufhin Berufungen eingelegt wurden. Das OLG Koblenz entschied schließlich, dass die Klage insgesamt abzuweisen sei. Es konnte keine Haftung der Beklagten festgestellt werden, da nicht bewiesen wurde, dass diese ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatten.

Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass keine der Parteien explizit zur Verhinderung des Frostschadens verpflichtet war. Der Architekt hatte zwar die allgemeine Bauleitung, aber keine spezifische Verantwortung für die technische Gebäudeausrüstung. Die Heizungs- und Sanitärfirma hatte ihre Aufgaben abgeschlossen und die Klägerin über die Risiken informiert. Die Aufteilung der Heizungsarbeiten und die mangelnde Koordination wurden als Hauptursachen für den entstandenen Schaden angesehen, wofür die Klägerin selbst verantwortlich war.

Folgen der Entscheidung

Die Klägerin wurde zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer Vertragsvereinbarungen und einer effektiven Koordination bei Bauvorhaben. Sie zeigt auch, dass die Verantwortung für die Sicherung eines Bauvorhabens gegen Witterungsschäden nicht allein bei den ausführenden Handwerkern oder dem Architekten liegt, sondern auch beim Bauherrn selbst.

Diese gerichtliche Auseinandersetzung verdeutlicht die Komplexität von Bauvorhaben und die Notwendigkeit, Risiken frühzeitig zu identifizieren und vertraglich klar zu regeln. Die Klärung von Zuständigkeiten und die Koordination der beteiligten Gewerke sind entscheidend, um Schäden und folglich rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wer haftet für Frostschäden an einem unfertigen Bauwerk?

Für Frostschäden an einem unfertigen Bauwerk ist die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien – Bauunternehmer, Architekt und Bauherr – von verschiedenen Faktoren abhängig. Die Verantwortlichkeiten können sich je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls, den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Regelungen unterscheiden.

Bauunternehmer

Bauunternehmer haften für Baumängel, wenn sie die Baudurchführung schuldhaft nicht vertragsgemäß erbracht haben. Dies umfasst auch die Verpflichtung, das Bauwerk vor vorhersehbaren Schäden, wie z.B. Frostschäden, zu schützen, sofern dies in ihrem Verantwortungsbereich liegt.

Architekten

Architekten haben die Pflicht, das Bauwerk während der Bauphase gegen vorhersehbare Schäden, einschließlich Witterungseinflüssen wie Frost, zu sichern. Dies beinhaltet die Überwachungspflicht, um sicherzustellen, dass das Bauwerk entsprechend den technischen und baurechtlichen Anforderungen errichtet wird. Mangelfrei fertiggestellte Gewerke müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden, insbesondere durch Witterungseinflüsse, bewahrt werden. Die Haftung eines Architekten kann auch dann in Betracht kommen, wenn er zwar die Objektüberwachung nicht übertragen erhalten hat, aber tatsächlich auf der Baustelle wie ein Bauleiter aufgetreten ist.

Bauherr

Der Bauherr trägt grundsätzlich die Verantwortung für das Bauvorhaben und muss sicherstellen, dass alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Bauwerks getroffen werden. Dies kann durch die Delegation von Aufgaben an Architekten oder Bauunternehmer erfolgen. Jedoch bleibt der Bauherr in der Pflicht, zu überprüfen, ob die gebotenen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Bei einer wirksamen Delegation der Sicherungspflichten auf den Architekten oder den Bauunternehmer bestehen die Pflichten des Bauherrn in Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fort.

Die Haftung für Frostschäden an einem unfertigen Bauwerk kann je nach den Umständen des Einzelfalls und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bauunternehmer, Architekt und Bauherr variieren. Wichtig ist, dass alle Beteiligten ihre jeweiligen Pflichten kennen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen, um Frostschäden zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu minimieren.

Welche Pflichten haben Bauleiter zur Gefahrenabwehr bei einem Bauvorhaben?

Bauleiter haben eine Reihe von Pflichten, die darauf abzielen, Gefahren bei einem Bauvorhaben abzuwehren und Schäden am Bauwerk zu verhindern. Zu diesen Pflichten gehören:

  • Überwachung der Baumaßnahme: Bauleiter müssen sicherstellen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Dazu gehört auch, dass sie die nötigen Weisungen erteilen, um die Sicherheit auf der Baustelle zu gewährleisten.
  • Sicherer bautechnischer Betrieb: Sie müssen auf den sicheren bautechnischen Betrieb auf der Baustelle achten und insbesondere darauf, dass die verschiedenen Arbeiten gefahrlos ineinandergreifen.
  • Sachkunde und Erfahrung: Bauleiter müssen über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Fehlt ihnen in einzelnen Sachgebieten die Sachkunde, müssen sie geeignete Fachbauleiter heranziehen und deren Tätigkeiten aufeinander abstimmen.
  • Dokumentation des Bauablaufs: Nach Anlage 10 HOAI LPH 8e) sind Bauleiter verpflichtet, eine Dokumentation des Bauablaufs zu erstellen, was auch der Gefahrenabwehr dient.
  • Gewährleistungsmanagement: Bauleiter sollten von Anfang an vorbeugende Maßnahmen treffen, um spätere Probleme zu vermeiden. Dazu gehört auch eine lückenlose Dokumentation und regelmäßige Mängelbegehungen.
  • Bauwerksmonitoring: Bauleiter sollten bei Bedarf Bauwerksmonitoring-Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit während der Bauphase zu gewährleisten und um bei Problemen rechtzeitig eingreifen zu können.
  • Einhaltung von Sicherheitsstandards: Bauleiter sind verantwortlich für die Einhaltung von Bauvorschriften und Sicherheitsstandards. Sie müssen effektiv mit allen Beteiligten kommunizieren, um sicherzustellen, dass alle auf dem Laufenden sind und zusammenarbeiten, um das Bauprojekt sicher abzuschließen.
  • Präventive Maßnahmen: Bauleiter müssen präventive Maßnahmen ergreifen, um Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse zu verhindern. Dazu gehört auch die Überprüfung und Anpassung der aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen.

Diese Pflichten sind darauf ausgerichtet, Risiken zu minimieren und die Sicherheit aller Beteiligten sowie die Integrität des Bauwerks zu gewährleisten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 631 BGB – Werkvertragsrecht: Betrifft die grundlegende Rechtsbeziehung zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer. Erläutert die Rechte und Pflichten im Rahmen der Erstellung eines Bauwerks und ist zentral für die Beurteilung der Vertragsverhältnisse und daraus resultierender Schadensersatzansprüche.
  • § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Relevant für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Pflichtverletzungen im Rahmen des Werkvertrags. Dies betrifft insbesondere die Verletzung von Überwachungs-, Informations- und Schutzpflichten.
  • § 823 BGB – Haftung bei unerlaubter Handlung: Könnte relevant werden, wenn durch das Handeln oder Unterlassen der beteiligten Parteien ein Schaden entsteht, der nicht direkt vertraglich geregelt ist, insbesondere bei der Verursachung von Sachschäden.
  • § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche: Gibt Aufschluss über die Fristen, innerhalb derer Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk geltend gemacht werden können. Dies ist besonders wichtig für die Durchsetzung von Ansprüchen nach Feststellung von Baumängeln, wie z.B. Frostschäden.
  • Architekten- und Ingenieurvertragsrecht: Spezifiziert die Pflichten von Architekten und Ingenieuren, insbesondere hinsichtlich der Planung, Überwachung und Koordination der Bauausführung. Dies ist zentral für die Beurteilung der Verantwortlichkeiten des Architekten im vorliegenden Fall.
  • VOB/B – Verdingungsordnung für Bauleistungen: Kann Anwendung finden, sofern die Vertragsparteien ihre Beziehung hierauf gestützt haben. Sie enthält spezielle Regelungen zur Ausführung von Bauleistungen, zur Abnahme, zu Mängelansprüchen und zur Vergütung, die im Rahmen von Bauprojekten relevant sind.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 10 U 558/14 – Urteil vom 25.02.2015

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. wird das Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 14. April 2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Firma für Baustoffe, begehrt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass an einem Bauvorhaben am 1. Dezember 2010 ein Frostschaden im Bereich der sich im Aufbau befindlichen Fußbodenheizung entstanden ist.

Die Klägerin ließ im Jahr 2010 auf einem ihr gehörenden Grundstück eine Halle errichten, in welcher mittlerweile die …[A] Baustoffe GmbH (im Folgenden: GmbH) einen Baustoffhandel betreibt. Zum Zwecke der Heizung sollte in der Halle eine sogenannte Betonkernaktivierung vorgenommen werden. Der Auftrag bezüglich des Gewerkes „Heizung“ wurde nicht einheitlich an einen Auftragnehmer vergeben, sondern zwischen den Beklagten zu 2) und 3) aufgeteilt. Die Beklagte zu 2), eine Heizungs- und Sanitärfirma, erhielt den Auftrag, Heizschlangen im Betonfußboden der Halle zu verlegen. Diesen Auftrag führte sie im September 2010 durch. Zur Prüfung der Dichtigkeit füllte sie auch die im Boden verlegten Heizschläuche mit Wasser, welches nach Prüfung der Dichtigkeit nicht wieder entfernt werden konnte, sondern zur Einbringung des Estrichs in den Schläuchen verbleiben musste. Am 17. September 2010 stellte die Beklagte zu 2) ihre Schlussrechnung. Das von der Beklagten zu 2) hergestellte Werk wurde abgenommen und die Schlussrechnung bezahlt. In dem Leistungsverzeichnis ist das Gewerk Heizung als einheitlicher Auftrag ausgeschrieben. Als eine der zu erbringenden Leistungen ist auch das Entleeren der Anlage vorgesehen.

Der weitere Auftrag zum Einbau der Heizung und zum Anschluss der Heizkreisverteiler an die Heizanlage wurde an die Beklagte zu 3) erteilt und zwar erst im November 2010.

Der Beklagte zu 1) war als Architekt mit den Leistungsphasen 1 – 8 beauftragt. In dem Architektenvertrag ist nicht die Klägerin, sondern die GmbH als Auftraggeberin genannt. Ausdrücklich vermerkt war, dass in der Werkplanung auch die Leistungen der technischen Konzeptentwicklung und planzeichnerischen Darstellung enthalten sind für Heizung, Sanitär und Lüftung. Die Heizung für die Halle war im Leistungsverzeichnis als einheitliches Gewerk ausgeschrieben. Die Aufspaltung in zwei Gewerke und die Auftragserteilung an zwei verschiedene Auftragnehmer erfolgte durch den Inhaber der Klägerin.

Bevor es am 1. Dezember 2010 zu dem Frostschaden kam, gab es verschiedene Gespräche zwischen den Parteien über den Zustand der bislang eingebauten Teile der Heizanlage. Am 20. November 2010 wies der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) den Sohn des Inhabers der Klägerin telefonisch darauf hin, dass in den Rohrleitungen Wasser stehe und in der nächsten Zeit mit Frost zu rechnen sei. Der von seinem Sohn informierte Inhaber der Klägerin informierte seinerseits den Beklagten zu 1) hierüber am 21. November 2010. Am 29. November 2010 wies der Geschäftsführer …[B] der Beklagten zu 3) die Beklagte zu 2) auf die fehlende Frostsicherheit ihres Gewerkes hin, ebenso der Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) erklärte, ihr Gewerk sei erledigt und wurde nicht tätig.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Alle drei Beklagten müssten für den entstandenen Schaden einstehen, da sie alle ihre Pflicht, Schäden vom Bauherrn abzuwenden, verletzt hätten. Obwohl sie vieles hätten unternehmen können und ihnen allen die drohende Frostgefahr bekannt gewesen sei, habe keiner etwas gemacht. Sie hätten die Druckprüfung mit Druckluft oder mit Frostschutzmittel durchführen sollen oder das Wasser nach der Druckprobe aus den Leitungen ablassen oder das in den Heizungsrohren stehende Wasser beheizen können. Auch wenn vielleicht – letztlich sei dies der Klägerin nicht bekannt – nicht alles Wasser habe ausgelassen werden können, so wäre insgesamt der Wasserdruck insgesamt deutlich vermindert worden. Das Wasser hätte somit die Leitungen nicht mehr ganz ausgefüllt, und hätte damit Platz gehabt, hätte es sich bei Frost ausgedehnt. Die Notfallheizung wäre anzuschließen gewesen.

Der Beklagte zu 1) habe keine Vorkehrungen gegen einen Frostschaden getroffen. Als Bauleiter sei er verpflichtet gewesen, entsprechende Sicherungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, gegebenenfalls durch schnellere Koordinierung der beiden Gewerke oder frühere Ausschreibung der Heizungsanlage, so dass die Beklagte zu 3) direkt im Anschluss an die Beendigung der Arbeiten durch die Beklagte zu 2) ihre Arbeiten hätte durchführen können. Er habe genau gewusst, dass sich in der Heizanlage Wasser befunden habe. Ihm sei aber der drohende Frost, bevor er darauf konkret angesprochen worden sei, nicht aufgefallen, obwohl er das Wetter wegen der Gefahrenabwehr hätte überwachen müssen. Daher habe er die vorhandenen 2 Tage nicht genutzt, um Frostfreiheit herzustellen. Er habe keine Vorkehrungen gegen einen Frostschaden getroffen. Letztlich hätten 2 Monate Zeit bestanden, für entsprechende Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Der Beklagte zu 1) sei jedenfalls auch für die Bohrkernaktivierung zuständig gewesen, unabhängig davon, inwieweit er auch mit der Heizungsanlage involviert gewesen sei. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt gesagt, er kümmere sich nicht um die Heizung, dies müsse der Kläger selbst machen. Auch habe er entsprechende Rechnungen abgezeichnet. Auch habe er die Verlegung der Heizschlangen im Boden, die Druckprüfung und die Erstellung des anschließenden Gewerks der Beklagten zu 3) kontrolliert.

Der Beklagten zu 2) habe auch nach Abschluss ihres Gewerkes die Nebenpflicht aus dem Vertrag oblegen, drohende Schäden vom Bauherrn abzuwenden und dafür Sorge zu tragen, dass solche Schäden nicht entstünden. Sie hätte nach der Druckprüfung das Wasser ablassen können, da ihr nicht bekannt gewesen sei, wann das Folgegewerk erstellt werde und ein Frost Ende September/Anfang Oktober keinesfalls abwegig sei. Sie hätte der ausdrücklichen Aufforderung des Beklagten zu 1) nachkommen müssen, Maßnahmen zu ergreifen, um Frostfreiheit herzustellen, zumal diese Aufforderung zu einem Zeitpunkt geschehen sei, als die Gefahr des Frostes akut bestanden habe. Die kategorische Ablehnung jedweden Tätigwerdens („man habe mit der Sache nichts mehr zu tun“) sei ein gravierender Pflichtenverstoß. Wenn die Beklagte zu 2) meine, die Beklagte zu 3) hätte ein Notheizgerät anschließen können, hätte sie dies natürlich auch selbst tun können.

Auch die Beklagte zu 3) hätte entsprechend ihrer Nebenpflicht, Schäden vom Bauherrn abzuwenden, Maßnahmen für Frostfreiheit ergreifen müssen. Sie hätte bereits ab Auftragserteilung Anfang November 2010 die Heizungsanlage an die im Boden verlegten Rohre anschließen können und ausreichend frühzeitig Vorsorge für die Frostfreiheit treffen müssen. Da ihr der Auftrag unmittelbar vor der Frostperiode erteilt worden sei, habe dies eine erhöhte Sorgfaltspflicht beinhaltet. Darüber hinaus habe sie die ausdrückliche Aufforderung des Beklagten zu 1), für Frostsicherheit der Heizschlangen zu sorgen, mit der Begründung pflichtwidrig abgelehnt, an das Gewerk einer anderen Firma „gehe man nicht ran“. Hätte sie die Heizung an die Rohrleitungen angeschlossen, hätte sie aber nicht in ein fremdes Gewerk eingegriffen. Dies wäre ihr auch technisch möglich gewesen. Denn für den Anschluss komme es nicht darauf an, dass Netzbetreiber und Gaslieferanten noch nicht festgestanden hätten.

Ihr, der Klägerin, sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 45.138,20 € entstanden. Weiterhin fielen jährlich 300,00 € höhere Heizkosten an und es sei auch denkbar, dass weitere Heizkörper in der Halle installiert werden müssten. Zudem sei zweifelhaft, ob die Beheizbarkeit der Halle auch in strengen Wintern gewährleistet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 39.246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.470,90 € zu zahlen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens gegenüber der Beklagten zu 2) die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie weitere 7.284,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (Beklagter zu 1) : 4.9.2012, Beklagte zu 2): 28.8.2012, Beklagte zu 3): 31.8.2012) zu zahlen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens gegenüber der Beklagten zu 3), die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an sie weitere 6.220,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der sich aus der Undichtigkeit der Heizkreise in der Bodenplatte ihres Anwesens noch ergebe.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen: Er sei nicht mit der Überwachung der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt gewesen. Er sei aus dem Werkvertrag nicht verpflichtet gewesen, gegenüber der Beklagten zu 2) für Frostsicherheit zu sorgen, weil er nicht mit der Überwachung des Gewerkes Heizung beauftragt gewesen sei. Gleichwohl habe er es getan, um der Klägerin zu helfen und weil die Geschäftsleitung der Beklagten zu 3) sich Hilfe suchend an ihn gewandt habe. Hätte die Beklagte zu 2) entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung die Anlage nach der Druckprobe entleert, wäre sie nicht eingefroren. Es gehöre zum Grundwissen eines Heizungsbauers, dass jahreszeitenbedingt Rohrleitungen mit einem Frostschutzmittel zu versehen seien, wenn nach der Druckprüfung eine Entleerung des Wassers nicht stattfinde. Eine unmittelbare Information des Inhabers der Klägerin an ihn habe es nicht gegeben.

Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen: Sie sei mit ihrem klaren und unmissverständlichen Hinweis vom 20. November 2010 ihrer Hinweispflicht nachgekommen; dass in absehbarer Zeit mit Frost zu rechnen sei, habe ohnehin jeder gewusst. Jeder der Beteiligten habe auch gewusst, dass sich in der Heizung Wasser befinde, da ansonsten die Druckprobe nicht habe durchgeführt werden können. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Wasser nach der Druckprobe wieder abzulassen. Der Beklagte zu 1) habe sie damit auch nicht beauftragt. Es sei technisch nicht möglich, nach einer solchen Druckprobe das Wasser wieder vollständig aus den Heizungsschläuchen zu entfernen. Als im September 2010 die Druckprobe vorgenommen worden sei, habe angesichts der damaligen hochsommerlichen Temperaturen noch kein Anlass bestanden, über Frost nachzudenken. Es sei Aufgabe des Bauherrn und des Beklagten zu 1) gewesen, noch vor Einbruch der Frostperiode dafür Sorge zu tragen, dass die Heizungsanlage, die die Beklagte zu 3) habe einbauen sollen, vor Eintritt des Frostes angeliefert und die Rohre bei dieser Heizungsanlage ebenfalls noch vor diesem Zeitpunkt angeschlossen würden. Hierzu habe auch genügend Zeit bestanden, da Frost in den hiesigen Regionen frühestens Ende November/Anfang Dezember eintrete. Die beiden anderen Beklagten seien verpflichtet gewesen, die verlegten Rohre an ein Notheizgerät anzuschließen, wenn schon Lieferung und Montage der Heizung sich verzögert hätten. Der Beklagte zu 1) habe es unterlassen, von vornherein den Auftrag zu erteilen, das Befüllen der Heizung im Rahmen der Betonkernaktivierung mit Frostschutzmittel vorzunehmen. Das Befüllen der Heizungsrohre mit Wasser sei allein aus Kostengründen erfolgt; eine Befüllung mit Frostschutzmittel hätte Mehrkosten in Höhe von ca. 6.000 € verursacht, welche die Bauherrin habe sparen wollen.

Die Beklagte zu 3) hat vorgetragen: Sie habe keine Nebenpflichten verletzt. Der Beklagte zu 1) habe sie nicht aufgefordert, etwas zur Gefahrenabwehr zu unternehmen und für Frostsicherheit zu sorgen. Nur die Beklagte zu 2) sei nach dem Leistungsverzeichnis verpflichtet gewesen, das Wasser aus den Heizungsrohren abzulassen. Ihr, der Beklagten zu 3), Auftrag sei dahin gegangen, die Heizungsanlage an den Heizkreisverteiler anzuschließen und nicht etwa an die im Boden verlegten Heizungsrohre. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem 30. November 2010 mit ihren Arbeiten anzufangen. Da am 29. November 2010 andere, vorgeschaltete Gewerke noch nicht fertig gestellt gewesen seien, habe sie mit ihren Arbeiten auch nicht vor dem 30. November 2010 beginnen können. Sie selbst habe erstmals am 29. November 2010 von dem in den Heizungsrohren stehenden Wasser erfahren. Selbst wenn sie ihre Arbeiten beendet gehabt hätte, hätte die Heizung nicht in Betrieb genommen werden können, da zum damaligen Zeitpunkt weder ein Netzbetreiber noch ein Gaslieferant ausgewählt gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Beklagten zu 3) abgewiesen und bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) ausgesprochen, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, der infolge des Frostschadens am 1. Dezember 2010 an dem Bauvorhaben „Errichtung eines Hallengebäudes in der [Y]-Straße in …[Z]“ entstand, für gerechtfertigt erklärt wird. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1) und 2) Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor: Auch die Beklagte zu 3) hafte für den Schaden, da sie keine Arbeiten zur Schadensabwendung in die Wege geleitet habe. Die Beklagte zu 3) habe die gesamte Situation genau gekannt. Es sei ihr bekannt gewesen, dass keine Frostsicherheit bestanden habe. Der herannahende Frost sei bekannt gewesen. Es hätte auch und gerade von der Beklagten zu 3), die zum damaligen Zeitpunkt auf der Baustelle gearbeitet habe, Verschiedenes in die Wege geleitet werden können. Es wäre für die Beklagte zu 3) ein Leichtes gewesen, mit einfachen Mitteln irgendwas zu veranlassen, nochmals nachzufragen und Abhilfe anzubieten. Sie hätte jedwede Schadensabwehrmaßnahme einleiten können, sei es das Ablassen von Wasser, das Einbringen von Frostschutzmitteln oder das Anschließen einer Heizanlage. Selbstverständlich wäre es auch möglich gewesen, mit den Maßnahmen sofort zu beginnen, die dann am Schadenstag auch eingeleitet worden sind, nämlich das Abhängen der Fenster und das Beheizen des Raumes. Sie sei auch verpflichtet gewesen, eine Beheizung mittels Notheizgerät vorzunehmen, da sie auf der Baustelle tätig gewesen sei.

Im Übrigen seien alle drei Beklagten für den Schaden verantwortlich, da sie die Gefahr des Frostes gekannt hätten und entsprechende Maßnahmen hätten ergreifen können. Der Beklagte zu 1) habe die Bauleitung gehabt und zwar sowohl vertraglich als auch insbesondere faktisch. Die Beklagte zu 2) sei mehrfach aufgefordert worden, für Frostfreiheit zu sorgen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1. das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass ein Schadensersatzanspruch bezüglich des Frostschadens vom 1. 12. 2010 auch gegenüber der Beklagten zu 3) und nicht nur gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) für gerechtfertigt erklärt wird;

2. die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Erörterung der Sache mit den Parteien ihre Berufung zurückgenommen und nur noch den Antrag auf Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) aufrecht erhalten.

Der Beklagte zu 1) beantragt, das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Trier abzuändern und die Klage gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Trier die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, der Architektenauftrag habe keine Leistungen der Objektüberwachung für die technische Gebäudeausrüstung enthalten. Das Leistungsverzeichnis für das Gewerk Heizung sei durch die Beklagte zu 3) erstellt und von ihm, dem Beklagten zu 1), lediglich aus Praktikabilitätsgründen versandt worden. Es sei vorliegend nicht um Maßnahmen der allgemeinen Bauleitung gegangen. Die Aufträge bezüglich der Heizungsanlage seien von der Klägerin selbst erteilt worden; diese habe auch die Rechnungen ohne Prüfung durch ihn, den Beklagten zu 1), ausgezahlt – er sei lediglich nachträglich gebeten worden, den Prüfvermerk auf den bereits bezahlten Rechnungen anzubringen. Dies habe er bereits erstinstanzlich vorgetragen, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten sei. Die Aufträge bezüglich der Heizungsanlage seien durch den Inhaber der Klägerin zwischen den Beklagten zu 2) und 3) aufgeteilt worden. Er, der Beklagte zu 1), habe damit unstreitig nichts zu tun gehabt – eine mangelhafte Koordinierung der Arbeiten der beiden Firmen könne ihm daher nicht angelastet werden. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei er auch nicht verpflichtet gewesen, für die Auswahl des Netzbetreibers und des Gaslieferanten zu sorgen – dies sei ureigenste Aufgabe des Bauherrn.

Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, die zunächst als einheitliche Leistung im Leistungsverzeichnis ausgeschriebene Errichtung der Heizung sei in willkürlicher Weise in 2 Aufträge aufgeteilt worden, was weder geboten noch gerechtfertigt gewesen sei. Dem Leistungsverzeichnis, von welchem abgewichen worden sei, könne damit nicht entnommen werden, welche Aufträge im Einzelnen erteilt worden seien. Es könne auch nicht zur Auslegung des Inhalts der einzelnen Verträge herangezogen werden. Eine – nur theoretisch denkbare – Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) sei jedenfalls für den entstandenen Schaden nicht kausal. Sie habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich in den Heizrohren noch Wasser befunden habe und sie habe auch ausdrücklich auf die bevorstehende Frostgefahr hingewiesen. Es sei technisch nicht möglich, nach einer Druckprobe das Wasser wieder vollständig aus den Heizschläuchen zu entfernen.

Die Beklagte zu 3) hält das angefochtene Urteil was ihre Haftung betrifft für richtig. Sie ist der Auffassung, dass der Anschluss einer Notheizung nichts gebracht hätte, da das in Rede stehende Anwesen völlig offen gewesen sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2) sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg und führen dazu, dass die Klage auch bezüglich dieser Beklagten abgewiesen wird.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind begründet.

Die Klägerin hat auch gegen diese beiden Beklagten keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz wegen des bei ihrem Bauvorhaben eingetretenen Frostschadens.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich eine Haftung des Beklagten zu 1) nicht aus einer Verletzung seiner Pflichten im Rahmen der Bauleitung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier um technische Spezialfragen oder um Maßnahmen der allgemeinen Bauleitung gehandelt hat, welche der Beklagte zu 1) zumindest faktisch übernommen hatte.

Es ist nicht ersichtlich, welche Maßnahme der Beklagte zu 1) hätte anordnen können, die über eine Warnung an die Klägerin hinausgegangen wäre. Einer Warnung an die Klägerin bedurfte es nicht, da diese über die für ihr Bauvorhaben bei Frosteintritt bestehende Gefahr informiert war.

Es ist zu bedenken, dass der Beklagte zu 1) es nicht zu verantworten hat, dass bezüglich der einheitlich ausgeschriebenen Heizungsanlage zwei Verträge mit verschiedenen Handwerksbetrieben abgeschlossen wurden. Sowohl die Art der Vertragsgestaltung als auch die Auftragserteilung wurden durch den Inhaber der Klägerin selbst vorgenommen. Aufgrund dieses Umstandes war es dem Beklagten zu 1) auch nicht möglich, den Ablauf der Arbeiten zu koordinieren. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass es in der Verantwortung des Beklagten zu 1) lag, dass die Beklagte zu 2) ihre Arbeit bereits im September abgeschlossen hatte, der Folgeauftrag an die Beklagte zu 3) jedoch erst im November erteilt wurde.

Die Klägerin hat verschiedene Maßnahmen genannt, welche nach ihrer Auffassung ergriffen werden konnten. Es ist offensichtlich, dass der Beklagte zu 1) diese Maßnahmen nicht persönlich vornehmen konnte. Auch wäre er nicht verpflichtet gewesen, sie auf seine eigenen Kosten durchführen zu lassen. Er konnte auch nicht gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) die Anordnung treffen, dass diese entsprechende Maßnahmen ergreifen, da weder die Beklagte zu 2) (wie noch ausgeführt wird) noch die Beklagte zu 3 (s.o) verpflichtet waren, kostenträchtige Maßnahmen ohne gesonderten Auftrag vorzunehmen. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) berechtigt gewesen wäre, entsprechende Aufträge zu Lasten der Klägerin zu erteilen und entsprechende Verbindlichkeiten der Klägerin zu begründen. Schließlich wurden die Aufträge unstreitig durch den Inhaber der Klägerin selbst erteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) bevollmächtigt gewesen wäre, Aufträge zu Lasten der Klägerin zu vergeben.

Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7.1.2015 angeführten Entscheidungen rechtfertigen eine ihr günstige Entscheidung nicht, da sie Sachverhalte betrafen, welche mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind.

Auch die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin nicht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann eine Haftung der Beklagten zu 2) sich nicht daraus ergeben, dass sie ihre vertragliche Pflicht, nach Durchführung der Druckprobe das Wasser wieder abzulassen, verletzt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) aufgrund ihres Vertrages mit der Klägerin hierzu verpflichtet war. Auf das Leistungsverzeichnis kann zur Bestimmung der vertraglichen Verpflichtungen nicht zurückgegriffen werden, da das einheitlich ausgeschriebene Gewerk Heizung in zwei Verträge aufgeteilt wurde, ohne dass die Abgrenzung wirklich deutlich wird. Es ist nachvollziehbar, dass der Druck in den Schläuchen zum Aufbringen des Estrichs aufrechterhalten werden musste, um zu verhindern, dass die Schläuche durch das Gewicht des Estrichs zusammengedrückt und damit in ihrer Funktion beeinträchtigt würden. Es macht insoweit durchaus Sinn, dass ein etwaiges Entleeren zu einem späteren Zeitpunkt und nicht durch die Beklagte zu 2) stattfinden sollte. Dafür könnte sprechen, dass die Beklagte zu 2) ihre Schlussrechnung gestellt und die Klägerin diese vorbehaltslos gezahlt hat.

Weiterhin hat die Beklagte zu 2) vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass eine vollständige Entleerung der Heizschläuche technisch nicht möglich sei. In diesem Fall wäre es für den Eintritt des Schadens nicht kausal, dass die Heizschläuche nach der Druckprüfung nicht entleert wurden. Diesem Beweisangebot ist nicht nachzugehen, da schon nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 2) überhaupt vertraglich verpflichtet war, die Entleerung der Heizschläuche vorzunehmen.

Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) eine Nebenpflicht aus dem bereits vollständig erfüllten Vertragsverhältnis mit der Klägerin verletzt hat. Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Auftragnehmer selbst nach Abnahme seines Werks verpflichtet ist, im Rahmen des Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Diese Pflicht ergibt sich aus der nach Treu und Glauben vorzunehmenden Auslegung des Vertrages, §§ 133, 157 BGB (BGH, Entscheidung vom 19.5.2011 – VII ZR 24/08).

Diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 2) erfüllt, indem sie den Inhaber der Klägerin über seinen Sohn darauf aufmerksam gemacht hat, dass die von ihr verlegten Heizschläuche noch mit Wasser gefüllt waren und dass in naher Zukunft Frost zu erwarten war. Zu weiteren Maßnahmen war die Beklagte zu 2) ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet. Die Klägerin hat eine Vielzahl von Möglichkeiten angeführt, mit welchen der Gefahr eines Einfrierens der Heizschläuche hätte begegnet werden können. Den genannten Möglichkeiten ist gemeinsam, dass sie einen gewissen Aufwand an Zeit und auch an finanziellen Mitteln erfordert hätten, dass ihre technische Machbarkeit in Frage stand und dass es angesichts des Umstandes, dass die Halle noch nicht mit einem Dach versehen, also völlig offen war, zweifelhaft sein konnte, mit welcher dieser Maßnahmen ein Einfrieren der Heizungsschläuche effektiv hätte verhindert werden können. Es war für die Beklagte zu 2) – ebenso wie auch für die beiden anderen Beklagten – nicht zumutbar, eigene finanzielle Mittel in möglicherweise beträchtlicher Höhe zur Sicherung der Baustelle der Klägerin einzusetzen.

Hinzu kommt, dass es nicht durch die Beklagte zu 2) (ebenso wenig wie durch die beiden anderen Beklagten) zu verantworten war, dass die Baustelle sich zu Beginn der zu erwartenden Frostperiode in einem derart unfertigen und ungeschützten Zustand befand. Dies liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, welche die einheitlich ausgeschriebenen Heizungsarbeiten willkürlich auf zwei verschiedene Handwerksfirmen verteilt und sowohl die Auftragserteilung als auch deren Arbeiten offensichtlich zeitlich nicht ordnungsgemäß koordiniert hat. Zudem scheint auch die Abgrenzung der Arbeiten der beiden Firmen nicht eindeutig vorgenommen worden zu sein. So kann nicht festgestellt werden, welche Firma den Auftrag hatte, die Heizschläuche zu entleeren und wer die zwischen Heizschläuchen und Heizungsanlage anzubringenden Heizkreisverteiler hätte einbauen sollen.

Es war bei dieser Lage allein Sache der Klägerin zu entscheiden, auf welche Weise ihre Baustelle gegen Frost abgesichert werden sollte, und die entsprechenden Aufträge konkret zu vergeben. Sie konnte nicht erwarten, dass die beteiligten Handwerksfirmen tätig würden und kostenträchtige Maßnahmen ergreifen würden, ohne dass klar gestellt war, dass die Klägerin die entstehenden Kosten tragen würde. Die Klägerin hatte jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass einer der Beklagten die Sicherung ihrer Baustelle auf eigene Kosten durchführt.

Da somit auch eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) zu verneinen ist, ist auf deren Berufungen hin das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auch in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 2) abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 516, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

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